Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 752/2008

Urteil vom 9. April 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Traub.

Parteien
S.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap, Schützenweg 10, 3014 Bern,

gegen

Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge Winterthur, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1971 geborene S.________ bezieht mit Wirkung ab Juli 2003 wegen eines psychischen Leidens eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 27. September 2005). Die Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge (im Folgenden: Vorsorgeeinrichtung), bei welcher er aufgrund seiner Beschäftigung als Chemielaborant bei der Firma C.________ AG (Januar 1999 bis Mai 2000) versichert gewesen war, lehnte es ab, Leistungen aus beruflicher Vorsorge zu erbringen; die Arbeitsunfähigkeit, die zur späteren Invalidität geführt habe, sei nicht schon vor Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetreten (Schreiben vom 3. Mai 2007).

B.
S.________ lässt beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Klage einreichen und beantragen, die Vorsorgeeinrichtung sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab Juli 2003 die reglementarische Invaliditätsleistung auszurichten. Das kantonale Gericht wies die Klage ab (Entscheid vom 24. Juni 2008).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt S.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern; zusätzlich seien ihm Verzugszinsen seit Klageeinreichung vor kantonalem Gericht zuzusprechen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Prozessführung.

Erwägungen:

1.
1.1 Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, angeschlossen war (Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG; seit 1. Januar 2005: Art. 23 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG). Die Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung - 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
1    Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
2    Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:
a  das Referenzalter23 erreicht wird (Art. 13);
b  das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;
c  der Mindestlohn unterschritten wird;
d  der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.25
3    Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.26 Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.27
BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit (Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf von zumindest 20 Prozent; BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23; SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143 E. 2.3 mit Hinweisen, 9C 127/2008) und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275).
1.1.1 Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen der gleiche ist wie derjenige, auf welchem die Erwerbsunfähigkeit beruht (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22).
1.1.2 Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu
berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22 mit Hinweisen).

1.2 Entscheidungserhebliche Feststellungen der Vorinstanz zur Art des Gesundheitsschadens (Befund, Diagnose etc.) und zur Arbeitsfähigkeit, die Ergebnis einer Beweiswürdigung sind, binden das Bundesgericht, soweit sie nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG sowie Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397). Dies gilt auch für den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG; Urteil 9C 182/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 4.1.1). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über den Zeitpunkt des Eintritts einer rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit erfolgt (SVR 2009 BVG Nr. 7 S. 22 E. 2.2, 9C 65/2008).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die eingeklagten Invalidenleistungen aufzukommen hat. Dies ist vorab davon abhängig, ob vor der Beendigung des Vorsorgeverhältnisses Ende Juni 2000 (einschliesslich der einmonatigen Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung - 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
1    Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
2    Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:
a  das Referenzalter23 erreicht wird (Art. 13);
b  das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;
c  der Mindestlohn unterschritten wird;
d  der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.25
3    Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.26 Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.27
BVG) die zur späteren Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit in einem Umfang von mindestens 20 Prozent bestanden hatte. Soweit die Vorinstanz hierzu Feststellungen zu entscheidungserheblichen Tatfragen (oben E. 1.2) getroffen hat, darf das Bundesgericht nach dem Gesagten nur davon abweichen, wenn jene offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Verletzung bundesrechtlicher Grundsätze beruhen.

2.1 Das kantonale Gericht stellte fest, der Kläger habe die Verfügung der Invalidenversicherung vom 27. September 2005, mit welcher ihm rückwirkend ab Juli 2003 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden sei, nicht angefochten. Ungeachtet des Umstands, dass die Verfügung der beklagten Vorsorgeeinrichtung nicht eröffnet worden sei, könne nur geprüft werden, ob die Festlegung des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit offensichtlich unhaltbar sei. Im Februar/März 2000 hätten zwei Psychiater ein Vorläuferstadium einer Störung aus dem schizophrenen Formenkreis zur Diskussion gestellt. Ende 2001 sei eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden. Die Invalidenversicherung habe den Beginn des Wartejahres vor dem Anspruchsbeginn (Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG [in der bis Ende 2007 gültigen Fassung, seither Art. 28 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG]) gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten (des Dr. G.________ vom 15. Juni 2005) auf Juli 2002 festgesetzt, als der Kläger zum wiederholten Mal, wohl krankheitsbedingt, eine Stelle in seinem angestammten Beruf verloren habe. Die Annahme, während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses sei eine nach Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG versicherte Arbeitsunfähigkeit eingetreten, setze voraus, dass sich die Gesundheitsschädigung
effektiv auf die Arbeitsleistung ausgewirkt habe. Die erste längerdauernde psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit sei für den Zeitraum 1. Februar bis 31. Mai 2000 ausgewiesen. Möglicherweise sei diese Arbeitsunfähigkeit bereits der Schizophrenie zuzuschreiben. Dies stehe indessen nicht fest, denn die Wahn- und Beziehungsideen hätten sich im Jahr 2000 erst vage dargestellt; die betreffende Diagnose sei anderthalb Jahre später erfolgt. Wenn die Ärzte davon ausgingen, ab Mitte 2000 sei eine "zunehmend dekompensierende Situation" eingetreten, bedeute dies nicht, dass zu Beginn dieser Zeitspanne bereits die dekompensierte Situation und eine darauf beruhende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hätten. Es gebe Anzeichen, dass die von Februar bis Mai 2000 dauernde Arbeitsunfähigkeit von der Schizophrenie herrühre; allerdings sei dies nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Zudem werde damit nicht eine "durchgehende Arbeitsunfähigkeit" belegt; der Verlauf einer Schizophrenie könne Zeiträume vollständiger Rückbildung aufweisen. Die Festlegung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit durch die Invalidenversicherung auf Mitte Juli 2002 sei mit Blick auf die gesamten Umstände nicht offensichtlich unhaltbar. Der im Gutachten
erwähnte alternative Beginn im Jahr 2001 falle ebenfalls in die Zeit nach dem Ende der Versicherung bei der Beklagten (E. 6 des angefochtenen Entscheids).
2.2
2.2.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer ab Februar 2000 bis zum Dahinfall des Arbeitsverhältnisses mit der Firma C.________ AG Ende Mai 2000 vollständig arbeitsunfähig war (Zeugnisse der Psychiaterin Dr. W.________ vom 25. Mai und 28. August 2000). Als Grund gab die Ärztin eine "depressive Entwicklung" an (Meldung zuhanden des Krankentaggeldversicherers vom 29. Mai 2000). Der zuweisende Arzt der Psychiatrischen Universitätsklinik X.________ führte im Frühjahr 2000 aus, diagnostisch sei das psychopathologische Zustandsbild zur Zeit nicht eindeutig einzuordnen; sei anderthalb Jahre zuvor ein depressives Syndrom im Vordergrund gestanden, so dominierten nun "Beziehungsideen und eine mögliche Wahnstimmung". Daneben betreibe der Patient einen Substanzenmissbrauch. Differentialdiagnostisch sei an eine "Prodromalphase einer Störung aus dem schizophrenen Formenkreis oder an eine Substanzen-induzierte Störung" zu denken (Bericht vom 15. März 2000; vgl. auch das Schreiben der Frau Dr. W.________ vom 14. März 2006).
2.2.2 Der Eintritt des vorsorgerechtlichen Versicherungsfalles fällt in der Regel mit dem Beginn der einjährigen Wartezeit nach aArt. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG zusammen (vgl. Art. 26 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
1    Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
2    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält.
3    Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität.84 Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).85
4    Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.86
BVG). Allenfalls greift eine auf offensichtliche Unrichtigkeit der Festsetzung durch die IV-Stelle eingeschränkte Überprüfungsbefugnis des Berufsvorsorgegerichts (BGE 134 V 20 E. 3.1.2 S. 21 mit Hinweisen; zur Verbindlichkeit der Beschlüsse der Invalidenversicherung für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge: BGE 132 V 1 E. 3 S. 3; 130 V 270 E. 3.1 S. 273). Falls der sachliche und der zeitliche Zusammenhang hier gegeben sein sollten, so wäre die Festlegung der Invalidenversicherung über den Beginn der Wartezeit angesichts der während der letzten Monate des Vorsorgeverhältnisses unstreitig bestehenden Arbeitsunfähigkeit allerdings unerheblich.

Damit stellt sich die Frage, ob die ab Februar 2000 ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der späteren Invalidität stehe.

2.3 Das kantonale Gericht bezeichnet den Bestand eines sachlichen Zusammenhangs bezüglich der Ursache der vor Beendigung des Vorsorgeverhältnisses bestehenden Arbeitsunfähigkeit einerseits und der späteren Invalidität anderseits als nicht überwiegend wahrscheinlich (S. 11).
2.3.1 Diese Würdigung ist mit dem sozialversicherungsrechtlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht vereinbar; danach ist derjenige Sachverhalt massgebend, der von allen möglichen Geschehensabläufen der wahrscheinlichste ist (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360). Die Vorinstanz führt - abgesehen von einem Hinweis auf die im Jahr 2000 noch bestehende Zurückhaltung der Mediziner betreffend die Diagnose - keine Umstände an, welche die für einen einheitlichen Verlauf des Gesundheitsschadens sprechenden Indizien in Frage stellen könnten. Nicht nur bestanden schon im Frühjahr 2000 deutliche Hinweise auf das Zustandsbild einer paranoiden Schizophrenie bei narzisstischer Persönlichkeitsstruktur (vgl. die oben unter E. 2.2.1 zitierten Berichte); entscheidend ist, dass alle späteren ärztlichen Stellungnahmen die damalige Verdachtsdiagnose bestätigen. Der psychiatrische Administrativgutachter Dr. G.________ stellt die früher in den Vordergrund gestellte Depression als Teil einer stetigen und kohärenten Entwicklung dar:
"Ich kann die in den Vorakten gestellten Diagnosen im Wesentlichen bestätigen. Es findet sich in der Biographie eine sich seit der Kindheit durchziehende Kette von mehr oder weniger auf- und ins Gewicht fallenden psychischen Symptomen. Wenn man die Kinderangst, die Schlafstörungen des Jugendlichen, die Depression und den Suizidversuch des Adoleszenten, dessen exzessiven Drogenkonsum und die Militärdienstuntauglichkeit, den Bad-Trip mit Flash-Backs des jungen Erwachsenen und die seither einsetzende psychische Dekompensation als kontinuierliche Reihe überblickt, erhält man den Eindruck eines Kontinuums. Ob es sich bei diesen einzelnen Auffälligkeiten um Symptome 'verschiedenartiger psychischer Krankheiten' handelt oder um verschiedene Spitzen desselben Eisberges, braucht hier nicht entschieden zu werden" (S. 12).
Im Übrigen wird die Darstellung der Gesundheitsschädigung auch später mit dem Befund einer mittelgradig depressiven Episode diagnostisch ergänzt (so im Bericht der Tagesklinik des Psychiatrischen Dienstes Y.________ vom 23. April 2003). Die gutachtliche Beschreibung der konkreten Einschränkungen umfasst schliesslich unter anderen auch Symptome, die typischerweise bei einer Depression auftreten (Störung von Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit, sekundäre Schwankungen von Stimmung und Antrieb; Expertise des Dr. G.________ vom 15. Juni 2005, S. 13).
2.3.2 Unter diesen Umständen drängt sich der Schluss auf, dass sich die echtzeitlich festgehaltene Verdachtsdiagnose überwiegend wahrscheinlich nachträglich erhärtet hat. Die Verneinung eines sachlichen Zusammenhangs durch das kantonale Gericht beruht auf einer unhaltbaren Rezeption der ärztlichen Stellungnahmen und überdies auf einer unzutreffenden und somit bundesrechtswidrigen Handhabung des Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.

2.4 Zu prüfen bleibt, wie es sich mit dem zeitlichen Zusammenhang verhält.
2.4.1 Das kantonale Gericht hat über den Verlauf der gesundheitlichen Verhältnisse und des dadurch bedingten Ausfalls in der Leistungsfähigkeit für den Zeitraum zwischen dem Ausscheiden aus der Firma C.________ AG bis zum Eintritt der Invalidität unter dem Gesichtspunkt des zeitlichen Zusammenhangs keine Feststellungen getroffen, weil es in Anlehnung an die Invalidenversicherung eine jedenfalls erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Arbeitsunfähigkeit als massgebend erachtete. Soweit in entscheidungserheblichen Punkten keine vorinstanzlichen Feststellungen vorliegen, ist das Bundesgericht befugt, den massgebenden Sachverhalt frei zu prüfen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).
2.4.2 Das zu Handen der Invalidenversicherung erstellte psychiatrische Administrativgutachten des Dr. G.________ vom 15. Juni 2005 verortet als "spätesten" Zeitpunkt der Entstehung einer massgeblichen Arbeitsunfähigkeit einmal die Entlassung bei der Firma I.________ AG Ende Juli 2002 (S. 13 Ziff. 6); an anderer Stelle gibt der Sachverständige an, der Beschwerdeführer sei infolge der schizophrenen Psychose "spätestens seit dem Jahre 2001 praktisch dauernd arbeitsunfähig". Die Frage, inwiefern diese (in unterschiedlichen Kontexten abgegebenen und weiter nicht begründeten) divergierenden Einschätzungen Raum für eine früher einsetzende Arbeitsunfähigkeit lassen, ist anhand des tatsächlichen erwerblichen Verlaufs zu prüfen.
2.4.3 Die Arbeitslosenversicherung ging davon aus, der Beschwerdeführer sei während der Bezugsrahmenfrist, welche am 17. November 2000 begonnen hatte, vermittlungsfähig gewesen (Bescheinigung vom 21. Mai 2007). Auch liegt für die interessierende Zeit ein positives Arbeitszeugnis der Firma E.________ GmbH betreffend eine von Mitte Januar bis Ende April 2001 befristete Beschäftigung als Standbauer vor. Der Beschwerdeführer wurde zwar bereits während einer von Juli bis September 2001 befristeten Anstellung als Chemielaborant bei der Firma R.________ AG wegen "nicht nachvollziehbaren Verhaltens" verwarnt (Schreiben des Arbeitgebers vom 6. September 2001). Insgesamt zeigt sich aber, dass der Beschwerdeführer nach einem Auslandaufenthalt (Juni bis September 2000) und einer Periode der Arbeitslosigkeit (Oktober/November 2000) mehrere Stellen innehatte (Dezember 2000 bis Januar 2001 [Firma T.________ AG], Mitte Januar bis April 2001 [Firma E.________ GmbH] sowie Juli bis September 2001 [Firma R.________ AG]); nach einer Hospitalisierung (16. November 2001 bis 11. Januar 2002) folgte ab Mitte Februar 2002 eine knapp halbjährige Anstellung bei der Firma I.________ AG, welche der Arbeitgeber wegen unentschuldigter Absenzen und einer ohne
Auftrag erfolgten Laborverrichtung auf Ende Juli 2002 kündigte (Schreiben vom 24. Juni 2002). Damit muss davon ausgegangen werden, es habe während beträchtlicher Zeit wieder vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden und aus damaliger Sicht eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit erwartet werden dürfen. Insgesamt ist weder bewiesen noch beweisbar, dass der Beschwerdeführer im beschriebenen Zeitraum aus gesundheitlichen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre. Die fraglichen Tätigkeiten stellen sich denn auch nicht als Eingliederungsversuche dar und beruhten nicht massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers (vgl. oben E. 1.1.2). Mithin kann der zeitliche Zusammenhang zwischen einer Arbeitsunfähigkeit bei noch bestehendem Vorsorgeverhältnis und der späteren Invalidität nicht bejaht werden; der Leistungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin entfällt.

3.
Die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Verfahrenskosten (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) wird bewilligt, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372), nicht hingegen im Sinne der unentgeltlichen Verbeiständung, da es an einer rechtsanwaltlichen Vertretung fehlt (BGE 135 I 1). Es sei indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege werden die Gerichtskosten von Fr. 500.- dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. April 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_752/2008
Date : 09. April 2009
Published : 27. April 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufliche Vorsorge
Subject : Berufliche Vorsorge


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BGG: 64  95  97  105
BVG: 10  23  26
IVG: 28  29
IVV: 88a
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125-V-201 • 126-V-353 • 130-V-270 • 132-V-1 • 132-V-393 • 134-V-20 • 135-I-1
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