Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 1059/2010

Urteil vom 9. Mai 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Kathriner.

Verfahrensbeteiligte
H.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gian Sandro Genna,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. November 2010.

Sachverhalt:

A.
Der 1967 geborene H.________ meldete sich am 19. Juni 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und machte dabei Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS), des Rückens, des Kopfs und der Schultern geltend. Die IV-Stelle des Kantons Bern klärte den Sachverhalt ab und holte am 6. April 2010 ein interdisziplinäres Gutachten bei Dr. med. L.________, Facharzt für innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein. Im Vorbescheid vom 29. April 2010 stellte die IV-Stelle die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Mit Verfügung vom 15. Juni 2010 entschied sie im Sinne ihres Vorbescheides und verneinte einen Rentenanspruch.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 15. November 2010 ab.

C.
Mit Beschwerde lässt H.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Rückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle Bern zu einer neuen Sachverhaltsabklärung beantragen. Eventualiter sei eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.2 Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 1.1). Auch die konkrete Beweiswürdigung stellt eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Der Verzicht der Vorinstanz auf weitere Abklärungen oder Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu diesem Zwecke (antizipierte Beweiswürdigung; Urteil 9C 561/2007 vom 11. März 2008 E. 5.2.1) verletzt insbesondere dann Bundesrecht, wenn eine entscheidwesentliche Tatfrage, wie namentlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person, auf unvollständiger Beweisgrundlage beantwortet wird (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 7, 9C 904/2009 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Die Vorinstanz stützte sich bei der Beurteilung der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf das interdisziplinäre medizinische Gutachten der Dres. med. L.________ und E.________ vom 6. April 2010.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Begutachtung der Dres. med. L.________ und E.________ könne nicht als interdisziplinär bezeichnet werden. Es handle sich um zwei Einzelgutachten, insbesondere weil die einzelnen Erkenntnisse nicht im Rahmen einer gesamtheitlichen Synthese zusammengefasst worden seien.
Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Dr. med. L.________ gab in seinem Teilgutachten ausdrücklich an, es hätten diverse Besprechungen zwischen ihm und Dr. med. E.________ im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung stattgefunden. Im Abschnitt "Beurteilung (interdisziplinär)" seines Gutachtens findet sich einerseits eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung aus somatisch-rheumatologischer Sicht und andererseits eine "interdisziplinäre Einschätzung" aus somatisch-rheumatologisch und psychosomatisch-psychiatrischer Sicht. Auch Dr. med. E.________ führte in seinem Teilgutachten neben seiner psychiatrischen Beurteilung die gleiche "interdisziplinäre Einschätzung" wie Dr. med. L.________ auf, nämlich dass unter Berücksichtigung beider medizinischer Fachgebiete derzeit für die in der Schweiz bisher ausgeübten Tätigkeiten keine Einschränkung formuliert werden könne. Der Umstand, dass von den beiden Gutachtern keine interdisziplinäre Zusammenfassung auf einem gemeinsamen Dokument erarbeitet wurde, ist vorliegend daher nicht entscheidend. Die interdisziplinäre Zusammenarbeit der Gutachter erweist sich im vorliegenden Fall als ausreichend. Weder in den einzelnen medizinischen Fachbereichen noch bei gesamthafter Betrachtungsweise konnten die
Gutachter eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen.

3.3 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer zusätzlich kritisierten psychiatrischen Begutachtung von Dr. med. E.________ nahm die Vorinstanz umfassend Stellung. Dr. med. E.________ diagnostizierte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine depressive Reaktion wegen Schulden, Existenzängsten sowie familiären Schwierigkeiten (ICD-10 F43.21/Z59/Z63). Bei einer früheren Beurteilung im Austrittsbericht der Psychosomatik Lory des Inselspitals Bern vom 30. Juni 2009 wurde eine mittelschwere bis schwere Depression mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.2) bei psychosozialen Belastungsfaktoren (Isolation, Migration, finanzielle Sorgen) diagnostiziert. Die Vorinstanz gab dazu an, die Beurteilung des Gutachters weiche nicht wesentlich von der früheren psychiatrischen Beurteilung ab. Beide interpretierten die psychischen Befunde als Reaktion auf psychosoziale Faktoren. In der praktischen medizinischen Behandlung, wie sie in der Psychosomatik Lory des Inselspitals stattgefunden habe, würden unter Zugrundelegung eines bio-psycho-sozialen Krankheitsmodells psychosoziale und soziokulturelle Faktoren berücksichtigt, während bei der invaliditätsrechtlichen Beurteilung, welche Dr. med. E.________ vornahm, diese auszuklammern
seien. Diese Ausführungen stimmen mit den bundesrechtlichen Vorgaben überein, denn die rechtsanwendenden Behörden haben mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, welche vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2007 IV Nr. 33 S. 117, I 738/05 E. 5.2; AHI 2000 S. 149, I 554/98 E. 3). Im Übrigen enthält der Austrittsbericht der Psychosomatik Lory keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für die Zeit nach dem Klinikaustritt. Dr. med. E.________ berichtete in seinem späteren Gutachten zudem, dass sich die depressive Reaktion inzwischen auf eher tiefem Niveau stabilisiert habe. Dies wurde auch in der Stellungnahme des Ambulatoriums X.________, Bern, vom 28. Juli 2010 bestätigt, in welcher aus psychiatrischer Sicht die Problematik vorwiegend in den orthopädischen Beschwerden gesehen wurde.
Die Vorinstanz prüfte sodann mögliche Umstände gemäss den Vorgaben der Rechtsprechung, welche einer Überwindung der somatoformen Schmerzstörung und ihrer Folgen mittels zumutbarer Willensanstrengung entgegen stehend könnten (BGE 131 V 49, 130 V 352) und verneinte diese, was unbestritten ist. Sie würdigte die interdisziplinäre Begutachtung von Dr. med. E.________ und Dr. med. L.________, beurteilte sie als materiell schlüssig begründet und damit als beweiskräftige Entscheidgrundlage. Diese Würdigung erweist sich weder als offensichtlich unrichtig noch als bundesrechtswidrig.

3.4 Aus formeller Sicht rügt der Beschwerdeführer, Dr. med. E.________ erstelle vorwiegend medizinische Gutachten für die IV-Stelle Bern sowie andere Versicherungen und stehe damit in wirtschaftlicher Abhängigkeit zur Beschwerdegegnerin, weshalb es ihm an der nötigen Unabhängigkeit und Neutralität mangele.
Auch hierzu nahm die Vorinstanz bereits Stellung und verwies zu Recht auf die konstante Rechtsprechung, wonach eine ausgedehnte Gutachtertätigkeit für einen Sozialversicherungsträger für sich noch keinen Befangenheitsgrund darstellt und nicht auf mangelnde Objektivität oder Voreingenommenheit schliessen lassen (SVR 2009 UV Nr. 32 S. 111, 8C 509/2008 E. 6.2 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 22 S. 69, 9C 67/2007 E. 2.4). Die Vorinstanz ging auch auf die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung von Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK unter Verweis auf das von ihm erwähnte Rechtsgutachten ein und verwies dazu auf BGE 136 V 376, in welchem das Bundesgericht zu diesem Rechtsgutachten Stellung nahm. Letzteres bezog sich im Übrigen auf die Gutachtertätigkeit der Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS). Der Beschwerdeführer möchte jedoch gerade bei einer solchen Stelle ein zusätzliches Gutachten durchführen lassen, was insofern widersprüchlich wäre. Seine Einwände sind daher nicht stichhaltig.

3.5 Der Beschwerdeführer liess im vorinstanzlichen Verfahren eine Stellungnahme des Ambulatoriums X.________ vom 28. Juli 2010, durch welches er psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt wurde, und zwei Berichte der Klinik S.________ vom 15. und 29. September 2010 über die an diesen Tagen dort durchgeführten Sprechstunden, einreichen. Das kantonale Gericht berücksichtigte und würdigte diese Berichte.
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens Bezugsgrösse für den entscheidungsrelevanten Sachverhalt (BGE 134 V 392 E. 6 S. 397, 130 V 445 E. 1.2 S. 446). Spätere Arztberichte (und andere einschlägige Dokumente) sind in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b in fine S. 366). Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, bilden daher im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243).
Die Stellungnahme des Ambulatoriums X.________ wurde nach Erlass der Verfügung vom 15. Juni 2010, dem Endzeitpunkt des für den Sachverhalt relevanten Geschehens erstellt. Sie bezieht sich jedoch teilweise auf den Sachverhalt vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens und kann insofern berücksichtigt werden. Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht wurde festgehalten, man habe eine Besserung der Stimmung, des Antriebs und des Schlafes erreicht. Zurzeit stünden vorwiegend orthopädische Beschwerden im Sinne einer anhaltenden Schmerzsymptomatik im HWS- und LWS-Bereich im Vordergrund.
Diese Beurteilung bestätigt grundsätzlich die psychiatrische Beurteilung von Dr. med. E.________, wonach sich die psychischen Beschwerden inzwischen auf tiefem Nievau stabilisiert hätten und aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht relevant seien. Soweit sich die psychiatrische Fachärztin des Ambulatoriums X.________ zu orthopädischen Beschwerden äussert, welche der Beschwerdeführer subjektiv klagte, kommt ihrer Stellungnahme aufgrund fehlender Fachkenntnisse und fehlender Untersuchungen kein Beweiswert zu.
Die beiden nachgereichten Berichte der Klinik S.________, welche die Vorinstanz ebenfalls würdigte, beruhen auf Untersuchungen vom September 2010, also nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens. Sollten sich die bereits im Gutachten von Dr. med. L.________ festgestellten Befunde der HWS mit Verknöcherungen der vorderen Längsbandstrukturen seit der angefochtenen Verfügung verschlechtert haben - eine Zunahme der der Nackenbeschwerden wird ab September 2010 bestätigt (vgl. Bericht der Klinik S.________ vom 22. März 2011) - oder in Zukunft weiter verschlechtern, sodass neu eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultieren würde, hätte sie der Beschwerdeführer mittels Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin geltend zu machen. Nicht weiter im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen sind auch der vor Bundesgericht neu eingereichte Bericht des Ambulatoriums X.________ vom 2. Februar 2011 und der Bericht der Klinik S.________ vom 22. März 2011, welche sich ebenfalls auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach dem 15. Juni 2010 beziehen und zudem ohnehin unzulässige Noven im Sinne von Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG darstellen.

3.6 Zusammenfassend liegt keine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz oder eine sonstige Verletzung von Bundesrecht vor, welche weitere Sachverhaltsabklärungen rechtfertigen würden oder die beantragte Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung begründen könnten. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Mai 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Kathriner
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_1059/2010
Date : 09. Mai 2011
Published : 27. Mai 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente)


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ATSG: 8  61
BGG: 42  66  82  95  97  99  105  106
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AHI
2000 S.149