Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1C 509/2016

Urteil vom 9. Februar 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Pedretti.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG,
2. B.________ AG,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Oscar Amstad,

gegen

C.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Konrad Willi,

Gemeinde Oberglatt,
Rümlangstrasse 8, 8154 Oberglatt,
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich,
Baudirektion des Kantons Zürich,
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich,

Weitere Beteiligte:
D.________ AG,
E.________ AG,
F.________ AG.

Gegenstand
Informationszugang,

Beschwerde gegen das Urteil vom 15. September 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer.

Sachverhalt:

A.
C.________ ersuchte den Gemeinderat Oberglatt mit Schreiben vom 24. September 2013 um Einsicht in "sämtliche vorliegenden Baubewilligungen inkl. Umweltverträglichkeitsprüfung, die für den Bau und den Betrieb des BodenAnnahmeZenter (BAZO) nötig waren". Nachdem dieser das Gesuch mit Beschluss vom 2. Juli 2014 abgewiesen hatte, hiess der Bezirksrat Dielsdorf den dagegen erhobenen Rekurs gut und verpflichtete den Gemeinderat, das Einsichtsbegehren dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) zu überweisen. Dieses hiess das Gesuch mit Verfügung vom 7. Januar 2015 gut. Dagegen rekurrierten die A.________ AG und die B.________ AG als Betreiberinnen des BAZO bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, die ihr Rechtsmittel am 3. März 2016 abwies. Sie verfügte, die Baubewilligung vom 13. Juli 2009 sowie die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 5. Juni 2009 samt Anhängen seien zur Einsichtnahme aufzulegen. Dies wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 15. September 2016 in Abweisung der Beschwerde der Betreiberinnen des BAZO bestätigt.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. Oktober 2016 gelangen die A.________ AG und die B.________ AG an das Bundesgericht und beantragen die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Dem Gesuchsteller sei lediglich ein eingeschränkter Informationszugang zur Baubewilligung, zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und allenfalls zum Umweltverträglichkeitsbericht samt Anhängen zu gewähren. Diese Dokumente seien wie von ihnen markiert einzuschwärzen bzw. die Beilagen teilweise nicht zugänglich zu machen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. C.________ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Baudirektion verzichtet auf eine Stellungnahme. Der Gemeinderat Oberglatt, das AWA sowie die Mitbeteiligten haben sich nicht vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerinnen halten an ihren Anträgen fest.
Nachdem die Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 15. November 2016 des Präsidenten der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung aufgefordert worden waren, ihre Beschwerdebeilagen in einer Form einzureichen, die eine Zustellung an den Beschwerdegegner und die Mitbeteiligten erlaube, und dem von ihnen gestellten Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 nicht entsprochen werden konnte, wurden dem Beschwerdegegner am 22. Dezember 2016 die Unterlagen in eingeschwärzter Form zugestellt.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG); ein Ausschlussgrund nach Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerinnen, die am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben, sind durch den angefochtenen Entscheid berührt, weil sie betreffende Informationen offengelegt werden sollen. Sie erblicken darin insbesondere eine Gefahr, dass ihr betrieblicher Erfolg beeinträchtigt und Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden könnten. Ihre Beschwerdebefugnis nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG ist somit gegeben. Auf die Beschwerde ist vorbehaltlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) einzutreten.

1.2. Näher zu bestimmen ist zunächst der Streitgegenstand, zumal die Beschwerdeführerinnen vorbringen, es sei nicht klar, welche Unterlagen vom Zugangsgesuch erfasst würden und somit zugänglich gemacht werden müssten. Dabei übersehen sie aber, dass bereits das AWA in seinem Entscheid vom 7. Januar 2015 ausführte, die in der Bewilligung vom 13. Juli 2009 als "massgebende Unterlagen" bezeichneten Dokumente bildeten Bestandteil des zu beurteilenden Zugangsgesuchs. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen gehört der Umweltverträglichkeitsbericht vom 9. Januar 2015 samt seinen Anhängen 2-1 bis 15-1 dazu. Die Volkswirtschaftsdirektion bestätigte denn auch mit Blick auf die Anhänge zur Baubewilligung vom 13. Juli 2009, dass diese vom Informationszugangsgesuch erfasst würden und somit zugänglich zu machen seien.
Zu prüfen ist somit, ob dem Beschwerdegegner in Nachachtung des Öffentlichkeitsprinzips gemäss Art. 17
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005
KV/ZH Art. 17 - Jede Person hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV/ZH; SR 131.211) und § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG/ZH; LS 170.4) zu Recht Zugang zur Baubewilligung vom 13. Juli 2009 und zur Umweltverträglichkeitsprüfung vom 5. Juni 2009 samt den im jeweiligen Dokument aufgeführten Anhängen bzw. den darin als massgeblich bezeichneten Unterlagen gewährt wurde.

2.
Soweit die Beschwerdeführerinnen vorbringen, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verletzt, erweist sich ihr Einwand als unbegründet. Es trifft zwar zu, dass sie in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde neben zahlreichen anderen Einwänden auch die Rüge vorgebracht haben, dass die Gesamtheit der nachgesuchten Informationen Aufschluss über betriebsinterne Prozessabläufe gebe, an deren Geheimhaltung ein überwiegendes privates Interesse bestehe. Eine Rechtsmittelinstanz ist indessen nicht verpflichtet, sich mit allen Parteivorbringen eingehend auseinanderzusetzen und jedes einzelne Argument ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweis). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil zu verschiedenen, in den streitgegenständlichen Unterlagen und ihren Anhängen thematisierten Aspekten der Abfallbehandlung Stellung genommen und dabei nicht nur dargelegt, weshalb diese ihrer Ansicht nach keine Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse berühren, sondern auch, weshalb daran keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen bestehen. Wenn sie es sodann unterliess, sich ausdrücklich zum privaten Interesse an der Geheimhaltung
der Gesamtheit dieser Informationen zu äussern, stellt dies keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Aus dem angefochtenen Entscheid gehen die Motive für die Abweisung der Beschwerde mit genügender Klarheit hervor, so dass die Beschwerdeführerinnen in der Lage waren, das verwaltungsgerichtliche Urteil sachgerecht anzufechten.

3.
In materieller Hinsicht bringen die Beschwerdeführerinnen vor, die vollständige Einsichtsgewährung in die streitbetroffenen Unterlagen verletze ihren Anspruch auf Schutz vor Missbrauch personenbezogener Daten (Art. 13 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV), ihr Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV). Insbesondere sei der Eingriff in die Grundrechte unverhältnismässig.

3.1. Gemäss Art. 13 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV hat jede Person Anspruch auf Schutz vor Missbräuchen ihrer persönlichen Daten. Im Bereich des Datenschutzes garantiert das verfassungsmässige Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dass grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, wie sensibel die fraglichen Informationen tatsächlich sind, dem Einzelnen die Herrschaft über seine personenbezogenen Daten zusteht (BGE 140 I 2 E. 9.1 S. 22 f.; 138 II 346 E. 8.2 S. 359 f.). Neben natürlichen können sich auch juristische Personen auf diesen Anspruch berufen (vgl. RAINER J. SCHWEIZER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 73 zu Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV).
Da die in den streitbetroffenen Unterlagen enthaltenen Angaben den Beschwerdeführerinnen als Betreiberinnen des BAZO zugeordnet werden können, stellt die Zugangsgewährung dazu einen Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Dem verfassungsmässigen Anspruch der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV) kommt hier keine darüber hinausgehende Bedeutung zu. Ob nebst dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung zusätzlich die von den Beschwerdeführerinnen angerufene Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV tangiert ist, kann dahingestellt bleiben, da ohnehin die Voraussetzungen für die Einschränkung von Grundrechten nach Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV zu prüfen sind und mit Blick auf die Wirtschaftsfreiheit im vorliegenden Zusammenhang keine strengeren Anforderungen bestehen. Danach bedürfen Einschränkungen einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (BGE 140 I 2 E. 9.1 S. 22 mit Hinweis).

3.2. Gemäss Art. 17
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005
KV/ZH Art. 17 - Jede Person hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
KV/ZH hat jede Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Diese Bestimmung statuiert das Öffentlichkeitsprinzip, das auf Gesetzesstufe im IDG/ZH präzisiert wird. Dessen § 20 Abs. 1 sieht vor, dass jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen hat. Der Verfassungs- und Gesetzgeber hat damit einen Paradigmenwechsel vollzogen und den Grundsatz der Geheimhaltung der Verwaltungstätigkeit ("Geheimhaltung mit Öffentlichkeitsvorbehalt") zu Gunsten des Öffentlichkeitsprinzips ("Grundsatz der Öffentlichkeit mit Geheimhaltungsvorbehalt") umgekehrt (Urteil 1C 413/2016 vom 17. November 2016 E. 3.1). Jede Person, die bei öffentlichen Organen vorhandene Informationen einsehen möchte, hat demnach im Geltungsbereich des IDG/ZH einen subjektiven, individuellen Anspruch darauf.
Da vorliegend unstreitig ist, dass die streitbetroffenen Unterlagen beim AWA als öffentliches Organ vorhanden sind, stellt Art. 17
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005
KV/ZH Art. 17 - Jede Person hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
KV/ZH i.V.m. § 20 Abs. 1 IDG/ZH eine genügende gesetzliche Grundlage dar, um die darin enthaltenen Informationen uneingeschränkt zugänglich zu machen.

3.3. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit des Eingriffs und die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung ist neben Art. 17
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005
KV/ZH Art. 17 - Jede Person hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
KV/ZH auch § 23 Abs. 1 IDG/ZH zu beachten. Danach verweigert das öffentliche Organ die Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise oder schiebt sie auf, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht. Gestützt darauf ist somit eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Interesse am Zugang zu den umstrittenen Informationen und dem Schutz öffentlicher oder privater Interessen derjenigen Personen, deren Daten im Dokument enthalten sind und zugänglich gemacht werden sollen (Urteil 1C 413/2016 vom 17. November 2016 E. 3.2). Mit der Vorinstanz ist dabei davon auszugehen, dass zur Privatsphäre juristischer Personen insbesondere Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse gehören (vgl. BRUNO BAERISWYL, in: Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich, 2012, N. 23 zu § 23 IDG/ZH). Demgegenüber stellt der mit dem Erlass des IDG/ZH vollzogene Paradigmenwechsel einen Grundsatz des freien Zugangs zu den bei öffentlichen Organen vorhandenen Informationen auf (vgl. BAERISWYL, a.a.O., N. 1 zu § 23 IDG/ZH). Zur Abweichung von diesem
Prinzip ist insbesondere aufzuzeigen, dass bzw. inwiefern eine rechtliche Bestimmung oder überwiegende öffentliche oder private Interessen der Zugangsgewährung entgegenstehen. In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ; SR 125.3) reicht dabei ein bloss abstraktes Gefährdungsrisiko für die auf dem Spiel stehenden Interessen nicht aus. Vielmehr hat die aufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung gewichtig zu sein; sie muss zwar nicht mit Sicherheit eintreten, jedoch darf eine Beeinträchtigung oder Gefährdung auch nicht lediglich denkbar oder (entfernt) möglich erscheinen, ansonsten der vollzogene Paradigmenwechsel unterlaufen würde (vgl. BGE 142 II 324 E. 3.4 S. 336; 340 E. 2.2 S. 344 f.).

3.4. Die Beschwerdeführerinnen haben im vorliegenden Verfahren eine eigene Kopie der streitbetroffenen Unterlagen eingereicht, in der sie zahlreiche Passagen aufgrund überwiegender privater Interessen anonymisiert bzw. abgedeckt haben. In ihrer Rechtsschrift legen sie aber grösstenteils nicht in konkreter Weise dar, inwiefern die Offenlegung der unkenntlich gemachten Informationen eine erhebliche Gefährdung von privaten Interessen bewirken kann und weshalb im Einzelfall das Geheimhaltungsinteresse gegenüber jenem an der Transparenz vorgeht. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass es nicht Sache der Rechtsmittelbehörden ist, die zahlreichen abgedeckten Stellen in den jeweiligen Dokumenten darauf zu überprüfen, ob an deren Geheimhaltung ein überwiegendes privates Interesse besteht, ohne dass die Beschwerdeführerinnen selbst ein solches darlegen. Ihre Mitwirkung wäre aufgrund der komplexen Prozessabläufe des Recyclings von Baumaterialien und der Altlastensanierung unumgänglich gewesen.

3.5. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, der Offenlegung von Bindemittelzusammensetzungen oder von Stoffen, die nicht verwendet werden, stehe das Fabrikationsgeheimnis entgegen. Ein solches umfasst technische Informationen über Fabrikations-, Produktions- oder Konstruktionsverfahren, die nicht allgemein bekannt oder leicht zugänglich sind, und die ihr Inhaber berechtigterweise nicht offenbaren möchte (vgl. BGE 103 IV 283 E. 2b S. 284; 88 II 319 E. 1 S. 322; COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, in: Öffentlichkeitsgesetz, Bern 2008, N. 43 zu Art. 7
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz
BGÖ Art. 7 Ausnahmen - 1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung:
1    Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung:
a  die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann;
b  die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde;
c  die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann;
d  die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können;
e  die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können;
f  die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können;
g  Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können;
h  Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat.
2    Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen.
BGÖ; ISABELLE HÄNER, in: Basler Kommentar zum DSG und BGÖ, 3. Aufl. 2014, N. 42 zu Art. 7
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz
BGÖ Art. 7 Ausnahmen - 1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung:
1    Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung:
a  die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann;
b  die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde;
c  die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann;
d  die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können;
e  die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können;
f  die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können;
g  Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können;
h  Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat.
2    Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen.
BGÖ). Die Beschwerdeführerinnen legen in der Rechtsschrift nicht dar, welche der zahlreichen Abdeckungen in den umfangreichen Unterlagen sie zur Wahrung des geltend gemachten Fabrikationsgeheimnisses vorgenommen haben. Soweit damit die Angaben zu den Zusatzmitteln in der Baubewilligung bzw. der UVP gemeint sind, ist ihnen entgegenzuhalten, dass darin bloss (chemische) Grundstoffe genannt werden. Deren genaue Zusammensetzung für die Behandlung von Abfällen lässt sich daraus nicht ableiten. Da davon auszugehen ist, dass diese je nach Kategorie der zu behandelnden, kontaminierten Materialien unterschiedlich
ist, erscheint der von den Beschwerdeführerinnen durch die Offenlegung der Grundstoffe befürchtete Verlust eines Wettbewerbvorteils lediglich entfernt möglich zu sein. Ausserdem ist zu beachten, dass in der von den Beschwerdeführerinnen eingereichten, mit Abdeckungen versehenen Kopie der streitbetroffenen Unterlagen, die dem Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren zugestellt wurde, die Stoffbezeichnungen in Anhang 14-1 zum Umweltverträglichkeitsbericht vom 9. Januar 2009 nicht unkenntlich gemacht worden sind.

3.6. Mit Blick auf die patentgeschützte Lüftungstechnik machen die Beschwerdeführerinnen geltend, eine Bekanntgabe der in der Baubewilligung und der UVP enthaltenen Informationen dazu könne in Kombination mit den Angaben in den Patentschriften zu einer Offenlegung wesentlicher Prozessabfolgen führen. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, dass das befürchtete Schadensrisiko vage ist und lediglich denkbar erscheint, ist nicht ersichtlich, inwiefern aus den wenigen Angaben zur Lüftung in der Baubewilligung und der UVP technische Informationen hervorgehen könnten, die über das in den Patentschriften bereits der Öffentlichkeit Preisgegebene hinausgehen. Überdies haben die Beschwerdeführerinnen in der von ihnen eingereichten Kopie der streitgegenständlichen Unterlagen auf eine Abdeckung des Anhangs 2-5 zum Umweltverträglichkeitsbericht verzichtet, der ein detailliertes Schema zur Abluftreinigung enthält.

3.7. Die Beschwerdeführerinnen bringen ferner vor, die Angaben in der Baubewilligung und in der UVP zum örtlichen Umkreis, aus dem die kontaminierten Materialien stammen, und zu den Schadstoffen, die diesen entnommen werden können, liessen Rückschlüsse auf das durch das Geschäftsgeheimnis geschützte Lieferantensegment zu. Damit vermögen sie nicht durchzudringen. Der Begriff des Geschäftsgeheimnisses wird zwar grundsätzlich weit verstanden: Ihm werden etwa alle Informationen zugewiesen, die ein Unternehmer als Geheimnisherr berechtigterweise geheim halten möchte bzw. die zu einer Beeinträchtigung des geschäftlichen Erfolgs des Unternehmens oder zu einer Verfälschung des Wettbewerbs führen könnten, wenn sie Konkurrenzunternehmen bekannt würden (BGE 142 II 340 E. 3.2 S. 345). Vorliegend ist aber nicht ersichtlich, inwiefern ein solches Geheimnis tangiert sein könnte, fallen Lieferanten doch ohnehin erst dann unter diesen Begriff, wenn deren Offenlegung sich negativ auf das Geschäftsergebnis auswirken könnte. Dass dies hier zutrifft, wird von den Beschwerdeführerinnen nicht behauptet. Ausserdem erscheint es nicht naheliegend, dass allein aus den ungefähren Angaben zum Umkreis, aus dem die Abfälle stammen, und den Schadstoffen, die
diesen entnommen werden können, auf einzelne Lieferanten geschlossen werden kann. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, inwiefern an der Information, für welche Art von Böden ein Recycling im BAZO in Betracht kommt, ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse bestehen soll.

3.8. Soweit die Beschwerdeführerinnen sich schliesslich damit begnügen, die Abdeckungen in den Dokumenten pauschal damit zu rechtfertigen, dass die darin enthaltenen Informationen in ihrer Gesamtheit Rückschlüsse auf wesentliche betriebliche Abläufe ermöglichten, die aufgrund überwiegender privater Interessen geheim zu halten seien, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Zwar ist ihr Interesse an einer vertraulichen Behandlung der in den streitbetroffenen Unterlagen über ihren Betrieb enthaltenen Informationen nicht von der Hand zu weisen. Dieses ist aber insofern zu relativieren, als gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) bis auf die Baubewilligung bereits ein grosser Teil der Dokumente im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens öffentlich aufgelegen ist und von jedermann eingesehen werden konnte. Dem geltend gemachten Geheimhaltungsinteresse kann somit nicht dieselbe Bedeutung zukommen, wie das für bisher geheim gebliebene Dokumente der Fall ist (vgl. Urteil 1C 50/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 3). Ebenfalls wird weder dargetan noch ist ersichtlich, inwiefern die strittigen Informationen geeignet sein sollen, den Beschwerdeführerinnen durch die Entwicklung
von Konkurrenzstrategien einen Wettbewerbsvorteil wegzunehmen: Einerseits sind die in den streitgegenständlichen Unterlagen enthaltenen Angaben zu den Prozessabläufen über weite Strecken so allgemein gehalten, dass verbindliche Rückschlüsse auf konkrete Verarbeitungsschritte oder -details nicht möglich sind. Andererseits ist ein wesentlicher Teil dieser Angaben aufgrund des Baubewilligungsverfahrens, der Patentschriften und durch die von den Beschwerdeführerinnen eingereichte Kopie der Unterlagen ohnehin bereits bekannt gegeben worden.
Insofern vermag das private Interesse der Beschwerdeführerinnen an einer bloss eingeschränkten Zugangsgewährung zu den streitgegenständlichen Dokumenten das durch das Öffentlichkeitsprinzip statuierte Interesse an der Transparenz nicht zu überwiegen. Dieses erweist sich denn auch als gewichtig, weil ein massgebliches öffentliches Interesse daran besteht zu erfahren, wie mit bei der Abfallbehandlung freigesetzten Schadstoffen oder anderen im Verarbeitungsprozess eingesetzten, gefährlichen Chemikalien umgegangen wird.

4.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten unbegründet und somit abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sie haben dem Beschwerdegegner zudem eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Praxisgemäss hat die Gemeinde, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis gehandelt hat, keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerinnen haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Oberglatt, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, der Baudirektion des Kantons Zürich, der D.________ AG, der E.________ AG, der F.________ AG und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Die Gerichtsschreiberin: Pedretti
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_509/2016
Date : 09. Februar 2017
Published : 27. Februar 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
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Subject : Informationszugang


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BGG: 42  66  68  82  83  89  105  106
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BV: 10  13  27  29  36
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1C_413/2016 • 1C_50/2015 • 1C_509/2016
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