Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 697/2015
Urteil vom 9. Februar 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Brantschen,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.B._ _______,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Hotz,
Beschwerdegegner,
C.________.
Gegenstand
Ausstand (Eheungültigkeit),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 4. August 2015.
Sachverhalt:
A.
Am 5. Juni 2009 schloss der damals bereits betagte D.B.________ mit A.________ die Ehe. Ab dem Jahr 2010 war er vollkommen pflegebedürftig und nicht mehr kommunikationsfähig.
Am 30. November 2011 erhob sein Sohn B.B.________ gegen A.________ Klage auf Eheungültigkeit, in welcher er geltend machte, D.B.________ sei zum Zeitpunkt der Eheschliessung nicht mehr urteilsfähig gewesen.
Am 7. Januar 2014 beauftragte das Kantonsgericht Schaffhausen Dr. med. C.________ mit der Beurteilung der Urteilsfähigkeit von D.B.________ in Bezug auf den Eheschluss.
Am 6. Juni 2014 erstattete dieser das Gutachten, welches den Parteien vom Gericht am 13. Juni 2014 zugestellt wurde, verbunden mit einer Frist bis zum 11. Juli 2014, um Einwendungen zum Gutachten zu erheben und Ergänzungsfragen zu stellen. Zur fünften Gutachtensfrage, ob er noch weitere sachdienliche Bemerkungen anzubringen habe, hielt der Gutachter unter anderen fest: "Ich schliesse mich der Einschätzung des Hausarztes Dr. E.________ an, dass die seit 2009 verheiratete neue Ehefrau des seit 2010 vollkommen pflegebedürftigen und nicht mehr kommunikationsfähigen Exploranden diesen mit sehr grossem Engagement seit nun gut vier Jahren tagtäglich und offenbar sehr gut pflegt. Eine Person, die nur auf das Geld ihres Partners aus wäre, würde sich mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht so aufopfern."
Mit Schreiben vom 10. Juli 2014 ersuchte B.B.________ um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme. Mit Verfügung vom 15. Juli 2014 wurde diese bis zum 18. August 2014 erstreckt.
B.
Am 18. August 2014 stellte B.B.________ gegen Dr. C.________ ein Ablehnungsbegehren.
Mit Verfügung vom 18. September 2014 wies der Präsident des Kantonsgerichtes Schaffhausen das Ablehnungsgesuch ab mit der Begründung, beim Hinweis des Gutachters handle es sich um eine persönliche Beurteilung der Situation der Ehefrau des Exploranden, welche mit der gutachterlich zu prüfenden Frage nicht direkt in Zusammenhang stehe, jedoch sehr wohl für das Verfahren sachdienlich sein könne; der Gutachter sei mithin lediglich dem gerichtlichen Hinweis auf weitere sachdienliche Bemerkungen nachgekommen. Zudem habe er erklärt, die Parteien nicht zu kennen.
Hingegen bejahte das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 4. August 2015 in Gutheissung der Beschwerde von B.B.________ den Anschein von Befangenheit mit der Begründung, die Bemerkung des Gutachters erscheine in keiner Weise sachdienlich und sei für die gutachterliche Fragestellung unerheblich; sie erwecke den Eindruck, der Gutachter hege gewisse Sympathien für die Beschwerdeführerin, und lege deshalb den Verdacht nahe, dass er bei der Beurteilung der Urteilsfähigkeit von D.B.________ gegenüber einer Partei oder der Sache nicht mehr unvoreingenommen sei. Gleiches gelte für den Umstand, dass er von sich aus die Zivilstandsbeamtin sowie die beiden Trauzeugen qualifiziert und damit zumindest teilweise die allein dem Kantonsgericht zustehende Beweiswürdigung vorweggenommen habe.
C.
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 10. September 2015 eine Beschwerde erhoben, mit welcher sie dessen Aufhebung und die Abweisung des Ablehnungsgesuches beantragt. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
|
1 | Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden. |
2.
Vorab stellt sich die Frage, ob der Beschwerdegegner das Ablehnungsbegehren rechtzeitig gestellt hat.
2.1. Beide kantonalen Instanzen haben die Frage bejaht. Das Obergericht hat erwogen, dass dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 13. Juni 2014 die Frist zur Stellung von Anträgen gemäss Art. 187 Abs. 4

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 187 Erstattung des Gutachtens - 1 Das Gericht kann mündliche oder schriftliche Erstattung des Gutachtens anordnen. Es kann überdies anordnen, dass die sachverständige Person ihr schriftliches Gutachten in der Verhandlung erläutert. Artikel 170a gilt sinngemäss.117 |
|
1 | Das Gericht kann mündliche oder schriftliche Erstattung des Gutachtens anordnen. Es kann überdies anordnen, dass die sachverständige Person ihr schriftliches Gutachten in der Verhandlung erläutert. Artikel 170a gilt sinngemäss.117 |
2 | Über ein mündliches Gutachten ist sinngemäss nach den Artikeln 176 und 176a Protokoll zu führen.118 |
3 | Sind mehrere sachverständige Personen beauftragt, so erstattet jede von ihnen ein Gutachten, sofern das Gericht nichts anderes anordnet. |
4 | Das Gericht gibt den Parteien Gelegenheit, eine Erläuterung des Gutachtens oder Ergänzungsfragen zu beantragen. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 187 Erstattung des Gutachtens - 1 Das Gericht kann mündliche oder schriftliche Erstattung des Gutachtens anordnen. Es kann überdies anordnen, dass die sachverständige Person ihr schriftliches Gutachten in der Verhandlung erläutert. Artikel 170a gilt sinngemäss.117 |
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1 | Das Gericht kann mündliche oder schriftliche Erstattung des Gutachtens anordnen. Es kann überdies anordnen, dass die sachverständige Person ihr schriftliches Gutachten in der Verhandlung erläutert. Artikel 170a gilt sinngemäss.117 |
2 | Über ein mündliches Gutachten ist sinngemäss nach den Artikeln 176 und 176a Protokoll zu führen.118 |
3 | Sind mehrere sachverständige Personen beauftragt, so erstattet jede von ihnen ein Gutachten, sofern das Gericht nichts anderes anordnet. |
4 | Das Gericht gibt den Parteien Gelegenheit, eine Erläuterung des Gutachtens oder Ergänzungsfragen zu beantragen. |
2.2. Die Beschwerdeführerin macht wie bereits vor Obergericht geltend, das Ablehnungsgesuch sei erst über zwei Monate nach Erhalt des Gutachtens und damit nicht "unverzüglich" im Sinn von Art. 49 Abs. 1

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 49 Ausstandsgesuch - 1 Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. |
|
1 | Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. |
2 | Die betroffene Gerichtsperson nimmt zum Gesuch Stellung. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 51 Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert zehn Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. |
|
1 | Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert zehn Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. |
2 | Nicht wiederholbare Beweismassnahmen darf das entscheidende Gericht berücksichtigen. |
3 | Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt und steht kein anderes Rechtsmittel mehr zur Verfügung, so gelten die Bestimmungen über die Revision.43 |
2.3. Gemäss Art. 49 Abs. 1

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 49 Ausstandsgesuch - 1 Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. |
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1 | Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. |
2 | Die betroffene Gerichtsperson nimmt zum Gesuch Stellung. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 51 Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert zehn Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. |
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1 | Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert zehn Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. |
2 | Nicht wiederholbare Beweismassnahmen darf das entscheidende Gericht berücksichtigen. |
3 | Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt und steht kein anderes Rechtsmittel mehr zur Verfügung, so gelten die Bestimmungen über die Revision.43 |
Beide Normen knüpfen an die Kenntnis vom Ausstandsgrund. Vorliegend ergab sich der Anschein der Befangenheit nicht bereits aus der Person des Gutachters, weshalb das Vorbringen der Beschwerdeführerin, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung beginne die Frist mit der Zustellung zu laufen, an der Sache vorbeigeht (der Ausstandsgrund wäre diesfalls sogar schon im Zusammenhang mit der Bezeichnung des Gutachters geltend zu machen gewesen). Vielmehr war Anlass für die Geltendmachung der Befangenheit eine persönliche Bemerkung des Gutachters gegen Schluss des Gutachtens. Der Anschein der Befangenheit ergab sich in dieser spezifischen Konstellation mithin erst aufgrund einer genaueren Lektüre des Gutachtens. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hatte im Ablehnungsgesuch ausgeführt, aufgrund seiner Ferienabwesenheit sowie derjenigen des Beschwerdegegners habe man erst in der letzten Woche die Gelegenheit gehabt, das Gutachten eingehend zu prüfen. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, betrifft die Sachverhaltsfeststellung. Jedenfalls ist aber im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, weshalb er bzw. der Beschwerdegegner bereits unmittelbar nach Erhalt des Gutachtens sich eingehend mit dessen Inhalt hätten beschäftigen müssen. Vielmehr
durfte er für die Stellungnahme die laufende und schliesslich verlängerte Frist ausschöpfen und erst diese Stellungnahme erforderte ein genaueres Studium des Gutachtens.
Bereits vor diesem Hintergrund lässt sich halten, wenn das Obergericht - wie schon das Kantonsgericht - auf die Befangenheitsrüge eingetreten ist. Damit ist auf die Frage, ob auf ein trotz Kenntnis nicht unverzüglich eingereichtes Ablehnungsbegehren einzutreten wäre, wenn zwischenzeitlich keine gerichtlichen Schritte ergangen sind, nicht weiter einzugehen.
3.
In der Sache würde es darum gehen, ob aufgrund der persönlichen Bemerkungen des Gutachters ein Ausstandsgrund gegeben ist.
3.1. Im Unterschied zum erstinstanzlichen Gericht hat das Obergericht den objektiven Anschein der Befangenheit des Gutachters bejaht. Indes beschränkt die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Ablehunungsgesuches. Einzig auf S. 19 ihrer Beschwerde kommt sie mit wenigen Worten auf den Anschein der Befangenheit zu sprechen, welcher nach ihrer Auffassung jedenfalls nicht klar zu bejahen wäre. Sie hält aber fest, dass sie in diesem Punkt keine Beschwerde führe.
3.2. Selbst wenn es sich anders verhalten sollte und die Frage der Befangenheit implizit dennoch angefochten sein sollte, so würden jedenfalls die wenigen und relativ vagen Worte auf S. 19 oben der Begründungspflicht, wie sie sich aus Art. 42 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 47 Ausstandsgründe - 1 Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie: |
|
1 | Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie: |
a | in der Sache ein persönliches Interesse hat; |
b | in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war; |
c | mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist oder war, in eingetragener Partnerschaft lebt oder lebte oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; |
d | mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist; |
e | mit der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei oder mit einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist; |
f | aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte. |
2 | Kein Ausstandsgrund für sich allein ist insbesondere die Mitwirkung: |
a | beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege; |
b | beim Schlichtungsverfahren; |
c | bei der Rechtsöffnung nach den Artikeln 80-84 SchKG42; |
d | bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen; |
e | beim Eheschutzverfahren. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 183 Grundsätze - 1 Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen. Es hört vorgängig die Parteien an. |
|
1 | Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen. Es hört vorgängig die Parteien an. |
2 | Für eine sachverständige Person gelten die gleichen Ausstandsgründe wie für die Gerichtspersonen. |
3 | Eigenes Fachwissen hat das Gericht offen zu legen, damit die Parteien dazu Stellung nehmen können. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 47 Ausstandsgründe - 1 Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie: |
|
1 | Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie: |
a | in der Sache ein persönliches Interesse hat; |
b | in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war; |
c | mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist oder war, in eingetragener Partnerschaft lebt oder lebte oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; |
d | mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist; |
e | mit der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei oder mit einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist; |
f | aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte. |
2 | Kein Ausstandsgrund für sich allein ist insbesondere die Mitwirkung: |
a | beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege; |
b | beim Schlichtungsverfahren; |
c | bei der Rechtsöffnung nach den Artikeln 80-84 SchKG42; |
d | bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen; |
e | beim Eheschutzverfahren. |
der Gutachter unvoreingenommen und neutral an die von ihm zu beantwortenden Fragen herangetreten ist oder ob er sich allenfalls von sachfremden Motiven hat beeinflussen lassen. Zumal dem Sachgericht bei der Beurteilung der Befangenheit ein gewisses Ermessen zukommt, müsste die Beschwerdeführerin vor dem geschilderten Hintergrund angesichts der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
4.
Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________ und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Februar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli