Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A 330/2010

Urteil vom 9. August 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Mathis,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Breining,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Wiederherstellung,

Beschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 26. April 2010.
Sachverhalt:

A.
X.________ (Beschwerdeführer) wurde vom Bezirksgericht Meilen mit Säumnisurteil vom 3. August 2009 verpflichtet, Y.________ (Beschwerdegegner) einen Betrag von Fr. 90'000.-- nebst Zinsen zu bezahlen sowie einen weiteren, in WIR-Geld zahlbaren Betrag von Fr. 115'000.-- nebst Zinsen und eine Prozessentschädigung. Ein in der Folge vom Beschwerdeführer gestelltes Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erstattung einer schriftlichen Klageantwort wies das Bezirksgericht Meilen am 15. März 2010 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, die dieses mit Zirkulations-Erledigungsbeschluss vom 26. April 2010 abwies, soweit es darauf eintrat.

B.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, den Beschluss vom 26. April 2010 aufzuheben und seinem Antrag auf Wiederherstellung der Frist zur Erstattung einer Klageantwort im Verfahren zwischen dem Beschwerdegegner als Kläger und dem Beschwerdeführer als Beklagten am Bezirksgericht Meilen, Geschäfts Nr. CG090008/U01/Sa-Mi/gr-br stattzugeben.

Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde vorliegend verzichtet.

Erwägungen:

1.
Das Bezirksgericht prüfte im Beschluss vom 15. März 2010, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Versäumnis der Frist zur Klageantwort ein leichtes oder ein grobes Verschulden zur Last gelegt werden muss. Es schloss in Beweiswürdigung aus dem aktenkundigen Verhalten von Rechtsanwalt Z.________, der den Beschwerdeführer im betreffenden Forderungsprozess vertreten hatte, dass sich jener im fraglichen Zeitraum seiner Funktion als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bewusst war und ihm nicht zuletzt aufgrund seiner Erfahrung die Bedeutung des Prozesses für den Beschwerdeführer und die Wichtigkeit des Einhaltens der Frist bekannt sein musste. Das Bezirksgericht hielt dafür, er hätte den Beschwerdeführer darüber aufklären müssen, dass er die Rechtsschrift allenfalls infolge seiner kritischen gesundheitlichen Verfassung nicht fristgerecht würde erstellen bzw. einreichen können und dass der Beklagte bzw. Beschwerdeführer einen anderen Rechtsanwalt beauftragen sollte; sollte er diese Mitteilung unterlassen haben, wäre dies als grobes Verschulden zu werten, das dem Beschwerdeführer zuzurechnen sei. Eine Wiederherstellung der Frist dürfe daher nicht gegen den Willen des Beschwerdegegners erteilt werden.

Der Beschwerdeführer pflichtet der Vorinstanz bei, dass es im kantonalen Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren, das zum hier angefochtenen Entscheid führte, einzig um die Frage ging, ob der Beschluss vom 15. März 2010 zu seinem Nachteil an einem Nichtigkeitsgrund nach § 281 Ziff. 1-3 ZPO/ZH leidet. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) rügte der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Bezirksgerichts einzig, das Verschulden seines Rechtsvertreters sei ihm zu Unrecht angerechnet worden. Die Vorinstanz folgte dieser Ansicht nicht. Insoweit stellt der Beschwerdeführer deren Beurteilung nicht in Frage.

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Nichtigkeitsbeschwerde des im vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers sei laienhaft aufgesetzt gewesen und hätte der Klärung der Vorinstanz bedurft, welche Nichtigkeitsgründe genau angerufen würden und gestützt worauf genau. Indem die Vorinstanz eine solche Klärung nicht vorgenommen habe, habe sie die richterliche Fragepflicht nach § 55 ZPO/ZH und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Entsprechend könne der Beschwerdeführer die Nichtigkeit des Zirkulationsbeschlusses des Bezirksgerichts Meilen vom 15. März 2010 im vorliegenden Verfahren erneut geltend machen, damit sie ordentlich gehört und beurteilt werde.

2.1 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass eine Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers, wie sie von ihm geltend gemacht wird, nicht dazu führen würde, dass die vorliegend behaupteten Nichtigkeitsgründe des Bezirksgerichtsbeschlusses, die nach den vorinstanzlichen Feststellungen im kantonalen Verfahren nicht vorgebracht wurden, im vorliegenden Verfahren zu beurteilen wären. Denn die angerufenen Nichtigkeitsgründe, namentlich dass das Bezirksgericht eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen habe, stellen Verfassungsrügen dar, die das Bundesgericht nur prüfen kann, wenn der kantonale Instanzenzug ausgeschöpft wurde (vgl. Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG; BGE 133 III 638 E. 2 S. 640). Dies ist indessen nicht der Fall, nachdem diese Rügen im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Die Feststellung einer Gehörsverletzung könnte somit einzig zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung unter Wahrung des Gehörsanspruchs führen.

2.2 Es ist somit einzig die Rüge der Verletzung der richterlichen Fragepflicht bzw. des Gehörsanspruchs zu prüfen, soweit diese Rügen überhaupt rechtsgenügend begründet sind (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG):

Eine willkürliche Anwendung von § 55 ZPO/ZH macht der Beschwerdeführer nicht, jedenfalls nicht mit hinreichend begründeter Rüge geltend. Inwieweit sich eine richterliche Fragepflicht überhaupt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ableiten lässt, hat das Bundesgericht bisher offen gelassen. Das Bundesgericht hat immerhin festgehalten, dass der richterlichen Aufklärungs- und Fragepflicht enge Grenzen gesetzt sind, die sich hauptsächlich aus der Verhandlungsmaxime ergeben. Die Fragepflicht darf insbesondere nicht dazu dienen, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen (Urteil 4P.229/1999 vom 21. Dezember 1999 E. 1c). Das Zürcher Prozessrecht sieht für das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren ausdrücklich das Rügeprinzip vor (vgl. §§ 288 und 290 ZPO). Dementsprechend kann der Beschwerdeinstanz keine Verletzung des Gehörsanspruch vorgeworfen werden, wenn sie nicht von sich aus nachfragt, ob der Beschwerdeführer über die geltend gemachten Rügen hinaus weitere Nichtigkeitsgründe geltend machen will, die er in Verkennung des Rügeprinzips zu erheben unterlassen hat.

Überdies ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem rechtlichen Gehör kein Anspruch der Parteien ergibt, zur rechtlichen Würdigung der durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden. Ebenso wenig folgt aus dem Gehörsanspruch, dass die Parteien vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen wären. Eine Ausnahme besteht einzig dann, wenn ein Gericht seinen Entscheid mit einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, auf den sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie vernünftigerweise nicht rechnen mussten (BGE 123 I 63 E. 2d S. 69; 124 I 49 E. 3c S. 52; 130 III 35 E. 5 S. 39; vgl. auch die Urteile 5A 519/2008 vom 12. Oktober 2009 E. 7.3 und 4P.104/2004 vom 18. Oktober 2004 E. 5.4). Entsprechendes wird hier aber nicht geltend gemacht.

Der Vorinstanz lässt sich demnach keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorwerfen, weil sie den Beschwerdeführer nicht anfragte, ob er gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid im Zusammenhang mit der relevanten Frage, ob seinem Rechtsvertreter ein grobes Verschulden vorzuwerfen sei, Nichtigkeitsgründe geltend machen wolle.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Diesem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. August 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_330/2010
Date : 09. August 2010
Published : 27. August 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Vertragsrecht
Subject : Wiederherstellung


Legislation register
BGG: 66  68  75  105  106  109
BGE-register
123-I-63 • 124-I-49 • 130-III-35 • 133-III-638
Weitere Urteile ab 2000
4A_330/2010 • 4P.104/2004 • 4P.229/1999 • 5A_519/2008
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