Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 681/2019

Urteil vom 9. Oktober 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Trachsel,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung (versuchter Mord usw.); Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 19. März 2019 (SB180153-O/U/hb).

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Bülach verurteilte A.________ am 12. Septem-ber 2017 wegen versuchten Mordes und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren und zu einer Busse von Fr. 500.--. Es verzichtete auf die Anordnung einer ambulanten Behandlung.
Auf Berufung von A.________ und der Staatsanwaltschaft bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 19. März 2019 das bezirksgerichtliche Urteil, soweit dieses nicht in Rechtskraft erwachsen war.

B.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. März 2019 sei im Strafpunkt aufzuheben und sie sei mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren - unter Anrechnung der erstandenen Haft - sowie mit einer Busse von Fr. 500.-- zu bestrafen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Strafzumessung. Sie rügt, die Vorinstanz verletze Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB, da sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgehe und wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht lasse bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichte. Zudem stelle sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest, indem sie eine Beweiswürdigung vornehme, die mit den Akten in klarem Widerspruch stehe und bei der sie einzelne Beweise völlig einseitig berücksichtige. Damit verfalle die Vorinstanz in Willkür und verstosse gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" (Beschwerde S. 4 ff.).
Im Einzelnen macht die Beschwerdeführerin geltend, indem die Vorinstanz den Gebrauch des Gertels mit einer sehr hohen kriminellen Energie gleichsetze und dies straferhöhend berücksichtige, messe sie die Strafe willkürlich zu. Sodann finde die vorinstanzliche Erwägung, wonach ihr die unvollständige Halbseitenlähmung der Privatklägerin bekannt und ihr diese körperlich klar unterlegen gewesen sei, keine Stütze in den Akten. Die Vorinstanz lasse ihren Kokainkonsum vor der Tat unberücksichtigt, obwohl nicht ausgeschlossen werden könne, dass ihre Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt beeinflusst gewesen sei. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen sei somit nicht von einem schweren bis sehr schweren, sondern von einem lediglich schweren Tatverschulden auszugehen. Für den vollendeten Mord sei die hypothetische Einsatzstrafe deshalb auf 15 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen. Ausserdem müsse ihre aufri chtige Reue strafmindernd - und zwar im Umfang eines Jahres - berücksichtigt werden (Beschwerde S. 4 ff.).

1.2. Die Vorinstanz erwägt, das Vorgehen der Beschwerdeführerin zeuge von rücksichtsloser Brutalität und einer besonderen Geringschätzung des menschlichen Lebens. Sie habe mit einem Gertel mit einer ungefähr 31 cm langen, gekrümmten Klinge fünfzehn- bis zwanzigmal wuchtig auf die Privatklägerin eingehackt, wobei sie ihr diverse schwere Verletzungen zugefügt habe. Der Einsatz eines Gertels, eines Werkzeugs, mit dem üblicherweise Bäume entastet und Holzstücke oder Äste zerkleinert würden, erhöhe die Abscheulichkeit der Tat. Die Hemmschwelle, die bei einer derartigen Ausübung roher Gewalt gegen einen Menschen überwunden werden müsse, sei deutlich höher, als sie es beispielsweise bei einer Tötung mittels Schusswaffe aus grösserer Distanz gegeben sei. Es bedürfe einer umso höheren kriminellen Energie, um die besagte Schwelle zu überschreiten. Die Beschwerdeführerin habe ihren Tötungsvorsatz konsequent und unerbittlich umzusetzen versucht, ungeachtet der verzweifelten Versuche der Privatklägerin, sie von ihrem Vorhaben abzubringen. Die massive Gewalt gegen die Privatklägerin sei umso verabscheuungswürdiger, weil diese an einer rechtsseitigen unvollständigen Halbseitenlähmung leide, was der Beschwerdeführerin vom Sehen her zweifellos
bewusst gewesen sei. Die völlig arg- und wehrlose Privatklägerin sei der Beschwerdeführerin körperlich klar unterlegen sowie völlig schutzlos ausgeliefert gewesen. Wie in einem Albtraum sei sich die Beschwerdeführerin nach dem Einhacken mit dem Gertel nicht etwa der Brutalität ihres Handelns bewusst geworden und habe innegehalten, vielmehr habe sie die Privatklägerin mit Brennsprit bespritzt. Da die Mordelemente überschiessend vorliegen würden, das heisst die Skrupellosigkeit sowohl in der Art der Tatausführung als auch im Beweggrund liege, sei dies verschuldenserhöhend zu gewichten. Die von der Privatklägerin erduldeten psychischen Qualen würden besonders schwer wiegen. Das objektive Tatverschulden für den mutmasslich vollendeten Mord wiege sehr schwer. Eine lebenslängliche Freiheitsstrafe sei angemessen (Urteil S. 38 f. E. 4.1 f.).
Die Vorinstanz hält weiter fest, im Rahmen der subjektiven Tatschwere sei das Tatmotiv - Handeln aus absolut nichtigem Anlass - in Beachtung des Doppelverwertungsverbots nicht nochmals zu berücksichtigen. Die bei der Beschwerdeführerin im Tatzeitpunkt vorgelegene leicht verminderte Schuldfähigkeit sei leicht verschuldensmindernd zu taxieren. Die erste Instanz prüfe zu Recht auch die Möglichkeit einer weiteren Verminderung der Schuldfähigkeit infolge eines allfälligen Einflusses von Drogen oder Schmerzmitteln auf die Steuerungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Tatzeitpunkt. Im psychiatrischen Gutachten werde dieser keine Verminderung der Steuerungsfähigkeit infolge Kokainkonsums attestiert. Dass dies nicht einmal separat erwähnt werde, lasse darauf schliessen, dass der Grad der Kokainwirkung auf die Tat respektive die Steuerungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Tatzeitpunkt für den Gutachter erst gar nicht die Stufe einer Fallrelevanz erreiche. Dies lasse sich damit erklären, dass im Verhalten der Beschwerdeführerin während der Tatausführung und nach der eigentlichen Tat keinerlei Hinweise für eine Sinnestrübung durch die Wirkung von Drogen oder Alkohol zu finden seien. Stattdessen sei die Beschwerdeführerin stets strategisch,
überlegt und zielgerichtet vorgegangen, so etwa beim Verbarrikadieren der Zimmertüre mit dem Kühlschrank, der Wegnahme des Telefons der Privatklägerin, um ein Herbeirufen von Hilfe zu verhindern, und des Umkleidens im Rahmen der unmittelbaren Fluchtvorbereitung (Sicherungsstrategien). Im Ergebnis rechtfertige es sich daher nicht, einem allfälligen Einfluss von Kokain zusätzlich zur bereits attestierten leichten Verminderung der Schuldfähigkeit Rechnung zu tragen. Insgesamt liege somit ein schweres bis sehr schweres Tatverschulden vor. Die hypothetische Einsatzstrafe für den mutmasslich vollendeten Mord sei im Bereich von 20 Jahren Freiheitsstrafe anzusiedeln (Urteil S. 39 f. E. 4.3 ff.).
Ferner erwägt die Vorinstanz, es sei noch die Komponente der versuchten Tatbegehung zu gewichten. Die Privatklägerin sei nur knapp dem Tod entronnen. Dass sich das von der Beschwerdeführerin gesetzte Risiko nicht verwirklicht habe, sei einzig dem Zufall und der rechtzeitigen medizinischen Intervention zu verdanken. Die Beschwerdeführerin habe bei der Privatklägerin mehrere schwere Verletzungen verursacht. Diese habe unter anderem Läsionen im Scheitel- und Stirnbereich erlitten, die mit einem offenen Schädelbruch, Brüchen des Vorderrandes des Augenhöhlendaches sowie mit einer Zerstörung des linken Augapfels einhergegangen seien. Der linke Augapfel habe nicht mehr gerettet werden können. Das Sehvermögen der Privatklägerin auf dieser Seite werde sich nicht mehr erholen. An der rechten Wange sei der Gertel in die Mundhöhle eingedrungen, wobei zwei Zähne herausgeschnitten worden seien und der Unterkiefer lädiert worden sei. Mit den Stichen in den Rücken und in die Flanke sei insbesondere die rechte Brusthöhle eröffnet sowie der rechte Lungenflügel durchstossen worden. Zudem sei es zu einem Bruch der Elle gekommen und damit einhergehend zu einer Durchtrennung des Muskels sowie der Sehnen im linken Unterarm, die während ca. einem Jahr zu
Bewegungsstörungen der linken Hand geführt habe. Als Folge der Schnittverletzungen im Gesicht leide die Privatklägerin an Lähmungserscheinungen, die sich auf die Mimik auswirken würden. Es seien zahlreiche Narben zurückgeblieben, die insbesondere im Gesicht stark entstellend wirken würden. Als Folge der Tat sei die Privatklägerin fast ein Jahr lang vollumfänglich und später teilweise arbeitsunfähig gewesen. Das Handeln der Beschwerdeführerin habe sich somit besonders einschneidend auf das Leben der Privatklägerin ausgewirkt. Insgesamt rechtfertige es sich, der bloss versuchten Tatbegehung in einem geringen Mass strafmindernd Rechnung zu tragen und die hypothetische Einsatzstrafe auf 18½ Jahre festzusetzen (Urteil S. 40 ff. E. 5). In Würdigung der Täterkomponenten erachtet die Vorinstanz schliesslich eine Freiheitsstrafe von 18 Jahren als angemessen (Urteil S. 42 ff. E. 6 f.).

1.3. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB). Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
. StGB wiederholt dargelegt (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 S. 66 f.; 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist, wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen hat oder ihr Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319).
Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 mit Hinweisen). Für die Geltendmachung von Willkür gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53; 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; je mit Hinweisen).

1.4. Soweit die Beschwerdeführerin den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und ihrer Beweiswürdigung lediglich ihre Sicht der Dinge gegenüberstellt ohne darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid auch im Ergebnis schlechterdings unhaltbar ist, kann darauf nicht eingetreten werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie behauptet, die Privatklägerin sei ihr körperlich nicht klar unterlegen gewesen, oder wenn sie einwendet, sie habe nicht gemerkt, dass die Privatklägerin Probleme mit dem Bein gehabt habe (Beschwerde S. 5 Ziff. 9). Im Übrigen erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Dass die Vorinstanz die Art und Weise der Tatbegehung angesichts der vorliegenden Umstände straferhöhend einbezogen hat, ist nicht zu beanstanden. An der Sache vorbei geht das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe den Gertel zufällig gefunden, weshalb es einem verhängnisvollen Zufall und nicht einer besonders kriminellen Energie geschuldet sei, dass sie die Tat mit einem massiven sowie gefährlichen Gegenstand wie einem Gertel ausgeführt habe (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 8).
Die Vorinstanz verfällt weder in Willkür noch verletzt sie Bundesrecht, wenn sie in zutreffender Würdigung des psychiatrischen Gutachtens und des Tatverhaltens der Beschwerdeführerin festhält, einem allfälligen Einfluss von Kokain sei nicht zusätzlich zur bereits attestierten leichten Verminderung der Schuldfähigkeit Rechnung zu tragen. Gleich verhält es sich, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, von einem umfassenden Geständnis oder aufrichtiger Einsicht und Reue könne keine Rede sein, sodass eine Strafminderung unter dem Titel Nachtatverhalten entfalle. Das Gericht mildert die Strafe, wenn der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat (Art. 48 lit. d
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB). Nach der Rechtsprechung führt nicht jede Wiedergutmachung des Schadens zur Anwendung des Strafmilderungsgrunds. Verlangt wird eine besondere Anstrengung seitens des Fehlbaren, die er freiwillig und uneigennützig weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des drohenden oder hängigen Strafverfahrens zu erbringen hat. Der Täter muss Einschränkungen auf sich nehmen und alles daran setzen, das geschehene Unrecht wieder gut zu machen. Aufrichtige Reue setzt voraus, dass er die Schwere seiner Verfehlung einsieht
und die Tat gesteht (BGE 107 IV 98 E. 1; Urteile 6B 94/2012 vom 19. April 2012 E. 2.2 und 6B 714/2012 vom 17. September 2013 E. 6.2.1; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern ihr Entschuldigungsschreiben kurz nach der Tat oder ihre anlässlich der Berufungsverhandlung erklärten Reuebekundungen oder Bitten um Verzeihung einer besonderen und freiwilligen Anstrengung entsprechen, die sie unter Inkaufnahme von persönlichen Einschränkungen erbrachte und daher als Betätigung aufrichtiger Reue gewertet werden können. Auch behauptet sie nicht, sie habe den Schaden soweit zumutbar ersetzt.
Insgesamt zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass sich die Vorinstanz bei der Strafzumessung von rechtlich nicht massgebenden Gerichtspunkten leiten lässt oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt respektive falsch gewichtet.

2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG e contrario). Ihren angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_681/2019
Date : 09. Oktober 2019
Published : 23. Oktober 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Strafzumessung (versuchter Mord usw.); Willkür


Legislation register
BGG: 64  65  66  95  97  105  106
BV: 9
StGB: 47  48
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107-IV-98 • 136-IV-55 • 141-IV-61 • 143-IV-241 • 143-IV-500 • 144-IV-313 • 144-V-50
Weitere Urteile ab 2000
6B_681/2019 • 6B_714/2012 • 6B_94/2012
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