Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 467/2018

Urteil vom 9. Mai 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Besetzung
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Richard W. Allemann,
Verfahrensbeteiligte
Beschwerdeführerin,
Verfahrensbeteiligte

gegen

1. Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
2. Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren,

Gegenstand
Wiedereintragung einer im Handelsregister gelöschten Gesellschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 15. August 2018 (LF180034-O/U).

Sachverhalt:

A.
Zu beurteilen war im kantonalen Verfahren ein Gesuch der A.________ AG (Gesuchstellerin; Beschwerdeführerin) um Wiedereintragung der im Handelsregister gelöschten B.________ AG in Liquidation (nachfolgend: die Gesellschaft). Die Gesuchstellerin macht geltend, sie sei eine frühere Kundin der gelöschten Gesellschaft gewesen. Diese habe für sie den Zahlungsverkehr ausgeführt. Die Gesuchstellerin sei Inhaberin eines Postkontos gewesen, für welches die Gesellschaft eine Bankvollmacht gehabt habe.

A.a. Im Jahr 2009 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung (unter anderem wegen Geldwäscherei) gegen die Gesellschaft und diverse ihrer Organe, darunter auch gegen C.C.________, der damals Mitglied des Verwaltungsrates der Gesellschaft war und heute alleiniger Verwaltungsrat der Gesuchstellerin ist. Dabei beschlagnahmte sie Treuhandkonten und -depots der Gesellschaft.

A.b. Am 17. Oktober 2014 erliess die Schweizerische Finanzmarktaufsicht FINMA eine Verfügung, durch welche die Gesellschaft aufgelöst und in Liquidation gesetzt wurde (vgl. hierzu: Urteil des Bundesgerichts 2C 303/2016 vom 24. November 2016). Als alleinige Liquidatorin setzte sie die E.________ Rechtsanwälte AG (nachfolgend: Liquidatorin) ein. Den bisherigen Organen der Gesellschaft entzog sie jegliche Vertretungsbefugnis und ordnete an, die Sperrung sämtlicher auf die Gesellschaft lautender Kontoverbindungen und Depots aufrechtzuerhalten. Sie ermächtigte die Liquidatorin, über diese zu verfügen. In der Folge liquidierte die Liquidatorin sämtliche auf die Gesellschaft lautenden Konten, die nicht von der Bundesanwaltschaft gesperrt worden waren.

A.c. Die Gesuchstellerin behauptet, die Liquidatorin habe in diesem Rahmen in vertrags-, rechtswidriger und strafbarer Weise das Postkonto der Gesuchstellerin saldiert und dessen Saldo von Fr. 69'247.23 sowie die Saldi weiterer Konti auf ein Bankkonto (nachfolgend F.________-Konto) bei der F.________ AG (heute F.________ Switzerland AG) überwiesen, das auf die Liquidatorin lautete und als dessen wirtschaftlich Berechtigte die Gesellschaft angegeben worden sei. Nach durchgeführtem Schuldnerruf habe sich die Überschuldung der Gesellschaft gezeigt, worauf das Bezirksgericht Meilen am 25. Februar 2015 den Konkurs über die Gesellschaft eröffnet habe.

A.d. Mit Urteil des Konkursrichters vom 24. Juni 2015 (Tagesregister vom 25. Juni 2015) wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (Art. 230 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 230 - 1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.417
1    Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.417
2    Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.418
3    Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.419
4    Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.420
SchKG). Die Gesellschaft wurde im Sinne von Art. 159 Abs. 5 lit. a
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 159 Inhalt des Eintrags des Konkurses - Folgende Angaben müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
a  bei Eröffnung des Konkurses über eine Rechtseinheit oder bei der Bestätigung der Konkurseröffnung:
a1  die Tatsache, dass der Konkurs eröffnet wurde und von welchem Gericht oder welcher Behörde,
a2  das Datum und der Zeitpunkt des Konkurserkenntnisses,
a3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
b  bei Erteilung der aufschiebenden Wirkung für ein Rechtsmittel, bei Aufhebung der Konkurseröffnung oder Widerruf des Konkurses:
b1  die Tatsache, dass einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt beziehungsweise die Konkurseröffnung aufgehoben oder der Konkurs widerrufen wurde,
b2  das Datum der Verfügung,
b3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name ohne den Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
c  bei Einsetzung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung:
c1  die Tatsache, dass eine ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt wurde,
c2  das Datum des Beschlusses,
c3  die Personenangaben zur ausseramtlichen Konkursverwaltung;
d  bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven:
d1  die Tatsache, dass der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wurde,
d2  das Datum der Einstellungsverfügung;
e  bei Wiederaufnahme des Konkursverfahrens:
e1  die Tatsache, dass das Konkursverfahren wiederaufgenommen wurde,
e2  das Datum der Wiederaufnahmeverfügung,
e3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
f  bei Abschluss des Konkursverfahrens:
f1  die Tatsache, dass das Konkursverfahren abgeschlossen wurde,
f2  das Datum der Schlussverfügung.
der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV; SR 221.411) von Amtes wegen gelöscht (Tagesregister vom 9. Januar 2017), nachdem kein begründeter Einspruch gegen die Löschung erhoben worden war.

A.e. Mit Beschlagnahmeverfügung vom 9. Februar 2017 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft das F.________-Konto und wies die Liquidatorin an, den Saldo dieses Bankkontos auf ein Konto der Eidgenössischen Finanzverwaltung zu transferieren. Zur Begründung führte sie an, da der Konkurs mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht worden sei, müssten die noch vorhandenen Aktiven an die Aktionäre zurückgegeben werden. Da C.C.________ der Alleinaktionär der Gesellschaft sei, müsste das Bankguthaben letztlich ihm zurückgegeben werden. Um die Vollstreckbarkeit einer allfälligen Kompensationszahlung sicherzustellen und die Bezahlung der durch die Strafverfahren verursachten Prozesskosten zu garantieren, rechtfertige es sich, die auf dem F.________-Konto befindlichen Bankguthaben zu beschlagnahmen. Der Anordnung der Bundesanwaltschaft folgend überwies die Liquidatorin die sich auf dem Konto befindlichen Gelder von damals etwas mehr als einer Million Schweizer Franken auf ein Konto der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

B.
Am 21. Juni 2017 stellte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Meilen einen Antrag auf Wiedereintragung der im Handelsregister gelöschten Gesellschaft. Als alleiniger Liquidator mit Einzelzeichnungsberechtigung sei der bisherige alleinige Verwaltungsrat der Gesellschaft, D.C.________, der Sohn von C.C.________ einzutragen; eventualiter die bisherige Liquidatorin.

B.a. Auf Antrag der Gesuchstellerin wurde das Verfahren sistiert, bis zur rechtskräftigen Erledigung einer von der G.________ Ltd. mit Sitz in U.________ gegen die Beschlagnahme angestrengten Beschwerde (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B 498/2017 vom 27. März 2018). Da dieser kein Erfolg beschieden war, nahm das Bezirksgericht das Verfahren mit Verfügung vom 8. Mai 2018 wieder auf und trat auf das Gesuch kostenfällig nicht ein. Es kam zum Schluss, es mangle der Gesuchstellerin an einem schutzwürdigen Interesse an einer Wiedereintragung. Sie habe zwar glaubhaft gemacht, dass im Zusammenhang mit der gelöschten Gesellschaft noch Aktiven im Umfang von ca. 1 Million Schweizer Franken vorhanden seien. Solange die strafrechtliche Beschlagnahme aber aufrechterhalten werde, könne die Gesuchstellerin den mit der Wiedereintragung der Gesellschaft verfolgten Zweck nicht erreichen.

B.b. Die gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das Obergericht das Kantons Zürich mit Urteil vom 15. August 2018 ab. Es liess offen, ob die Beschlagnahme der Erreichung des mit der Wiedereintragung der Gesellschaft verfolgten Zwecks entgegenstand. Es verneinte ein schutzwürdiges Interesse an der Wiedereintragung, da die Gesuchstellerin die von ihr behaupteten Ansprüche aus einer vertrags- sowie rechtswidrigen und strafbaren Saldierung ihres Kontos direkt gegenüber der Liquidatorin geltend machen könne und dafür nicht auf eine Wiedereintragung angewiesen sei. Mit Blick auf die personellen Verflechtungen und das von der G.________ Ltd. und C.C.________ gegen die Beschlagnahme eingeleitete Verfahren, zog das Obergericht in Betracht, die Wiedereintragung habe allenfalls gar nicht der Durchsetzung der behaupteten Forderung dienen sollen, sondern lediglich eine Möglichkeit schaffen, um gegen die Beschlagnahme vorzugehen. Ein derartiges Vorgehen wäre rechtsmissbräuchlich und verdiente von vornherein keinen Rechtsschutz.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen wiederholt die Gesuchstellerin im Wesentlichen die im kantonalen Verfahren gestellten Begehren und beantragt eventualiter, die Sache an das Obergericht zu neuer Beurteilung zurückzuweisen. Sowohl das Bezirksgericht als auch das Obergericht haben auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Zu beurteilen ist die Wiedereintragung einer Aktiengesellschaft in das Handelsregister, mit der die Beschwerdeführerin Befriedigung einer Forderung von Fr. 69'247.23 zu erreichen sucht. Nach Art. 164 Abs. 1
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 164 Wiedereintragung - Bei der Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit (Art. 935 OR) wird der Eintrag der Rechtseinheit wieder so erstellt, wie er im Zeitpunkt der Löschung war. Abweichende Anordnungen des Gerichts bleiben vorbehalten.
HRegV kann das Gericht unter gewissen Voraussetzungen auf Antrag die Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit ins Handelsregister anordnen. Der Entscheid über die Wiedereintragung obliegt mithin dem Gericht und nicht den Registerbehörden. Er kann Gegenstand einer Berufung oder kantonalen Beschwerde bilden und unterliegt nach Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht (Urteil des Bundesgerichts 4A 412/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 1). Es handelt sich mithin um eine vermögensrechtliche Angelegenheit für die mit Blick auf den Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) übersteigenden Streitwert die Beschwerde in Zivilsachen offensteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A 465/2008 vom 28. November 2008 E. 1.4 f., publ. in: ZBGR 91/2010 S. 309; zit. Urteil 4A 412/2013 E. 1).

1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f., 115 E. 2 S. 116).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). Neue Vorbringen sind nur zulässig, soweit erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), was wiederum näher darzulegen ist (BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226; 133 III 393 E. 3 S. 395).

2.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Voraussetzungen für eine Wiedereintragung der Gesellschaft seien gegeben.

2.1. Gemäss der Beschwerdeführerin habe die gelöschte Gesellschaft für sie die Buchhaltung betreut und den Zahlungsverkehr ausgeführt. Die Beschwerdeführerin sei Inhaberin eines Postkontos bei der PostFinance AG gewesen (nachfolgend Postkonto), für das sie der Gesellschaft eine Bankvollmacht erteilt habe.

2.1.1. Als Finanzintermediärin sei die Gesellschaft dem Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG, SR 955.0) und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen unterstanden und Mitglied der Branchen-Selbstregulierungsorganisation gewesen. Im Jahre 2009 habe die Bundesstaatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung unter anderem wegen Geldwäscherei gegen C.C.________, der damals Präsident des Verwaltungsrates der gelöschten Gesellschaft gewesen sei, eingeleitet. Im Verlaufe der Strafuntersuchung sei die Gesellschaft 2014 aus der Branchen-Selbstregulierungsorganisation ausgeschlossen worden. Trotz Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung habe die FINMA am 17. Oktober 2014 eine Verfügung erlassen, mit der die Gesellschaft aufgelöst und in Liquidation gesetzt und die Liquidatorin eingesetzt worden sei. Den bisherigen Organen sei die Vertretungsbefugnis entzogen worden. Die Verfügung sei von der Gesellschaft angefochten worden, inzwischen aber rechtskräftig (vgl. zit. Urteil 2C 303/2016). Für die Liquidatorin habe in der Folge Rechtsanwalt H.________ als Verwaltungsratspräsident der Liquidatorin gehandelt. Dieser habe sämtliche Bankkonten saldiert, deren
Kontoinhaberin die Gesellschaft gewesen sei und die nicht gesperrt oder beschlagnahmt worden seien. Ferner habe er in vertragswidriger Weise das Postkonto der Beschwerdeführerin und das Postkonto einer weiteren Schweizer Aktiengesellschaft saldiert, die Gelder auf das F.________-Bankkonto der Liquidatorin transferiert (mit der Gesellschaft als wirtschaftlich Berechtigten) und die (nunmehr leeren) Konten schliessen lassen. Da der durchgeführte Schuldenruf eine Überschuldung der Gesellschaft zeigte, habe das Bezirksgericht Meilen am 25. Februar 2015 den Konkurs über die Gesellschaft ausgesprochen.

2.1.2. In der Folge habe das zuständige Konkursamt ein Vermögensinventar der Gesellschaft erstellt. Da die übrigen (beschlagnahmten oder gesperrten) Bankkonten unstreitig wirtschaftlich gewissen bisherigen Kunden der Gesellschaft gehört hätten, sei als einziges wesentliches Aktivum der Gesellschaft das F.________-Konto der Liquidatorin im Betrag von damals rund Fr. 1.1 Mio. aufgeführt. Nach eigenen Abklärungen sei das Konkursamt schliesslich jedoch zum Ergebnis gekommen, die Gelder auf dem F.________-Konto gehörten ehemaligen Kunden der Gesellschaft und würden zu Recht von diesen beansprucht. Das Konkursamt habe somit über keinerlei Mittel zur Durchführung des Konkurses verfügt, weshalb das Bezirksgericht am 25. Juni 2015 den Konkurs mangels Aktiven eingestellt habe. Nachdem die gesetzliche Dreimonatsfrist ohne Einsprache abgelaufen und die Verfügung der FINMA in Rechtskraft erwachsen sei, habe das Handelsregisteramt Zürich die Gesellschaft gestützt auf Art. 159 Abs. 5 lit. a
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 159 Inhalt des Eintrags des Konkurses - Folgende Angaben müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
a  bei Eröffnung des Konkurses über eine Rechtseinheit oder bei der Bestätigung der Konkurseröffnung:
a1  die Tatsache, dass der Konkurs eröffnet wurde und von welchem Gericht oder welcher Behörde,
a2  das Datum und der Zeitpunkt des Konkurserkenntnisses,
a3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
b  bei Erteilung der aufschiebenden Wirkung für ein Rechtsmittel, bei Aufhebung der Konkurseröffnung oder Widerruf des Konkurses:
b1  die Tatsache, dass einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt beziehungsweise die Konkurseröffnung aufgehoben oder der Konkurs widerrufen wurde,
b2  das Datum der Verfügung,
b3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name ohne den Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
c  bei Einsetzung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung:
c1  die Tatsache, dass eine ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt wurde,
c2  das Datum des Beschlusses,
c3  die Personenangaben zur ausseramtlichen Konkursverwaltung;
d  bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven:
d1  die Tatsache, dass der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wurde,
d2  das Datum der Einstellungsverfügung;
e  bei Wiederaufnahme des Konkursverfahrens:
e1  die Tatsache, dass das Konkursverfahren wiederaufgenommen wurde,
e2  das Datum der Wiederaufnahmeverfügung,
e3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
f  bei Abschluss des Konkursverfahrens:
f1  die Tatsache, dass das Konkursverfahren abgeschlossen wurde,
f2  das Datum der Schlussverfügung.
HRegV von Amtes wegen gelöscht.

2.1.3. Mit Beschlagnahmeverfügung vom 3. [recte wohl 9.] Februar 2017 habe die Bundesanwaltschaft das F.________-Konto beschlagnahmt und die Liquidatorin angewiesen, die sich darauf befindlichen Vermögenswerte auf ein Bankkonto der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu überweisen. Diesem Befehl sei die Liquidatorin nachgekommen. Die Bundesanwaltschaft habe die Beschlagnahme damit begründet, die Liquidation der Gesellschaft sei abgeschlossen und die Gelder aus dem F.________-Konto seien nun an die Aktionäre der Gesellschaft auszuzahlen. Alleinaktionär der Gesellschaft sei nach den Mutmassungen der Bundesanwaltschaft C.C.________ gewesen. Da der Eidgenossenschaft am Ende des Verfahrens möglicherweise Ersatzforderungen in beträchtlicher Höhe gegen ihn zustünden, seien die Gelder auf dem F.________-Konto gestützt auf Art. 71 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
StGB zu beschlagnahmen.

2.2. Die Beschwerdeführerin hält die Begründung der Beschlagnahme für vorgeschoben und zivilrechtlich abstrus. Richtig sei vielmehr, wie dies auch das Konkursamt und das Bezirksgericht festgestellt hätten, dass die Gelder trotz der Löschung der Gesellschaft wirtschaftlich nach wie vor deren früheren Kunden gehörten. Die Beschlagnahmeverfügung sei deshalb sowohl von C.C.________ als auch von einer früheren Kundin der Gesellschaft, der G.________ Ltd. mit Sitz in U.________, frist- und formgerecht bis vor Bundesgericht angefochten worden. Die Gerichte seien jedoch auf die Beschwerde nicht eingetreten. Es sei jedoch davon auszugehen, dass nach einer Wiedereintragung der Gesellschaft ins Handelsregister diese sich mit strafprozessualer Beschwerde beim Bundesstrafgericht (nach Auffassung der Beschwerdeführerin mit guten Erfolgsaussichten) gegen die Beschlagnahme werde zur Wehr setzen können.

2.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Postkonto habe auf ihren Namen gelautet und sei auf ihre Rechnung geführt worden. Sie habe der Gesellschaft für die Durchführung des Zahlungsverkehrs eine Bankvollmacht für das Postkonto erteilt. Im Rahmen der Liquidation der Gesellschaft habe Rechtsanwalt H.________ im Januar 2015 das Postkonto saldieren und schliessen und den Schlusssaldo von Fr. 69'247.23 auf das F.________-Konto der Liquidatorin (mit der Gesellschaft als wirtschaftlich Berechtigter) überweisen lassen. Mit dieser ungerechtfertigten Saldierung habe die Gesellschaft das Auftragsverhältnis verletzt, die Vollmacht missbraucht und die Beschwerdeführerin geschädigt. Die Liquidatorin habe indessen die Rückzahlung bis heute verweigert. Die Beschwerdeführerin besitze somit einen Anspruch gegen die Gesellschaft auf Rückzahlung von Fr. 69'247.23. Der Rückzahlungsanspruch sei vertraglicher Natur. Der Tatbestand von Art. 97 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
1    Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2    Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844 (ZPO).45
OR sei erfüllt. Die Saldierung des Postkontos (beziehungsweise die spätere Nichtrückzahlung des Geldes) stelle aber auch eine strafbare Handlung durch Rechtsanwalt H.________ dar, so dass sich ihr Rückzahlungsanspruch auch auf Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
i.V.m. Art. 722
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 722 - Die Gesellschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die eine zur Geschäftsführung oder zur Vertretung befugte Person in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen begeht.
OR stützen könne.

2.4. Die Beschwerdeführerin verweist sodann auf den beschlagnahmten Geldbetrag. Dieser stehe als Vollstreckungssubstrat zur Verfügung, da die Beschlagnahme auf Beschwerde bald aufgehoben werde oder auch sonst dahinfallen könnte. Die Beschwerdeführerin und die anderen früheren Kunden hätten zivilrechtlich Anspruch auf die Gelder aus dem F.________-Konto, weshalb die Gesellschaft beziehungsweise die Liquidatorin gesetzlich verpflichtet sei, im Rahmen der Liquidation der Gesellschaft diese Gelder an die Berechtigten, insbesondere an die Beschwerdeführerin auszuzahlen. Es sei deshalb nötig das Liquidationsverfahren fortzusetzen und ordentlich zu beenden, wofür die Wiedereintragung im Handelsregister zwingend erforderlich sei.

2.5. Zudem beabsichtige die Beschwerdeführerin nach der Wiedereintragung einen Zivilprozess gegen die Gesellschaft einzuleiten. Ob bei der Gesellschaft Vollstreckungssubstrat vorhanden sei, spiele keine Rolle, da ein Kläger zur Klage berechtigt sei, ohne dartun zu müssen, dass er im Falle des Obsiegens tatsächlich vollstrecken könnte. Die Klage sei aber auch zuzulassen als Grundlage für eine Verantwortlichkeitsklage nach Art. 754 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 754 - 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
1    Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
2    Wer die Erfüllung einer Aufgabe befugterweise einem anderen Organ überträgt, haftet für den von diesem verursachten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei der Auswahl, Unterrichtung und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
OR gegen Rechtsanwalt H.________ oder die Liquidatorin, welche die Beschwerdeführerin anstreben werde, allerdings nur, sofern die beschlagnahmte Summe eingezogen oder zur Deckung einer staatlichen Ersatzforderung herangezogen werde. Gegen die Liquidatorin direkt vorzugehen sei ihr nicht zuzumuten, zumal es sich dabei um einen anderen Anspruch gegenüber einer anderen Schuldnerin handle. Der Anspruch gegen die Gesellschaft sei vertraglicher Natur, was für den Kläger eine bessere Position darstelle, als wenn ein deliktischer Anspruch zur Debatte stehe, da das Verschulden bei Vertragswidrigkeiten vermutet werde. Vor allem seien aber die Gesellschaft und die Liquidatorin verschiedene Schuldnerinnen, was in Bezug auf die Bonität relevant sei: Während die Beschwerdeführerin die Bonität der Gesellschaft
kenne, besitze sie keine Informationen über die Bonität der ehemaligen Liquidatorin. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin abzuschätzen vermöge, wie sich die Gesellschaft gegen eine zukünftige Klage verteidigen werde. Auf einen Zivilrechtsstreit mit der (vormaligen) Liquidatorin, einer renomierten Anwaltskanzlei, möchte sich die Beschwerdeführerin hingegen wohl eher nicht einlassen.

2.6. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe den Anspruch auf Eintragung überraschend mit einer anderen Begründung als die Erstinstanz abgewiesen. Darüber hätte sie die Beschwerdeführerin vorgängig informieren müssen.

2.7. Sodann versucht die Beschwerdeführerin die personellen Verflechtungen zwischen den Organen der beteiligten Gesellschaften zu erklären, indem sie unter anderem geltend macht, C.C.________ betreibe die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin als "abhängiger Verwaltungsrat" im Interesse und auf Rechnung des Alleinaktionärs, eines deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in U.________ und eines ehemaligen Kunden der Gesellschaft. Sie führt sodann aus, wie es dazu gekommen sei, dass, nachdem C.C.________ langjähriger Verwaltungsratspräsident der gelöschten Gesellschaft gewesen sei, im Zeitpunkt der Löschung nur sein Sohn D.C.________ als einziger Verwaltungsrat verblieben sei. Sie ist der Ansicht, mit ihren Ausführungen zum Rechtsmissbrauch versteige sich die Vorinstanz in blosse Mutmassungen, die nicht in ein Urteil gehörten.

2.8. Weiter äussert sich die Beschwerde zum Inhalt der beantragten Wiedereintragungen, namentlich in Bezug auf die Organe der Gesellschaft nach der Wiedereintragung. Sie macht in diesem Rahmen geltend, die Liquidatorin habe wiederholt ihre Pflichten verletzt und sich durch ihr teilweise strafbares Verhalten für ihr Amt disqualifiziert. Darum sei D.C.________ nicht nur als alleiniger Verwaltungsrat ohne Zeichnungsberechtigung einzutragen, sondern auch als alleiniger Liquidator mit Einzelzeichnungsberechtigung. Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin aber dennoch, die ehemalige Liquidatorin wieder einzusetzen. Hinsichtlich des Honorars für die Organe, welche einzutragen seien, sei von ihr kein Kostenvorschuss zu verlangen. D.C.________ würde auf ein Honorar als Liquidator verzichten (eine entsprechende Verzichtserklärung könne jederzeit beigebracht werden). Sollte dagegen die Liquidatorin wieder als solche eingesetzt werden, sei zu beachten, dass sie bisher aus den Geldern auf dem F.________-Konto honoriert worden sei. Dies könne mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft auch weiterhin so erfolgen.

2.9. Abschliessend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, die Wiedereintragung einer Gesellschaft sei in der Regel eine "sanfte" Rechtsfolge, die als solche kaum jemandem schade. Daher sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein allzu strenger Massstab anzulegen. Dies hätten die kantonalen Instanzen verkannt.

3.
Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Schilderung des Sachverhalts in vielen Punkten über die Feststellungen im angefochtenen Entscheid hinaus, ohne eine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge zu erheben. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. E. 1.2 hiervor). Der pauschale Hinweis, die Vorinstanz habe die Abweisung des Gesuchs anders begründet als die erste Instanz, genügt nicht, um allfällige Noven als zulässig auszuweisen, zumal grundsätzlich bereits vor erster Instanz sämtliche Voraussetzungen für eine Wiedereintragung darzulegen waren. Die Beschwerdeführerin hätte jeweils im Einzelnen aufzeigen müssen, inwieweit tatsächlich erst der angefochtene Entscheid zu den Vorbringen Anlass gab, die über die Feststellungen im angefochtenen Entscheid hinausgehen. Da diesbezüglich keine hinreichenden Ausführungen gemacht werden, ist grundsätzlich von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid auszugehen. Da nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein verfassungsrechtlicher Anspruch der Parteien besteht, zur rechtlichen Würdigung der durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden, ist auch die Rüge der Gehörsverletzung unbegründet. Bei dem schützenswerten Interesse an einer Wiedereintragung handelt es
sich nicht um einen Punkt, mit dessen Erheblichkeit die Beschwerdeführerin vernünftigerweise nicht rechnen musste (BGE 130 III 35 E. 5 S. 39 mit Hinweisen).

4.
Seit dem 1. Januar 2008 (vgl. Art. 182
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 182 - Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
HRegV) sind die Voraussetzungen, unter denen die Wiedereintragung einer im Handelsregister gelöschten Gesellschaft verlangt werden kann, in der Handelsregisterverordnung ausdrücklich geregelt. Nach Art. 164 Abs. 1
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 164 Wiedereintragung - Bei der Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit (Art. 935 OR) wird der Eintrag der Rechtseinheit wieder so erstellt, wie er im Zeitpunkt der Löschung war. Abweichende Anordnungen des Gerichts bleiben vorbehalten.
HRegV kann das Gericht auf Antrag die Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit ins Handelsregister anordnen, sofern entweder glaubhaft gemacht wird, dass nach Abschluss der Liquidation der gelöschten Rechtseinheit Aktiven vorliegen, die noch nicht verwertet oder verteilt worden sind (lit. a), oder die gelöschte Rechtseinheit in einem Gerichtsverfahren als Partei teilnimmt (lit. b) oder die Wiedereintragung der gelöschten Rechtseinheit für die Bereinigung eines öffentlichen Registers (lit. c) oder die Beendigung des Konkursverfahrens erforderlich ist (lit. d). Zum Antrag ist berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Wiedereintragung der gelöschten Rechtseinheit hat (Art. 164 Abs. 2
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 164 Wiedereintragung - Bei der Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit (Art. 935 OR) wird der Eintrag der Rechtseinheit wieder so erstellt, wie er im Zeitpunkt der Löschung war. Abweichende Anordnungen des Gerichts bleiben vorbehalten.
HRegV).

4.1. Bereits vor der ausdrücklichen Regelung in der Handelsregisterverordnung konnten nach ständiger Praxis die Berechtigten eine Wiedereintragung verlangen, sofern sich nach der Löschung zeigte, dass noch Ansprüche oder Verpflichtungen auf den Namen der Gesellschaft bestehen und die Löschung zu Unrecht erfolgt war. Dabei genügte es, dass ein Gläubiger eine Forderung glaubhaft machte; ein strikter Beweis war nicht erforderlich, sondern blieb dem Zivilprozess vorbehalten (vgl. schon BGE 57 I 39 E. 1 S. 42 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung beruhte auf der Überlegung, dass es nicht Sache der Handelsregisterbehörde oder der Beschwerdeinstanz sein kann, über die materiellrechtlichen Voraussetzungen einer Eintragung oder Löschung abschliessend zu entscheiden; dies sei im Streitfalle vielmehr Aufgabe des ordentlichen Richters. Die Registerbehörde dürfe insbesondere in Fällen, in denen ein Rechtsverhältnis von einer Eintragung abhänge, dessen Entstehung oder Wiederentstehung durch Ablehnung der Eintragung nur verhindern, wenn offensichtlich sei, dass es dem materiellen Zivilrecht widerspreche. Würde der Registerbehörde eine weitergehende Befugnis eingeräumt, so könnte sie dem Gläubiger einen Prozess gegen die Gesellschaft selber
verwehren. Sie habe daher die Gesellschaft im Zweifel wieder einzutragen (BGE 100 Ib 37 E. 1 S. 38; 132 III 731 E. 3.2 S. 734). Daran hat das Bundesgericht auch nach der Revision der Handelsregisterverordnung festgehalten (zit. Urteil 4A 412/2013 E. 2), obwohl Art. 164 Abs. 1
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 164 Wiedereintragung - Bei der Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit (Art. 935 OR) wird der Eintrag der Rechtseinheit wieder so erstellt, wie er im Zeitpunkt der Löschung war. Abweichende Anordnungen des Gerichts bleiben vorbehalten.
HRegV den Entscheid über die Wiedereintragung nunmehr dem Gericht zuweist. Über den materiellrechtlichen Bestand der Forderung soll nicht im Rahmen des Entscheids über die Wiedereintragung befunden werden.

4.2. Ebenfalls bereits vor der Revision der Handelsregisterverordnung verlangte das Bundesgericht ein schutzwürdiges Interesse an der Wiedereintragung, wie dies nun Art. 164 Abs. 2
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 164 Wiedereintragung - Bei der Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit (Art. 935 OR) wird der Eintrag der Rechtseinheit wieder so erstellt, wie er im Zeitpunkt der Löschung war. Abweichende Anordnungen des Gerichts bleiben vorbehalten.
HRegV ausdrücklich festhält. Daran fehlt es, wenn zum vornherein feststeht, dass der Ansprecher durch die Wiedereintragung einer Firma und durch sein Vorgehen gegen sie nichts erreicht oder doch keinesfalls mehr als auf einem andern, ihm zumutbaren Weg (BGE 64 I 334 E. 2 S. 337). Diesfalls ist ihm ein schutzwürdiges Interesse an der Wiedereintragung abzusprechen (BGE 132 III 731 E. 3.2 S. 734; 100 Ib 37 E. 1 S. 38; je mit Hinweisen). Auch insoweit hat sich durch die Revision der Handelsregisterverordnung nichts geändert (Urteil des Bundesgerichts 4A 16/2010 vom 6. April 2010 E. 5.1). Selbst wenn keine realisierbaren Aktiven mehr vorhanden sind, wird danach ein schutzwürdiges Interesse an der Wiedereintragung anerkannt, sofern ein Vorgehen gegen die gelöschte Gesellschaft notwendig ist, um eine Forderung gegen einen Dritten geltend zu machen, wie beispielsweise bei einer einfachen Bürgschaft (zit. Urteil 4A 412/2013 E. 2; DAVID RÜETSCHI, in: Handelsregisterverordnung [HRegV], Rino Siffert/Nicholas Turin [Hrsg.], 2013, N. 15 zu Art. 164
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 164 Wiedereintragung - Bei der Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit (Art. 935 OR) wird der Eintrag der Rechtseinheit wieder so erstellt, wie er im Zeitpunkt der Löschung war. Abweichende Anordnungen des Gerichts bleiben vorbehalten.
HRegV).

5.
Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens (Art. 230 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 230 - 1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.417
1    Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.417
2    Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.418
3    Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.419
4    Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.420
SchKG).

5.1. Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet (Art. 230 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 230 - 1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.417
1    Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.417
2    Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.418
3    Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.419
4    Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.420
SchKG). Die betroffene Aktiengesellschaft wird von Amtes wegen gelöscht, wenn bei der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven innert drei Monaten nach der Publikation der Tatsache, dass der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wurde sowie des Datums der Einstellungsverfügung (Art. 159 Abs. 3
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 159 Inhalt des Eintrags des Konkurses - Folgende Angaben müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
a  bei Eröffnung des Konkurses über eine Rechtseinheit oder bei der Bestätigung der Konkurseröffnung:
a1  die Tatsache, dass der Konkurs eröffnet wurde und von welchem Gericht oder welcher Behörde,
a2  das Datum und der Zeitpunkt des Konkurserkenntnisses,
a3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
b  bei Erteilung der aufschiebenden Wirkung für ein Rechtsmittel, bei Aufhebung der Konkurseröffnung oder Widerruf des Konkurses:
b1  die Tatsache, dass einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt beziehungsweise die Konkurseröffnung aufgehoben oder der Konkurs widerrufen wurde,
b2  das Datum der Verfügung,
b3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name ohne den Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
c  bei Einsetzung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung:
c1  die Tatsache, dass eine ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt wurde,
c2  das Datum des Beschlusses,
c3  die Personenangaben zur ausseramtlichen Konkursverwaltung;
d  bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven:
d1  die Tatsache, dass der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wurde,
d2  das Datum der Einstellungsverfügung;
e  bei Wiederaufnahme des Konkursverfahrens:
e1  die Tatsache, dass das Konkursverfahren wiederaufgenommen wurde,
e2  das Datum der Wiederaufnahmeverfügung,
e3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
f  bei Abschluss des Konkursverfahrens:
f1  die Tatsache, dass das Konkursverfahren abgeschlossen wurde,
f2  das Datum der Schlussverfügung.
HRegV) kein begründeter Einspruch erhoben wurde (Art. 159 Abs. 5
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 159 Inhalt des Eintrags des Konkurses - Folgende Angaben müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
a  bei Eröffnung des Konkurses über eine Rechtseinheit oder bei der Bestätigung der Konkurseröffnung:
a1  die Tatsache, dass der Konkurs eröffnet wurde und von welchem Gericht oder welcher Behörde,
a2  das Datum und der Zeitpunkt des Konkurserkenntnisses,
a3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
b  bei Erteilung der aufschiebenden Wirkung für ein Rechtsmittel, bei Aufhebung der Konkurseröffnung oder Widerruf des Konkurses:
b1  die Tatsache, dass einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt beziehungsweise die Konkurseröffnung aufgehoben oder der Konkurs widerrufen wurde,
b2  das Datum der Verfügung,
b3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name ohne den Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
c  bei Einsetzung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung:
c1  die Tatsache, dass eine ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt wurde,
c2  das Datum des Beschlusses,
c3  die Personenangaben zur ausseramtlichen Konkursverwaltung;
d  bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven:
d1  die Tatsache, dass der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wurde,
d2  das Datum der Einstellungsverfügung;
e  bei Wiederaufnahme des Konkursverfahrens:
e1  die Tatsache, dass das Konkursverfahren wiederaufgenommen wurde,
e2  das Datum der Wiederaufnahmeverfügung,
e3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
f  bei Abschluss des Konkursverfahrens:
f1  die Tatsache, dass das Konkursverfahren abgeschlossen wurde,
f2  das Datum der Schlussverfügung.
HRegV). Jeder, der ein schützenswertes Interesse daran hat, dass die Rechtseinheit weiter im Handelsregister eingetragen bleibt, kann gegen die Löschung Einspruch erheben (vgl. hierzu und zum gesamten Ablauf des Verfahrens bei Einstellung eines Konkurses mangels Aktiven: Urteil des Bundesgerichts 4A 163/2014 vom 16. Juni 2014 E. 2.1 mit Hinweis).

5.2. Tauchen nach Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven und Löschung der Gesellschaft im Handelsregister verwertbare Vermögenswerte auf, welche die Kosten eines Konkursverfahrens decken (vgl. FRANCO LORANDI, Wiedereröffnung des Konkurses, in: AJP 2018 S. 56 ff. S. 61), muss die Gesellschaft wieder in das Handelsregister eingetragen (Art. 164
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 164 Wiedereintragung - Bei der Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit (Art. 935 OR) wird der Eintrag der Rechtseinheit wieder so erstellt, wie er im Zeitpunkt der Löschung war. Abweichende Anordnungen des Gerichts bleiben vorbehalten.
HRegV), das Konkursverfahren wiedereröffnet und der Konkurs anschliessend im summarischen oder ordentlichen Verfahren abgewickelt werden. Ein Nachkonkurs im Sinne von Art. 269
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 269 - 1 Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.
1    Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.
2    Auf gleiche Weise verfährt das Konkursamt mit hinterlegten Beträgen, die frei werden oder nach zehn Jahren nicht bezogen worden sind.467
3    Handelt es sich um einen zweifelhaften Rechtsanspruch, so bringt das Konkursamt den Fall durch öffentliche Bekanntmachung oder briefliche Mitteilung zur Kenntnis der Konkursgläubiger, und es finden die Bestimmungen des Artikels 260 entsprechende Anwendung.
SchKG, der keiner Wiedereintragung bedarf (RÜETSCHI, a.a.O., N. 22 zu Art. 164
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 164 Wiedereintragung - Bei der Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit (Art. 935 OR) wird der Eintrag der Rechtseinheit wieder so erstellt, wie er im Zeitpunkt der Löschung war. Abweichende Anordnungen des Gerichts bleiben vorbehalten.
HRegV), wäre im Anschluss an ein gemäss Art. 230
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 230 - 1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.417
1    Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.417
2    Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.418
3    Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.419
4    Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.420
SchKG ohne Feststellung der Gläubigerrechte beendigtes Konkursverfahren nicht zulässig (vgl. BGE 87 III 72 E. 3 S. 78; 90 II 247 E. 2 S. 254; 110 II 396 E. 2 S. 397; LORANDI, a.a.O., S. 65). Das Konkursamt macht dem Konkursgericht eine entsprechende Meldung, wobei auch ein Gläubiger antragsberechtigt ist (LORANDI, a.a.O., S. 59), und dieses ordnet die Durchführung des Konkurses im ordentlichen oder summarischen Verfahren an (RÜETSCHI, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 164
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 164 Wiedereintragung - Bei der Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit (Art. 935 OR) wird der Eintrag der Rechtseinheit wieder so erstellt, wie er im Zeitpunkt der Löschung war. Abweichende Anordnungen des Gerichts bleiben vorbehalten.
HRegV; LORANDI, a.a.O., S. 58 f.; vgl. zur Wiedereröffnung eines mangels Aktiven geschlossenen Konkurses, wenn
nachträglich noch zur Masse gehörendes Vermögen der konkursiten Gesellschaft entdeckt wird: Urteil des Bundesgerichts 5A 306/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.1 mit Hinweisen).

5.3. Die Verwertung von Gegenständen, die aufgrund des StGB oder der StPO mit Beschlag belegt sind, geschieht nicht nach dem SchKG, sondern nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Gesetze (Art. 44
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
SchKG; Urteil des Bundesgerichts 1B 109/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 4.6). Unter dem Vorbehalt der Fälle von Nichtigkeit haben die Betreibungs- und Konkursämter die "Beschlagnahme" zu respektieren. Es ist Sache der Gläubiger oder allenfalls der Konkursverwaltung, sich einer Beschlagnahme mit den dafür in der StPO vorgesehenen Mitteln zu widersetzen (BGE 131 III 652 E. 3.1 S. 656; vgl. als Beispiel das zit. Urteil 1B 109/2016).

6.
Die Vorinstanz verletzt im Ergebnis kein Bundesrecht, wenn sie annimmt, die Beschwerdeführerin habe die Voraussetzungen für eine Wiedereintragung, namentlich ihr schützenswertes Interesse an dieser, nicht hinreichend glaubhaft gemacht (zum Beweismass vgl. BGE 130 III 321 E. 3.3 S. 325). Denn die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind zum Teil nicht schlüssig (lassen also selbst bei Unterstellung, sie seien wahr, nicht den Schluss auf die angestrebte Rechtsfolge zu [vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A 9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.1; 4A 210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.2; vgl. auch BGE 127 III 365 E. 2b S. 368]) und auch davon abgesehen in sich inkonsistent, so dass sie unglaubwürd ig erscheinen:

6.1. Die Beschwerdeführerin stützt ihren Anspruch im Wesentlichen auf die Behauptung, die Liquidatorin habe ihr Vermögen in strafrechtlich relevanter Weise veruntreut, indem sie eine der Gesellschaft erteilte Vollmacht missbraucht und ein auf die Beschwerdeführerin lautendes Postkonto saldiert habe. Dass die Verfügung der FINMA vom 17. Oktober 2014 in Rechtskraft erwachsen sei, führt die Beschwerdeführerin aber selbst aus. Damit könnte gestützt auf ihre Ausführungen selbst ihren Anträgen zum Teil nicht entsprochen werden:

6.1.1. Mit der Verfügung der FINMA vom 17. Oktober 2014 wurde den bisherigen Organen der Gesellschaft jegliche Vertretungsbefugnis entzogen. Die FINMA ordnete an, die Sperrung sämtlicher auf die Gesellschaft lautender Kontoverbindungen und Depots aufrechtzuerhalten. Nur die eingesetzte Liquidatorin war ermächtigt, über diese zu verfügen. Diese Verfügung wurde nach den Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst erfolglos angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Indem die Beschwerdeführerin beantragt, D.C.________ als Liquidator mit Einzelzeichnungsbefugnis einzutragen, versucht sie, die Verfügung der FINMA ausser Kraft zu setzen. Selbst wenn man ihren Behauptungen gemäss unterstellt, die Liquidatorin hätte sich durch ihr Verhalten für die ihr zugedachte Aufgabe disqualifiziert, wäre die Folge davon nicht, dass die Verfügung der FINMA in Bezug auf die Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe unmassgeblich würde, denn ein allfälliges Fehlverhalten der Liquidatorin ändert an den Gründen, die zum Entzug der Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe und die Übertragung derselben an eine unabhängige Instanz geführt haben, nichts. Um ihr Hauptbegehren schlüssig zu begründen, müsste die Beschwerdeführerin entweder vorgängig eine
Aufhebung der Verfügung der FINMA erreichen oder zumindest darlegen, dass die Überlegungen, die zum Entzug der Vertretungsbefugnis geführt haben, im Zeitpunkt der Wiedereintragung offensichtlich überholt sind. Entsprechendes tut die Beschwerdeführerin aber nicht dar, so dass ihr Begehren, D.C.________ als Organ einzutragen, von vornherein nicht schlüssig begründet ist.

6.1.2. Würden bei in Bezug auf den Entzug der Vertretungsbefugnisse der ehemaligen Organe durch die FINMA unveränderten Verhältnissen die gegen die Liquidatorin erhobenen Vorwürfe strafbaren Handelns zutreffen, müsste die Beschwerdeführerin konsequenterweise nicht die Eintragung eines ehemaligen Mitglieds des Verwaltungsrates der Gesellschaft beantragen, sondern die Einsetzung einer unabhängigen Person als neue Liquidatorin anstelle der bisherigen Liquidatorin. Die Beschwerdeführerin macht aber weder geltend, sie habe bei der FINMA erfolgreich um eine entsprechende Anpassung der Verfügung nachgesucht, noch stellte sie in ihrem Wiedereintragungsgesuch ein entsprechendes Rechtsbegehren. Dies deutet darauf hin, dass die Beschwerdeführerin mit der Wiedereintragung andere Ziele verfolgt, als die Durchsetzung der von ihr behaupteten Forderung.

6.2. Fällt die Eintragung von D.C.________ als Liquidator der Gesellschaft ausser Betracht, käme der Eventualantrag der Beschwerdeführerin zum Zuge und müsste die Liquidatorin wiedereingesetzt werden. Unter dieser Voraussetzung erscheint aber die Hoffnung, eine Aufhebung der Beschlagnahme durch die Bundesanwaltschaft zu erreichen, nicht glaubwürdig. Unterstellt man nämlich die Vorwürfe der Beschwerdeführerin gegen die Liquidatorin als wahr, würde dies bedeuten, dass die Veruntreuerin bei der Bundesanwaltschaft Freigabe der veruntreuten Vermögenswerte verlangt, und somit erneut Zugriff auf diese bekäme. Würden die Vorwürfe der Beschwerdeführerin zutreffen, müsste die Beschlagnahme in ihrem Interesse liegen, da dadurch die Vermögenswerte dem Zugriff der Liquidatorin entzogen bleiben. Träfen die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu, müsste sie danach trachten, dass die Beschlagnahme im Umfang der ihr gegenüber begangenen Veruntreuung zu ihren Gunsten aufrechterhalten wird (Art. 263 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO, auf den in der Beschlagnahmeverfügung vom 9. Februar 2017 bereits verwiesen worden war [Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG]) und ihr die veruntreute Summe schliesslich aus dem beschlagnahmten Vermögenswert zurückerstattet wird (Art. 267 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 267 - 1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
1    Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
2    Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück.
3    Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden.
4    Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden.
5    Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen.
6    Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund.
-
5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 267 - 1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
1    Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
2    Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück.
3    Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden.
4    Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden.
5    Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen.
6    Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund.
StPO). Neben den unmittelbar aus der Straftat stammenden Vermögenswerten (Originalwerte) können nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes nämlich auch deren unechte Surrogate (Ersatzwerte) nach Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB restituiert werden, sofern anhand einer "Papierspur" (sog. Paper Trail) nachgewiesen werden kann, dass die einzuziehenden Werte an Stelle der (gemäss der Behauptung der Beschwerdeführerin) deliktisch erlangten Originalwerte getreten sind (zit. Urteil 1B 109/2016 E. 4.7; vgl. auch BGE 126 I 97 E. 3e S. 110). Die Wiedereintragung der Gesellschaft erscheint dafür nicht notwendig.

6.3. Die Beschwerdeführerin behauptet, mit der ungerechtfertigten Saldierung habe die Gesellschaft das Auftragsverhältnis verletzt, die Vollmacht missbraucht und die Beschwerdeführerin geschädigt. Diese besitze somit einen Anspruch gegen die Gesellschaft auf Rückzahlung von Fr. 69'247.23. Diesen Anspruch gegenüber der Gesellschaft einzuklagen, hilft der Beschwerdeführerin indessen nicht weiter. Mit der Verpflichtung der Gesellschaft wäre erst im Verhältnis zwischen ihr und der Gesellschaft geklärt, dass der Beschwerdeführerin ein entsprechender Anspruch zusteht. Dessen Vollstreckung hätte die Beschwerdeführerin damit noch nicht erreicht.

6.3.1. Ob ein Prozess für die Vollstreckung überhaupt notwendig wäre, steht noch gar nicht fest. Dies würde voraussetzen, dass die Forderung von der Konkursverwaltung (oder von anderen Gläubigern im Rahmen des Konkursverfahrens) bestritten wird.

6.3.2. Geht man mit der Beschwerdeführerin davon aus, die Aufhebung der Beschlagnahme stehe bevor und damit würden Vermögenswerte zur Tilgung von Schulden der Gesellschaft verfügbar, müsste das Konkursverfahren wiedereröffnet und der Konkurs anschliessend im summarischen oder ordentlichen Verfahren abgewickelt werden (RÜETSCHI, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 164
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 164 Wiedereintragung - Bei der Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit (Art. 935 OR) wird der Eintrag der Rechtseinheit wieder so erstellt, wie er im Zeitpunkt der Löschung war. Abweichende Anordnungen des Gerichts bleiben vorbehalten.
HRegV; LORANDI, a.a.O., S. 62; zit. Urteil 5A 306/2014 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. E. 5.2 hiervor). Gestützt auf eine blosse Forderung gegen die Gesellschaft könnte die Beschwerdeführerin nicht einfach die Auszahlung der Forderung an sich selbst verlangen, denn sie hätte grundsätzlich - wie die übrigen Gesellschaftsgläubiger auch - nur Anspruch auf eine Konkursdividende. Das Argument der Beschwerdeführerin basiert indessen darauf, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte gar nicht in die Konkursmasse fallen beziehungsweise nicht zu Gunsten der anderen Gläubiger verwertet werden können (sollte dies zutreffen wären die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung des Konkurses wohl nicht gegeben: LORANDI, a.a.O., S. 61). Nach ihren eigenen Vorbringen wurde mit Blick darauf der Konkurs mangels verwertbarer Aktiven eingestellt. Es müsste also im Interesse der Beschwerdeführerin liegen,
dass keine Vermengung der beschlagnahmten Vermögensmasse mit dem Vermögen der Gesellschaft (beziehungsweise der Konkursmasse) stattfindet (vgl. zit. Urteil 1B 109/2016 E. 4.7 am Ende mit Hinweisen).

6.4. Sollte die Behauptung zutreffen, dass die gesamte beschlagnahmte Vermögensmasse nicht zur Konkursmasse gezogen werden kann, weil sie nicht zum Vermögen der Gesellschaft gehört, lässt dies den Antrag der Beschwerdeführerin, die Kosten der Liquidatorin nach Wiedereintragung seien aus diesen Mitteln zu bestreiten, in anderem Licht erscheinen. Dadurch würden - sollte der Beschwerdeführerin ihre gesamte Forderung ausbezahlt werden - die anderen Opfer der behaupteten Veruntreuung geschädigt. Dies erhellt auch, dass die Wiedereintragung im zu beurteilenden Fall durchaus auch das Potential zur Schädigung von Drittinteressen birgt, zumal der Zugriff auf die beschlagnahmten Vermögenswerte insgesamt zur Debatte steht. Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar, die Wiedereintragung nur wegen der Aufhebung der Beschlagnahme anzustreben. Die Aufhebung sei lediglich ein willkommener Nebeneffekt. Auch diese Ausführungen erscheinen indessen unglaubwürdig:

6.4.1. Die Beschwerdeführerin hätte bereits vor der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister gegen diese vorgehen beziehungsweise gegen die Löschung Einspruch erheben können (vgl. E. 5.1 hiervor; zit. Urteil 4A 163/2014 E. 2.1 mit Hinweis). Dies hat die Beschwerdeführerin nicht getan. Erst nachdem die Bundesanwaltschaft die Beschlagnahme angeordnet hat, hat sie die Wiedereintragung verlangt. Die Beschwerdeführerin liess das Verfahren zudem sistieren, bis über den von anderer Seite gegen die Beschlagnahme erhobenen Einspruch entschieden war. Dies wäre nicht nachvollziehbar, wenn es der Beschwerdeführerin unabhängig von der Beschlagnahme um die Durchsetzung ihrer Forderung ging und dafür die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister nötig wäre. Es macht aber Sinn, wenn es der Beschwerdeführerin primär darum geht, eine Aufhebung der Beschlagnahme zu erreichen - diesfalls wäre die Wiedereintragung bei Erfolg der Einsprache der Drittgesellschaft nicht mehr notwendig.

6.4.2. Die Beschwerdeführerin behauptet sodann, der Beschwerde der G.________ Ltd. gegen die Beschlagnahme sei aufgrund der problematischen Praxis des Bundesgerichts, dass sich nur der Kontoinhaber, nicht aber die wirtschaftlich berechtigte Person gegen eine strafprozessuale Beschlagnahme zur Wehr setzen könne, kein Erfolg beschieden gewesen. Dies trifft indessen nicht zu. Das Bundesgericht hat im besagten Verfahren vielmehr offengelassen, ob bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto Berechtigten analog zur Rechtsprechung betreffend Rechtshilfemassnahmen (BGE 139 II 404 E. 2.1.1 S. 412 mit Hinweis) ausnahmsweise zur Anfechtung der Beschlagnahme berechtigt sind, wenn die juristische Person, welche Kontoinhaberin ist, nicht mehr besteht und daher nicht mehr selber Beschwerde führen kann. Die Frage konnte offengelassen werden, weil die G.________ Ltd. ihre wirtschaftliche Berechtigung nicht nachzuweisen vermochte (zit. Urteil 1B 498/2017 E. 4.2 und E. 3).

6.5. Geht es der Beschwerdeführerin darum, ihr gegenüber angeblich veruntreute Vermögenswerte zurückzuerlangen, die bereits beschlagnahmt wurden, ergibt die beantragte Wiedereintragung keinen Sinn. Vielmehr müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf den Sinn der Beschlagnahme, ohne Wiedereintragung direkt zu ihrem Geld kommen können, sofern ihre Behauptungen zutreffen und sie dies gegenüber den zuständigen Behörden nachzuweisen vermag. Denkbar ist allerdings, dass der Beschwerdeführerin dieser Nachweis gegenüber den Behörden nicht gelingt (vgl. zit. Urteil 1B 498/2017 E. 4.2 und E. 3) und sie diese Behauptung stattdessen zur Basis einer Leistungsklage in einem Verfahren gegen die wiedereingetragene Gesellschaft machen will in der Hoffnung, dass ihre Prozessaussichten der Gesellschaft gegenüber grösser sind als gegenüber Dritten. Sie führt ja selbst aus, sie vermöge abzuschätzen, wie sich die Gesellschaft gegen eine zukünftige Klage verteidigen werde (was insbesondere zutreffen dürfte, wenn ihrem Hauptantrag, den Sohn ihres Verwaltungsratspräsidenten zum Liquidator zu machen, stattgegeben würde), dagegen wolle sie sich auf eine Zivilrechtsstreitigkeit mit der vormaligen Liquidatorin (also einer Dritten) eher nicht einlassen. Das
Interesse daran, gegenüber der gelöschten Gesellschaft (allenfalls gar infolge familiärer Beziehungen zwischen dem Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin und dem von ihr im Hauptbegehren beantragten neuen Liquidator der Gesellschaft) ein Prozessergebnis zu erreichen, dass sich gegenüber einem unvoreingenommenen Dritten nicht erzielen liesse, "zwecks impliziter Feststellung, dass der entsprechende Anspruch zu Recht besteht", wäre aber nicht schützenswert.

6.6. Auch in Bezug auf eine mögliche Verantwortlichkeitsklage gegen Rechtsanwalt H.________ oder die Liquidatorin bleibt unklar, welches schützenswerte Interesse die Beschwerdeführerin an einer Wiedereintragung haben könnte. Die Beschwerdeführerin selbst führt aus: " [...] Sollten am Ende die Gelder aus dem früheren F.________-Konto qua Strafurteil eingezogen oder zur Deckung einer staatlichen Ersatzforderung herangezogen werden ( und nur in diesem Fall!), so behält sich die Beschwerdeführerin vor, die Liquidatorin und/oder RA H.________ aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit (Art. 754 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 754 - 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
1    Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
2    Wer die Erfüllung einer Aufgabe befugterweise einem anderen Organ überträgt, haftet für den von diesem verursachten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei der Auswahl, Unterrichtung und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
OR) für den eingetretenen Schaden haftbar zu machen [...]. "

6.6.1. Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst, ist zur Zeit noch ungewiss, ob die Bedingungen, unter denen sie eine Verantwortlichkeitsklage in Erwägung zieht, überhaupt eintreten werden. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb es notwendig sein sollte, die Gesellschaft wiedereinzutragen, solange sie noch nicht entschieden hat, ob sie überhaupt eine Verantwortlichkeitsklage anstrengen will.

6.6.2. Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind nach Art. 754 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 754 - 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
1    Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
2    Wer die Erfüllung einer Aufgabe befugterweise einem anderen Organ überträgt, haftet für den von diesem verursachten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei der Auswahl, Unterrichtung und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
OR sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. In diesem Rahmen ist zwar denkbar, dass eine Partei gegen die Gesellschaft vorgehen muss, wenn Zweifel an ihrer Stellung als Gesellschaftsgläubigerin bestehen. Die Voraussetzungen einer Haftung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit sind aber das Vorliegen eines Schadens, einer Pflichtverletzung, des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Schaden und Pflichtverletzung sowie eines Verschuldens (BGE 132 III 342 E. 4.1 S. 349, 564 E. 4.2 S. 572; Urteil des Bundesgerichts 4A 375/2012 vom 20. November 2012 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 139 III 24). Diese Voraussetzungen muss der Kläger im Prozess gegen den behauptetermassen Haftpflichtigen nachweisen. Selbst wenn der Beschwerdeführerin in einem Prozess gegen die Gesellschaft eine Forderung aus Vertragsverletzung zugesprochen würde, folgt daraus nicht, dass damit der Nachweis der Haftungsvoraussetzungen gegenüber den mit der
Liquidation befassten Personen erbracht wäre. Diesen Nachweis müsste die Beschwerdeführerin nicht gegenüber der Gesellschaft sondern gegenüber der Gegenpartei im Verantwortlichkeitsprozess erbringen, also nach ihrer eigenen Darstellung gegenüber der "Liquidatorin und/oder RA H.________" also gegenüber der renomierten Anwaltskanzlei beziehungsweise dem Mitglied, das für diese gehandelt hat, mit der sich die Beschwerdeführerin wieder nach ihren eigenen Angaben eher nicht auf einen Zivilrechtsstreit einlassen möchte.

7.
Insgesamt zeigt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich auf, weshalb sie zur Durchsetzung der von ihr behaupteten Ansprüche auf eine Wiedereintragung der Gesellschaft angewiesen ist, und wie die Wiedereintragung in einem geordneten Rahmen zu ihrer Befriedigung führen soll, zumal sie nicht bereit ist, die Kosten zur Bezahlung der Liquidatorin vorzuschiessen, und das beantragte Antasten der beschlagnahmten Summe gestützt auf ihre eigenen Vorbringen nicht in Betracht fällt, da das Vermögenssubstrat angeblich nicht zur Konkursmasse gezogen werden kann. Dagegen machen ihre Ausführungen deutlich, dass eine Wiedereintragung, so wie sie von der Beschwerdeführerin beantragt wird, die Interessen anderer Gläubiger gefährden könnte. Vor diesem Hintergrund ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ein schützenswertes Interesse an einer Wiedereintragung der Gesellschaft nicht als glaubhaft gemacht angesehen hat, unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin ein direktes Vorgehen gegen die Liquidatorin oder Rechtsanwalt H.________ zuzumuten gewesen wäre und sie dabei mehr erreicht hätte, als bei einem Vorgehen gegen die Gesellschaft. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Dem Ausgang des Verfahrenes entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Luczak
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_467/2018
Date : 09. Mai 2019
Published : 27. Mai 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Register
Subject : Wiedereintragung einer im Handelsregister gelöschten Gesellschaft


Legislation register
BGG: 42  72  74  95  97  99  105  106
HRegV: 159  164  182
OR: 41  97  722  754
SchKG: 44  230  269
StGB: 70  71
StPO: 263  267
BGE-register
100-IB-37 • 110-II-396 • 126-I-97 • 127-III-365 • 130-III-321 • 130-III-35 • 131-III-652 • 132-III-342 • 132-III-731 • 133-III-393 • 134-V-223 • 139-II-404 • 139-III-24 • 140-III-115 • 140-III-16 • 140-III-264 • 140-III-86 • 57-I-39 • 64-I-334 • 87-III-72 • 90-II-247
Weitere Urteile ab 2000
1B_109/2016 • 1B_498/2017 • 2C_303/2016 • 4A_16/2010 • 4A_163/2014 • 4A_210/2009 • 4A_375/2012 • 4A_412/2013 • 4A_465/2008 • 4A_467/2018 • 4A_9/2018 • 5A_306/2014
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
reinscription • federal court • money • supervisory board • lower instance • giro account • commercial register regulation • bankruptcy proceeding • liquidator • lawyer • prosecution office • statement of affairs • assets • damage • bank account • corporation • intention • ex officio • beneficial owner • responsibility claim
... Show all
ZBGR
91/2010 S.309
AJP
2018 S.56