Tribunal federal
{T 0/2}
2D 21/2007 /fco
Urteil vom 9. August 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
Parteien
X.________, vertreten durch seine Eltern,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Sutter, KWG Rechtsanwälte,
gegen
Bezirksschulrat Schwyz, Brüöl 7, 6430 Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Postfach 2266, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Schulrecht (Umstufung in die Werkschule),
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 22. März 2007.
Sachverhalt:
A.
Im Kanton Schwyz werden die drei letzten Schuljahre der obligatorischen Schulpflicht dreistufig geführt. Seit dem 1. August 2006, d.h. seit dem Inkrafttreten revidierter Erlasse über die Organisation der Volksschule, werden diese drei Jahre als "Sekundarstufe I" (vormals "Oberstufenschule") bezeichnet und entweder dreiteilig mit den drei Stammklassen Sekundar-, Real- und Werkschule oder kooperativ mit drei Stammklassen (höhere, mittlere oder Grundansprüche) und mit zwei Niveauklassen in ausgewählten Fächern geführt (§ 16 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Oktober 2005 über die Volksschule, VSV).
Die Stammklassenumstufung erfolgt unter Berücksichtigung der Fachnoten in den Promotionsfächern und einer Gesamtbeurteilung des Lern- und Arbeitsverhaltens. Eine Abstufung erfolgt, wenn die Lernziele in den Promotionsfächern nicht erreicht worden sind und wenn die Leistungen nicht genügend sind (§ 37 Abs. 1 und 3 des Promotionsreglements vom 13. April 2006). Die Zuweisung in die Stammklasse C ist in der Vollzugsverordnung vom 14. Juni 2006 zur Verordnung über die Volksschule (VVzVSV) speziell geregelt (§ 38 Promotionsreglement). Eine solche Zuweisung erfolgt durch die Schulleitung auf Antrag der Klassenlehrperson und im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten; kommt mit diesen keine Einigung zustande, entscheidet der Schulrat gestützt auf eine Abklärung des schulpsychologischen Beratungsdienstes und den Bericht der Klassenlehrperson (§ 9 VVzVSV).
Zeichnet sich eine Umstufung ab, so hat die Lehrperson die Pflicht, die Erziehungsberechtigten mindestens sechs Wochen (nach altem Recht mindestens einen Monat) vor der Zeugnisabgabe zu informieren und ein Umstufungsgespräch mit den Beteiligten zu führen (§ 44 Promotionsreglement).
Das offizielle Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres (§ 24 VSV). Die Durchlässigkeit ist auf allen Stufen der Volksschule grundsätzlich gewährleistet. Übertritte und Umstufungen auf der Sekundarstufe I sind während des Schuljahrs möglich (§ 16 Promotionsreglement).
B.
X.________, geboren am 4. Dezember 1991, besucht die Mittelpunktschule Y.________. Am 29. Juni 2006 wurde er von der Stammklasse B (Niveau Realschule) in die Stammklasse C (Niveau Werkschule) abgestuft. Da seine Eltern dieser Umstufung opponiert hatten, erging am 7. November 2006 ein förmlicher Beschluss des Schulrates des Bezirks Schwyz, wonach X.________ ab 13. November 2006 die 2. Werkklasse (C2a) in Y.________ zu besuchen habe. Gegen diesen Beschluss liess X.________ - jeweils verbunden mit erfolgreichen Gesuchen um Wiederherstellung bzw. Gewährung der aufschiebenden Wirkung - sämtliche kantonalen Rechtsmittel erheben: Zunächst erfolglos beim Regierungsrat des Kantons Schwyz, und in der Folge beim kantonalen Verwaltungsgericht, welches mit Entscheid vom 22. März 2007 eine gegen den regierungsrätlichen Beschluss vom 19. Dezember 2006 erhobene Beschwerde ebenfalls abwies, soweit es darauf eintrat. Den Zeitpunkt der Umstufung setzte das Verwaltungsgericht auf den 10. April 2007 fest (Ziff. 2 des Urteilsdispositivs).
C.
Mit Eingabe vom 3. April 2007 führt X.________ subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, "in Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 22. März 2007 festzustellen, dass der Beschluss des Bezirksschulrates vom 7. November 2006 nichtig sei", eventuell den angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses - subeventuell an den Bezirksschulrat - zurückzuweisen. Gleichzeitig stellt X.________ das Begehren, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Der Schulrat des Bezirks Schwyz hat sich ausschliesslich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung vernehmen lassen. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz stellt denselben Antrag.
D.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2007 hiess der Abteilungspräsident das Gesuch um aufschiebende Wirkung teilweise gut. Er erwog, es rechtfertige sich, dem Gesuch mit Wirkung für das damals noch laufende Schuljahr (2006/2007) zu entsprechen, nicht jedoch für das nach den Sommerferien beginnende neue Schuljahr (2007/2008). Sei das Verfahren vor dem Bundesgericht dannzumal noch hängig, so müsse dem Umstufungsentscheid auf diesen Zeitpunkt hin Folge geleistet werden.
E.
Mit unverlangt eingereichter Replik vom 12. Juni 2007 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid, der sich auf kantonales Recht stützt und gegen den auf Bundesebene (vgl. Art. 83 lit. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer: |
|
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer: |
|
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. |
2.
Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.
Das Verwaltungsgericht hat vorliegend festgestellt, beim Beschwerdeführer sei im Dezember 2000 eine schwere Sprachstörung diagnostiziert worden. Ab August 2001 habe er deshalb bis Juli 2003 die dritte und vierte Klasse an der Sprachheilschule Z.________ besucht. Anschliessend sei er wieder in der Gemeindeschule W.________ eingegliedert worden. Anfangs 2004 habe sich herausgestellt, dass er den Anforderungen der Regelklasse im schriftsprachlichen Bereich nicht gewachsen sei, weshalb er eine Legasthenietherapie erhalten habe. Gemäss Bericht der Legasthenietherapeutin vom 20. April 2005 sei die gesamte Therapiezeit "von einem ständigen Ringen um eine akzeptable Zusammenarbeit mit dem Kind und auch den Eltern" geprägt gewesen, welch letztere nicht einsehen wollten oder könnten, dass ihr Sohn mit seinem sehr geringen Leistungsvermögen in der Regelklasse überfordert sei. Ihrem Wunsch, das Kind der Stufe B zuzuweisen, habe sich die Klassenlehrerin im Juni 2005 noch gefügt. Am 15. November 2005 habe ein Elternabend stattgefunden, an welchem die Eltern des Beschwerdeführers nicht teilgenommen hätten. Ihnen sei mit Voranzeige vom 24. November 2005 die mögliche Umstufung des Sohnes in die Stammklasse C angekündigt worden, welche Mitteilung -
ebenso wie das zugehörige Zwischenzeugnis - von der Mutter unterzeichnet worden sei. Vom 3. April 2006 datiere eine weitere Voranzeige einer möglichen Umstufung. Das Elterngespräch vom 6. Juli 2006 habe zu keiner Einigung geführt, worauf die Bezirksschulverwaltung um Begutachtung des Beschwerdeführers durch den Schulpsychologischen Beratungsdienst ersucht habe. Dem entsprechenden Bericht vom 25. September 2006 könne entnommen werden, dass am 5. September 2006 ein weiteres Gespräch mit den Eltern stattgefunden habe, wobei diese eine aktuelle psychodiagnostische Abklärung ihres Sohnes abgelehnt hätten. Die Schulpsychologin sei aufgrund der aktuellen verfügbaren schulischen Informationen zum Schluss gekommen, dass X.________ im Niveau C gezielt gefördert werden könne, weshalb eine Umstufung angezeigt sei. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs hätten sich die Eltern zur geplanten Umstufung noch einmal äussern können, was sie am 10. Oktober 2006 auch getan hätten.
Hieraus schloss das Verwaltungsgericht, dass der Umstufungsentscheid materiell rechtmässig und unter Beachtung der geltenden Verfahrensvorschriften zustandegekommen sei.
4.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Beschwerdeschrift erschöpft sich in weiten Teilen in appellatorischen Ausführungen, auf die im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist (vgl. E. 2). Soweit die erhobenen Vorwürfe überhaupt in einer tauglichen Weise begründet werden, vermögen sie klarerweise nicht durchzudringen:
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, der Sachverhalt sei in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 127 II 60 E. 5a S. 70 mit Hinweisen). Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 125 II 129 E. 5b S. 134; 123 I E. 4a S. 5 mit Hinweisen).
Vorliegend wird das Fehlen der leistungsmässigen Voraussetzungen beim Beschwerdeführer für einen Weiterverbleib in der bisherigen Stufe nicht bestritten. Zwar wird geltend gemacht, er habe sich nach Überwindung seiner gesundheitlichen Probleme "auch endlich wieder auf die Schule konzentrieren" können und regelmässig Nachhilfe-Unterricht in Mathematik besucht, weshalb er sich in diesem Fach verbessert habe (S. 4 der Beschwerdeschrift). Diese Leistungssteigerung ist bereits im Verfahren vor dem Regierungsrat berücksichtigt worden (Beschluss vom 19. Dezember 2006, E. 4.3.2). Im Übrigen würde die Rechtmässigkeit des Umstufungsentscheides durch den blossen Umstand, dass der Schüler nachträglich bessere bzw. genügende Leistungen erbringt, nicht in Frage gestellt (vgl. Urteil 2P.276/1996 vom 27. März 1997, E. 7b). Vorliegend kann von Willkür bei der Leistungsbeurteilung des Beschwerdeführers, der die geforderten Ziele in den für die Promotion massgebenden Fächern klar verfehlt hat (vgl. S. 11 und 12 des angefochtenen Entscheides), keine Rede sein.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die kantonalen Behörden hätten die anwendbaren Bestimmungen über das vorgeschriebene Umstufungsgespräch willkürlich angewendet, indem dieses nicht rechtzeitig bzw. nicht auf der Basis der aktuellen Situation stattgefunden habe, erscheint seine Rüge ebenfalls unbegründet. Ob das sowohl von der altrechtlichen wie auch von der revidierten Promotionsordnung vorgesehene Gespräch - wie das Verwaltungsgericht aufgrund von Indizien annimmt - bereits am 6. April 2006 oder aber - wie der Beschwerdeführer geltend macht - erst am 6. Juli 2006 stattgefunden hat, kann dahingestellt bleiben. Entscheidend ist, dass die Eltern des Beschwerdeführers im Ergebnis ausreichend Gelegenheit hatten, die ihnen frühzeitig und wiederholt angekündigte Abstufung ihres Sohnes mit den Schulorganen zu diskutieren (vgl. hierzu die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, vorne E. 3); auf diesbezügliche Beweiserhebungen zu den einzelnen Vorgängen durfte zulässigerweise verzichtet werden. Sodann hatte der Regierungsrat des Kantons Schwyz, der den Umstufungsentscheid des Bezirksschulrates im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich mit freier Kognition überprüfen konnte (§ 46 der Verordnung vom 6. Juni 1974 über die
Verwaltungsrechtspflege), den damals aktuellen schulischen Leistungsstand des Beschwerdeführers berücksichtigt (Beschluss vom 19. Dezember 2006, E. 4.3.1 und 4.3.2). Der Beschwerdeführer bzw. seine Eltern konnten sich vor dem Erlass des regierungsrätlichen Entscheides ein weiteres Mal zur vorgesehenen Umstufung äussern (vgl. erwähnter Beschluss, S. 2), womit die Voraussetzungen für die Heilung einer allfälligen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. dazu BGE 126 V 130 E. 2b S. 132) im Umstufungsverfahren jedenfalls gegeben waren.
4.2 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird auch darin erblickt, dass das Kind im Umstufungsverfahren bzw. in den kantonalen Rechtsmittelverfahren nicht persönlich angehört bzw. nicht ins Umstufungsgespräch mit den Eltern einbezogen worden sei. Dies stehe im Widerspruch zu Art. 12
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. |
4.2.1 Art. 12 der Kinderrechtekonvention lautet:
-:-
1 Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
2 Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.
Art. 12
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. |
4.2.2 Vorliegend hatten die Eltern des Kindes es in der Hand, dessen Standpunkt gegenüber der Behörde zur Geltung zu bringen und ins Verfahren einfliessen zu lassen. Es bestand keine Notwendigkeit, das Kind, welches bereits im Rahmen des Schulbesuches in einem permanenten Kontakt mit den Lehrkräften steht und sich dort zu seiner schulischen Laufbahn äussern kann, in die Gespräche mit den Eltern einzubeziehen. Eine Verletzung der angerufenen Konventionsnorm liegt damit nicht vor.
5.
Nach dem Gesagten ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksschulrat Schwyz sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (Kammer III) des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. August 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: