Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 779/2019
Urteil vom 9. August 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
nebenamtliche Bundesrichterin Griesser,
Gerichtsschreiber Weber.
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verfahrenskosten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen,
vom 21. Mai 2019 (SBE.2019.13 / va).
Sachverhalt:
A.
Mit Strafbefehl vom 28. Juli 2017 sprach die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau X.________ der fahrlässigen einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A.________ (Zivil- und Strafkläger) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 40.-- und einer Busse von Fr. 600.--. In Ziffer 3 des Strafbefehlsdispositivs auferlegte die Staatsanwaltschaft die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'010.-- X.________ und brachte den folgenden Vermerk an: "Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt."
Gegen den Strafbefehl vom 28. Juli 2017 erhob der Zivil- und Strafkläger Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Bezirksgericht Aarau. Dieses trat mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2019 auf die Einsprache nicht ein.
B.
Am 27. März 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft eine "Ergänzung zum Strafbefehl vom 28. Juli 2017 und Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 27. Februar 2019" (nachfolgend: Ergänzung zum Strafbefehl) und auferlegte X.________ die nachträglich in Rechnung gestellten Auslagen für ein Gutachten in der Höhe von Fr. 700.--. In der Rechtsmittelbelehrung der Ergänzung zum Strafbefehl hielt die Staatsanwaltschaft fest: "Gegen den Strafbefehl können nach Art. 354

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 354 Einsprache - 1 Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben: |
Am 17. April 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft unter Beilage der vom 27. März 2019 datierenden Ergänzung zum Strafbefehl die "Überweisung eines Strafbefehls ans Gericht". Darin führte die Staatsanwaltschaft aus, X.________ habe mit Eingabe vom 5. April 2019 Einsprache gegen die am 27. März 2019 erfolgte Ergänzung zum Strafbefehl erhoben, habe jedoch zugleich geltend gemacht, entgegen der Rechtsmittelbelehrung sei die Kostenauflage nicht mittels Einsprache, sondern mittels Beschwerde anzufechten.
Am 11. April 2019 erhob X.________ gegen die Ergänzung zum Strafbefehl Beschwerde ans Obergericht des Kantons Aargau und begründete die Ergreifung dieses Rechtsmittels damit, dass der Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 27. März 2019 entweder als eine Verfügung im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 363 Zuständigkeit - 1 Das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, trifft auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. |
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Mai 2019 sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
|
1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.97 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195498 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.99 |
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Bundesrecht, "namentlich von Art. 81 Abs. 4

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 81 Inhalt der Endentscheide - 1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 83 Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden - 1 Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 83 Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden - 1 Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 83 Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden - 1 Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht - 1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift. |
Verwaltungshandlung in Form einer Verfügung i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
2.2. Die Vorinstanz hält fest, die Beantwortung der Frage, ob die vom 27. März 2019 datierende Ergänzung des ursprünglichen Strafbefehls mit Einsprache oder mit Beschwerde anzufechten sei, hänge von der Rechtsnatur des angefochtenen Entscheids ab. Die Staatsanwaltschaft habe den Strafbefehl vom 28. Juli 2017 mit einem Vorbehalt in Bezug auf noch nicht feststehende Auslagen versehen und so zum Ausdruck gebracht, dass der gefällte Kostenentscheid womöglich unvollständig sei, weil er nicht alle zu tragenden Kosten enthalte. Die von Thomas Domeisen (in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 421) vertretene Auffassung, wonach ein Kostenvorbehalt in einem Endentscheid zulässig sei und ein mit einem Kostenvorbehalt versehenes Entscheiddispositiv - weil unvollständig - einem Ergänzungsentscheid im Sinne von Art. 83 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 83 Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden - 1 Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. |
ergangener Kostenentscheid sei auch dann mit Einsprache anzufechten, wenn es einzig um die Kostenhöhe gehe, was sich aus Art. 356 Abs. 6

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht - 1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift. |

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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
2.3.
2.3.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |

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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 354 Einsprache - 1 Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht - 1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
2.3.2. Grundsätzlich sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Endentscheid festzulegen (Art. 421 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 421 Kostenentscheid - 1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 416 Geltungsbereich - Die Bestimmungen dieses Titels gelten für alle Verfahren nach diesem Gesetz. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 353 Inhalt und Eröffnung des Strafbefehls - 1 Der Strafbefehl enthält: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 353 Inhalt und Eröffnung des Strafbefehls - 1 Der Strafbefehl enthält: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 83 Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden - 1 Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 83 Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden - 1 Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 83 Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden - 1 Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. |
2.3.3. Vorliegend auferlegte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die beim Erlass des Strafbefehls vom 28. Juli 2017 bekannten Verfahrenskosten von CHF 2'010.-- und brachte zugleich den Vermerk an, dass über Auslagen, die nach Erlass des Strafbefehls eingehen, separat verfügt werde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers geht es vorliegend nicht darum, einen auf einer fehlerhaften Willensbildung beruhenden Kostenentscheid zu korrigieren, sondern allein darum, diesen zu ergänzen. Die Kosten für das Gutachten waren am 28. Juli 2017 noch nicht bekannt, datiert doch die entsprechende Rechnung über CHF 700.-- vom 19. Januar 2018. Zu Recht hält die Vorinstanz fest, dass durch den Vorbehalt zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Regelung der Kostenfolgen in Dispositivziffer 3 des Strafbefehls unvollständig ist. Ein unvollständiges Urteilsdispositiv ist in Anwendung von Art. 83 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 83 Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden - 1 Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. |
2.3.4. Als unbehelflich erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, der Entscheid vom 27. März 2019 stelle einen selbständigen Verwaltungsakt dar und unterläge daher der Beschwerde. Die von der Vorinstanz gemachte Feststellung, wonach es sich beim Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 27. März 2019 um eine Ergänzung zum Strafbefehl vom 28. Juli 2017 handelt, ist nicht zu beanstanden. Entsprechendes ergibt sich nicht nur aus dem Titel des angefochtenen Entscheids ("Ergänzung zum Strafbefehl vom..."), sondern auch aus dessen materiellem Inhalt ("Die nachträglich in Rechnung gestellten Auslagen werden dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt"). Doch auch bei einer Qualifikation als "selbständiger Verwaltungsakt" handelte es sich beim Entscheid vom 27. März 2019 um einen sich auf einen früher erlassenen Strafbefehl beziehenden Kostenentscheid der Staatsanwaltschaft und als solcher ist dieser allein mit der Einsprache (und nicht mit der Beschwerde) anzufechten, denn sämtliche von der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit dem Strafbefehlsverfahren erlassenen Entscheide sind ausschliesslich mit dem Rechtsmittel der Einsprache anzufechten. Dies gilt auch für Kostenentscheide, welche selbständig mit Einsprache angefochten werden
können (Art. 356 Abs. 6

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht - 1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift. |
Indem die Vorinstanz auf das vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsmittel der Beschwerde gegen einen im Zusammenhang mit einem Strafbefehlsverfahren erlassenen Kostenentscheid nicht eintritt, verletzt sie das Bundesrecht nicht.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. August 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Weber