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Auszug aus dem Urteil der Abteilung V
i. S. A. gegen Bundesamt für Migration
E-5604/2011 vom 17. Oktober 2011

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren). Zuständigkeit nach Dublin II-Verordnung.

Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG. Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)84
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201385 geregelt sind.86
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200387.88
AsylV 1. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO). Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
und Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK. Art. 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK.

1. Die Rückführung des Beschwerdeführers nach Griechenland wird im Sinne einer Ausnahme zur im Grundsatzurteil BVGE 2011/35 festgelegten Praxis als zulässig erachtet. Er kann mit einer angemessenen Behandlung und einem ordentlichen Asylverfahren rechnen, da die griechischen Behörden der Rückführung ausdrücklich zugestimmt und die Registrierung des Asylgesuchs bestätigt haben. Zudem war der Beschwerdeführer während seines mehrjährigen Aufenthalts in Griechenland im Besitze einer entsprechenden Bewilligung und er konnte legal arbeiten.

2. Es droht kein Verstoss gegen das menschenrechtliche Refoulement-Verbot von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK und Art. 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK, weil keine individuelle Verfolgung im Heimatstaat geltend gemacht wurde.

Non-entrée en matière sur une demande d'asile et renvoi (Dublin). Compétence selon le règlement Dublin II.

Art. 34 al. 2 let. d LAsi. Art. 29a al. 3 OA1. Art. 3 al. 2 du règlement (CE) no 343/2003 du Conseil du 18 février 2003 établissant les critères et mécanismes de détermination de l'Etat membre responsable de l'examen d'une demande d'asile présentée dans l'un des Etats membres par un ressortissant d'un pays tiers (règlement Dublin II). Art. 3 et art. 13 CEDH. Art. 33 Convention du 28 juillet 1951 relative au statut des réfugiés (ci-après: Conv. réfugiés).

1. Le transfert du recourant vers la Grèce est considéré comme licite en tant qu'exception à la pratique établie par l'arrêt de principe ATAF 2011/35. Le requérant peut compter sur un traitement approprié et sur une procédure d'asile régulière, car les autorités grecques ont expressément accepté son renvoi et ont confirmé l'enregistrement de sa demande d'asile. En outre, durant son séjour de plusieurs années en Grèce, le recourant bénéficiait d'une autorisation adéquate et pouvait travailler légalement.

2. Il n'y a pas de risque de violation du principe de non-refoulement de l'art. 3 CEDH et de l'art. 33 Conv. réfugiés, car aucune persécution individuelle dans le pays d'origine n'a été invoquée.

Non entrata nel merito di una domanda di asilo e allontanamento (procedura Dublino). Esame della competenza secondo il Regolamento Dublino II.

Art. 34 cpv. 2 lett. d LAsi. Art. 29a cpv. 3 OAsi 1. Art. 3 cpv. 2 del regolamento (CE) n. 343/2003 del Consiglio, del 18 febbraio 2003, che stabilisce i criteri e i meccanismi di determinazione dello Stato membro competente per l'esame di una domanda di asilo presentata in uno degli Stati membri da un cittadino di un Paese terzo (Regolamento Dublino II). Art. 3 e art. 13 CEDU. Art. 33 della Convenzione del 28 luglio 1951 sullo statuto dei rifugiati (qui di seguito: Conv. rifugiati).

1. Il trasferimento del ricorrente verso la Grecia è eccezionalmente considerato legittimo, in deroga alla prassi sancita nella sentenza di principio DTAF 2011/35. Il ricorrente può far conto su un trattamento adeguato e una procedura di asilo regolare, poiché le autorità greche hanno accettato formalmente il suo rinvio e confermato la registrazione della sua domanda di asilo. Inoltre, nei suoi vari anni di soggiorno in Grecia gli era stata rilasciata un'opportuna autorizzazione e poteva svolgere legalmente un'attività lavorativa.

2. Non essendo stata invocata alcuna persecuzione individuale nel Paese di origine, non vi è alcun rischio di violazione del principio di non respingimento sancito all'art. 3 CEDU e all'art. 33 Conv. rifugiati.


Der Beschwerdeführer suchte am 5. Mai 2011 in der Schweiz um Asyl nach.

Mit Verfügung vom 29. September 2011 trat das Bundesamt für Migration (BFM) gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach Griechenland sowie deren sofortigen Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe nachweislich am 20. März 2007 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt. Die griechischen Behörden hätten das an sie gestellte Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers gutgeheissen und somit sei Griechenland für die Durchführung des Asylgesuchs zuständig. Mit Beschwerde vom 10. Oktober 2011 beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:


6.

6.1 Nach der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Amtsblatt der Europäischen Union L 50/1 vom 25.2.2003, nachfolgend: Dublin II-VO) - auf welche sich der Beschwerdeführer sinngemäss beruft - kann die Schweiz jedoch ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den einschlägigen Kriterien der Dublin II-VO ein anderer Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5). Droht jedoch ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (BVGE 2010/45 E. 7.2; vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung. Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K8 zu Art. 3). Erweist sich demnach im Einzelfall,
dass durch die Überstellung nach den Bestimmungen zur Dublin II-VO das Refoulement-Verbot nach Art. 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) oder die Garantien nach der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2), oder des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) verletzt würden, so muss vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht werden.

6.2 Vor dem Hintergrund der zunehmend manifesten Probleme der griechischen Behörden bei der Behandlung von Asylsuchenden (vgl. dazu das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Beschwerde Nr. 30696/09) hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Zulässigkeit von Rücküberstellungen nach Griechenland einer eingehenden Prüfung unterzogen. Dabei hat sich bestätigt, dass Griechenland mit der Betreuung und Behandlung der grossen Zahl von Asylsuchenden im Land weitgehend überfordert ist und das griechische Asylsystem erhebliche Mängel aufweist (vgl. dazu BVGE 2011/35). Im Rahmen der Prüfung wurde vom Bundesverwaltungsgericht namentlich erkannt, dass für Personen, welche nach den Bestimmungen zum Dublin-Verfahren nach Griechenland rücküberstellt werden, vorab das Risiko besteht, direkt nach ihrer Ankunft für längere Zeit und unter teils nicht tragbaren Bedingungen in Administrativhaft genommen zu werden. Diesbezüglich musste einerseits festgestellt werden, dass sich die Administrativhaft - aufgrund der unbestimmten Dauer, aber gerade auch aufgrund der Unterbringungsverhältnisse - häufig als mit Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK
unvereinbar erweist (vgl. BVGE 2011/35 E. 4.1 und E. 4.8). Wird anderseits rücküberstellten Personen die Einreise nach Griechenland bewilligt, so sind sie - wie praktisch alle Asylsuchenden in Griechenland - in der Regel auf sich allein gestellt, da die von den griechischen Behörden zur Verfügung gestellte Infrastruktur in keinem Verhältnis zur Anzahl der Asylsuchenden steht. Griechenland ist damit im Regelfall nicht in der Lage, hinreichende Aufnahmebedingungen zu schaffen. Vielmehr besteht das Risiko, dass grundlegende Ansprüche von Asylsuchenden verletzt werden (vgl. BVGE 2011/35 E. 4.3 und E. 4.9). Schliesslich gestaltet sich für Asylsuchende auch der Zugang zum griechischen Asylverfahren als sehr schwierig, und das Verfahren selbst genügt allzu oft grundlegenden Anforderungen nicht. So unterstehen Asylsuchende einer Meldepflicht, welche jedoch aus faktischen Gründen nur mit grosser Mühe einzuhalten ist. Viele Asylsuchende rutschen daher in die Illegalität ab (vgl. BVGE 2011/35 E. 4.2).

Weiter weist das Asylverfahren selbst erhebliche Mängel auf, indem Asylsuchende - mangels Übersetzung und juristischer Unterstützung - häufig nicht in der Lage sind, ihre Asylgründe tatsächlich einzubringen und im Falle eines negativen Entscheides von ihrem Beschwerderecht Gebrauch zu machen. Dabei ist sowohl die erste Instanz, insbesondere aber auch die zweite Instanz völlig überlastet, was zusätzlich zu überlangen Verfahrensdauern führt. Das griechische Asylverfahren weist weitere zum Teil sehr erhebliche Defizite auf, womit im Resultat die Rechtsweggarantien nach Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK sehr oft nicht erfüllt werden (vgl. BVGE 2011/35 E. 4.4 und E. 4.7). Wer sich nicht um eine Registrierung kümmert, oder dazu aufgrund der faktischen Erschwernisse nicht in der Lage ist, rutscht wie erwähnt in die Illegalität. In diesem Falle - unter Umständen aber auch bei noch laufenden Asylverfahren - droht eine Abschiebung, namentlich in Richtung der Türkei, gegebenenfalls aber auch direkt in den Heimatstaat (vgl. BVGE 2011/35 E. 4.5).

6.3 Aufgrund der vorstehend beschriebenen Umstände - namentlich der nachweislichen Verletzung internationaler Verpflichtungen durch die griechischen Behörden, insbesondere nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
und Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK aber auch nach Art. 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK - ist das Bundesverwaltungsgericht im vorerwähnten Urteil zum Schluss gelangt, dass im Falle von Griechenland die Vermutung eines konventionsgemässen Verhaltens des Dublin-Vertragsstaates, welches im Falle von Verfahren nach den Bestimmungen zur Dublin II-VO vorausgesetzt wird, nicht mehr aufrechterhalten werden kann.

In diesem Zusammenhang bleibt aber gleichzeitig festzuhalten, dass auch vor dem Hintergrund der festgestellten Unzulänglichkeiten des griechischen Asylsystems nicht von einer generellen Unzulässigkeit von Rückführungen nach Griechenland auszugehen ist; den besonderen Umständen des Einzelfalles ist weiterhin Rechnung zu tragen, womit im Einzelfall - wenn günstige Voraussetzungen vorliegen - an der Rückführung nach Griechenland festgehalten werden kann (vgl. BVGE 2011/35 E. 4.13 mit weiterem Hinweis). So sei (gemäss BVGE 2011/35) ausnahmsweise eine Rückführung nach Griechenland möglich, wenn davon ausgegangen werden könne, der Asylsuchende entgehe den unmenschlichen Bedingungen einer Haft am Flughafen und das Risiko des direkten oder indirekten Refoulements könne ausgeschlossen werden. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person über ein dauerndes Aufenthaltsrecht verfüge.

6.4 Vorliegend ist zunächst zu berücksichtigen, dass die griechischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 2. September 2011 ausdrücklich zugestimmt haben, wobei sie darauf hinwiesen, dass eine von ihm gegen die erstinstanzlichen Abweisung seines Asylgesuches eingereichte Beschwerde registriert worden und diese nach wie vor hängig sei. Demnach ist es ihm gelungen, sich in Griechenland registrieren zu lassen, er erhielt von der Abweisung seines Asylgesuches durch die erste Instanz Kenntnis, und er war in der Lage, fristgerecht eine Beschwerde gegen die betreffende Verfügung einzureichen. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Zugang zum Asylverfahren in Griechenland fand und sein hängiges Asylbegehren nach seiner Rückkehr dorthin wieder aufnehmen kann. Ferner ist den Akten zu entnehmen, dass er während seines mehrjährigen Aufenthalts in Griechenland legal arbeitete und in der Lage war, seine existenziellen Bedürfnisse zu sichern. Ohne die beschriebenen schweren Mängel des Asylverfahrens in Griechenland zu verkennen, kann in Anbetracht der geschilderten Umstände des vorliegenden Einzelfalls der Schluss gezogen werden, dass der
Beschwerdeführer in Griechenland mit einer angemessenen Behandlung und einem ordentlichen Asylverfahren rechnen kann.

Im Weiteren verfügt der Beschwerdeführer als Asylsuchender zwar nicht über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Griechenland und muss daher mit einer Rückführung in seinen Heimatstaat rechnen. Es ist jedoch zu beachten, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs in der Schweiz keine individuelle Verfolgung in seinem Heimatstaat geltend machte, sondern ausschliesslich auf die schlechte Sicherheitslage und die unbefriedigende wirtschaftliche Situation in Afghanistan verwies. Es liegen demnach keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm in seinem Heimatstaat das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung droht, weshalb eine allfällige Rückführung dorthin weder einen Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK noch gegen das in Art. 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK statuierte Non-Refoulement-Verbot darstellen würde. Der Verweis in der Beschwerdeeingabe auf ein Urteil des EGMR (M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Beschwerde Nr. 30696/09) vermag diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen, da die Sachverhalte entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht vergleichbar sind.

Schliesslich sind auch keine weiteren schwerwiegenden humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)84
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201385 geregelt sind.86
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200387.88
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zu erkennen, welche einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland entgegenstehen und aus diesem Grunde einen Selbsteintritt als angezeigt erscheinen lassen würden. Insbesondere hat das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter und damit seine angebliche Minderjährigkeit als unglaubhaft erachtet. Der Beschwerdeführer hat denn auch in seiner Beschwerdeeingabe die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nicht bestritten. Vielmehr hat er auf dem Deckblatt seiner Beschwerdeschrift als Geburtsdatum (...) vermerkt, was der Annahme, er sei volljährig, entspricht.

6.5 Nach dem Gesagten ist das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2011/36
Datum : 17. Oktober 2011
Publiziert : 27. Juli 2012
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : 2011/36
Sachgebiet : Abteilung V (Asylrecht)
Gegenstand : Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 34
AsylV 1: 29a
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)84
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201385 geregelt sind.86
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200387.88
EMRK: 3 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
griechenland • griechisch • asylverfahren • heimatstaat • mitgliedstaat • bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • bundesamt für migration • asylgesetz • frage • non-refoulement • erste instanz • bedingung • belgien • ausschaffung • zahl • europäischer gerichtshof für menschenrechte • landesverweisung • eu • asylverordnung
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BVGE
2011/35 • 2010/45
BVGer
E-5604/2011
EU Verordnung
343/2003