Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 300/2020

Urteil vom 1. Dezember 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Haag, Merz,
Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Mischa Morgenbesser,

gegen

Einwohnergemeinde Sarnen,
Brünigstrasse 160, Postfach 1263, 6061 Sarnen 1,

Regierungsrat des Kantons Obwalden,
Rathaus, Postfach 1562, 6061 Sarnen 1.

Gegenstand
Nutzungsplanänderung,

Beschwerde gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden
vom 28. April 2020 (B 19/015/SIH).

Sachverhalt:

A.

A.a. Im Jahr 1973 genehmigte der Dorfschaftsgemeinderat Sarnen/OW einen vom damaligen Grundeigentümer erarbeiteten Quartierplan im Gebiet Spitalmatte, welcher ein Areal von rund 30'000 m2 umfasste. Geplant waren verschiedene Gruppen von Reiheneinfamilienhäusern. Nach der Realisierung einer ersten Bauetappe wurde der Quartierplan im Jahr 1976 angepasst, um im unteren Teil der Spitalmatte den Bau von Ein- und Zweifamilienhäusern zu ermöglichen. In den Jahren 1980 und 1981 wurde der Quartierplan für die noch nicht überbauten Parzellen im oberen Teil der Spitalmatte angepasst, wodurch der Bau von Landhäusern ermöglicht wurde. Die letzte Anpassung des Quartierplans erfolgte im Jahr 2005. Seither ist im oberen Teil der Spitalmatte der Bau von Flachdachbauten erlaubt. Sowohl der ursprüngliche Quartierplan als auch die nachfolgenden Änderungen enthielten gegenüber der Regelbauweise Verschärfungen in Bezug auf die Gestaltung; über die Regelbauweise hinausgehende Bebauungen waren unzulässig. Im Zonenplan vom 9. Dezember 1991 wurde das Gebiet Spitalmatte der zweigeschossigen Wohnzone zugewiesen und mit einer Quartierplanpflicht belegt. Bei der letzten Zonenplanrevision vom 25. November 2012 wurde die Quartierplanpflicht beibehalten, wobei
das Gebiet der zweigeschossigen Wohnzone mit dichterer Überbauung (W2A) zugewiesen wurde. Die Genehmigung des revidierten Zonenplans erfolgte durch den Regierungsrat des Kantons Obwalden mit Beschlüssen vom 5. November 2013 und 1. April 2014.

A.b. Am 30. August 2016 stellten vier im Gebiet der Spitalmatte ansässige Grundeigentümer beim Gemeinderat Sarnen ein Gesuch um Aufhebung des Quartierplans von 1973 einschliesslich der nachträglich erfolgten Änderungen. In der Folge leitete der Gemeinderat Sarnen am 23. Januar 2017 das Mitwirkungsverfahren für die Aufhebung des Quartierplans ein. Da im Zonenplan vom 25. November 2012 die Quartierplanpflicht für das Gebiet der Spitalmatte beibehalten wurde, verknüpfte der Einwohnergemeinderat die Aufhebung des Quartierplans mit der Aufhebung der Quartierplanpflicht im Zonenplan. Zur Koordination der beiden Verfahren leitete er am 23. Januar 2017 auch betreffend die Zonenplanänderung das Mitwirkungsverfahren ein.

A.c. Mit Beschluss vom 20. November 2017 gab der Gemeinderat Sarnen die Änderung des Zonenplans vom 25. November 2012 sowie die Aufhebung des Quartierplans Spitalmatte von 1973 zur öffentlichen Auflage frei. Dagegen erhoben unter anderem A.________ und B.________ Einsprache beim Gemeinderat Sarnen, welcher diese mit Beschluss vom 14. Februar 2018 abwies. An der Gemeindeversammlung vom 8. Mai 2018 stimmten die Stimmberechtigten der Gemeinde Sarnen der Änderung des Zonenplans vom 25. November 2012 mit der darin vorgesehenen Aufhebung der Quartierplanpflicht im Gebiet der Spitalmatte zu. Im Nachgang zur Gemeindeversammlung hob der Gemeinderat Sarnen mit Beschluss vom 22. Mai 2018 den Quartierplan von 1973 - einschliesslich der erfolgten Änderungen - auf.

B.
Gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung Sarnen vom 8. Mai 2018 wie auch gegen jenen des Gemeinderats Sarnen vom 22. Mai 2018 erhoben A.________ und B.________ Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Obwalden. Dieser vereinigte die beiden Verfahren und wies die Rechtsmittel mit Beschluss Nr. 412 vom 16. April 2019 ab. Gleichentags genehmigte der Regierungsrat sowohl die Zonenplanänderung (Beschluss Nr. 413) als auch die Aufhebung des Quartierplans (Beschluss Nr. 414). Eine von A.________ und B.________ gegen diese Beschlüsse des Regierungsrats erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden mit Urteil vom 28. April 2020 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. Mai 2020 gelangen A.________ und B.________ an das Bundesgericht. Sie beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Obwalden vom 28. April 2020 sei aufzuheben. Es sei auf die Aufhebung der Quartierplanpflicht im Zonenplan vom 25. November 2012 sowie auf die Aufhebung des Quartierplans Spitalmatte von 1973 zu verzichten. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Sarnen sowie der Regierungsrat haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Mit Präsidialverfügung vom 25. Juni 2020 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

1.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG), der eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG betrifft. Ein Ausschlussgrund nach Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführer sind als Eigentümer des Grundstücks Nr. 4198, das sich im von der Aufhebung der Quartierplanpflicht betroffenen Gebiet Spitalmatte befindet, zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) ist grundsätzlich einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundes- oder Völkerrecht (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und b BGG). Zulässig ist auch die Rüge der Verletzung von kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie von kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und über Volkswahlen- und Abstimmungen (Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und d BGG). Abgesehen davon überprüft das Bundesgericht die Anwendung des kantonalen Rechts nicht als solche. Jedoch kann gerügt werden, diese Anwendung widerspreche dem Bundesrecht, namentlich dem Willkürverbot gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung verstösst ein Entscheid gegen dieses Verbot, wenn er im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, weil er zum Beispiel eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen).

1.3. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG prüft es die Verletzung von Grundrechten jedoch nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. Das bedeutet, dass das Bundesgericht insoweit nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 142 II 369 E. 2.1 S. 372; je mit Hinweisen).

2.
Im Zusammenhang mit der Zonenplanänderung rügen die Beschwerdeführer in erster Linie die Verletzung von Art. 21 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 21 Verbindlichkeit und Anpassung - 1 Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
1    Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
2    Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst.
RPG (Grundsatz der Planbeständigkeit).

2.1. Nach Art. 21 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 21 Verbindlichkeit und Anpassung - 1 Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
1    Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
2    Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst.
RPG werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Ein Zonenplan kann seinen Zweck nur erfüllen, wenn er eine gewisse Beständigkeit aufweist (BGE 144 II 41 E. 5.1 S. 45; 132 II 408 E. 4.2 S. 413; 120 Ia 227 E. 2b S. 231 mit Hinweisen). Für die Beurteilung, ob die Veränderung der Verhältnisse erheblich ist und damit ein öffentliches Interesse an einer Planänderung besteht, bedarf es einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung namentlich der Geltungsdauer des anzupassenden Zonenplans, seines Inhalts, des Ausmasses der beabsichtigten Änderung und deren Begründung (vgl. BGE 132 II 408 E. 4.2 S. 413 f.; 128 I 190 E. 4.2 S. 198 f.; WALDMANN/HÄNNI, Raumplanungsgesetz, 2006, Art. 21 N. 16 ff.). Je neuer ein Zonenplan ist, umso mehr darf mit seiner Beständigkeit gerechnet werden, und je einschneidender sich die beabsichtigte Änderung auswirkt, umso gewichtiger müssen die Gründe sein, die für die Planänderung sprechen (BGE 120 Ia 227 E. 2c S. 233; 113 Ia 444 E. 5a S. 455). Nach Ablauf des Planungshorizonts, der für Bauzonen 15 Jahre beträgt (Art. 15 lit. b
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 15 Bauzonen - 1 Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
1    Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
2    Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren.
3    Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen.
4    Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn:
a  es sich für die Überbauung eignet;
b  es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird;
c  Kulturland damit nicht zerstückelt wird;
d  seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und
e  damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden.
5    Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen.
RPG), sind Zonenpläne grundsätzlich einer Überprüfung zu unterziehen und nötigenfalls
anzupassen. Je näher eine Planungsrevision dieser Frist kommt, desto geringer ist deshalb das Vertrauen auf die Beständigkeit des Plans, und umso eher können auch geänderte Anschauungen und Absichten der Planungsorgane als zulässige Begründung für eine Revision berücksichtigt werden (zum Ganzen: Urteile 1C 384/2016 vom 16. Januar 2018 E. 3.2; 1C 513/2014 vom 13. Mai 2016 E. 4.2).

2.2.

2.2.1. Die Beschwerdeführer beanstanden zunächst, im Gebiet der Spitalmatte sei seit der letzten Ortsplanrevision im Jahr 2012 keine erhebliche Änderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 21 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 21 Verbindlichkeit und Anpassung - 1 Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
1    Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
2    Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst.
RPG eingetreten. Das raumplanungsrechtliche Ziel der inneren Verdichtung sei bereits Gegenstand der letzten Ortsplanrevision vom 25. November 2012 gewesen. Infolgedessen könne sich die Vorinstanz sowie die Gemeinde Sarnen nicht auf den Standpunkt stellen, dass sich aufgrund der am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Revision des RPG die Rechtslage dermassen geändert habe, dass dadurch bereits wieder eine Zonenplanänderung gerechtfertigt sei.

2.2.2. Den Beschwerdeführern ist insoweit zuzustimmen, als die am 15. Juni 2012 beschlossene und am 1. Mai 2014 in Kraft getretene RPG-Revision für sich alleine betrachtet grundsätzlich noch keine erhebliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 21 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 21 Verbindlichkeit und Anpassung - 1 Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
1    Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
2    Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst.
RPG darstellt, die eine vorgezogene Zonenplanänderung ohne Weiteres zulässt (BGE 144 II 41 E. 5.2 S. 45 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat sich in der Gemeinde Sarnen seit der letzten Ortsplanrevision vom 25. November 2012 jedoch nicht nur die bundes-, sondern auch die kantonalrechtliche Ausgangssituation verändert. Am 29. Januar 2015 und damit nach der letzten Ortsplanrevision wurde das Baugesetz des Kantons Obwalden vom 12. Juni 1995 (BauG/OW; OGS 710.1) dahingehend angepasst, dass Art. 15 aBauG/OW, der es den Gemeinden erlaubte, in den kommunalen Baureglementen das zulässige Verhältnis von nutzbaren Flächen oder Inhalten von Gebäuden zu den Grundstücksflächen mittels Nutzungsziffern zu regeln, ersatzlos gestrichen wurde. Der Gebrauch von Nutzungsziffern in der baurechtlichen Grundordnung ist den Gemeinden damit inskünftig untersagt (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Obwalden vom 2. Dezember 2014 zum Nachtrag II zum Baugesetz [Nutzungsziffer], S. 4
und 10; Erläuterungen des Regierungsrats des Kantons Obwalden zur kantonalen Volksabstimmung vom 18. Oktober 2015 betreffend den Nachtrag zum Baugesetz vom 2. Dezember 2014, S. 8). Diese Gesetzesänderung trat am 1. Januar 2016 in Kraft. Übergangsrechtlich bleiben die geltenden kommunalen Nutzungsordnungen, die bis anhin Nutzungsziffern kannten, vorerst bestehen (Art. 64b Abs. 2 BauG/OW). Die von der Gesetzesänderung tangierten Gemeinden sind jedoch dazu verpflichtet, ihre Ortsplanung innert acht Jahren dem geltenden BauG/OW anzupassen (Art. 64b Abs. 1 BauG/OW).

2.2.3. Art. 6 des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Sarnen vom 25. November 2012 (BZR Sarnen) sieht zur Regelung der Nutzungsintensität eine Geschossflächenziffer vor. Die Gemeinde Sarnen ist demzufolge durch die Änderung des BauG/OW direkt betroffen und hat ihre Nutzungsordnung innerhalb der genannten Übergangsfrist an die Vorgaben des BauG/OW anzupassen. Damit haben sich die rechtlichen Gegebenheiten seit der letzten Ortsplanrevision vom 25. November 2012 planungsrelevant geändert (BGE 128 I 190 E. 4.2 S. 198; 127 I 103 E. 6b S. 105 f.), weshalb die vorinstanzliche Annahme, dass eine erhebliche Veränderung der rechtlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 21 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 21 Verbindlichkeit und Anpassung - 1 Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
1    Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
2    Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst.
RPG eingetreten sei, bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist.

2.3. Mit Blick auf die erforderliche Interessenabwägung machen die Beschwerdeführer geltend, die Zonenplanänderung mit der vorgesehenen Aufhebung der Quartierplanpflicht für das Gebiet der Spitalmatte werde von keinem öffentlichen Interesse getragen und sei bereits deshalb unzulässig. Sie bringen zusammenfassend vor, die Zonenplanänderung führe zu gar keiner Siedlungsverdichtung. Dies verdeutliche sich daran, dass die Gemeinde Sarnen wie auch die Vorinstanz ausführen, dass über die Aufhebung der Quartierplanpflicht im Zonenplan hinaus keine aktive Siedlungsentwicklung nach innen verfolgt werde, sondern die Planungsmassnahme lediglich dazu führen solle, den Grundeigentümern zu ermöglichen, die planungsrechtlichen Möglichkeiten der Regelbauweise der Bauzone komplett auszunutzen. Aus Sicht der Beschwerdeführer hat die Ausnützung der Regelbauweise durch die gleichzeitige Streichung der Gestaltungsvorschriften des Quartierplans zudem negative Auswirkungen auf das einheitliche Erscheinungsbild des Quartiers sowie dessen hohe Siedlungsqualität.
Die Beschwerdeführer monieren weiter, es sei nicht ersichtlich, warum die Aufhebung der Quartierplanpflicht bereits im aktuellen Zeitpunkt erfolge, wenn doch die Änderung des BauG/OW vom 29. Januar 2015 die Gemeinde Sarnen bereits in naher Zukunft zu einer gesamtheitlichen Ortsplanrevision verpflichte. Die vorgezogene Zonenplanänderung erweise sich demzufolge auch in zeitlicher Hinsicht als unzweckmässig, führe sie doch dazu, dass sie wegen dem Grundsatz der Planbeständigkeit (Art. 21 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 21 Verbindlichkeit und Anpassung - 1 Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
1    Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
2    Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst.
RPG) einer in naher Zukunft anstehenden ganzheitlichen Ortsplanrevision der Gemeinde Sarnen entgegenstehe. In zeitlicher Hinsicht rügen die Beschwerdeführer sodann, mit der Aufhebung der Quartierplanpflicht müsse ohnehin zugewartet werden, bis der neue Richtplan des Kantons Obwalden vom Bundesrat genehmigt werde. Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführer, das Ziel der Siedlungserneuerung könne auch mit der Beibehaltung der Quartierplanpflicht erreicht werden, indem der geltende Quartierplan angepasst werde. Die Zonenplanänderung sei somit gar nicht notwendig und erweise sich daher auch als unverhältnismässig.

2.4. Aus dem Planungsbericht (Art. 47
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 47 Berichterstattung gegenüber der kantonalen Genehmigungsbehörde - 1 Die Behörde, welche die Nutzungspläne erlässt, erstattet der kantonalen Genehmigungsbehörde (Art. 26 Abs. 1 RPG) Bericht darüber, wie die Nutzungspläne die Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG), die Anregungen aus der Bevölkerung (Art. 4 Abs. 2 RPG), die Sachpläne und Konzepte des Bundes (Art. 13 RPG) und den Richtplan (Art. 8 RPG) berücksichtigen und wie sie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts, insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung, Rechnung tragen.
1    Die Behörde, welche die Nutzungspläne erlässt, erstattet der kantonalen Genehmigungsbehörde (Art. 26 Abs. 1 RPG) Bericht darüber, wie die Nutzungspläne die Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG), die Anregungen aus der Bevölkerung (Art. 4 Abs. 2 RPG), die Sachpläne und Konzepte des Bundes (Art. 13 RPG) und den Richtplan (Art. 8 RPG) berücksichtigen und wie sie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts, insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung, Rechnung tragen.
2    Insbesondere legt sie dar, welche Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen bestehen und welche notwendigen Massnahmen in welcher zeitlichen Folge ergriffen werden, um diese Reserven zu mobilisieren oder die Flächen einer zonenkonformen Überbauung zuzuführen.75
RPV [SR 700.1]) der Gemeinde Sarnen geht hervor, dass die Aufhebung der Quartierplanpflicht im Gebiet der Spitalmatte mit dem Bedürfnis nach einer Siedlungserneuerung sowie der Siedlungsentwicklung nach innen begründet wird. Durch die Aufhebung der Quartierplanpflicht und des Quartierplans würden Hindernisse, die einer Siedlungserneuerung entgegenstehen, beseitigt werden. Gleichzeitig werde auch eine moderate Siedlungsentwicklung nach innen ermöglicht.
Die Vorinstanz hat hierzu erwogen, das Gebiet der Spitalmatte sei von überschaubarer Grösse, weshalb eine untergeordnete Planänderung wie die vorliegende Aufhebung der Quartierplanpflicht schon wenige Jahre nach der letzten Änderung des Zonenplans zulässig sei. Zwar sei das Gebiet bereits vollständig überbaut, weshalb der Grundsatz des Vertrauens der betroffenen Grundeigentümer in die Beständigkeit des Zonenplans etwas höher zu gewichten sei. Indessen sei gerade bei dieser Ausgangslage nicht davon auszugehen, dass aufgrund der geplanten Zonenplanänderung in grösserem Umfang Neubauten errichtet würden. Vielmehr seien über längere Zeit nur moderate Erneuerungen im Gebiet zu erwarten. Solche Erneuerungen seien im Lichte der Siedlungserneuerung wünschenswert und würden mit einem etwas grösseren Spielraum zur Nachverdichtung auch angestrebt. Dabei verfolge die Gemeinde Sarnen jedoch keine aktive Siedlungsentwicklung nach innen, sondern es sollten lediglich Erweiterungen des Gebäudebestandes gestattet werden, welche die planungsrechtlichen Möglichkeiten der gegebenen Bauzone ausnutzten. Die Unterschiede der Regelbauweise der zweigeschossigen Wohnzone mit dichterer Überbauung (W2A) zu den Vorschriften des Quartierplans von 1973 seien
moderat und hätten auch in gestalterischer Hinsicht keine weitreichenden Folgen, da das Quartier der Spitalmatte bereits heute von einer heterogenen Bauweise geprägt sei. Weiter beschränke sich das private Interesse der Beschwerdeführer an der Beibehaltung der Quartierplanpflicht vor allem darauf, dass auf den Nachbarparzellen nicht grösser gebaut werden dürfe. Diesem privaten Interesse stehe das gewichtige öffentliche Interesse der Siedlungsentwicklung nach innen gegenüber. Eine Interessenabwägung ergebe deshalb, dass der Grundsatz der Planbeständigkeit der Zonenplanänderung nicht entgegenstehe, obwohl sie nur rund vier Jahre nach der Genehmigung der letzten Ortsplanrevision durch den Regierungsrat vom 1. April 2014 erfolge.

2.5. Bei der Änderung eines Nutzungsplans ist nicht bloss an die Interessenabwägung der anpassungsbedürftigen Planung anzuknüpfen. Vielmehr hat die Planänderung unter Einbezug aller aktuellen raum- und umweltrelevanten Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Planungsgrundsätze zu erfolgen (Urteile 1C 429/2012 vom 15. April 2013 E. 5.5.2; 1A.42/2002 vom 15. Januar 2003 E. 2.2.2; WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 21 N. 24). Zu beachten ist namentlich das raumplanungsrechtliche Ziel, die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 1 Ziele - 1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
1    Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
2    Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen:
a  die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen;
abis  die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität;
b  kompakte Siedlungen zu schaffen;
bbis  die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten;
c  das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken;
d  die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern;
e  die Gesamtverteidigung zu gewährleisten;
f  die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern.
bis, Art. 8a Abs. 1 lit. c
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 8a Richtplaninhalt im Bereich Siedlung - 1 Der Richtplan legt im Bereich Siedlung insbesondere fest:
1    Der Richtplan legt im Bereich Siedlung insbesondere fest:
a  wie gross die Siedlungsfläche insgesamt sein soll, wie sie im Kanton verteilt sein soll und wie ihre Erweiterung regional abgestimmt wird;
b  wie Siedlung und Verkehr aufeinander abgestimmt und eine rationelle sowie flächensparende Erschliessung sichergestellt werden;
c  wie eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen bewirkt wird;
d  wie sichergestellt wird, dass die Bauzonen den Anforderungen von Artikel 15 entsprechen; und
e  wie die Siedlungserneuerung gestärkt wird.
2    und 3...29
und Art. 15 Abs. 4 lit. b
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 15 Bauzonen - 1 Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
1    Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
2    Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren.
3    Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen.
4    Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn:
a  es sich für die Überbauung eignet;
b  es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird;
c  Kulturland damit nicht zerstückelt wird;
d  seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und
e  damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden.
5    Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen.
RPG; vgl. auch AEMISEGGER/KISSLING, in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Aemisegger und andere [Hrsg.], 2016, N. 39 zu Art. 15
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 15 Bauzonen - 1 Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
1    Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
2    Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren.
3    Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen.
4    Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn:
a  es sich für die Überbauung eignet;
b  es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird;
c  Kulturland damit nicht zerstückelt wird;
d  seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und
e  damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden.
5    Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen.
RPG). Siedlungsentwicklung nach innen im Sinne einer haushälterischen Bodennutzung steht für die Devise, wonach Siedlungen prioritär im bebauten Bestand wachsen sollen. Entsprechend sind zuerst die inneren Nutzungsreserven (unternutzte Bauzonen, Baulücken, Industriebrachen) zu beanspruchen, bevor neues Bauland geschaffen wird. Verdichtung meint auch die effizientere Nutzung bereits bebauter Areale durch Aufzonungen, Schliessung von Baulücken, Umnutzungen oder Erstellung von Ergänzungs-
und Ersatzneubauten. Unter dem Planungsziel der Siedlungsentwicklung nach innen wird mitunter grundsätzlich angestrebt, dass im Vergleich zum Ist-Zustand auf einer bestimmten Fläche mehr Personen leben bzw. arbeiten können, wobei trotz Verdichtungsmassnahmen eine angemessene Wohnqualität zu wahren ist (vgl. PIERRE TSCHANNEN, in: Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung, Aemisegger und andere [Hrsg.], 2019, N. 32 f. zu Art. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 1 Ziele - 1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
1    Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
2    Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen:
a  die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen;
abis  die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität;
b  kompakte Siedlungen zu schaffen;
bbis  die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten;
c  das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken;
d  die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern;
e  die Gesamtverteidigung zu gewährleisten;
f  die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern.
RPG; AEMISEGGER/KISSLING, a.a.O., N. 98 zu Art. 15
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 15 Bauzonen - 1 Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
1    Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
2    Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren.
3    Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen.
4    Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn:
a  es sich für die Überbauung eignet;
b  es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird;
c  Kulturland damit nicht zerstückelt wird;
d  seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und
e  damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden.
5    Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen.
RPG).

2.5.1. Die Aufhebung des Quartierplans Spitalmatte sowie die Aufhebung der Quartierplanpflicht für dieses Gebiet im Zonenplan hat zur Folge, dass die zonenplanrechtlichen Vorgaben der Bauzone (zweigeschossige Wohnzone mit dichterer Überbauung W2A) massgebend sind. Gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz führt dies zu einer Erhöhung der Nutzflächen um 43%, indem neu insbesondere eine Firsthöhe von maximal 10 Metern anstelle von 9 Metern zulässig ist, keine Vorgaben zur maximalen Fassadenhöhe oder zur Anzahl der sichtbaren Geschosse bestehen und die im Quartierplan vorgesehene Ausnützungsziffer von 0.35 mit einer grosszügigeren Geschossflächenziffer von 0.5 ersetzt wird. Die Zonenplanänderung führt demzufolge nachweislich zu einer beträchtlichen Erhöhung der zulässigen baulichen Dichte. Eine über die Aufhebung der Quartierplanpflicht hinausgehende und bewusst gesteuerte Verdichtung des Wohngebiets strebt die Gemeinde Sarnen gemäss ihrem Planungsbericht hingegen nicht an.

2.5.2. Die Beschwerdeführer beanstanden zu Recht, dass diese Aussage der Gemeinde sowohl im Widerspruch zu den Vorgaben des kantonalen Richtplanentwurfs, als auch zum raumplanungsrechtlichen Ziel der Siedlungsentwicklung nach innen steht (vorne E. 2.5).
Der vom Bundesrat am 24. Juni 2020 genehmigte Richtplan des Kantons Obwalden sieht in Übereinstimmung mit den Vorgaben des RPG vor, dass sich die kantonale Siedlungsentwicklung unter Wahrung der Wohn- und Aussenraumqualität sowie des ursprünglichen Erscheinungsbilds im Grundsatz nach innen zu richten hat. Der Richtplan verpflichtet die Gemeinden weiter dazu, im Rahmen eines Masterplans Siedlung und Verkehr festzulegen, mit welchen Strategien und Massnahmen sie das Ziel einer qualitätsvollen Siedlungsverdichtung erreichen wollen. Wie bereits in der Entwurfsfassung vom 27. März 2018 wurde das Gebiet der Spitalmatte auch im geltenden Richtplan den Gebieten mit kontinuierlicher Entwicklung der Bautätigkeit zugewiesen. Solche Gebiete dienen dem Wohnen und Arbeiten und eignen sich grundsätzlich nur beschränkt zur Nachverdichtung. In diesen Gebieten wird unter Mobilisierung der Nutzungsreserven eine hohe Siedlungsqualität angestrebt, wobei Volumen und Bauhöhen unter Berücksichtigung der Siedlungsstruktur und der vorhandenen Qualitäten festzulegen sind (Richtplan Kanton Obwalden vom 12. August 2019, Kapitel C2 Siedlungsentwicklung nach innen und Abstimmung Siedlung und Verkehr, S. 13). Im Prüfungsbericht des Bundesamtes für
Raumentwicklung (ARE) vom 10. Juni 2020 wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass auch in den Gebieten mit kontinuierlicher Entwicklung der Bautätigkeit eine innere Verdichtung anzustreben ist, die einer hohen Siedlungsqualität Rechnung trägt. Diesem Anliegen hat der Bundesrat Rechnung getragen, indem er den Richtplan unter dem Vorbehalt genehmigte, dass die Gemeinden vom Kanton zum Handeln aufgefordert werden müssen, sollten sich die Dichtewerte nicht in Richtung der Kennwerte des Richtplans entwickeln (Genehmigung Richtplan Kanton Obwalden, Gesamtüberarbeitung, Teile Raumentwicklungsstrategie und Siedlung, BBl 2020 S. 5991).
Wie die Gemeinde in ihrem Planungsbericht festhält, mag es zwar durchaus zutreffen, dass die mit der vorgezogenen Zonenplanänderung geplante Aufhebung der Quartierplanpflicht und die damit einhergehende Einführung der Regelbauweise geeignet sind, die Siedlungserneuerung zu fördern, indem durch den Wegfall der Vorgaben des Quartierplans grosszügigere Gebäudeerweiterungen und -erneuerungen ermöglicht werden. Wird jedoch nur die bauliche Dichte erhöht, wie dies im Planungsbericht vorgesehen ist, im Gegenzug aber nicht mit weiteren Instrumenten sichergestellt, dass auch die Nutzungsdichte steigt, so widerspricht dies dem Ziel der haushälterischen Bodennutzung, da alleine die Zulässigkeit grösserer Bauten nicht automatisch dazu führt, dass im Vergleich zur aktuellen Situation mehr Personen im betroffenen Gebiet leben bzw. arbeiten können (vorne E. 2.5). Dies beanstandete bereits das Bau- und Raumentwicklungsdepartement des Kantons Obwalden (BRD) im Rahmen seines Vorprüfungsberichts vom 11. Juli 2017. Die Aufhebung der Quartierplanpflicht im Gebiet der Spitalmatte untergräbt somit das übergeordnete Ziel einer haushälterischen Bodennutzung. Dies wird in Ziff. 9.3 des Planungsberichts der Gemeinde Sarnen sogar festgehalten, indem die
Gemeinde ausführt, mit der Planänderung könne nicht gesichert werden, dass im Quartierplanperimeter inskünftig mehr Personen leben bzw. arbeiten können. Die vorgezogene Zonenplanänderung führt demzufolge nicht zur gesetzlich vorgeschriebenen Siedlungsverdichtung und widerspricht somit nicht nur den Vorgaben des RPG (vorne E. 2.5), sondern auch den genannten Zielen des kantonalen Richtplans. Entgegen der Auffassung der Gemeinde Sarnen sowie der Vorinstanz lässt sich die Zonenplanänderung somit nicht durch das öffentliche Interesse an einer Siedlungsentwicklung nach innen rechtfertigen.

2.5.3. Auch die nach dem Richtplan geforderte Mobilisierung der Nutzungsreserven unter Beibehaltung einer hohen Siedlungsqualität wird mit der Aufhebung der Quartierplanpflicht nur beschränkt erreicht. Die Einführung der Regelbauweise führt aus den genannten Gründen zu einer Erhöhung der erlaubten Nutzflächen um 43%. Die zulässigen Gebäudevolumina werden damit erheblich erhöht, was, wie die Beschwerdeführer zutreffend vorbringen, im bereits überbauten Gebiet der Spitalmatte zur Zulässigkeit von Gebäudeerweiterungen in einem Umfang führt, die sich aufgrund der gleichzeitigen Streichung der Gestaltungsvorgaben des Quartierplans nicht mehr in die vorhandene Siedlungsstruktur einordnen lassen und mit der vorhandenen Siedlungsqualität nicht vereinbar sind. Im Grundsatz weist das Gebiet der Spitalmatte zwar eine heterogene Bauweise auf, weshalb durch die Einführung der Regelbauweise in gestalterischer Hinsicht im Verhältnis zur heutigen Situation nicht unbedingt zusätzliche negative Folgen zu befürchten sind. Wie bereits das Bau- und Raumentwicklungsdepartement im Rahmen des Vorprüfungsberichts festgehalten hat, trägt jedoch nicht nur die Gestaltung der Bauten zur Siedlungsqualität bei, sondern auch die Umgebungs- und
Aussenraumgestaltung. Um die unter den Parteien unbestrittene hohe Siedlungsqualität (Planungsbericht Ziff. 6.2) des Gebiets der Spitalmatte auch nach der Aufhebung der Quartierplanpflicht sowie des Quartierplans sicherzustellen, bedürfte es somit gleichzeitig der Einführung hierfür geeigneter Vorgaben im kommunalen Bau- und Zonenreglement, worauf das Bau- und Raumentwicklungsdepartement im Vorprüfungsbericht ebenfalls hinwies. Eine wie im Richtplan geforderte Wahrung der hohen Siedlungsqualität unter Berücksichtigung der Siedlungsstruktur und der vorhandenen Qualitäten kann alleine mit der Aufhebung der Quartierplanpflicht demnach nur beschränkt erreicht werden. Dessen scheint sich die Gemeinde Sarnen bewusst zu sein, hält sie doch im Planungsbericht fest, die Abschaffung des Quartierplans könne sich bezüglich der Einordnung in die Landschaft negativ auswirken (Ziff. 9.3 lit. b).

2.5.4. Aus dem Planungsbericht der Gemeinde Sarnen geht sodann nicht hervor, weshalb die Siedlungserneuerung im Gebiet der Spitalmatte die Aufhebung der Quartierplanpflicht im Zonenplan erfordert. Die Gemeinde führt zwar aus, mit der Aufhebung der Quartierplanpflicht würden Hindernisse aus dem Weg geräumt, die der Siedlungserneuerung entgegenstehen. Konkret entspreche der Quartierplan von 1973 nicht mehr den heutigen Anforderungen, da er noch an altes Recht (Baureglement von 1973) gebunden sei und aufgrund der Ausnützungsziffer von 0.35 eine Siedlungserneuerung verunmögliche. Wie die Beschwerdeführer und das kantonale Amt für Raumentwicklung und Verkehr (ARV) im Rahmen seiner Stellungnahme vom 27. August 2018 im Verfahren vor dem Regierungsrat richtigerweise beanstanden, sind diese Gründe nicht stichhaltig. Zunächst beziehen sie sich nur auf die Aufhebung des Quartierplans an sich, nicht aber auf die Quartierplanpflicht. Der Quartierplan von 1973 kann zwar einer Siedlungserneuerung entgegenstehen. Insoweit ist der Gemeinde sowie der Vorinstanz zuzustimmen. Er ist jedoch von der Quartierplanpflicht zu unterscheiden.
Quartierpläne stellen sodann eine besondere Form der Nutzungspläne nach Art. 14
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 14 Begriff - 1 Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens.
1    Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens.
2    Sie unterscheiden vorab Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen.
RPG (SR 700) mit speziellen Vorschriften für den davon erfassten Perimeter dar, die von den allgemeingültigen Vorgaben im fraglichen Gebiet abweichen (BGE 145 II 176 E. 4.2 S. 180 f.). Wie ein Zonenplan kann demnach auch ein Quartierplan geändert bzw. angepasst werden (vgl. BGE 140 II 25 E. 3 S. 29 ff.). Das Verfahren ist in Art. 22 Abs. 3 BauG/OW sowie Art. 15 der Verordnung des Kantons Obwalden zum Baugesetz vom 7. Juli 1994 (BauV/OW; OGS 710.11) geregelt. Unabhängig von der zonenplanrechtlichen Quartierplanpflicht kann somit ein Quartierplan angepasst werden, wenn dieser aufgrund seiner überholten Vorgaben einer Siedlungserneuerung entgegensteht. Demzufolge ist eine vorgezogene Zonenplanänderung für die Erreichung des Ziels einer Siedlungserneuerung im vorliegenden Fall nicht nötig. Vielmehr kann dies auch unter der geltenden Nutzungsordnung erreicht werden, indem der Quartierplan von 1973 erneuert bzw. angepasst wird. Vor dem Hintergrund, dass der Quartierplan Spitalmatte letztmals im Jahr 2005 angepasst wurde und der Planungshorizont von Art. 15 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 15 Bauzonen - 1 Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
1    Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
2    Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren.
3    Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen.
4    Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn:
a  es sich für die Überbauung eignet;
b  es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird;
c  Kulturland damit nicht zerstückelt wird;
d  seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und
e  damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden.
5    Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen.
RPG im Beschlusszeitpunkt der vorgezogenen Zonenplanänderung somit nahezu erreicht war, wäre
dieses Vorgehen im Lichte von Art. 21 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 21 Verbindlichkeit und Anpassung - 1 Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
1    Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
2    Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst.
RPG wohl auch zulässig gewesen (vorne E. 2.1).
Anders als beim Quartierplan datiert die letzte Ortsplanrevision vom 25. November 2012. Die zu beurteilende Zonenplanänderung wurde somit rund fünfeinhalb Jahre nach der letzten Ortsplanrevision beschlossen, was mit Blick auf Art. 21 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 21 Verbindlichkeit und Anpassung - 1 Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
1    Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
2    Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst.
RPG grundsätzlich bereits gegen ihre Zulässigkeit spricht (vorne E. 2.1; Urteil 1C 384/2016 vom 16. Januar 2018 E. 3.4). Erschwerend kommt hinzu, dass sich die Gemeinde Sarnen anlässlich der letzten Ortsplanrevision konkret mit dem Instrument der Quartierplanpflicht auseinandergesetzt hat, diesbezüglich für das Gebiet der Spitalmatte jedoch keinen Handlungsbedarf sah, sondern die frühere Nutzungsordnung bestätigte. Inwiefern sich die Ausgangslage in Bezug auf das Bedürfnis nach einer Siedlungserneuerung nunmehr aufgrund des Gesuchs von vier im Gebiet der Spitalmatte ansässigen Grundeigentümern planungsrelevant geändert haben soll, ist nicht ersichtlich. Die Überarbeitung bzw. Änderung eines Nutzungsplans muss unter gesamtheitlicher Berücksichtigung aller raumrelevanten Umstände erfolgen (vgl. vorne E. 2.5) und nicht anhand der Bedürfnisse von Einzelpersonen. Die Beschwerdeführer bringen zu Recht vor, dass kein gesamtheitliches Bedürfnis nach einer Aufhebung der Quartierplanpflicht besteht,
sondern eher Gegenteiliges der Fall ist. Die Gemeinde Sarnen ist aufgrund der Streichung der Nutzungsziffern aus dem BauG/OW sowie nach den Vorgaben des Richtplans dazu verpflichtet, die gesamte Ortsplanung in naher Zukunft zu revidieren. Gerade mit Blick auf den kantonalen Richtplan, der für das Gebiet der Spitalmatte die Mobilisierung der vorhandenen Nutzungsreserven unter Berücksichtigung der Siedlungsstruktur und der vorhandenen Siedlungsqualität vorsieht, erweist es sich als nicht zielführend, die Quartierplanpflicht im aktuellen Zeitpunkt einzig aufgrund der Bedürfnisse einzelner Grundeigentümer aufzuheben. Vielmehr sollte eine gesamtheitliche Überprüfung im Rahmen der kommenden Ortsplanrevision erfolgen. Schliesslich stellt gerade die Quartierplanpflicht ein taugliches Instrument dar, um auch ohne die Anwendung von Nutzungsziffern in einem Quartier unter Wahrung einer hohen Siedlungsqualität eine gezielte Siedlungsentwicklung nach innen zu bewerkstelligen (PIERRE TSCHANNEN, a.a.O., N. 34 zu Art. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 1 Ziele - 1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
1    Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
2    Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen:
a  die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen;
abis  die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität;
b  kompakte Siedlungen zu schaffen;
bbis  die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten;
c  das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken;
d  die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern;
e  die Gesamtverteidigung zu gewährleisten;
f  die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern.
RPG).
Dass für die Begründung der Zonenplanänderung zusätzlich herbeigezogene öffentliche Interesse nach einer Siedlungserneuerung ist nach dem Dargelegten nicht ausgewiesen und könnte im Übrigen auch unter der geltenden Nutzungsordnung erreicht werden. Unter diesen Umständen ist auch die Notwendigkeit der vorgezogenen Zonenplanänderung nicht gegeben, weshalb sie als unverhältnismässig zu qualifizieren ist. Überdies erscheint die Zonenplanänderung nicht zielführend, um die übergeordneten Änderungen der Richtplanung sowie des BauG/OW adäquat umzusetzen.

2.5.5. Abschliessend zu beachten ist, dass der Quartierplan Spitalmatte von 1973 einschliesslich der nachfolgenden Änderungen die Nutzungsintensität eines Grundstück mittels Ausnützungsziffern regelt. Die Regelbauweise der Wohnzone W2A gemäss geltendem Zonenplan vom 25. November 2012 sieht hierzu eine Geschossflächenziffer vor. Demzufolge widerspricht die mit der Aufhebung der Quartierplanpflicht im Zonenplan verbundene Einführung der Regelbauweise den gesetzlichen Vorgaben der am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen und damit im kommunalen Beschlusszeitpunkt über die Zonenplanänderung bereits geltenden Änderung des BauG/OW. Dies hat gemäss Planungsbericht der Gemeinde Sarnen sowie dem Vorprüfungsbericht des Bau- und Raumentwicklungsdepartements zur Folge, dass die Änderung des BauG/OW trotz der zu beurteilenden vorgezogenen Nutzungsplanänderung erneut Auswirkungen auf das Gebiet der Spitalmatte haben wird, wenn die gesamte Ortsplanung an die neuen Vorgaben des BauG/OW angepasst werden muss. Nicht nur wird demzufolge mit der vorliegenden Zonenplanänderung die für die Begründung einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse geltend gemachte Änderung des BauG/OW gar nicht umgesetzt. Vielmehr würde sich auch die Frage nach der
Planbeständigkeit im Zusammenhang mit der ganzheitlichen Anpassung der kommunalen Nutzungsplanung an die Vorgaben des BauG/OW in naher Zukunft erneut stellen, da mit der Aufhebung der Quartierplanpflicht sowie des Quartierplans die zulässige Nutzung im Gebiet der Spitalmatte bereits im aktuellen Zeitpunkt angepasst würde. Auch dies verletzt den Grundsatz der Planbeständigkeit, kann doch eine Zonenplanänderung ihren Zweck nicht erfüllen, wenn bereits in ihrem Beschlusszeitpunkt feststeht, dass sie infolge ihres Widerspruchs zu übergeordnetem Recht in wenigen Jahren bereits wieder angepasst werden muss.

2.6. Zusammenfassend führt die Aufhebung der Quartierplanpflicht für das Gebiet der Spitalmatte im Zonenplan nicht zur erwünschten Siedlungsverdichtung. Auch das zusätzlich verfolgte Interesse nach einer Siedlungserneuerung ist nicht dargetan bzw. kann dieses Ziel auch mit der geltenden Nutzungsordnung erreicht werden. Mithin fehlt es bereits an den für die Begründung der vorgezogenen Zonenplanänderung geltend gemachten öffentlichen Interessen. Überdies widerspricht die Zonenplanänderung den bereits im Zeitpunkt ihrer Verabschiedung geltenden Änderungen des BauG/OW sowie den Vorgaben des kantonalen Richtplans, weshalb der Zonenplan für das Gebiet der Spitalmatte in naher Zukunft bereits wieder angepasst werden müsste. Aus diesen Gründen erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 21 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 21 Verbindlichkeit und Anpassung - 1 Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
1    Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
2    Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst.
RPG als begründet, so dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist.

3.
Zu beurteilen bleibt, welche Auswirkungen die Beibehaltung der Quartierplanpflicht im Zonenplan auf die von der Gemeinde Sarnen ebenfalls beschlossene Aufhebung des Quartierplans Spitalmatte hat. Gemäss ihrem Planungsbericht beabsichtigte die Gemeinde mit der Aufhebung der Quartierplanpflicht, das Gebiet der Spitalmatte zukünftig nicht mehr auf der Grundlage eines genehmigten Quartierplans bebauen zu lassen. Das Planungsinstrument des Quartierplans sollte somit im Gebiet der Spitalmatte nicht mehr zur Anwendung kommen. Die Gemeinde Sarnen koordinierte die Aufhebung des Quartierplans Spitalmatte von 1973 (einschliesslich der nachträglichen Änderungen) deshalb mit der vorgezogenen Zonenplanänderung. Das Verfahren betreffend die Aufhebung des Quartierplans ist somit abhängig von jenem der Zonenplanänderung. Nachdem die Beschwerde gegen die Zonenplanänderung gutzuheissen ist, bleibt die Quartierplanpflicht im Gebiet der Spitalmatte bestehen. Das Gebiet kann somit weiterhin nur aufgrund eines genehmigten Quartierplans bebaut werden. Dies führt zu einer Beschwerdegutheissung auch in Bezug auf die Aufhebung des Quartierplans.

4.

4.1. Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen gutzuheissen. Das angefochtene Urteil sowie die Beschlüsse Nr. 413 und Nr. 414 des Regierungsrats des Kantons Obwalden vom 16. April 2019 sind aufzuheben. Aufgrund des Devolutiveffekts ist mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids auch der Entscheid des Regierungsrats Nr. 412 betreffend Abweisung der Beschwerde hinfällig. Die Vorinstanz wird über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu entscheiden haben (vgl. Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
und 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

4.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Gemeinde Sarnen hat den Beschwerdeführern eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 28. April 2020 sowie die Beschlüsse Nr. 413 und Nr. 414 des Regierungsrats des Kantons Obwalden vom 16. April 2019 werden aufgehoben.

2.
Zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens wird die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Die Gemeinde Sarnen hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Gemeinde Sarnen, dem Regierungsrat des Kantons Obwalden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Hahn
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1C_300/2020
Datum : 01. Dezember 2020
Publiziert : 19. Dezember 2020
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Gegenstand : Nutzungsplanänderung


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
67 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
83 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
86 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
89 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
RPG: 1 
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 1 Ziele - 1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
1    Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
2    Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen:
a  die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen;
abis  die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität;
b  kompakte Siedlungen zu schaffen;
bbis  die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten;
c  das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken;
d  die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern;
e  die Gesamtverteidigung zu gewährleisten;
f  die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern.
8a 
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 8a Richtplaninhalt im Bereich Siedlung - 1 Der Richtplan legt im Bereich Siedlung insbesondere fest:
1    Der Richtplan legt im Bereich Siedlung insbesondere fest:
a  wie gross die Siedlungsfläche insgesamt sein soll, wie sie im Kanton verteilt sein soll und wie ihre Erweiterung regional abgestimmt wird;
b  wie Siedlung und Verkehr aufeinander abgestimmt und eine rationelle sowie flächensparende Erschliessung sichergestellt werden;
c  wie eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen bewirkt wird;
d  wie sichergestellt wird, dass die Bauzonen den Anforderungen von Artikel 15 entsprechen; und
e  wie die Siedlungserneuerung gestärkt wird.
2    und 3...29
14 
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 14 Begriff - 1 Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens.
1    Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens.
2    Sie unterscheiden vorab Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen.
15 
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 15 Bauzonen - 1 Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
1    Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
2    Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren.
3    Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen.
4    Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn:
a  es sich für die Überbauung eignet;
b  es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird;
c  Kulturland damit nicht zerstückelt wird;
d  seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und
e  damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden.
5    Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen.
21
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 21 Verbindlichkeit und Anpassung - 1 Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
1    Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
2    Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst.
RPV: 47
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 47 Berichterstattung gegenüber der kantonalen Genehmigungsbehörde - 1 Die Behörde, welche die Nutzungspläne erlässt, erstattet der kantonalen Genehmigungsbehörde (Art. 26 Abs. 1 RPG) Bericht darüber, wie die Nutzungspläne die Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG), die Anregungen aus der Bevölkerung (Art. 4 Abs. 2 RPG), die Sachpläne und Konzepte des Bundes (Art. 13 RPG) und den Richtplan (Art. 8 RPG) berücksichtigen und wie sie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts, insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung, Rechnung tragen.
1    Die Behörde, welche die Nutzungspläne erlässt, erstattet der kantonalen Genehmigungsbehörde (Art. 26 Abs. 1 RPG) Bericht darüber, wie die Nutzungspläne die Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG), die Anregungen aus der Bevölkerung (Art. 4 Abs. 2 RPG), die Sachpläne und Konzepte des Bundes (Art. 13 RPG) und den Richtplan (Art. 8 RPG) berücksichtigen und wie sie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts, insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung, Rechnung tragen.
2    Insbesondere legt sie dar, welche Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen bestehen und welche notwendigen Massnahmen in welcher zeitlichen Folge ergriffen werden, um diese Reserven zu mobilisieren oder die Flächen einer zonenkonformen Überbauung zuzuführen.75
BGE Register
113-IA-444 • 120-IA-227 • 127-I-103 • 128-I-190 • 132-II-408 • 140-II-25 • 141-I-70 • 142-II-369 • 142-III-364 • 144-II-41 • 145-II-176
Weitere Urteile ab 2000
1A.42/2002 • 1C_300/2020 • 1C_384/2016 • 1C_429/2012 • 1C_513/2014
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
sarnen • gemeinde • obwalden • zonenplan • regierungsrat • vorinstanz • bundesgericht • gemeinderat • wohnzone • bauzone • stelle • bundesrat • gewicht • gemeindeversammlung • leben • umfang • privates interesse • richtplan • nutzungsplan • gerichtskosten
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BBl
2020/5991