Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 25/2008/bri

Urteil vom 9. Oktober 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Rathaus, 9043 Trogen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache versuchte unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe, mehrfache Veruntreuung; Strafzumessung; teilbedingte Strafen,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, vom 26. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden befand X.________ am 26. Juni 2007 zweitinstanzlich der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB; Tatzeit 23. September 1993 bis 2004), der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB; Tatzeit 1996 bis 2002) und der mehrfachen versuchten unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe (Art. 152
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 152 - Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt,
StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB; Tatzeit 1996 bis 2002) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, teilbedingt vollziehbar bei einer Probezeit von fünf Jahren. Den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe legte das Gericht auf 12 Monate fest.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 26. Juni 2007 sei aufzuheben, und er sei von den Vorwürfen der mehrfachen Veruntreuung, soweit vor dem 9. Dezember 1994 begangen, und der mehrfachen versuchten unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe freizusprechen. Er sei wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung sowie wegen mehrfacher Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu verurteilen. Sollte eine Freiheitsstrafe von über 24 Monaten ausgesprochen werden, sei diese zumindest teilweise aufzuschieben, wobei der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe auf höchstens sechs Monate festzusetzen sei. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht X.________, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) und Form (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) von der mit ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG) richtet.

2.
2.1 Vom Beschwerdeführer nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung und wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung, soweit nach dem 8. Dezember 1994 begangen.

2.2 Streitgegenstand bilden die Verurteilungen wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung, begangen in der Zeit vom 23. September 1993 bis zum 8. Dezember 1994, und wegen mehrfachen versuchten unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe.

Die Vorinstanz geht insoweit von folgendem Sachverhalt aus:
2.2.1 Der Beschwerdeführer amtete als einziger Verwaltungsrat der A.________ AG. Von deren Konto tätigte er in der Zeit von 1992 bis 2003 insgesamt 35 Bezüge und verwendete das abgehobene Geld zu privaten Zwecken.

In der Zeitspanne vom 23. September 1993 bis zum 8. Dezember 1994 bezog der Beschwerdeführer die folgenden Beträge:
23.09.1993:Fr. 20'000.--
19.01.1994:Fr. 40'000.--
20.01.1994:Fr. 40'000.--
20.04.1994:Fr. 30'000.--
21.04.1994:Fr. 30'000.--
10.06.1994:Fr. 20'000.--
27.06.1994:Fr. 14'000.--
01.07.1994:Fr. 35'000.--
01.07.1994:Fr. 25'000.--
01.09.1994:Fr. 25'000.--
02.09.1994:Fr. 15'000.--
01.11.1994:Fr. 10'000.--
15.11.1994:Fr. 40'000.--
21.11.1994:Fr. 25'000.--
Fr. 369'000.--
Zugleich leistete er innerhalb der fraglichen Periode, nämlich am 19. August 1994, zwei Einlagen von insgesamt Fr. 20'670.-- (vgl. vorinstanzliche Akten act. 3/3).
2.2.2 Um die privaten Bezüge zu verschleiern, führte der Beschwerdeführer eine Art "Schattenbuchhaltung", d.h. er erstellte jeweils zwei unterschiedliche Jahresabschlüsse der A.________ AG. Die offiziellen, den tatsächlichen Begebenheiten entsprechenden Versionen waren für die Steuerverwaltung bestimmt, und die inoffiziellen, gefälschten Versionen beabsichtigte der Beschwerdeführer dem Alleinaktionär der A.________ AG, B.________, vorzulegen, sofern dieser um Einsicht ersucht hätte, was allerdings nie geschah.

3.
Strittig ist insbesondere der Zeitpunkt des Verjährungsbeginns.
3.1
3.1.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf den Vorhalt der Veruntreuung erwogen, der Beschwerdeführer habe ab dem 23. September 1993 in kurzer Abfolge verschiedene Geldbezüge vom Konto der A.________ AG getätigt, weshalb insoweit eine natürliche Handlungseinheit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliege. Demzufolge beginne der Lauf der Verjährungsfrist erst am Tag, an dem die letzte Tätigkeit ausgeführt worden sei, was zur Konsequenz habe, dass die Verjährung nicht eingetreten sei (angefochtenes Urteil S. 11 f.).
3.1.2 Betreffend des Tatbestands der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe hat die Vorinstanz ausgeführt, das alljährliche Erstellen der Bilanz und Erfolgsrechnung der A.________ AG durch den Beschwerdeführer basiere auf einer einzigen Entschlussfassung, beruhe mithin auf einem einheitlichen Willensakt. Angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den einzelnen, jährlichen vorgenommenen Fälschungshandlungen sei auch hier von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen (angefochtenes Urteil S. 15 f.).
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, im Deliktszeitraum vom 23. September 1993 bis zum 9. Dezember 1994 sei der subjektive Tatbestand der Veruntreuung nicht erfüllt, da seine Ersatzbereitschaft und -fähigkeit zu bejahen seien (Beschwerde S. 14 - 16).

Selbst bei Erfüllung des Tatbestands der Veruntreuung verletze seine Verurteilung aber Bundesrecht, da die Verjährung eingetreten sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne nämlich von einer natürlichen Handlungseinheit keine Rede sein, da zwischen den einzelnen Bezügen jeweils ein längerer Zeitraum liege und diese zudem nicht auf einen einheitlichen Willensakt zurückgingen. Vielmehr belegten die von ihm am 19. August 1994 und am 26. Oktober 1995 zugunsten der A.________ AG geleisteten Einzahlungen in der Höhe von Fr. 20'460.-- bzw. Fr. 40'325.-- (vgl. vorinstanzliche Akten act. 3/3), dass er die bis dahin abgehobenen Gelder zurückzahlen wollte. Jeder einzelne Geldbezug habe mithin auf einem eigenständigen Entschluss gefusst und sei verbunden gewesen mit der Hoffnung, es werde sein letzter sein. Die Vorinstanz hätte ihn daher im Ergebnis infolge Verjährung vom Vorwurf der Veruntreuung freisprechen oder das Verfahren einstellen müssen (Beschwerde S. 16 - 20).
3.2.2 Gleiches müsse für den Tatbestand von Art. 152
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 152 - Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt,
StGB gelten, läge hier doch zwischen den einzelnen Fälschungshandlungen jeweils rund ein Jahr, so dass es am geforderten engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den Einzelhandlungen gebreche. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei sein alljährliches Erstellen falscher Bilanzen und Erfolgsrechnungen von 1996 bis 2002 auch nicht Ausdruck eines einheitlichen Willensaktes. Da keine natürliche Handlungseinheit vorliege, seien seine vor dem 9. Dezember 1999 begangenen Taten verjährt. Der für den Zeitraum 1996 bis 1999 ausgefällte Schuldspruch erweise sich demnach als bundesrechtswidrig (Beschwerde S. 20 f.).
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 389 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 389 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden.
2    Der vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufene Zeitraum wird angerechnet.
StGB finden die Bestimmungen des neuen Rechts über die Vollstreckungs- und Verfolgungsverjährung auf vor dem 1. Oktober 2002 verübte Taten Anwendung, wenn die Regelungen milder sind als das bisherige Recht. Sowohl die bis zum 1. Januar 1995 wie auch jene bis zum 1. Oktober 2002 geltenden Verjährungsbestimmungen sahen bei einer qualifizierten Veruntreuung eine relative Verjährung von zehn Jahren und beim Tatbestand der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe eine solche von fünf Jahren vor, was eine günstigere Regelung bedeutet als die nunmehr geltende 15- bzw. 7-jährige Verjährungsfrist (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.138
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.139
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001140 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.141
und c StGB). Anwendung findet deshalb altes Recht.
3.3.2 Nach der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurden mehrere Handlungen verjährungsrechtlich zu einer Einheit zusammengefasst, wenn sie gleichartig und gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet und als ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten zu betrachten waren (vgl. BGE 127 IV 49 E. 1; 126 IV 141 E. 1). In BGE 131 IV 83 hat das Bundesgericht diese Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit, welche ihrerseits die frühere Konstruktion des fortgesetzten Delikts abgelöst hatte, aufgegeben, da das darin enthaltene Kriterium des "andauernd pfllichtwidrigen Verhaltens" keine klaren Konturen aufweise. Zugleich hat das Bundesgericht erwogen, die Abkehr vom Konzept der verjährungsrechtlichen Einheit führe nicht zu einem gänzlichen Verzicht, mehrere Einzelhandlungen unter gewissen Voraussetzungen als Einheit zu qualifizieren. Neben Fällen der tatbestandlichen Handlungseinheit sei insbesondere an das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit zu denken. Eine solche sei gegeben, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhten und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches Geschehen erschienen. Dazu zählten namentlich Fälle der iterativen
Tatbestandsverwirklichung (z.B. eine "Tracht Prügel") oder der sukzessiven Tatbegehung (z.B. Besprayen einer Mauer mit Graffiti in mehreren aufeinanderfolgenden Nächten). Eine natürliche Handlungseinheit falle jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen - selbst wenn diese aufeinander bezogen seien - ein längerer Zeitraum liege. Abgesehen von diesen besonderen Konstellationen der Tateinheit sei der Lauf der Verjährung für jede Tathandlung gesondert zu beurteilen. Eine weitergehende Ausdehnung der Handlungseinheit spezifisch für den Lauf der Verjährung, wie sie die bisherige Figur der verjährungsrechtlichen Einheit darstellte, sei mit dem Legalitätsprinzip (Art. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.
StGB) nicht länger vereinbar (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; siehe auch BGE 133 IV 256 E. 4.5; 132 IV 49 E. 3.1.1.3; vgl. zum Begriff der natürlichen Handlungseinheit ferner Peter Müller, Basler Kommentar StGB I, 2. Aufl. 2007, Art. 98 N. 18; Andreas Donatsch/Brigitte Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 8. Aufl. 2006, S. 397 f.).

3.4
3.4.1 Die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wurde am 9. Dezember 2004 aufgenommen. Bilden daher seine Veruntreuungshandlungen, d.h. die einzelne Bezüge vom Aktionärskonto der A.________ AG, keine natürliche Handlungseinheit, so sind die vor dem 9. Dezember 1994 begangenen Tathandlungen verjährt. Gleiches gilt in Bezug auf den Tatbestand der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe: Stellt das Fälschen der Jahresrechnungen der A.________ AG 1996 bis 2002 keine natürliche Handlungseinheit dar, sind die vor dem 9. Dezember 1999 vorgenommenen Tathandlungen verjährt.
3.4.2 Der Beschwerdeführer tätigte in der Zeitspanne vom 23. September 1993 bis zum 9. Dezember 1994 insgesamt 14 Geldbezüge vom Aktionärskonto der A.________ AG, wobei bspw. zwischen dem insoweit ersten und zweiten Bezug fast vier Monate lagen (23. September 1993 und 19. Januar 1994) und vom dritten bis zum vierten Bezug drei Monate vergingen (20. Januar 1994 bis 20. April 1994). Auf der anderen Seite erfolgten teilweise mehrere Bezüge am gleichen (1. Juli 1994) oder innerhalb von nur zwei Tagen (19. und 20. Januar 1994; 20. und 21. April 1994; 1. und 2. September 1994). Zudem divergierten die abgehobenen Beträge zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 40'000.-- (vgl. zum Ganzen die Aufstellung in E. 2.2.1 hiervor).

Aufgrund der fehlenden Regelmässigkeit der Geldbezüge und insbesondere des zum Teil langen Zeitraums, der zwischen den einzelnen Bezügen liegt, erscheinen die Einzelhandlungen des Beschwerdeführers bei objektiver Betrachtung nicht als einheitliches zusammengehörendes Geschehen. Zudem ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass seine zwischenzeitlich getätigten Einlagen gegen die Annahme sprechen, sein Vorgehen beruhe auf einem einheitlichen Willensakt. Vielmehr ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass jede einzelne Handlung auf einer neuerlichen Entschlussfassung über den Zeitpunkt und die Höhe des Geldbezugs beruhte. In Konstellationen wie der vorliegenden eine natürliche Handlungseinheit anzunehmen, würde den Begriff überdehnen und im Ergebnis die aufgegebene Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit unter einem anderen Titel wieder einführen.
3.4.3 Gleiches gilt für den Tatbestand von Art. 152
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 152 - Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt,
StGB. Zwischen den einzelnen Fälschungshandlungen lag jeweils rund ein Jahr, und es erscheint aufgrund der Gesamtumstände naheliegend, dass der Beschwerdeführer sich jeweils auf der Grundlage der konkreten Jahreszahlen alljährlich aufs Neue dazu entschloss, die Buchhaltung zu fälschen. Es fehlt mithin sowohl am erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den Einzelhandlungen als auch an der Voraussetzung des einheitlichen Willensakts. Die Bilanz 1996 erstellte der Beschwerdeführer am 4. März 1997 und die Bilanzen 1997 und 1998 datieren beide vom 30. Juni 1999 (vorinstanzliche Akten act. 33/3 - 33/5). Diese Tathandlungen erfolgten damit vor dem 9. Dezember 1999 als verjährungsrechtlich relevanten Zeitpunkt, weshalb die Verurteilung des Beschwerdeführers für die Zeitspanne von 1996 bis 1998 Bundesrecht verletzt.
3.4.4 Der gezogene Schluss, wonach es in beiden Konstellationen an einer natürlichen Handlungseinheit fehlt, steht auch in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. So hat das Bundesgericht das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit in einem Fall verneint, in welchem zwischen Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
StGB und einer Geiselnahme nach Art. 185 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 185 - 1. Wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonst wie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zu nötigen,
1    Wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonst wie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zu nötigen,
2    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, wenn der Täter droht, das Opfer zu töten, körperlich schwer zu verletzen oder grausam zu behandeln.
3    In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft, kann der Täter mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft werden.
4    Tritt der Täter von der Nötigung zurück und lässt er das Opfer frei, so kann er milder bestraft werden (Art. 48a).259
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.260
StGB mehr als ein Monat vergangen war (BGE 111 IV 144 E. 3). Im Ergebnis übereinstimmend wurde in BGE 131 IV 83 E. 2.4.6 gefolgert, angesichts des langen Tatzeitraums - zu beurteilen waren jeweils jährlich begangene Widerhandlungen gegen das Ergänzungsleistungsgesetz - sei eine Handlungseinheit zwischen den einzelnen Taten ausgeschlossen.
3.4.5 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die vom Beschwerdeführer in materieller Hinsicht gegen seine Verurteilung wegen qualifizierter Veruntreuung im Zeitraum vom 23. September 1993 bis zum 8. Dezember 1994 vorgebrachte Rüge der gegebenen Ersatzbereitschaft und -fähigkeit (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Sein Einwand erwiese sich jedoch ohnehin als unbegründet, da die Vorinstanz aufgrund der bereits in der Zeitspanne 1993 und 1994 bestehenden erheblichen finanziellen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers dessen Ersatzfähigkeit zutreffend verneinte und den subjektiven Tatbestand der Veruntreuung damit zu Recht bejahte.

4.
4.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf den Tatbestand von Art. 152
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StGB Art. 152 - Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt,
StGB in materieller Hinsicht erwogen, der Beschwerdeführer habe beabsichtigt, dem Alleinaktionär der A.________ AG, B.________, gefälschte Buchhaltungen vorzulegen, weshalb er der mehrfachen versuchten unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe i.S.v. Art. 152
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StGB Art. 152 - Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt,
StGB schuldig zu erklären sei (angefochtenes Urteil S. 13 - 15).

4.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, entscheidend sei, dass er nicht mit der Weiterverbreitung der Informationen durch den Alleinaktionär B.________ habe rechnen müssen, da dieser keinerlei Interesse an der Veröffentlichung der Unternehmenszahlen gehabt habe. Demzufolge habe ihn die Vorinstanz zu Unrecht wegen mehrfacher versuchter unwahrer Angaben über kaufmännische Gewerbe verurteilt (Beschwerde S. 13 f.).

4.3 Das tatbestandsmässige Verhalten nach Art. 152
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StGB Art. 152 - Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt,
StGB besteht darin, dass der Täter entweder in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Berichten oder Vorlagen an die Gesamtheit der Gesellschafter oder Genossenschafter oder an die an einem andern Unternehmen Beteiligten unwahre oder unvollständige Angaben von erheblicher Bedeutung macht oder machen lässt, die einen andern zu schädigenden Vermögensverfügungen veranlassen können.

Die Bestimmung ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet und schützt das Vermögen vor der Gefährdung durch Fehldispositionen infolge täuschender Information (Philippe Weissenberger, Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Aufl. 2007, Art. 152
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StGB Art. 152 - Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt,
StGB N. 2 f.; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. 1997, Art. 152
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StGB Art. 152 - Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt,
StGB N. 1; Georg Pfister, Unwahre Angaben über Handelsgesellschaften und Genossenschaften [Art. 152
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StGB Art. 152 - Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt,
StGB] und das Verhältnis zum Betrug [Art. 148
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StGB Art. 148 - 1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.207
StGB], Diss. Zürich 1978, S. 33 f.). Strafbar sind auch nicht-öffentliche Mitteilungen, sofern sie sich kollektiv an die Gesellschafter, Genossenschafter oder an die an einer anderen Organisationsform Beteiligten richten. Dies ist insbesondere der Fall bei Jahresrechnungen, die an die Gesamtheit der Gesellschafter ergehen (Weissenberger, a.a.O., Art. 152
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StGB Art. 152 - Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt,
StGB N. 22; vgl. auch Pfister, a.a.O., S. 69 f.).

4.4 Der Beschwerdeführer beabsichtigte, die von ihm gefälschten Jahresrechnungen dem Alleinaktionär - und damit im Ergebnis der Gesamtheit der Gesellschafter - zu unterbreiten. Die in den fingierten Jahresabschlüssen gemachten objektiv unwahren Angaben waren von erheblicher Bedeutung und damit geeignet, den Adressaten, d.h. B.________ als Alleinaktionär, zu ihn schädigenden Vermögensverfügungen zu veranlassen. Das Unterbreiten solcher nicht-öffentlicher Mitteilungen an die Gesellschafter ist, wie eben dargelegt, strafbar, weshalb es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht von Relevanz ist, ob B.________ ein Interesse an der Weiterverbreitung der gefälschten Jahreszahlen gehabt hätte oder nicht bzw. ob eine Verbreitung in der Öffentlichkeit zu erwarten gewesen wäre oder nicht.

Da die Tat im Versuchsstadium stecken geblieben ist, weil B.________ die Jahresabschlüsse nie einsehen wollte, hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht wegen mehrfacher versuchter unwahrer Angaben über kaufmännische Gewerbe in den Jahren 1999 bis 2002 verurteilt.

5.
Der Beschwerdeführer obsiegt somit, soweit er sich auf Verjährung beruft. Hingegen ist seiner Beschwerde kein Erfolg beschieden, soweit er die Verurteilung wegen Art. 152
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 152 - Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt,
StGB für die Zeit von 1999 bis 2002 aus materiellen Gründen anficht.

Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen ist, aufzuheben und die Sache zur Einstellung der verjährten Delikte und zur Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung, begangen in der Zeit vom 9. Dezember 1994 bis 2004, und wegen mehrfachen versuchten unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe, begangen 1999 bis 2002, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen, d.h. soweit der Beschwerdeführer einen vollumfänglichen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen versuchten unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe beantragt, ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen zur Strafzumessung und zur Frage des bedingten bzw. teilbedingten Vollzugs. Die Strafe wird neu festzusetzen sein.

Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem Kanton Appenzell Ausserrhoden werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Hingegen hat er dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 26. Juni 2007 im Sinne der Erwägungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Kanton Appenzell Ausserrhoden hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Stohner
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_25/2008
Date : 09. Oktober 2008
Published : 26. Oktober 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Mehrfache versuchte unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe, mehrfache Veruntreuung; Strafzumessung; teilbedingte Strafen


Legislation register
BGG: 42  66  68  78  80  81  90  95  100
StGB: 1  22  97  138  148  152  185  251  260bis  389
BGE-register
111-IV-144 • 126-IV-141 • 127-IV-49 • 131-IV-83 • 132-IV-49 • 133-IV-256
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6B_25/2008
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