Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-6927/2006/hub/jap
{T 0/2}

Urteil vom 9. November 2007

Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

Parteien
1. X._______,
2. Y._______,
3. Z._______,
alle Serbien,
vertreten durch Fürsprecher Thomas Wenger,
_______,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Verfügung vom 30. November 2001 i.S. Asyl und Wegweisung / N_______.

Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der albanischen Ethnie mit letztem Wohnsitz in A._______ (_______, Kosovo), suchte am 23. Oktober 1995 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nach. Auf entsprechende Fragen anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen durch B._______ vom 5. Dezember 1995 antwortete er, seine in A._______ zurückgebliebene Ehefrau sei psychisch krank, weil er von der Polizei zu Hause vor den Augen seiner Familie geschlagen worden sei. Seit diesem Moment habe sie Kopfschmerzen (Akten Vorinstanz A4/25 S. 9). Sie sei zwei Monate lang im Spital in C._______ hos-pitalisiert und später im Spital von D._______ gewesen, wo ihr Gehirn zwölf Mal geröntgt worden sei. Dabei habe man herausgefunden, dass in einer Ader im Kopf das Blut nicht richtig fliesse. Sie sei nicht ope-riert worden, man habe ihr nur Medikamente gegeben (A4/25 S. 15). Mit mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 19. April 1996 stellte das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, seit dem 1. Januar 2005 Bundesamt für Migration [BFM]) fest, der Beschwerde-führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Gemäss Vollzugs- und Erledigungsmeldung der B._______ vom 27. Januar 1998 galt der Beschwerdeführer seit 31. Dezember 1996 als verschwunden.
Am 31. August 1998 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch, nachdem er eigenen Angaben zufolge den Kosovo am 27. August 1998 verlassen hatte und über Albanien und Italien illegal in die Schweiz eingereist war. Am 16. September 1998 erfolgte die Kurzbefragung in E._______ und am 3. Mai 1999 die Anhörung zu den Asylgründen durch F._______.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, nach seiner Rückkehr aus der Schweiz sei er mehrmals auf der Strasse und im Bus von der Polizei kontrolliert worden. Da er keine Ausweise auf sich gehabt habe, habe er jeweils eine Busse bezahlen müssen. Im Sommer 1998 sei sein Dorf von serbischen Polizisten angegriffen und das Dach seines Hauses von einer Granate getroffen worden; dann sei die Polizei durch die Zimmer ge-gangen und habe diese in Brand gesteckt. In der Folge sei seine Fami-lie zuerst nach _______, danach weiter nach _______ und schliesslich nach _______ (Montenegro) geflüchtet. Er selber sei in A._______ geblieben und haben zusammen mit Aktivisten der UCK gegen die Serben gekämpft. Gegen Ende August 1998 hätten sie sich wegen der heftigen Angriffe der Serben aus A._______ zurückziehen müssen. Zuerst sei er nach _______ und später nach Albanien geflüchtet, von wo aus er schliesslich über Italien in die Schweiz gelangt sei. Auf entsprechende Fragen bei der kantonalen Anhörung vom 3. Mai 1999 antwortete der Beschwerdeführer, er habe die Schweiz nach rechts-kräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens im Sommer 1996 ver-lassen, weil seine Frau krank gewesen sei; sie sei im Kopf krank gewe-sen, habe an einer Nervenkrankheit gelitten. Früher sei sie in ärztlicher Behandlung gewesen, in der Schweiz sei sie es nicht. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit für den Entscheid relevant, auf die nachfolgenden Erwägungen.
A.b Die Beschwerdeführerin, eine Angehörige der albanischen Ethnie mit letztem Wohnsitz in A._______ (_______, Kosovo), verliess den Kosovo zusammen mit ihrem Sohn im Juli 1998 und gelangte nach einem fünfmonatigen Aufenthalt in Montenegro über Albanien und Italien am 2. Februar 1999 illegal in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 10. Februar 1999 erfolgte die Kurzbefragung in E._______ und am 16. September 1999 die Anhörung zu den Asylgründen durch F._______.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe wegen den serbischen Angriffen A._______ am 10. Juli 1998 mit ihrem Sohn und in Begleitung von Dorfbewohnern verlassen, und sie seien nach kürzeren Aufenthalten in den Ortschaften _______, _______, zurück nach A._______ und schliesslich nach Montenegro geflüchtet, wo sie am 13. Juli 1998 in _______ angekommen seien. In _______ seien sie von einem Bosniaken aufgenommen und von dessen Sohn, der Chef eines Hotels gewesen sei, verpflegt worden. Am Abend seien Polizisten gekommen und hätten sie nach Waffen durchsucht. Anschliessend seien sie in einem Hotel in _______ untergebracht worden. Auf die Frage anlässlich der kantonalen Anhörung vom 16. September 1999, ob sie aufgrund der aktuellen Lage im Kosovo vom Angebot, Rückkehrhilfe zu erhalten, falls sie ihr Asylgesuch zurückziehe und freiwillig zurück-kehre, Gebrauch machen wolle, antwortete die Beschwerdeführerin, sie möchte in den Kosovo zurückkehren, sobald die ärztlichen Unter-suchungen in der Schweiz abgeschlossen seien; die Diagnose laute "zu wenig Durchblutung im Kleinhirn." Die Frage, ob ihr persönlich in der Zeit zwischen Mai 1998 bis zur Ausreise aus Montenegro etwas zugestossen sei, verneinte die Beschwerdeführerin und brachte vor, sie habe sich zwar die ganze Zeit über krank gefühlt, habe aber Glück gehabt, dass ein Arzt - ein Cousin ihres Mannes - zusammen mit ihr auf der Flucht nach _______ gewesen sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen.
B.
Abklärungen des Bundesamtes bei den deutschen Behörden (Anfrage vom 17. Mai 1999 und Antwort vom 7. Juni 1999) ergaben, dass der Beschwerdeführer am 8. Januar 1997 in Deutschland einreiste und um Asyl nachsuchte. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts _______ vom 13. November 1997 wurde sein Asylgesuch unanfechtbar abgewiesen.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 1999 (Poststempel) nahm der Be-schwerdeführer zum Abklärungsergebnis Stellung.
C.
Auf entsprechende Aufforderungen der Vorinstanz liess die Be-schwerdeführerin ärztliche Berichte vom 2. Dezember 1999 und vom 18. Januar 2000 zu den Akten reichen. Mit zwei Schreiben vom 20. Januar 2000 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie wei-terhin in ärztlicher Behandlung sei.
D.
Am 21. September 2000 wurde die Beschwerdeführerin ergänzend zu den Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, am 11. Juli 1998, einen Tag nachdem sie ihr Haus in A._______ verlassen habe, sei sie auf der Flucht nach Montenegro auf einem Berg zwischen _______ und _______ von der Polizei geschlagen worden. Als sie in Begleitung von dreiundachtzig weiteren Personen und ihrem Sohn in einer Kolonne marschiert seien, seien plötzlich serbische Paramilitärs gekommen; sie wisse nur noch, dass sie in den Nacken mit einem Gummiknüppel geschlagen worden sei, bevor sie das Bewusstsein verloren habe. Nachdem sie wieder zu sich gekom-men sei, sei sie von einem Arzt mit Spritzen behandelt worden. Nach drei Tagen und drei Nächten seien sie in Montenegro angekommen, wo sie in _______ der Polizei gemeldet worden seien. Die Polizei habe sie der Armee übergeben. Als sie auf die Frage von Armeeangehöri-gen nach dem Vornamen ihres Sohnes mit geschwollener Zunge "_______" geantwortet habe, sei sie von einem Soldaten in die Hüften getreten worden. Nachdem sie in einem Hotel untergebracht worden seien, seien Franzosen gekommen und hätten sie interviewt. In der Folge sei sie dank der Unterstützung der Franzosen in _______ (Montenegro) geröntgt worden. Es sei ihr gesagt worden, wegen den erlittenen Schlägen auf Körper und Kopf sei die Hauptarterie, welche das Kleinhirn mit Blut versorge, beschädigt und funktioniere nicht rich-tig. Das Röntgenbild habe sie wegen fehlenden Geldes nicht abgeholt. Schliesslich habe sie sich zur Ausreise aus Montenegro entschlossen, weil sie nicht allein mit ihrem Sohn habe leben können. Auf Vorhaltung ihrer Aussagen bei der Kurzbefragung in E._______ und anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen durch F._______ antwortete die Beschwerdeführerin, Albaner hätten ihr in _______ geraten, nichts über die erlittenen Schläge zu erzählen, weil sie sonst sofort zurück in den Kosovo geschickt werde.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, seine Frau habe Probleme mit einer Ader, seit sie auf der Flucht nach Montenegro geschlagen worden sei. Vor diesem Ereignis sei seine Frau lediglich an Grippe erkrankt, ansonsten sei ihr nichts passiert. Auf Vorhaltung sei-ner Aussagen im ersten Asylverfahren im Jahre 1995 antwortete er, er habe damals nicht über seine Frau, sondern über die Frau seines Cou-sins gesprochen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen.
E.
Auf entsprechende Aufforderung des Amtes vom 21. September 2000 liess die Beschwerdeführerin ärztliche Berichte des _______, psychiatrische Dienste, Dr. med. _______, vom 11. Oktober 2000 und von Dr. med. _______, Facharzt für innere Medizin, _______, vom 22. Oktober 2000 einreichen.
Am 17. April 2001 gab Dr. med. _______ der Vorinstanz per Telefax die von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente bekannt.
F.
Am 21. September 2001 ging beim BFF die Antwort des Verbindungsbüros in Pristina (Kosovo) auf die Anfrage vom 8. Mai 2001 betreffend Abklärung verschiedener Fragen ein. Am 16. November 2001 nahmen die Beschwerdeführer im Rahmen des ihnen vom BFM am 9. Novem-ber 2001 gewährten rechtlichen Gehörs Stellung zum Ergebnis der Abklärungen.
G.
Mit Verfügung vom 30. November 2001 - eröffnet am 3. Dezember 2001 - stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleich-zeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
Am 4. Dezember 2001 reichte Dr. med. _______ im Auftrag der Be-schwerdeführerin bei der Vorinstanz eine Stellungnahme zu deren Schreiben vom 9. November 2001 an die Beschwerdeführer ein.
H.
Mit Beschwerde vom 31. Dezember 2001 (Poststempel) an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme von Amtes wegen, subeventualiter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache an das Bundesamt zur vollständigen Klä-rung des Sachverhaltes. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, er akzeptiere den Entscheid der Vorinstanz, wonach er selber die Bedingungen zur Anerkennung als Flüchtling im heutigen Zeitpunkt nicht erfülle; er beantrage die Gewährung von Asyl gestützt auf Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um ergänzende Einsicht in die Ak-tenstücke A1, A4, B18, B20, B30, B31, B34, B35, B37 und B38 der Vorinstanz und um Gewährung des Rechts zur Einreichung einer Be-schwerdeergänzung. Zur Stützung der Vorbringen reichten sie einen Arztbericht von Dr. med. _______, vom 20. Dezember 2001 und ein ärztliches Zeugnis des Psychiatriezentrums _______ vom 21. De-zember 2001 zu den Akten. Gleichzeitig beantragten sie eine ergän-zende Befragung der Beschwerdeführerin, die Einholung eines neu-tralen psychologischen Gutachtens die Beschwerdeführerin betreffend, eine Befragung und allenfalls die Einholung eines psychologischen Gutachtens den Sohn Z._______ betreffend, und sie stellten die Nach-reichung eines Arztberichts Z._______ betreffend in Aussicht. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2002 hiess die ARK den Antrag auf ergänzende Akteneinsicht teilweise gut; den Antrag auf Einsicht in das Aktenstück B35 lehnte sie ab. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern Frist für die Einreichung einer Beschwerdeergänzung nach erfolgter Akteneinsichtnahme, des in Aussicht gestellten ärztlichen Berichts den Sohn Z._______ betreffend und einer Entbin-dungserklärung betreffend die ärztliche Schweigepflicht angesetzt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
J.
Am 25. Januar 2002 (Poststempel) reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die einverlangte Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht ein und nahm ergänzend Stellung zu den mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2002 offen gelegten Akten. Auf die Ausführungen wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2002 (Poststempel) reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer den einverlangten Arztbericht bezüglich des Sohnes Z._______ zu den Akten und führte aus, der Bericht stütze die Begründung der Beschwerde. Insbesondere enthalte er erstmals eine Schilderung der Flucht durch den Sohn Z._______, welcher mitbekommen habe, dass seine Mutter von Soldaten oder Polizisten weggeführt und nach zwei Stunden blutend und mit zerrissenen Kleidern zurückgebracht worden sei.
L.
Mit einem an das Bundesamt gerichteten Schreiben vom 30. Januar 2003 reichte Dr. med. _______, einen weiteren ärztlichen Bericht zur Behandlung der Beschwerdeführerin zu den Akten. Gleichzeitig ging bei der Vorinstanz ein von der Schule _______, verfasstes Schreiben den Sohn Z._______ betreffend ein.
M.
In Beantwortung seiner Anfrage vom 9. April 2006 teilte die ARK dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit, wegen einer Vielzahl als prioritär zu erachtender Verfahren könnten bezüglich des Erledigungszeitpunktes keine verbindlichen Angaben gemacht werden. Man sei jedoch bestrebt, das Beschwerdeverfahren möglichst bald zum Ab-schluss zu bringen.
N.
Am 13. April 2007 teilte der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit, dass das bei der ARK anhängig gemachte Verfahren am 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei und von der Abteilung V behandelt werde.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2007 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführer auf, innert Frist allfällige Wegweisungshindernisse medizinischer Natur mit aktuellen ärztlichen Berichten zu belegen und eine Erklärung einzureichen, mit der sie die behandelnden Ärzte dem Bundesverwaltungsgericht und den Asylbehörden gegenüber von der Schweigepflicht entbinden.
P.
Am 2. Juli 2007 reichte Dr. med. _______ einen aktuellen Arzbericht über die Beschwerdeführerin und den Sohn Z._______ zu den Akten.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2007 legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer einen Arztbericht von Dr. med. _______, Facharzt für allge-meine Medizin, _______, vom 22. Juni 2007 die Beschwerdeführerin betreffend, ein weiteres Exemplar des bereits eingereichten Artberichtes von Dr. med. _______ vom _______, einen Bericht der Lehrerin von Sohn Z._______ vom 28. Juni 2007 und eine Arbeitsbestätigung des Arbeitgebers von Z._______ vom 2. Juli 2007 ins Recht. Gleichzeitig stellte er einen weiteren Bericht von Dr. med. _______, Facharzt FMH, Psychiatrie und Psychotherapie, _______, bei dem die Beschwerdeführerin seit Ende Mai 2007 in Behandlung sei, in Aussicht, und ersuchte für die Einreichung des Berichts und der einverlangten Entbindungserklärung von der Schweigepflicht um Frist-verlängerung bis Ende Juli 2007.
Am 10. Juli 2007 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer das in Aussicht gestellte ärztliche Zeugnis von Dr. med. _______ vom 9. Juli 2007 und die einverlangte Entbindungserklärung zu den Akten.
Q.
Am 8. August 2007 zog die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung ihre angefochtene Verfügung vom 30. November 2001 teilweise in Wiedererwägung, indem sie die Ziffern 4 (Gesuchsteller haben die Schweiz zu verlassen) und 5 (Kanton Bern wird mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt) des Dispositivs aufhob und die Beschwerde-führer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf-nahm.
R.
In Beantwortung der Zwischenverfügung vom 21. August 2007 hielt der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 6. September 2007 namens seiner Mandanten an der Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos geworden, fest. Gleichzeitig reichte er die einverlangte Kostennote zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vor- instanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
und 34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht ent-scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der vormals zuständigen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
, 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Entscheides im Wesentlichen aus, die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei dadurch, dass er das Asylverfahren in Deutschland im Jahre 1997 verschwiegen und bei der Empfangsstelle wie auch anlässlich der kantonalen Anhörung geltend gemacht habe, er sei im Sommer 1996 von der Schweiz aus in den Kosovo zurückgekehrt, grundsätzlich in Frage gestellt. Des Weiteren seien die erst aus den Arztberichten ersichtlichen und anlässlich der ergänzenden Anhörung von der Beschwerdeführerin geltend gemachten massiven Übergriffe als nachgeschoben und somit als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Ihre Erklärung auf entsprechenden Vorhalt hin, Albaner hätten ihr in der Empfangsstelle gesagt, sie solle nicht sagen, dass sie im Kosovo geschlagen worden sei, sonst würde sie zurückgeschickt, sei nicht nachvollziehbar. Erfahrungsgemäss teilten tatsächlich verfolgte Personen alle wichtigen Gründe, die sie zum Verlassen des Heimatlandes bewogen hätten, bereits bei der ersten sich bietenden Gelegenheit mit. Zudem seien die Aussagen zum Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei seit den im Juli 1998 erlittenen Schlägen krank, widersprüchlich. So habe die Beschwerdeführerin anlässlich der ergänzenden Anhö-rung zuerst angegeben, sie habe vor Juli 1998 nie Beschwerden ge-habt. Nach den Schlägen auf den Kopf sei sie untersucht worden, und man habe ihr gesagt, dass die Hauptarterie, welche das Kleinhirn mit Blut versorge, geschädigt sei. Demgegenüber habe der Beschwerde-führer in beiden Asylverfahren ausgesagt, seine Frau sei schon vor 1998 krank gewesen. Im ersten Asylverfahren habe er beispielsweise ausgeführt, seine Frau habe psychische Probleme. Sie sei in _______ und in _______ hospitalisiert und geröntgt worden; es sei festgestellt worden, dass in einer Ader das Blut nicht richtig fliesse. Sie sei nicht operiert worden, habe indessen Medikamente erhalten. Im hängigen Asylverfahren habe er ausgesagt, er sei nach Jugoslawien zurückge-kehrt, weil ihm seine Familie mitgeteilt habe, dass seine Frau sehr krank sei. Sie habe Probleme mit dem Nervensystem und sei früher in ärztlicher Behandlung und im Spital gewesen. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der ergänzenden Anhörung im Rahmen des rechtli-chen Gehörs geltend gemacht, es treffe zu, dass sie bereits im Jahr 1996 im Spital gewesen sei. Der Grund sei jedoch eine Meniskusope-ration gewesen, und zusätzlich sei sie am Oberschenkel operiert wor-den. Sie wisse nicht, weshalb ihr Ehemann solche Aussagen gemacht habe. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs bei der er-gänzenden Anhörung habe der Beschwerdeführer beispielsweise vor-gebracht, seine früheren Aussagen zum Gesundheitszustand seiner Ehefrau seien
falsch. Sie sei seit dem Krieg krank, weil sie auf der Flu-cht geschlagen worden sei. Vorher sei sie nie krank gewesen; er habe im ersten Asylverfahren über die Krankheit einer Verwandten gespro-chen.
Diese Erklärungen seien indessen nicht geeignet, um die aufgezeigten Widersprüche aufzulösen, weshalb die geltend gemachten Misshandlungen nicht geglaubt werden könnten.
Zu den eingereichten ärztlichen Berichten sei festzustellen, dass es nicht Aufgabe der medizinischen Sachverständigen sei, die Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen zu würdigen. Eine kritische Beurteilung der Patientenaussagen durch die behandelnden Ärzte wäre mit dem für die medizinische Diagnosestellung und Behandlung nötigen Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient nicht zu vereinbaren. Deshalb könne von der behandelnden Ärzteschaft kein objektives Urteil in Be-zug auf die Glaubhaftigkeit der Patientenaussagen erwartet oder ver-langt werden. Den ärztlichen Berichten könne entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin unter psychischen Problemen leide, de-ren geltend gemachte Ursachen hingegen nicht geglaubt werden könnten. Schliesslich sei noch darauf hinzuweisen, dass beispielswei-se aus dem Arztbericht vom 18. Januar 2000 hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin Anfang 1999 auf der beschwerlichen Flucht nach Montenegro ein durch serbische Paramilitärs an der Flüchtlings-kolonne verübtes Massaker miterlebt habe. Vor dem Grenzübertritt sei sie erneut Opfer von serbischen Übergriffen geworden. Auf Vorhaltung anlässlich der ergänzenden Anhörung habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass dies falsch sei, weil sie die Massaker nicht selber gesehen habe und an der Grenze nicht geschlagen worden sei. Mit dieser Erklärung versuche die Beschwerdeführerin lediglich, ihre sich widersprechenden Aussagen anzugleichen, und sie vermöge die Wi-dersprüche nicht aufzulösen.
Die über das Verbindungsbüro in Pristina erfolgten Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin bereits seit der Geburt ihres Kindes psychisch krank sei. Es sei der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht gelungen, das Abklärungsergebnis in Frage zu stellen. Damit stehe fest, dass die Vorbringen zur Krankheit nicht glaubhaft seien.
Die anderen von den Beschwerdeführern geltend gemachten Nachteile (Kontrolle auf der Strasse und im Bus, Bezahlung von Bussgeld wegen fehlenden Ausweispapieren, Zerstörung des Hauses bei Angriffen ser-bischer Einheiten, Flucht vor den Serben), seien eine Folge der da-mals im Kosovo herrschenden Situation. Aufgrund der veränderten Si-tuation sei davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführer keine begründete Furcht mehr vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen be-stehe.
4.2 In der Beschwerde wurde dem im Wesentlichen entgegengehalten, aus dem angefochtenen Entscheid gehe hervor, dass hinsichtlich der Ursachen für das Leiden der Beschwerdeführerin offensichtlich Differenzen zwischen den behandelnden Ärzten und der Vorinstanz bestünden. Dr. med. _______ habe bereits mit Schreiben vom 2. Dezember 1999 an das Bundesamt festgehalten, die Beschwerde-führerin sei im Kosovo (auf der Flucht nach Montenegro) von Soldaten der serbischen Armee gefoltert worden. Die Vorinstanz habe gestützt auf das Ergebnis der Botschaftsabklärungen an den geltend gemach-ten Ursachen gezweifelt und der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. November 2001 mitgeteilt, dass sie aufgrund der erfolgten Ab-klärungen seit der Geburt des Sohnes Z._______ psychische Probleme habe. Z._______ habe sich in der Folge nach der Lektüre des Schreibens von seiner Mutter abgewandt. Die Beschwerdeführerin bestreite vehement, seit der Geburt ihres Sohnes unter psychischen Problemen zu leiden, und sie wolle wissen, auf welche Informationen sich das Amt stütze. Dabei sei insbesondere die Frage von Interesse, ob es sich um Informationen von medizinischen Fachpersonen oder von Privaten handle.
Die Beschwerdeführerin sei am 6. Dezember 2001 wegen akuter Sui-zidalität ins Psychiatriezentrum _______ eingewiesen worden, wo sie sich noch (Dezember 2001) aufhalte. Dem der Beschwerde beiliegen-den ausführlichen Bericht von Dr. med. _______ vom 20. Dezember 2001 könne entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin auf ihrer Flucht nach Montenegro nicht nur geschlagen, sondern von ser-bischen Soldaten vergewaltigt worden sei. Im Arztbericht würden auch die Gründe genannt, weshalb sich die Beschwerdeführerin diesbe-züglich bis zum heutigen Zeitpunkt lediglich dem behandelnden Arzt und der Übersetzerin gegenüber - erstmals Anfang Februar 2001 - an-vertraut habe. Sie habe panische Angst davor, dass ihr Ehemann sie verlassen werde (ein im Kosovo übliches Verhalten), falls er von der Tatsache der Vergewaltigungen Kenntnis erlangen sollte. Diesem Umstand sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbedingt Rechnung zu tragen, und es sei zu vermeiden, dass der Beschwerdeführer von diesen Fakten Kenntnis erhalte.
Sollten seitens der ARK Zweifel an der Richtigkeit der Schilderungen im Arztbericht vom 20. Dezember 2001 bestehen, werde eine nochmalige Befragung der Beschwerdeführerin sowie die Einholung eines neutralen Gutachtens beantragt. Der Beschwerdeführerin könne nicht vorgeworfen werden, dass sie die Vergewaltigungen erst im späteren Verlauf des Verfahrens offenbart habe. Dazu sei sie während langer Zeit aufgrund einer massiven posttraumatischen Belastungsstörung kaum in der Lage gewesen; zudem habe ihre panische Angst, ihr Ehe-mann könnte sie bei Kenntnis dieser Tatsachen verlassen, zu einer verzweifelten Situation geführt.
Ebenfalls zu überprüfen sei die Situation des Sohnes Z._______, welcher mit der Mutter auf der Flucht gewesen sei. Bis zum heutigen Zeitpunkt sei unklar, was er selber von den massiven Übergriffen der serbischen Militärs und insbesondere von den Übergriffen gegenüber sei-ner Mutter mitbekommen habe. Er leide seit ungefähr zwei Jahren un-ter Bauchschmerzen und sei deshalb seit längerer Zeit in Behandlung, ohne dass organische Ursachen für das Leiden gefunden worden seien. Der _______jährige Z._______ werde deshalb am 8. Januar 2002 einen zweiten Termin bei einem Psychiater wahrnehmen; der entsprechende Arztbericht werde nachgereicht. Es stelle sich die Fra-ge, ob zur Klärung des Sachverhalts auch Z._______ einvernommen werden sollte. Immerhin wäre es nachvollziehbar, dass er aufgrund der Greueltaten gegenüber seiner Mutter, von denen er allenfalls mehr mitbekommen habe, als dies der Beschwerdeführerin lieb sei, eben-falls traumatisiert sei, insbesondere wenn hinzu komme, dass Z._______ der Meinung sei, seine Mutter sei aufgrund seiner Geburt psychisch angeschlagen. Die Frage der Begutachtung stelle sich somit auch bezüglich der Situation von Z._______.
Für den Fall, dass die angerufene ARK aufgrund des vorgelegten Arztzeugnisses oder durch weitergehende Abklärungen zum Schluss kommen sollte, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vergewaltigungen auf der Flucht nach Montenegro glaubhaft seien, sei sie gestützt auf Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen und ihr und ihrem Sohn aufgrund der selbst erfüllten Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Es könne dazu auf die Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2001 Nr. 3 verwiesen werden. Dem-nach sei bei Vorliegen von zwingenden Gründen im Zeitpunkt der Flucht Asyl zu gewähren, auch wenn die Gefahr zukünftig drohender Verfolgung allenfalls weggefallen sei. Insbesondere sei diese Bestim-mung dann anzuwenden, wenn traumatisierende Erlebnisse vorlä-gen, die es dem Betroffenen angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeit-traumatisierung psychologisch verunmöglichten, in sein Heimatland zurückzukehren. Es sei offensichtlich, dass diese Bestimmung vor-liegend zu Anwendung kommen müsse, falls die ARK von der Tatsache der explizit vorgebrachten Vergewaltigungen, allenfalls nach Durchführung weiterer Beweismassnahmen, überzeugt sei. Der Be-schwerdeführer sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG ebenfalls als Flüchtling anzuerkennen, und es sei auch ihm Asyl zu gewähren.
Für die Begründung der Eventualbegehren wird auf die Akten verwiesen.
4.3 Im Rahmen der Vernehmlassung führte die Vorinstanz zur Begründung der teilweisen Wiedererwägung (8. August 2007) der angefoch-tenen Verfügung vom 30. November 2001 aus, in Würdigung aller Um-stände, insbesondere des instabilen Gesundheitszustandes der Be-schwerdeführerin, sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen, weil ein solcher im heutigen Zeitpunkt nicht zumutbar sei. Die Beschwerde-führer seien somit in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In einem Hinweis an das Bundesverwaltungsgericht beantragte das Amt, die am 31. Dezember 2001 eingegangene Beschwerde im Vollzugspunkt zu gegebener Zeit als gegenstandslos geworden abzuschreiben und ihm das Dossier erneut zur Vernehmlassung zuzustellen, falls auch bezüg-lich Asyl Beschwerde erhoben worden sei, an dieser festgehalten wer-de und sich die Vorinstanz diesbezüglich nicht bereits habe verneh-men lassen.
5.
5.1 Nach einlässlicher Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten massiven Übergriffe (Schläge und Vergewaltigung durch serbische Soldaten respektive Paramilitärs) auf ihrer Flucht nach Montenegro glaubhaft erscheinen. Es trifft zwar - wie von der Vorinstanz ausgeführt und auf Beschwerdeebene nicht bestritten - zu, dass die Beschwerdeführerin die massiven Übergriffe erstmals ge-genüber ihrem behandelnden Arzt und anlässlich der ergänzenden Anhörung geltend machte. Hinsichtlich der Frage der Möglichkeit be-ziehungsweise Zumutbarkeit der früheren Geltendmachung ist indes-sen zu berücksichtigen, dass Opfer von Vergewaltigungen bekannter-massen in aller Regel grosse Probleme haben, über die erlittenen Übergriffe zu reden; diese können - unter anderem auch abhängig vom kulturellen Umfeld der Opfer - durch Gefühle von Schuld und Scham sowie durch die vom Opfer entwickelten Selbstschutzmechanismen erklärt werden (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 17 E. 4b S. 105 ff., mit weiteren Hinweisen). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte für die An-nahme, die Beschwerdeführerin habe sich durch das anfängliche Ver-schweigen der auf der Flucht nach Montenegro erlittenen Übergriffe einen Vorteil im Verfahren verschaffen wollen. Vielmehr gereichte ihr die ausdrückliche Verneinung der Frage anlässlich der kantonalen Anhörung vom 16. September 1999, ob ihr persönlich in der Zeit zwischen Mai 1998 bis zur Ausreise aus Montenegro etwas zugestossen sei, eher zum Nachteil. Zudem vermochte auch ihr Erklärungsversuch anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 21. September 2000 auf Vorhaltung ihrer Aussagen bei der Kurzbefragung in der E._______ und anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen durch F._______, Albaner hätten ihr in _______ geraten, nichts über die erlittenen Schläge zu erzählen, weil sie sonst sofort zurück in den Kosovo ge-schickt werde, in keiner Weise zu überzeugen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Begründung der Beschwerdeführerin, sie habe aufgrund ihrer Angst davor, dass ihr Ehemann sie verlassen könnte, nicht über die belastenden Ereignisse reden können, plausibel. Die Glaubhaftig-keit dieses Vorbringens wird insbesondere auch durch die Aussage des Sohnes Z._______ anlässlich seiner Exploration am 23. Januar 2002 in der Kinderklinik des _______ gestützt. Gemäss dem eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 7. Februar 2002 sagte er in An-wesenheit seines Vaters und der Sozialarbeiterin unter anderem aus, er sei 1998 mit seiner Mutter in der Nacht aus dem Haus und dem Dorf, in dem er bis dahin gelebt habe, weggegangen. Es seien damals viele Leute geflohen; sie seien drei Tage und drei Nächte ohne Essen durch die Berge gezogen, bis sie zur
Grenze nach Montenegro gelangt seien. Dort hätten Polizisten oder Soldaten seine Mutter mitgenom-men, und er sei mit der Grossmutter und mit Nachbarn allein zurück-geblieben. Nach zwei Stunden sei die Mutter zurückgekommen, sie sei verletzt gewesen, habe geblutet, ihre Kleider seien zerrissen gewesen und sie habe geweint. Er habe Angst gehabt und sie nicht gefragt, was passiert sei. Hinzu kommt, dass die Glaubhaftigkeit der geltend ge-machten Übergriffe auch durch die im erstinstanzlichen Verfahren und insbesondere durch die auf Beschwerdeebene eingereichten ärztli-chen Berichte überzeugend belegt wird. Aufgrund der Arztberichte der psychiatrischen Dienste _______ vom 11. Oktober 2000, von Dr. med. _______ vom 20. Dezember 2001, vom 30. Januar 2003 und vom 2. Juli 2007, von Dr. med. _______ vom 22. Juni 2007 und von Dr. med. _______ vom 9. Juli 2007 gilt für das Bundesverwaltungsgericht als erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin eine schwere posttraumatische Belastungsstörung, begleitet von einer persistieren-den somatoformen Schmerzstörung (gemäss internationaler Krank-heitsklassifikation ICD-10: F43.1; F45.4), diagnostiziert wird.
Der von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erhobene Einwand, der sich angesichts des impliziten Verzichts auf die Abgabe einer Stellungnahme hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl (vgl. E. 4.3 vorstehend) auch auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Berichte bezieht, in Bezug auf die eingereichten ärztlichen Berichte könne von der behandelnden Ärzteschaft kein objektives Urteil zur Glaubhaftigkeit der Patientenaussagen erwartet und angesichts des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient auch nicht verlangt werden, vermag in dieser Form nicht zu überzeugen. Zur Beurteilung des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist nämlich dessen Herkunft nicht per se von Bedeutung, das heisst, einem Privatgutachten kommt grundsätzlich durchaus gleicher Beweiswert wie einem gerichtlichen Gutachten zu. Der Beweiswert kann nur verneint werden, wenn der Richter über konkrete Indizien verfügt, welche geeignet sind, die Zuverlässigkeit des Berichtes in Zweifel zu ziehen (vgl. EMARK 2002 Nr. 18 E. 4a/aa S. 145 f.). Auch wenn dies lediglich die Frage der vom Arzt gestellten Diagnose betrifft und die Beweiswürdigung beziehungsweise die Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen stets Aufgabe des Richters ist und bleibt (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 E. 4f/aa S. 30 f.), sind auch Ausfüh-rungen eines Arztes zur Frage der Plausibilität der Vorbringen des Pa-tienten nicht von vornherein belanglos, sondern im Rahmen der Prü-fung der Glaubhaftigkeit der asylsuchenden Person mit zu berücksich-tigen. Im vorliegenden Fall bestehen keinerlei Hinweise auf eine allfällige Voreingenommenheit des Facharztes (_______), welcher die Beschwerdeführerin von Januar 2000 bis Ende Mai 2007 behandelte; die Berichte erscheinen vielmehr durchwegs objektiv, in sich schlüssig und inhaltlich überzeugend.
Das Ergebnis der Abklärungen über das Verbindungsbüro in Pristina - insbesondere die Behauptung der kontaktierten Privatperson, die Beschwerdeführerin leide seit der Geburt des Sohnes Z._______ an psychischen Problemen - und die Aussagen des Beschwerdeführers zur Krankheit der Beschwerdeführerin vor ihrer Flucht nach Montenegro im Juli 1998 vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Diesbezüglich ist festzustellen, dass angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft erachteten Vorbringen zur erlittenen Vergewaltigung allenfalls vorbestehende gesundheitliche Probleme bei der Beschwerdeführerin für den Ausgang des Verfahrens keine Rolle spie-len.
Unter Berücksichtigung der Aussagen des Sohnes Z._______, der gestellten Diagnose und den Ausführungen in den ärztlichen Berichten gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass die Vorinstanz die geltend gemachten Übergriffe auf der Flucht nach Montenegro im Juli 1998 im Ergebnis - trotz an sich zutreffend angeführten teilweisen Diskrepanzen in den Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers - zu Unrecht als nicht glaubhaft erachtet hat. Der Beschwerdeführerin ist der Umstand, dass sie die erlittene Miss-handlung nicht bereits bei der Erstbefragung in der Empfangsstelle respektive anlässlich der kantonalen Anhörung zu den Asylgründen vorgebracht hat, angesichts ihrer Traumatisierung und ihrer Angst, deswegen von ihrem Ehemann verstossen zu werden, nicht vorzuwer-fen.
5.2 Die von der Beschwerdeführerin erlittenen Ereignisse erfüllen die Anforderungen der Rechtsprechung an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG. Es handelt sich um erhebliche Nachteile, die der Beschwerdeführerin gezielt aus einem beziehungsweise mehreren Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG (ethnische beziehungsweise religiöse Zugehörigkeit) zugefügt wurden. Aufgrund ihrer Erlebnisse hatte die Beschwerdeführerin sodann begründete Furcht vor weiteren asylrechtlich relevanten Nachteilen; zudem führten die Ereignisse bei ihr zu einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG. Ferner bestand zwischen den der Beschwerdeführerin zugefügten Nachteilen und der im Januar 1999 erfolgten Ausreise sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 8 E. 7 S. 54), zumal die Beschwerdeführerin auch zu diesem Zeitpunkt noch begründete Furcht vor weiteren Übergriffen hatte. Schliesslich stand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise auch keine valable innerstaatliche Fluchtalternative offen; eine solche ist gemäss Praxis der ARK, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht vorliegend an-schliesst, frühestens nach dem Abzug der serbischen Sicherheitskräf-te aus dem Kosovo im Juni 1999 anzunehmen (vgl. EMARK 2001 Nr. 3).
5.3 Nach dem Gesagten erfüllte die Beschwerdeführerin somit im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft. Letztlich ist diesbezüglich indessen der Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich, das heisst, es ist zu prüfen, ob die Furcht vor einer ab-sehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. Dabei sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asyl-entscheid zugunsten und zulasten der Beschwerdeführerin zu berück-sichtigen (vgl. EMARK 2005 Nr. 18 E. 5.7.1. S. 164).
Mit dem Einmarsch der KFOR am 12. Juni 1999, dem Rückzug der letzten serbischen Truppen am 20. Juni 1999 und der Übergabe aller polizeilicher und militärischer Funktionen an die internationalen Behörden (UNMIK, KFOR) hat sich die Situation im Kosovo seit der Ausreise der Beschwerdeführerin im Januar 1999 massgeblich und nachhaltig verändert. Der ehemalige so genannte Verfolgerstaat ist somit im Ko-sovo faktisch nicht mehr vorhanden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führerin würde so gesehen nicht bedeuten, dass sie sich unter den Schutz des ehemaligen Verfolgerstaates stellen würde, da sie zu den Angehörigen ihrer eigenen Ethnie zurückkehren und sich unter den Schutz der UNMIK respektive der KFOR stellen würde. Bei dieser Sachlage stünde der Beschwerdeführerin demnach heute möglicher-weise eine unter dem Sicherheitsaspekt valable Rückkehrmöglichkeit in den Kosovo offen, wo künftige asylrechtlich relevante Übergriffe ausgeschlossen werden können.
5.4 Eine erlittene Vorverfolgung ist indessen auch nach Wegfall einer zukünftig drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrechtlich relevant zu betrachten, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist; bei dieser Auslegung von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zieht das Bundesverwaltungsgericht in Weiterführung der Praxis der ARK die entsprechende Formulierung der Ausnahmebestimmung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK [SR 0.142.30]) bei (vgl. EMARK 1993 Nr. 31, zuletzt bestätigt in EMARK 2001 Nr. 3). Als "zwingende Gründe" in diesem Zusammenhang sind vorab traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6d S. 166 ff.).
Aufgrund der eingereichten, von fachlich kompetenter Seite erstellten ärztlichen Berichte erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin nach erlittener Vergewaltigung vom Bestehen einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung, begleitet von einer persistierenden somatoformen Schmerzstörung, im Sinne der zitierten Rechtsprechung (vgl. insbesondere EMARK 2001 Nr. 3) auszugehen ist, welche eine Rückkehr in den Heimatstaat im heutigen Zeitpunkt psychisch verunmöglicht. Es bestehen damit "zwin-gende Gründe", die einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Ser-bien entgegen stehen.
Bezüglich des Kosovo gilt es festzustellen, dass dieser formell immer noch zu Serbien gehört; in der UNO-Resolution 1244 wurde der Bestand des bisherigen Staatsgebietes garantiert, völkerrechtlich bleibt der Kosovo somit bis auf weiteres Bestandteil Serbiens. Die weitere Entwicklung ist aktuell nicht verlässlich abschätzbar.
5.5 Hinsichtlich des Sohnes Z._______ ist festzustellen, dass sich aus den ärztlichen Zeugnissen der Kinderklinik des _______ vom 7. Februar 2002 und von Dr. med. _______ vom 2. Juli 2007 keine hin-reichenden Anhaltspunkte für eine posttraumatische Belastungsstö-rung ergeben. Im ärztlichen Bericht vom 7. Februar 2002 wurde ausge-führt, es sei der Eindruck gewonnen worden, dass Z._______ mehr durch die chronische Belastung der psychischen Störung seiner Eltern beeinträchtigt sei als durch die Kriegserlebnisse. Es seien keine aus-reichenden Anhaltspunkte für eine posttraumatische Belastungsstö-rung gefunden worden. Im Arztbericht vom 2. Juli 2007 wird allerdings ausgeführt, Z._______ zeige im ausserfamiliären Rahmen ein auffällig problematisches Verhalten, er sei in seiner Entwicklung durch depres-sive Symptome gehemmt, und den Eltern sei eine therapeutische Be-gleitung empfohlen worden. Soweit beurteilbar, sei auch Z._______ fachärztlich behandlungsbedürftig. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass Z._______ selber erhebliche Nachteile erlitten hat, die ihm gezielt aus einem beziehungsweise mehreren Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG (ethnische beziehungsweise religiöse Zuge-hörigkeit) zugefügt wurden, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig zuzuerkennen ist.
In Bezug auf den Ehemann der Beschwerdeführerin wird in der Rechtsmitteleingabe vom 31. Dezember 2001 ausgeführt, er akzeptiere den Entscheid, dass er selber die Bedingungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle; er mache lediglich die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG geltend.
5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG an die Flüchtlingseigenschaft genügen. Nachdem keine Asylausschlussgründe vorliegen, ist die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. Gemäss Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG werden Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Vorliegend sprechen keine besonderen Umstände gegen die Anerkennung des Sohnes und des Ehemannes der Beschwerdeführerin als Flüchtlinge, weshalb das BFM anzuweisen ist, auch ihnen Asyl zu gewähren. Es wird Aufgabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer sein, den spezifischen familiä-ren Umständen seiner Mandanten (vgl. oben, E. 4.2) bei der Eröff-nung der Begründung des vorliegenden Urteils Rechnung zu tragen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist demnach, soweit nicht gegenstandslos geworden, gutzuheissen, die Verfügungen des BFM vom 30. November 2001 und vom 8. August 2007 sind aufzu-heben und das Amt ist anzuweisen, den Beschwerdeführern in der Schweiz im Sinne der Erwägungen Asyl zu erteilen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).
Den Beschwerdeführern ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren notwendigen Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-verwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). In der am 6. September 2007 (Poststempel) eingereichten Kostennote wird ein Arbeitsaufwand von total 13 Stunden 15 Minuten (795 Mi-nuten) ausgewiesen, der unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens angemessen erscheint. Den Beschwerdeführern ist eine insgesamt auf Fr. 3278.95 (inkl. Aus-lagen im Betrag von Fr. 47.35 und Mehrwertsteuer) festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzuspre-chen (vgl. Art. 10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
und Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, gutgeheissen. Die Verfügungen des BFM vom 30. November 2001 und vom 8. August 2007 werden aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern im Sinne der Er-wägungen Asyl zu erteilen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3278.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer durch Vermittlung ihres Rechtsvertreters (ein-geschrieben)
- die Vorinstanz mit den Vorakten (Ref-Nr. N_______; Kopie)
- G._______ (Kopie)

Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bruno Huber Peter Jaggi

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-6927/2006
Datum : 09. November 2007
Publiziert : 22. November 2007
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Publiziert als BVGE-2007-31
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
51 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
34 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
37 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
53
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
10 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • kosovo • montenegro • bundesverwaltungsgericht • flucht • frage • arztbericht • mutter • weiler • ausreise • vergewaltigung • asylverfahren • arzt • stelle • 1995 • albanisch • opfer • bundesamt für migration • tag • heimatstaat
... Alle anzeigen
BVGer
E-6927/2006
EMARK
1993/31 • 1995/16 S.166 • 1995/5 • 2001/3 • 2002/18 • 2003/17 S.105 • 2003/8 S.54 • 2005/18