Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 166/2023

Urteil vom 9. Mai 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Martina Aepli und/oder Dr. Balz Hösly und/oder Rechtsanwalt Stefan Keller,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Philipp Andermatt und/oder Katia Berchier Theiler,

Beschwerdegegner.

Gegenstand
Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. Februar 2023 (PQ230001-O/U).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer verfügt über beachtliche Vermögenswerte. Er lebte mit seiner Ehefrau in Meilen. Im Jahr 2014 erlitt er eine Hirnblutung. Seither ist er körperlich und geistig stark beeinträchtigt. Im Jahr 2015 übersiedelten die Eheleute nach Österreich.
Mit Beschluss vom 10. Mai 2017 ernannte das dort zuständige Bezirksgericht Kitzbühel die Ehefrau zur Sachwalterin (entsprechend einer schweizerischen Beistandschaft) des Beschwerdeführers. Nach Übertragung grosser Vermögenswerte auf die Ehefrau unter fragwürdigen Umständen (Schenkungen, Überweisungen) enthob das Bezirksgericht Kitzbühel diese mit Beschluss vom 11. November 2017 ihres Amtes und setzte den Beschwerdegegner als Sachwalter ein (zufolge einer Gesetzesänderung in Österreich nunmehr Erwachsenenvertreter).
Dieser leitete in verschiedenen Ländern etliche Verfahren gegen die Ehefrau ein und es liegen zwischenzeitlich rechtskräftige Urteile von offenbar rund 10 Mio. Euro gegen sie vor, die es zu vollstrecken gilt. In der Folge verliess das Ehepaar Österreich und zog nach Italien und schliesslich wieder in die Schweiz. Seit 1. April 2022 sind die Eheleute in Küsnacht gemeldet.

B.
Am 6. Juli 2022 erstattete der Beschwerdeführer bei der KESB des Bezirks Meilen eine Selbstgefährdungsanzeige. Mit Entscheid vom 16. September 2022 ordnete die KESB eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung an und setzte einen vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Zürcher Rechtsanwalt als Beistand ein. Einer allfälligen Beschwerde entzog die KESB die aufschiebende Wirkung.
Gegen den Entscheid der KESB wandte sich der Beschwerdegegner im Namen des Beschwerdeführers und in eigenem Namen an den Bezirksrat Meilen. Dieser trat am 28. November 2022 auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, durch die Einsetzung eines neuen Beistandes sei die Beschwerdelegitimation des Beschwerdegegners erloschen.
Mit Urteil vom 8. Januar 2023 hiess das Obergericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde gut. Es stellte die örtliche Zuständigkeit der KESB Meilen fest, hob den Beschluss des Bezirksrates auf und wies die Sache zur materiellen Behandlung der Beschwerde an diesen zurück. Ferner hielt es fest, dass der an den Bezirksrat gerichteten Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 27. Februar 2023 verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung dieses Urteils und die Bestätigung des Beschlusses des Bezirksrates, eventualiter die Rückweisung an das Obergericht zur Neubeurteilung der Sache, subeventualiter die ersatzlose Aufhebung des obergerichtlichen Urteils. Ferner wird aufschiebende Wirkung verlangt. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt, jedoch die kantonalen Akten beigezogen.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Erwachsenenschutzsache (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
und Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Als Rückweisungsentscheid führt er zu keinem Verfahrensabschluss und stellt deshalb einen Zwischenentscheid dar (BGE 144 III 253 E. 1.3; 144 IV 321 E. 2.3).
Zwischenentscheide sind einzig unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG anfechtbar (BGE 145 III 42 E. 2.1), wobei diese in der Beschwerde im Einzelnen darzulegen sind (BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3). Es handelt sich um eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit einer Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2). Sie ist deshalb restriktiv zu handhaben, auch weil Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden können, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; BGE 144 III 253 E. 1.3).
Die sofortige Anfechtbarkeit erfordert, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Der drohende nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG muss rechtlicher Natur sein; das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (BGE 144 III 475 E. 1.2; 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2). Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 138 III 190 E. 6).

2.
Der Beschwerdeführer beruft sich vorab darauf, dass eine Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und einen bedeutenden Aufwand für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Inwiefern ein weitläufiges Beweisverfahren bevorstehen soll (geltend gemacht wird in erster Linie, die Gutachten betreffend den Geisteszustand des Beschwerdeführers müssten erneut überprüft werden und es würde zweifellos zu einem neuen Rechtsmittelzug an das Ober- und dann an das Bundesgericht kommen), ist nicht zu sehen und ebenso wenig, inwiefern ein sofortiger Endentscheid herbeigeführt werden könnte:
Vorab ist klar, dass in materieller Hinsicht die schweizerische Entscheidzuständigkeit gegeben ist. Das Obergericht hat festgehalten, der geistige Zustand und die Willensbildungsfähigkeit bzw. Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers würden in den Gutachten unterschiedlich geschildert, wobei eine abschliessende Beurteilung offen bleiben könne; aufgrund der nach aussen erkennbaren Umstände sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr zu eigener Lebensführung fähig sei und seinen Lebensmittelpunkt am gleichen Ort wie die ihn betreuende Ehefrau habe. Sodann ist keine Rechtsverletzung ersichtlich, wenn das Obergericht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdegegner zur Beschwerdeführung vor dem Bezirksrat berechtigt sei. Eine Legitimation im Sinn von Art. 450 Abs. 1 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
ZGB kommt ihm deshalb zu, weil ein gestützt auf Art. 423 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 423 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn:
1    Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn:
1  die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht;
2  ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.
2    Die Entlassung kann von der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person beantragt werden.
ZGB abgesetzter Beistand materiell in seiner Stellung betroffen ist und sich dagegen zur Wehr setzen kann (Urteil 5A 391/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 1.1; VOGEL/AFFOLTER, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 34 zu Art. 425
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 425 - 1 Endet das Amt, so erstattet der Beistand oder die Beiständin der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein. Die Erwachsenenschutzbehörde kann den Berufsbeistand oder die Berufsbeiständin von dieser Pflicht entbinden, wenn das Arbeitsverhältnis endet.
1    Endet das Amt, so erstattet der Beistand oder die Beiständin der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein. Die Erwachsenenschutzbehörde kann den Berufsbeistand oder die Berufsbeiständin von dieser Pflicht entbinden, wenn das Arbeitsverhältnis endet.
2    Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen.
3    Sie stellt den Schlussbericht und die Schlussrechnung der betroffenen Person oder deren Erben und gegebenenfalls der neuen Beiständin oder dem neuen Beistand zu und weist diese Personen gleichzeitig auf die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit hin.
4    Sie teilt ihnen zudem mit, ob sie den Beistand oder die Beiständin entlastet oder die Genehmigung des Schlussberichts oder der Schlussrechnung verweigert hat.
ZGB), was sinngemäss auch für den vorliegenden Fall gelten muss, weil die Einsetzung eines Beistandes in der Schweiz die Absetzung des Beschwerdegegners in seiner
Funktion als (durch einen entsprechenden österreichischen Akt eingesetzten) Vertreter bewirkt. Sodann hat das Obergericht zutreffend auch eine Legitimation nach Art. 450 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
ZGB bejaht, denn gemäss Art. 12
IR 0.211.232.1 Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen
HEsÜ Art. 12 - Selbst wenn durch eine Änderung der Umstände die Grundlage der Zuständigkeit wegfällt, bleiben vorbehaltlich des Artikels 7 Absatz 3 die nach den Artikeln 5-9 getroffenen Massnahmen innerhalb ihrer Reichweite so lange in Kraft, bis die nach diesem Übereinkommen zuständigen Behörden sie ändern, ersetzen oder aufheben.
HEsÜ bleiben getroffene Massnahmen solange in Kraft, bis die nach dem Übereinkommen zuständigen Behörden sie ändern. Der gegen die betreffende ändernde KESB-Massnahme gerichteten Beschwerde an den Bezirksrat kam von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 450c
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450c - Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt.
ZGB). Zwar hat die KESB einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen, aber das Obergericht hat sie wiederhergestellt, weil offenkundig kein Grund - besondere Dinglichkeit, gerade wenn bereits die verfügende Behörde eine entsprechende Anordnung trifft (vgl. BGE 143 III 193 E. 4) - für einen die Ausnahme bildenden Entzug bestand.
Mit all dem setzt sich der Beschwerdeführer entgegen seiner Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG nicht auseinander, wenn er dem Beschwerdegegner pauschal die Beschwerde- und Vertretungslegitimation abstreitet. Mithin sind die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG nicht dargetan.

3.
Was die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG anbelangt, wird mit weitschweifigen Ausführungen und in unüblich aggressivem Ton versucht, den nicht wieder gutzumachenden Nachteil mit vollständiger Ignoranz, Unfähigkeit und Kostenreiterei des Beschwerdegegners zu begründen, welcher entgegen dem Willen des Beschwerdeführers eine Prozesslawine gegen die sich rührend um ihn kümmernde Ehefrau ausgelöst habe und dessen Handlungen das Vermögen des Beschwerdeführers akut gefährden würden; die ganze Situation sei für den Beschwerdeführer persönlich und finanziell katastrophal.
Als Beleg für die Behauptungen wird nebst der Selbstgefährdungsanzeige primär ein Bericht des von der KESB als Beistand eingesetzten schweizerischen Anwaltes vom 17. Februar 2023 angeführt. Dabei handelt es sich jedoch um ein echtes Novum, welches im bundesgerichtlichen Verfahren von vornherein unzulässig ist (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 143 V 19 E. 1.2; 144 V 35 E. 5.2.4). Im Übrigen wird der angeblich nicht wieder gutzumachende Nachteil mit Argumenten, die tatsächlicher Natur sind oder an der Sache vorbeizielen, und damit nicht einschlägig begründet:
Dies betrifft vorab den Vorwurf, der Beschwerdegegner habe bereits Honorare von rund 2 Mio. Euro kassiert, was klar überrissen sei, und es gehe ihm einzig darum, weiterhin überzogene Honorare zu erhalten. Diese Ausführungen gehen, soweit die Honorarfrage überhaupt einen Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann, an der vorliegend interessierenden Thematik vorbei. Abgesehen davon, dass nach den Angaben in der Beschwerde (vgl. S. 22) der von der KESB eingesetzte schweizerische Rechtsanwalt bis 31. Dezember 2022 - also innert weniger Monate ab Einsetzung - ebenfalls bereits Honorare von Fr. 239'094.90 generiert hat, untersteht der Beschwerdegegner der Aufsicht des Gerichtes, welches ihn als Amtsträger eingesetzt hat, und ist der Vorwurf der Überhonorierung in einem dortigen Honorarfestsetzungsverfahren zu thematisieren.
Was die weiteren Vorwürfe anbelangt, der Beschwerdegegner sei absolut untauglich und handle nicht im Interesse des Beschwerdeführers, wenn er gegen die Ehefrau vorgehe, belegt dies, dass der Beschwerdeführer - soweit er aufgrund seiner geistigen Gebrechen die anwaltlichen Ausführungen in der Beschwerde überhaupt verstehen und nachvollziehen kann - jedenfalls nicht mehr in der Lage ist, zwischen persönlichen und finanziellen Belangen zu unterscheiden. Dass sich die Ehefrau in persönlicher und medizinischer Hinsicht vermutlich gut um den Beschwerdeführer kümmert, ist vorliegend nicht Thema und im Zusammenhang mit der Frage des nicht wieder gutzumachenden Nachteils irrelevant, zumal sie nicht (mehr) als Beiständin eingesetzt ist oder zur Debatte steht. Der entscheidende Punkt ist vielmehr, ob dem Beschwerdeführer ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht, wenn der Beschwerdegegner zumindest bist zur materiellen Prüfung der Beschwerde durch den Bezirksrat (für ein allfälliges weiteres Rechtsmittelverfahren wäre durch die jeweilige Instanz neu über die Gewährung oder den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu befinden) in seiner Funktion tätig bleibt.
Diesbezüglich ist den Feststellungen und Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner zahlreiche und zwischenzeitlich zu einem grossen Teil rechtskräftige Urteile gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers erwirkt hat, dass es nunmehr darum geht, in deren Vollstreckung die unrechtmässig verschobenen Werte in das Vermögen des Beschwerdeführers zurückzuführen und dass der Beschwerdegegner hierfür Gewähr bietet, weil er den Beschwerdeführer bereits in den Klageverfahren vertreten hat und auch sonst mit der komplexen Situation (Gesellschaftsbeteiligungen und Liegenschaften im In- und Ausland) bestens vertraut ist. Inwiefern die anstehenden Handlungen die finanzielle Situation des Beschwerdeführers akut gefährden sollen oder inwiefern dem Beschwerdegegner hierfür oder in anderer Hinsicht jegliche Eignung abgehen soll, bleibt ein beschwerdeweise ungelüftetes Geheimnis, soweit in diesem Kontext überhaupt rechtliche Nachteile zur Debatte stehen.

4.
Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass weder die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG noch diejenigen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG greifbar oder gar nachgewiesen sind. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Die inhaltlichen Rügen wird der Beschwerdeführer dem Bundesgericht im Zusammenhang mit der Anfechtung des Endentscheides unterbreiten können (dazu E. 1). Vorerst wird es darum gehen, dass der Bezirksrat die eingereichte Beschwerde materiell prüft. Dabei wird nach den obergerichtlichen Anweisungen insbesondere die Eignung des von der KESB als Beistand eingesetzten Rechtsanwaltes vertieft zu prüfen sein, da sich den Akten mehrere Anhaltspunkte entnehmen lassen, welche auf eine gewisse Nähe zwischen diesem und der Ehefrau hindeuten, was in der vorliegenden Situation offenkundig zu Interessenkollisionen führen könnte.

5.
Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos.

6.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sie sind dem seitens des Beschwerdegegners für den Beschwerdeführer einbezahlten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der von der Ehefrau des Beschwerdeführers sicherheitshalber nochmals und damit doppelt geleistete Kostenvorschuss ist dieser entsprechend ihrer mit Schreiben der Anwälte des Beschwerdeführers vom 16. März 2023 formulierten Bitte zurückzuerstatten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, der KESB Bezirk Meilen und dem Bezirksrat Meilen mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_166/2023
Date : 09. Mai 2023
Published : 08. Juni 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung


Legislation register
BGG: 42  66  72  75  93  99
SR 0.211.232.1: 12
ZGB: 423  425  450  450c
BGE-register
137-III-324 • 138-III-190 • 139-III-120 • 141-III-80 • 141-IV-289 • 142-III-798 • 143-III-193 • 143-III-416 • 143-V-19 • 144-III-253 • 144-III-475 • 144-IV-321 • 144-V-35 • 145-III-42
Weitere Urteile ab 2000
5A_166/2023 • 5A_391/2016
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