Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 398/2008/sst

Urteil vom 9. Oktober 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiberin Binz.

Parteien
A.X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Vincent Augustin,

gegen

Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, 2501 Biel/Bienne, Beschwerdegegner.

Gegenstand
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sargans, Einzelrichter/in in Strafsachen, vom 22. Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
A.X.________ erhielt am 7. Januar 2005 in ihrer Wohnung in Walenstadt Besuch von einem Aussendienstmitarbeiter der Schweizerischen Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (nachfolgend Billag), welcher feststellte, dass sie sowohl ein Radio- als auch ein Fernsehempfangsgerät betrieb, ohne dies vorgängig bei der Billag gemeldet zu haben. In der Folge erstattete die Billag Anzeige gegen sie, worauf das Bundesamt für Kommunikation (nachfolgend BAKOM) ein Verwaltungsstrafverfahren einleitete und einen Strafbescheid wegen Verstosses gegen Art. 70 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (nachfolgend aRTVG) erliess. Nach einer von A.X.________ erfolglos dagegen erhobenen Einsprache wurde sie mit Strafverfügung des BAKOM vom 16. August 2006 wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen Art. 70 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 55 Abs. 1 aRTVG zur Bezahlung einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Daraufhin verlangte A.X.________ die gerichtliche Beurteilung der Rechtssache.

B.
Der Einzelrichter in Strafsachen des Kreisgerichtes Werdenberg-Sargans erklärte mit Entscheid vom 18. Januar 2007 A.X.________ der Widerhandlung gegen Art. 70 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 55 Abs. 1 aRTGV schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 500.--. Gegen dieses Urteil liess A.X.________ Beschwerde beim Bundesgericht erheben, welche teilweise gutgeheissen wurde. Das erstinstanzliche Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Der Einzelrichter in Strafsachen des Kreisgerichtes Werdenberg-Sargans verurteilte sie am 22. Januar 2008 wiederum zu einer Busse von Fr. 500.--.

C.
A.X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Entscheid des Kreisgerichtes Werdenberg-Sargans sei aufzuheben, und sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid des Kreisgerichtes Werdenberg-Sargans ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in Strafsachen im Sinne von Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
in Verbindung mit Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
und Art. 130 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 130 Kantonale Ausführungsbestimmungen - 1 Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Strafprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Strafsachen im Sinne der Artikel 80 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Strafprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest.
1    Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Strafprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Strafsachen im Sinne der Artikel 80 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Strafprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest.
2    Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Zivilprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Zivilsachen im Sinne der Artikel 75 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest.
3    Innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen die Kantone Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen im Sinne der Artikel 86 Absätze 2 und 3 und 88 Absatz 2, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind.
4    Bis zum Erlass der Ausführungsgesetzgebung können die Kantone die Ausführungsbestimmungen in die Form nicht referendumspflichtiger Erlasse kleiden, soweit dies zur Einhaltung der Fristen nach den Absätzen 1-3 notwendig ist.
BGG. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
Am 1. April 2007 sind das revidierte Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (nachfolgend nRTVG) und die revidierte Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (nachfolgend nRTVV) in Kraft getreten. Dieses neue Recht gelangt auf Taten, welche noch unter Geltung des alten Rechts begangen wurden, nur zur Anwendung, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB i.V.m. Art. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 2 - Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches4 gelten für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit dieses Gesetz oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt.
VStrR und Art. 333 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974509 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...510
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.511
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
StGB). Vorliegend ist dies nicht der Fall.

3.
Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das aRTVG ist dem BAKOM, einer Verwaltungsbehörde des Bundes, übertragen und fällt daher unter den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (Art. 73
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 73 - 1 Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs63 für gegeben, so überweist die beteiligte Verwaltung die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts.64 Solange über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht, die dem Strafverfahren zugrunde liegt, nicht rechtskräftig entschieden oder sie nicht durch vorbehaltlose Zahlung anerkannt ist, unterbleibt die Überweisung.
1    Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs63 für gegeben, so überweist die beteiligte Verwaltung die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts.64 Solange über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht, die dem Strafverfahren zugrunde liegt, nicht rechtskräftig entschieden oder sie nicht durch vorbehaltlose Zahlung anerkannt ist, unterbleibt die Überweisung.
2    Die Überweisung gilt als Anklage. Sie hat den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung zu verweisen.
3    Eine Untersuchung gemäss StPO65 findet nicht statt; vorbehalten bleibt die Ergänzung der Akten gemäss Artikel 75 Absatz 2.66
aRTVG i.V.m. Art. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 1 - Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen, so findet dieses Gesetz Anwendung.
VStrR). Wer Radio- oder Fernsehprogramme empfangen will, braucht eine Bewilligung der PTT-Betriebe und muss eine Empfangsgebühr bezahlen (Art. 55 Abs. 1 aRTVG). Die Strafdrohung für eine Widerhandlung gegen die Meldepflicht beträgt Busse bis zu Fr. 5'000.-- (Art. 70 Abs. 1 aRTVG). Solche Bussen sind nach der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens zu bemessen; andere Strafzumessungsgründe müssen nicht berücksichtigt werden (Art. 8
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 8 - Bussen bis zu 5000 Franken sind nach der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens zu bemessen; andere Strafzumessungsgründe müssen nicht berücksichtigt werden.
VStrR i.V.m. Art. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 2 - Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches4 gelten für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit dieses Gesetz oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt.
VStrR und Art. 333 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974509 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...510
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.511
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
StGB). In leichten Fällen kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 abgesehen werden (Art. 70 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 70 Andere Entscheide - 1 Entscheide des Bundesgerichts, die nicht zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung in Geld verpflichten, sind von den Kantonen in gleicher Weise zu vollstrecken wie die rechtskräftigen Urteile ihrer Gerichte.
1    Entscheide des Bundesgerichts, die nicht zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung in Geld verpflichten, sind von den Kantonen in gleicher Weise zu vollstrecken wie die rechtskräftigen Urteile ihrer Gerichte.
2    Sie sind hingegen nach folgenden Bestimmungen zu vollstrecken:
a  nach den Artikeln 41-43 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196825 über das Verwaltungsverfahren: wenn das Bundesgericht in einer Sache entschieden hat, die erstinstanzlich in die Zuständigkeit einer Bundesverwaltungsbehörde fällt;
b  nach den Artikeln 74-78 BZP26: wenn das Bundesgericht auf Klage hin entschieden hat;
c  nach den Artikeln 74 und 75 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201027: wenn das Bundesgericht in Strafsachen entschieden hat, die der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen.28
3    ...29
4    Im Falle mangelhafter Vollstreckung kann beim Bundesrat Beschwerde geführt werden. Dieser trifft die erforderlichen Massnahmen.
aRTVG).

4.
Die Beschwerdeführerin rügt sowohl eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) als auch die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Strafverfügung gebe den Beginn des Dauerdelikts nicht an und verletze deshalb das Akusationsprinzip. Ihr Ehemann, mit welchem sie zusammenwohne, habe ihr versichert, die Empfangsgeräte anzumelden. Es fehle somit auch am (Eventual-)Vorsatz.

4.1 Die Vorinstanz führt aus, das Bundesgericht habe eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht, weil der Ehemann der Beschwerdeführerin - B.X.________ - nicht als Zeuge befragt worden sei. Dies sei damit begründet worden, falls die Beschwerdeführerin aufgrund der Zusicherung ihres Ehemannes angenommen habe, dieser sei seiner Meldepflicht nachgekommen, habe sie über den Sachverhalt geirrt, wobei diese Unkenntnis auf einem Mangel an Sorgfalt beruhen würde. Daraufhin sei B.X.________ als Zeuge einvernommen worden. Er habe zu Protokoll gegeben, die Wohnung gehöre nur ihm allein. Die Leute von der Billag hätten seine Frau geplagt, obschon sie überhaupt nichts mit der Sache zu tun habe. Daraufhin habe er den zuständigen Mann angerufen, wobei dieser nie zurückgerufen habe. Seine Frau habe ihn bereits gefragt, ob er eine rechtsgültige Radio- bzw. Fernsehempfangskonzession gelöst habe, als sie vor sechs/sieben Jahre umgezogen seien. Er habe ihr gesagt, dies gleich zu erledigen. Nach dem Besuch des Mitarbeiters der Billag habe er ihr zwar gesagt, dass er sieben/acht Mal angerufen habe, aber nie, die Konzession sei sicher gelöst, sondern nur, die Sache in Ordnung zu bringen (angefochtenes Urteil E. 5). Die Vorinstanz geht davon aus, dass
der Besuch des Aussendienstmitarbeiters vom 7. Januar 2005 tatsächlich stattfand, weil dieser sonst keine Anzeige erstattet hätte. Auf dieser sei vermerkt, dass sich bereits damals Radio und TV in der Wohnung befanden. Am Tag der Hausdurchsuchung vom 8. Juli 2005 seien meldepflichtige Empfangsgeräte vorgefunden worden, und damals seien weder Herr noch Frau X.________ für den Empfang von Radio- und Fernsehprogramm angemeldet gewesen. Damit habe die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand in der Zeit vom 7. Januar 2005 bis am 8. Juli 2005 erfüllt. Wie das BAKOM auf den 1. April 2004 als Beginn der Widerhandlung komme, sei weder begründet noch ersichtlich. Betreffend den subjektiven Tatbestand hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe um ihre Anmeldepflicht wissen müssen. Unkenntnis schütze nicht vor Strafe, und in den Medien würden entsprechende Informations- und Aufklärungskampagnen laufen. B.X.________ habe ihr zu verstehen gegeben, dass er der Anmeldepflicht noch nicht nachgekommen sei. Deshalb könne das Untätigbleiben der Beschwerdeführerin als nichts anderes als Inkaufnahme der vorgeworfenen Widerhandlung angesehen werden. Ob auch fahrlässige Tatbegehung strafbar sei, könne bei diesem Verfahrensausgang offen
bleiben. Ein leichter Fall gemäss Art. 70 Abs. 4 aRTVG liege nicht vor, da die Widerhandlungen über mehrere Monate andauerten und sich der deliktische Wille der Beschwerdeführerin nicht in der Vorbereitung zum Betrieb erschöpfte, sondern sie zumindest ein Radiogerät tatsächlich in Betrieb genommen habe (angefochtenes Urteil E. 8).

4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, gemäss Art. 73 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 73 - 1 Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs63 für gegeben, so überweist die beteiligte Verwaltung die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts.64 Solange über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht, die dem Strafverfahren zugrunde liegt, nicht rechtskräftig entschieden oder sie nicht durch vorbehaltlose Zahlung anerkannt ist, unterbleibt die Überweisung.
1    Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs63 für gegeben, so überweist die beteiligte Verwaltung die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts.64 Solange über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht, die dem Strafverfahren zugrunde liegt, nicht rechtskräftig entschieden oder sie nicht durch vorbehaltlose Zahlung anerkannt ist, unterbleibt die Überweisung.
2    Die Überweisung gilt als Anklage. Sie hat den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung zu verweisen.
3    Eine Untersuchung gemäss StPO65 findet nicht statt; vorbehalten bleibt die Ergänzung der Akten gemäss Artikel 75 Absatz 2.66
VStrR gelte die Überweisung des BAKOM zur gerichtlichen Beurteilung als Anklage. Die Überweisung verweise auf die Strafverfügung des BAKOM vom 16. August 2006. Derselben sei aber kein genauer Beginn des Dauerdelikts zu entnehmen. Rechtsgenüglich festgestellt sei das Vorhandensein eines empfangsbereiten Gerätes erst ab und einzig am 8. Juli 2005. Gemäss dem Akusationsprinzip sei der Sachverhalt genau zu umschreiben und auszuführen, ab wann ein Dauerdelikt tatbeständlich gegeben sei. Das angefochtene Urteil verletze das Akusationsprinzip als Bestandteil des rechtlichen Gehörs. Die Sachverhaltsfeststellung, wonach sie von ihrem Ehemann faktisch getrennt in der gleichen Wohnung lebe, sei aktenwidrig. B.X.________ habe als Zeuge bestätigt, dass sie die gemeinsamen Haushaltsarbeiten ausführe, weshalb zumindest eine Tischgemeinschaft geführt werde. Auch die Feststellung, wonach in den Medien entsprechende Informations- und Aufklärungskampagnen laufen würden, sei aktenmässig nicht ausgewiesen und somit rechtswidrig. Da weder das RTVG noch das RTVV den Begriff "Haushalt" näher definiere, sei nicht rechtsgenüglich ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin um ihre Anmeldepflicht
wissen musste. B.X.________ - welcher alleiniger Eigentümer der Geräte und Mieter der Wohnung sei - habe ihr gemäss seiner Zeugenaussage mehrfach versichert, die Sache in Ordnung zu bringen. Die Folgerung, wonach sie untätig gewesen sei und die vorgeworfene Widerhandlung in Kauf genommen habe, sei nicht ausgewiesen, weshalb es am (Eventual-)Vorsatz fehle. Die Vorinstanz habe deshalb auch zu Unrecht nicht geprüft, ob fahrlässige Tatbegehung strafbar wäre. Dem Sinn und Zweck der Strafnorm sei klar zu entnehmen, dass nur die vorsätzliche Verletzung der Meldepflicht strafbar sei. Weiter sei ein leichter Fall gemäss Art. 70 Abs. 4 aRTVG zu Unrecht verneint worden. Rechtsgenüglich sei allenfalls nur eine Widerhandlung am Tage der Hausdurchsuchung nachgewiesen, weshalb klarerweise ein leichter Fall vorliege.

4.3 Die Strafverfügung des BAKOM vom 16. August 2006 (act. 41 S. 2) nennt als Beginn der Widerhandlung den 1. April 2004. Gleichzeitig verweist die Verfügung aber auf die Anzeige der Billag AG vom 1. April 2005 (act. 1). Dort wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 7. Januar 2005 dem Aussendienstmitarbeiter bestätigte, ein Radio- und Fernsehempfangsgerät zu besitzen. Das angefochtene Urteil hält deswegen den 7. Januar 2005 anstelle des 1. April 2005 als Beginn der Widerhandlung gegen die Meldepflicht erstellt. Inwiefern dadurch der Anklagegrundsatz verletzt wird, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt. In der Strafverfügung sind der Lebenssachverhalt detailliert umschrieben und die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Widerhandlung hinreichend konkretisiert. Mit der zeitlichen Verkürzung wird der eingeklagte Sachverhalt weder unter eine schärfere Strafbestimmung gestellt noch zusätzlich unter einen weiteren Straftatbestand subsumiert. Die Beschwerdeführerin konnte zu allen Aspekten des objektiven und des subjektiven Tatbestandes Stellung beziehen, so dass auch ihr Anspruch auf das rechtliche Gehör nicht tangiert wurde (vgl. BGE 126 I 19 E. 2a S. 21, mit Hinweisen).

4.4 Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern die von ihr gerügten Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind. Ihre Vorbringen erschöpfen sich weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil und genügen folglich den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nicht (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f., mit Hinweis). Die Vorinstanz konnte, ohne in Willkür zu verfallen, den Sachverhalt als erstellt ansehen. Die Rügen der Beschwerdeführerin sind demnach unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Bei der rechtlichen Würdigung ist somit der von der Vorinstanz ermittelte Sachverhalt massgebend (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Gestützt darauf führt die Vorinstanz zu Recht aus, der objektive Tatbestand der Widerhandlung gegen die Meldepflicht sei in zeitlicher Hinsicht vom 7. Januar 2005 bis am 8. Juli 2005 erfüllt. Zutreffend ist auch ihre Schlussfolgerung, B.X.________ habe der Beschwerdeführerin nicht versichert, die Konzession gelöst zu haben, weshalb ihr Verhalten nur als Inkaufnahme der vorgeworfenen Widerhandlungen angesehen werden könne. Demzufolge durfte die Vorinstanz offen lassen, ob die fahrlässige Tatbegehung strafbar ist. Nach dem Gesagten erübrigt es
sich ferner, auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Verneinung eines leichten Falles nach Art. 70 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 70 Andere Entscheide - 1 Entscheide des Bundesgerichts, die nicht zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung in Geld verpflichten, sind von den Kantonen in gleicher Weise zu vollstrecken wie die rechtskräftigen Urteile ihrer Gerichte.
1    Entscheide des Bundesgerichts, die nicht zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung in Geld verpflichten, sind von den Kantonen in gleicher Weise zu vollstrecken wie die rechtskräftigen Urteile ihrer Gerichte.
2    Sie sind hingegen nach folgenden Bestimmungen zu vollstrecken:
a  nach den Artikeln 41-43 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196825 über das Verwaltungsverfahren: wenn das Bundesgericht in einer Sache entschieden hat, die erstinstanzlich in die Zuständigkeit einer Bundesverwaltungsbehörde fällt;
b  nach den Artikeln 74-78 BZP26: wenn das Bundesgericht auf Klage hin entschieden hat;
c  nach den Artikeln 74 und 75 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201027: wenn das Bundesgericht in Strafsachen entschieden hat, die der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen.28
3    ...29
4    Im Falle mangelhafter Vollstreckung kann beim Bundesrat Beschwerde geführt werden. Dieser trifft die erforderlichen Massnahmen.
aRTVG einzugehen. Diesbezüglich kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG).

5.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich die Rügen der Beschwerdeführerin allesamt als unbegründet erweisen. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kreisgericht Werdenberg-Sargans, Einzelrichter/in in Strafsachen, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und der Schweizerischen Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Binz
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_398/2008
Date : 09. Oktober 2008
Published : 26. Oktober 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen


Legislation register
BGG: 66  70  78  80  95  97  105  106  109  130
StGB: 2  333
VStrR: 1  2  8  73
BGE-register
126-I-19 • 133-II-249
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