Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-4065/2012, C-4142/2012, C-4176/2012,
C-4177/2012

Urteil vom 9. Dezember 2014

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),

Besetzung Richter Vito Valenti,
Richterin Franziska Schneider,

Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.

1.CSS Kranken-Versicherung AG,

2. - 4. [3 weitere Krankenversicherer],

2 - 4 vertreten durch CSS Kranken-Versicherung AG,

Beschwerdeführerinnen 1 - 4,

5. - 49. [45 weitere Krankenversicherer],

Parteien 5 - 49 vertreten durch tarifsuisse ag,

diese wiederum vertreten durch Dr. iur. Vincent Augustin,

Beschwerdeführerinnen 5 - 49,

50.Helsana Versicherungen AG,

51. - 62. [12 weitere Krankenversicherer],

50 - 62 vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Recht, Beschwerdeführerinnen 50 - 62,

gegen

physioswiss - Regionalverband beider Basel,
vertreten durch Schweizer Physiotherapie Verband

physioswiss,

dieser wiederum vertreten durch Rechtsanwältin

Christine Boldi, lic. iur. LL.M. und Rechtsanwalt

Dominik Dall'O, MLaw, SwissLegal Dürr + Partner,

Beschwerdegegner,

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
handelnd durch das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt,

Vorinstanz.

Gegenstand Festsetzung des Taxpunktwertes für physiotherapeutische Leistungen im Kanton Basel-Stadt ab dem 1. Juli 2012; drei Beschlüsse des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt alle vom 3. Juli 2012.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Regierungsrat oder Vorinstanz) mit 3 Beschlüssen vom 3. Juli 2012 den Taxpunktwert für die physiotherapeutischen Leistungen im Kanton Basel-Stadt für die tarifsuisse AG et. al., die Helsana Versicherungen AG et. al. sowie die Assura/Supra Versicherungen und den physioswiss-Regionalverband beider Basel mit Wirkung ab dem 1. Juli 2012 auf Fr. 1.05 festsetzte (Dispositiv Ziffer 1; RRB vom 3. Juli 2012) und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (Dispositiv Ziffer IV),

dass die Beschwerdeführerinnen 1 - 4 (nachfolgend Beschwerdeführerinnen 1 - 4 oder CSS-Gruppe) sowie die Beschwerdeführerinnen 5 - 47 (nachfolgend Beschwerdeführerinnen 5 - 47 oder tarifsuisse-Gruppe) gegen den Regierungsratsbeschluss betreffend tarifsuisse AG und physio-swiss-Regionalverband beider Basel am 2. August 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben (vgl. Beschwerdeverfahren
C-4065/2012) und um Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid, eventualiter um Festsetzung des entsprechenden Taxpunktwertes per 1. Juli 2012 auf höchstens Fr. 0.96, subeventualiter auf höchstens Fr. 1.00 ersuchten und im Sinne einer vorsorglichen Massnahme beantragten, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge,

dass auch die Beschwerdeführerinnen 48 und 49 (nun vertreten durch tarifsuisse AG) gegen den Regierungsratsbeschluss betreffend die Assura/Supra Versicherungen und den physioswiss-Regionalverband beider Basel am 6. August 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben (vgl. Beschwerdeverfahren C-4176/2012 und C-4177/2012) und um Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, Sistierung des Festsetzungsverfahrens bis zum Entscheid des Bundesrates über den nationalen Modelltaxpunktwert, provisorische Festsetzung des Taxpunktwerts auf Fr. 0.96 per 1. Juli 2012 und Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit jenen von anderen beschwerdeführenden Krankenversicherern ersuchten, eventualiter sei der Taxpunktwert provisorisch auf höchstens Fr. 1.00 festzusetzen, unter Vorbehalt einer rückwirkenden Geltendmachung einer allfälligen Tarifdifferenz,

dass die Beschwerdeführerinnen 50 - 62 (nachfolgend Beschwerdeführerinnen 50 - 62 oder HSK-Gruppe) gegen den Regierungsratsbeschluss betreffend die Helsana Versicherungen AG und physioswiss-Regionalverband beider Basel ebenfalls am 6. August 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben (vgl. Beschwerdeverfahren
C-4142/2012) und um Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und provisorische Festsetzung des entsprechenden Taxpunktwertes rückwirkend ab 1. Juli 2012 auf Fr. 1.00 ersuchte, bis der Bundesrat über den Modell-Institutstaxpunktwert entschieden habe, eventualiter sei der Empfehlung des Preisüberwachers vom 16. Mai 2012 zu folgen, subeventualiter die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung rückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge,

dass der Beschwerdegegner im Verfahren C-4065/2012 in seiner Beschwerdeantwort vom 10. September 2012 beantragte, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, es sei der Beschluss der Vorinstanz aufzuheben und der kantonale Taxpunktwert ab dem 1. Juli 2012 auf Fr. 1.19 festzusetzen, eventualiter sei der Beschluss der Vorinstanz aufzuheben und ihr die Sache zu neuem Entscheid zurückzuweisen, weiter sei das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde abzuweisen, eventualiter - sollte die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden - der provisorische Taxpunktwert rückwirkend ab dem 1. Juli 1012 auf Fr. 1.19, subeventualiter auf Fr. 1.05 gemäss RRB festzusetzen, ferner seien die Verfahren C-4065/2012 und C-4116/2012 zu vereinigen und es sei dem Beschwerdegegner volle Akteneinsicht zu gewähren und anschliessend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (C-4065/2012-act. 6); unter Kostenfolge,

dass der Beschwerdegegner in den Verfahren C-4176/2012 und
C-4177/2012 in seiner Beschwerdeantwort vom 18. September 2012 beantragte, es sei auf die Beschwerden nicht einzutreten bzw. diese abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde, es seien sämtliche Rechtsbegehren als neue Begehren abzuweisen und sämtliche neuen Tatsachen und Beweise aus dem Recht zu weisen, es sei der Beschluss der Vorinstanz aufzuheben und der kantonale Taxpunktwert ab dem 1. Juli 2012 auf Fr. 1.19 festzusetzen, eventualiter sei der Beschluss der Vorinstanz aufzuheben und ihr die Sache zu neuem Entscheid zurückzuweisen, ferner seien die Verfahren C-4176/2012, C-4177/2012 und C-4117/2012 zu vereinigen und es sei dem Beschwerdegegner volle Akteneinsicht zu gewähren und anschliessend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben
(C-4176/2012-act. 6 und C-4177/2012-act. 6); unter Kostenfolge,

dass der Beschwerdegegner im Verfahren C-4142/2012 in seiner Beschwerdeantwort vom 18. September 2012 beantragte, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. diese abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde, es sei der Beschluss der Vorinstanz aufzuheben und der kantonale Taxpunktwert ab dem 1. Juli 2012 auf Fr. 1.19 festzusetzen, eventualiter sei der Beschluss der Vorinstanz aufzuheben und ihr die Sache zu neuem Entscheid zurückzuweisen, ferner seien die Verfahren
C-4142/2012 und C-4110/2012 zu vereinigen und es sei dem Beschwerdegegner volle Akteneinsicht zu gewähren und anschliessend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (C-4142/2012-act. 5); unter Kostenfolge,

dass die Vorinstanz in den Verfahren C-4065/2012 (act. 5), C-4176/2012 (act. 7), C-4177/2012 (act. 7) und C-4142/2012 (act. 6) in ihrer jeweiligen Vernehmlassung vom 10./18. September 2012 die Abweisung der Beschwerden beantragte,

dass am 9. August 2012 die CSS- und tarifsuisse-Gruppe, am 13. September 2012 die HSK-Gruppe und am 5. September 2012 die Beschwerdeführerinnen 48 und 49 den jeweils einverlangten Kostenvorschuss in die Gerichtskasse einbezahlten (C-4065/2012-act. 2 und 4, C-4142/2012-act. 2 und 4, C-4176/2012-act. 2 und 4, C-4177/2012-act. 2 und 4),

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 in den Verfahren C-4176/2012 (act. 9) und C-4177/2012 (act. 10) das Gesuch der Beschwerdeführerinnen 48 und 49 um Sistierung des Beschwerdeverfahrens abgewiesen hat,

dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-4065/2012 mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2013 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt, für die Zeit ab 1. Juli 2012 den provisorischen kantonalen Taxpunktwert für die tarifsuisse AG et. al. und den physioswiss-Regionalverband beider Basel auf Fr. 1.00 festgelegt und die Anträge der Vorinstanz betreffend aufschiebende Wirkung und Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen hat (act. 10),

dass die Eidgenössische Preisüberwachung als Fachbehörde zu den Verfahren am 16. April 2013 Stellung nahm, auf ihre Empfehlung vom 16. Mai 2012 verwies und ausführte, die Vorinstanz weiche mit den Beschlüssen vom 3. Juli 2012 von dieser Empfehlung ab (C-4065/2012-act. 15, C-4142/2012-act. 8, C-4176/2012-act. 11, C-4177/2012-act. 12),

dass das Bundesamt für Gesundheit am 27. Mai 2013 als Fachbehörde im Rahmen eines Amtsberichts zu den angefochtenen Beschlüssen der Vorinstanz sowie den Eingaben der Parteien Stellung nahm und empfahl, die Beschwerden teilweise gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen (C-4065/2012-act. 17,
C-4142/2012-act. 10, C-4176/2012-act. 13, C-4177/2012-act. 14),

dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-4065/2012 mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2014 (act. 29) die Gesuche um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um provisorische Festsetzung des Taxpunktwertes auf Fr. 1.05 für die Dauer des Beschwerdeverfahrens abgewiesen hat,

dass die Beschwerdeführerinnen 5 - 49 und der Beschwerdegegner mit gemeinsamem Antrag vom 23. April 2014 (Poststempel) die Sistierung des Verfahrens C-4065/2012 beantragten, da sie sich auf einen Tarifvertrag für physiotherapeutische Leistungen im Kanton Basel-Stadt geeinigt und einen entsprechenden kantonalen Tarifvertrag sowie einen nationalen Rahmenvertrag unterzeichnet haben (C-4065/2012-act. 33),

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2014 (C-4065/2012-act. 34) die Verfahren C-4065/2012, C-4142/2012,
C-4176/2012 und C-4177/2012 vereinigte,

dass der Beschwerdegegner mit Noveneingabe vom 27. Mai 2014 (act. 40) sein Rechtsbegehren Nr. 4 bezüglich der Festsetzung des kantonalen Taxpunktwertes insoweit änderte, als der Beschluss der Vorinstanz aufzuheben und der Taxpunktwert per 1. Juli 2012 auf mindestens Fr. 1.33, eventualiter mindestens Fr. 1.19 festzusetzen sei,

dass die Beschwerdeführerinnen 1 - 4 sowie 50 - 62 mit Eingaben vom 24./25. Juni 2014 die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens beantragten (act. 41 und 42), während sich die Vorinstanz mit Eingabe vom 25. Juni 2014 (act. 43) als mit dem Sistierungsantrag einverstanden erklärte,

dass der Vertreter der tarifsuisse-Gruppe mit Eingabe vom 14. Juli 2014 mitteilte, seine Vollmacht sei für die Krankenversicherer der CSS-Gruppe mit Wirkung ab 11. Juli 2014 widerrufen worden (C-4065/2012-act. 44).

und zieht in Erwägung,

dass gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden kann,

dass die angefochtenen Beschlüsse vom 3. Juli 2012 gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG erlassen wurden und das Bundesverwaltungsgericht deshalb zur Beurteilung der Beschwerden zuständig ist (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG),

dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, wobei allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG vorbehalten bleiben,

dass hinsichtlich der von den Beschwerdeführerinnen 5 - 49 und Beschwerdegegner mit gemeinsamem Antrag vom 23. April 2014 ersuchten Verfahrenssistierung Folgendes gilt: das Gericht kann gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) in Verbindung mit Art. 37 VGG und Art. 4 VwVG aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil vor der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9F_16/2013 vom 28. Februar 2014; 2C_52/2010 vom 14. Juni 2010 E. 2; B 121/05 vom 30. Mai 2006); im vorliegenden Verfahren ist allerdings von einer Sistierung abzusehen, zumal die von den Parteien geltend gemachte Einigung auf einen Tarifvertrag für physiotherapeutische Leistungen im Kanton Basel-Stadt - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - infolge einer fehlenden nationalen Tarifstruktur den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht zu beeinflussen vermag und die Sache ausserdem beim Bundesverwaltungsgericht entscheidungsreif ist,

dass gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c),

dass die CSS- und HSK-Gruppe sowie die tarifsuisse-Gruppe mit Ausnahme der Beschwerdeführerinnen 48 und 49 (vgl. Erwägungen hiernach) als Verfügungsadressaten durch die angefochtene Verfügung ohne Zweifel besonders berührt sind, am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung haben, sodass sie zur Beschwerde legitimiert sind,

dass die Beschwerdeführerinnen 48 und 49 als Verfügungsadressaten durch die angefochtene Verfügung zwar ebenfalls ohne Zweifel berührt sind, im vorinstanzlichen Verfahren jedoch über das Festsetzungsverfahren orientiert und zur Stellungnahme aufgefordert wurden, sich aber trotz Aufforderung durch die Vorinstanz im Tariffestsetzungsverfahren nicht vernehmen liessen (vgl. RRB Ziff. Sachverhalt Ziff. 2.2 und Rechtliches Ziff. 2.2.1, Beschwerdeantwort S. 4 und 8, C-4176/2012-act. 6 und
C-4177/2012-act. 6), weshalb sie mangels Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren zur Beschwerde nicht legitimiert sind, sodass auf ihre Beschwerden nicht einzutreten ist,

dass die Beschwerden im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG) und die einverlangten Kostenvorschüsse jeweils innert Frist geleistet wurden, sodass auf die Beschwerden grundsätzlich einzutreten ist,

dass mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorliegend gerügt werden kann, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 KVG),

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4; BVGE 2007/41 E. 2),

dass die Leistungserbringer ihre Rechnungen nach Tarifen oder Preisen erstellen, welche in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt werden; Einzelleistungstarife müssen auf einer gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen Tarifstruktur beruhen; können sich die Tarifpartner nicht einigen, so legt der Bundesrat diese Tarifstruktur fest (Art. 43 Abs. 1 , 4 und 5 KVG); kommt zwischen den Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG),

dass der Bundesrat am 1. Juli 1998 mit Wirkung ab 1. Januar 1998 den nationalen Tarifvertrag für die Behandlung durch Physiotherapeuten in freier Praxis (nachfolgend: nationaler Tarifvertrag 1998) samt Anhang 1 und 2 genehmigte; zugleich legte er den Tarif nach Anhang 1 dieses Vertrages als gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur für Einzelleistungstarife fest (vgl. das in den vereinigten Verfahren C-2461/2013 und C-2468/2013 ergangene, zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2014 [nachfolgend: Pilotentscheid] E. 5.4),

dass die Festsetzung eines kantonalen Taxpunktwerts nur Wirkung entfalten kann, wenn dieser in Bezug auf eine geltende nationale Tarifstruktur festgesetzt wird (vgl. Pilotentscheid E. 5.5.1),

dass die physioswiss am 11. Dezember 2009 den nationalen Tarifvertrag 1998 per 30. Juni 2010 gekündigt hat; am 23. Juni 2011 kündigte die physioswiss im Namen der kantonalen Physiotherapieverbände zudem alle kantonalen Tarifverträge per 31. Dezember 2011 (vgl. Pilotentscheid Sachverhalt B.a),

dass mit der Vertragskündigung und dem Wegfall des nationalen Tarifvertrags per 30. Juni 2011 keine nationale Tarifstruktur für in freier Praxis er-brachte Physiotherapieleistungen mehr besteht und zwischenzeitlich auch keine neue Tarifstruktur vom Bundesrat genehmigt oder festgesetzt wurde (vgl. Pilotentscheid E. 5.5.4; vgl. auch Art. 43 Abs. 5 KVG),

dass mit den angefochtenen Beschlüssen des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juli 2012 kein gültiger OKP-Tarif festgesetzt wurde, da eine Einzelleistungstarifstruktur gesamtschweizerisch vereinbart und genehmigt oder gesamtschweizerisch festgesetzt werden muss, und im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Beschlüsse keine entsprechende nationale Einzelleistungstarifstruktur mehr bestand (vgl. Pi-lotentscheid E. 5.5.4),

dass die angefochtenen Beschlüsse bereits aus diesem Grund aufzuheben sind,

dass es sich bei diesem Ergebnis erübrigt, auf die weiteren von den Parteien vorgebrachten Rügen einzugehen,

dass demnach die Beschwerden - soweit darauf einzutreten ist - insofern gutzuheissen sind, als dass die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens zudem sämtliche noch offenen Verfahrensanträge der Parteien als gegenstandslos geworden abzuschreiben sind,

dass die unterliegende Partei gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel die Verfahrenskosten trägt, den unterliegenden Vorinstanzen allerdings keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG),

dass sich angesichts des lediglich teilweisen Obsiegens der folgenden Parteien sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, wonach sich alle sieben Verfahren im Zusammenhang mit den angefochtenen RRBs (vgl. C-4065/2012, C-4142/2012, C-4176/2012, C-4177/2012 sowie
C-4110/2012, C-4116/2012 und C-4117/2012) in zwei Verfahren (vgl.
C-4065/2012 und C-4110/2012) vereinigen liessen, rechtfertigt, dem Beschwerdegegner sowie den unterliegenden Beschwerdeführerinnen 48 und 49 reduzierte Verfahrenskosten von Fr 1'000.- pro Verfahren aufzuerlegen; für die Verfahren C-4176/2012 und C-4177/2012 sind diese den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 4'000.- zu entnehmen, der Restbetrag von insgesamt Fr. 6'000.- ist den Beschwerdeführerinnen 48 und 49 zurückerstatten,

dass die obsiegende Partei gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten hat (vgl. auch Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens den im Hauptantrag obsiegenden Beschwerdeführerinnen 5 - 47 eine Parteientschädigung zulasten des Beschwerdegegners zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE), welche mangels Kostennote unter Berücksichtigung des aktenkundigen notwendigen Aufwandes sowie die Verwendung der Arbeiten im Vorverfahren auf Fr. 6'000.- inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen festgesetzt wird,

dass den Beschwerdeführerinnen 1 - 4 sowie 50 - 62 keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 9 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE), zumal keine Entschädigung geschuldet ist, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht und nicht ersichtlich ist, dass den Beschwerdeführerinnen notwendige Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sind (vgl. Urteil des BVGer C-5550/2010 vom 6. Juli 2012 E. 24.2) und solche Kosten vorliegend auch nicht geltend gemacht worden sind,

dass eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig ist, und das vorliegende Urteil somit endgültig ist und mit Eröffnung in Rechtskraft tritt.

(Es folgt das Urteilsdispositiv)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die gemeinsamen Sistierungsgesuche der Beschwerdeführerinnen 5 - 49 sowie des Beschwerdegegners werden abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 48 und 49 wird nicht eingetreten.

3.
Die Beschwerden der übrigen Beschwerdeführerinnen werden insofern gutgeheissen, als dass die drei angefochtenen Beschlüsse des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt alle vom 3. Juli 2012 aufgehoben werden.

4.
Die noch offenen Verfahrensanträge der Parteien werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.
Den Beschwerdeführerinnen 1 - 47 und 50 - 62 werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von je Fr. 4'000.- wird ihnen zurückerstattet.

6.
Die reduzierten Verfahrenskosten werden wie folgt auferlegt:

6.1. dem Beschwerdegegner in den Verfahren C-4065/2012 und
C-4142/2012 mit je Fr. 1'000.-;

6.2. den Beschwerdeführerinnen 48 und 49 in den Verfahren
C-4176/2012 und C-4177/2012 mit je Fr. 1'000.-; diese werden den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 4'000.- entnommen. Der Restbetrag von je Fr. 3'000.- wird ihnen gemäss ihrer Zahlungsanweisung zurückerstattet.

7.
Den Beschwerdeführerinnen 5 - 47 wird eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.- einschliesslich Mehrwertsteuer und Auslagen zulasten des Beschwerdegegners zugesprochen.

8.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerinnen 1 - 4 (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Rückerstattung)

- die Beschwerdeführerinnen 5 - 49 (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Rückerstattung, Eingabe von Rechtsanwalt Augustin vom 14. Juli 2014)

- die Beschwerdeführerinnen 50 - 62 (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Rückerstattung, Eingabe von Rechtsanwalt Augustin vom 14. Juli 2014)

- den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde; Beilagen: Einzahlungs-schein, Eingabe von Rechtsanwalt Augustin vom 14. Juli 2014)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Beilage: Eingabe von Rechtsanwalt Augustin vom 14. Juli 2014)

- das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)

- die Preisüberwachung (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Susanna Gärtner

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Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-4065/2012
Date : 09. Dezember 2014
Published : 14. Januar 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : Festsetzung des Taxpunktwertes für physiotherapeutische Leistungen im Kanton Basel-Stadt ab dem 1. Juli 2012; 3 Beschlüsse des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juli 2012


Legislation register
BGG: 83
BZP: 6
KVG: 43  47  53  90a
VGG: 33  37
VGKE: 7  9
VwVG: 4  48  49  50  52  62  63  64
BGE-register
133-II-249
Weitere Urteile ab 2000
2C_52/2010 • 9F_16/2013 • B_121/05
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • federal administrational court • appellee • basel-stadt • union agreement • cantonal council • enclosure • costs of the proceedings • [noenglish] • lawyer • writ • health insurance • federal council of switzerland • physiotherapist • answer to appeal • [noenglish] • statement of affairs • access records • legal demand • decision
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BVGE
2007/41
BVGer
C-2461/2013 • C-2468/2013 • C-4065/2012 • C-4110/2012 • C-4116/2012 • C-4117/2012 • C-4142/2012 • C-4176/2012 • C-4177/2012 • C-5550/2010