Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-2969/2008
{T 0/2}

Urteil vom 9. Dezember 2008

Besetzung
Richter Jürg Kölliker (Vorsitz), Richter André Moser, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Silja Hofer.

Parteien
A._______ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Yetkin Geçer,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Kommunikation (BAKOM),
Vorinstanz.

Gegenstand
Nummernwiderruf.

Sachverhalt:

A.
Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) teilte der A._______ AG mit Verfügung vom 22. August 2007 die Einzelnummer 0906 xxxxxx aus dem Bereich der Erwachsenenunterhaltung zu. Diese Nummer wurde in der Zeitung "C._______" vom ... (Datum) zusammen mit zwei anderen 0906-Nummern in einer Anzeige publiziert, wobei die drei Nummern alle in Fettdruck untereinander aufgelistet wurden. Nach den ersten zwei Nummern - darunter auch die hiervor Erwähnte - erfolgte die Angabe eines Tarifs von "Fr. 2.90/Min." ohne Fettdruck auf einer separaten Zeile in der Anzeige. Unter der letzten der drei Rufnummern wurde wiederum auf einer eigenen Zeile ein Tarif von "Fr. 2.50/Min." vermerkt. Die Tarife wurden dabei zentriert auf der jeweiligen Zeile und in der gleichen Schriftgrösse wie die Nummern festgehalten.

B.
Mit Schreiben vom 11. März 2008 eröffnete das BAKOM ein Nummernwiderrufsverfahren wegen rechtswidriger Nummernnutzung (undeutliche und missverständliche Preisangabe). Das BAKOM wies ausserdem darauf hin, dass dieses Verfahren eingestellt werde, sobald die notwendigen, vorgeschlagenen Korrekturmassnahmen vorgenommen worden seien. Die Verwaltungsgebühren würden im Falle einer Verfahrenseinstellung gleichfalls erhoben, wenn erwiesen sei oder der begründete Verdacht bestehe, dass eine Verletzung des anwendbaren Rechts stattgefunden habe.

C.
Die A._______ AG informierte das BAKOM am 31. März 2008 unter anderem darüber, dass sie die Preisbekanntgabe in ihrem Inserat gemäss dem Vorschlag des BAKOM ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Protest geändert habe.

D.
Am 23. April 2008 verfügte das BAKOM die Einstellung des mit Schreiben vom 11. März 2008 eröffneten Nummernwiderrufsverfahrens betreffend die Nummer 0906 xxxxxx. In derselben Verfügung wurde der A._______ AG die Bezahlung der Verwaltungsgebühren von Fr. 520.-- auferlegt. Zur Begründung führte das BAKOM aus, beim Betrieb der Nummer sei gegen das anwendbare Recht verstossen worden, da bei der Publikation der Nummer die Preisangaben, entgegen den Vorschriften der Zuteilungsverfügung respektive der Preisbekanntgabeverordnung, undeutlich und missverständlich erfolgt seien. Die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Nummernwiderrufsverfahrens seien somit gegeben gewesen. Weil die A._______ AG mit Stellungnahmen vom 31. März und 15. April 2008 nachgewiesen habe, dass die nötigen Korrekturmassnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ergriffen worden seien, werde das Nummernwiderrufsverfahren eingestellt.

E.
Gegen die Verfügung des BAKOM (Vorinstanz) erhob die A._______ AG (Beschwerdeführerin) am 6. Mai 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 23. April 2008 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die in der Zeitung "C._______" vom ... (Datum) inserierte Einzelnummernbewerbung keinen Verstoss gegen geltendes Recht darstelle. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin unter anderem aus, obwohl kein Raum für die Einleitung eines Nummernwiderrufsverfahrens gegeben gewesen sei, habe ihr die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung Kosten auferlegt. Auch bei der Verfahrenseinstellung sei nicht erwiesen gewesen, dass eine Verletzung des anwendbaren Rechts stattgefunden habe. Die Ausführungen der Vorinstanz zu einem vermeintlichen Verstoss gegen einschlägige Bestimmungen der Preisbekanntgabeverordnung seien unzutreffend. Somit sei die Kostenauferlegung rechtswidrig. Ferner habe sie ein besonderes Feststellungsinteresse, da sie in Zukunft auf dieselbe - von der Vorinstanz bemängelte - Art und Weise Einzelnummern bewerben möchte. Ausserdem habe sich die Vorinstanz nicht mit ihren Ausführungen auseinandergesetzt und nur formularartig und schemenhaft verfügt.

F.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2008 die Abweisung der Beschwerde. Sie äussert sich darin u.a. zum Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin und macht sinngemäss geltend, es sei darauf nicht einzutreten. Sie führt ausserdem aus, wenn die Inhaberin der Adressierungselemente das anwendbare Recht missachte, könne sie die Zuteilung der jeweiligen Nummern widerrufen. Die Vorinstanz bestreitet auch, dass sie in der angefochtenen Verfügung ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei.

G.
In ihrer Replik vom 11. August 2008 hält die Beschwerdeführerin nicht weiter an ihrem Feststellungsbegehren fest und beantragt neu nur noch die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 23. April 2008. Sie präzisiert ihre in der Beschwerde gemachten Ausführungen dahingehend, dass vorliegend einzig sachentscheidend sei, ob die Voraussetzungen zur Einleitung eines Nummernwiderrufsverfahrens erfüllt waren. Gemäss den Nutzungsbedingungen für Einzelnummern müsse bei jeder schriftlichen und verbalen Bekanntgabe eine deutliche und unmissverständliche Tarifangabe erfolgen. Da es sich dabei um offene Rechtsbegriffe handle, die weder dem Gesetz noch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entnommen werden könnten, könne die Vorinstanz diesen nicht ihre eigene, der ratio legis widersprechende Bedeutung zumessen. Die Einleitung des Nummernwiderrufsverfahrens wie auch die Auferlegung von Verwaltungsgebühren sei widerrechtlich erfolgt.

H.
Auf weitergehende Ausführungen der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Da im Telekommunikationsbereich keine Ausnahme vorliegt und das BAKOM eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG ist, befindet das Bundesverwaltungsgericht über entsprechende Beschwerden.

2.
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert. Weil die Beschwerdeführerin die Preisbekanntgabe in ihrem Inserat gemäss dem Vorschlag des BAKOM bereits geändert hat, stellt sich die Frage, ob sie überhaupt noch über ein aktuelles Interesse verfügt. Dies kann vorliegend bejaht werden, denn die Beschwerde richtet sich gegen die der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz auferlegten Verwaltungsgebühren. In diesem Zusammenhang ist auch die Frage der Rechtmässigkeit der Einleitung eines Nummernwiderrufsverfahrens bzw. des damit zusammenhängenden Aufwands zu überprüfen.

3.
Offengelassen werden kann die Frage nach der Zulässigkeit des von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 6. Mai 2008 gestellten Feststellungsbegehrens. So hält die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Replik vom 11. August 2008 nicht daran fest und beantragt lediglich noch die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 23. April 2008.

4.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzung - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

5.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Begründungspflicht, weil sich die Vorinstanz nicht mit ihren Ausführungen auseinandergesetzt und nur formularartig und schemenhaft verfügt habe.

5.1 Der Anspruch auf das rechtliche Gehör als selbständiges Grundrecht (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) umfasst das Recht des Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit seinem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1672 ff.). Weiter leitet sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen zu begründen (ebenso Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b; 112 Ia 107 E. 2b).

5.2 Der Gehörsanspruch ist nach feststehender Rechtsprechung formeller Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt (statt vieler: BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des Gehörsanspruchs aber als geheilt gelten, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs (also etwa die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht oder Begründung) in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, zudem darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3; 126 V 130 E. 2b; 126 I 68 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2.2).
Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde anlässlich der Anfechtung ihres Entscheides eine genügende Begründung nachschiebt, etwa in der Vernehmlassung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 214 mit Hinweisen).

5.3 Aus der Verfügung der Vorinstanz vom 23. April 2008 ist klar ersichtlich, weshalb sie das Nummernwiderrufsverfahren eröffnet und - nachdem die Beschwerdeführerin die beanstandete Preisbekanntgabe geändert hatte - wieder eingestellt hat. Sie hat explizit ausgeführt, inwiefern die Beschwerdeführerin beim Betrieb der Nummer gegen anwendbares Recht verstossen und aufgrund welcher gesetzlicher Regelungen sie das Widerrufsverfahren eröffnet habe (vgl. dazu E. 8). Die Begründung macht transparent, dass sich die Vorinstanz mit den Interessen der Beschwerdeführerin sorgfältig und ernsthaft abgegeben hat. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, sich mit jedem einzelnen Argument der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Es genügt, dass sie nur jene Gründe genannt hat, die für ihren Entscheid von tragender Bedeutung waren (vgl. Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 539). Die Vorinstanz hat demnach die Begründungspflicht nicht verletzt.

6.
Bei der vorliegend betroffenen Einzelnummer der Kategorie 0906 xxxxxx handelt es sich gemäss Ziffer 4.13 der Technischen und administrativen Vorschriften betreffend die Aufteilung der E.164-Nummern des BAKOM vom 9. März 2007 (SR 784.101.113/2.8) um eine Nummer, die ausschliesslich für Dienstleistungen im Bereich "Erwachsenenunterhaltung" vorgesehen ist. Die Vorinstanz verwaltet die Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.164/2002 - darunter auch die streitbetroffene Nummer - für die Schweiz und teilt sie gemäss den Bestimmungen der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV, SR 784.104) zu.

7.
Der Widerruf von Adressierungselementen im Allgemeinen ist in Art. 11
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)
AEFV Art. 11 Widerruf
1    Das BAKOM kann die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen, wenn:
a  eine Änderung der Nummerierungspläne oder der Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente dies erfordert;
b  die Inhaberin oder der Inhaber der Adressierungselemente das anwendbare Recht, insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung, die Vorschriften des BAKOM oder die Bestimmungen der Zuteilungsverfügung, missachtet;
bbis  eine andere Behörde gestützt auf ihre Zuständigkeit eine Verletzung von Bundesrecht feststellt, die mit Hilfe des Adressierungselementes begangen wurde;
bter  der Verdacht besteht, dass die Inhaberin oder der Inhaber mit Hilfe des Adressierungselementes eine Verletzung von Bundesrecht begeht;
cquater  die Inhaberin oder der Inhaber alle oder einen Teil der ihr oder ihm zugeteilten Adressierungselemente nicht mehr oder nicht hauptsächlich in der Schweiz verwendet;
d  die Inhaberin oder der Inhaber die fälligen Verwaltungsgebühren nicht bezahlt;
dbis  sich die Inhaberin oder der Inhaber in Konkurs, in Liquidation oder im Nachlassverfahren befindet;
e  andere wichtige Gründe wie internationale Empfehlungen, Normen oder Harmonisierungen es erfordern.
2    Als vorläufige Massnahme kann das BAKOM anordnen, dass die betreffenden Adressierungselemente ausser Betrieb gesetzt werden.
3    Ein Adressierungselement gilt als widerrufen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber verstorben ist oder infolge Konkurs oder Liquidation aus dem Handelsregister gelöscht wurde.30
AEFV geregelt. Diese Bestimmung ist auf alle Adressierungselemente anwendbar. Gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. b
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)
AEFV Art. 11 Widerruf
1    Das BAKOM kann die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen, wenn:
a  eine Änderung der Nummerierungspläne oder der Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente dies erfordert;
b  die Inhaberin oder der Inhaber der Adressierungselemente das anwendbare Recht, insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung, die Vorschriften des BAKOM oder die Bestimmungen der Zuteilungsverfügung, missachtet;
bbis  eine andere Behörde gestützt auf ihre Zuständigkeit eine Verletzung von Bundesrecht feststellt, die mit Hilfe des Adressierungselementes begangen wurde;
bter  der Verdacht besteht, dass die Inhaberin oder der Inhaber mit Hilfe des Adressierungselementes eine Verletzung von Bundesrecht begeht;
cquater  die Inhaberin oder der Inhaber alle oder einen Teil der ihr oder ihm zugeteilten Adressierungselemente nicht mehr oder nicht hauptsächlich in der Schweiz verwendet;
d  die Inhaberin oder der Inhaber die fälligen Verwaltungsgebühren nicht bezahlt;
dbis  sich die Inhaberin oder der Inhaber in Konkurs, in Liquidation oder im Nachlassverfahren befindet;
e  andere wichtige Gründe wie internationale Empfehlungen, Normen oder Harmonisierungen es erfordern.
2    Als vorläufige Massnahme kann das BAKOM anordnen, dass die betreffenden Adressierungselemente ausser Betrieb gesetzt werden.
3    Ein Adressierungselement gilt als widerrufen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber verstorben ist oder infolge Konkurs oder Liquidation aus dem Handelsregister gelöscht wurde.30
AEFV kann das Bundesamt die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen, wenn die Inhaberin der Adressierungselemente das anwendbare Recht, insbesondere die Bestimmungen der AEFV, die Vorschriften des BAKOM oder die Bestimmungen der Zuteilungsverfügung missachtet. Einzeln zugeteilte Nummern können zudem gemäss Art. 24g Abs. 2
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)
AEFV Art. 24g
AEFV widerrufen werden, wenn der Verdacht besteht, dass die Inhaberin oder der Inhaber sie zu einem rechtswidrigen Zweck oder in rechtswidriger Weise missbraucht; mit der Bestimmung, dass bereits aufgrund eines Verdachtes die Nummer widerrufen werden kann, sieht die Verordnung in Art. 24g Abs. 2
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)
AEFV Art. 24g
AEFV eine Herabsetzung des Beweismasses vor (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3323/2007 vom 17. Oktober 2007 E. 9).
Streitig und zu prüfen ist demnach nachfolgend, ob zumindest ein begründeter Verdacht auf das Vorliegen eines Widerrufsgrundes gemäss Art. 11
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)
AEFV Art. 11 Widerruf
1    Das BAKOM kann die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen, wenn:
a  eine Änderung der Nummerierungspläne oder der Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente dies erfordert;
b  die Inhaberin oder der Inhaber der Adressierungselemente das anwendbare Recht, insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung, die Vorschriften des BAKOM oder die Bestimmungen der Zuteilungsverfügung, missachtet;
bbis  eine andere Behörde gestützt auf ihre Zuständigkeit eine Verletzung von Bundesrecht feststellt, die mit Hilfe des Adressierungselementes begangen wurde;
bter  der Verdacht besteht, dass die Inhaberin oder der Inhaber mit Hilfe des Adressierungselementes eine Verletzung von Bundesrecht begeht;
cquater  die Inhaberin oder der Inhaber alle oder einen Teil der ihr oder ihm zugeteilten Adressierungselemente nicht mehr oder nicht hauptsächlich in der Schweiz verwendet;
d  die Inhaberin oder der Inhaber die fälligen Verwaltungsgebühren nicht bezahlt;
dbis  sich die Inhaberin oder der Inhaber in Konkurs, in Liquidation oder im Nachlassverfahren befindet;
e  andere wichtige Gründe wie internationale Empfehlungen, Normen oder Harmonisierungen es erfordern.
2    Als vorläufige Massnahme kann das BAKOM anordnen, dass die betreffenden Adressierungselemente ausser Betrieb gesetzt werden.
3    Ein Adressierungselement gilt als widerrufen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber verstorben ist oder infolge Konkurs oder Liquidation aus dem Handelsregister gelöscht wurde.30
AEFV oder Art. 24g AEVF vorlag und ob die Vorinstanz somit zu Recht ein Nummernwiderrufsverfahren eröffnet hat.

8.
Die Vorinstanz macht geltend, mit Art. 11 Abs. 1 Bst. b
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)
AEFV Art. 11 Widerruf
1    Das BAKOM kann die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen, wenn:
a  eine Änderung der Nummerierungspläne oder der Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente dies erfordert;
b  die Inhaberin oder der Inhaber der Adressierungselemente das anwendbare Recht, insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung, die Vorschriften des BAKOM oder die Bestimmungen der Zuteilungsverfügung, missachtet;
bbis  eine andere Behörde gestützt auf ihre Zuständigkeit eine Verletzung von Bundesrecht feststellt, die mit Hilfe des Adressierungselementes begangen wurde;
bter  der Verdacht besteht, dass die Inhaberin oder der Inhaber mit Hilfe des Adressierungselementes eine Verletzung von Bundesrecht begeht;
cquater  die Inhaberin oder der Inhaber alle oder einen Teil der ihr oder ihm zugeteilten Adressierungselemente nicht mehr oder nicht hauptsächlich in der Schweiz verwendet;
d  die Inhaberin oder der Inhaber die fälligen Verwaltungsgebühren nicht bezahlt;
dbis  sich die Inhaberin oder der Inhaber in Konkurs, in Liquidation oder im Nachlassverfahren befindet;
e  andere wichtige Gründe wie internationale Empfehlungen, Normen oder Harmonisierungen es erfordern.
2    Als vorläufige Massnahme kann das BAKOM anordnen, dass die betreffenden Adressierungselemente ausser Betrieb gesetzt werden.
3    Ein Adressierungselement gilt als widerrufen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber verstorben ist oder infolge Konkurs oder Liquidation aus dem Handelsregister gelöscht wurde.30
AEFV bestehe eine genügende gesetzliche Grundlage, die es ihr erlaube, ein Nummernwiderrufsverfahren durchzuführen. Sie beanstande, dass im Inserat, welches die Beschwerdeführerin aufgeschaltet habe, nicht klar ersichtlich gewesen sei, welcher Tarif für die Einzelnummer 0906 xxxxxx gelte. Es seien konkret drei Einzelnummern, jedoch nur zwei Tarife angegeben gewesen. Die Konsumenten hätten somit nicht ohne Weiteres schliessen können, dass der eine (nach der zweiten Nummer genannte) Tarif für die ersten beiden Einzelnummern Geltung habe. Es habe vielmehr der Eindruck entstehen können, dass ein Anruf auf die hier interessierende Einzelnummer möglicherweise kostenlos sei oder der andere, nach der dritten Nummer aufgeführte Tarif gelte. Eine Preisangabe, bei der Vermutungen angestellt werden müssten, um den Tarif zuordnen zu können, entspreche jedoch nicht dem Erfordernis einer deutlichen und unmissverständlichen Preisbekanntgabe. Habe eine Inhaberin einer Einzelnummer das Ziel - wie dies vorliegend der Fall sei -, möglichst viele Anrufe auf eine Einzelnummer zu generieren, seien strenge Anforderungen an die Eindeutigkeit der Preisanschriften zu stellen. Da vorliegend sogar davon ausgegangen werden könne, dass die fragliche Nummer mangels einer expliziten Tarifangabe kostenlos sei, liege auch ein Verstoss gegen Art. 13 Abs. 1bis
SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung
PBV Art. 13
1    Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben.
1bis    ...52
2    Hersteller, Importeure und Grossisten können Richtpreise bekanntgeben.53
der Preisbekanntgabeverordnung vom 11. Dezember 1978 (PBV, SR 942.211) vor. Die Eröffnung des Nummernwiderrufsverfahrens sei verhältnismässig gewesen und im öffentlichen Interesse erfolgt. Somit seien dafür berechtigterweise Verwaltungsgebühren erhoben worden.

8.1 Die Beschwerdeführerin ihrerseits führt im Wesentlichen aus, gemäss Art. 13 Abs. 1bis
SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung
PBV Art. 13
1    Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben.
1bis    ...52
2    Hersteller, Importeure und Grossisten können Richtpreise bekanntgeben.53
PBV sei die Preisinformation im monierten Inserat mindestens in der gleichen Schriftgrösse wie die beworbene Mehrwertdienstnummer bekannt gegeben worden und habe sich in unmittelbarer Nähe zur Einzelnummer befunden. Der im Inserat angegebene Preis von "Fr. 2.90/Min." habe unmittelbar unter beiden Mehrwertdienstnummern gestanden und müsse deshalb als daneben, leicht zugänglich und gut lesbar angesehen werden. Solange die Kriterien der leichten Zugänglichkeit und guten Lesbarkeit eingehalten würden, müsse nicht neben jeder Nummer ein Preis angegeben werden. Die untergeordnete Stellung der Preisangabe zu den beiden beworbenen Nummern in ihrem Inserat habe zwangsläufig auf die Gültigkeit des Preises für beide Nummern verwiesen. Eine andere Zuweisung der Bedeutung der Preisangabe sei weder nachvollziehbar noch tragbar. Gerade der Vorschlag der Vorinstanz, die Preisangabe nach der zweiten Nummer mit dem Zusatztext "für beide Nummern" vorzunehmen, könne nicht dem Kriterium der Eindeutigkeit entsprechen. Denn es sei nicht klar, für welche der beiden Nummern der Preis gelte, wenn drei Nummern beworben würden. Ausschlaggebend sei nämlich die Frage, ob es den schutzwürdigen Konsumenten zugemutet werden könne, zu verstehen, dass ein Preis, der unter zwei Mehrwertdienstnummern publiziert sei, für beide Nummern gleichermassen gelte. Die von ihr gewählte Darstellungsweise sei auch für schutzwürdige Konsumenten klar, da der Preis unmittelbar in der Nähe der beworbenen Nummern stehe. Es werde ausserdem bestritten, dass der Kunde nur vermuten könne, welcher Preis für die streitgegenständliche Nummer Gültigkeit habe. Selbst wenn das betreffende Inserat einen Irrtum beim Konsumenten hätte hervorrufen können, hätte dies lediglich zur Folge gehabt, dass dieser die Nummer kostenlos angerufen hätte und zu Beginn des Gesprächs über die entstehenden Kosten nach der Ansage aufgeklärt worden wäre. Der Konsument hätte dann immer noch die Möglichkeit gehabt, den Anruf zu beenden. Das Bundesgericht habe zwar festgehalten, dass zur Beurteilung der Ein- bzw. Mehrdeutigkeit von Preisangaben nicht von einem durchschnittlichen, sondern gerade von nicht "besonders gewandten und verstärkt schutzwürdigen" Konsumenten auszugehen sei. Diese Rechtsprechung könne jedoch nicht herangezogen werden, um stets von Konsumenten auszugehen, die nicht in der Lage seien, allgemeine und grundlegend verständliche Sachzusammenhänge zu begreifen. Die Einleitung eines Nummernwiderrufsverfahrens sei somit nicht erforderlich gewesen, um die im öffentlichen Interesse liegenden Ziele zu erreichen.

8.2 Die Verfügung der Vorinstanz vom 22. August 2007, mit welcher der Beschwerdeführerin die E. 164-Nummer zur Nutzung zugeteilt wurde, enthält einen Abschnitt mit dem Titel "Besondere Nutzungsbedingungen" (vgl. Art. 24e Abs. 3
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)
AEFV Art. 24e Nutzungsbedingungen
1    Mit Programmen des Typs Web-Dialer oder PC-Dialer oder mit ähnlichen Programmen dürfen keine Verbindungen zu 090x-Nummern hergestellt werden, um Waren und Dienstleistungen in Rechnung zu stellen.95
2    ...96
2bis    ...97
3    Das BAKOM legt die weiteren Bedingungen für die Nutzung der einzeln zugeteilten Nummern fest und erlässt gegebenenfalls die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften.
AEFV). Gemäss Ziff. 3 dieses Abschnitts ist die Inhaberin der Nummer verpflichtet, die Bestimmungen der PBV zu berücksichtigen. Sie hat bei jeder schriftlichen und verbalen Bekanntgabe der Nummer den Tarif, den anrufende Teilnehmer zu entrichten haben, inklusive Mehrwertsteuer in Franken und Rappen pro Minute bzw. pro Anruf deutlich und unmissverständlich anzugeben.
8.2.1 Die PBV verfolgt die Ziele der Preisklarheit, der Vergleichbarkeit der Preise sowie der Verhinderung irreführender Preisangaben. Sie soll sicherstellen, dass der Benutzerschaft Preise eindeutig, klar, miteinander vergleichbar und nicht irreführend kommuniziert werden. Wo mit einer Telefonnummer für entgeltliche Mehrwertdienste geworben wird, muss stets auf eine allfällig erhobene Grundgebühr sowie auf den Preis pro Minute hingewiesen werden. Die Preisinformation muss mindestens in der gleichen Schriftgrösse bekannt gegeben werden wie die beworbene Mehrwertdienstnummer (Art. 13 Abs. 1bis
SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung
PBV Art. 13
1    Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben.
1bis    ...52
2    Hersteller, Importeure und Grossisten können Richtpreise bekanntgeben.53
PBV). Nach Ansicht des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) kann die Grösse der Schrift ausnahmsweise kompensiert werden durch andere graphische Elemente, welche die Kriterien der Klarheit, Transparenz, Verständlichkeit und guten Lesbarkeit der Preisinformation erfüllen (vgl. Informationsblatt vom 1. Juni 2004 des Seco über die Preisbekanntgabeverordnung, Ziff. 4.1).

8.3 Zur Beurteilung der Frage, ob die oben (vgl. Sachverhalt Bst. A) dargestellte Form der Preisbekanntgabe den Bestimmungen von Art. 13 Abs. 1bis
SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung
PBV Art. 13
1    Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben.
1bis    ...52
2    Hersteller, Importeure und Grossisten können Richtpreise bekanntgeben.53
PBV zu genügen vermag, ist der Zweck, den der Bundesrat durch den Erlass dieser Verordnung verfolgt hat, in Betracht zu ziehen. Gemäss dem Zweckartikel sollen Preise klar und miteinander vergleichbar sein und irreführende Preise verhindert werden (Art. 1
SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung
PBV Art. 1 Zweck - Zweck dieser Verordnung ist, dass Preise klar und miteinander vergleichbar sind und irreführende Preisangaben verhindert werden.
PBV). Die Beschwerdeführerin bezweckte, möglichst viele Anrufe mit der entsprechenden Mehrwertdienstgebühr auf die streitbetroffene Nummer zu erhalten. Aus lauterkeitsrechtlichen Gründen darf deshalb von ihr erwartet werden, dass sie hinsichtlich des Preises fair informiert und nicht über eine zweideutige Preisangabe einen Irrtum der Kundschaft ausnützt (vgl. BGE 132 II 240, E. 4.3.4). Angesichts dessen ist bei der Auslegung von Art. 13 Abs. 1bis
SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung
PBV Art. 13
1    Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben.
1bis    ...52
2    Hersteller, Importeure und Grossisten können Richtpreise bekanntgeben.53
PBV ein strenger Massstab anzulegen und bei nicht völlig klaren Preisangaben im Zweifel eher von einem Verstoss gegen die Bekanntgabepflicht auszugehen. So hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit Preisangaben bei der Erwachsenenunterhaltung denn auch festgehalten, es stelle bei der Beurteilung der Preisanschriften nicht nur auf durchschnittliche, sondern gerade auch auf nicht besonders gewandte und deswegen verstärkt schutzwürdige Konsumenten ab. Denn es gehe darum, auch diejenige potentielle Kundschaft zu schützen, die selbst zur Lösung von einfachen Rechenaufgaben nicht in der Lage sei (vgl. BGE 132 II 240, E. 4.3.4).
Auch wenn vorliegend alle Angaben in der gleichen Schriftgrösse dargestellt wurden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Konsumenten der irrtümlichen Meinung sein könnten, die oberste (streitbetroffene) Nummer sei kostenlos, weil die dafür geltende Preisangabe erst nach der zweiten Nummer publiziert war. Daran ändert auch nichts, dass die ersten beiden Nummern unmittelbar untereinander aufgelistet waren. Es kann deshalb nicht gesagt werden, dass die hier zu beurteilende Preisangabe unmissverständlich war.

8.4 Die Beschwerdeführerin vertritt weiter die Meinung, auch wenn das betreffende Inserat einen Irrtum beim Konsumenten hätte hervorrufen können, hätte dies lediglich zur Folge gehabt, dass dieser die Nummer kostenlos angerufen hätte und zu Beginn des Gesprächs über die entstehenden Kosten nach der Ansage aufgeklärt worden wäre. Der Konsument hätte dann immer noch die Möglichkeit gehabt, den Anruf zu beenden. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass in den Technischen und administrativen Vorschriften betreffend die Aufteilung der E.164-Nummern des BAKOM vom 9. März 2007 (SR 784.101.113/2.8) in den besonderen Nutzungsbedingungen Ziff. 4.13.3 explizit geregelt ist, dass bei jeder schriftlichen und verbalen Bekanntgabe der Nummer der Tarif, den die anrufenden Teilnehmer zu entrichten haben, inkl. Mehrwertsteuer in Franken und Rappen pro Minute bzw. pro Anruf deutlich und unmissverständlich angegeben werden muss. Diese Nutzungsbedingungen, welche die Vorinstanz im Rahmen der vom Bundesrat an sie delegierten Kompetenz erlassen hat (vgl. Art. 24b Abs. 2
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)
AEFV Art. 24b Allgemeine Bestimmungen
1    ...85
2    Das BAKOM bestimmt die Nummernbereiche, aus denen Nummern einzeln zugeteilt werden, und legt die Nutzung fest.
3    Es führt eine Liste der einzeln zugeteilten Nummern. Im Weiteren müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten über die Informationen verfügen, bei welcher Anbieterin eine zugeteilte Nummer in Betrieb steht und welche Modalitäten für die zugehörigen Verbindungen zu beachten sind.86
4    Das BAKOM erlässt die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften.87
, Art. 24e Abs. 3
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)
AEFV Art. 24e Nutzungsbedingungen
1    Mit Programmen des Typs Web-Dialer oder PC-Dialer oder mit ähnlichen Programmen dürfen keine Verbindungen zu 090x-Nummern hergestellt werden, um Waren und Dienstleistungen in Rechnung zu stellen.95
2    ...96
2bis    ...97
3    Das BAKOM legt die weiteren Bedingungen für die Nutzung der einzeln zugeteilten Nummern fest und erlässt gegebenenfalls die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften.
und Art. 52
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)
AEFV Art. 52
1    Das BAKOM erlässt die notwendigen administrativen und technischen Vorschriften und bestimmt, welche Version der in dieser Verordnung zitierten internationalen Normen und Empfehlungen für die Schweiz gilt.
2    Es kann internationale Vereinbarungen technischen und administrativen Inhalts, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, abschliessen.
3    ...171
AEFV), sind für die Beschwerdeführerin verbindlich. Lediglich eine korrekte mündliche Preisangabe widerspricht demnach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

9.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin sowohl die gesetzlichen Bestimmungen der PBV, der Technischen und administrativen Vorschriften betreffend die Aufteilung der E.164-Nummern der Vorinstanz als auch diejenigen der Zuteilungsverfügung vom 22. August 2007 verletzt hat und damit ein Widerrufsgrund gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. b
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)
AEFV Art. 11 Widerruf
1    Das BAKOM kann die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen, wenn:
a  eine Änderung der Nummerierungspläne oder der Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente dies erfordert;
b  die Inhaberin oder der Inhaber der Adressierungselemente das anwendbare Recht, insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung, die Vorschriften des BAKOM oder die Bestimmungen der Zuteilungsverfügung, missachtet;
bbis  eine andere Behörde gestützt auf ihre Zuständigkeit eine Verletzung von Bundesrecht feststellt, die mit Hilfe des Adressierungselementes begangen wurde;
bter  der Verdacht besteht, dass die Inhaberin oder der Inhaber mit Hilfe des Adressierungselementes eine Verletzung von Bundesrecht begeht;
cquater  die Inhaberin oder der Inhaber alle oder einen Teil der ihr oder ihm zugeteilten Adressierungselemente nicht mehr oder nicht hauptsächlich in der Schweiz verwendet;
d  die Inhaberin oder der Inhaber die fälligen Verwaltungsgebühren nicht bezahlt;
dbis  sich die Inhaberin oder der Inhaber in Konkurs, in Liquidation oder im Nachlassverfahren befindet;
e  andere wichtige Gründe wie internationale Empfehlungen, Normen oder Harmonisierungen es erfordern.
2    Als vorläufige Massnahme kann das BAKOM anordnen, dass die betreffenden Adressierungselemente ausser Betrieb gesetzt werden.
3    Ein Adressierungselement gilt als widerrufen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber verstorben ist oder infolge Konkurs oder Liquidation aus dem Handelsregister gelöscht wurde.30
AEFV gegeben war. Die Vorinstanz war in diesem Fall gehalten, ein Widerrufsverfahren zu eröffnen und hat dies zu Recht eingeleitet.

10.
Gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. f
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)
AEFV Art. 11 Widerruf
1    Das BAKOM kann die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen, wenn:
a  eine Änderung der Nummerierungspläne oder der Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente dies erfordert;
b  die Inhaberin oder der Inhaber der Adressierungselemente das anwendbare Recht, insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung, die Vorschriften des BAKOM oder die Bestimmungen der Zuteilungsverfügung, missachtet;
bbis  eine andere Behörde gestützt auf ihre Zuständigkeit eine Verletzung von Bundesrecht feststellt, die mit Hilfe des Adressierungselementes begangen wurde;
bter  der Verdacht besteht, dass die Inhaberin oder der Inhaber mit Hilfe des Adressierungselementes eine Verletzung von Bundesrecht begeht;
cquater  die Inhaberin oder der Inhaber alle oder einen Teil der ihr oder ihm zugeteilten Adressierungselemente nicht mehr oder nicht hauptsächlich in der Schweiz verwendet;
d  die Inhaberin oder der Inhaber die fälligen Verwaltungsgebühren nicht bezahlt;
dbis  sich die Inhaberin oder der Inhaber in Konkurs, in Liquidation oder im Nachlassverfahren befindet;
e  andere wichtige Gründe wie internationale Empfehlungen, Normen oder Harmonisierungen es erfordern.
2    Als vorläufige Massnahme kann das BAKOM anordnen, dass die betreffenden Adressierungselemente ausser Betrieb gesetzt werden.
3    Ein Adressierungselement gilt als widerrufen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber verstorben ist oder infolge Konkurs oder Liquidation aus dem Handelsregister gelöscht wurde.30
des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10) erhebt die zuständige Behörde kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Leistungen, insbesondere für die Verwaltung, die Zuteilung und den Widerruf von Adressierungselementen. Vorliegend ist zwar kein eigentlicher Widerruf der Mehrwertdienstnummern erfolgt, doch die Beschwerdeführerin hat durch ihre missverständliche Preisangabe die Eröffnung eines Widerrufsverfahrens verursacht und sie hat deshalb den dadurch bei der Vorinstanz entstandenen Aufwand abzugelten. Selbst wenn diese Auffassung verworfen würde, wäre die Beschwerdeführerin kostenpflichtig, denn das Vorgehen der Vorinstanz ist ohne weiteres als ein von der Beschwerdeführerin verursachtes Handeln im Rahmen der Verwaltung von Adressierungselementen zu qualifizieren, das von Art. 40 Abs. 1 Bst. f
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)
AEFV Art. 11 Widerruf
1    Das BAKOM kann die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen, wenn:
a  eine Änderung der Nummerierungspläne oder der Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente dies erfordert;
b  die Inhaberin oder der Inhaber der Adressierungselemente das anwendbare Recht, insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung, die Vorschriften des BAKOM oder die Bestimmungen der Zuteilungsverfügung, missachtet;
bbis  eine andere Behörde gestützt auf ihre Zuständigkeit eine Verletzung von Bundesrecht feststellt, die mit Hilfe des Adressierungselementes begangen wurde;
bter  der Verdacht besteht, dass die Inhaberin oder der Inhaber mit Hilfe des Adressierungselementes eine Verletzung von Bundesrecht begeht;
cquater  die Inhaberin oder der Inhaber alle oder einen Teil der ihr oder ihm zugeteilten Adressierungselemente nicht mehr oder nicht hauptsächlich in der Schweiz verwendet;
d  die Inhaberin oder der Inhaber die fälligen Verwaltungsgebühren nicht bezahlt;
dbis  sich die Inhaberin oder der Inhaber in Konkurs, in Liquidation oder im Nachlassverfahren befindet;
e  andere wichtige Gründe wie internationale Empfehlungen, Normen oder Harmonisierungen es erfordern.
2    Als vorläufige Massnahme kann das BAKOM anordnen, dass die betreffenden Adressierungselemente ausser Betrieb gesetzt werden.
3    Ein Adressierungselement gilt als widerrufen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber verstorben ist oder infolge Konkurs oder Liquidation aus dem Handelsregister gelöscht wurde.30
FMG ebenfalls erfasst wird.
Die Gebühren berechnen sich nach Zeitaufwand bei einem Stundenansatz von Fr. 260.-- (Art. 2 der Verordnung des UVEK vom 7. Dezember 2007 über die Verwaltungsgebührenansätze im Fernmeldebereich [Fernmeldegebührenverordnung UVEK, SR 784.106.12]). Der von der Vorinstanz geltend gemachte Zeitaufwand von 2 Stunden zur Verfassung der Verfügung erscheint als durchaus angemessen und ist nicht zu beanstanden.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei und hat die auf Fr. 1'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)
AEFV Art. 11 Widerruf
1    Das BAKOM kann die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen, wenn:
a  eine Änderung der Nummerierungspläne oder der Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente dies erfordert;
b  die Inhaberin oder der Inhaber der Adressierungselemente das anwendbare Recht, insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung, die Vorschriften des BAKOM oder die Bestimmungen der Zuteilungsverfügung, missachtet;
bbis  eine andere Behörde gestützt auf ihre Zuständigkeit eine Verletzung von Bundesrecht feststellt, die mit Hilfe des Adressierungselementes begangen wurde;
bter  der Verdacht besteht, dass die Inhaberin oder der Inhaber mit Hilfe des Adressierungselementes eine Verletzung von Bundesrecht begeht;
cquater  die Inhaberin oder der Inhaber alle oder einen Teil der ihr oder ihm zugeteilten Adressierungselemente nicht mehr oder nicht hauptsächlich in der Schweiz verwendet;
d  die Inhaberin oder der Inhaber die fälligen Verwaltungsgebühren nicht bezahlt;
dbis  sich die Inhaberin oder der Inhaber in Konkurs, in Liquidation oder im Nachlassverfahren befindet;
e  andere wichtige Gründe wie internationale Empfehlungen, Normen oder Harmonisierungen es erfordern.
2    Als vorläufige Massnahme kann das BAKOM anordnen, dass die betreffenden Adressierungselemente ausser Betrieb gesetzt werden.
3    Ein Adressierungselement gilt als widerrufen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber verstorben ist oder infolge Konkurs oder Liquidation aus dem Handelsregister gelöscht wurde.30
VwVG; Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

12.
Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 5470-20/1000230656; Gerichtsurkunde)
das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Kölliker Silja Hofer

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).
Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-2969/2008
Date : 09. Dezember 2008
Published : 22. Dezember 2008
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Post, Fernmeldewesen
Subject : Nummernwiderruf


Legislation register
AEFV: 11  24b  24e  24g  52
BGG: 42  82
BV: 29
FMG: 40
PBV: 1  13
VGG: 31  32  33  34
VGKE: 1  7
VwVG: 5  35  48  49  63  64
BGE-register
112-IA-107 • 126-I-19 • 126-I-68 • 126-I-97 • 126-V-130 • 129-I-129 • 129-I-232 • 132-II-240
Weitere Urteile ab 2000
1A.234/2006
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... Don't show all
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A-1737/2006 • A-2969/2008 • A-3323/2007