Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A 283/2018
Urteil vom 9. Juli 2019
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Hohl, Niquille, May Canellas,
Gerichtsschreiber Kölz.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte Jürg Bereuter und Benedikt Fässler,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ Aktiengesellschaft,
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Loepfe-Lazar,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gesetzliche Bürgschaft (Art. 839 Abs. 4

Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Februar 2018 (HG.2015.20-HGK).
Sachverhalt:
A.
Die B.________ Aktiengesellschaft (Beschwerdegegnerin) ist eine Sonderrechtsträgerin gemäss österreichischem Bundesbahngesetz vom 29. Dezember 1992 und hat ihren Sitz in Wien. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. xxx, U.________ (St. Gallen), auf dem sich unter anderem Gleisanlagen sowie ein Nationalstrassenabschnitt befinden.
Die A.________ AG (Beschwerdeführerin) hat ihren Sitz in St. Margrethen (St. Gallen). Sie betreibt eine Bauunternehmung. Am 15. September 2011 schloss sie einen Vertrag mit der C.________ gmbh, die ihren Sitz in Wien hat. Darin verpflichtete sie sich zur Erbringung von Erdbau-, Entwässerungs-, Gründungs- und Landschaftsbauarbeiten im Zusammenhang mit dem Bauprojekt yyy. Für diese Arbeiten wurde eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'176'851.33 vereinbart. Am 15. November 2011 bestellte die C.________ gmbh zusätzlich Betonarbeiten zum Preis von Fr. 334'830.--. Des Weiteren stellte die A.________ AG der C.________ gmbh einen Baukran inklusive Kranführer entgeltlich zur Verfügung.
In den Jahren 2011 bis 2013 stellte die A.________ AG der C.________ gmbh Rechnungen über total Fr. 1'716'813.04, wovon gemäss Abrechnung der A.________ AG ein Betrag von gesamthaft Fr. 548'573.02 unbezahlt blieb. Im April 2014 stellte die A.________ AG weitere Rechnungen über total Fr. 951'361.40.
Am 12. Mai 2014 wurde über die C.________ gmbh der Konkurs beziehungsweise die Insolvenz eröffnet. Die A.________ AG meldete im Insolvenzverfahren eine Forderung gegen die Konkursmasse über EUR 1'220'058.50 an. Davon bestritt der Masseverwalter einen Teilbetrag von EUR 41'502.83.
B.
Auf Ersuchen der A.________ AG wies der Präsident des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen am 14. November 2013 das Grundbuchamt St. Margrethen ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei an, auf dem Grundstück der B.________ Aktiengesellschaft zugunsten der A.________ G ein Bauhandwerkerpfandrecht für eine Pfandsumme von Fr. 548'573.02 zuzüglich Zinsen vorläufig vorzumerken. Nachdem er eine Stellungnahme der B.________ Aktiengesellschaft eingeholt hatte, bestätigte er die vorläufige Vormerkung mit Entscheid vom 19. September 2014. Auf die dagegen erhobene Beschwerde der B.________ Aktiengesellschaft trat das Bundesgericht mit Urteil 5A 831/2014 vom 28. Oktober 2014 nicht ein.
C.
Mit Eingabe vom 26. November 2014 beantragte die B.________ Aktiengesellschaft beim Handelsgericht Wien die gerichtliche Feststellung mit Wirkung zwischen ihr und der A.________ AG, dass die auf den Rechnungen der Jahre 2011 bis 2013 basierende Forderung der A.________ AG gegen die C.________ gmbh über Fr. 548'573.02 zuzüglich Zinsen nicht bestehe. Am 29. Mai 2015 erklärte sich das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, dem die Feststellungsklage der B.________ Aktiengesellschaft weitergeleitet worden war, für international nicht zuständig. Diesen Beschluss focht die B.________ Aktiengesellschaft erfolglos auf dem Rechtsmittelweg an.
D.
Bereits am 30. Januar 2015 hatte die A.________ AG beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen Klage gegen die B.________ Aktiengesellschaft erhoben mit dem Hauptbegehren um definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts (Ziffer 1). Eventualiter verlangt sie in diesem Verfahren, die B.________ Aktiengesellschaft sei zu verurteilen, ihr "aus Bürgschaft" Fr. 548'573.02 zuzüglich Zinsen zu bezahlen (Ziffer 2), subeventualiter, es seien ihre Forderungen gegenüber der C.________ gmbh in demselben Betrag sowie "das Bestehen der gesetzlichen einfachen Bürgschaft" der B.________ Aktiengesellschaft zu ihren Gunsten für diese Forderung gerichtlich festzustellen und die B.________ Aktiengesellschaft sei zu verurteilen, ihr "aus Bürgschaft" den genannten Betrag zu bezahlen (Ziffer 3).
Die B.________ Aktiengesellschaft schloss in ihrer Klageantwort auf Nichteintreten, eventualiter Abweisung der Klage. Überdies beantragte sie eine Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der internationalen Zuständigkeit sowie eine Sistierung bis zum Abschluss des Feststellungsverfahrens in Österreich.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. März 2015 beschränkte der Handelsgerichtspräsident das Verfahren vorläufig auf das klägerische Rechtsbegehren betreffend definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts. Den Sistierungsantrag wies er ab. Mit Verfügungen vom 8. und 16. April 2015 ordnete er überdies an, dass die Pfandsumme vorläufig ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens bilde. Auf die dagegen erhobene Beschwerde der B.________ Aktiengesellschaft trat das Bundesgericht mit Urteil 4A 232/2015 vom 5. Mai 2015 nicht ein.
In der Folge verkündete die B.________ Aktiengesellschaft diversen Personen den Streit. Mit Eingabe vom 10. Juni 2015 intervenierte die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Strassen ASTRA, zugunsten der B.________ Aktiengesellschaft.
Mit Teilentscheid vom 11. April 2016 wies das Handelsgericht den klägerischen Antrag auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts ab, da es sich beim Grundstück der B.________ Aktiengesellschaft um Verwaltungsvermögen handle. Es wies das Grundbuchamt an, die Vormerkung des Bauhandwerkerpfandrechts zu löschen.
Sodann beschränkte der Handelsgerichtspräsident das Verfahren mit Verfügung vom 29. Juli 2016 auf die Eintretensvoraussetzungen für die Beurteilung der Eventualanträge gemäss den (verbleibenden) Ziffern 2 und 3 der Klage. Die B.________ Aktiengesellschaft bestritt die internationale Zuständigkeit des Handelsgerichts.
Einen erneuten Sistierungsantrag der B.________ Aktiengesellschaft wies der Handelsgerichtspräsident am 12. Dezember 2016 ab.
Am 3. Januar 2017 erklärte das Bundesamt für Strassen ASTRA, dass es sich nicht weiter am Verfahren beteilige.
Mit Entscheid vom 15. Februar 2018 trat das Handelsgericht auf die Ziffern 2 und 3 der Klage nicht ein.
E.
Die A.________ AG verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, der Entscheid des Handelsgerichts vom 15. Februar 2018 sei aufzuheben. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Vorgabe, auf Ziffer 2, eventualiter Ziffer 3 der Rechtsbegehren gemäss der Klage vom 30. Januar 2015 einzutreten und einen Entscheid in der Sache zu fällen.
Die B.________ Aktiengesellschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet, unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid.
Die A.________ AG replizierte, worauf die B.________ Aktiengesellschaft eine Duplik einreichte.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90



1.2. Da das vorinstanzliche Verfahren mit Verfügung vom 29. Juli 2016 auf die Eintretensvoraussetzungen beschränkt worden ist, kann das Bundesgericht bei Gutheissung der Beschwerde nicht in der Sache entscheiden und ist daher nach Art. 42 Abs. 1


1.3. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt:
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin enthält die Beschwerde ohne Weiteres eine Art. 42 Abs. 2

In der Beschwerdeantwort wird überdies ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe kein Rechtsschutzinteresse daran, den Forderungsprozess vor dem Handelsgericht weiterzuführen, nachdem die Beschwerdegegnerin in drei Erlagsverfahren vor dem Bezirksgericht Leopoldstadt (Wien) insgesamt eine Summe von umgerechnet Fr. 1.7 Mio. hinterlegt habe, mit befreiender Wirkung auch gegenüber der Beschwerdeführerin. Wie es sich damit verhält, betrifft nicht das Beschwerderecht gemäss Art. 76

1.4. Demnach ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95


2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1





Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
Die Parteien können demnach im Folgenden nicht gehört werden, soweit sie dem Bundesgericht ihre eigene Version des Sachverhalts unterbreiten und ihre Argumentation auf einen Sachverhalt stützen, der von den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht, ohne im Einzelnen hinreichend begründete Sachverhaltsrügen gemäss den eben dargelegten Grundsätzen zu formulieren.
3.
Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3


wies wiederholt darauf hin, dass Änderungen der Rechtslage dem Gesetzgeber obliegen würden (siehe BGE 124 III 337 E. 6 mit Hinweisen). In den parlamentarischen Beratungen zum Register-Schuldbrief und weiteren Änderungen im Sachenrecht wurde der bisherige Art. 839

Laut den neuen Absätzen von Art. 839

4.
4.1. Im Teilentscheid vom 11. April 2016 befand das Handelsgericht des Kantons St. Gallen, das fragliche Grundstück der Beschwerdegegnerin sei als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren und könne daher nicht mit einem Bauhandwerkerpfandrecht belastet werden. Dessen vorsorgliche Vormerkung sei folglich zu löschen. Zur Begründung erwog es, das Grundstück umfasse unter anderem Gleisanlagen und einen Nationalstrassenabschnitt. Es diene somit offensichtlich einer öffentlichen Aufgabe, nämlich der Ermöglichung von Eisenbahnverkehr sowie dem Betrieb des Nationalstrassennetzes. Ob die Unpfändbarkeit allgemein "auch für Verwaltungsvermögen eines fremdstaatlichen Gemeinwesens" gelte, liess das Handelsgericht offen, da bei einer Zwangsverwertung des streitbetroffenen Grundstückes jedenfalls die öffentlichen Interessen der Schweiz an der Anbindung des schweizerischen Eisenbahnnetzes an das österreichische beziehungsweise europäische Netz und am ungehinderten Betrieb der Nationalstrasse in Frage gestellt würden. Dieser Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a

Verfahrensgegenstand ist nunmehr ausschliesslich noch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin aus gesetzlicher Bürgschaft gemäss Art. 839 Abs. 4


4.2. Das Handelsgericht prüfte seine internationale Zuständigkeit für diese Streitigkeit und verneinte sie. Es befand, nach Art. 2 Abs. 1

Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Beurteilung unter verschiedenen Gesichtspunkten. Sie möchte die Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen auf drei mögliche Grundlagen abstützen (dazu Erwägungen 5, 6.2 und 6.3).
5.
Die Beschwerdeführerin beruft sich vorab auf den Staatsvertrag zwischen der Schweiz, Österreich-Ungarn, zugleich in Vertretung für Liechtenstein, dann Bayern über die Herstellung einer Eisenbahn von Lindau über Bregenz nach St. Margrethen sowie von Feldkirch nach Buchs, abgeschlossen am 27. August 1870 (SR 0.742.140.316.31).
Die Vorinstanz erwog unter anderem, dieser Staatsvertrag enthalte keine Gerichtsstandsnorm, auf welche die Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen gestützt werden könnte. Zu Recht: In Art. 11 des Staatsvertrages wird "jeder Regierung für die auf ihrem Gebiete befindlichen Bahnstrecken unbedingt und ausschliesslich" die "volle Landeshoheit (also auch die Ausübung der Justiz- und Polizeigewalt) " vorbehalten. Entgegen der Beschwerdeführerin schafft die Bestimmung keine Zuständigkeit der Gerichte des jeweiligen Vertragsstaats über sämtliche Streitigkeiten, die einen Bezug zu Grundstücken auf seinem Territorium aufweisen, sondern stellt lediglich klar, dass die in Art. 8 vorgesehene Übertragung von Konzessionen an eine ausländische Bahngesellschaft nichts an der Hoheit über die betroffenen Strecken ändern sollte.
Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, dass das Handelsgericht auf die Ziffern 2 und 3 ihrer Klagebegehren mit der Begründung nicht eingetreten wäre, aufgrund des fraglichen Staatsvertrages fehle ihr die Gerichtsbarkeit über das in der Schweiz gelegene Grundstück der Beschwerdegegnerin (dazu Erwägung 4.1). Vielmehr argumentiert sie, es sei "auch denkbar, dass direkt eine Leistungsklage aus gesetzlicher Bürgschaft erhoben" werde, ohne dass eine rechtskräftige Qualifikation eines Grundstückes als Verwaltungsvermögen vorliege. Indessen ist nicht erkennbar, inwiefern Art. 11 des Staatsvertrags in diesem (hypothetischen) Fall - unabhängig von den geltenden Gerichtsstandsregeln - eine Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte begründen könnte.
Damit kann offen bleiben, in welchem Verhältnis eine solche von der Beschwerdeführerin angenommene Zuständigkeitsbestimmung im Staatsvertrag zum Lugano-Übereinkommen stehen würde.
6.
6.1. Die Beschwerdeführerin rügt sodann in zweierlei Hinsicht, die Vorinstanz hätte ihre Zuständigkeit gestützt auf das Lugano-Übereinkommen bejahen müssen.
6.2. Sie beruft sich einerseits auf Art. 22

ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache von der Klage berührt wird oder dass die Klage in einem Zusammenhang mit einer unbeweglichen Sache steht" (Beschluss C-518/99 vom 5. April 2001 Gaillard Rz. 16 mit Hinweisen).
Ob die Klage auf (definitive) Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts als solche unter Art. 22




sie für Binnensachverhalte hinsichtlich von Art. 29 Abs. 1 lit. c

6.3.
6.3.1. Andererseits macht die Beschwerdeführerin geltend, die Zuständigkeit des Handelsgerichts ergebe sich aus Art. 5

Das Handelsgericht verneinte den Gerichtsstand gemäss Art. 5


6.3.2. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden:
Das Bundesgericht hat vor Inkrafttreten der Absätze 4-6 von Art. 839



Schädigung (vgl. immerhin SCHUMACHER, a.a.O., S. 91-93 Rz. 284-289).
Im Schrifttum wird zwar teilweise erwogen, auch Ansprüche aus rechtmässigem Handeln könnten in den Anwendungsbereich von Art. 5




7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1


Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juli 2019
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Kölz