Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C 358/2020
Urteil vom 9. Juli 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichterin Jametti,
Bundesrichter Merz,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG,
2. B.________ AG,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Armin Durrer,
gegen
Gemeinderat Stans,
Stansstaderstrasse 18, Postfach 442, 6371 Stans,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kriesi,
Regierungsrat des Kantons Nidwalden, Regierungsgebäude, Dorfplatz 2, Postfach 1246, 6371 Stans.
Gegenstand
Erlass einer Planungszone,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, vom 13. Mai 2019
(VA 18 12).
Sachverhalt:
A.
Die A.________ AG (früher: C.________ AG) stellte am 21. Juni 2016 das Baugesuch für die Lagerung und Aufbereitung von mineralischen Stoffen auf dem Grundstück Nr. 877, Gemeinde Stans, mit Ausbau der Zufahrtsstrasse. Parzelle Nr. 877 war bis dahin der Industriezone zugeteilt. Das Baugesuch wurde am 29. Juni 2016 im Amtsblatt veröffentlicht. Während der Auflagefrist gingen zahlreiche Einwendungen ein. An der Einwendungsverhandlung vom 21. März 2017 konnte keine Einigung gefunden werden.
Drei Stimmberechtigte beantragten am 18. Mai 2017 in der Form einer allgemeinen Anregung zuhanden der Gemeindeversammlung, diese solle den Gemeinderat beauftragen, die Umzonung der Parzelle Nr. 877 in die Gewerbezone einzuleiten und zur Beschlussfassung vorzulegen. Am 10. Juli 2017 entschied der Gemeinderat, diesen Antrag für die Gemeindeversammlung im November 2017 zu traktandieren. Der Gemeindepräsident sistierte am 11. Juli 2017 das Baubewilligungsverfahren bis zur Rechtskraft des Entscheids der Stimmberechtigten an der geplanten Gemeindeversammlung über den Antrag. Die A.________ AG erhob hiergegen Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Nidwalden. Dieser hielt mit Präsidialentscheid vom 6. Oktober 2017 fest, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Die Gemeindeversammlung vom 22. November 2017 nahm den Antrag auf Teilrevision der Nutzungsplanung über das Industriegebiet "Galgenried" unter Einbezug der Nachbarparzelle Nr. 1606 an. Der Regierungsrat schrieb die Beschwerde gegen den Sistierungsentscheid vom 11. Juli 2017 am 23. Januar 2018 zufolge Gegenstandslosigkeit ab.
Der Gemeinderat Stans beschloss am 27. November 2017, eine Planungszone für die Dauer von drei Jahren (mit Wirkung ab öffentlicher Auflage) über die Industriezone Galgenried (Parzellen Nrn. 877 und 1606) zur Überführung von der Industrie- in die Gewerbezone zu erlassen. Dieser Beschluss wurde am 6. Dezember 2017 im Amtsblatt veröffentlicht.
B.
Die Baugesuchstellerin und die D.________ AG als damalige Grundeigentümerin der Parzellen Nr. 877 und 1606 fochten die Planungszone gemeinsam beim Regierungsrat des Kantons Nidwalden an und verlangten deren Aufhebung. Der Regierungsrat gab ihrem Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Präsidialentscheid vom 9. Februar 2018 nicht statt. Am 10. Juli 2018 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab.
In der Zwischenzeit erteilte der Gemeinderat am 16. April 2018 die Baubewilligung für das Vorhaben auf Parzelle Nr. 877 und wies die noch hängigen Einwendungen ab. Die dort unterlegenen Personen zogen den kommunalen Bauentscheid an den Regierungsrat weiter.
Die Baugesuchstellerin und die Grundeigentümerin der Parzellen Nrn. 877 und 1606 reichten am 31. Juli 2018 beim Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden Beschwerde gegen den Regierungsratsentscheid vom 10. Juli 2018 ein. Mit Präsidialentscheid vom 30. November 2018 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ab. Am 13. Mai 2019 fällte das Verwaltungsgericht den Rechtsmittelentscheid über die Planungszone und wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Am 14. Oktober 2019 beantragten die Beschwerdeführerinnen einen Parteiwechsel, weil die bisherige Eigentümerin die Parzellen Nrn. 877 und 1606 auf die B.________ AG übertragen hatte. Dieser Parteiwechsel wurde mit Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2019 bewilligt.
Am 11. November 2019 wies der Regierungsrat die Beschwerde gegen die Baubewilligung vom 16. April 2018 ab; dieser Entscheid wurde an das Verwaltungsgericht weitergezogen.
Der begründete Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 13. Mai 2019 wurde am 18. Mai 2020 versendet.
C.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2020 führen die A.________ AG und die B.________ AG gemeinsam Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Planungszone. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Gemeinderat und der Regierungsrat ersuchen um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht erklärt Verzicht auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdeführerinnen reichen am 5. Oktober 2020 Gegenbemerkungen ein. Innert angesetzter Frist lässt sich der Gemeinderat am 30. April 2021 dazu vernehmen. Die Beschwerdeführerinnen erklären am 27. Mai 2021, auf eine weitere Stellungnahme zu verzichten.
D.
Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat mit Verfügung vom 30. Juli 2020 das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde abgewiesen.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2. Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und verfügen aufgrund ihrer besonderen Betroffenheit an sich über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Planungszone. Das Rechtsschutzinteresse gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
1.3. Die umstrittene Planungszone wurde gemäss Art. 27

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 27 Planungszonen - 1 Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte. |
|
1 | Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte. |
2 | Planungszonen dürfen für längstens fünf Jahre bestimmt werden; das kantonale Recht kann eine Verlängerung vorsehen. |

SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 44 Vertragliche Haftungsbeschränkungen - Tarifbestimmungen und Vereinbarungen zwischen dem Unternehmen und der Kundschaft, welche die Haftung des Unternehmens im Voraus ganz oder teilweise ausschliessen oder die Beweislast der Kundschaft übertragen, sind nichtig. Der Transportvertrag bleibt im Übrigen gültig. |

SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 18 Weitere Pflichten - 1 Die Unternehmen sind verpflichtet: |
1.4. Aus den Vorbringen der Parteien folgt, dass die umstrittene Planungszone an sich wegen Zeitablaufs gegenstandslos geworden ist. Es ist fraglich, ob die behaupteten Auswirkungen der Planungszone auf die Beurteilung des fraglichen Baugesuchs mit einer Gutheissung der Beschwerde beseitigt werden könnten. Die Frage, ob noch ein aktuelles Interesse an der Beschwerde gegeben ist, kann offenbleiben, weil die Beschwerde gemäss den nachfolgenden Erwägungen in der Sache ohnehin nicht durchzudringen vermag.
1.5. Die kommunalen und kantonalen Akten über die umstrittene Planungszone bilden Teil der Verfahrensakten der Vorinstanz. Diese Akten sind vom Bundesgericht beigezogen worden. Die von den Beschwerdeführerinnen beantragte Edition der Akten zum Baubewilligungsverfahren bzw. den damit verbundenen Beschwerdeverfahren ist hingegen nicht erforderlich. Ebenso wenig ist eine amtliche Auskunft über die Eigentumsverhältnisse an den betroffenen Parzellen nötig. Diesen Verfahrensanträgen ist nicht zu entsprechen.
2.
2.1. Als erstes rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
wer am Entscheid beteiligt gewesen sei. Auch in dieser Hinsicht sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.2. Mit der Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2019 wurde den Beschwerdeführerinnen der von ihnen beantragte Parteiwechsel bewilligt. Diese Verfügung ist dem Bundesgericht als Beilage zur Beschwerdeschrift eingereicht worden. In der Verfügung steht, dass das Verwaltungsgericht den Beschwerdeentscheid am 13. Mai 2019 gefällt habe, dieser jedoch den Parteien bis dahin noch nicht eröffnet worden sei. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift konnten die Beschwerdeführerinnen der Verfügung vom 21. Oktober 2019 entnehmen, dass letztere im Nachgang zum Endentscheid erging. Soweit die Beschwerdeführerinnen die Zuständigkeit der am 21. Oktober 2019 verfügenden Richterin in Frage stellen, oblag es ihnen, direkt gegen jene Verfügung vorzugehen.
Gemäss Art. 92

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
|
1 | Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
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1 | Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
|
1 | Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden. |
Die Verfügung vom 21. Oktober 2019 enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Es ist fraglich, ob die Beschwerdeführerinnen überhaupt ein Rechtsschutzinteresse zur Anfechtung dieser Verfügung besitzen, mit der ihrem Verfahrensantrag entsprochen wurde. Diese Frage muss indessen nicht erörtert werden. Falls im Hinblick auf die Zuständigkeit eine Rechtsmittelbelehrung bei jener Verfügung notwendig gewesen wäre, so hätten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen bei gebührender Sorgfalt die Mangelhaftigkeit in diesem Punkt erkennen können. Nach Treu und Glauben wären sie gehalten gewesen, die Verfügung unverzüglich anfechten (vgl. dazu BGE 138 I 49 E. 8.3.2; Urteil 1C 647/2018 vom 14. August 2019 E. 2.3). Deshalb erweist sich die vorliegende Beschwerde als verspätet, soweit sie sich gegen die Bejahung der Zuständigkeit in der Verfügung vom 21. Oktober 2019 richtet. Darauf ist nicht einzutreten.
2.3. Zu prüfen bleiben die Rügen, soweit sie sich gegen den angefochtenen Entscheid richten. Nach Art. 30 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
2.4. In der Schweiz ist es in vielen Kantonen und auch am Bundesgericht vorgesehen und üblich, dass die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber die Gerichtsentscheide redigieren. Eine solche Vorgehensweise verstösst jedenfalls nicht gegen Bundesrecht und auch nicht gegen die EMRK. Weder die Entscheidkompetenz noch die Verantwortung für die Begründung können aber an die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber delegiert werden (vgl. BGE 138 V 154 E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen). Die Unterzeichnung des Entscheids ist im Rahmen einer schriftlichen Eröffnung ein Gültigkeitserfordernis. Mit der handschriftlichen Unterzeichnung wird die formelle Richtigkeit der Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit dem vom Gericht gefassten Entscheid bestätigt (vgl. BGE 131 V 483 E. 2.3.3).
2.5. Im Hinblick auf den Anspruch auf ordnungsgemässe Besetzung des Gerichts ist in erster Linie massgebend, dass es diese Anforderung im Zeitpunkt der Urteilsfällung erfüllt (vgl. Urteil 1B 429/2018 vom 29. November 2018 E. 2.4 mit Hinweisen). Die Tatsache, dass ein Richter den während seiner Amtszeit gefällten Entscheid nach Ablauf der Amtsdauer unterzeichnet, verletzt den Anspruch der Parteien auf ein ordnungsgemäss besetztes Gericht grundsätzlich nicht (vgl. Urteil 9C 185/2009 vom 19. August 2009 E. 2.1.6). Denn die Kontrolle der Entscheidredaktion und die Unterschrift beschränken sich auf die Sicherstellung der Übereinstimmung der schriftlich begründeten Ausfertigung mit dem bereits gefassten Entscheid. Die Beschwerdeführerinnen bestreiten nicht konkret, dass der angefochtene Entscheid während der Amtszeit des fraglichen Richters gefällt worden ist. Auch unter Einbezug des Umstands, dass eine Richterin ausserhalb des Spruchkörpers die Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2019 erliess, liegen keine besonderen Umstände vor, welche die Unterzeichnung des angefochtenen Entscheids durch den pensionierten Richter als verfassungswidrig erscheinen lassen. Die diesbezügliche Rüge ist unbegründet.
3.
Beiläufig kritisieren die Beschwerdeführerinnen Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Planungszone.
3.1. Die Rüge, wonach den Beschwerdeführerinnen vor Erlass der Planungszone das rechtliche Gehör hätte eingeräumt werden müssen, geht fehl. Nach der Rechtsprechung muss vor der Festsetzung einer Planungszone nicht das rechtliche Gehör gewährt werden (vgl. Urteile 1C 518/2019 vom 8. Juli 2020 E. 4.3; 1C 149/2018 vom 13. September 2018 E. 2.5).
3.2. Weiter kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden, inwiefern ein Planungsbedürfnis für die Überarbeitung des Zonenplans besteht, welchen Interessen die Planungszone dient und weshalb diese nach Auffassung der Vorinstanz verhältnismässig ist. Dabei hat sich die Vorinstanz auch genügend mit der Tragweite der Revision der kommunalen Zonenordnung von 2012/2013 für den vorliegenden Zusammenhang befasst (vgl. dazu unten E. 5.1). Der vorinstanzliche Entscheid erfüllt die sich aus Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
3.3. Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, dass die Vorinstanz zu einer Sachverhalts- und Rechtskontrolle verpflichtet ist (vgl. auch Art. 110

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 110 Beurteilung durch richterliche Behörde - Soweit die Kantone nach diesem Gesetz als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben, gewährleisten sie, dass dieses selbst oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet. |
4.
Zur Hauptsache wehren sich die Beschwerdeführerinnen gegen die im Streit liegende Planungszone.
4.1. Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte (Art. 27 Abs. 1

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 27 Planungszonen - 1 Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte. |
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1 | Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte. |
2 | Planungszonen dürfen für längstens fünf Jahre bestimmt werden; das kantonale Recht kann eine Verlängerung vorsehen. |

SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 43 Schadenersatz - 1 Der Bundesrat setzt für den Schadenersatz Höchstgrenzen fest. |

SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 43 Schadenersatz - 1 Der Bundesrat setzt für den Schadenersatz Höchstgrenzen fest. |

SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 43 Schadenersatz - 1 Der Bundesrat setzt für den Schadenersatz Höchstgrenzen fest. |

SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 44 Vertragliche Haftungsbeschränkungen - Tarifbestimmungen und Vereinbarungen zwischen dem Unternehmen und der Kundschaft, welche die Haftung des Unternehmens im Voraus ganz oder teilweise ausschliessen oder die Beweislast der Kundschaft übertragen, sind nichtig. Der Transportvertrag bleibt im Übrigen gültig. |
4.2. Die genannten Bestimmungen bezwecken die Sicherung der Entscheidungsfreiheit der Planungsbehörden. Künftigen Nutzungsplänen und -vorschriften wird durch den Erlass einer Planungszone eine sogenannte negative Vorwirkung zuerkannt, indem Baubewilligungen nur noch erteilt werden, wenn dadurch die vorgesehene Neuordnung nicht erschwert wird (BGE 136 I 142 E. 3.2; vgl. auch BGE 146 II 289 E. 5.1). Gleichzeitig bewirkt die Festsetzung von Planungszonen eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung und ist mit Art. 26

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
vorliegenden Zusammenhang eine freie Prüfung gerechtfertigt. Dem zusätzlich angerufenen Willkürverbot kommt keine eigenständige Bedeutung zu.
5.
5.1. Die Vorinstanz hat dargelegt, dass die Gemeindeversammlung am 28. November 2012 die Industriezone der Gemeinde Stans allgemein in zwei Unterkategorien aufgeteilt hatte; diesen Beschluss genehmigte der Regierungsrat am 20. März 2013. Diese Neukategorisierung ist jedoch nach Ansicht der Vorinstanz im vorliegenden Zusammenhang nur von untergeordneter Bedeutung. Die Beschwerdeführerinnen würden irren, wenn sie annähmen, dass mit dieser Neukategorisierung eine Bestätigung der Nutzungsplanung für die vorliegend betroffenen Grundstücke erfolgt sei. Vielmehr stamme deren Zonierung aus der Gesamtrevision des Nutzungsplans von 1996. Von der Teilrevision der Ortsplanung von 2005 sei die Industriezone Galgenried nicht betroffen gewesen. Letztere befinde sich wie eine Insel inmitten der Landwirtschafts- und Landschaftsschutzzone. Die Gemeinde habe darauf hingewiesen, dass das Gebiet Stans West gemäss dem vom Bund genehmigten Agglomerationsprogramm Nidwalden 2011 einen Entwicklungsschwerpunkt Wohnen bilde, die Parzelle Nr. 877 gemäss kantonalem Richtplan hingegen kein Entwicklungsschwerpunkt Arbeiten sei. Sodann sei gemäss der Gemeinde zu beachten, dass diese Parzelle von der Projektarbeit betreffend die Umfahrung bzw. Entlastung Stans
West betroffen sei. Diese Umstände deuten nach der Vorinstanz darauf hin, dass bezüglich Raumplanung veränderte Verhältnisse im betroffenen Gebiet vorlägen. Die Vorinstanz hat den Umfang der beabsichtigten Änderung als eher klein eingestuft. Dennoch hat sie ein genügendes öffentliches Interesse für eine entsprechende Planungszone angenommen. Dass die Beschwerdeführerinnen über eine Vertrauensgrundlage für die Beständigkeit des bisherigen Nutzungsplans verfügen würden, hat die Vorinstanz verneint.
5.2. Die Überprüfung und allfällige Anpassung von Nutzungsplänen ist nach Art. 21 Abs. 2

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 21 Verbindlichkeit und Anpassung - 1 Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich. |
|
1 | Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich. |
2 | Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 21 Verbindlichkeit und Anpassung - 1 Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich. |
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1 | Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich. |
2 | Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst. |
5.3. Wie aus Art. 17 des kommunalen Bau- und Zonenreglements (BZR) folgt, unterscheiden sich die beiden Unterkategorien der Industriezone seit der Revision von 2012/2013 bezüglich der zulässigen First- bzw. Gesamthöhe. Die Beschwerdeführerinnen zeigen nicht auf, dass sich die Planungsbehörden damals konkret mit den Nutzungsmöglichkeiten im Gebiet Galgenried befasst hätten. Weder aus dieser Anpassung von Art. 17 BZR noch aus der Vorprüfung des Baugesuchs nach dem damals geltenden Recht vermögen die Beschwerdeführerinnen Zusicherungen abzuleiten, welche dem Erlass der Planungszone unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes (Art. 9

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Zonenordnung abgestellt hätte.
5.4. Weiter legen die Beschwerdeführerinnen nicht substanziiert dar, inwiefern die betroffenen Parzellen Gegenstand der Teilrevision der Ortsplanung von 2005 gebildet hätten. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Zonierung dieser Parzellen als seit der Revision von 1996 nicht verändert erachtet hat. Die Vorinstanz durfte daher jenen Zeitpunkt als Ausgangspunkt ihrer Überlegungen nehmen. Der Planungshorizont für Bauzonen beträgt 15 Jahre (Art. 15 Abs. 1

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 15 Bauzonen - 1 Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen. |
|
1 | Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen. |
2 | Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren. |
3 | Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen. |
4 | Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn: |
a | es sich für die Überbauung eignet; |
b | es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird; |
c | Kulturland damit nicht zerstückelt wird; |
d | seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und |
e | damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden. |
5 | Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen. |
Berücksichtigung der Neukategorisierung der Industriezonen in der Revision von 2012/2013 (vgl. oben E. 5.3) - ausreichende neue Umstände für die Anordnung der umstrittenen Planungszone ergeben. Diese steht nicht in offensichtlichem Widerspruch zum Grundsatz der Planbeständigkeit (Art. 21 Abs. 2

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 21 Verbindlichkeit und Anpassung - 1 Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich. |
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1 | Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich. |
2 | Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst. |
5.5. Ausserdem ist die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Planungszone und den entgegengesetzten privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen zu überprüfen. Im vorliegenden Fall war zu befürchten, dass ohne Planungszone private Nutzungen hätten bewilligt werden müssen, welche die tatsächlichen Verhältnisse grundlegend verändern konnten. Dadurch wären die Behörden in ihrer Freiheit, die geltende Ordnung sachgemäss zu revidieren, in nicht vertretbarer Weise eingeschränkt worden. Die umstrittene Planungszone dient einer genügend konkretisierten Planungsabsicht. Zwar entfiele das öffentliche Interesse, wenn die hinter der Planungszone stehende Planungsabsicht offensichtlich unzulässig oder sinnlos wäre (vgl. BGE 113 Ia 362 E. 2a/bb; Urteil 1C 149/2018 vom 13. September 2018 E. 2.6.2). Davon ist aber vorliegend nicht auszugehen (vgl. oben E. 5.4). Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, ihre privaten Interessen gegen die Planungszone würden überwiegen. Dabei weisen sie darauf hin, dass die Planungszone rund siebzehn Monate nach Einreichung ihres Baugesuchs erlassen wurde. Sie machen geltend, in jenem Zeitpunkt hätte der Bauentscheid eigentlich schon gefällt sein müssen.
5.6. Einer Gemeinde, die erst aufgrund eines konkreten Bauprojekts eine (zulässige) Planänderung bzw. -überprüfung ins Auge fasst, ist es nicht von vornherein verwehrt, die dazu nötigen Schritte einzuleiten. Dazu gehört der Erlass einer Planungszone, um zu verhindern, dass sie das Baugesuch noch vor Abschluss der Planungsarbeiten ohne Weiteres bewilligen muss (vgl. Urteil 1C 183/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.2). Die Zulässigkeit einer Planungszone gestützt auf Art. 27

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 27 Planungszonen - 1 Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte. |
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1 | Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte. |
2 | Planungszonen dürfen für längstens fünf Jahre bestimmt werden; das kantonale Recht kann eine Verlängerung vorsehen. |
Das Bundesgericht hat einen Automatismus bezüglich der hemmenden Wirkung von Planungszonen auf vorher eingereichte Baugesuche abgelehnt; stattdessen nimmt es in dieser Hinsicht jeweils eine Abwägung zwischen den betroffenen privaten und öffentlichen Interessen vor (vgl. Urteil 1C 91/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.7). Im soeben genannten Urteil hat das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität von Art. 62 Abs. 2

SR 747.201 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt (BSG) BSG Art. 62 Gebühren - 1 Das Recht der Kantone, Gebühren zu erheben, bleibt gewahrt. |
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1 | Das Recht der Kantone, Gebühren zu erheben, bleibt gewahrt. |
2 | Für die Schifffahrt im Rahmen des Gemeingebrauchs, die konzessionierte Schifffahrt, die Schifffahrt des Bundes und die blosse Durchfahrt dürfen keine Gebühren erhoben werden. |
3 | Die Gebühren für die Benützung von Hafen-, Umschlags- und Landungsanlagen durch die gewerbsmässige Schifffahrt müssen am selben Gewässer bei gleichen Verhältnissen gleich sein. |
Das Bundesgericht hat weiter in einem Fall aus dem Kanton Aargau, dessen Baurecht die Wirksamkeit einer Planungszone für vorher eingereichte Baugesuche nicht ausdrücklich regelte, die privaten Interessen der Bauherrschaft als erheblich und sogar als stärker als die gegenteiligen öffentlichen Interessen gewichtet. Im damaligen Fall war die Planungszone erst nach dem erstinstanzlichen Bauentscheid, knapp drei Jahre nach der Einreichung des Baugesuchs erlassen worden (Urteil 1P.539/2003 vom 22. April 2004 E. 2.2 und 2.7; vgl. auch die entsprechende Beurteilung unter dem Blickwinkel der planungsrechtlichen Baureife gemäss § 234 des zürcherischen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [LS 700.1] in BGE 118 Ia 510 E. 4d und 4e). Diese einzelfallbezogene Gewichtung lässt sich allerdings nicht ohne weiteres verallgemeinern. Eine Planungszone, die nach der Einreichung des Baugesuchs erlassen wird, kann im Einzelfall trotz erheblichen Interessen der Bauherrschaft an der Weitergeltung der bisherigen Bauordnung verhältnismässig sein (vgl. Urteile 1C 267/2019 vom 5. Mai 2020 E. 6.2; 1C 149/2018 vom 13. September 2018 E. 2.7.2). Der Ansicht von MISCHA BERNER (Luzerner Planungs- und Baurecht, 2012, N. 675), wonach eine Planungszone,
welche die Bewilligung eines rechtshängigen Bauprojekts verhindert, nur mit äusserster Zurückhaltung auferlegt werden solle, kann in dieser allgemeinen Form nicht zugestimmt werden. Vielmehr ist in solchen Fällen stets eine Interessenabwägung anhand einer Einzelfallbeurteilung anzustellen.
Je nach Ausgang der Nutzungsplanung können die finanziellen Interessen der Beschwerdeführerinnen im Zusammenhang mit dem Baugesuch unter Umständen die Grundlage für ein Entschädigungsbegehren wegen materieller Enteignung (Art. 5 Abs. 2

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 5 Ausgleich und Entschädigung - 1 Das kantonale Recht regelt einen angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile, die durch Planungen nach diesem Gesetz entstehen. |
|
1 | Das kantonale Recht regelt einen angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile, die durch Planungen nach diesem Gesetz entstehen. |
1bis | Planungsvorteile werden mit einem Satz von mindestens 20 Prozent ausgeglichen. Der Ausgleich wird bei der Überbauung des Grundstücks oder dessen Veräusserung fällig. Das kantonale Recht gestaltet den Ausgleich so aus, dass mindestens Mehrwerte bei neu und dauerhaft einer Bauzone zugewiesenem Boden ausgeglichen werden.13 |
1ter | Der Ertrag wird für Massnahmen nach Absatz 2 oder für weitere Massnahmen der Raumplanung nach Artikel 3, insbesondere Absätze 2 Buchstabe a und 3 Buchstabe abis, verwendet.14 |
1quater | Für die Bemessung der Abgabe ist der bei einer Einzonung errechnete Planungsvorteil um den Betrag zu kürzen, welcher innert angemessener Frist zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute zur Selbstbewirtschaftung verwendet wird.15 |
1quinquies | Das kantonale Recht kann von der Erhebung der Abgabe absehen, wenn: |
a | ein Gemeinwesen abgabepflichtig wäre; oder |
b | der voraussichtliche Abgabeertrag in einem ungünstigen Verhältnis zum Erhebungsaufwand steht.16 |
1sexies | Die bezahlte Abgabe ist bei der Bemessung einer allfälligen Grundstückgewinnsteuer als Teil der Aufwendungen vom Gewinn in Abzug zu bringen.17 |
2 | Führen Planungen zu Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, so wird voll entschädigt. |
3 | Die Kantone können vorschreiben, dass die Auszahlung von Entschädigungen bei Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken ist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
5.7. Die Beschwerdeführerinnen hatten nach den Feststellungen der Vorinstanz ein Baugesuch von einer gewissen Komplexität eingereicht. Es ist ihnen zuzubilligen, dass ihnen dafür ein entsprechender Vorbereitungsaufwand entstanden ist und sie ein erhebliches Interesse an der Verwirklichung dieses Bauprojekts haben. Dem öffentlichen Interesse, ein hohes Konfliktpotenzial bei der Störungswirkung von Betrieben auf die Umgebung auszuschliessen, ist bei der besonderen Lage der betroffenen Grundstücke jedoch ebenfalls ein grosses Gewicht zuzumessen. Der Umstand, dass mit der Planungszone weiterhin gewerbliche Nutzungen im Areal zugelassen werden sollen, mindert ihre Eingriffswirkung. Bei dieser Sachlage ist die Planungszone als zeitlich befristetes Sicherungselement, das die Entscheidungsfreiheit des Planungsträgers erhalten soll, für die Beschwerdeführerinnen an sich nicht unzumutbar.
5.8. Wie in der bei den Akten liegenden Baubewilligung vom 16. April 2018 steht, war nicht nur die Einwendungsverhandlung durchzuführen, sondern verlangte die Gemeinde nach Eingang des Baugesuchs weitere Nachweise zur Erschliessung. Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführerinnen offenbar nach. Der Gemeindepräsident sistierte am 11. Juli 2017 das Baubewilligungsverfahren, weil er diese Massnahme für milder als eine Planungszone hielt. Demgegenüber wurde mit Präsidialentscheid des Regierungsrats vom 6. Oktober 2017 festgestellt, dass dem Rechtsmittel der Beschwerdeführerinnen gegen diesen Sistierungsentscheid die aufschiebende Wirkung zukomme. Dabei wurde zum Ausdruck gebracht, dass die Gemeinde eine Planungszone auch noch nachträglich erlassen könne. Letztere trat am 6. Dezember 2017 in Kraft. Die entstandenen Verzögerungen im Hinblick auf den Erlass der Planungszone sind nicht von derartigem Gewicht, dass die Anwendung des alten, für die Bauherrschaft günstigeren Rechts auf das Baugesuch geboten gewesen wäre (vgl. dazu BGE 139 II 263 E. 8.2 mit Hinweis). Die betroffenen Verhältnisse lassen sich nicht mit jenen in den Urteilen 1P.539/2003 und BGE 118 Ia 510 vergleichen (vgl. oben E. 5.6). Es hält einer freien Überprüfung der
Interessenabwägung stand, wenn die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit der umstrittenen Planungszone bejaht hat.
5.9. Zusammengefasst verletzt die umstrittene Planungszone weder Art. 27 Abs. 1

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 27 Planungszonen - 1 Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte. |
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1 | Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte. |
2 | Planungszonen dürfen für längstens fünf Jahre bestimmt werden; das kantonale Recht kann eine Verlängerung vorsehen. |
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die unterliegenden Beschwerdeführerinnen haben die Gerichtskosten unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, dem Gemeinderat Stans, dem Regierungsrat des Kantons Nidwalden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juli 2021
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Kessler Coendet