Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
2C_289/2009

Urteil vom 9. September 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
3 Plus Group AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Auf der Maur,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK).

Gegenstand
Änderung der Konzession für die Verbreitung von Fernsehprogrammen,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 25. März 2009.

Sachverhalt:

A.
Die 3 Plus Group AG ist Veranstalterin des Fernsehprogramms TV 3+. Der Bundesrat erteilte ihr (damals noch als "Elevator TV AG") am 11. Januar 2006 die Konzession für die Dauer von zehn Jahren. Er ermächtigte sie darin, "nach den Vorschriften des RTVG und der RTVV ein deutschsprachiges Fernseh- und Radioangebot national zu veranstalten" (Art. 1 Abs. 1 der Konzession; BBl 2006 2679 ff.), welches "aus einem analogen und zwei digital verbreiteten TV-Programmen sowie aus einem Radioprogramm, das identisch ist mit der Tonspur des analogen Fernsehprogramms", besteht (Art. 1 Abs. 2 der Konzession). Am 9. November 2006 informierte die 3 Plus Group AG das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), dass sie am 31. August 2006 den Betrieb des analogen Fernsehprogramms aufgenommen habe und darauf verzichte, das bewilligte Radioprogramm zu realisieren. Am 5. Januar 2007 verlängerte das BAKOM der 3 Plus Group AG die Frist für die Inbetriebnahme der digitalen Fernsehprogramme bis zum 11. Januar 2008.

B.
Am 3. April 2008 wies das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ein Gesuch der 3 Plus Group AG vom 10. Dezember 2007 ab, ihr die Frist für die beiden digitalen Fernsehprogramme um ein weiteres Jahr zu verlängern; gleichzeitig beschränkte es die Konzession vom 11. Januar 2006 auf ein analog verbreitetes Fernsehprogramm. Das UVEK begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die 3 Plus Group AG seit der Erteilung der Konzession keine erkennbaren, Erfolg versprechenden Schritte unternommen habe, um die beiden digitalen Programme zu realisieren, weshalb sich ein erneutes Erstrecken der Inbetriebnahmefrist nicht rechtfertige. Die 3 Plus Group AG gelangte hiergegen erfolglos an das Bundesverwaltungsgericht.

C.
Die 3 Plus Group AG beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2009 aufzuheben und das UVEK anzuweisen, das Aufsichtsverfahren gegen sie einzustellen; allenfalls sei die Sache unter Wahrung des rechtlichen Gehörs neu zu beurteilen; eventuell sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und das UVEK anzuhalten, ihr eine angemessene Frist zur Aufnahme des Betriebs zweier digital verbreiteter TV-Programme anzusetzen. Die 3 Plus AG macht geltend, sie komme ihrer Pflicht zur Verbreitung digitaler Programme insofern bereits nach, als sie ein identisches Programm im analogen und digitalen Kabelnetz und (inzwischen) ein weiteres digitales Programm über Internet verbreite. Der angefochtene Entscheid greife in ihre Programmautonomie ein und sei unverhältnismässig. Mit der Einschränkung des Angebots auf die analoge Verbreitung werde sie auf einen Verbreitungsweg verpflichtet, der in naher Zukunft bedeutungslos sein werde. Das UVEK beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht hat darauf verzichtet, sich vernehmen zu lassen.

D.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2009 hat der Abteilungspräsident das mit der Beschwerde verbundene Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.
1.1 Gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich rundfunkrechtlicher Aufsichtsentscheide kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangt werden (vgl. Art. 99
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 99 - 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Verfügungen der Erhebungsstelle können mit Beschwerde beim BAKOM angefochten werden.
3    Gegen Entscheide der Beschwerdeinstanz kann direkt Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden.
des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG 2006; SR 784.40] i.V.m. Art. 82 ff
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 99 - 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Verfügungen der Erhebungsstelle können mit Beschwerde beim BAKOM angefochten werden.
3    Gegen Entscheide der Beschwerdeinstanz kann direkt Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden.
. BGG). Dies gilt indessen nicht, wenn sie sich auf Konzessionen beziehen, die Gegenstand einer "öffentlichen Ausschreibung" gebildet haben (Art. 83 lit. p Ziff. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 99 - 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Verfügungen der Erhebungsstelle können mit Beschwerde beim BAKOM angefochten werden.
3    Gegen Entscheide der Beschwerdeinstanz kann direkt Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden.
BGG). Der Ausschlussgrund erstreckt sich auf alle Belange im Zusammenhang mit der Konzession. Im Unterschied zu Art. 99 Abs. 1 lit. d
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 99 - 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Verfügungen der Erhebungsstelle können mit Beschwerde beim BAKOM angefochten werden.
3    Gegen Entscheide der Beschwerdeinstanz kann direkt Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden.
OG entfällt der Rechtsweg an das Bundesgericht somit nicht nur, wenn es um die Erteilung oder Verweigerung der Konzession als solcher geht, sondern bei allen diese berührenden Fragen. Die Regelung in Art. 83 lit. p Ziff. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 99 - 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Verfügungen der Erhebungsstelle können mit Beschwerde beim BAKOM angefochten werden.
3    Gegen Entscheide der Beschwerdeinstanz kann direkt Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden.
BGG erfasst sämtliche Vorgänge, die nach Erteilung der Konzession diese betreffen (z.B. Erhöhung der Konzessionsgebühren, Erneuerung der Konzession usw.: Urteil 2C_679/2008 vom 27. Mai 2009 E. 4 mit Hinweisen auf die Doktrin).

1.2 Zwar beruht die Konzession der Beschwerdeführerin noch auf dem Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG 1991, AS 1992 601) bzw. der Verordnung zu dieser (RTVV 1997, AS 1997 2903); sie wurde deshalb nicht öffentlich ausgeschrieben, doch ist der Ausschlussgrund von Art. 83 Abs. 1 lit. p Ziff. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 99 - 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Verfügungen der Erhebungsstelle können mit Beschwerde beim BAKOM angefochten werden.
3    Gegen Entscheide der Beschwerdeinstanz kann direkt Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden.
BGG vorliegend auf sie dennoch anwendbar: Er ist als Teil des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen auf den 1. April 2007 zur Entlastung des Bundesgerichts in das Bundesgerichtsgesetz aufgenommen worden (Urteil 2C_679/2008 vom 27. Mai 2009 E. 4; Art. 106
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 106 - 1. Unabhängig davon, ob das vorliegende Gesetz (RTVG) oder die Änderung vom 24. März 2006 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997117 zuerst in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes oder bei gleichzeitigem Inkrafttreten Artikel 56 Absatz 4 RTVG118 wie folgt:
RTVG 2006 [AS 2007 776]). Altrechtliche Konzessionen gelten bis zu ihrem Ablauf weiter (Art. 107 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 107 Radio- und Fernsehkonzessionen - 1 Konzessionen für Radio- und Fernsehprogramme, die auf Grund des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991120 über Radio und Fernsehen (RTVG 1991) erteilt worden sind, gelten unter Vorbehalt von Absatz 2 bis zu ihrem Ablauf weiter, sofern die Veranstalter nicht ausdrücklich darauf verzichten.
1    Konzessionen für Radio- und Fernsehprogramme, die auf Grund des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991120 über Radio und Fernsehen (RTVG 1991) erteilt worden sind, gelten unter Vorbehalt von Absatz 2 bis zu ihrem Ablauf weiter, sofern die Veranstalter nicht ausdrücklich darauf verzichten.
2    Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes kann der Bundesrat die Konzessionen der SRG, von swissinfo/SRI, der Teletext AG sowie von jenen Veranstaltern, die ihre Programme in Zusammenarbeit mit der SRG nach Artikel 31 Absatz 3 RTVG 1991 veranstalten, mit einer Frist von neun Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen.
3    Der Bundesrat kann die Konzessionen der SRG und von swissinfo/SRI, die auf Grund des RTVG 1991 erteilt worden sind, um längstens fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes verlängern.
4    Das UVEK kann andere auf Grund des RTVG 1991 erteilte Konzessionen um längstens fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes verlängern. In den verlängerten Konzessionen kann ein Kündigungsrecht vorgesehen werden.
5    Gelten die Konzessionen der SRG oder von swissinfo/SRI weiter oder werden sie verlängert, so sind die Artikel 22 sowie 25 Absätze 5 und 6 sinngemäss anwendbar.
6    Auf die anderen Konzessionen, die weiter gelten oder verlängert worden sind, sind die Bestimmungen über Konzessionen mit Leistungsauftrag nach Artikel 22 sowie die Artikel 44-50 sinngemäss anwendbar.
RTVG 2006), doch sind übergangsrechtlich auf sie die Bestimmungen über Konzessionen mit Leistungsauftrag nach Art. 22 sowie die Konzessionsvorschriften des neuen Rechts (Art. 44 - 50) "sinngemäss" anzuwenden (vgl. BGE 2C_899/2008 vom 18. Juni 2009 E. 3). Im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Aufsichtsverfahren werden durch die nach neuem Recht zuständige Behörde beurteilt, wobei das neue Verfahrensrecht zur Anwendung kommt (Art. 113 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 113 Hängige Aufsichtsverfahren - 1 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren nach den Artikeln 56 ff. und 70 ff. des RTVG 1991132 werden durch die nach neuem Recht zuständige Behörde beurteilt. Das neue Verfahrensrecht ist anzuwenden.
1    Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren nach den Artikeln 56 ff. und 70 ff. des RTVG 1991132 werden durch die nach neuem Recht zuständige Behörde beurteilt. Das neue Verfahrensrecht ist anzuwenden.
2    Hat sich ein aufsichtsrechtlicher Sachverhalt vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet und ist ein Verfahren hängig, so ist das RTVG 1991 anwendbar. Dauert ein Sachverhalt nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an und ist ein Verfahren hängig, so beurteilen sich diejenigen Verstösse, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, nach RTVG 1991. Vorbehalten bleibt die Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs133.
RTVG 2006; vgl. das Urteil 2A.73/2007 vom 30. Juli 2007 E. 2). Art. 83 Abs. 1 lit. p Ziff. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 99 - 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Verfügungen der Erhebungsstelle können mit Beschwerde beim BAKOM angefochten werden.
3    Gegen Entscheide der Beschwerdeinstanz kann direkt Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden.
BGG gilt
damit - allgemeinen Grundsätzen entsprechend (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., 2009, § 24 N. 15 ff.; BGE 129 V 113 E. 2.2; 115 II 97 E. 2c S.101) - als verfahrensrechtliche Bestimmung demnach auch für aufsichtsrechtliche Verfahren, die sich (noch) auf eine altrechtliche Konzession stützen. Auf die vorliegende Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

2.
2.1 Dasselbe gilt gestützt auf Art. 89 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 113 Hängige Aufsichtsverfahren - 1 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren nach den Artikeln 56 ff. und 70 ff. des RTVG 1991132 werden durch die nach neuem Recht zuständige Behörde beurteilt. Das neue Verfahrensrecht ist anzuwenden.
1    Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren nach den Artikeln 56 ff. und 70 ff. des RTVG 1991132 werden durch die nach neuem Recht zuständige Behörde beurteilt. Das neue Verfahrensrecht ist anzuwenden.
2    Hat sich ein aufsichtsrechtlicher Sachverhalt vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet und ist ein Verfahren hängig, so ist das RTVG 1991 anwendbar. Dauert ein Sachverhalt nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an und ist ein Verfahren hängig, so beurteilen sich diejenigen Verstösse, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, nach RTVG 1991. Vorbehalten bleibt die Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs133.
BGG: Danach ist vor Bundesgericht beschwerdebefugt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat oder daran nicht teilnehmen konnte, durch den angefochtenen Akt besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Dieses muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Urteilszeitpunkt aktuell und praktisch sein (BGE 123 II 285 E. 4). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils, da die von ihr verlangten Filmförderungsbeiträge nach Art. 7 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 7 - 1 Der Bundesrat kann Fernsehveranstalter verpflichten, im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln:
1    Der Bundesrat kann Fernsehveranstalter verpflichten, im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln:
a  einen wesentlichen Anteil der massgebenden Sendezeit schweizerischen und anderen europäischen Werken vorzubehalten;
b  in ihren Fernsehprogrammen einen angemessenen Umfang der Sendezeit oder der Programmkosten der Ausstrahlung schweizerischer und europäischer Werke von unabhängigen Herstellern vorzubehalten.
2    Die Verpflichtung der Fernsehveranstalter, die in ihrem Programm Filme ausstrahlen, einen Teil ihrer Einnahmen für das unabhängige schweizerische Filmschaffen aufzuwenden, richtet sich nach dem Filmgesetz vom 14. Dezember 200114.15
3    Fernsehveranstalter mit nationalem oder sprachregionalem Programmangebot müssen einen angemessenen Anteil der Sendungen in einer für hör- und sehbehinderte Menschen geeigneten Weise aufbereiten.
4    Regionale Fernsehveranstalter mit Konzession versehen die Hauptinformationssendungen mit Untertiteln. Der Bundesrat bestimmt den Umfang der Verpflichtung. Die Kosten der Aufbereitung der Sendungen für hörbehinderte Menschen werden vollumfänglich aus der Abgabe für Radio und Fernsehen (Art. 68a) finanziert.16
RTVG 2006 gegenüber Art. 6 Abs. 1 ihrer Konzession verdoppelt würden, was die Deckung ihrer Betriebskosten erschwere. Zudem seien die Verwendungsmöglichkeiten der Filmförderungsbeiträge in Art. 6 Abs. 1 ihrer Konzession weiter gefasst und umfassten auch die Vermittlung von Filmen und die Förderung der Medienkunst allgemein.

2.2 Sie übersieht, dass die Frage der Filmförderungsbeiträge nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet und somit im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen ist. Die entsprechende Problematik bildet Gegenstand einer separaten Verfügung, gegen die letztinstanzlich der Rechtsweg an das Bundesverwaltungsgericht offen stehen wird. Die vorliegend umstrittene Beschränkung der altrechtlichen Konzession auf ein analoges Programm hat keine Vorwirkungen bezüglich der Rechtsfrage, ob hinsichtlich der Filmförderungsabgabe altes Konzessionsrecht oder neues Gesetzesrecht anzuwenden sein wird, weshalb sich hieraus im vorliegenden Zusammenhang kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 7 - 1 Der Bundesrat kann Fernsehveranstalter verpflichten, im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln:
1    Der Bundesrat kann Fernsehveranstalter verpflichten, im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln:
a  einen wesentlichen Anteil der massgebenden Sendezeit schweizerischen und anderen europäischen Werken vorzubehalten;
b  in ihren Fernsehprogrammen einen angemessenen Umfang der Sendezeit oder der Programmkosten der Ausstrahlung schweizerischer und europäischer Werke von unabhängigen Herstellern vorzubehalten.
2    Die Verpflichtung der Fernsehveranstalter, die in ihrem Programm Filme ausstrahlen, einen Teil ihrer Einnahmen für das unabhängige schweizerische Filmschaffen aufzuwenden, richtet sich nach dem Filmgesetz vom 14. Dezember 200114.15
3    Fernsehveranstalter mit nationalem oder sprachregionalem Programmangebot müssen einen angemessenen Anteil der Sendungen in einer für hör- und sehbehinderte Menschen geeigneten Weise aufbereiten.
4    Regionale Fernsehveranstalter mit Konzession versehen die Hauptinformationssendungen mit Untertiteln. Der Bundesrat bestimmt den Umfang der Verpflichtung. Die Kosten der Aufbereitung der Sendungen für hörbehinderte Menschen werden vollumfänglich aus der Abgabe für Radio und Fernsehen (Art. 68a) finanziert.16
BGG ableiten lässt. Nach dem neuen Recht sind nur noch die Veranstalter mit Leistungsauftrag (mit oder ohne Gebührenanteil [Art. 38
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 38 Grundsatz - 1 Konzessionen mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil (Konzessionen mit Abgabenanteil) können erteilt werden an Veranstalter lokal-regionaler Programme, die:
1    Konzessionen mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil (Konzessionen mit Abgabenanteil) können erteilt werden an Veranstalter lokal-regionaler Programme, die:
a  ein Gebiet ohne ausreichende Finanzierungsmöglichkeiten mit Radio- und Fernsehprogrammen versorgen, welche die lokalen oder regionalen Eigenheiten durch umfassende Information insbesondere über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge berücksichtigen sowie zur Entfaltung des kulturellen Lebens im Versorgungsgebiet beitragen;
b  mit komplementären nicht gewinnorientierten Radioprogrammen zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags in Agglomerationen beitragen.
2    Konzessionen mit Abgabenanteil geben einen Anspruch auf Verbreitung des Programms in einem bestimmten Versorgungsgebiet (Zugangsrecht) sowie auf einen Anteil am Ertrag der Abgaben für Radio und Fernsehen.
3    Je Versorgungsgebiet wird eine Konzession mit Abgabenanteil erteilt.
4    Die Konzession legt mindestens fest:
a  das Versorgungsgebiet sowie die Art der Verbreitung;
b  die geforderten programmlichen Leistungen und die dafür notwendigen betrieblichen und organisatorischen Anforderungen;
c  weitere Anforderungen und Auflagen, welche der Konzessionär zu erfüllen hat.
5    ...41
und Art. 43
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 43 - 1 Das UVEK kann anderen Programmveranstaltern eine Konzession für die drahtlos-terrestrische Verbreitung eines Programms erteilen, wenn dieses Programm:
1    Das UVEK kann anderen Programmveranstaltern eine Konzession für die drahtlos-terrestrische Verbreitung eines Programms erteilen, wenn dieses Programm:
a  in einem Gebiet die lokalen oder regionalen Eigenheiten durch umfassende Information insbesondere über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge berücksichtigt sowie zur Entfaltung des kulturellen Lebens im Versorgungsgebiet beiträgt;
b  in einer Sprachregion in besonderem Mass zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags beiträgt.
2    Die Konzession definiert den Umfang des Zugangs zur Verbreitung und den programmlichen Leistungsauftrag. Das UVEK kann weitere Pflichten festlegen, um die Erfüllung des Leistungsauftrages sowie ein unabhängiges Programmschaffen sicherzustellen.
RTVG]) der Konzessionspflicht unterworfen (vgl. für die SRG Art. 25
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 25 Konzession - 1 Der Bundesrat erteilt der SRG eine Konzession.
1    Der Bundesrat erteilt der SRG eine Konzession.
2    Vor der Konzessionserteilung oder vor Konzessionsänderungen mit medienpolitischer Tragweite wird eine Anhörung durchgeführt.
3    Die Konzession bestimmt namentlich:
a  die Anzahl und die Art der Radio- und Fernsehprogramme;
b  den Umfang des übrigen publizistischen Angebots, das zur Erfüllung des Programmauftrags auf sprachregionaler, nationaler und internationaler Ebene notwendig ist und aus den Abgaben für Radio und Fernsehen finanziert wird;
c  die Einzelheiten der Berücksichtigung der Schweizer Literatur sowie schweizerischen Musik- und Filmschaffens nach Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe b; sie kann entsprechende Mindestanteile vorschreiben.
4    Die SRG kann einzelne Programme in Zusammenarbeit mit anderen Veranstaltern anbieten. Die Zusammenarbeit wird in Verträgen geregelt, die der Zustimmung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bedürfen.34
5    Das UVEK35 kann einzelne Bestimmungen der Konzession vor Ablauf ihrer Dauer ändern, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sich geändert haben und die Änderung zur Wahrung wichtiger Interessen notwendig ist. Der SRG wird eine angemessene Entschädigung ausgerichtet.
6    Das UVEK kann die Konzession der SRG einschränken oder teilweise suspendieren, wenn:
a  die Aufsichtsbehörde nach Artikel 89 einen Antrag gestellt hat;
b  die SRG ihre Pflichten zu Finanzhaushalt und Rechnungslegung (Art. 35 und 36) wiederholt oder schwer verletzt hat.
RTVG; Urteil 2C_175/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1.2). Andere private Anbieter bedürfen keiner Konzession mehr; für sie besteht lediglich eine allgemeine Meldepflicht (Art. 3 lit. a
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 3 - Wer ein schweizerisches Programm veranstalten will, muss:
a  dies vorgängig dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) melden; oder
b  über eine Konzession nach diesem Gesetz verfügen.
RTVG; BGE 2C_899/2008 vom 18. Juni 2009 E. 2.2.1). Die Beschränkung auf ein analog verbreitetes TV-Programm hat für die Beschwerdeführerin somit keine
nachteiligen Folgen: Sie kann jederzeit auch ohne Konzession digitale Programme veranstalten. Sie hat deshalb kein Interesse daran, dass das Bundesgericht prüft, ob sie mit ihren inzwischen ausgestrahlten Digitalprogrammen die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 1 der Konzession erfüllt und das Departement diese gestützt auf Art. 12 lit. a der Konzession einschränken durfte, weil der Betrieb des Fernsehangebots nicht innert der zwölf Monate nach Erteilung der Konzession bzw. innerhalb der ihr bis zum 11. Januar 2008 gewährten Fristverlängerung konzessionskonform aufgenommen worden ist. Die Filmförderungsabgabe berechnet sich gemäss Art. 6 der Konzession nach den Bruttoeinnahmen der Beschwerdeführerin; diese ändern sich durch den angefochtenen Entscheid (auch indirekt) nicht, da die Beschwerdeführerin ihre Programmaktivitäten ohne Konzession im digitalen Bereich im heutigen oder in einem gegenüber der bisherigen Konzession gesteigerten Umfang aufrecht erhalten kann. Es bestand somit bereits bei Beschwerdeeinreichung kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der vorliegenden Eingabe. Ob unter diesen Umständen das Bundesverwaltungsgericht seinerseits zu Unrecht auf die bei ihm eingereichte Beschwerde eingetreten ist, kann
dahingestellt bleiben, da die Beschwerdeführerin so (Prozessentscheid) oder anders (negativer Sachentscheid) vor der Vorinstanz nicht obsiegt hätte.

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 65 f
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 3 - Wer ein schweizerisches Programm veranstalten will, muss:
a  dies vorgängig dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) melden; oder
b  über eine Konzession nach diesem Gesetz verfügen.
. BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 3 - Wer ein schweizerisches Programm veranstalten will, muss:
a  dies vorgängig dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) melden; oder
b  über eine Konzession nach diesem Gesetz verfügen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Hugi Yar
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2C_289/2009
Datum : 09. September 2009
Publiziert : 23. September 2009
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Medien
Gegenstand : Änderung der Konzession für die Verbreitung von Fernsehprogrammen


Gesetzesregister
BGG: 65  68  82  83  89
OG: 99
RTVG: 3 
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 3 - Wer ein schweizerisches Programm veranstalten will, muss:
a  dies vorgängig dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) melden; oder
b  über eine Konzession nach diesem Gesetz verfügen.
7 
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 7 - 1 Der Bundesrat kann Fernsehveranstalter verpflichten, im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln:
1    Der Bundesrat kann Fernsehveranstalter verpflichten, im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln:
a  einen wesentlichen Anteil der massgebenden Sendezeit schweizerischen und anderen europäischen Werken vorzubehalten;
b  in ihren Fernsehprogrammen einen angemessenen Umfang der Sendezeit oder der Programmkosten der Ausstrahlung schweizerischer und europäischer Werke von unabhängigen Herstellern vorzubehalten.
2    Die Verpflichtung der Fernsehveranstalter, die in ihrem Programm Filme ausstrahlen, einen Teil ihrer Einnahmen für das unabhängige schweizerische Filmschaffen aufzuwenden, richtet sich nach dem Filmgesetz vom 14. Dezember 200114.15
3    Fernsehveranstalter mit nationalem oder sprachregionalem Programmangebot müssen einen angemessenen Anteil der Sendungen in einer für hör- und sehbehinderte Menschen geeigneten Weise aufbereiten.
4    Regionale Fernsehveranstalter mit Konzession versehen die Hauptinformationssendungen mit Untertiteln. Der Bundesrat bestimmt den Umfang der Verpflichtung. Die Kosten der Aufbereitung der Sendungen für hörbehinderte Menschen werden vollumfänglich aus der Abgabe für Radio und Fernsehen (Art. 68a) finanziert.16
25 
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 25 Konzession - 1 Der Bundesrat erteilt der SRG eine Konzession.
1    Der Bundesrat erteilt der SRG eine Konzession.
2    Vor der Konzessionserteilung oder vor Konzessionsänderungen mit medienpolitischer Tragweite wird eine Anhörung durchgeführt.
3    Die Konzession bestimmt namentlich:
a  die Anzahl und die Art der Radio- und Fernsehprogramme;
b  den Umfang des übrigen publizistischen Angebots, das zur Erfüllung des Programmauftrags auf sprachregionaler, nationaler und internationaler Ebene notwendig ist und aus den Abgaben für Radio und Fernsehen finanziert wird;
c  die Einzelheiten der Berücksichtigung der Schweizer Literatur sowie schweizerischen Musik- und Filmschaffens nach Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe b; sie kann entsprechende Mindestanteile vorschreiben.
4    Die SRG kann einzelne Programme in Zusammenarbeit mit anderen Veranstaltern anbieten. Die Zusammenarbeit wird in Verträgen geregelt, die der Zustimmung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bedürfen.34
5    Das UVEK35 kann einzelne Bestimmungen der Konzession vor Ablauf ihrer Dauer ändern, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sich geändert haben und die Änderung zur Wahrung wichtiger Interessen notwendig ist. Der SRG wird eine angemessene Entschädigung ausgerichtet.
6    Das UVEK kann die Konzession der SRG einschränken oder teilweise suspendieren, wenn:
a  die Aufsichtsbehörde nach Artikel 89 einen Antrag gestellt hat;
b  die SRG ihre Pflichten zu Finanzhaushalt und Rechnungslegung (Art. 35 und 36) wiederholt oder schwer verletzt hat.
38 
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 38 Grundsatz - 1 Konzessionen mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil (Konzessionen mit Abgabenanteil) können erteilt werden an Veranstalter lokal-regionaler Programme, die:
1    Konzessionen mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil (Konzessionen mit Abgabenanteil) können erteilt werden an Veranstalter lokal-regionaler Programme, die:
a  ein Gebiet ohne ausreichende Finanzierungsmöglichkeiten mit Radio- und Fernsehprogrammen versorgen, welche die lokalen oder regionalen Eigenheiten durch umfassende Information insbesondere über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge berücksichtigen sowie zur Entfaltung des kulturellen Lebens im Versorgungsgebiet beitragen;
b  mit komplementären nicht gewinnorientierten Radioprogrammen zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags in Agglomerationen beitragen.
2    Konzessionen mit Abgabenanteil geben einen Anspruch auf Verbreitung des Programms in einem bestimmten Versorgungsgebiet (Zugangsrecht) sowie auf einen Anteil am Ertrag der Abgaben für Radio und Fernsehen.
3    Je Versorgungsgebiet wird eine Konzession mit Abgabenanteil erteilt.
4    Die Konzession legt mindestens fest:
a  das Versorgungsgebiet sowie die Art der Verbreitung;
b  die geforderten programmlichen Leistungen und die dafür notwendigen betrieblichen und organisatorischen Anforderungen;
c  weitere Anforderungen und Auflagen, welche der Konzessionär zu erfüllen hat.
5    ...41
43 
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 43 - 1 Das UVEK kann anderen Programmveranstaltern eine Konzession für die drahtlos-terrestrische Verbreitung eines Programms erteilen, wenn dieses Programm:
1    Das UVEK kann anderen Programmveranstaltern eine Konzession für die drahtlos-terrestrische Verbreitung eines Programms erteilen, wenn dieses Programm:
a  in einem Gebiet die lokalen oder regionalen Eigenheiten durch umfassende Information insbesondere über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge berücksichtigt sowie zur Entfaltung des kulturellen Lebens im Versorgungsgebiet beiträgt;
b  in einer Sprachregion in besonderem Mass zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags beiträgt.
2    Die Konzession definiert den Umfang des Zugangs zur Verbreitung und den programmlichen Leistungsauftrag. Das UVEK kann weitere Pflichten festlegen, um die Erfüllung des Leistungsauftrages sowie ein unabhängiges Programmschaffen sicherzustellen.
99 
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 99 - 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Verfügungen der Erhebungsstelle können mit Beschwerde beim BAKOM angefochten werden.
3    Gegen Entscheide der Beschwerdeinstanz kann direkt Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden.
106 
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 106 - 1. Unabhängig davon, ob das vorliegende Gesetz (RTVG) oder die Änderung vom 24. März 2006 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997117 zuerst in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes oder bei gleichzeitigem Inkrafttreten Artikel 56 Absatz 4 RTVG118 wie folgt:
107 
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 107 Radio- und Fernsehkonzessionen - 1 Konzessionen für Radio- und Fernsehprogramme, die auf Grund des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991120 über Radio und Fernsehen (RTVG 1991) erteilt worden sind, gelten unter Vorbehalt von Absatz 2 bis zu ihrem Ablauf weiter, sofern die Veranstalter nicht ausdrücklich darauf verzichten.
1    Konzessionen für Radio- und Fernsehprogramme, die auf Grund des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991120 über Radio und Fernsehen (RTVG 1991) erteilt worden sind, gelten unter Vorbehalt von Absatz 2 bis zu ihrem Ablauf weiter, sofern die Veranstalter nicht ausdrücklich darauf verzichten.
2    Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes kann der Bundesrat die Konzessionen der SRG, von swissinfo/SRI, der Teletext AG sowie von jenen Veranstaltern, die ihre Programme in Zusammenarbeit mit der SRG nach Artikel 31 Absatz 3 RTVG 1991 veranstalten, mit einer Frist von neun Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen.
3    Der Bundesrat kann die Konzessionen der SRG und von swissinfo/SRI, die auf Grund des RTVG 1991 erteilt worden sind, um längstens fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes verlängern.
4    Das UVEK kann andere auf Grund des RTVG 1991 erteilte Konzessionen um längstens fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes verlängern. In den verlängerten Konzessionen kann ein Kündigungsrecht vorgesehen werden.
5    Gelten die Konzessionen der SRG oder von swissinfo/SRI weiter oder werden sie verlängert, so sind die Artikel 22 sowie 25 Absätze 5 und 6 sinngemäss anwendbar.
6    Auf die anderen Konzessionen, die weiter gelten oder verlängert worden sind, sind die Bestimmungen über Konzessionen mit Leistungsauftrag nach Artikel 22 sowie die Artikel 44-50 sinngemäss anwendbar.
113
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 113 Hängige Aufsichtsverfahren - 1 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren nach den Artikeln 56 ff. und 70 ff. des RTVG 1991132 werden durch die nach neuem Recht zuständige Behörde beurteilt. Das neue Verfahrensrecht ist anzuwenden.
1    Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren nach den Artikeln 56 ff. und 70 ff. des RTVG 1991132 werden durch die nach neuem Recht zuständige Behörde beurteilt. Das neue Verfahrensrecht ist anzuwenden.
2    Hat sich ein aufsichtsrechtlicher Sachverhalt vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet und ist ein Verfahren hängig, so ist das RTVG 1991 anwendbar. Dauert ein Sachverhalt nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an und ist ein Verfahren hängig, so beurteilen sich diejenigen Verstösse, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, nach RTVG 1991. Vorbehalten bleibt die Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs133.
BGE Register
115-II-97 • 123-II-285 • 129-V-113
Weitere Urteile ab 2000
2A.73/2007 • 2C_175/2009 • 2C_289/2009 • 2C_679/2008 • 2C_899/2008
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
angemessene frist • aufschiebende wirkung • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • betriebskosten • bundesamt für kommunikation • bundesgericht • bundesgesetz über das bundesgericht • bundesgesetz über radio und fernsehen • bundesrat • bundesverwaltungsgericht • dauer • deckung • departement • doktrin • eidgenössisches departement • entscheid • fernsehsendung • film • frage • frist • fristerstreckung • gerichtskosten • gerichtsschreiber • inkrafttreten • innerhalb • kabelnetz • kommunikation • konzessionserteilung • lausanne • leistungsauftrag • meldepflicht • monat • radio und fernsehen • radiosendung • rechtsanwalt • sachverhalt • srg • uvek • veranstalter • verfahrensbeteiligter • vermittler • vorinstanz • vorwirkung • weiler • wiese
AS
AS 2007/776 • AS 1997/2903 • AS 1992/601
BBl
2006/2679