Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A 486/2021
Urteil vom 9. März 2022
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Stähle.
Verfahrensbeteiligte
A.________ S.A.,
vertreten durch Rechtsanwalt Michele Caratsch, Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ LLC,
vertreten durch
Rechtsanwälte Matthew Reiter und David Trachsel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Aktienkaufvertrag; internationale Zuständigkeit, Gerichtsstandsvereinbarung, Art. 3

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 3 - Sieht dieses Gesetz keine Zuständigkeit in der Schweiz vor und ist ein Verfahren im Ausland nicht möglich oder unzumutbar, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort zuständig, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist. |
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Juli 2021
(HG.2018.12-HGK).
Sachverhalt:
A.
Die A.________ S.A. (Klägerin, Beschwerdeführerin) ist eine Aktiengesellschaft nach dem Recht der Britischen Jungferninseln mit Sitz in U.________. C.________ und D.________ sind die beiden "Directors" der Klägerin.
Die B.________ LLC (Beklagte, Beschwerdegegnerin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate mit Sitz in V.________. Gesellschafter sind Vater E.E.________, der 99 der total 100 Anteile hält, und sein Sohn F.E.________, der einen Anteil hält.
Die Klägerin stützt ihre Forderung gegenüber der Beklagten auf das Share Purchase Agreement vom 14. Juli 2015 ("SPA") und das Amended Share Purchase Agreement vom 1. Juli 2016 ("ASPA"), welches das SPA ersetzt habe. Beide Verträge weisen die Unterschriften von D.________ für die Klägerin und diejenige von G.________ für die Beklagte auf.
Gemäss SPA soll sich die Beklagte dazu verpflichtet haben, von der Klägerin 266'667 Aktien der H.________ AG zum Preis von total Fr. 10'000'012.50 zu erwerben. Der Kaufpreis sollte in drei Raten bezahlt werden.
Das ASPA wiederholte diese Kaufverpflichtung. Die erste Rate von Fr. 500'000.-- sei im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 1. Juli 2016 bereits bezahlt worden. Neu sollte die zweite Rate in zwei Tranchen bezahlt werden: Fr. 660'000.-- bis 1. Juli 2016 und Fr. 340'000.-- bis 30. September 2016, wobei erstere von der I.________ Ltd. bezahlt werden sollte. Die dritte Rate sollte unverändert bis 30. September 2017 bezahlt werden. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sollten die Aktien bei Rechtsanwalt J.________ hinterlegt werden.
Die Klägerin macht geltend, nach Abschluss des ASPA habe sie nur noch Fr. 660'000.-- (erste Tranche der zweiten Rate) erhalten. Weitere Zahlungen seien nicht erfolgt.
B.
Mit Klage vom 18. Januar 2018 beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen beantragte die Klägerin, die Beklagte sei zur Bezahlung des restlichen Kaufpreises von Fr. 8'840'012.50 zuzüglich Zins an sie zu verpflichten. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, das SPA und das ASPA seien zwischen den Parteien gültig zustande gekommen. G.________ sei befugt gewesen, die beiden Verträge im Namen der Beklagten abzuschliessen. Die Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen stützte sie auf Ziffer 5.1 des SPA und des ASPA, die eine gültige Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der Gerichte der Stadt St. Gallen enthalte.
Die Beklagte beantragte Nichteintreten. Sie bestritt die Einzelzeichnungsberechtigung von G.________ und damit die Gültigkeit der beiden Verträge, einschliesslich der je in Ziffer 5.1 enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung. Das Handelsgericht des Kantons St. Gallen sei nicht zuständig.
In der Folge beschränkte der Handelsgerichtspräsident das Verfahren auf die Prozessvoraussetzungen und die Aktiv- und Passivlegitimation.
Mit Entscheid vom 12. Juli 2021 verneinte das Handelsgericht seine internationale Zuständigkeit zur Beurteilung der Klage und trat auf die Klage nicht ein.
Zusammenfassend befand das Handelsgericht, dass G.________ weder kraft seiner Stellung als Mitglied des Board of Managers der Beklagten oder Vollmacht vom 6. Dezember 2010 noch gestützt auf das Agreement of Corporation zur alleinigen Vertretung der Beklagten und Unterzeichnung einer Gerichtsstandsvereinbarung befugt gewesen sei. Ebenfalls nicht bewiesen sei eine Spezialermächtigung zum alleinigen Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung via "Approval Note" vom 14. Juli 2015 des Vaters E.E.________. Sodann sei eine Bindung der Beklagten an die Gerichtsstandsvereinbarung auch in Anwendung von Art. 25 CCL (Gesellschaftsrecht der Vereinigten Arabischen Emirate, Federal Law No. 2 on Commercial Companies, "CCL") abzulehnen, da die H.________ AG und damit auch die Klägerin nicht gutgläubig darauf hätten vertrauen dürfen, dass die Vereinbarung für die Beklagte verbindlich unterzeichnet worden sei. Die Gerichtsstandsvereinbarung sei somit nicht gültig zustande gekommen.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den handelsgerichtlichen Entscheid vom 12. Juli 2021 aufzuheben und das Handelsgericht anzuweisen, auf die Klage einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Handelsgericht zurückzuweisen. Ferner beantragt sie, die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung der handelsgerichtlichen Kosten in Höhe von Fr. 100'000.-- und einer Parteientschädigung von Fr. 150'000.-- an die Beschwerdeführerin für das handelsgerichtliche Verfahren zu verpflichten. Eventualiter sei das Handelsgericht anzuweisen, neu über die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten für den Entscheid zu den Prozessvoraussetzungen sowie der Aktiv- und Passivlegitimation zu entscheiden.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und den Entscheid des Handelsgerichts vollumfänglich zu bestätigen.
Die Vorinstanz reichte eine Vernehmlassung ein, ohne ausdrücklich einen Antrag zu stellen.
Die Parteien haben repliziert und dupliziert.
D.
Mit Präsidialverfügung vom 25. November 2021 wurde der Beschwerde superprovisorisch und mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 in dem Sinn aufschiebende Wirkung gewährt, dass die Handlungen im Hinblick auf die Vollstreckung der Parteientschädigungsforderung der Beschwerdegegnerin zu ruhen haben, bis über die vorliegende Beschwerde entschieden ist.
Mit Präsidialverfügung vom 25. Oktober 2021 verpflichtete das Bundesgericht die Beschwerdeführerin - wie von der Beschwerdegegnerin beantragt - zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung im Umfang von Fr. 37'000.--. Diese wurde fristgemäss an die Bundesgerichtskasse geleistet.
Erwägungen:
1.
Das angefochtene Urteil des Handelsgerichts ist ein Endentscheid (Art. 90

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweicht, ohne hinlängliche Sachverhaltsrügen im oben dargelegten Sinn zu substantiieren, kann auf ihre Ausführungen nicht abgestellt werden.
3.
Vor Bundesgericht ist einzig die internationale Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen streitig. Die Beschwerdeführerin leitet diese aus der je in Ziffer 5.1 des SPA und des ASPA enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der Gerichte der Stadt St. Gallen ab, was die Vorinstanz verwarf.
Zu prüfen ist mithin, ob die Gerichtsstandvereinbarung gültig ist.
3.1. Diese Frage entscheidet sich nicht aufgrund von Art. 23 Ziff. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
Da auch sonst kein völkerrechtlicher Vertrag einschlägig ist (Art. 1 Abs. 2

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
|
1 | Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
a | die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden; |
b | das anzuwendende Recht; |
c | die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen; |
d | den Konkurs und den Nachlassvertrag; |
e | die Schiedsgerichtsbarkeit. |
2 | Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten. |

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 5 - 1 Für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erfolgen.5 Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich zuständig. |
|
1 | Für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erfolgen.5 Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich zuständig. |
1bis | Haben die Parteien lediglich vereinbart, dass der Gerichtsstand in der Schweiz liegt, so bestimmt sich die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Fehlt eine solche Bestimmung, ist das zuerst angerufene Gericht zuständig.6 |
2 | Die Gerichtsstandsvereinbarung ist unwirksam, wenn einer Partei ein Gerichtsstand des schweizerischen Rechts missbräuchlich entzogen wird. |
3 | ...7 |

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 5 - 1 Für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erfolgen.5 Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich zuständig. |
|
1 | Für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erfolgen.5 Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich zuständig. |
1bis | Haben die Parteien lediglich vereinbart, dass der Gerichtsstand in der Schweiz liegt, so bestimmt sich die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Fehlt eine solche Bestimmung, ist das zuerst angerufene Gericht zuständig.6 |
2 | Die Gerichtsstandsvereinbarung ist unwirksam, wenn einer Partei ein Gerichtsstand des schweizerischen Rechts missbräuchlich entzogen wird. |
3 | ...7 |
Gleich wie eine Schiedsgerichtsklausel ist auch eine Gerichtsstandsklausel vom Hauptvertrag unabhängig, auch wenn sie im selben Dokument festgehalten ist (BGE 121 III 495 E. 5c S. 499). Aus dieser Autonomie der Gerichtsstandsklausel folgt, dass die Ungültigkeit des Hauptvertrages nicht notwendigerweise auch die Ungültigkeit der Vereinbarung des Gerichtsstands zur Folge hat und vice versa (Urteil 4A 368/2016 vom 5. September 2016 E. 2.2).
3.2. Vorliegend ist die Einhaltung der Formvorschriften unbestritten. Kern des Streits bildet jedoch die Einigung nach Art. 5

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 5 - 1 Für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erfolgen.5 Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich zuständig. |
|
1 | Für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erfolgen.5 Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich zuständig. |
1bis | Haben die Parteien lediglich vereinbart, dass der Gerichtsstand in der Schweiz liegt, so bestimmt sich die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Fehlt eine solche Bestimmung, ist das zuerst angerufene Gericht zuständig.6 |
2 | Die Gerichtsstandsvereinbarung ist unwirksam, wenn einer Partei ein Gerichtsstand des schweizerischen Rechts missbräuchlich entzogen wird. |
3 | ...7 |
3.3. Das Handelsgericht wandte auf die Frage, wer die Beschwerdegegnerin auf welche Art rechtsgeschäftlich vertreten konnte, das Recht der Vereinigten Arabischen Emirate an. Da die Beschwerdegegnerin nach diesem Recht organisiert ist, bestimmt sich danach, ob und wie die Beschwerdegegnerin durch ihre Organe oder Geschäftsführer vertreten werden kann (Art. 154

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 154 - 1 Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben. |
|
1 | Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben. |
2 | Erfüllt eine Gesellschaft diese Voraussetzungen nicht, so untersteht sie dem Recht des Staates, in dem sie tatsächlich verwaltet wird. |

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 155 - Unter Vorbehalt der Artikel 156-161 bestimmt das auf die Gesellschaft anwendbare Recht insbesondere: |
|
a | die Rechtsnatur; |
b | die Entstehung und den Untergang; |
c | die Rechts- und Handlungsfähigkeit; |
d | den Namen oder die Firma; |
e | die Organisation; |
f | die internen Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen der Gesellschaft und ihren Mitgliedern; |
g | die Haftung aus Verletzung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften; |
h | die Haftung für ihre Schulden; |
i | die Vertretung der aufgrund ihrer Organisation handelnden Personen. |

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 126 - 1 Bei rechtsgeschäftlicher Vertretung untersteht das Verhältnis zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter dem auf ihren Vertrag anwendbaren Recht. |
|
1 | Bei rechtsgeschäftlicher Vertretung untersteht das Verhältnis zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter dem auf ihren Vertrag anwendbaren Recht. |
2 | Die Voraussetzungen, unter denen eine Handlung des Vertreters den Vertretenen gegenüber dem Dritten verpflichtet, unterstehen dem Recht des Staates, in dem der Vertreter seine Niederlassung hat oder, wenn eine solche fehlt oder für den Dritten nicht erkennbar ist, dem Recht des Staates, in dem der Vertreter im Einzelfall hauptsächlich handelt. |
3 | Steht der Vertreter in einem Arbeitsverhältnis zum Vertretenen und besitzt er keine eigene Geschäftsniederlassung, so befindet sich der Ort seiner Niederlassung am Sitz des Vertretenen. |
4 | Das nach Absatz 2 anwendbare Recht gilt auch für das Verhältnis zwischen dem nicht ermächtigten Vertreter und dem Dritten. |
3.4. Das Handelsgericht verneinte die Vertretungsmacht von G.________ unter allen Titeln: Weder sei er als Mitglied des Board of Managers der Beschwerdegegnerin einzelzeichnungsberechtigt noch gestützt auf die Vollmacht vom 6. Dezember 2010 zur alleinigen Vertretung der Beschwerdegegnerin und Unterzeichnung einer Gerichtsstandsvereinbarung befugt gewesen. Nicht bewiesen sei sodann eine Spezialermächtigung zum alleinigen Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung aufgrund der "Approval Note" vom 14. Juli 2015. Sodann verwarf es auch das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht bzw. eine Bindung der Beschwerdegegnerin an die Gerichtsstandsvereinbarung in Anwendung von Art. 25 CCL, da die H.________ AG und damit auch die Beschwerdeführerin nicht gutgläubig darauf hätten vertrauen dürfen, dass die Vereinbarung für die Beschwerdegegnerin verbindlich unterzeichnet worden sei.
3.5. Die Beschwerdeführerin rügt, dass das Handelsgericht aufgrund unvollständiger Sachverhaltsfeststellung sowie willkürlicher Beweiswürdigung zum unzutreffenden Schluss gelangt sei, dass G.________ nicht zum Abschluss des SPA einschliesslich der Gerichtsstandsklausel bevollmächtigt gewesen sei (dazu Erwägung 4).
Weiter beanstandet sie, dass das Handelsgericht im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens einer nachträglichen Genehmigung des SPA das anwendbare ausländische Recht nicht festgestellt habe (dazu Erwägung 5.1). Selbst wenn das auf diese Frage anwendbare Recht festgestellt worden wäre, würde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine willkürliche Anwendung des ausländischen Rechts vorliegen (dazu Erwägungen 5.2 und 5.3).
Nicht angefochten wird die Verneinung der Einzelzeichnungsberechtigung von G.________ in seiner Stellung als Mitglied des Board of Managers der Beschwerdegegnerin und dass keine Anscheinsvollmacht zugunsten von G.________ bestanden habe. Hierzu erübrigen sich demnach Ausführungen des Bundesgerichts.
4.
Die Beschwerdeführerin beharrt auf ihrem Standpunkt, in der von Vater E.E.________ unterzeichneten "Approval Note" vom 14. Juli 2015 und der Zahlungsinstruktion vom 14. Juli 2015 über Fr. 500'000.-- zu ihren Gunsten sei eine Bevollmächtigung von G.________ zum Abschluss des SPA samt Gerichtsstandsklausel zu sehen. Sie rügt, das Handelsgericht habe in willkürlicher Beweiswürdigung und aufgrund unvollständiger Sachverhaltsfeststellung das Vorliegen einer solchen Bevollmächtigung zu Unrecht verneint.
4.1. Das Handelsgericht hat sich eingehend mit dieser Frage befasst (Erwägung 6) und kam zum Schluss, relevant sei hauptsächlich der Umstand, dass die "Approval Note" vom 14. Juli 2015 keinerlei Hinweise auf eine Prorogation zugunsten der Gerichte der Stadt St. Gallen enthalte. Nachdem die Beschwerdeführerin nicht habe beweisen können, dass das SPA Vater E.E.________ vorgelegen habe, sei nicht davon auszugehen, dass er Kenntnis von einer beabsichtigten Gerichtsstandswahl gehabt habe. Mit Blick auf die Unabhängigkeit der Gültigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen von Hauptverträgen lasse sich aus der Unterzeichnung der "Approval Note" durch Vater E.E.________ keine (Spezial-) Ermächtigung von G.________ zum alleinigen Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung ableiten.
4.2. Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass in der "Approval Note" keine Gerichtsstandsklausel erwähnt ist und nicht nachgewiesen werden konnte, dass Vater E.E.________ bei Unterzeichnung der "Approval-Note" Kenntnis von der Gerichtsstandsklausel gemäss Ziffer 5.1 des SPA gehabt hat.
Vor Bundesgericht behauptet sie nun, Vater E.E.________ sei ein erfahrener und vermögender Geschäftsmann. Als solcher habe ihm bekannt sein müssen, dass Aktienkaufverträge im internationalen Kontext und in Höhe von mehreren Millionen Schweizer Franken, wie das SPA, in der Regel eine Gerichtsstandsklausel enthielten. Wenn Vater E.E.________ die Zahlungsinstruktion unterzeichnet habe, ohne durch die "Approval Note" über die Gerichtsstandsklausel informiert worden zu sein, sei daraus zu folgern, dass die Regelung des Gerichtsstands für Vater E.E.________ eine unwichtige Nebensächlichkeit des Geschäfts dargestellt habe, mit deren Regelung er G.________ beauftragt habe.
Damit ändert sie vor Bundesgericht ihre Argumentation. Diese stützt sie auf die neuen und deshalb unzulässigen (Art. 99 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
Kann das Bundesgericht aber diesen neuen Behauptungen nicht Rechnung tragen, vermögen die darauf gestützten Rügen der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und der willkürlichen Beweiswürdigung von vornherein nicht durchzudringen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen braucht nicht weiter eingegangen zu werden.
Es bleibt somit bei der vorinstanzlichen Beurteilung, dass sich aus der Unterzeichnung der "Approval Note" durch Vater E.E.________ keine (Spezial-) Ermächtigung von G.________ zum alleinigen Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung ableiten lässt.
5.
Für den Fall, dass eine Bevollmächtigung von G.________ zum Abschluss des SPA samt Gerichtsstandsvereinbarung verneint wird, beruft sich die Beschwerdeführerin auf eine nachträgliche Genehmigung durch teilweise Erfüllung, mithin durch Bezahlung der ersten Kaufpreistranche von Fr. 500'000.--.
5.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, das Handelsgericht habe im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens einer nachträglichen Genehmigung das anwendbare Recht der Vereinigten Arabischen Emirate nicht festgestellt.
Die unvollständige Feststellung oder nur teilweise Anwendung des ausländischen Rechts verletzt Art. 16

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. |
|
1 | Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. |
2 | Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
Die Rüge der Beschwerdeführerin ist demnach zulässig, indessen unbegründet:
Das Handelsgericht hat das Vorbringen einer nachträglichen Genehmigung durch teilweise Erfüllung verworfen mit dem Hauptargument, die H.________ AG könne nicht als gutgläubig nach Art. 25 Abs. 2 CCL gelten. Den Inhalt von Art. 25 Abs. 2 CCL, namentlich das Erfordernis des guten Glaubens, hat es in Erwägung 7, S. 19, festgestellt. Dass diese Feststellung des ausländischen Rechts als Ausgangspunkt zur Prüfung der geltend gemachten Anscheinsvollmacht erfolgte, ändert nichts daran, dass damit der Inhalt des auch auf die Frage einer nachträglichen Genehmigung zur Anwendung gebrachten Art. 25 CCL festgestellt wurde. Ob es richtig ist, dass das Handelsgericht die geltend gemachte nachträgliche Genehmigung durch teilweise Erfüllung bereits am Gutglaubenserfordernis nach Art. 25 CCL scheitern liess oder ob es die Bezahlung von Fr. 500'000.-- als Genehmigungshandlung hätte beurteilen müssen, bildet eine Frage der inhaltlichen Rechtsanwendung und liegt demnach ausserhalb der Rüge einer Verletzung von Art. 16

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. |
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1 | Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. |
2 | Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden. |

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. |
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1 | Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. |
2 | Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden. |
5.2. Für den Fall, dass auch im Zusammenhang mit einer nachträglichen Genehmigung von der Ermittlung des anwendbaren Rechts der Vereinigten Arabischen Emirate auszugehen ist, beklagt die Beschwerdeführerin eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
5.2.1. Die Gehörsverletzung erblickt sie darin, dass das Handelsgericht ihr Vorbringen, die Zahlung der ersten Kaufpreistranche des SPA stelle die Genehmigungshandlung der Beschwerdegegnerin dar, nicht geprüft habe. Es habe nur geprüft, ob das SPA durch die Unterzeichnung der Zahlungsinstruktion durch Vater E.E.________ und die Auslösung des Zahlungsauftrags durch K.________ genehmigt worden sei. Auf diese internen Vorgänge bei der Beschwerdegegnerin, von denen sie bis zum Verfahren vor Handelsgericht keine Kenntnisse gehabt habe, habe sie sich aber nicht berufen, sondern auf die von aussen erkennbare Zahlung der ersten Kaufpreistranche von der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin, die als Genehmigung des SPA (Willenserklärung) zu qualifizieren sei.
Die Rüge verfängt nicht. Das Handelsgericht hat das Vorbringen der Beschwerdeführerin einer nachträglichen Genehmigung durch teilweise Erfüllung (Bezahlung von Fr. 500'000.--) wiedergegeben (E. 3.4 S. 8), geprüft und verworfen (E. 7.5 S. 31 f.). Dabei hat sie namentlich auch den Blickwinkel der Beschwerdeführerin (durfte diese die Zahlung als Genehmigung auffassen?) angesprochen, indem sie in Erwägung 7.5 ausführte, es gebe Hinweise, die gegen die Einzelzeichnungsbefugnis von G.________ sprächen, und schliesslich in der Zusammenfassung nochmals deutlich den guten Glauben im Sinne von Art. 25 CCL auch der Beschwerdeführerin verneinte und deshalb eine Bindung der Beschwerdegegnerin an die Gerichtsstandsvereinbarung ablehnte (E. 8 S. 35). Dass die handelsgerichtliche Beurteilung des Vorbringens nicht mit der Meinung der Beschwerdeführerin übereinstimmt, bedeutet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
5.2.2. Zu prüfen bleibt die (eventualiter vorgetragene) Rüge der Beschwerdeführerin, das Handelsgericht habe das Recht der Vereinigten Arabischen Emirate im Zusammenhang mit der geltend gemachten Genehmigung willkürlich angewendet.
5.2.2.1. Da der angefochtene Entscheid eine vermögensrechtliche Sache betrifft, kann nach Art. 96 lit. b

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 I 113 E. 7.1 mit Hinweis).
5.2.2.2. Die Beschwerdeführerin hat diese Regeln grundsätzlich zutreffend erkannt, missachtet dann aber die eingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit des Bundesgerichts, wenn sie ihm in weitgehend appellatorischen Ausführungen ihre eigene Sicht der Dinge vorträgt, ohne aber in einer Art. 106 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Namentlich kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie aufgrund ihres eigenen Verständnisses und isolierter Betrachtung gewisser Erwägungen des Handelsgerichts diesem vorwirft, sachfremde Kriterien herangezogen zu haben. Das zentrale Argument des Handelsgerichts gegen die Annahme einer Genehmigung, nämlich das Fehlen des guten Glaubens der H.________ AG und damit auch der Beschwerdeführerin, vermag sie nicht umzustossen und zeigt diesbezüglich keinen krassen Verstoss gegen das Recht der Vereinigten Arabischen Emirate auf.
Ebenso wenig ist es unhaltbar, wenn das Handelsgericht als "weitere Gründe gegen eine nachträgliche Genehmigung" berücksichtigte, dass Vater E.E.________ die Zahlungsinstruktion unter dem "Eindruck" der "Approval Note" vom 14. Juli 2015 unterzeichnete, welche die Gerichtsstandsvereinbarung nicht erwähnt. Wohl mag die Beschwerdeführerin Recht haben, dass der "Eindruck", unter dem eine angebliche Genehmigungshandlung erfolgt, per se nicht ausschlaggebend ist. Die unzutreffende Wortwahl des Handelsgerichts ändert aber nichts daran, dass die beim Genehmigenden vorliegenden Umstände nicht einfach irrelevant sind. Im Zusammenspiel mit den Hinweisen auf die fehlende Einzelzeichnungsberechtigung von G.________ spricht der Umstand, dass die angebliche Genehmigungshandlung just gestützt auf die von G.________ verfasste "Approval Note" erfolgte, in nicht sachfremder Weise gegen eine Genehmigung, dies auch aus der Sicht der Beschwerdeführerin. Gleiches gilt für die Folgerung des Handelsgerichts, so wenig wie in der unrichtig und unvollständig dargestellten "Approval Note" eine Spezialermächtigung zu erblicken sei, so wenig könne daraus die Grundlage für eine Genehmigungshandlung betreffend die Gerichtsstandsvereinbarung abgeleitet werden.
Eine willkürliche Anwendung des ausländischen Rechts ist nicht dargetan.
5.2.2.3. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, im Zusammenhang mit der Willkürrüge seien auch die unhaltbaren Folgen des Nichteintretensentscheids des Handelsgerichts zu beachten. Es bestehe eine erhebliche Rechtsunsicherheit über den Bestand des SPA. Es sei offen, welches Gericht diese Rechtsunsicherheit beseitigen könne. Das Prozessieren am Sitz der Beschwerdegegnerin in den Vereinigten Arabischen Emiraten stelle für die Beschwerdeführerin (mangels Unabhängigkeit der dortigen Justiz) keine zumutbare Alternative dar. Die Beschwerdeführerin postuliert, das Handelsgericht hätte sich aufgrund dieser unhaltbaren Rechtsunsicherheit auch gestützt auf Art. 3

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 3 - Sieht dieses Gesetz keine Zuständigkeit in der Schweiz vor und ist ein Verfahren im Ausland nicht möglich oder unzumutbar, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort zuständig, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist. |
Sieht das IPRG keine Zuständigkeit in der Schweiz vor und ist ein Verfahren im Ausland nicht möglich oder unzumutbar, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort zuständig, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist (Art. 3

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 3 - Sieht dieses Gesetz keine Zuständigkeit in der Schweiz vor und ist ein Verfahren im Ausland nicht möglich oder unzumutbar, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort zuständig, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist. |
Eine Notzuständigkeit im Sinne von Art. 3

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 3 - Sieht dieses Gesetz keine Zuständigkeit in der Schweiz vor und ist ein Verfahren im Ausland nicht möglich oder unzumutbar, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort zuständig, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist. |
Ebenso wenig resultiert aus der Ungültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung ohne weiteres, dass eine von Art. 3

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 3 - Sieht dieses Gesetz keine Zuständigkeit in der Schweiz vor und ist ein Verfahren im Ausland nicht möglich oder unzumutbar, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort zuständig, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist. |

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 3 - Sieht dieses Gesetz keine Zuständigkeit in der Schweiz vor und ist ein Verfahren im Ausland nicht möglich oder unzumutbar, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort zuständig, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist. |
Demnach hätte die Beschwerdeführerin die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit, im Ausland ein Verfahren zu führen, wie auch die weitere Voraussetzung, dass der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang mit der Schweiz aufweist, bereits vor Handelsgericht (eventualiter) dartun müssen. Dies hat sie nicht getan, sondern beruft sich erstmals vor Bundesgericht auf Art. 3

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 3 - Sieht dieses Gesetz keine Zuständigkeit in der Schweiz vor und ist ein Verfahren im Ausland nicht möglich oder unzumutbar, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort zuständig, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist. |

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 3 - Sieht dieses Gesetz keine Zuständigkeit in der Schweiz vor und ist ein Verfahren im Ausland nicht möglich oder unzumutbar, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort zuständig, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist. |
6.
Die Beschwerdeführerin verlangt eine andere Kostenverlegung des handelsgerichtlichen Verfahrens nur für den Fall der Gutheissung der Beschwerde. Nachdem eine solche nicht erfolgt, erübrigen sich diesbezügliche Ausführungen.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 32'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 37'000.-- zu entschädigen. Diese Entschädigung wird aus der an die Bundesgerichtskasse bezahlten Sicherheitsleistung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. März 2022
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Stähle