Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 1186/2019
Urteil vom 9. April 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiber Weber.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Zaugg,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Psychiatrisches Gutachten; Strafzumessung
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 24. Juni 2019 (SB180372-O/U/cwo).
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Uster verurteilte A.A.________ am 14. Juni 2018 wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung, mehrfacher sexueller Nötigung, Schändung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren. Vom Vorwurf der versuchten Vergewaltigung sowie vom Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens sprach es ihn frei. Die Schuld- und Freisprüche erwuchsen in Rechtskraft.
B.
Gegen das bezirksgerichtliche Urteil erhoben A.A.________ und die Staatsanwaltschaft beim Obergericht des Kantons Zürich beschränkt auf die Strafzumessung Berufung bzw. Anschlussberufung. A.A.________ beantragte, seine Schuldfähigkeit mittels Begutachtung abzuklären. Das Obergericht wies diesen Antrag mit Präsidialverfügung vom 15. März 2019 ab. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte A.A.________ nochmals den Antrag auf Begutachtung. Das Obergericht lehnte diesen erneut ab (vgl. angefochtenes Urteil, E. I. 6.2 ff. S. 7 ff.). Es belegte A.A.________ mit einer Freiheitsstrafe von neun Jahren.
C.
A.A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen sinngemäss, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuweisen. Das Obergericht sei anzuweisen, ein psychiatrisches Gutachten über seine Zurechnungsfähigkeit einzuholen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Strafzumessung an das Obergericht zurückzuweisen. Subeventualiter sei er in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von maximal fünfeinhalb Jahren zu verurteilen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. |
bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen.
1.2. Die Vorinstanz erwägt, die Mutmassung einer verminderten Schuldfähigkeit basiere auf reinen Vermutungen. Der Beschwerdeführer nenne keine konkreten objektiven Hinweise. Es bestünden keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychischen Beeinträchtigung. Der Beschwerdeführer befinde sich eigenen Angaben zufolge zwar immer noch in einer Psychotherapie. Als Zweck dieser Therapie nenne er jedoch die Aufarbeitung seiner Taten resp. die Eruierung des Grundes und nicht etwa die Behandlung einer psychischen Erkrankung. In den Akten befänden sich zwei Berichte seiner Psychotherapeutin. Im ersten Bericht vom 23. Oktober 2017 diagnostiziere sie eine dissoziative Identitätsstörung und halte zugleich fest, der Verdacht auf Vorliegen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung habe sich nicht bestätigt. Im zweiten Bericht vom 3. Mai 2018 schwäche sie die erste Diagnose ab und halte lediglich fest, im Extremfall sei an eine dissoziative Identitätsstörung zu denken, wobei sie etwas zwischen einer normalneurotischen Persönlichkeit und einer dissoziativen Identitätsstörung vermute. Eine Pädophilie verneine sie klar. In keinem der Berichte werde somit in irgendeiner Form festgehalten, dass eine relevante psychische Beeinträchtigung des
Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Taten vorgelegen resp. seine Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei oder mindestens konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden. Auch die Jugend und Kindheit des Beschwerdeführers erweckten keine ernsthaften Zweifel an seiner Schuldfähigkeit. Dabei handle es sich um nicht weiter substanziierte Allgemeinplätze. Objektive Anhaltspunkte, wonach sich seine Geistesverfassung zum Zeitpunkt seiner Taten in hohem Masse im Bereich des Abnormen befunden hätte, seien nicht vorhanden. Allein die Unbegreiflichkeit der Taten stelle mit der Staatsanwaltschaft keinen Grund für eine psychiatrische Begutachtung dar. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Begutachtung seiner Schuldfähigkeit sei deshalb abzuweisen (angefochtenes Urteil, E. I. 6.4 S. 9 f.).
1.3.
1.3.1. Gemäss Art. 20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. |
und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (BGE 133 IV 145 E. 3.3; 132 IV 29 E. 5.1; 116 IV 273 E. 4a; Urteil 6B 800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 8.3.2; je mit Hinweisen).
1.3.2. Die verminderte Schuldfähigkeit betrifft, wie die Schuldunfähigkeit, einen Zustand des Täters (BGE 134 IV 132 E. 6.1). In welchem Zustand sich dieser zur Tatzeit befand, ist Tatfrage. Die tatsächlichen Feststellungen können gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
dargelegt worden ist, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt es nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 317 E. 5.4 und 369 E. 6.3; je mit Hinweisen).
1.4. Vorab ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der Instanzenzug nicht nur prozessual durchlaufen, sondern zudem materiell erschöpft sein muss. Verfahrensrechtliche Einwendungen, die im kantonalen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, können nach dem Grundsatz der materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs vor Bundesgericht nicht mehr vorgebracht werden (BGE 135 I 91 E. 2.1 S. 93; Urteil 6B 539/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 1.). Es verstösst gegen Treu und Glauben, verfahrensrechtliche Mängel erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 f.; Urteil 6B 49/2019 vom 2. August 2019 E. 4.2, nicht publiziert in BGE 145 IV 329; je mit Hinweisen). Aus den Akten ergibt sich nicht, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren oder ferner zuvor im Untersuchungsverfahren ein Gutachten über seine Schuldfähigkeit beantragt hätte, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Ob auf den erstmals im kantonalen Berufungsverfahren erhobenen Antrag mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs eingetreten
werden kann, braucht aus den folgenden Gründen indessen nicht beantwortet zu werden.
Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, dass die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zu seiner Schuldfähigkeit eindeutig unzutreffend sind und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht. Es sind keine Anzeichen für eine strafrechtlich relevante Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit im Tatzeitraum augenfällig. Die von ihm erwähnte dissoziative Identitätsstörung wurde weder klar diagnostiziert noch führt eine solche offensichtlich zu einer verminderten Schuldfähigkeit. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erlebnisse bleiben zwar nicht ohne Weiteres folgenlos, doch ist zumindest unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mangels Substanziierung dieser Vorbringen und deren Auswirkung auf seine Schuldfähigkeit an Letzterer nicht zweifelt. Seine Taten sind trotz fehlender Feststellung einer Pädophilie ebenso wenig ein geradezu offensichtlich ernsthafter Anlass, an seiner Schuldfähigkeit zu zweifeln. Der Beschwerdeführer beging während Jahren häufig und regelmässig zahlreiche Straftaten mit mehreren Opfern. Dass sich seine Geistesverfassung unter diesen Umständen, insbesondere dem langen
Tatzeitraum, in geradezu hohem Masse im Bereich des Abnormen befunden haben oder er einen Realitätsbezug verloren haben soll, drängt sich nicht geradezu auf. Da der Beschwerdeführer Militärakten erstmals vor Bundesgericht ins Recht legt, ist er sodann darauf hinzuweisen, dass im bundesgerichtlichen Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (vgl. Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
psychiatrischen Gutachtens ist mit Bundesrecht vereinbar.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen die Strafzumessung der Vorinstanz. Die Begründung sei mangelhaft und die Strafe zu hoch. Angemessen sei eine Freiheitsstrafe von maximal fünfeinhalb Jahren. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz hinsichtlich der schweren Körperverletzungen zulasten seiner drei Töchter nicht wie für seine sexuellen Übergriffe ebenfalls eine einzige Einheitsstrafe für alle Taten zusammen festgesetzt habe. Bei der Bewertung der subjektiven Tatschwere betreffend die schwere Körperverletzung zulasten von B.A.________ unterstelle sie ihm aktenwidrig ein sexuelles Motiv. Sie habe ausserdem das Doppelverwertungsverbot verletzt, weil sie aufgrund der Handlungen gegen die sexuelle Integrität nicht lediglich die Gesamtstrafe erhöhe, sondern diese auch bei der Strafzumessung in Bezug auf die schweren Körperverletzungen zum Nachteil von C.A.________ und B.A.________ anführe. Die Vorinstanz begründe weiter nicht, weshalb sie die Einsatzstrafen für die schweren Körperverletzungen jeweils auf fünf, vier bzw. drei Jahre festlege. Sodann sei die Reduktion der Strafen für sein Nachtatverhalten und die persönlichen Verhältnisse um lediglich einen Viertel nicht angemessen. Bezüglich der Handlungen
gegen die sexuelle Integrität habe die Vorinstanz keine Strafminderungsgründe berücksichtigt.
2.2. Die Vorinstanz gibt die einzelnen Taten des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Strafzumessung wieder und erwägt im Wesentlichen, für jedes Delikt sei jeweils konkret eine Freiheitsstrafe auszufällen. Eine blosse Geldstrafe sei bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet, in genügendem Masse präventiv auf den Beschwerdeführer einzuwirken. Die Festsetzung einer separaten Freiheitsstrafe für jede einzelne sexuelle Handlung erweise sich angesichts der grossen Zahl von Einzeltaten indes als unpraktikabel. Die einzelnen sexuellen Nötigungen und sexuellen Handlungen mit Kindern seien zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen liessen. Hingegen erscheine es angebracht, für die schweren Körperverletzungen zulasten der drei Opfer je separat die schuldangemessene Freiheitsstrafe zu bestimmen (angefochtenes Urteil, E. II. 1.3 S. 11 f.).
Die schwere Körperverletzung sei die Tat mit der höchsten abstrakten Strafandrohung. Aufgrund der Intensität und der Häufigkeit der Misshandlungen, welche B.A.________ habe erleiden müssen und den daraus resultierenden schweren psychischen Folgen, sei die schwere Körperverletzung zu deren Lasten als schwerstes begangenes Delikt anzusehen und damit als Ausgangspunkt für die Strafzumessung festzulegen. Die Intensität der Gewalteinwirkung, die Art und Weise des Vorgehens unter Ausnutzung seiner Stellung als Vater, die lange Zeitdauer und die Auswirkungen der Misshandlungen, in Kombination mit den sexuellen Übergriffen, mithin die verursachte schwere psychische Störung, seien als besonders verwerflich zu werten. Die objektive Tatschwere wiege insgesamt schwer. Bei der subjektiven Tatschwere falle zwar ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer lediglich eventualvorsätzlich gehandelt habe. Jemand, der seine eigenen Kinder während Jahren derart massiv bedränge, quäle und belästige, müsse aber von schlimmen Folgen für die Opfer ausgehen. Der Beschwerdeführer habe sich bezeichnenderweise selbst ein Monster genannt. Als Motiv sei zu konstatieren, dass er B.A.________ rücksichtslos zur Befriedigung seiner sexuellen Lust und zur (vermeintlichen)
Stärkung seiner Persönlichkeit ausgenutzt habe. Folglich sei sein Handeln rein egoistisch und eigennützig motiviert. Die subjektive Tatschwere wiege insgesamt erheblich bis schwer. Die hypothetische Einsatzstrafe sei auf fünf Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen (angefochtenes Urteil, E. II. 1.3 S. 12 f. und 4.1 S. 14 ff.).
Zur Täterkomponente erwägt die Vorinstanz, insbesondere das Geständnis des Beschwerdeführers sei deutlich strafmindernd zu berücksichtigen, da es einerseits Ausdruck von Einsicht und Reue sei und sich andererseits aufgrund der nicht immer klaren Beweislage nicht zwingend aufgedrängt und die Erstellung des Sachverhalts doch erheblich erleichtert habe. Beim Beschwerdeführer sei aufrichtige Reue zu erkennen. Sein Nachtatverhalten führe ebenso zu einer gewissen Strafminderung (angefochtenes Urteil, E. II. 4.1.5 S. 17). Der Bruder, der Vater und die Grossmutter des Beschwerdeführers hätten diesen seinen eigenen Angaben zufolge geschlagen. Dieser Umstand sei zu berücksichtigen, da er sich mutmasslich negativ auf die Entwicklung des Beschwerdeführers ausgewirkt und dessen eigene Straffälligkeit begünstigt habe. Insgesamt führten die persönlichen Verhältnisse zu einer leichten Strafminderung. Es sei angemessen, die Strafe aufgrund der Täterkomponenten um einen Viertel zu reduzieren (angefochtenes Urteil, E. II. 4.1.6 S. 17 f.). Im Ergebnis sei die Einsatzstrafe für die schwere Körperverletzung zulasten von B.A.________ auf drei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe festzusetzen (angefochtenes Urteil, E. II. 4.1.7 S. 18).
Die Vorinstanz beurteilt anschliessend die schweren Körperverletzungen zum Nachteil von C.A.________ und D.A.________. Sie gibt Einzelheiten der Taten und die Folgen auch für diese beiden Opfer wieder. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere für die schwere Körperverletzung zum Nachteil von C.A.________ sei von einem schweren Verschulden auszugehen, für diejenige zulasten von D.A.________ von einem keineswegs mehr leichten. Bezüglich subjektiver Tatschwere verweist die Vorinstanz auf ihre Erwägungen bezogen auf B.A.________. Für die schwere Körperverletzung zum Nachteil von C.A.________ mit erheblichem Verschulden sei eine Strafe im mittleren Bereich des Strafrahmens, mithin eine vierjährige Freiheitsstrafe angemessen. Für die schwere Körperverletzung zulasten von D.A.________ mit keineswegs mehr leichtem Verschulden sei eine Freiheitsstrafe von etwa drei Jahren gerechtfertigt (vgl. angefochtenes Urteil, E. II. 4.2 S. 18 f. und 4.3 S. 19). Für die mehrfachen schweren Körperverletzungen zulasten der drei Opfer sei nach Reduktion der Strafen um einen Viertel und nach Anwendung des Asperationsprinzips eine Einsatzstrafe von sieben Jahren und drei Monaten angemessen (vgl. angefochtenes Urteil, E. II. 4.4 S. 20).
Die erste Instanz, so die Vorinstanz weiter, habe die Tatfolgen der sexuellen Nötigungen sowie der sexuellen Handlungen im Tatbestand der schweren Körperverletzung, dieser erfüllt durch sexuelle wie gewalttätige Übergriffe auf die Opfer, aufgehen lassen. Als Folge der Rechtskraft der erstinstanzlichen Schuldsprüche sei von dieser rechtlichen Qualifikation auszugehen. Die Abgeltung der mehrfachen sexuellen Nötigung und mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen an C.A.________ und B.A.________, führe demnach bei der Strafzumessung in Anwendung des Asperationsprinzips nur noch zu einer untergeordneten Erhöhung der für die drei schweren Körperverletzungen bereits asperierten Einsatzstrafe (angefochtenes Urteil, E. II. 5.1.1 S. 20).
Nach einer Schilderung der Taten sowie den den Opfern zugefügten schweren Schäden, einer Feststellung, der Beschwerdeführer habe mit direktem Vorsatz und zur Befriedigung seiner sexuellen Lust gehandelt und einem Hinweis auf das bezüglich der Täterkomponente und der persönlichen Verhältnisse zuvor Erwogene, erachtet es die Vorinstanz als angemessen, die Einsatzstrafe aufgrund der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern um rund eineinhalb bis zwei Jahre zu erhöhen (vgl. angefochtenes Urteil, E. II. 5.2.1 S. 20 f.). Die Schändung zum Nachteil von B.A.________ führe mit Blick auf die gesamte Sachlage und in Nachachtung des Doppelverwertungsverbots in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer nur marginalen Erhöhung der bisher bemessenen Strafe (angefochtenes Urteil, E. II. 6. S. 21). Die rechtskräftige erstinstanzliche Verurteilung wegen Verletzung der Erziehungs- und Fürsorgepflichten hätte in Anbetracht der Konkurrenz mit der schweren Körperverletzung nicht erfolgen dürfen, weshalb unter diesem Titel keine Erhöhung der Gesamtstrafe zu erfolgen habe (angefochtenes Urteil, E. II. 7. S. 22). Insgesamt sei der Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe von neun Jahren zu bestrafen
(angefochtenes Urteil, E. II. 8. S. 22).
2.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
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1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
2.4. Die Vorinstanz begründet die Strafzumessung auf rund elf Seiten ihres Urteils ausführlich und nachvollziehbar. Die auf neun Jahre festgesetzte Freiheitsstrafe wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung, mehrfacher sexueller Nötigung, Schändung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern sowie Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht ist insgesamt nicht zu beanstanden.
Die Vorinstanz legt dar, weshalb sie für die einzelnen sexuellen Nötigungen und Handlungen mit Kindern zum Nachteil von C.A.________ und B.A.________ angesichts der grossen Zahl von Einzeltaten und der engen zeitlichen sowie sachlichen Verknüpfung eine einzige Straferhöhung um eineinhalb bis zwei Jahre vornimmt. Weshalb sie für die schweren Körperverletzungen zulasten von C.A.________, B.A.________ sowie D.A.________ demgegenüber je separat eine schuldangemessene Freiheitsstrafe bestimmt, muss sie nicht ausdrücklich erläutern, ist dies doch die übliche Vorgehensweise bei der Strafzumessung für mehrere Delikte. Ferner verurteilte die erste Instanz den Beschwerdeführer für seine Taten gegen jeweils ein Opfer rechtskräftig wegen jeweilseiner schweren Körperverletzung, hingegen wegen jeweils mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind zulasten jeweils eines Opfers.
Sodann ist nicht nachvollziehbar, was der Beschwerdeführer zu seinen Gunsten daraus ableiten will, dass die Vorinstanz bei der Strafzumessung bezüglich der schweren Körperverletzung zulasten von B.A.________ nebst der vermeintlichen Stärkung seiner Persönlichkeit auch die Befriedigung seiner sexuellen Lust als Tatmotiv bezeichnet. Zwar ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht, weshalb der Beschwerdeführer ebenfalls für diese Tat sexuell motiviert gehandelt haben soll, doch behauptet dieser nicht und ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz diesen Aspekt verschuldenserhöhend wertet. Entscheidend bei der subjektiven Tatschwere und bei der vorliegenden Beurteilung ist vielmehr, dass er unbestritten rein egoistisch und eigennützig handelte, was sich schon alleine aus der Motivation zur vermeintlichen Stärkung der eigenen Persönlichkeit ergibt. Aus demselben Grund ist überdies die Rüge einer Verletzung des Doppelverwertungsverbots im Zusammenhang mit den Taten zum Nachteil von B.A.________ unbegründet. Die sexuelle Motivation wird nicht doppelt berücksichtigt, da sie bei der schweren Körperverletzung, wie dargelegt, lediglich als eine der beiden Erklärungen für die egoistische und eigennützige Tatbegehung dient. In den
Erwägungen betreffend die schwere Körperverletzung zulasten von C.A.________ erwähnt die Vorinstanz die strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität sodann lediglich als zusätzlichen Grund für deren schwere psychische Schädigung. Dass die Vorinstanz die Gründe für den Taterfolg und nicht einzig das Resultat der schweren psychischen Schädigung im Hinblick auf die Einsatzstrafe straferhöhend wertet, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz auf die Rechtskraft der erstinstanzlichen rechtlichen Qualifikation hinweist, wonach auch die sexuellen Übergriffe auf die Opfer zum Taterfolg der schweren Körperverletzung führten. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Demzufolge verletzen die vorinstanzlichen Ausführungen zur sexuellen Motivation resp. sexuellen Handlungen im Rahmen der Strafzumessung der schweren Körperverletzungen zulasten von C.A.________ und B.A.________ kein Bundesrecht.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte fehlende Begründung der unterschiedlichen Höhe der Strafen für die schweren Körperverletzungen zulasten der drei Opfer ergibt sich offenkundig aus dem jeweils von der Vorinstanz unterschiedlich mit schwer, erheblich bzw. keineswegs mehr leicht bewerteten Tatverschulden. Die Vorinstanz legt in diesem Zusammenhang konkret etwa dar, dass C.A.________ im Gegensatz zu B.A.________ keinen Zahn verlor, der Beschwerdeführer Erstere nicht zusätzlich mit einem Kochlöffel schlug, deren Kopf nicht unter das Wasser der Badewanne drückte und ihr keinen Plastiksack über den Kopf stülpte. Laut Erwägungen der Vorinstanz erlitt offenbar bloss Letztere als Folge der Misshandlungen und des sexuellen Missbrauchs eine rezidivierende depressive Störung, eine atypische Essstörung mit schwer gestörtem Körperbild, Beziehungsstörungen, Störungen der Selbstkontrolle und eine Impulskontrollstörung. Die tiefere Strafe für die schwere Körperverletzung zulasten von D.A.________ ergibt sich gleicherweise ohne Weiteres aus der vorinstanzlichen Erwägung zur objektiven Tatschwere. Zwar stülpte der Beschwerdeführer auch ihr einen Plastiksack über den Kopf und schlug sie mit einem Kochlöffel. Für D.A.________ hatten die Taten
aber u.a. eine im Vergleich zu ihren Schwestern kürzere, achtmonatige psychotherapeutische Behandlung zur Folge. Damit sind die unterschiedlich hohen Freiheitsstrafen für die Körperverletzungstatbestände entgegen der beschwerdeführerischen Kritik vielmehr naheliegend und die Vorinstanz muss nicht ausdrücklich auf die einzelnen Unterschiede ihrer Erwägungen zur objektiven Tatschwere hinweisen. Betreffend die Reduktion der Strafen für sein Nachtatverhalten und der persönlichen Verhältnisse um einen Viertel zeigt der Beschwerdeführer ebenso wenig einen Ermessensmissbrauch auf.
Nicht stichhaltig ist schliesslich die Kritik des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe bei den strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität keine Strafminderungsgründe berücksichtigt. Dies tat sie offensichtlich in Anbetracht der Erhöhung der Gesamtfreiheitsstrafe um lediglich rund eineinhalb bis zwei Jahre für den während Jahren beinahe wöchentlichen sexuellen Missbrauch seiner Töchter und ihres Verweises auf das zu Täterkomponente und die persönlichen Verhältnisse zuvor Erwogene, mithin ausschliesslich auf Strafminderungsgründe, und es ist auch diesbezüglich nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Strafzumessung nicht pflichtgemäss ausgeübt hätte.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. April 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Weber