Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 602/2013

Urteil vom 9. April 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte
H.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (IV),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 26. Juni 2013.

Sachverhalt:

A.
H.________, geboren 1955, war am 11. Mai 1989 in einen Verkehrsunfall verwickelt. Am 19. September 1990 ersuchte er um Leistungen der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 19. Dezember 1995 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich ab 1. Mai 1990 eine ganze und ab 1. Oktober 1994 eine halbe Invalidenrente zu; das Eidgenössische Versicherungsgericht sprach ihm mit Urteil I 52/99 vom 25. November 1999 ab 1. April 1995 erneut eine ganze Invalidenrente zu. Die IV-Stelle bestätigte den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente mit Mitteilung vom 17. Juli 2003 und reduzierte sie im Rahmen der 4. IV-Revision am 24. September 2004 ab 1. Oktober 2004 auf eine Dreiviertelsrente. 2009 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein, holte verschiedene Unterlagen, namentlich das polydisziplinäre Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ vom 25. Oktober 2010, ein und verfügte am 9. August 2011 die Renteneinstellung per Ende September 2011.
H.________ erhielt vom obligatorischen Unfallversicherer verschiedene Leistungen ausgerichtet, insbesondere ab Oktober 1995 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 70 %. Mit Verfügung vom 14. März 2011, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 22. November 2011, stellte der Unfallversicherer seine Leistungen per 31. Dezember 2010 ein.

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen die Rentenaufhebung erhobenen Beschwerden sowohl im Invaliden-wie im Unfallversicherungsverfahren am 26. Juni 2013 ab.

C.
H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid und die Verfügung vom 9. August 2011 aufzuheben und es sei festzustellen, dass er auch nach dem 30. September 2011 Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente habe. Eventualiter sei ihm ab 1. Oktober 2011 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Subeventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz bzw. an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

1.2. Nach Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt. Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG genannten Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen mit Bezug
auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).

2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität, namentlich bei somatoformen Schmerzstörungen und ähnlichen Leiden (BGE 136 V 279; 130 V 352), und die Voraussetzungen einer Rentenrevision (Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349), einschliesslich der massgebenden zeitlichen Vergleichspunkte (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132; 133 V 108), zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ vom 25. Oktober 2010 einerseits und das MEDAS-Gutachten vom 21. Juli 1994, die Berichte der Frau Dr. med. P.________, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 22. Mai (recte: 20. Juni) 2003 und vom 12. März 2004 sowie des Spitals Y.________ vom 27. August 2004 andererseits in für das Bundesgericht verbindlicher Weise (E. 1.2) festgestellt, dass infolge einer Verbesserung des Gesundheitszustandes keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei, und gestützt darauf im Rahmen einer Revision nach Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG die Aufhebung der bisherigen Invalidenrente per 30. September 2011 bestätigt.

3.2. Der Versicherte bringt verschiedene formelle Einwände gegen das Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ vom 25. Oktober 2010 vor, welche jedoch bereits von der Vorinstanz mit überzeugender Begründung als unzutreffend bezeichnet wurden. Namentlich spricht der Umstand, dass es sich beim Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ noch um ein solches handelt, welches vor dem BGE 137 V 210 in Auftrag gegeben wurde, nicht gegen dessen Verwendbarkeit (BGE 137 V 210 E. 6 Ingress S. 266); zwar genügen in dieser Situation bereits geringe Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens, um es als nicht massgeblich zu bezeichnen (vgl. SVR 2013 IV Nr. 6 S. 13 E. 1.4, 9C 148/2012), doch sind solche Zweifel im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die erneut gerügte angeblich mangelhafte Begutachtung im medizinischen Abklärungsinstitut X.________ (nur je eine Stunde Exploration, kaum klinische Abklärungen) hat bereits die Vorinstanz mit überzeugender und zutreffender Begründung verneint. Insbesondere sind die Vorwürfe an die psychiatrische Untersuchung nicht stichhaltig: Einerseits gibt es keine verbindliche Mindestdauer für eine psychiatrische Exploration, sondern es wird lediglich verlangt, dass die Expertise
inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, wobei der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss (Urteil 8C 847/2013 vom 14. Februar 2014 E. 5.1.1 mit Hinweis), was vorliegend zu bejahen ist; andererseits kommt dem Experten bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden ein weiter Ermessensspielraum zu (Urteil 8C 768/2012 vom 24. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen) und es ist nicht zwingend notwendig, dass der (psychiatrische) Gutachter fremdanamnestische Angaben einholt oder Zusatzuntersuchungen anordnet (vgl. etwa Urteil 9C 263/2013 vom 28. November 2013 E. 5.3 und Urteil 8C 768/2012 vom 24. Januar 2013 E. 3, je mit Hinweis).
Bereits die Abklärung der Neuropsychologischen Abteilung der Neurologischen Klinik am Spital Z.________ vom 29. Juli 1993 ergab keinerlei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in dieser Hinsicht. Im MEDAS-Gutachten vom 21. Juli 1994 hielt der Neuropsychologe eine Einschränkung von 20 % fest, indes spielten nicht nur neuropsychologische Faktoren eine Rolle. Im Gutachten der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Q.________ vom 20. März 1997 wurde eine aus rein neuropsychologischer Sicht höchstens leichte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit diagnostiziert, wobei die festgestellten Befunde das Ausmass der geklagten Beschwerden nicht erklären und die neuropsychologischen Defizite insgesamt überbewertet würden. Wenn die Gutachter des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ angesichts dieser Vorakten und den von ihnen erhobenen Befunden im Rahmen ihres Auswahlermessens von einer neuropsychologischen Abklärung absahen, ist das nicht zu beanstanden. Weiter darf angesichts der erwiesenen fachärztlichen Kompetenzen der Gutachter des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ erwartet werden, dass sie in der Lage sind, auch im Sommer belastungsabhängige Schmerzen zu beurteilen. Soweit der Versicherte geltend macht, die Gutachter des
medizinischen Abklärungsinstituts X.________ seien gegenüber Schleudertrauma-Patienten voreingenommen, finden sich dazu im angerufenen, von der Vorinstanz nicht erwähnten Ergänzungsschreiben des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ vom 26. September 2011 an den Unfallversicherer keinerlei Anhaltspunkte für eine unsachliche Beurteilung der medizinischen Lage. Der Einwand der geltend gemachten - aber in der Beschwerde nicht dargelegten - angeblich unzutreffenden Feststellungen der Gutachter des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ bezüglich seines Tagesablaufs ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. So bestehen zwischen dem im Rahmen der allgemeinen Anamnese vom leitenden Gutachter erfragten und festgehaltenen Tagesablauf und den diesbezüglich vom psychiatrischen Experten notierten Feststellungen keine Unvereinbarkeiten oder Auffälligkeiten.
Weiter geht der Versicherte fehl in der Annahme, dass bei identischer Beschwerdeschilderung seinerseits zwingend auch dieselben Diagnosen und Arbeitsunfähigkeiten resultieren müssen. Aufgabe der ärztlichen Gutachter ist es gerade, die geschilderten Beschwerden medizinisch einzuordnen. So kann ein subjektiv gleich empfundenes Leiden im Laufe der Jahre einen anderen medizinischen Hintergrund haben und dementsprechend auch medizinisch anders beurteilt werden. Der psychiatrische Teilgutachter hat denn auch einlässlich dargelegt, weshalb mangels Erfüllung der Diagnosekriterien nicht mehr die Folgen einer schweren Verarbeitungs-/Anpassungsstörung als einschränkend zu gelten haben, sondern eine (überwindbare) somatoforme Schmerzstörung vorliegt. Dabei ist es nicht willkürlich, wenn die Gutachter die doch stark mit dem geltend gemachten Leidensdruck kontrastierenden Umstände, wonach der Versicherte weder eine Schmerz- noch eine psychopharmakologische Medikation befolgt noch sich einer eigentlichen ärztlichen Behandlung unterzieht, beachten. Denn einerseits werden die notwendigen Medikamente und Behandlungen bei Nichtleistung durch Unfall- und Invalidenversicherung durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernommen; andererseits
ist es angesichts der massgeblichen psychischen Komponente beachtlich, wenn sich der Versicherte keiner psychiatrischen Behandlung unterzieht (die von der Hausärztin und Allgemeinmedizinerin durchgeführte sporadische Gesprächstherapie entspricht nicht einer fachärztlichen psychiatrischen resp. psychotherapeutischen Behandlung) und seine Hausärztin in der Zeit vom 13. Dezember 2007 bis 13. Februar 2010 lediglich für vier Konsultationen aufsucht (vgl. Bericht der Frau Dr. med. P.________ vom 13. Februar 2010).
Nach dem Gesagten kann nicht bloss von einer anderen Beurteilung eines im Wesentlichen gleichen Gesundheitszustandes ausgegangen werden und es liegt weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor.

3.3. Soweit der Versicherte geltend macht, es sei nicht zulässig, auf Grund der Rechtsprechungsänderung von BGE 130 V 352 nunmehr seine Invalidenrente aufzuheben, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn die Rente wurde ihm nicht infolge einer somatoformen Schmerzstörung zugesprochen, sondern primär wegen einer rheumatologisch begründeten Arbeitsunfähigkeit, auch wenn die psychische Komponente massgeblich mitwirkte (vgl. MEDAS-Gutachten vom 21. Juli 1994, S. 22); zudem ist nunmehr ein verbesserter Gesundheitszustand ausgewiesen.
Bezüglich der gerügten Unzulässigkeit der Kriterien zur Überwindbarkeit infolge Verstosses gegen die Rechtsgleichheit kann auf die dazu ergangene Rechtsprechung verwiesen werden (SVR 2012 IV Nr. 32 S. 127, 9C 776/2010).

3.4. Entgegen der Ansicht des Versicherten besteht im Rahmen der Revision nach Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG keine Bestandesgarantie für Versicherte über 55 Jahren oder bei einem Rentenbezug von mehr als 15 Jahren; es ist jedoch zu prüfen, ob die Selbsteingliederung ausnahmsweise zumutbar ist (SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220 E. 3.5, 9C 228/2010). Die Vorinstanz hat angesichts des Alters des Versicherten sowie der Dauer seines Rentenbezugs die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen geprüft und deren Notwendigkeit verneint. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass dem Versicherten angesichts seiner Ausbildung, seines bisherigen beruflichen Werdegangs und seiner Tätigkeiten in den letzten Jahren die Selbsteingliederung ausnahmsweise zumutbar ist, da unter Berücksichtigung des Einsatzes in seiner Firma resp. im Rahmen der Verwaltung seiner zahlreichen Liegenschaften keine arbeitsmarktliche Desintegration vorliegt und sich die nicht volle Ausschöpfung der seit Jahren bestehenden erheblichen Restarbeitsfähigkeit nicht noch zu Gunsten des Versicherten auswirken kann (Schadenminderungspflicht). In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Einwand, er führe seine Firma nur aus steuerlichen Gründen zur Verwaltung seiner eigenen Liegenschaften,
eine Schutzbehauptung darstellt und er nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten kann. Denn es ist offensichtlich, dass er jeweils nur soviel Einnahmen aus seinen Liegenschaften über diese Firma abwickelt, dass das Jahresergebnis nach Abzug der im Vergleich zum Ertrag sehr hohen Auslagen jeweils knapp ins Minus fällt (vgl. dazu die Buchhaltungen der Jahre 2006 bis 2009), er aber den Grossteil seiner Einnahmen aus den Liegenschaften privat versteuert (vgl. dazu seine Steuerveranlagungen der Jahre 2004 bis 2009).

3.5. Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keinen Einkommensvergleich im Sinne der frankenmässigen Ermittlung des hypothetischen Validen- und Invalideneinkommens vornahm, sondern im Rahmen eines Prozentvergleichs und unter der zutreffenden Prämisse, dass die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Vertreter wiederum vollständig zumutbar ist und sich im konkreten Fall auch kein Anlass zur Gewährung eines leidensbedingten Abzugs findet, zum Schluss gelangte, es sei kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % gegeben. Daran ändert nichts, dass der Versicherte keine schweren Gewichte mehr tragen kann, ist doch die Ausübung des Vertreterberufes nicht auf den Vertrieb von schweren Gegenständen beschränkt.

4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Versicherte hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. April 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_602/2013
Date : 09. April 2014
Published : 27. April 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (IV)


Legislation register
ATSG: 17
BGG: 42  66  95  96  97  105  106  108
BGE-register
125-V-351 • 130-III-136 • 130-V-343 • 130-V-352 • 133-II-249 • 133-IV-286 • 133-V-108 • 134-V-131 • 134-V-231 • 136-V-279 • 137-V-210
Weitere Urteile ab 2000
8C_602/2013 • 8C_768/2012 • 8C_847/2013 • 9C_148/2012 • 9C_228/2010 • 9C_263/2013 • 9C_776/2010 • I_52/99
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lower instance • federal court • invalidity insurance office • statement of affairs • physical condition • 1995 • ex officio • disablement pension • accident insurance • medas • somatization disorder • litigation costs • infringement of a right • duration • [noenglish] • psychiatric examination • three-quarter pension • question • finding of facts by the court • pain
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