Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7038/2014
Urteil vom 9. Dezember 2014
Einzelrichterin Contessina Theis,
Besetzung Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
A._______,geboren (...),
B._______,geboren (...),
Parteien beide Albanien,
beide wohnhaft: (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 12. November 2014 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind albanische Staatsangehörige mit letztem Wohnort in C._______, Griechenland. Die Beschwerdeführerin lebte nach eigenen Angaben seit 1993 in Griechenland und besass dort stets eine Aufenthaltsbewilligung und arbeitete als (...). Sie reichte ihren gültigen albanischen Reisepass, ihre gültige albanische Identitätskarte sowie eine Aufenthaltsbewilligung für Griechenland, die noch bis zum 5. Mai 2015 gültig ist, zu den Akten. Auch der Beschwerdeführer lebte seit 2004 in Griechenland und verfügte dort nach eigenen Angaben ebenfalls über eine Aufenthaltsbewilligung, die alle sechs Monate verlängert worden sei. Im Jahr 2011 habe er bei den griechischen Behörden ein Asylgesuch gestellt. Er reichte dem BFM eine sogenannte "Pink card" zu den Akten, die noch bis zum 6. Dezember 2014 gültig war sowie einen gültigen albanischen Reisepass und seine gültige albanische Identitätskarte.
B.
Die Beschwerdeführenden suchten am 17. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl nach und wurden am 24. Juli 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Bei dieser Gelegenheit wurde ihnen das rechtliche Gehör zu einer möglichen Überstellung nach Griechenland im Rahmen des Dublin-Assoziierungsabkommens gewährt. Die Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt (...) schwanger.
C.
Zur Begründung des Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer aus, er habe früher in Albanien Probleme gehabt, man habe ihn erschiessen wollen, weil sein Cousin väterlicherseits zwei Menschen erschossen habe. Er wisse aber nicht, wer genau ihn bedrohte. Den Vorfall habe er den dortigen Behörden nicht gemeldet, weil diese ohnehin nicht funktionierten. Er habe das Land deshalb im Jahr 2004 verlassen und sei nach Griechenland gegangen. Dort sei er schliesslich auch entdeckt worden. Er habe von denselben Leuten, die ihn schon in Albanien gesucht hätten, Drohanrufe erhalten, dass er umgebracht werden solle. Auch die griechischen Behörden hätten nichts unternommen. Am 7. Juli 2014 seien drei Unbekannte zu ihm nach Hause gekommen (vgl. act. A4/12, F. 7.01) Die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe Griechenland wegen den Problemen ihres Mannes verlassen, sie wisse jedoch nichts darüber, sie habe ihn erst in Griechenland kennengelernt (vgl. act. A5/11, F. 7.01). Gegen eine mögliche Überstellung nach Griechenland hatte der Beschwerdeführer nichts einzuwenden, die Beschwerdeführerin lehnte die Rückkehr nach Griechenland dagegen ab, sie habe dort Angst um ihr Kind, weil ihr Mann gesucht werde (vgl. act. A5/11 und A4/12, F. 8.01).
D.
Am 19. August 2014 richtete das BFM Auskunftsgesuche nach Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend Dublin-III-VO) an Griechenland hinsichtlich der Beschwerdeführenden und bat insbesondere um Bestätigung, ob sie in Griechenland über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügten, ob diese verlängerbar seien und ob von einer Inhaftierung nach einer erfolgten Überstellung abgesehen werde.
E.
Am 2. Oktober 2014 informierte die griechische Dublin-Unit das BFM, dass der Beschwerdeführer ein Asylgesuch eingereicht habe, welches erstinstanzlich abgewiesen worden sei. Das gegen diesen Entscheid eingeleitete Beschwerdeverfahren sei noch hängig. Die Beschwerdeführerin verfüge dagegen über ein "Special certificate of legal residence", das noch bis zum 5. Mai 2015 gültig sei.
F.
Am 17. Oktober 2014 ersuchte das BFM die griechische Dublin-Unit um Aufnahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die griechischen Behörden stimmten diesen Gesuchen mit Mitteilung vom 3. November 2014 zu.
G.
Mit Verfügung vom 12. November 2014 - eröffnet am 25. November 2014 - trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
|
1 | Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
a | in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; |
b | in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist; |
c | in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; |
d | in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können; |
e | in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben; |
f | nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können. |
2 | Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht. |
3 | Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird. |
4 | In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96 |
Zur Begründung führte das BFM aus, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei und sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Bedrohung durch Drittpersonen an die dortigen Behörden wenden und Anzeige erstatten könne. Bezüglich der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin wurde angemerkt, dass dieser Umstand bei der Organisation und der Durchführung der Überstellung nach Griechenland berücksichtigt werden würde. Die Beschwerdeführerin könne die notwendige medizinische Unterstützung in Griechenland erhalten. Das BFM hielt den Vollzug der Wegweisung aus diesen Gründen für zulässig, zumutbar und möglich.
H.
Am 28. November 2014 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesamt für Migration Beschwerde ein und beantragten sinngemäss, die Verfügung vom 12. November 2014 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, da der Sachverhalt nicht richtig erhoben worden sei. Der Beschwerdeführer machte geltend, er werde in Albanien von einem Clan gesucht, ihm drohe die Blutrache auf Grundlage des dort geltenden Kanuns. Er habe Angst um sich, seine Frau und das ungeborene Kind. Zudem befinde sich die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung, im Fall einer Zwangsausweisung sei das Risiko einer Frühgeburt gross. Zum Beleg reichten sie ein ärztliches Zeugnis vom 28. November 2014 einer psychiatrischen Gemeinschaftspraxis ein, aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin nach Erhalt des Asylentscheids notfallmässig in das D._______ eingewiesen worden sei, da sie unter Hyperventilationsattacken und Angstzuständen leide und suizidale Gedanken habe.
I.
Am 3. Dezember 2014 traf die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.3 Da es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, jedoch um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde handelt, wird diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter: |
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a | Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit; |
b | Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; |
c | Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen; |
d | ... |
e | mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382 |
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1 | Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382 |
2 | Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet. |
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382 |
|
1 | Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382 |
2 | Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet. |
2.
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich - und so auch vorliegend - auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
Auch die Frage einer vorläufigen Aufnahme aufgrund einer eventuellen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
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1 | Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
a | in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; |
b | in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist; |
c | in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; |
d | in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können; |
e | in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben; |
f | nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können. |
2 | Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht. |
3 | Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird. |
4 | In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96 |
4.2 Vorliegend ist festzuhalten, dass Griechenland zuständig für die Durchführung bzw. Beendigung der Asylverfahren der Beschwerdeführenden ist. Die Zuständigkeit hinsichtlich der Beschwerdeführerin begründet sich aus Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO, sie verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung in Griechenland. Im Fall des Beschwerdeführers fusst die Zuständigkeit von Griechenland auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO, er hat dort noch ein hängiges Asylbeschwerdeverfahren. Die griechischen Behörden haben der Übernahme der Beschwerdeführenden auch fristgerecht zugestimmt. Die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
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1 | Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
a | in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; |
b | in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist; |
c | in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; |
d | in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können; |
e | in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben; |
f | nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können. |
2 | Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht. |
3 | Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird. |
4 | In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96 |
5.
Nach der Bestimmung von Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO - auf welche sich die Beschwerdeführenden sinngemäss berufen - kann die Schweiz jedoch ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den einschlägigen Kriterien der Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5). Droht jedoch ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (BVGE 2010/45 E. 7.2). Erweist es sich aus den obigen Erwägungen als unzulässig, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zunächst zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, so muss vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht werden und der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat ist zuständig (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
5.1 Nach ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden sind Überstellungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Griechenland nur in Ausnahmefällen zulässig. In seinem Urteil vom 21. Januar 2011 hielt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, EGMR in der Sache M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, Beschwerde Nr. 30696/09, fest, dass das griechische Asylsystem erhebliche, sogenannte systemische Mängel aufweise: Nicht nur seien die Behörden mit der Bearbeitung der Asylfälle und der Unterbringung der Gesuchstellenden restlos überfordert, zudem bestehe für Dublin-rücküberstellte Asylsuchende vorab das Risiko, direkt nach ihrer Ankunft für längere Zeit und unter teils nicht tragbaren Bedingungen in Administrativhaft genommen zu werden. Unter diesen Umständen bestünden für Asylsuchende erhebliche Risiken der Verletzung ihrer von der EMRK geschützten Rechte. Auch das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Grundsatzurteil BVGE 2011/35 vom 16. August 2011 zum Schluss, die Zugangsbedingungen zu den Asylverfahren in Griechenland sowie der Ablauf dieser Verfahren brächten die Gefahr von Verletzungen völkerrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere zwingender völkerrechtlicher Normen, mit sich. Im Falle von Griechenland könne deshalb die Vermutung, der Mitgliedstaat komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach, nicht mehr gelten, weshalb eine verstärkte Pflicht der schweizerischen Behörden bestehe, mittels Instruktionshandlungen Gesuchsteller in der Beweisführung, einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, zu unterstützen (vgl. dazu BVGE 2011/35 E. 4.1 bis 4.12, im Speziellen E. 4.11). Allerdings stellte das Gericht bereits in BVGE 2011/35 klar, die Zulässigkeit einer Überstellung nach Griechenland könne ausnahmsweise dann bejaht werden, sofern erstellt sei, dass ein Gesuchsteller im Falle der Überstellung nach Griechenland nicht mit einem konkreten und hohen Risiko rechnen müsse, einer völkerrechtlich verbotenen Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. ebenda, E. 4.13).
5.2 In einem weiteren publizierten Urteil vom 17. Oktober 2011 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht, die Rückführung eines Beschwerdeführers nach Griechenland müsse im Sinne einer Ausnahme zu BVGE 2011/35 als zulässig erachtet werden, weil der Beschwerdeführer in casu mit einer angemessenen Behandlung und einem ordentlichen Asylverfahren rechnen konnte, da die griechischen Behörden der Rückführung ausdrücklich zugestimmt und die Registrierung des Asylgesuchs bestätigt hatten. Zudem war der Beschwerdeführer während seines mehrjährigen Aufenthalts in Griechenland im Besitze einer entsprechenden Bewilligung und konnte legal arbeiten. Darüber hinaus gelang es dem Beschwerdeführer auch nicht, eine relevante Verfolgung im Heimatstaat geltend zu machen (vgl. BVGE 2011/36, E. 6.4).
5.3 Ein solcher Ausnahmefall ist auch vorliegend gegeben. Auch in casu haben die griechischen Behörden der Überstellung der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt. Nach Aktenlage befindet sich der Beschwerdeführer in einem hängigen Asylbeschwerdeverfahren, er hatte auch eine sogenannte "Pink card" erhalten, welche ihm ein Aufenthaltsrecht in Griechenland während der Dauer des Verfahrens sicherte. Demnach ist es ihm gelungen, sich in Griechenland registrieren zu lassen, er erhielt von der Abweisung seines Asylgesuches durch die erste Instanz Kenntnis, und er war in der Lage, fristgerecht eine Beschwerde gegen die betreffende Verfügung einzureichen. Der Beschwerdeführer fand Zugang zum Asylverfahren in Griechenland und wird sein hängiges Asylbegehren nach seiner Rückkehr dorthin wieder aufnehmen können. Zwar ist seine "Pink card" kürzlich abgelaufen, aber es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass ihm ein legaler Aufenthalt nicht mindestens für die Dauer des laufenden Asylverfahrens gewährt wird. Zudem hielt sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bereits seit 2004 mit einer immer wieder verlängerten Aufenthaltsbewilligung legal in Griechenland auf. Es ist davon auszugehen - auch mit Rücksicht auf die Familienverhältnisse und das Aufenthaltsrecht seiner Partnerin - dass er in Griechenland nicht von einer Wegweisung bedroht ist.
Gleiches gilt für die Beschwerdeführerin. Sie lebt seit dem zehnten Lebensjahr dauerhaft und legal in Griechenland und verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung. In der Zustimmung hinsichtlich ihrer Rückübernahme halten die griechischen Behörden fest, es sei ihr freigestellt, nach der Rückkehr ein Asylgesuch einzureichen. Ohne die unter E. 5.2 beschriebenen schweren Mängel des Asylverfahrens in Griechenland zu verkennen, kann in Anbetracht der geschilderten Umstände des vorliegenden Einzelfalls der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland mit einer angemessenen Behandlung und einem ordentlichen Asylverfahren rechnen können und zudem nicht von der Ausweisung bedroht sind.
5.4 Auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, sie seien in Griechenland von Dritten bedroht, ändert nichts an dieser Einschätzung. Einerseits sind die Vorbringen des Beschwerdeführers sehr unsubstanziiert ausgefallen. Ausserdem ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich um Schutz an die griechischen Polizeibehörden zu wenden und Anzeige zu erstatten. Vor einer Bedrohung durch Dritte, wie sie der Beschwerdeführer schildert, wäre er überdies auch in der Schweiz nicht sicher.
6.
6.1 Schliesslich sind auch keine weiteren schwerwiegenden humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85 |
|
1 | Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87 |
2 | Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid. |
3 | Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist. |
4 | Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89 |
6.2 Griechenland verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und es liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb die Beschwerdeführerin als Person mit legalem Aufenthaltsstaus keinen Zugang zu den nötigen Leistungen des Gesundheitssystems haben sollte.
Wie bereits unter E. 5.4 erwähnt, sind die schweizerischen Behörden gehalten, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen und die griechischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Sie haben dies bereits im Entscheid zugesichert.
7.
Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, den Umstand, dass die Beschwerdeführerin hochschwanger ist, bei der Organisation und der Durchführung der Überstellung gebührend zu berücksichtigen.
3.
Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die griechischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände und Bedürfnisse der Beschwerdeführerin zu informieren.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: