Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A 660/2015
Urteil vom 9. Juni 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Luczak.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des
Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 29. Oktober 2015.
Sachverhalt:
A.
A.________ (Kläger, Gesuchsteller, Beschwerdeführer) war seit über zwanzig Jahren bei der B.________ AG (Beklagte, Arbeitgeberin) als Arbeitnehmer tätig. Seit seiner Anstellung im November 1981 arbeitete er an einer Kompaktieranlage. Während mehr als eines Jahrzehnts war er u.a. der Ausbildner des Personals, das an dieser Anlage zu arbeiten hatte. Am 11. Juni 2004 erlitter einen Unfall an der Anlage, als er in der Verengung (eine Art grober Trichter) zwischen dem oben liegenden Schülpenbrecher und dem darunter sich befindenden Schülpenzerhacker, durch die gepresstes Düngematerial geführt wird, eine Verstopfung mit einer Eisenstange zu lösen versuchte. Dabei wurde die Eisenstange von den Walzen des Schülpenbrechers erfasst und die Hände des Klägers an die Metallkante des Schülpenzerhackers geknallt und zum grossen Teil zertrümmert.
B.
B.a. Mit Klage beim Bezirksgericht Meilen forderte der Kläger von der Beklagten den Ersatz des aus dem Unfall entstandenen Schadens (Pflege- und Betreuungsschaden, Erwerbsschaden, Besuchsschaden, Rentenschaden, Haushaltschaden) sowie zusätzlich eine Genugtuung und Ersatz der vorprozessualen Anwaltskosten.
Das Bezirksgericht wies die Klage mit Urteil vom 14. Juli 2015 ab und auferlegte dem Kläger sämtliche Prozesskosten (Gerichtskosten von Fr. 21'000.-- und eine Parteientschädigung von Fr. 32'500.--).
B.b. Dagegen gelangte der Kläger mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich, wobei er seine Klage reduzierte und von der Beklagten noch Fr. 18'949.10 nebst 5 % Zins seit dem 19. Januar 2011 für vorprozessuale Anwaltskosten und Fr. 200'000.-- nebst 5 % Zins seit dem 14. September 2005 für Pflege- und Betreuungsschaden verlangte. Er beantragte sodann für das Rechtsmittelverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2015 nahm das Obergericht von der Klagereduktion Vormerk (Disp.Ziff. 1). Es wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Disp.Ziff. 2), weil es die Berufung als aussichtslos erachtete. Die Bedürftigkeit des Klägers prüfte es nicht und setzte ihm eine Frist von 10 Tagen an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 13'500.-- zu leisten, wobei eine spätere Erhöhung des Vorschusses vorbehalten blieb (Disp.Ziff. 3).
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, die Disp. Ziff. 2 und 3 des Beschlusses des Obergerichts vom 29. Oktober 2015 aufzuheben. Es sei ihm für das Verfahren vor Obergericht die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Eventuell sei das Obergericht zu verpflichten, ihm für das Berufungsverfahren höchstens einen Vorschuss von Fr. 10'000.-- aufzuerlegen, wobei diese Summe mit dem sich im Besitz des Bezirksgerichts befindenden Differenzbetrag über Fr. 10'000.-- zugunsten des Beschwerdeführers zwischen dem geleisteten Kostenvorschuss für die Gerichtskosten im Klageverfahren und der ihm in diesem Verfahren auferlegten Entscheidgebühr zu verrechnen sei. Ausserdem beantragt er für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege. Seinem Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gab das Bundesgericht mit Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2015 statt. Vernehmlassungen in der Sache wurden nicht eingeholt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
|
1 | Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
2 | Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch. |
1.1. Gemäss Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
|
1 | Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
1.2. Der angefochtene Beschluss, mit dem die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde, ist ein letztinstanzlicher kantonaler Zwischenentscheid. Derartige Entscheide haben in der Regel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge (BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131; 126 I 207 E. 2a S. 210 mit Hinweisen). Dies trifft auch hier zu. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Interessen im anhängig gemachten Berufungsverfahren ohne den Beistand eines Rechtsvertreters wahrnehmen muss, kann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
Soweit sich die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege richtet, ist sie daher - unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art.42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
1.3. Zwischenentscheide, mit denen zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ein Kostenvorschuss verlangt wird, können grundsätzlich, wenn im Säumnisfall ein Nichteintretensentscheid droht, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
Der Beschwerdeführer hat im Hinblick auf sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege seine finanzielle Situation dargelegt. Das genügt zur Substanziierung auch der Eintretensvoraussetzungen betreffend die Beschwerde gegen den Kostenvorschuss.
2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
Soweit sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den kantonalen Instanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 mit Hinweisen).
3.
Nach Art. 117
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: |
|
a | sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und |
b | ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 118 Umfang - 1 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst: |
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1 | Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst: |
a | die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen; |
b | die Befreiung von den Gerichtskosten; |
c | die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden. |
2 | Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden. |
3 | Sie befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei. |
3.1. Die Vorinstanz beurteilte die Berufung im Wesentlichen aus prozessualen Gründen als aussichtslos. Sie stellte fest, das Bezirksgericht habe sich im angefochtenen Entscheid zunächst mit dem vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalt zum Unfallhergang befasst. Dabei sei es vom unstrittigen Sachverhalt ausgegangen, wonach der Beschwerdeführer in der Kotan-Anlage mit einer Eisenstange eine Verstopfung zu lösen versuchte. Es habe weiter festgestellt, der Beschwerdeführer habe den anspruchsbegründenden Sachverhalt in Bezug auf den eigentlichen Unfallhergang nur summarisch, unvollständig und dazu auch noch widersprüchlich dargelegt. So trage er einerseits vor, die Maschine, an der er mit der Eisenstange eine Verstopfung habe beseitigen wollen, sei stillgestanden und plötzlich wieder angelaufen, und andererseits, die Maschine sei die ganze Zeit gelaufen. Das seien zwei verschiedene anspruchsbegründende Sachverhalte, die sich gegenseitig ausschlössen. Von diesen widersprüchlichen Behauptungen hänge wiederum die gesamte übrige Sachverhaltsfeststellung zum Unfallhergang ab sowie dessen Beurteilung. Der Beschwerdeführer scheine davon auszugehen, allein die Tatsache, dass es zu einem Unfall gekommen sei, begründe die Haftpflicht der
Arbeitgeberin, und er wolle für die Erstellung des anspruchsbegründenden Sachverhalts mehrere technischen Gutachten einholen lassen. Ohne eine widerspruchsfreie Sachverhaltsbehauptung sei eine Auseinandersetzung mit den speziellen Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im Rahmen von Art. 328
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 328 - 1 Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.120 |
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1 | Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.120 |
2 | Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung121 ihm billigerweise zugemutet werden kann.122 |
Die Vorinstanz stellte dazu fest, der Beschwerdeführer lege in der Berufung nicht dar, inwiefern diese entscheidwesentlichen Erwägungen des Bezirksgerichts unrichtig seien. Folglich stelle er auch gar nicht in Abrede, dass er dem Bezirksgericht zwei widersprüchliche, sich letztlich ausschliessende wesentliche Elemente des Unfallhergangs vorgetragen habe. Und weil er diese Begründung des Bezirksgerichts einfach übergehe, erkläre er auch nicht, weshalb es letztlich für die weitere Beurteilung der Klage unwesentlich sein könnte, ob die Maschine still stand und plötzlich wieder anzulaufen begann, als er mit der Eisenstange die Verstopfung lösen wollte, oder ob sie stets lief. Er stelle mithin auch nicht in Abrede, dass es gerade darauf ankomme: Denn es leuchte jedermann sogleich ein, dass die Beurteilung der zweiten Variante (Eisenstange in laufende Maschine geführt) unter diversen Aspekten eine andere sein müsse als die der ersten, so beispielsweise unter dem Gesichtspunkt technischer Defekte, Verletzungen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im Rahmen von Art. 328
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 328 - 1 Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.120 |
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1 | Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.120 |
2 | Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung121 ihm billigerweise zugemutet werden kann.122 |
in seinen für den Unfallhergang als Ganzes wesentlichen Sachverhaltsvorbringen zu lösen vermöchten und das liege auch nicht auf der Hand. Der Beschwerdeführer stelle sich vielmehr auf den Standpunkt, so die Vorinstanz weiter, das Bezirksgericht habe die Klage abgewiesen, weil es "von einem vollen Selbstverschulden des Berufungsklägers " ausgegangen sei, was aber eben wie dargelegt nicht zutreffe. Da sich der Beschwerdeführer nicht mit der Begründung des Bezirksgerichts auseinandersetze, erscheine die Berufung bereits aus diesem Grund als nicht aussichtsreich.
Die Vorinstanz setzte sich dann mit weiteren Feststellungen des Bezirksgerichts auseinander, wonach der Beschwerdeführer anspruchsbegründende Tatsachen ungenügend substanziiert habe, namentlich betreffend den Stand der Technik, der mangelhaften Instruktion, Kontrolle und Überwachung sowie der mangelhaften Arbeitsorganisation. Auch damit setze sich der Beschwerdeführer in der Berufung nicht genügend auseinander. Darauf muss, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen (E. 3.2) ergibt, nicht mehr eingegangen werden.
3.2. Die Vorinstanz erachtete die Berufung aufgrund fehlerhafter prozessualer Vorbringen bzw. des Unterlassens der notwendigen Begründung als aussichtslos. Daher müsste der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Angabe der Stellen in der Berufungsschrift darlegen, wo er konkret entgegen den Feststellungen der Vorinstanz eine hinreichende Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Begründung vorgebracht haben will (vgl. E. 2 i.f. hiervor). Solche Ausführungen fehlen aber auch in der Beschwerde. Er scheint das angefochtene und das erstinstanzliche Urteil nicht richtig zu verstehen. So führt er aus, die Vorinstanz werfe ihm vor, sich nicht mit der Feststellung des Bezirksgerichts auseinandergesetzt zu haben, wonach er die wesentlichen Elemente des Unfallhergangs unsubstanziiert und widersprüchlich dargelegt habe. Anstatt dass er nun darlegt, wo er dies eben trotzdem getan hat, fährt er bloss fort, das treffe nicht zu; das Bezirksgericht sei "von einem vollen Selbstverschulden des Beschwerdeführers ausgegangen" und einer mangelnden Substanziierung im Zusammenhang mit dem Stand der Technik. Diese zwei Punkte hätten zur Abweisung der Klage geführt. Nur zu diesen zwei Punkten habe er daher Stellung nehmen können, was er auch getan
habe. Namentlich habe er das behauptete Selbstverschulden widerlegt, indem er aufgezeigt habe, dass die Arbeitgeberin ihn nicht genügend instruiert, kontrolliert und überwacht habe.
Diese Ausführungen sind nicht nachvollziehbar. Das Bezirksgericht hat in seinem Urteil in E. 2.5 und 2.6 folgendes festgehalten:
"2.5 Vor diesem Hintergrund muss festgehalten werden, dass der Kläger den anspruchsbegründenden Sachverhalt nur summarisch, unvollständig und dazu noch in widersprüchlicher Weise dargelegt hat, womit er seiner Substantiierungspflicht in Bezug auf den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht nachgekommen ist. Die Klage wäre daher bereits aus diesem Grund ohne Weiteres abzuweisen.
2.6 Überdies hat der Kläger auch die übrigen anspruchsbegründenden Tatsachen nicht vollständig, lediglich summarisch und dazu noch in widersprüchlicher Weise dargelegt, was im Nachfolgenden aufgezeigt werden soll. "
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz mithin die Gründe, aus denen das Bezirksgericht die Klage abgewiesen hat, korrekt ihrem Entscheid zugrundegelegt. Der Beschwerdeführer scheint, wie bereits die Vorinstanz bemerkte, fälschlicherweise davon auszugehen, es genüge, dass ein Unfall stattgefunden hat, ohne dass dargelegt wird, wie der Unfallhergang war. Er übergeht damit den Kern der vorinstanzlichen Argumentation vollständig. Mangels genügender Rüge kann deshalb auf die Beschwerde betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht eingetreten werden.
Selbst wenn insoweit auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie abzuweisen. Gemäss dem angefochtenen Urteil hat die Erstinstanz eine widersprüchliche Darstellung des Unfallhergangs festgestellt und bereits deswegen die Klage abgewiesen. Mit seinen Ausführungen in der Berufungsschrift zu seinem Verschulden bzw. der Instruktion, Kontrolle und Überwachung durch die Arbeitgeberin sowie zum Stand der Technik ist er darauf - wie nun erneut im Beschwerdeverfahren - nicht eingegangen. Es verletzt daher kein Recht, wenn die Vorinstanz von einer ungenügenden Begründung gemäss Art. 311
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 311 Einreichen der Berufung - 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen. |
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1 | Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen. |
2 | Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 310 Berufungsgründe - Mit Berufung kann geltend gemacht werden: |
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a | unrichtige Rechtsanwendung; |
b | unrichtige Feststellung des Sachverhaltes. |
4.
Mit seinem Eventualantrag rügt der Beschwerdeführer die Höhe des verlangten Kostenvorschusses und die Art der Bezahlung. Er macht geltend, die Vorinstanz hätte seine Mittellosigkeit bzw. die Leistungsfähigkeit prüfen müssen. Indem sie dies nicht getan habe, habe sie Art. 117 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: |
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a | sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und |
b | ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
4.1. Sowohl Art. 117 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: |
|
a | sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und |
b | ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 98 Kostenvorschuss - Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: |
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a | sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und |
b | ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: |
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a | sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und |
b | ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
4.2. Der Beschwerdeführer begründet den vom ihm erhobenen Vorwurf des Ermessensmissbrauchs einzig mit seiner persönlichen ungenügenden Leistungsfähigkeit. Dieser kommt aber, da kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, für die Bemessung des Kostenvorschusses keine massgebende Bedeutung zu. Weitere Gesichtspunkte, z.B. das Ungleichgewicht seiner finanziellen Mittel zu jenen der Gegenpartei (vgl. BGE 139 III 33 E. 4.2 S. 35) o.ä., bringt er nicht vor, so dass offenbleiben kann, inwieweit derartige Gesichtspunkte zu berücksichtigen wären. Er behauptet nicht, die Vorinstanz hätte die kantonale Gebührenverordnung (Art. 96
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 96 Tarife - Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest. |
4.3. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, nämlich die verlangte Anrechnung des Überschusses aus dem erstinstanzlich bezahlten Kostenvorschuss und die Ratenzahlung, betreffen die Zahlungsart. Dazu hat die Vorinstanz nichts festgehalten, weil der Beschwerdeführer ihr gegenüber offenbar diesbezüglich keine Ausführungen gemacht und (noch) keine entsprechenden Begehren gestellt hat. Es ist aber nicht Sache des Bundesgerichts, Fragen zu behandeln, die der Vorinstanz nicht unterbreitet wurden (vgl. E. 1.1 am Anfang sowie Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
5.
Damit unterliegt der Beschwerdeführer und war seine Beschwerde offensichtlich aussichtslos, weshalb auch sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer dafür kostenpflichtig. Da keine Vernehmlassung eingeholt wurde, schuldet er keine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und der B.________ AG schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juni 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Luczak