Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 800/2019

Urteil vom 9. Februar 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Hutter,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Peter Cavelti,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens (Abänderung Eheschutzentscheid),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 30. August 2019 (FS.2019.4-EZE2).

Sachverhalt:

A.
A.________ (geb. 1974) und B.________ (geb. 1949) heirateten am 8. März 2002. Sie haben den Sohn C.________ (geb. 2005). Seit Dezember 2015 leben sie getrennt.

B.
Mit Eheschutzentscheid des Kreisgerichts Rheintal vom 15. August 2016 wurde der Ehemann zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'800.-- für den Sohn und von Fr. 10'000.-- für die Ehefrau verpflichtet. Dieser Entscheid wurde durch das Kantonsgericht St. Gallen am 20. April 2017 bestätigt.
Am 29. Januar 2018 reichte der Ehemann beim Kreisgericht Rorschach die Scheidungsklage ein. Das gleichentags eingereichte Begehren um Herabsetzung der im Eheschutzverfahren festgesetzten Unterhaltsbeiträge wies das Kreisgericht mit Massnahmeentscheid vom 17. Oktober 2018 ab.
In teilweiser Gutheissung der Berufung des Ehemannes setzte das Kantonsgericht mit Entscheid vom 30. August 2019 folgende Unterhaltsbeiträge fest: für den Sohn C.________ Fr. 1'900.-- Barunterhalt und Fr. 1'875.-- Betreuungsunterhalt von Februar bis August 2018, Fr. 1'900.-- Barunterhalt und Fr. 750.-- Betreuungsunterhalt von September 2019 bis August 2019, Fr. 2'150.-- Barunterhalt und Fr. 750.-- Betreuungsunterhalt von September 2019 bis November 2021 und Fr. 2'200.-- Barunterhalt ab Dezember 2021; für die Ehefrau Fr. 4'600.-- von Februar bis August 2018, Fr. 5'750.-- von September 2018 bis August 2019, Fr. 4'050.-- von September 2019 bis November 2021 und Fr. 4'400.-- ab Dezember 2021.

C.
Dagegen hat die Ehefrau am 8. Oktober 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um Barunterhalt für C.________ von Fr. 1900.-- von Februar 2018 bis August 2019, Fr. 2'150.-- von September 2019 bis November 2021 und von Fr. 2'200.-- ab Dezember 2021 und um Abweisung der übrigen Berufung des Ehemannes bzw. Bestätigung des das Abänderungsbegehren abweisenden kreisgerichtlichen Entscheides vom 17. Oktober 2018.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Unterhaltsfestsetzung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen ist somit zulässig, es kann aber nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG). Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG und das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene Rügen, während es auf appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2.
Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine willkürliche Verletzung der Eventualmaxime.

2.1. Sie macht geltend, die Offizial- und Untersuchungsmaxime komme nur für den Kindesunterhalt zum Tragen, während für den ehelichen Unterhalt Art. 317
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO ohne Einschränkung zur Anwendung gelange. Das Kantonsgericht hätte deshalb die vom Beschwerdegegner erst im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen nicht berücksichtigen dürfen.

2.2. Für den im Rahmen des Scheidungsverfahrens festzusetzenden nachehelichen Unterhalt gilt grundsätzlich die Dispositions- und Verhandlungsmaxime (Art. 58 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
und Art. 277 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 277 Feststellung des Sachverhalts - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz.
2    Stellt das Gericht fest, dass für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen notwendige Urkunden fehlen, so fordert es die Parteien auf, diese nachzureichen.
3    Im Übrigen stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
ZPO). Der eheliche Unterhalt wird im Rahmen eines Eheschutzverfahrens oder vorsorglicher Massnahmen geltend gemacht; damit unterliegt er zwar ebenfalls der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
ZPO); für die Sachverhaltsfeststellung gilt aber die Untersuchungsmaxime (Art. 271 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 271 Geltungsbereich - Das summarische Verfahren ist unter Vorbehalt der Artikel 272 und 273 anwendbar für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft, insbesondere für:
a  die Massnahmen nach den Artikeln 172-179 ZGB124;
b  die Ausdehnung der Vertretungsbefugnis eines Ehegatten für die eheliche Gemeinschaft (Art. 166 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB);
c  die Ermächtigung eines Ehegatten zur Verfügung über die Wohnung der Familie (Art. 169 Abs. 2 ZGB);
d  die Auskunftspflicht der Ehegatten über Einkommen, Vermögen und Schulden (Art. 170 Abs. 2 ZGB);
e  die Anordnung der Gütertrennung und Wiederherstellung des früheren Güterstands (Art. 185, 187 Abs. 2, 189 und 191 ZGB);
f  die Verpflichtung eines Ehegatten zur Mitwirkung bei der Aufnahme eines Inventars (Art. 195a ZGB);
g  die Festsetzung von Zahlungsfristen und Sicherheitsleistungen zwischen Ehegatten ausserhalb eines Prozesses über die güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 203 Abs. 2, 218, 235 Abs. 2 und 250 Abs. 2 ZGB);
h  die Zustimmung eines Ehegatten zur Ausschlagung oder zur Annahme einer Erbschaft (Art. 230 Abs. 2 ZGB);
i  die Anweisung an die Schuldner und die Sicherstellung nachehelichen Unterhalts ausserhalb eines Prozesses über den nachehelichen Unterhalt (Art. 132 ZGB).
i.V.m. Art. 272
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 272 Untersuchungsgrundsatz - Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
sowie Art. 276 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
ZPO), freilich im Sinn der beschränkten bzw. sozialen Untersuchungsmaxime (Urteil 5A 857/2016 vom 8. November 2017 E. 4.3.3, nicht publ. in BGE 143 III 617). In Bezug auf den Kindesunterhalt kommt unabhängig von der Art des Verfahrens stets die Offizialmaxime und die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime im Sinn der Erforschungspflicht zur Anwendung (Art. 296 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
und 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
ZPO). Die strenge Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen durchbricht das Novenregime von Art. 317 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO mit der Folge, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren selbst dann vorgebracht werden können, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 352).
Das Kantonsgericht hat zutreffend auf die Interdependenz von Kinder- und Ehegattenunterhalt hingewiesen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1 S. 415; 132 III 593 E. 3.2 S. 594). Diese besteht insbesondere bei der zweistufigen Methode, wie sie vorliegend zur Anwendung gelangt (dazu E. 4.3), weil hier das Gesamteinkommen der Ehegatten bzw. Eltern zu ermitteln und dem jeweiligen Bedarf aller Familienmitglieder gegenüberzustellen ist, welcher nach einem bestimmten Schlüssel aus der Verteilung der vorhandenen Mittel gedeckt wird (dazu im Einzelnen zur Publ. bestimmtes Urteil 5A 311/2019 vom 11. November 2020 E. 7). Die kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse sind mithin auch für den im gleichen Entscheid beurteilten ehelichen oder nachehelichen Unterhalt relevant und lassen sich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtrechnung nicht gewissermassen für diesen ausblenden (vgl. BGE 128 III 411 E. 3.2.2 S. 414 f.; Urteile 5A 361/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 5.3.2; 5A 164/2019 vom 20 Mai 2020 E. 5.2.4; 5A 67/2020 vom 10. August 2020 E. 3.3.2). Genau dies strebt die Beschwerdeführerin aber explizit an, indem sie für den Kindes- und den ehelichen Unterhalt zwei streng getrennte Betrachtungsweisen zur
Anwendung bringen möchte. Indes ist dem Kantonsgericht nach dem Gesagten keine Willkür vorzuwerfen, wenn es die im Zusammenhang mit dem Kindesunterhalt aufgrund von Noven gewonnenen Erkenntnisse auch für den ehelichen Unterhalt fruchtbar gemacht hat.
Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren soeben erörterten Vorbringen, das Kantonsgericht hätte die vom Beschwerdegegner neu eingereichten Unterlagen nicht berücksichtigen dürfen, an anderen Stellen ihrer Beschwerde dem Kantonsgericht vorwirft, trotz der anwendbaren Untersuchungsmaxime nicht von sich aus Erhebungen gemacht zu haben (vgl. E. 5.1 und 5.2).

3.
Strittig ist weiter, ob seit dem ursprünglichen Eheschutzentscheid überhaupt veränderte Verhältnisse vorliegen.

3.1. Ändern sich die Verhältnisse, so passt gemäss Art. 179 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 179 - 1 Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231
1    Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231
2    Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin.
ZGB das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist; hierfür gelten die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei der Scheidung (d.h. Art. 129
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
1    Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
2    Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.
3    Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
und Art. 134 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 134 - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
1    Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
2    Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.215
3    Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht.216
4    Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile.217
i.V.m. Art. 276 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
. ZGB) sinngemäss. Die Voraussetzungen sind gegeben, wenn seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist. Ein Abänderungsgrund liegt auch dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen, die dem Massnahmeentscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erweisen oder nicht wie vorhergesehen verwirklichen. Schliesslich kann ein Ehegatte die Änderung verlangen, wenn sich der ursprüngliche Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem Massnahmengericht wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren (vgl. BGE 141 III 376 E. 3.3.1; 143 III 617 E. 3.1 S. 619).

3.2. Das Kantonsgericht ist - im Unterschied zum Kreisgericht - von veränderten Verhältnissen gegenüber dem ersten Eheschutzentscheid vom 20. April 2017 ausgegangen. Es hat hierfür den Rückzug des Beschwerdegegners aus dem aktiven Erwerbsleben angeführt und erwogen, beim ursprünglichen Eheschutzentscheid seien die Auswirkungen der per Ende 2015 erfolgten Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit noch nicht greifbar gewesen, weshalb in jenem Entscheid erwogen worden sei, dass bis zum Vorliegen der definitiven Steuerveranlagung für das Jahr 2016 weiterhin vom früheren jährlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 335'000.-- auszugehen sei. Nunmehr würden die Steuerveranlagungen bzw. Steuererklärungen ab dem Jahr 2016 vorliegen und ein anderes Bild zeigen, nämlich Nettoeinkommen von Fr. 182'181.-- für das Jahr 2016 (definitive Veranlagung), von Fr. 252'167.-- für das Jahr 2017 (Steuererklärung) und von Fr. 197'573.-- für das Jahr 2018 (Steuererklärung). Angesichts des Rückzuges des Ehemannes aus dem aktiven Geschäftsleben rechtfertige es sich, auf den nunmehr greifbaren Durchschnitt der Jahre 2016-2018 abzustellen und somit von einem Jahreseinkommen von Fr. 210'000.-- bzw. von einem monatlichen Einkommen von Fr. 17'500.-- auszugehen.

3.3. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass die Voraussetzungen für die Abänderung des früheren Eheschutzentscheides willkürlich bejaht worden seien. Das Kantonsgericht habe den ursprünglichen Eheschutzentscheid faktisch in Wiedererwägung gezogen; es dürfe aber nicht einfach zu einer Neufestsetzung des Unterhaltes kommen. Ferner macht die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Behauptungs- und Beweislast geltend.
Demgegenüber bringt der Beschwerdegegner vernehmlassungsweise vor, dass er mit 65 in den Ruhestand getreten und nunmehr 70 Jahre alt sei; er sei nicht mehr im Liegenschaftshandel tätig, sondern kümmere sich nur noch um die Vermietung seiner Immobilien.

3.4. Kernbehauptung der Beschwerde ist, dass das Kantonsgericht willkürlich von einem verminderten Einkommen des Beschwerdegegners ausgegangen sei und dieser bei richtiger Betrachtung nach wie vor das gleiche Einkommen erziele oder erzielen könne und deshalb weiterhin von einem unterhaltsrelevanten Jahreseinkommen Fr. 335'000.-- auszugehen sei; darauf wird noch näher einzugehen sein (E. 5 ff.). An dieser Stelle geht es vorerst um die Frage, ob veränderte Verhältnisse zu prüfen waren.
Diesbezüglich wird die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid, wonach der Beschwerdegegner sich aus dem aktiven Berufsleben zurückgezogen habe, nicht in Frage gestellt. Ebenso wenig erfolgt eine spezifische Auseinandersetzung mit der Erwägung, dass im früheren Eheschutzentscheid bereits auf die Pensionierung hingewiesen, jedoch festgehalten worden sei, dass mangels greifbarer Unterlagen zu den neuen Verhältnissen bis zum Vorliegen der Veranlagung für das Steuerjahr 2016 auf die bisherigen Geschäftsabschlüssen bzw. Steuerveranlagungen abgestellt werden müsse und damit vorderhand noch vom früheren Einkommen von Fr. 335'000.-- auszugehen sei, während nunmehr die damals fehlenden Unterlagen vorlägen und deshalb die aktuellen Einkommensverhältnisse geprüft werden könnten. Mithin hat das Kantonsgericht entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht gleichsam den ursprünglichen Eheschutzentscheid willkürlich in Wiedererwägung gezogen, sondern vielmehr befunden, dass nunmehr die zufolge Pensionierung eingetretenen finanziellen Verhältnisse greifbar seien und die für diesen Zeitpunkt bereits im urspünglichen Entscheid angekündigte Neuberechnung vorgenommen werden könne.
Willkür im Zusammenhang mit der Bejahung veränderter Verhältnisse ist vor diesem Hintergrund nicht dargetan.

3.5. Nicht willkürlich ist im Übrigen, dass das Kantonsgericht nicht drei definitive Veranlagungen verlangt, sondern hat genügen lassen, wenn erst für das Jahr 2016 die definitive Veranlagung vorlag. Dem Kantonsgericht steht hier ein weites Ermessen zu und es hat dieses keineswegs qualifiziert unsachgemäss ausgeübt, wenn der abzuändernde Ausgangsentscheid selbst festhielt, dass für veränderte Verhältnisse die definitive Veranlagung für das Jahr 2016 vorliegen müsse. Im Übrigen wurden für die weiteren Jahre 2017 und 2018 die Steuererklärungen vorgelegt. Insgesamt ist keine Willkür im Zusammenhang mit der Erhebungsbasis für das zufolge Eintritt ins Rentenalter neu zu bestimmende Einkommen gegeben.

4.
Als weitere Grundsatzfrage wird sodann geltend gemacht, dass die Anwendung der sog. zweistufig-konkreten Methode bzw. zweistufigen Methode mit Überschussverteilung willkürlich sei.

4.1. Das Kantonsgericht hat erwogen, angesichts des auf Fr. 210'000.-- gesunkenen Einkommens (zu dessen Bestimmung siehe E. 5) sei davon auszugehen, dass keine Sparquote mehr verbleibe. Vor diesem Hintergrund sei es gerechtfertigt, die Unterhaltsbeiträge nicht mehr nach der konkreten, sondern nach der abstrakten Methode zu berechnen und dabei den sogenannten Halbteilungsgrundsatz anzuwenden. Mithin sei das Gesamteinkommen dem beidseitigen Grundbedarf gegenüberzustellen und ein allfälliger Überschuss aufzuteilen, wobei auch das Kind daran zu beteiligen sei.

4.2. Die Beschwerdeführerin hält dies für unzulässig. Sie macht geltend, im ersten Eheschutzverfahren seien die Gerichte durchwegs von der einstufig-konkreten Methode ausgegangen und das Kantonsgericht habe dies damals mit dem "Nettoeinkommen im sechsstelligen Bereich" und mit dem "Vermögen in Millionenhöhe" begründet. Daran habe sich nichts geändert, was im angefochtenen Entscheid in willkürlicher Weise verkannt werde; ein Methodenwechsel im Rahmen des Abänderungsverfahrens komme nicht in Frage.

4.3. In langjähriger Rechtsprechung hat das Bundesgericht im gesamten Unterhaltsbereich einen Methodenpluralismus zugelassen und einzig bei Vermischung verschiedener Methoden korrigierend eingegriffen (vgl. BGE 128 III 411 E. 3.2.2 S. 414 f.; 140 III 337 E. 4.2.2 S. 339; 140 III 485 E. 3.3 S. 488). Mit dem in E. 2.2 bereits erwähnten Grundsatzurteil 5A 311/2019 vom 11. November 2020 E. 6.6 und 7 hat es jedoch die Unterhaltsmethodik dahingehend vereinheitlicht, dass im Bereich des Kindesunterhalts (Bar- und Betreuungsunterhalt) die zweistufige Methode anzuwenden ist. Sodann hat es im ebenfalls zur Publ. bestimmten Urteil 5A 891/2018 vom 2. Februar 2021 E. 4.5 festgehalten, dass diese Methode in Zukunft auch im Bereich des nachehelichen Unterhaltes zur Anwendung gelangen soll. Beide Urteile zielen auf eine Umsetzung der in BGE 144 III 481 E. 4.1 S. 485 im Zusammenhang mit dem Betreuungsunterhalt angekündigten schweizweit verbindlichen Vereinheitlichung der Methodik zur Bestimmung des familienrechtlichen Unterhaltes. Das Gesagte schliesst nicht aus, dass in besonderen Situationen, namentlich bei aussergewöhnlich günstigen finanziellen Verhältnissen, anders vorgegangen oder auch ganz von einer konkreten Rechnung abgesehen wird, wobei
im Unterhaltsentscheid stets zu begründen ist, aus welchen Gründen gegebenenfalls von der Regel abgewichen wird (vgl. Urteile 5A 311/2019 E. 6.6 und 5A 891/2018 E. 4.5).
Vor diesem Hintergrund ist es nicht willkürlich, wenn das Kantonsgericht der zweistufigen Methode gefolgt ist. Vielmehr wird diese in Zukunft grundsätzlich von allen schweizerischen Gerichten auch im Bereich des ehelichen Unterhaltes anzuwenden sein. Daran ändert jedenfalls unter Willkürgesichtspunkten nichts, dass es vorliegend um die Modifikation eines früheren Entscheides zufolge veränderter Verhältnisse geht und diesem Ausgangsentscheid eine andere Methodik zugrunde lag, zumal keine einschlägige Rüge erhoben wird (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. sodann E. 1).

5.
Verschiedene weitere Rügen stehen im Zusammenhang mit der Höhe des tatsächlich erzielten bzw. erzielbaren Einkommens.

5.1. Im Zusammenhang mit der - im angefochtenen Entscheid nicht behandelten - Rüge der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner habe entgegen ihrem Beweisantrag in der erstinstanzlichen Vernehmlassung vom 20. März 2018 nicht die internen sowie revidierten externen Jahresrechnungen (Bilanzen und Erfolgsrechnungen) sowie die Veranlagung der Reinertrags- und Kapitalsteuern der letzten fünf Jahre für die D.________ AG und die E.________ AG vorgelegt, sondern erst und einzig im Berufungsverfahren die Steuerveranlagungen für das Jahr 2016, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern sie dies bereits im Berufungsverfahren geltend gemacht hätte. Entsprechend ist der Instanzenzug nicht ausgeschöpft, denn es reicht nicht, dass dieser bloss formal durchlaufen ist, vielmehr müssen sämtliche dem Bundesgericht unterbreiteten Rügen auch bereits im kantonalen Rechtsmittelverfahren vorgebracht worden sein (BGE 143 III 290 E. 1.1 S. 293; Urteile 5A 727/2018 vom 22. August 2019 E. 1.6; 5A 847/2018 vom 6. Dezember 2019 E. 2.2), zumal das Berufungsverfahren keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens darstellt, sondern nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet ist (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 S. 414). Die in
diesem Zusammenhang erhobene Gehörs- und die Willkürrüge bleibt somit unsubstanziiert bzw. sie geht an der Sache vorbei. Ebenso wenig kann in diesem Zusammenhang eine willkürliche Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dahingehend geltend gemacht werden, dass das Kantonsgericht von sich aus hätte Abklärungen treffen oder Unterlagen einholen müssen; denn ausgehend von Art. 310 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 310 Berufungsgründe - Mit Berufung kann geltend gemacht werden:
a  unrichtige Rechtsanwendung;
b  unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
und b sowie Art. 311 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 311 Einreichen der Berufung - 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
ZPO traf die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren auch im Anwendungsbereich der umfassenden Untersuchungsmaxime eine Begründungspflicht, der zufolge sie hätte darlegen müssen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid rechtsfehlerhaft gewesen sein soll (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375).

5.2. Als willkürlich erachtet die Beschwerdeführerin insbesondere, dass das Kantonsgericht den in den Steuererklärungen deklarierten Liegenschaftsunterhalt und Verwaltungskostenaufwand von Fr. 376'421.--, Fr. 390'595.-- und Fr. 436'237.-- für die Jahre 2016-2018 akzeptiert habe.
Das Kantonsgericht erachtete diese Abzüge als in der Tat hoch, hielt jedoch dafür, dass die Steuerbehörden den geltend gemachten Aufwand in der definitiven Veranlagung für das Jahr 2016 akzeptiert hätten. Weiter erwog es, dass einem Liegenschaftseigentümer auch gegenüber der Ehefrau ein gewisses Ermessen zustehe, wann er welche Unterhaltsarbeiten ausführen lasse. Schliesslich müsse es ihm nach dem Eintritt ins AHV-Alter im November 2014 unbenommen sein, die Liegenschaftsverwaltung einem Dritten anzuvertrauen.
Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht substanziiert auseinander. Vielmehr macht sie geltend, dass - wie sich aus den Beilagen zur Steuererklärung 2018 ergebe - ein grosser Teil der Abzüge auf Renovationen entfallen sei und dabei von wertvermehrenden Investitionen ausgegangen werden müsse. Dass sie dies bereits im Berufungsverfahren geltend gemacht hätte, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf; insofern fehlt es an der Ausschöpfung des Instanzenzuges und kann nicht einfach geltend gemacht werden, in Anwendung der Untersuchungsmaxime hätte dem Kantonsgericht all dies auffallen müssen (dazu E. 5.1). Gleiches gilt für das Vorbringen, der Beschwerdegegner sei Mehrheitsaktionär und einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der E.________ AG, welche sich um die Liegenschaftsverwaltung kümmere, was aus den Akten ersichtlich gewesen wäre (nämlich aus dem PWC-Memorandum vom 30. September 2016 bzw. aus dem Handelsregisterauszug). Sodann stellt die sich anschliessende Behauptung, der Beschwerdegegner nehme folglich mit der einen Hand wieder ein, was er mit der anderen ausgebe, keine Willkürrüge dar und könnte ohnehin von der ersten Aussage nicht auf die zweite geschlossen werden, wonach die Ausgaben für die
Liegenschaftsverwaltung dem Beschwerdegegner wiederum direkt als Einkommen zur Verfügung stünden.

5.3. Was den weiteren Vorwurf anbelangt, der Beschwerdegegner würde Gewinne thesaurieren, verhielt sich dies nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid bereits früher so. Vor diesem Hintergrund ist keine Willkür ersichtlich, wenn das Kantonsgericht nicht willens war, auf einen Ausschüttungszwang zur Finanzierung von Unterhaltsleistungen zu schliessen.

5.4. Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, das Kantonsgericht habe aktenwidrig ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdegegner im Abänderungsverfahren erstmals zugegeben habe, Eigentümer der Hochseeyacht "F.________" zu sein, und alsdann habe sich gezeigt, dass er diese für EUR 600'000.-- verkauft und zu einem Teilkaufpreis von EUR 350'000.-- gegen eine andere Yacht namens "G.________" eingetauscht habe, so legt sie nicht nicht dar, welche konkreten Auswirkungen dies auf die Unterhaltsberechnung haben soll, denn der Verkauf einer Yacht bzw. der Eintausch gegen eine andere ist primär eine Vermögensumschichtung. Offenbar soll insinuiert werden, dass die Eheleute einen exorbitanten Lebensstil gepflegt hätten und der Beschwerdegegner über Ressourcen verfüge, welche die Abänderung des Unterhaltes insgesamt als willkürlich erscheinen lasse. Darauf zielen auch die weiteren Aussagen, er sei Allein- oder Mehrheitsaktionär mehrerer Aktiengesellschaften, Privateigentümer diverser Renditeliegenschaften und fahre nebst einem Range Rover mehrere Bentleys. In dieser Abstraktheit machen jedoch Aussagen zur früher wie heute bestehenden Vermögenslage keine substanziierte Willkürrüge in Bezug auf die konkrete Unterhaltsfestsetzung
aus, zumal auch nicht geltend gemacht wird, der Beschwerdegegner müsste zur Aufrechterhaltung der bisherigen Unterhaltsbeiträge vor dem Hintergrund des tieferen Einkommens (vgl. E. 4.1) sein Vermögen anzehren.

6.
Umstritten ist schliesslich, ob der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer Erwerbsarbeit zumutbar ist.

6.1. Während das Kantonsgericht im seinerzeitigen Eheschutzentscheid vom 20. April 2017 angesichts der konkreten Verhältnisse noch von einer Unzumutbarkeit ausgegangen war, kam es im angefochtenen Entscheid zum umgekehrten Schluss mit der Begründung, dass die Parteien nunmehr seit vier Jahren getrennt leben würden. Es erachtete den beruflichen Einstieg der Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht auch als möglich und ausgehend vom Schulstufenmodell gemäss BGE 144 III 481 sowie vom Umstand, dass sie sich seit der Trennung am 1. Dezember 2015 für eine Erwerbstätigkeit hätte vorbereiten müssen, ab sofort (d.h. ab September 2019) ein Nettoeinkommen von Fr. 3'000.-- auf der Basis von 80 % und ab Dezember 2021 ein solches von Fr. 3'750.-- bei einem Vollzeiterwerb im Bereich der Hilfspflege als realistisch.

6.2. In Bezug auf diese Erwägungen erfolgen keine eigentlichen Willkürrügen, sondern pauschale Aussagen (vgl. dazu bereits E. 5.4), wonach sich der Beschwerdegegner eine glamouröse Vorzeigefrau geschaffen und seine Familie zum Luxus erzogen habe und wonach er Eigentümer einer Hochseeyacht, diverser Fahrzeuge (namentlich von Bentleys, welche nur fiktiv seinen Gesellschaften gehörten), eines grossen Hauses sowie verschiedener Firmen und Renditeliegenschaften sei, so dass für sie als Ehefrau ein sozialer Abstieg ins Arbeitsleben nicht hinzunehmen sei; im ersten Eheschutzentscheid sei die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit denn auch nie thematisiert worden.
Soweit nicht ohnehin das Güterrecht mit der Unterhaltsfrage vermischt wird, indem vom Vermögen des anderen Ehegatten direkt auf die Unzumutbarkeit eigener Erwerbstätigkeit geschlossen wird, müsste sich die Beschwerdeführerin, damit eine substanziierte Willkürrüge überhaupt in Betracht gezogen werden könnte, konkret mit den Erwägungen des Kantonsgerichtes auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern sie vorher unter dem Titel des Familienunterhaltes in einer Situation gelebt hat, die einen Wechsel des Lebensstils und insbesondere die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit schlicht als unzumutbar erscheinen lassen. Dahingehende Vorbringen erfolgen nicht und im Übrigen hält die Beschwerdeführerin selbst fest, dass der Sohn C.________ eine private Tagesschule besucht. Insofern ist sie während des Tages nicht nur von sämtlichen Erziehungsaufgaben, sondern nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes auch von den häuslichen Pflichten zugunsten der Gemeinschaft vollständig entlastet.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr dürfe angesichts der ehelichen Verhältnisse kein sozialer Abstieg zugemutet werden, bleibt wie gesagt appellatorisch. Ohnehin liesse sich in diesem Zusammenhang keine Willkür dartun: Im Rahmen der Scheidung gilt der Vorrang der Eigenversorgung, wonach jeder Ehegatte vorab selbst für seinen Unterhalt aufzukommen hat - wobei die Tatsache allein, dass ein Ehegatte während der Ehe nicht erwerbstätig war, ihn nicht von dieser Obliegenheit entbindet (Urteil 5A 243/2007 vom 28. Januar 2008 E. 9) - und nur subsidiär, wo dies nicht oder nicht umfassend möglich und zumutbar ist, den anderen Ehegatten bei gegebener Leistungsfähigkeit eine zeitlich begrenzte Unterhaltspflicht aufgrund nachehelicher Solidarität trifft (Art. 125 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB; BGE 134 III 145 E. 4 S. 146 f.; 141 III 465 E. 3.1 S. 468 f.). Ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, hat das Eheschutzgericht im Rahmen von Art. 163
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
ZGB die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien von Art. 125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB miteinzubeziehen und aufgrund der neuen Lebensverhältnisse zu prüfen, ob und in welchem Umfang vom Ehegatten, der bisher den gemeinsamen
Haushalt geführt hat, davon aber nach dessen Aufhebung entlastet ist, erwartet werden kann, dass er seine Arbeitskraft anderweitig einsetze und eine Erwerbstätigkeit aufnehme oder ausdehne (vgl. BGE 130 III 537 E. 3.2 S. 541 f.; 137 III 385 E. 3.1 S. 386 f.; 138 III 97 E. 2.2 S. 99). Dass eine vorhandene Arbeitskapazität auszuschöpfen ist, entspricht denn auch einem allgemeinen Grundsatz im Unterhaltsrecht (vgl. BGE 128 III 4 E. 4a S. 5; 137 III 118 E. 2.3 S. 121; 143 III 233 E. 3.2 S. 235).
Vor diesem Hintergrund ist keine Willkür auszumachen, wenn das Kantonsgericht nach vier Jahren seit der Trennung (stillschweigend) davon ausgegangen ist, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden könne und der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit angesichts des fortgeschrittenen Alters des Kindes und dessen ganztägiger schulischen Betreuung zumutbar sei.

7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_800/2019
Date : 09. Februar 2021
Published : 27. Februar 2021
Source : Bundesgericht
Status : Publiziert als BGE-147-III-301
Subject area : Familienrecht
Subject : Vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens (Abänderung Eheschutzentscheid)


Legislation register
BGG: 66  68  72  74  75  98  106
ZGB: 125  129  134  163  179  276
ZPO: 58  271  272  276  277  296  310  311  317
BGE-register
128-III-4 • 128-III-411 • 130-III-537 • 132-III-593 • 134-II-244 • 134-III-145 • 137-III-118 • 137-III-385 • 138-III-374 • 138-III-97 • 140-III-337 • 140-III-485 • 141-III-376 • 141-III-465 • 142-III-364 • 142-III-413 • 143-III-233 • 143-III-290 • 143-III-617 • 144-III-349 • 144-III-481
Weitere Urteile ab 2000
5A_164/2019 • 5A_243/2007 • 5A_311/2019 • 5A_361/2011 • 5A_67/2020 • 5A_727/2018 • 5A_800/2019 • 5A_847/2018 • 5A_857/2016 • 5A_891/2018
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
cantonal legal court • appellee • spouse • principle of judicial investigation • federal court • common household • commencement of occupation • provisional measure • question • property manager • financial circumstances • month • retirement • position • hamlet • clerk • finding of facts by the court • discretion • lawyer • decision • maintenance obligation • variation of circumstances • retirement age • correctness • statement of affairs • corporation • official and proceedings principles • partition • modification • abrogation of joint household • balance sheet • statement of reasons for the request • statement of reasons for the adjudication • litigation costs • appeal concerning civil causes • end • scope • construction and facility • access • audio visual media • [noenglish] • assessment procedure • assessment decree • forfeiture • lausanne • meeting • variations maxim • evidence • intention • proof demand • day • participant of a proceeding • burdon of proof • enclosure • family • self-employment • life • official principle • rank • disposition maxim • meadow • petition for divorce • obligation • partial acceptance • earnings statement • marriage • value of matter in dispute • disposition and trial maxim
... Don't show all