Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_475/2013 {T 0/2}

Urteil vom 6. August 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
G.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 13. Mai 2013.

Sachverhalt:
G.________ meldete sich am 19. Juli 2010 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Im Rahmen der Anspruchsabklärung sah die IV-Stelle des Kantons Zürich vor, sie durch die X.________ AG bidisziplinär (internistisch und psychiatrisch) begutachten zu lassen. Die Versicherte widersetzte sich einer Begutachtung durch die X.________ AG. Die Verwaltung hielt an der vorgesehenen Abklärungsstelle fest (Zwischenverfügung vom 12. November 2012).
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 13. Mai 2013).
G.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien das kantonale Gericht bzw. die IV-Stelle anzuweisen, vor der Auswahl einer MEDAS-Stelle nach dem Zufallsprinzip zu versuchen, sich mit ihr auf eine Gutachterstelle zu einigen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung) zu bewilligen.

Erwägungen:

1.
Das kantonale Gericht erwog, die Beschwerdeführerin bringe nur allgemein gehaltene Einwendungen gegen das Institut vor, welches die in Aussicht genommene bidisziplinäre Begutachtung durchführen solle; solche könnten nicht gehört werden (betreffend polydisziplinäre Gutachten: BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Ohnehin könnten grundsätzlich nur natürliche Personen befangen sein. Allfällige personenbezogene Ausstandsgründe gegen die an der Abklärung beteiligten Gutachter werde die Beschwerdeführerin geltend machen können, nachdem ihr deren Namen mitgeteilt worden seien. Klarerweise könne zudem aus BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 kein Rechtsanspruch auf eine einvernehmliche Regelung des Auftrags zur Begutachtung abgeleitet werden.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, auf die Beschwerde sei einzutreten; dies trotz des Grundsatzes, dass Zwischenentscheide betreffend die Anordnung von medizinischen Expertisen nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden können, sofern nicht Ausstandsgründe beurteilt worden sind (betreffend polydisziplinäre Begutachtungen: BGE 138 V 271). Es sei gegen die Praxis der Vorinstanz einzuschreiten, welche den Vorrang der einvernehmlichen Bestellung der Gutachterstelle verkenne.
Während bei der Vergabe von Aufträgen für polydisziplinäre MEDAS-Gutachten immer das mit der Zuweisungsplattform SuisseMED@P umgesetzte Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 72bis - 1 Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.
1    Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.
1bis    Medizinische Gutachten, an denen zwei Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle oder einem Sachverständigen-Zweierteam zu erfolgen, mit der oder dem das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.304
2    Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip.
IVV) zum Zuge kommt und daher kein Raum für eine einvernehmliche Benennung mehr besteht (zur amtlichen Publikation vorgesehenes Urteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 E. 5.2.1), geht die IV-Stelle bei der Anordnung mono- und bidisziplinärer Begutachtungen, wie die Beschwerdeführerin insoweit richtig festhält, mangels zufallsbasierter Zuweisung im Falle aller zulässigen Einwendungen konsensorientiert vor, bevor sie eine Zwischenverfügung erlässt (erwähntes Urteil E. 5.2.2.3). Hierauf bezogene Vorbringen führen indes nicht zur bundesgerichtlichen Anhandnahme einer Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des kantonalen Gerichts (vgl. BGE 138 V 271). Aus der von der Beschwerdeführerin angerufenen Anmerkung in BGE 139 V 99 E. 2.5, wonach vom Grundsatz der Nichtanhandnahme direkter Beschwerden gegen ungerechtfertigte Rückweisungsentscheide der ersten Beschwerdeinstanzen allenfalls eine Ausnahme zu machen ist, wenn sich inskünftig zeigen sollte, dass ein Gericht regelmässig so verfährt, kann für den vorliegenden Zusammenhang nichts anderes abgeleitet werden, zumal es hier
nicht um das Vorgehen einer Vorinstanz hinsichtlich eigener Beweiserhebung geht, sondern um eine nachträgliche Überprüfung der Verwaltungspraxis.

2.2. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Dies gilt auch unter dem Blickwinkel des weiteren Vorbringens der Beschwerdeführerin, gegenüber der X.________ AG bzw. den dort tätigen Sachverständigen bestünden formelle Ablehnungsgründe, weil dieses Institut es an der nötigen Transparenz bezüglich seiner Gutachtenspraxis fehlen lasse und weil die Erfahrung zeige, dass es einseitig zu Gunsten der auftraggebenden IV-Stelle agiere.

In der hier gegebenen fall unabhängigen Form können auch formelle Ablehnungsgründe regelmässig nicht im Rahmen eines Zwischenverfahrens an das Bundesgericht getragen werden (BGE 138 V 271 E. 2.2.2 S. 277). Im erwähnten Urteil 9C_207/2012 erwog das Bundesgericht, diese Einschränkung rechtfertige sich, soweit die einschlägigen strukturellen Gegebenheiten in BGE 137 V 210 abschliessend behandelt worden seien. Das traf bislang zwar nur für die Anordnung polydisziplinärer Expertisen zu (E. 1.2.5). Doch ist die fehlende zufallsbasierte Zuweisung bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen nicht etwa dadurch auszugleichen, dass einzelfallunabhängige, allgemein-strukturelle Einwendungen zugelassen werden (Urteil 9C_207/2012 E. 5.2.2.1). Auch bezüglich dieser Arten von Expertisen gilt, dass die Schilderung negativer Erfahrungen mit bestimmten Sachverständigen in früheren Fällen regelmässig nicht genügt, um einen formellen Ablehnungsgrund darzutun (Urteil 9C_146/2013 vom 20. März 2013 E. 2.1).

3.
Über die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
in Verbindung mit Abs. 2 BGG zu entscheiden.

4.

4.1. Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden; das Rechtsbegehren war aussichtslos (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Wohl war bei Einreichung der Beschwerde das erwähnte Urteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 noch nicht ergangen; damit war die nunmehr negativ beantwortete Frage, ob die Sachurteilsvoraussetzungen bei der Anordnung bidisziplinärer Begutachtungen allenfalls weiter zu fassen seien als bei polydisziplinären, an sich noch offen. Jedoch musste mit Blick auf BGE 138 V 271 auch schon im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung klar sein, dass - unabhängig von der Art des Gutachtens - allein mit der in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Argumentation (mangelnde Transparenz der Gutachterstelle und erfahrungsgemäss einseitige Begutachtungspraxis) nicht geltend gemacht werden konnte, es liege im Sinne von Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG ein Grund zur Ablehnung der für die X.________ AG tätigen Sachverständigen vor.

4.2. Umständehalber wird darauf verzichtet, Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. August 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Traub
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Dokument : 9C_475/2013
Datum : 06. August 2013
Publiziert : 26. August 2013
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung


Gesetzesregister
BGG: 64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
92 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
108
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
IVV: 72bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 72bis - 1 Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.
1    Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.
1bis    Medizinische Gutachten, an denen zwei Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle oder einem Sachverständigen-Zweierteam zu erfolgen, mit der oder dem das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.304
2    Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip.
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