Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BH.2005.12

Entscheid vom 9. Juni 2005 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Barbara Ott , Gerichtsschreiber Patrick Guidon

Parteien

A.______, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
i.V.m. Art. 48 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
IRSG)

Sachverhalt:

A. Der russische Staatsangehörige A.______ wird zusammen mit einer anderen Person verdächtigt, sich zwischen 1994 und 2002 in seiner Funktion als hoher russischer Regierungsbeamter über US-Dollar 9'000'000.--, welche für den russischen Staat im Bereich der Nuklearenergie vorgesehen waren, angeeignet und für persönliche Zwecke verwendet zu haben, indem er diese Gelder in verschiedene nationale und internationale Projekte investiert haben soll. A.______ soll als Direktor des Nuklear-Institutes B.______ sowie als russischer Minister für Atomenergie über US-Dollar 15'000'000.--, welche für das Institut B.______ bestimmt gewesen seien, an verschiedene US-Firmen weitergeleitet haben, welche unter seiner Kontrolle gewesen sein sollen. Davon seien mindestens US-Dollar 9'000'000.-- an weitere Firmen überwiesen worden, welche diese Gelder dann in den USA, Russland und Europa investiert hätten. In diesem Zusammenhang soll A.______ verschiedene gefälschte Geschäftsverträge verwendet haben, um diese Geldüberweisungen zu vertuschen (vgl. zum Ganzen BK act. 1.2).

Gestützt auf einen Haftbefehl des US-District Court for the Western District of Pennsylvania vom 29. April 2005 wegen Vermögensdelikten ersuchte das US-Justizdepartement am 29. April 2005 um Inhaftnahme von A.______ zwecks späterer Auslieferung.

Am 2. Mai 2005 wurde A.______, der sich zum Zwecke der Einvernahme als Auskunftsperson in einem gegen seine Tochter (C.______) geführten Strafverfahren in der Schweiz aufgehalten hatte, verhaftet und in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Das Bundesamt für Justiz erliess am 3. Mai 2005 einen Auslieferungshaftbefehl, der A.______, welcher mit seiner vereinfachten Auslieferung an die USA nicht einverstanden war, am 4. Mai 2005 eröffnet wurde.

B. Mit fristgerechter Eingabe vom 17. Mai 2005 (Eingang 18. Mai 2005) führt A.______ Beschwerde und beantragt, es sei der Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz vom 3. Mai 2005 aufzuheben, er sei freizulassen, und es sei ihm die freie Ausreise zu gestatten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (BK act. 1).

Mit Schreiben vom 18. Mai 2005 forderte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das Bundesamt für Justiz auf, bis 24. Mai 2005 die Akten und eine schriftliche Beschwerdeantwort einzureichen und letztere bis zum selben Datum zugleich dem Vertreter von A.______ in Kopie zuzustellen. Gleichzeitig setzte die Beschwerdekammer praxisgemäss dem Vertreter der Gegenpartei Frist zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdereplik an (BK act. 2). Gleichentags wurde den Parteien sodann per Fax eine Pressemitteilung der Beschwerdekammer übermittelt, in welcher diese – nach zahlreichen, durch eine Pressemitteilung von A.______ ausgelösten Anfragen – den Eingang der Beschwerde bestätigte (BK act. 3-4).

C. Da die Beschwerdekammer bis 25. Mai 2005, 15:40 Uhr, keine Eingabe des Bundesamtes für Justiz erhalten hatte und eine fehlerhafte postalische Zustellung vermutete, nahm sie mit diesem telefonisch Kontakt auf (BK act. 5). Die entsprechende Rückfrage liess indes darauf schliessen, dass das Bundesamt für Justiz die Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort möglicherweise nicht gewahrt hatte. Aus diesem Grund teilte die Beschwerdekammer den Parteien gleichentags mit, dass die dem Vertreter von A.______ zur Einreichung der Beschwerdereplik angesetzte Frist einstweilen ausgesetzt würde, bis die Beschwerdekammer über die Fristwahrung durch das Bundesamt für Justiz befunden habe. Gleichzeitig setzte sie letzterem Frist bis 27. Mai 2005 für eine entsprechende Stellungnahme an (BK act. 6).

Nachdem die Beschwerdeantwort am 27. Mai 2005 samt Akten bei der Beschwerdekammer eingegangen war (BK act. 7), beantragte das Bundesamt für Justiz mit Eingabe vom 27. Mai 2005 (Eingang 30. Mai 2005), die gesetzte Frist sei wiederherzustellen. Zudem regte es an, A.______ sei möglichst umgehend erneut Frist zur letzten Stellungnahme anzusetzen, damit dieser innert der von der EMRK vorgesehenen, kurzen Frist eine Entscheidung einer richterlichen Behörde über seine Haftbeschwerde erhalte (BK act. 7a).

D. Mit Schreiben vom 30. Mai 2005 teilte der Präsident der Beschwerdekammer den Parteien mit, die Beschwerdekammer habe anlässlich ihrer gleichentags abgehaltenen Sitzungen entschieden, dass das Bundesamt für Justiz die mit Schreiben vom 18. Mai 2005 angesetzte Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort nicht gewahrt habe und eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 35
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
OG nicht erteilt werden könne. Sodann hielt er fest, die Beschwerdekammer prüfe eine allfällige Berücksichtigung der eingereichten Beschwerdeantwort auf der Basis einer analogen Anwendung von Art. 32 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG und räumte dem Vertreter von A.______ Gelegenheit ein, bis 2. Juni 2005 hierzu sowie gegebenenfalls zur Beschwerdeantwort selbst eine schriftliche Stellungnahme einzureichen und diese in Kopie zugleich bis zum selben Datum dem Bundesamt für Justiz zur Kenntnis zuzustellen (BK act. 8). Mit Eingabe vom 2. Juni 2005 (Eingang 3. Juni 2005) machte A.______ von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch und hielt an seinen Anträgen fest (BK act. 9).

Sodann nahm auch das Bundesamt für Justiz, dem zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör letztmalig Gelegenheit zur Äusserung eingeräumt wurde (BK act. 10), am 8. Juni 2005 Stellung zur Eingabe von A.______ (BK act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 30
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
SGG i.V.m. Art. 99 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
BStP gelten für die Fristen in Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und für die Wiedereinsetzung gegen die Folgen einer Fristversäumnis die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz [OG]), SR 173.110). Nach Art. 32 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
Satz 1 OG sind prozessuale Handlungen innerhalb der (gesetzlich oder richterlich bestimmten) Frist vorzunehmen. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der zuständigen Behörde eingereicht oder zu deren Händen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 32 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
Satz 2 OG).

Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist kann nur dann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
OG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können nicht nur objektive, sondern auch subjektive, psychische Gründe unter Umständen die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen (BGE 96 II 262, 265 E. 1a; 76 I 355, 357). Diese Umstände sind indessen objektiv zu würdigen: Unverschuldet ist lediglich ein Umstand, der einen gewissenhaften Gesuchsteller respektive seinen Vertreter davon abgehalten hätte, innert angesetzter Frist zu handeln (Poudret, Commentaire de la loi fédérale d’organisation judiciaire, Volume I, Bern 1990, N. 2.3 zu Art. 35
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
OG). Die Wiederherstellung ist mithin nur zuzulassen, wenn der Partei bzw. gegebenenfalls ihrem Vertreter kein Vorwurf gemacht werden kann (vgl. BGE 112 V 255 E. 2a m.w.H.).

1.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin die Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort nicht gewahrt hat. Allerdings macht die Beschwerdegegnerin geltend, die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung seien erfüllt. Zur Begründung trägt sie vor, die vom Vizedirektor am 24. Mai 2005 um 15:00 Uhr unterzeichnete Stellungnahme sei von der intern für Auslieferungsfragen zuständigen Sektion Auslieferung unmittelbar danach der internen – aber einer anderen Abteilung unterstellten – Speditionsstelle übergeben worden. Dem Postwagen der schweizerischen Post sei indessen nur die Sendung zuhanden des Beschwerdeführers am 24. Mai 2005 übergeben worden. Die Sendung zuhanden des Bundesstrafgerichts sei versehentlich liegen geblieben und erst am nächsten Tag versandt worden. Die Verantwortliche der Speditionsstelle könne sich zwar an die ihr erteilte Instruktionen genau erinnern, wisse aber nicht mehr, wie sie das Paket habe liegen lassen können. Sie schreibe dies heute ihrer Gedankenabwesenheit zu, weil ihre in den USA lebende Tochter an besagtem Tag Geburtstermin gehabt hätte und sie deshalb andauernd einen diesbezüglichen, überfälligen Telefonanruf erwartet habe. Die Beschwerdegegnerin hebt sodann unter Hinweis auf Poudret hervor, dass das Versehen, welches zum verspäteten Versand geführt habe, einer Hilfsperson zuzuschreiben sei. Ein unverschuldetes Hindernis dürfte, so die Beschwerdegegnerin weiter, insofern vorliegen, „als die dafür verantwortliche Mitarbeiterin in unverschuldeter Weise geistig abwesend war“ (BK act. 7a, S. 1 f.).

Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der Tatsache, dass das Versehen auf eine Hilfsperson zurückzuführen sein soll, nichts zugunsten der Beschwerdegegnerin ableiten lässt. Das Bundesgericht hat in seiner (wenn auch von Poudret, a.a.O., N. 2.6 zu Art. 35
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
OG, kritisierten) Praxis zur Fristwiederherstellung nach Art. 35
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
OG unmissverständlich festgehalten, dass nicht ersichtlich sei, weshalb das Verhalten von Hilfspersonen nicht dem Vertreter bzw. der Partei zugerechnet werden sollte (vgl. BGE 114 Ib 67, 74 E. 2e); eine Änderung dieser überzeugenden Rechtsprechung ist nicht angezeigt. Damit stellt sich nur die Frage, ob das geltend gemachte Hindernis objektiv als unverschuldet zu beurteilen ist. Dies ist zu verneinen. Eine „Gedankenabwesenheit“ aufgrund der bevorstehenden Geburt eines Enkelkindes, welche den verspäteten Versand einer Rechtsschrift zur Folge hat, ist zwar menschlich bis zu einem gewissen Grade verständlich, bei objektiver Würdigung aber offensichtlich kein Hindernis, welches eine gewissenhafte Person vom Handeln innert Frist abgehalten hätte. Die Nachlässigkeit muss mithin als nicht entschuldbar bezeichnet werden. Entsprechend hat die Beschwerdekammer mit (prozessleitendem) Entscheid vom 30. Mai 2005 im Sinne von Art. 35 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
OG die Wiederherstellung der Frist verweigert (BK act. 8).

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdekammer – wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht (BK act. 7a, S. 2) und vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich bestritten (BK act. 9, S. 2) – die Stellungnahme ungeachtet der Verspätung nicht dennoch berücksichtigen kann. Dies ist zu bejahen. So sieht Art. 32 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG ausdrücklich vor, dass verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz der Verspätung berücksichtigt werden können. Obwohl die vorerwähnte Bestimmung vorliegend nicht direkt zur Anwendung gelangt, steht einer sinngemässen Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes im Zusammenhang mit der Beurteilung von Beschwerden gegen Auslieferungshaftbefehle nichts entgegen, ja diese erscheint im Hinblick auf eine sachgerechte Entscheidung der Beschwerdekammer als erster richterlicher Instanz geradezu als geboten (gl. M. wohl Poudret, a.a.O., N. 5 zu Art. 35
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
OG i.f., der dieses Korrektiv ebenfalls vorzubehalten scheint). Dass eine solche, analoge Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes zulässig ist, hat das Bundesgericht in seiner neuesten Rechtsprechung gar für den Bundesstrafprozess bejaht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.1/2004 vom 9. Juli 2004 E. 3); entsprechendes muss a fortiori für Beschwerdeverfahren betreffend Auslieferungshaftbefehle gelten, weisen diese doch – entsprechend der allgemeinen Natur der Rechtshilfe (Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, N. 8) – verwaltungsrechtspflegeähnlichen Charakter auf (vgl. auch Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 944, die sich trotz fehlender Vorschrift im OG für die Berücksichtigung verspäteter Vorbringen im Rahmen der Verwaltungsrechtspflege vor Bundesgericht aussprechen). Damit können in derartigen Verfahren verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, berücksichtigt werden.

Von selbst versteht sich, dass eine Berücksichtigung mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör nur dann erfolgen darf, wenn die Gegenpartei Gelegenheit hatte, sich zur fraglichen Eingabe zu äussern (Rhinow/Kol­ler/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, N. 1152 m.w.H.). Dies ist vorliegend der Fall (vgl. BK act. 8).

Nach dem Gesagten kann die Beschwerdekammer im Folgenden grundsätzlich auch die Beschwerdeantwort vom 24. bzw. 25. Mai 2005 berücksichtigen, soweit sie die darin enthaltenen Vorbringen als ausschlaggebend erachtet.

2. Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten ist primär der Auslieferungsvertrag vom 14. November 1990 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika (AVUS, SR 0.353.933.6) massgebend. Soweit die staatsvertragliche Regelung die Voraussetzungen und Bedingungen der Auslieferung nicht abschliessend ordnet, gelangen die Vorschriften des internen schweizerischen Rechtes, d.h. des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.6/1998 vom 25. Februar 1998 E. 3a).

Gemäss Art. 13 Ziff. 1
IR 0.353.933.6 Art. 1
AVUS Art. 13 Vorläufige Auslieferungshaft - 1. In dringenden Fällen kann jede Vertragspartei die vorläufige Verhaftung des Verfolgten beantragen. Ein Antrag auf vorläufige Haft oder ein Antrag auf deren Verlängerung wird entweder auf diplomatischem Weg oder unmittelbar zwischen dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und dem Justizdepartement der Vereinigten Staaten gestellt.
1    In dringenden Fällen kann jede Vertragspartei die vorläufige Verhaftung des Verfolgten beantragen. Ein Antrag auf vorläufige Haft oder ein Antrag auf deren Verlängerung wird entweder auf diplomatischem Weg oder unmittelbar zwischen dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und dem Justizdepartement der Vereinigten Staaten gestellt.
2    Im Antrag sind anzugeben:
a  dass ein Auslieferungsersuchen folgen wird;
b  dass ein Verhaftsbefehl, eine Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder ein Strafurteil vorliegt sowie deren Datum und die ausstellende Behörde;
c  die Straftat, die mögliche Höchststrafe und gegebenenfalls die Reststrafe;
d  eine kurze Sachverhaltsdarstellung mit Angabe der Tatzeit und des Tatortes; und
e  Auskünfte betreffend die Identität, die Staatsangehörigkeit und den wahrscheinlichen Aufenthaltsort des Verfolgten.
3    Der ersuchte Staat trifft nach Eingang des Antrages die erforderlichen Massnahmen, um die Verhaftung des Verfolgten sicherzustellen. Der ersuchende Staat wird umgehend vom Ergebnis seines Antrages in Kenntnis gesetzt.
4    Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn die Verwaltungsbehörde der Vereinigten Staaten oder die zuständigen Behörden der Schweiz nicht innerhalb von 40 Tagen nach Festnahme des Verfolgten das formelle Auslieferungsersuchen und die Unterlagen erhalten haben. Diese Frist kann auf Antrag ausnahmsweise um 20 Tage verlängert werden.
5    Die Aufhebung der vorläufigen Auslieferungshaft nach Absatz 4 steht einer erneuten Verhaftung und Auslieferung nicht entgegen, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen später eintreffen.
AVUS kann „in dringenden Fällen“ die vorläufige Verhaftung des Verfolgten verlangt werden. Diese Bestimmung ist Art. 16 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAÜ, SR 0.353.1) nachgebildet. Die Zulässigkeit der Auslieferungshaft beurteilt sich daher nach dem internen Recht des ersuchten Staates (zu dem in der Schweiz auch die verbindliches Bundesrecht darstellenden Staatsverträge gehören), insbesondere den Art. 47 ff
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
. IRSG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.6/1998 vom 25. Februar 1998 E. 3a; BGE 109 Ib 223, 226 E. 2a).

3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359, 362 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306, 309 ff. E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z.B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
IRSG; Urteil 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997 E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 51 Fortsetzung und Erneuerung der Haft - 1 Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
1    Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
2    Wurde der Verfolgte freigelassen, kann die Auslieferungshaft erneut angeordnet werden.
IRSG). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 2).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, der kantonale Untersuchungsrichter hätte die Vorladung zur Einvernahme als Auskunftsperson auf dem Rechtshilfeweg nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR, SR 0.351.1) nach Z.______ zustellen lassen müssen und nicht bloss an die Adresse seiner Tochter in Y.______. Für Vorladungen nach EUeR verankere Art. 12
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 12 - 1. Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.
1    Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.
2    Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die vor die Justizbehörden des ersuchenden Staates vorgeladen ist, um sich wegen einer ihr zur Last gelegten Handlung strafrechtlich zu verantworten, darf dort wegen nicht in der Vorladung angeführter Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.
3    Der in diesem Artikel vorgesehene Schutz endet, wenn der Zeuge, Sachverständige oder Beschuldigte während fünfzehn aufeinander folgenden Tagen, nachdem seine Anwesenheit von den Justizbehörden nicht mehr verlangt wurde, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu verlassen, und trotzdem dort bleibt, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt ist.
EUeR das so genannte freie Geleit bzw. die Salvus-Conductus-Klausel. Dies müsse auch für Auskunftspersonen gelten. Ausserdem sehe auch Art. 73 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 73 Freies Geleit in der Schweiz - 1 Eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die in einer Strafsache auf Vorladung hin in der Schweiz erscheint, darf hier aus Gründen, die vor ihrer Einreise eingetreten sind, weder verfolgt noch in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden.
1    Eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die in einer Strafsache auf Vorladung hin in der Schweiz erscheint, darf hier aus Gründen, die vor ihrer Einreise eingetreten sind, weder verfolgt noch in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden.
2    Kein freies Geleit hat der Verfolgte für die in der Vorladung aufgeführten Handlungen.
3    Der Schutz nach Absatz 1 endet, wenn diese Person die Schweiz wieder verlässt, spätestens jedoch drei Tage nachdem die vorladende Behörde sie entlassen hat.
IRSG das freie Geleit ipso iure vor, wenn eine Person – Zeuge und Auskunftsperson – aus dem Ausland für eine Einvernahme in die Schweiz geladen sei. Damit werde deutlich, dass der Untersuchungsrichter seine Vorladung auf dem durch das EUeR vorgeschriebenen Weg und mit den Formen gemäss EUeR hätte zustellen müssen. Hätte er dies in rechtmässiger Weise getan, wäre mit dieser Vorladung automatisch das freie Geleit verbunden gewesen. Anspruch auf das freie Geleit habe auch eine Person mit Wohnsitz im Ausland, die ohne formgültige Zustellung einer Vorladung freiwillig zur Einvernahme in der Schweiz erscheine. Es könne nicht sein, dass eine formell falsche, staatsvertragswidrige Zustellungsweise einer Vorladung auch noch dazu dienen könne, einer Person, die freiwillig zur Einvernahme erscheine, die Rechtswohltat des freien Geleits abzusprechen (BK act. 1, S. 8-13).

4.2

4.2.1 Anders als in den bisher zu Beschwerden gegen Auslieferungshaftbefehle ergangenen Entscheiden der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, denen die allgemeinen Ausführungen in Erwägung 3 zugrunde liegen, steht im vorliegenden Fall nicht in erster Linie eine Haftentlassung zufolge fehlender Fluchtgefahr (Art. 47 Abs. 1 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
IRSG), erbrachten Alibibeweises (Art. 47 Abs. 1 lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
IRSG), fehlender Hafterstehungsfähigkeit (Art. 47 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
IRSG) oder offensichtlicher Unzulässigkeit der Auslieferung (Art. 51 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 51 Fortsetzung und Erneuerung der Haft - 1 Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
1    Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
2    Wurde der Verfolgte freigelassen, kann die Auslieferungshaft erneut angeordnet werden.
IRSG) zur Diskussion. Vielmehr trägt der Beschwerdeführer mit seinem hauptsächlichen Einwand vor, der Auslieferungshaftbefehl sei zufolge Verletzung des staatsvertraglich (Art. 12
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 12 - 1. Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.
1    Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.
2    Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die vor die Justizbehörden des ersuchenden Staates vorgeladen ist, um sich wegen einer ihr zur Last gelegten Handlung strafrechtlich zu verantworten, darf dort wegen nicht in der Vorladung angeführter Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.
3    Der in diesem Artikel vorgesehene Schutz endet, wenn der Zeuge, Sachverständige oder Beschuldigte während fünfzehn aufeinander folgenden Tagen, nachdem seine Anwesenheit von den Justizbehörden nicht mehr verlangt wurde, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu verlassen, und trotzdem dort bleibt, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt ist.
EUeR) bzw. gesetzlich (Art. 73
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 73 Freies Geleit in der Schweiz - 1 Eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die in einer Strafsache auf Vorladung hin in der Schweiz erscheint, darf hier aus Gründen, die vor ihrer Einreise eingetreten sind, weder verfolgt noch in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden.
1    Eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die in einer Strafsache auf Vorladung hin in der Schweiz erscheint, darf hier aus Gründen, die vor ihrer Einreise eingetreten sind, weder verfolgt noch in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden.
2    Kein freies Geleit hat der Verfolgte für die in der Vorladung aufgeführten Handlungen.
3    Der Schutz nach Absatz 1 endet, wenn diese Person die Schweiz wieder verlässt, spätestens jedoch drei Tage nachdem die vorladende Behörde sie entlassen hat.
IRSG) garantierten Rechts auf freies Geleit aufzuheben. Zwar ruft er nach dem Gesagten keinen der in der vorstehenden Liste genannten Gründe an, die eine Haftentlassung rechtfertigen würden; über diese Aufzählung hinaus, welche gemäss Rechtsprechung nicht abschliessenden Charakter aufweist (statt vieler BGE 117 IV 359, 361 f. E. 2a = Pra 83 [1994] Nr. 21), sind aber im vorliegenden Verfahren zweifellos auch Rügen wie diejenige des Beschwerdeführers zu hören, welche sich unmittelbar gegen die Rechtmässigkeit des Auslieferungshaftbefehls als solchen richten. Dabei ist zu beachten, dass sich die Beurteilung eines derartigen Einwandes (im Gegensatz zu Vorbringen gegen die Auslieferung selber oder die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens) nicht auf die Prüfung einer offensichtlichen Unzulässigkeit beschränken und der Beschwerdeführer im Übrigen auf das eigentliche Auslieferungsverfahren verwiesen werden darf. Wurden im Zusammenhang mit dem Auslieferungshaftbefehl zwingende staatsvertragliche bzw. gesetzliche Bestimmungen verletzt, ist letzterer – auch mit Blick auf die Schwere des zur Diskussion stehenden Eingriffes – vielmehr ohne weiteres aufzuheben und der Verfolgte aus der Auslieferungshaft zu entlassen (so auch das nicht publizierte Urteil des Bundesgerichts 1P.289/1995 vom 17. Mai 1995 sowie BGE 104 Ia 448).

4.2.2 Im Rahmen der eigentlichen Beurteilung des Einwandes des Beschwerdeführers ist zunächst die Frage der Anwendbarkeit des EUeR zu klären. Unbestritten ist, dass die an den Beschwerdeführer gerichtete Vorladung vom 20. April 2005 im Rahmen eines bernischen Strafverfahrens ergangen und an den schweizerischen Wohnsitz der Tochter des Beschwerdeführers in Y.______ (BK act. 1.3) sowie in Kopie an deren Rechtsbeistand (BK act. 1.7) zugestellt wurde. Das kann aber entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin für die Anwendbarkeit des EUeR (bzw. des IRSG) nicht ausschlaggebend sein. Entscheidend ist vielmehr, ob das EUeR, welchem sowohl die Schweiz wie auch Russland beigetreten sind, auf Sachverhalte wie den vorliegenden anzuwenden ist. Das ist zu bejahen. Im vorliegenden Fall sollte der Beschwerdeführer, der sich – wie aus den Akten zu schliessen ist – bis zum Zeitpunkt seiner Einreise in Russland befand und soweit aktenkundig weder über einen Wohnsitz in der Schweiz verfügte noch sich zum Zeitpunkt der Zustellung der Vorladung vorübergehend hier aufhielt (dem entspricht, dass sein Aufenthaltsort auch dem Untersuchungsrichter nicht bekannt war; BK act. 7, S. 6), zu einer Einvernahme in die Schweiz vorgeladen werden. Ein derartiger Sachverhalt wird vom EUeR offensichtlich erfasst, regelt dieses in seinem Kapitel III (Art. 7
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 7 - 1. Der ersuchte Staat bewirkt die Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen, die ihm zu diesem Zweck vom ersuchenden Staat übermittelt werden.
1    Der ersuchte Staat bewirkt die Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen, die ihm zu diesem Zweck vom ersuchenden Staat übermittelt werden.
2    Die Zustellung wird durch eine datierte und vom Empfänger unterschriebene Empfangsbestätigung nachgewiesen oder durch eine Erklärung des ersuchten Staates, welche die Tatsache, die Form und das Datum der Zustellung beurkundet. Die eine oder die andere dieser Urkunden wird dem ersuchenden Staat unverzüglich übermittelt. Auf dessen Verlangen gibt der ersuchte Staat an, ob die Zustellung seinem Recht gemäss erfolgt ist. Konnte die Zustellung nicht vorgenommen werden, so teilt der ersuchte Staat den Grund dem ersuchenden Staat unverzüglich mit.
3    Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung verlangen, dass die Vorladung für einen Beschuldigten, der sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet, ihren Behörden innerhalb einer bestimmten Frist vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt wird. Die Frist ist in dieser Erklärung zu bestimmen und darf 50 Tage nicht übersteigen.
-12
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 12 - 1. Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.
1    Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.
2    Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die vor die Justizbehörden des ersuchenden Staates vorgeladen ist, um sich wegen einer ihr zur Last gelegten Handlung strafrechtlich zu verantworten, darf dort wegen nicht in der Vorladung angeführter Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.
3    Der in diesem Artikel vorgesehene Schutz endet, wenn der Zeuge, Sachverständige oder Beschuldigte während fünfzehn aufeinander folgenden Tagen, nachdem seine Anwesenheit von den Justizbehörden nicht mehr verlangt wurde, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu verlassen, und trotzdem dort bleibt, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt ist.
EUeR) doch ausdrücklich das Erscheinen von Zeugen, Sachverständigen und Beschuldigten; warum das EUeR im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangen soll, wurde denn auch weder von der Beschwerdegegnerin noch in der von ihr beim bernischen Untersuchungsrichter eingeholten Stellungnahme (act. 159 [Dossier B 151 955]) in irgendeiner Weise begründet. Aus den vorerwähnten Bestimmungen (vgl. auch Art. 3
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 3 - 1. Rechtshilfeersuchen in einer Strafsache, die ihm von den Justizbehörden des ersuchenden Staates zugehen und die Vornahme von Untersuchungshandlungen oder die Übermittlung von Beweisstücken, Akten oder Schriftstücken zum Gegenstand haben, lässt der ersuchte Staat in der in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Form erledigen.
1    Rechtshilfeersuchen in einer Strafsache, die ihm von den Justizbehörden des ersuchenden Staates zugehen und die Vornahme von Untersuchungshandlungen oder die Übermittlung von Beweisstücken, Akten oder Schriftstücken zum Gegenstand haben, lässt der ersuchte Staat in der in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Form erledigen.
2    Wünscht der ersuchende Staat, dass die Zeugen oder Sachverständigen unter Eid aussagen, so hat er ausdrücklich darum zu ersuchen; der ersuchte Staat hat diesem Ersuchen stattzugeben, sofern sein Recht dem nicht entgegensteht.
3    Der ersuchte Staat braucht nur beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Photokopien der erbetenen Akten oder Schriftstücke zu übermitteln. Verlangt der ersuchende Staat jedoch ausdrücklich die Übermittlung von Urschriften, so wird diesem Ersuchen so weit wie irgend möglich stattgegeben.
EUeR) ergibt sich, dass die Zustellung von Verfahrensurkunden an Zeugen, Sachverständige und Beschuldigte mittels eines Rechtshilfeersuchens zu erfolgen hat, wobei Vorladungen im unmittelbaren Verkehr zwischen den Justizbehörden der beiden Länder übermittelt werden können (vgl. Art. 15 Ziff. 4
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 15 - 1. Die in den Artikeln 3, 4 und 5 sowie die in Artikel 11 erwähnten Rechtshilfeersuchen werden vom Justizministerium des ersuchenden Staates dem Justizministerium des ersuchten Staates übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt.
1    Die in den Artikeln 3, 4 und 5 sowie die in Artikel 11 erwähnten Rechtshilfeersuchen werden vom Justizministerium des ersuchenden Staates dem Justizministerium des ersuchten Staates übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt.
2    In dringenden Fällen können diese Rechtshilfeersuchen von den Justizbehörden des ersuchenden Staates unmittelbar den Justizbehörden des ersuchten Staates übermittelt werden. Sie werden mit den Erledigungsakten auf dem in Absatz 1 vorgesehenen Weg zurückgesandt.
3    Die in Artikel 13 Ziffer 1 erwähnten Ersuchen können von den Justizbehörden unmittelbar der zuständigen Stelle des ersuchten Staates übermittelt und von dieser unmittelbar beantwortet werden. Die in Artikel 13 Ziffer 2 erwähnten Ersuchen werden vom Justizministerium des ersuchenden Staates dem Justizministerium des ersuchten Staates übermittelt.
4    Andere als die in den Ziffern 1 und 3 erwähnten Rechtshilfeersuchen, insbesondere Ersuchen um der Strafverfolgung vorausgehende Erhebungen, können Gegenstand des unmittelbaren Verkehrs zwischen den Justizbehörden sein.
5    In den Fällen, in denen die unmittelbare Übermittlung durch dieses Übereinkommen zugelassen ist, kann sie durch Vermittlung der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) erfolgen.
6    Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung bekannt geben, dass ihr alle oder bestimmte Rechtshilfeersuchen auf einem anderen als dem in diesem Artikel vorgesehenen Weg zu übermitteln sind, oder verlangen, dass im Falle des Absatzes 2 eine Abschrift des Rechtshilfeersuchens gleichzeitig ihrem Justizministerium übermittelt wird.
7    Dieser Artikel lässt Bestimmungen zweiseitiger, zwischen Vertragsparteien in Kraft stehender Abkommen oder Vereinbarungen unberührt, die die unmittelbare Übermittlung von Rechtshilfeersuchen zwischen ihren Behörden vorsehen.
EUeR; Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 178 N. 28). Der Begriff des Zeugen ist dabei weit zu verstehen (vgl. Zimmermann, a.a.O., FN. 1130 zu N. 219-1, gemäss welchem der Begriff jede Person einschliesst, welcher über Informationen verfügt)
und erfasst in diesem Sinne auch die Beweisfigur der Auskunftsperson, die nach schweizerischem Verständnis eine Stellung zwischen dem Beschuldigten und dem Zeugen einnimmt (statt vieler Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 63 N. 1 sowie Bundesamt für Justiz, Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, Bern 2001, S. 140).

Die Zustellung der fraglichen Vorladung hätte nach dem Gesagten über den Weg der Rechtshilfe erfolgen müssen (das freie Geleit ist, wie zu zeigen sein wird, freilich auch dann gewährleistet, wenn nicht auf dem Rechtshilfeweg vorgeladen wurde; vgl. hierzu E. 4.2.3). Der Umstand, dass der Vertreter der Tochter dem zuständigen Untersuchungsrichter mitgeteilt hatte, der Beschwerdeführer sei für eine Befragung in der Schweiz abkömmlich (BK act. 1.4) und mit diesem in der Folge einen Termin vereinbarte (BK act. 1.5-1.6), vermag an der Verletzung bzw. Umgehung der einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen nichts zu ändern. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Briefwechsel trotz ausländischem Wohnsitz und Aufenthalt des Beschwerdeführers die Zustellung an die Adresse seiner Tochter in der Schweiz als zulässig erscheinen liesse. Zu Recht nicht behauptet wurde sodann, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der vorerwähnten Schreiben, die der betreffende Rechtsanwalt explizit in seiner „Eigenschaft als Verteidiger von C.______“ (BK act. 1.6) und nicht etwas als Vertreter des Beschwerdeführers verfasste, ein Zustelldomizil im Sinne von Art. 90 des Gesetzes des Kantons Bern vom 15. März 1995 über das Strafverfahren (StrV, BSG 321.1) begründet (ob dies mit Blick auf die erwähnten staatsvertraglichen Regelungen überhaupt zulässig wäre, kann offen bleiben). Nichts anderes ergibt sich hinsichtlich der Zulässigkeit der Zustellung schliesslich aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf sein Ende Februar 2005 ablaufendes Jahresvisum am 11. Februar 2005 einen Visumsantrag für die Dauer eines Jahres stellte, um seine Tochter in der Schweiz zu besuchen (act. 148 [Dossier B 151 955]). Auch dieser Antrag, der im Übrigen noch vor der Eröffnung des Strafverfahrens gegen C.______ am 21. Februar 2005 (act. 69 und act. 20 [Dossier B 151 955]) erfolgte und aus dem mit Blick auf das Ersuchen um ein Jahresvisum nichts in Bezug auf den konkreten Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz geschlossen werden kann, ändert nichts daran, dass zufolge Wohnsitzes und Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Russland seine Vorladung nur auf dem Weg der Rechtshilfe erfolgen durfte. Insgesamt ist dem Beschwerdeführer damit zuzustimmen, wenn er in der Zustellung einer Vorladung zum persönlichen Erscheinen an die inländische Adresse bei Verwandten eine unzulässige „Umgehung des EUeR“ erblickt (BK act. 1, S. 7 f.).

4.2.3 Ist nach dem Gesagten das EUeR anwendbar, ist sodann zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer auf Art. 12 Ziff. 1
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 12 - 1. Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.
1    Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.
2    Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die vor die Justizbehörden des ersuchenden Staates vorgeladen ist, um sich wegen einer ihr zur Last gelegten Handlung strafrechtlich zu verantworten, darf dort wegen nicht in der Vorladung angeführter Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.
3    Der in diesem Artikel vorgesehene Schutz endet, wenn der Zeuge, Sachverständige oder Beschuldigte während fünfzehn aufeinander folgenden Tagen, nachdem seine Anwesenheit von den Justizbehörden nicht mehr verlangt wurde, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu verlassen, und trotzdem dort bleibt, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt ist.
EUeR berufen kann. Danach darf ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden. Nachdem wie dargelegt auch Vorladungen an Auskunftspersonen auf dem gemäss EUeR vorgesehenen, rechtshilfeweisen Weg zu übermitteln sind, darf diesen der in Art. 12
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 12 - 1. Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.
1    Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.
2    Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die vor die Justizbehörden des ersuchenden Staates vorgeladen ist, um sich wegen einer ihr zur Last gelegten Handlung strafrechtlich zu verantworten, darf dort wegen nicht in der Vorladung angeführter Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.
3    Der in diesem Artikel vorgesehene Schutz endet, wenn der Zeuge, Sachverständige oder Beschuldigte während fünfzehn aufeinander folgenden Tagen, nachdem seine Anwesenheit von den Justizbehörden nicht mehr verlangt wurde, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu verlassen, und trotzdem dort bleibt, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt ist.
EUeR verankerte Schutz des freien Geleits (zum Begriff vgl. etwa BGE 104 Ia 448 sowie Urteil des Bundesgerichts 1P.289/1995 vom 17. Mai 1995 E. 2a) nicht verweigert werden. Das ergibt sich insbesondere auch aus der Auslegung von Art. 12
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 12 - 1. Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.
1    Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.
2    Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die vor die Justizbehörden des ersuchenden Staates vorgeladen ist, um sich wegen einer ihr zur Last gelegten Handlung strafrechtlich zu verantworten, darf dort wegen nicht in der Vorladung angeführter Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.
3    Der in diesem Artikel vorgesehene Schutz endet, wenn der Zeuge, Sachverständige oder Beschuldigte während fünfzehn aufeinander folgenden Tagen, nachdem seine Anwesenheit von den Justizbehörden nicht mehr verlangt wurde, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu verlassen, und trotzdem dort bleibt, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt ist.
EUeR selbst, die gemäss ständiger Rechtsprechung in erster Linie vom Vertragstext auszugehen hat, wie ihn die Vertragsparteien nach dem Vertrauensprinzip im Hinblick auf den Vertragszweck verstehen durften (BGE 127 III 461, 465 E. 3b; 117 II 480, 486 E. 2b; 116 Ib 217, 221 E. 3a). So kann es offensichtlich nicht der Willenseinigung der Vertragsstaaten entsprechen, das freie Geleit dem Zeugen, dem Sachverständigen und selbst dem Beschuldigten (vgl. Art. 12 Ziff. 2
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 12 - 1. Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.
1    Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.
2    Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die vor die Justizbehörden des ersuchenden Staates vorgeladen ist, um sich wegen einer ihr zur Last gelegten Handlung strafrechtlich zu verantworten, darf dort wegen nicht in der Vorladung angeführter Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.
3    Der in diesem Artikel vorgesehene Schutz endet, wenn der Zeuge, Sachverständige oder Beschuldigte während fünfzehn aufeinander folgenden Tagen, nachdem seine Anwesenheit von den Justizbehörden nicht mehr verlangt wurde, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu verlassen, und trotzdem dort bleibt, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt ist.
EUeR), nicht aber der dazwischen stehenden Auskunftsperson zukommen zu lassen (Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 290 bejaht denn auch ausdrücklich den „Grundsatz des freien Geleits für Zeugen und Auskunftspersonen“ [keine Hervorhebung im Original]).

Der Schutz des freien Geleits steht der Auskunftsperson, ebenso wie den Zeugen und Sachverständigen, auch dann zu, wenn sie nicht auf dem Rechtshilfeweg vorgeladen wurde (Bundesamt für Justiz, Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Wegleitung, 8. Aufl., Bern 1998, S. 39) bzw. die Ladung auf einem vertragswidrigen Weg und damit unter Verletzung der entsprechenden Regeln übermittelt worden ist (Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 2. Aufl., Heidelberg 1992, Ordner III 2, Vorbemerkungen N. 15; Popp, a.a.O., FN. 82 zu N. 51). Diese Auffassung, welche von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten wird (BK act. 7, S. 5), entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1P.289/1995 vom 17. Mai 1995 sowie BGE 104 Ia 448). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht jeweils dem Betroffenen selbst die Berufung auf den Schutz des freien Geleits zugestand.

Sein Recht auf freies Geleit hat der Beschwerdeführer sodann nicht verloren, indem er der – unter Umgehung der rechtshilfeweisen Zustellung erfolgten und ebenfalls in Verletzung der einschlägigen, staatsvertraglichen Bestimmungen (Art. 8
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 8 - Der Zeuge oder Sachverständige, der einer Vorladung, um deren Zustellung ersucht worden ist, nicht Folge leistet, darf selbst dann, wenn die Vorladung Zwangsandrohungen enthält, nicht bestraft oder einer Zwangsmassnahme unterworfen werden, sofern er sich nicht später freiwillig in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begibt und dort erneut ordnungsgemäss vorgeladen wird.
EUeR) gar mit einer Strafandrohung versehenen – Vorladung „freiwillig“ Folge leistete und zur entsprechenden Einvernahme in der Schweiz erschien. So zu entscheiden liesse sich mit dem Gebot von Treu und Glauben, als dessen Ausfluss die Garantie des freien Geleits erscheint (Popp, a.a.O., FN. 82 zu N. 51; Zimmermann, a.a.O., N. 87-1), nicht vereinen. Insbesondere kann es nicht angehen, dem Beschwerdeführer vorhalten zu wollen, er hätte sich ohne weiteres über die Zusicherung des freien Geleits erkundigen können (so die Beschwerdegegnerin [BK act. 7, S. 6]). Einer solchen (expliziten) Zusicherung bedarf es – anders als beispielsweise bei Art. 198 StrV – im Rahmen von Art. 12
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EUeR Art. 12 - 1. Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.
1    Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.
2    Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die vor die Justizbehörden des ersuchenden Staates vorgeladen ist, um sich wegen einer ihr zur Last gelegten Handlung strafrechtlich zu verantworten, darf dort wegen nicht in der Vorladung angeführter Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.
3    Der in diesem Artikel vorgesehene Schutz endet, wenn der Zeuge, Sachverständige oder Beschuldigte während fünfzehn aufeinander folgenden Tagen, nachdem seine Anwesenheit von den Justizbehörden nicht mehr verlangt wurde, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu verlassen, und trotzdem dort bleibt, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt ist.
EUeR nicht. Vielmehr durfte der Beschwerdeführer in guten Treuen davon ausgehen, dass er den in Art. 12
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EUeR Art. 12 - 1. Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.
1    Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.
2    Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die vor die Justizbehörden des ersuchenden Staates vorgeladen ist, um sich wegen einer ihr zur Last gelegten Handlung strafrechtlich zu verantworten, darf dort wegen nicht in der Vorladung angeführter Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.
3    Der in diesem Artikel vorgesehene Schutz endet, wenn der Zeuge, Sachverständige oder Beschuldigte während fünfzehn aufeinander folgenden Tagen, nachdem seine Anwesenheit von den Justizbehörden nicht mehr verlangt wurde, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu verlassen, und trotzdem dort bleibt, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt ist.
EUeR verankerten Schutz geniessen würde (in diesem Sinne das Urteil des Bundesgerichts 1P.289/1995 vom 17. Mai 1995 E. 2d).

Da die Verhaftung des Beschwerdeführers in der Schweiz unbestrittenermassen wegen Handlungen aus der Zeit vor seiner Abreise erfolgte, verletzt sie nach dem Gesagten die staatsvertragliche Garantie des freien Geleits gemäss Art. 12
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EUeR Art. 12 - 1. Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.
1    Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.
2    Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die vor die Justizbehörden des ersuchenden Staates vorgeladen ist, um sich wegen einer ihr zur Last gelegten Handlung strafrechtlich zu verantworten, darf dort wegen nicht in der Vorladung angeführter Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.
3    Der in diesem Artikel vorgesehene Schutz endet, wenn der Zeuge, Sachverständige oder Beschuldigte während fünfzehn aufeinander folgenden Tagen, nachdem seine Anwesenheit von den Justizbehörden nicht mehr verlangt wurde, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu verlassen, und trotzdem dort bleibt, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt ist.
EUeR.

4.3 Zusammenfassend ist die Beschwerde damit gutzuheissen, der angefochtene Auslieferungshaftbefehl der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2005 (Referenz-Nr. B 151955-VOM) aufzuheben und der Beschwerdeführer aus der Auslieferungshaft zu entlassen. Offen bleiben kann bei diesem Ergebnis, wie es sich mit den übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers (BK act. 1, S. 13-19) verhält.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 48 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
IRSG i.V.m. Art. 214 ff
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
. und Art. 245
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
OG).

Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat jedoch dem obsiegenden Beschwerdeführer die verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
und 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
OG; vgl. statt vieler den Entscheid der Beschwerdekammer BK_B 139/04 vom 24. Januar 2005 E. 5). Die Entschädigung ist nach Ermessen festzusetzen (Art. 3 Abs. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31). Vorliegend erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 4'000.-- (inkl. MwSt.) als angemessen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Auslieferungshaftbefehl der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2005 (Referenz-Nr. B 151955-VOM) aufgehoben.

2. Der Beschwerdeführer ist aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 4'000.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

Bellinzona, 9. Juni 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung (vorab per Fax) an

- Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg

- Bundesamt für Justiz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
SGG).

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BH.2005.12
Date : 09. Juni 2005
Published : 01. Juni 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG)


Legislation register
BStP: 99  214  245
IRSG: 47  48  51  73
OG: 32  35  156  159
SGG: 30  33
SR 0.351.1: 3  7  8  12  15
SR 0.353.933.6: 13
VwVG: 32
BGE-register
104-IA-448 • 109-IB-223 • 111-IV-108 • 112-V-255 • 114-IB-67 • 116-IB-217 • 117-II-480 • 117-IV-359 • 127-III-461 • 130-II-306 • 76-I-355 • 96-II-262
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1A.170/1997 • 1P.289/1995 • 1S.1/2004 • 8G.6/1998
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BH.2005.12 • BK_B_139/04
Pra
89 Nr. 94