Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 635/2013

Urteil vom 9. Oktober 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
L.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 11. Juli 2013.

Sachverhalt:
Im Rahmen eines Revisionsverfahrens der Invalidenversicherung sieht die IV-Stelle des Kantons Aargau vor, L.________ durch die Dres. med. J.________ und W.________ bidisziplinär (rheumatologisch und psychiatrisch) begutachten zu lassen. Der Versicherte widersetzte sich einer Begutachtung, zumal einer solchen durch den Rheumatologen Dr. J.________. Die Verwaltung hielt daran fest (Zwischenverfügung vom 6. August 2012).
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau trat auf die "Verfahrensanträge betreffend Weiterausrichtung der bisherigen Rente während des Beschwerdeverfahrens sowie betreffend Unzulässigkeit der Einstellung von Rentenleistungen bei Nichtmitwirkung an einer während des Beschwerdeverfahrens anberaumten Begutachtung" nicht ein. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 11. Juli 2013).
L.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Rechtsbegehren, die strittige Verfügung vom 6. August 2012 und der angefochtene Entscheid seien aufzuheben. Die Sache sei zur Durchführung eines Einigungsversuchs an das kantonale Gericht oder die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventuell sei die IV-Stelle anzuweisen, Frau Dr. H.________ und Dr. T.________ mit dem bidisziplinären Gutachten zu beauftragen. Ausserdem ersucht er um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Das kantonale Gericht erwog, wohl sei es bei bidisziplinären Gutachten sinnvoll, vor Benennung der Gutachter einen Verständigungsversuch zu unternehmen; darauf bestehe indes kein Rechtsanspruch, so dass die mit strittiger Zwischenverfügung getroffene Anordnung nicht gegen Bundesrecht verstosse (E. 2.1). Eine neue psychiatrische Begutachtung sei notwendig, weil den Akten Hinweise auf eine Stabilisierung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes zu entnehmen seien (E. 2.4.2). Zugleich sei eine rheumatologische Abklärung der Rückenbeschwerden angezeigt, zumal in den letzten Jahren keine solche durchgeführt worden sei (E. 2.4.3). Ein - wie vom Beschwerdeführer beantragt - psychiatrisches Verlaufsgutachten der Frau Dr. H.________ genüge nicht, weil der komplexen Situation mit möglichen Wechselwirkungen zwischen rheumatologischen und psychischen Beschwerden nur mit einer bidisziplinären Gesamtbeurteilung ausreichend Rechnung getragen werden könne (E. 2.4.4). Weiter beträfen die Einwendungen gegen den Rheumatologen Dr. J.________ keine persönlichen Ausstandsgründe; so begründe etwa die Tatsache, dass dieser Arzt regelmässig Gutachtenaufträge der Beschwerdegegnerin erhalte, rechtsprechungsgemäss keine Befangenheit (E. 3.2). Schliesslich
verwarf das kantonale Gericht mit eingehender Begründung das Begehren des Beschwerdeführers, auf Gutachterfragen, die sich auf ein "syndromales Beschwerdebild" beziehen, sei zu verzichten (E. 4).

2.

2.1. Zwischenentscheide betreffend die Anordnung von medizinischen Expertisen können nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden, sofern nicht Ausstandsgründe beurteilt worden sind (betreffend polydisziplinäre Begutachtungen: BGE 138 V 271). Letztinstanzlich beschränkt sich der Beschwerdeführer denn auch auf die Rüge, das kantonale Gericht habe den Rechtsschutz verweigert, indem es einen Einigungsversuch zu Unrecht als nicht zwingend erforderlich bezeichnet habe.

2.2. Während bei der Vergabe von Aufträgen für polydisziplinäre MEDAS-Gutachten immer das mit der Zuweisungsplattform SuisseMED@P umgesetzte Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 72bis - 1 Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.
1    Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.
1bis    Medizinische Gutachten, an denen zwei Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle oder einem Sachverständigen-Zweierteam zu erfolgen, mit der oder dem das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.304
2    Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip.
IVV) zum Zuge kommt und daher kein Raum für eine einvernehmliche Benennung mehr besteht (zur Publikation vorgesehenes Urteil 9C 207/2012 vom 3. Juli 2013 E. 5.2.1), geht die IV-Stelle bei der Anordnung mono- und bidisziplinärer Begutachtungen mangels zufallsbasierter Zuweisung im Falle aller zulässigen Einwendungen konsensorientiert vor, bevor sie eine Zwischenverfügung erlässt (erwähntes Urteil E. 5.2.2.3). Hierauf bezogene Vorbringen führen indes, wie erwähnt, nicht zur bundesgerichtlichen Anhandnahme einer Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des kantonalen Gerichts (vgl. zuletzt: Urteil 9C 475/2013 vom 6. August 2013 E. 2.1).

2.3. Davon ist auch hier keine Ausnahme zu machen. Die Vorinstanz hat sich mit der Frage der (unterbliebenen) Verständigungsbemühungen befasst (E. 2.1 des angefochtenen Entscheids). Eine Rechtsverweigerung liegt nicht vor. Der im erwähnten Urteil 9C 207/2012 (E. 1.2.6 und 1.2.7) gemachte Vorbehalt, wonach die Sache zur Beurteilung einschlägiger Rügen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, soweit sie solche zu Unrecht unbehandelt gelassen hat, ist entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers nicht auf Fälle übertragbar, in denen sich das kantonale Gericht inhaltlich mit der Frage des Einigungsversuchs auseinandergesetzt hat. Die materielle Rüge, dies sei in bundesrechtswidriger Weise geschehen, kann ohne Weiteres im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid vorgetragen werden, soweit sie noch eine Rolle spielt (Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG).
Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG).

3.
Mit diesem Entscheid wird die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Erledigung im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
und Abs. 2 BGG) führt zu reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG; vgl. Urteil 9C 743/2012 vom 10. Oktober 2012).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Oktober 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Traub
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_635/2013
Date : 09. Oktober 2013
Published : 27. Oktober 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
BGG: 66  93  108
IVV: 72bis
BGE-register
138-V-271
Weitere Urteile ab 2000
9C_207/2012 • 9C_475/2013 • 9C_635/2013 • 9C_743/2012
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