Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 374/2010

Urteil vom 9. Juli 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Heer,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Besuchsrecht,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. April 2010.

Sachverhalt:

A.
X.________ und Z.________ haben die beiden gemeinsamen Kinder S.________, geb. xxxx 2000, und T.________, geb. am xxxx 2002. Mit Scheidungsurteil vom 26. Mai 2006 wurden diese unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt und dem Vater wurde ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende jeweils Samstag- und Sonntagvormittag und ein Ferienrecht von zwei Wochen pro Jahr eingeräumt.

B.
Mit Beschluss vom 23. April 2007 errichtete die Vormundschaftsbehörde A.________ auf Ersuchen der Mutter eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB. Die Beiständin erhielt im Wesentlichen den Auftrag, bei Besuchsrechtskonflikten zu vermitteln und Modalitäten festzulegen.

Mit Schreiben vom 6. April 2009 beantragte die Beiständin bei der Vormundschaftsbehörde die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts. Nach Anhörung des Vaters und Befragung der Kinder durch eine Fachperson des Institutes V.________ beschränkte die Vormundschaftsbehörde mit Beschluss vom 8. Juli 2009 das Besuchsrecht für die Zeit von sechs Monaten auf einen begleiteten Besuchstag pro Monat und sistierte für diese Zeit das Ferienrecht.

Die hiergegen erhobene Beschwerde des Vaters wiesen der Bezirksrat Pfäffikon mit Beschluss vom 15. Dezember 2009 und das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 7. April 2010 ab.

C.
Gegen den Beschluss des Obergerichts hat der Vater am 13. Mai 2010 Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben mit den Begehren um Verzicht auf ein begleitetes Besuchsrecht und um sofortige Einräumung des Besuchs- und Ferienrechts gemäss Scheidungsurteil, eventualiter um begleiteten Verkehr im zeitlichen Rahmen des mit dem Scheidungsurteil festgesetzten Besuchs- und Ferienrechts, subeventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, ferner um unentgeltliche Rechtspflege. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer nicht vermögensrechtlichen Zivilsache, wogegen die Beschwerde in Zivilsachen offen steht (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) und folglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht gegeben ist (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG).

Bei der Beschwerde in Zivilsachen sind in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG zulässig und das Bundesgericht wendet in diesem Bereich das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), was heisst, dass es behauptete Rechtsverletzungen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) mit freier Kognition prüft.

Dagegen ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diesbezüglich kann einzig vorgebracht werden, er sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG), wobei "offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich" gleichzusetzen ist (Botschaft, BBl 2001 IV 4338; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398), oder er beruhe auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV oder Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB). Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Für all diese Elemente gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 255). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu
bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

2.
Das Obergericht hat, im Wesentlichen unter Verweisung auf den bezirksrätlichen Beschluss, folgenden Sachverhalt festgestellt:

Bereits im Abklärungsbericht des Jugendsekretariates vom 9. Februar 2005 sei darauf hingewiesen worden, dass die Kinder die damaligen Konflikte zwischen den Eltern und die permanenten Demütigungen des Vaters gegenüber U.________, dem Sohn der Kindsmutter aus erster Ehe, mitbekommen hätten. U.________ sei vom (Stief)Vater systematisch schikaniert und drastisch bestraft worden: So habe er beispielsweise U.________ und dessen Gegenstände desinfiziert, wenn jener angeblich das Zimmer nicht aufgeräumt habe; oft habe er nur für die eigenen Kinder gekocht und U.________ nichts zu essen gegeben; einmal habe er das Türschloss ausgewechselt und U.________ keinen Schlüssel gegeben; als Strafe habe U.________ eine Stunde lang die Zähne putzen müssen, weil jener es am Morgen vergessen habe. Er habe U.________ als faulen, unfähigen, verantwortungslosen Jungen bezeichnet. Nach eigenen Angaben habe er das Zimmer von U.________ desinfizieren müssen, weil jener dreckig sei und die jüngeren Kinder wie auch er (der Vater) einen Hautausschlag bekommen hätten. Am 7. Dezember 2004 habe U.________ mit Zustimmung der Mutter in einer SOS-Familie fremdplatziert werden müssen. Die systematische Aufwiegelung von T.________ und S.________ gegen U.________
durch den Vater habe deren positive Entwicklung behindert. Am 11. März 2005 habe die Mutter mit Hilfe der Kantonspolizei die Wohnung verlassen.

Nach der Trennung hätten sich die Kinder beruhigen und stabilisieren können. Sie hätten sich privat wie auch in der Schule sehr gut entwickelt. Seit sie ab September 2008 wieder regelmässig Kontakt zum Vater hätten, zeigten sie diverse Verhaltensauffälligkeiten. Beide Kinder verwendeten häufig inadäquate Kraftausdrücke und S.________ rufe Fremden Anstössiges zu. Er sei aggressiv geworden, habe zu stottern begonnen und vor einem Besuch eingenässt, was vorher nie vorgekommen sei. Zudem seien seine Leistungen in der Schule massiv abgefallen. T.________ sei nach den Wochenenden zunehmend bedrückt, es sei ihr oft schlecht und sie habe Kopfweh.

Gemäss Bericht des Instituts V.________ betonten die Kinder laut, trotzig bis provokativ und wiederkehrend, dass sie ihren Vater besuchen und möglichst lange (auch mehrere Wochen) bei ihm sein wollten. Im gleichen Ton würden sie darauf bestehen, dass es beim Vater gut sei. Relativiert werde dies von den Kindern selbst insofern, als S.________ erkläre, wegen den Fussballturnieren nur wenig Zeit für Besuche zu haben, was ihn aber nicht traurig mache; ebenso betone T.________ in Widerspruch zu ihren vorangehenden Aussagen, dass fehlende Besuche sie nicht traurig machen würden, höchstens wütend. Beide Kinder lehnten das Vorhandensein irgendwelcher Schwierigkeiten kategorisch ab, obwohl S.________ immer wieder die oft im Zusammenhang mit den väterlichen Besuchen auftretenden Übelkeitsgefühle erwähne. Er erkläre sich dies mit dem frühen Aufstehen, mit stickiger Luft, Rauch, schneller Autofahrt nach den Besuchen oder Süssigkeiten. Die Beziehung zum Vater sei ambivalent. Gerne nähmen die Kinder die Aufmerksamkeit des Vaters und das Kontaktangebot entgegen. Dem Idealbild und dem Wunsch nach möglichst vielen und langen Kontakten stünden in der Realität verschiedene Einwände, Einschränkungen, Unwohlsein und Probleme gegenüber, welche die
Kinder zwar teilweise schilderten, aber nicht zu ihrem Wunsch in Bezug setzen könnten.

Im Anschluss an diese Feststellungen hat das Obergericht erwogen, ab August 2009 (d.h. nach Ablauf der sechsmonatigen Befristung) hätte das Besuchsrecht wieder normal aufgenommen werden können. Der Beschwerdeführer habe sich aber bis anhin geweigert, den Kontakt wahrzunehmen. Die Kinder hätten sich nicht erklären können, weshalb sich der Vater zu den Geburtstagen nicht gemeldet habe. Auch Weihnachtswünsche seien ausgeblieben. Von den Kindern gebastelte Geschenke habe der Vater ungeöffnet zurückgegeben. Nach den durchgeführten Abklärungen seien die Voraussetzungen für die Einschränkung des Besuchsrechts und die Sistierung des Ferienrechts erfüllt. Der Wunsch der Kinder nach Kontakt sei zu respektieren, aber die Kontakte sollten vorerst unter sorgfältiger und begleitender Beratung durchgeführt und gefördert werden. Eine schnelle Ausweitung der Besuche und Übernachtungen beim Vater seien als kontraproduktiv anzusehen. Die Kinder müssten vorerst wieder Vertrauen entwickeln können in die Verlässlichkeit des persönlichen Verkehrs mit dem Vater. Die Behauptung des Vaters, ihm sei nichts vorzuwerfen und es bestünden keine Gründe für eine Einschränkung des Besuchsrechts, sei unzutreffend; vielmehr sei das begleitete Besuchsrecht von sechs
Monaten ein notwendiges und zweckmässiges Mittel, auch angesichts des jetzt schon wieder länger andauernden vollständigen Kontaktunterbruchs.

3.
Keinen Zusammenhang mit der Anfechtung des obergerichtlichen Entscheides hat die an der Beiständin bzw. deren angeblichem Verhalten geübte Kritik. Diese wäre wenn schon zum Gegenstand einer Aufsichtsbeschwerde zu machen, welche denn der Vater nach seinen Ausführungen offenbar auch bereits ergriffen hat. Sachgerichtet im vorliegenden Kontext sind einzig Ausführungen, welche darauf zielen, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch das Obergericht oder eine unrichtige Anwendung des Bundesrechts aufzuzeigen.

Kein solches sachgerichtetes Vorbringen ist die Behauptung, die familiäre Situation bei der Mutter sei ungenügend abgeklärt worden, und insbesondere sei zu beachten, dass sie mehrmals umgezogen sei und einen Mann geheiratet habe, der Kinder in die Ehe gebracht habe; bei solchen Patchwork-Verhältnissen würden Spannungen auftreten. Der Vater tut nicht im Ansatz dar, inwiefern diese Elemente für die Verhaltensauffälligkeiten der Kinder ursächlich sein sollen und das Obergericht deshalb in Willkür verfallen wäre, wenn es diese aufgrund der in E. 2 genannten Berichte der Wiederaufnahme des persönlichen Verkehrs mit dem Vater zugeschrieben hat.

Haltlos und insbesondere nicht weiter ausgeführt, mithin unsubstanziiert, ist sodann der Vorwurf, für die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts könne nicht einfach auf eine psychologische Kinderbefragung abgestellt werden, wie sie durch das Institut V.________ durchgeführt worden sei.

Ungenügend zur Substanziierung einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung ist sodann der allgemeine Vorwurf, die beiden Berichte, auf welche die kantonalen Instanzen abgestellt haben, seien stark zu relativieren, weil die Beiständin massgeblich daran beteiligt gewesen sei und viele der darin wiedergegebenen Beobachtungen von der Mutter stammten. Der Vater erklärt keine einzige Beobachtung als falsch und setzt sich mit dem Inhalt der Berichte nicht im Ansatz auseinander.

Quer liegt das Vorbringen, das begleitete Besuchsrecht sei bislang nicht durchgeführt worden: Nach den insoweit unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen ist es der Vater selbst, welcher sich bislang einer Kontaktaufnahme verweigert hat.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen geht die finale Behauptung mit Bezug auf den Sachverhalt, es beständen keine konkreten Anhaltspunkte für die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts, an der Sache vorbei.

4.
Keine eigenständige Bedeutung in rechtlicher Hinsicht haben die - ohnehin nur pauschal und unsubstanziiert erhobenen - Rügen der Verletzung von Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
, Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
, Art. 10 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
und Art. 14
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 14 Recht auf Ehe und Familie - Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
BV sowie von Art. 11
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005
KV/ZH Art. 11 - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, genetischer Merkmale, der Sprache, der sexuellen Orientierung, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Sie haben Anspruch auf gleichen Zugang zu Bildungseinrichtungen und Ämtern, auf gleiche Ausbildung sowie auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann in allen Lebensbereichen.
4    Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Leistungen. Entsprechende Massnahmen müssen wirtschaftlich zumutbar sein.
5    Um die tatsächliche Gleichstellung zu erreichen, sind Fördermassnahmen zu Gunsten von Benachteiligten zulässig.
KV/ZH. Diese Verfassungsnormen, insbesondere das Recht auf Familienleben, werden durch die Bundesgesetzgebung konkretisiert und ausgeführt. Die Normen des ZGB, an welche das Bundesgericht gebunden ist (Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV), regeln im Einzelnen die Folgen von Trennung und Scheidung mit Bezug auf die Kinder, insbesondere auch hinsichtlich des persönlichen Verkehrs. Der Vater hat im Rahmen seiner Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG darzulegen, inwiefern der angefochtene Beschluss vor den einschlägigen Normen des ZGB nicht standhalten soll.

In dieser Hinsicht verweist der Vater im Wesentlichen auf BGE 130 III 585, wo festgehalten wurde, dass Konfliktsituationen zwischen den Elternteilen bei gutem Eltern-Kind-Verhältnis nicht zu einer einschneidenden Beschränkung des Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit führen dürften. Vorliegend geht es aber gerade weder um eine Aufhebung des Besuchsrechts noch um eine Beschränkung auf unbestimmte Zeit. Vielmehr ist die Begleitung des Besuchsrechts auf sechs Monate befristet und sie soll der schrittweisen Wiederaufnahme eines geordneten persönlichen Verkehrs nach dem mehrjährigen Kontaktunterbruch dienen. Damit haben die kantonalen Instanzen genau das verfügt, was in BGE 130 III 585 E. 2.2.2 S. 590 für Übergangsverhältnisse als angezeigt erklärt worden ist. Aufgrund des willkürfrei festgestellten Sachverhaltes ist das begleitete Besuchsrecht die vorliegend erforderliche und geeignete Massnahme, damit die Kinder in einem geschützten Rahmen wieder Vertrauen fassen, Ängste und Verhaltensauffälligkeiten abbauen und im Idealfall uninstrumentalisiert eine normale Beziehung zu ihrem Vater aufbauen können, so dass wieder ein normaler persönlicher Verkehr möglich wird. Es bleibt zu hoffen, dass der Vater auch bereit ist, die entsprechenden
Schritte tun.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, muss sie als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden, weshalb es an den Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Die Gerichtskosten sind somit dem Vater aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Gegenseite ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und der Beiständin der Kinder schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Möckli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_374/2010
Date : 09. Juli 2010
Published : 27. Juli 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Besuchsrecht


Legislation register
BGG: 42  64  66  72  75  90  95  97  105  106  113
BV: 8  9  10  14  29  190
KV ZH: 11
ZGB: 8  308
BGE-register
130-III-585 • 133-II-249 • 133-III-393 • 134-II-244 • 135-I-19
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5A_374/2010
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2001/IV/4338