Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-2054/2012
Urteil vom 9. Oktober 2014
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Besetzung
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
A._______,
Parteien
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV (einmalige Abfindung),
Gegenstand
Einspracheentscheid der SAK vom 30. Januar 2012.
Sachverhalt:
A.
Die am (...) 1945 geborene und in Mazedonien wohnhafte A._______ (nachfolgend: Versicherte) war mit dem am (...) 2009 verstorbenen mazedonischen Staatsangehörigen B._______ verheiratet. Mit Formular vom 11. August 2009 stellte sie via den mazedonischen Versicherungsträger bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) einen Antrag auf Hinterlassenenrente (Eingang: 14. Juni 2010; SAK-act. 1/1, 1/5). Dem Rentengesuch lagen diverse Unterlagen bei, aus welchen hervorgeht, dass der am (...) 1946 geborene B._______ in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die obligatorische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) geleistet hatte (SAK-act. 1/6-12, 1/28).
B.
Zwecks Prüfung des Rentenantrags ersuchte die SAK daraufhin die Versicherte sowie die zuständigen Ausgleichskassen um weitere Angaben oder Dokumente (SAK-act. 2-5, 9, 14, 18-19). Die entsprechenden Informationen gingen bei der SAK in den folgenden Monaten ein (SAK-act. 6-8, 10, 12, 15-18, 20).
C.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2010 (SAK-act. 23/2) sprach die SAK der Versicherten eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 22'679.- per 1. August 2009 zu. Sie legte der Berechnung ein durchschnittliches Jahreseinkommen von B._______ in der Höhe von Fr. 68'400.- sowie zwei anrechenbare volle Versicherungsjahre (1973: 12 Monate, 1974: 9 Monate, 1975: 3 Monate) zugrunde und wendete die Rentenskala 03 an. In ihrer Verfügung wies die SAK zudem darauf hin, dass für die Jahre 1971-1972 keine Leistung von AHV-Beiträgen durch B._______ habe gefunden werden können. Der Fall werde aber erneut geprüft, sofern Beweise für entsprechende Zahlungen vorgelegt würden (SAK-act. 23/3).
D.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Schreiben vom 30. Januar 2010 (recte: 2011) Einsprache bei der SAK (Eingang: 14. Februar 2011; SAK-act. 25/1) und stellte sinngemäss den Antrag, es seien bei der Berechnung ihrer Witwenrente auch die von ihrem verstorbenen Ehegatten in den Jahren 1970-1972 in der Schweiz absolvierten Arbeits- und Versicherungszeiten zu berücksichtigen. Als Beweis reichte die Versicherte verschiedene Unterlagen ein (SAK-act. 25/2-4).
E.
Die SAK nahm in der Folge diverse Abklärungen vor (SAK-act. 26-27, 32-34), deren Ergebnisse sich bei den Vorakten befinden (SAK-act.31, 35-37) und auf welche sich die SAK bei der Beurteilung der einspracheweise vorgebrachten Argumente stützte.
F.
Mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2012 (SAK-act. 38) wies die SAK die von der Versicherten erhobene Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 17. Dezember 2010. Zur Begründung führte die SAK im Wesentlichen aus, dass die durchgeführten Abklärungen betreffend B._______ keine weiteren Versicherungszeiten belegen würden und die Versicherte die Eintragungen in dessen individuellem Konto mit den von ihr eingereichten Arbeitszeugnissen nicht berichtigen lassen könne.
G.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte eine vom 30. Januar 2010 datierte Eingabe (Poststempel der mazedonischen Post: 9. März 2012) sowie mehrere Beilagen bei der SAK (nachfolgend: Vorinstanz; Eingang: 16. März 2012) ein. Die Vorinstanz leitete die Sendung mit Begleitschreiben vom 13. April 2012 (BVGer-act. 1) an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 18. April 2012) weiter, welches die Eingabe als Beschwerde gegen den genannten Einspracheentscheid entgegen nahm. Die Eingabe bzw. Beschwerde der Beschwerdeführerin entspricht vollumfänglich der von ihr bei der Vorinstanz erhobenen Einsprache (vgl. vorne D.). Somit wird nach wie vor beantragt, es seien bei der Berechnung ihrer Ansprüche die von ihrem verstorbenen Ehegatten in den Jahren 1970-1972 in der Schweiz zurückgelegten Arbeits- und Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2012 (BVGer-act. 3) stellte die Vorinstanz den Antrag, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, da diese nicht fristgerecht eingereicht worden sei. Eventualiter schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Verfügungen vom 17. Dezember 2010 und 30. Januar 2012. Hinsichtlich des Hauptantrags führte die Vorinstanz unter Hinweis auf die entsprechenden Belege aus, die angefochtene Verfügung sei der Beschwerdeführerin am 9. Februar 2012 eröffnet worden, die Beschwerdeschrift sei der Schweizerischen Post aber frühestens am 14. März 2012 übergeben worden, mithin nach dem Ablauf der Beschwerdefrist am 12. März 2012. Den Eventualantrag begründete die Vorinstanz zusammengefasst damit, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten zusätzlichen Versicherungszeiten in den Jahren 1970-1972 den Eintragungen im individuellen Konto widersprechen würden und nicht bewiesen seien, weshalb diese Eintragungen nicht berichtigt werden könnten. Schliesslich erläuterte die Vorinstanz die Berechnungsgrundlagen der ordentlichen Witwenrente sowie der einmaligen Abfindung.
I.
Innert der ihr gewährten Frist (BVGer-act. 4) reichte die Beschwerdeführerin keine Replik ein, weshalb mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 16. August 2012 (BVGer-act. 6) der Schriftenwechsel geschlossen wurde, wobei weitere Instruktionsmassnahmen vorbehalten blieben.
J.
Auf weitere Parteivorbringen sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG390 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.391 |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
1.2 Aufgrund von Art. 3

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf: |
|
a | das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist; |
b | das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal; |
c | das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren; |
d | das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20; |
dbis | das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist; |
e | das Verfahren der Zollveranlagung; |
ebis | ... |
f | das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. |
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
1.4
1.4.1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 60 Abs. 1

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. |
2 | Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 39 Einhaltung der Fristen - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
|
1 | Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. |
2 | Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 21 - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
|
1 | Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
1bis | Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56 |
2 | Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt. |
3 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 21 - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
|
1 | Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
1bis | Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56 |
2 | Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt. |
3 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57 |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 39 Einhaltung der Fristen - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
|
1 | Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt. |
1.4.2 Der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 30. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführerin per Einschreiben zugeschickt und laut Rückschein am 9. Februar 2012 eröffnet (SAK-act. 39). Die 30-tägige Beschwerdefrist begann demnach am 10. Februar 2012 zu laufen und endete am 12. März 2012 (Art. 38 Abs. 1

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. |
|
1 | Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. |
2 | Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen. |
2bis | Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.28 |
3 | Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat.29 |
4 | Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: |
a | vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. |
|
1 | Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. |
2 | Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen. |
2bis | Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.28 |
3 | Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat.29 |
4 | Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: |
a | vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
vorliegen würde, wäre dieses hier aus den folgenden Gründen unbeachtlich: Die Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Einspracheentscheides enthielt wohl den Hinweis, dass die Beschwerde einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden könne; die Möglichkeit, das Rechtsmittel einer entsprechenden mazedonischen Stelle, einem entsprechenden mazedonischen Gericht oder einem entsprechenden mazedonischen Träger einzureichen, war hingegen nicht erwähnt. Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 124 V 47 E. 4; 125 V 65 E. 3b) wäre die Vorinstanz aber zu einem solchen Hinweis verpflichtet gewesen, um eine vollständige Information der versicherten Person zu erreichen. Dass die angefochtene Verfügung entgegen der erwähnten Rechtsprechung keine vollständige Rechtsmittelbelehrung enthält, hatte zur Folge, dass die Beschwerdeführerin nicht von sämtlichen Möglichkeiten zur Wahrung der Beschwerdefrist Kenntnis hatte. Dieser Fehler der Verwaltung darf jedoch nicht nach dem Grundsatz, dass Rechtsunkenntnis schadet, der Beschwerdeführerin angelastet werden (vgl. BGE 125 V 65 E. 4).
1.4.3 Die von der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerdeschrift ist identisch mit der von ihr bei der Vorinstanz erhobenen Einsprache. Beide Eingaben datieren vom 30. Januar 2010 und enthalten demnach kein aktuelles Datum. Ausserdem sind beide Schriftstücke nicht unterschrieben. Diese zwei Mängel führen vorliegend aber nicht zu einem Nichteintretensentscheid: Zum einen bildet die korrekte Datierung der Eingabe keine Eintretensvoraussetzung (vgl. zum hier anwendbaren Art. 52

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.4.4 Auf die vorliegende Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist mazedonische Staatsangehörige und wohnt in Mazedonien (SAK-act. 1, 19). Ihr dort verstorbener Ehemann war ebenfalls Bürger von Mazedonien (SAK-act. 15). Es ist daher das Abkommen vom 9. Dezember 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.520.1) anwendbar, welches am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist. Nach Art. 4 des Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie deren Familienangehörigen und Hinterlassenen in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 2 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die AHV gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Hinterlassenenleistung von dem in Art. 4 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung der jeweiligen Staatsangehörigen abweichen, finden sich im Abkommen nicht. Vorliegend ist der entsprechende Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin daher nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln, insbesondere nach dem AHVG und der AHVV (SR 831.101) zu beurteilen.
2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist am (...) 2009 verstorben. Massgebend sind somit diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.2 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Dieser Grundsatz besagt, dass die verfügende - im Beschwerdefall die urteilende - Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Der Untersuchungsgrundsatz gilt allerdings nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 117 V 261 E. 3b). Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6; 126 V 353 E. 5b).
4.
Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Ermittlung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Hinterlassenenleistungen in Bezug auf die Beitragszeiten ihres verstorbenen Ehegatten zu Recht die Jahre 1970-1972 nicht berücksichtigt hat.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr verstorbener Ehemann habe nicht nur in den Jahren 1973-1975, sondern auch in den Jahren 1970-1972 in der Schweiz gearbeitet und Versicherungszeiten absolviert. Sie stellt daher den Antrag, diese Versicherungszeiten seien bei der Berechnung ihrer Witwenrente zu berücksichtigen. Als Beweise reicht die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen ein (BVGer-act. 1 samt Beilagen).
4.1.2 Die Vorinstanz spricht sich gegen die Berücksichtigung von weiteren Versicherungszeiten aus. Sie stützt sich auf das Ergebnis ihrer im Verwaltungsverfahren getätigten Nachforschungen und erachtet die seitens der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente als nicht beweistauglich für eine Berichtigung der aktuellen Eintragungen im individuellen Konto (BVGer-act. 3).
4.2
4.2.1 Unter der Voraussetzung, dass dem verstorbenen Ehegatten für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 29 Bezügerkreis. Voll- und Teilrenten - 1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen.130 |
|
a | Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer; |
b | Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer.131 |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 23 Witwen- und Witwerrente - 1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. |
|
a | mit der Wiederverheiratung; |
b | mit dem Tode der Witwe oder des Witwers. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 23 Witwen- und Witwerrente - 1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. |
|
a | mit der Wiederverheiratung; |
b | mit dem Tode der Witwe oder des Witwers. |
4.2.2 Für die Berechnung der Witwenrente sind nach Art. 33 Abs. 1

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 33 Hinterlassenenrente - 1 Für die Berechnung der Witwen-, Witwer- und Waisenrente sind die Beitragsdauer und das aufgrund der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person sowie ihrer Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen massgebend. Absatz 2 bleibt vorbehalten. |
4.2.3 Als Beitragsdauer kann lediglich derjenige Zeitabschnitt gelten, in dem eine Person versichert und der Beitragspflicht unterstellt gewesen ist (Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL; gültig ab 1. Januar 2009] Rz. 5005 ff.). Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Beitragsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn eine Beitragsdauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monats besteht (Ueli Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 3. Aufl. 2012, Art. 29ter Rz. 2 mit Hinweis auf ZAK 1971 S. 323 E. 3). Ausserdem müssen die geschuldeten Beiträge geleistet sein oder noch entrichtet werden können (Art. 16 Abs. 1

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 16 Verjährung - 1 Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG84 endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.85 Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 16 Verjährung - 1 Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG84 endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.85 Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend. |
4.2.4 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 30ter Individuelle Konten - 1 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten. |
|
a | zum Zeitpunkt der Lohnauszahlung nicht mehr für den Arbeitgeber tätig ist; |
b | den Beweis erbringt, dass das beitragspflichtige Einkommen von einer Erwerbstätigkeit stammt, die in einem früheren Jahr ausgeübt wurde und für die weniger als der Mindestbeitrag entrichtet wurde.161 |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 137 Individuelles Konto - Jede Ausgleichskasse führt unter der Nummer der versicherten Person ein individuelles Konto über die Erwerbseinkommen, für die ihr Beiträge entrichtet worden sind. |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 141 Kontenauszüge - 1 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen. Der Kontoauszug wird unentgeltlich abgegeben.454 |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 141 Kontenauszüge - 1 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen. Der Kontoauszug wird unentgeltlich abgegeben.454 |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 141 Kontenauszüge - 1 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen. Der Kontoauszug wird unentgeltlich abgegeben.454 |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 16 Verjährung - 1 Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG84 endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.85 Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend. |
4.2.5 Die Beweiskraft der IK-Eintragungen, welche vor Eintritt des Versicherungsfalles unangefochten waren, entspricht somit derjenigen eines öffentlichen Registers (vgl. Art. 9

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
|
1 | Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
2 | Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
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1 | Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
2 | Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden. |
4.3
4.3.1 Es ist unbestritten und zutreffend, dass die Beschwerdeführerin die vorne (E. 4.2.1) dargelegten Voraussetzungen für eine Witwenrente erfüllt: Zum einen hatte sie im Zeitpunkt der Verwitwung ([...] 2009) drei mündige Kinder (SAK-act. 20/2, 17/6, 10/6). Zum anderen bestehen gemäss sämtlichen aktenkundigen, auf B._______ bzw. C._______ lautenden IK-Auszügen (SAK-act. 21, 46/18, 46/64-66) Einträge für mindestens ein volles Jahr Einkommen (vgl. E. 4.3.2). Dass es sich bei C._______ um den verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin (B._______) handeln muss, ist offenkundig (vgl. E. 4.3.3) und nicht bestritten (vgl. SAK-act. 15/2). Die Beschwerdeführerin hat somit grundsätzlich Anspruch auf eine schweizerische Witwenrente ab dem 1. August 2009.
4.3.2 Wie erwähnt (E. 4.2.4), wird hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge auf die massgeblichen IK-Eintragungen abgestellt. Entscheidend ist grundsätzlich der 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Art. 29bis Abs. 1

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 29bis Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung - 1 Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters berechnet. |
|
a | der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs; |
b | der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres; |
c | der Zusatzjahre; und |
d | der nach dem Referenzalter zurückgelegten Beitragszeiten. |
4.3.3 Der jüngste aktenkundige IK-Auszug der Vorinstanz datiert vom 1. Juni 2012 (SAK-act. 21) und wurde somit nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides erstellt. Der Auszug lautet auf B._______ (geboren am [...] 1946) und nennt die Versichertennummer (...). Es sind darin Eintragungen für die Jahre 1973 (Januar bis Dezember), 1974 (April bis Dezember) und 1975 (März bis Mai) ersichtlich. Diese eingetragenen Arbeitsmonate bzw. -jahre entsprechen den von der Beschwerdeführerin eingereichten, auf B._______ lautenden Arbeitsbestätigungen der Hoch- und Tiefbauunternehmung D._______ AG in Z._______ (SAK-act. 1/7-10) und vor allem auch den Lohnabrechnungen (SAK-act. 35/2-4) der zuständigen Ausgleichskasse der Aargauischen Industrie- und Handelskammer (AIHK). Die im besagten vorinstanzlichen IK-Auszug zu Gunsten von B._______ enthaltenen Beitragszeiten für die Jahre 1973-1975 von insgesamt 24 Monaten werden von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Die entsprechenden Zeiten sind denn auch in der von ihr eingereichten vorinstanzlichen Mitteilung über die schweizerischen Versicherungszeiten vom 4. Februar 1981 aufgeführt (SAK-act. 1/28) sowie im aktenkundigen IK-Auszug der AHV-Ausgleichskasse aargauischer Arbeitgeber vom 26. Februar 1996 eingetragen (SAK-act. 46/66). Beide Dokumente lauten auf den Namen C._______ (geboren am [...] 1946) und erwähnen die alte AHV-Nummer (...). Zu Recht geht die Vorinstanz bei der Berechnung der Witwenrente der Beschwerdeführerin daher für den Zeitraum 1973-1975 von einer Beitragsdauer ihres verstorbenen Ehemannes von zwei vollen Versicherungsjahren aus. Dass gestützt auf dieselben Beitragszeiten bzw. Einkommen auch der Witwe des (ebenfalls am [...] 1946 geborenen) E._______ eine einmalige Abfindung zugesprochen wurde (SAK-act. 46/35 f.), vermag daran nichts zu ändern. Bei E._______ und B._______ handelt es sich gemäss der von der Schweizerischen Botschaft in Y._______ erteilten Auskunft vom 9. August 2011 (SAK-act. 31) um zwei verschiedene Personen. Aufgrund der unklaren Aktenlage konnte die Vorinstanz - laut ihrer Vernehmlassung (BVGer-act. 3) - nicht abschliessend feststellen, wem der beiden das bei der D._______ AG in den Jahren 1973-1975 erzielte Einkommen gutzuschreiben ist, weshalb sie aufgrund derselben Einkommen zweimal eine Hinterlassenenleistung ausbezahlt hat.
4.3.4
4.3.4.1 Die Beschwerdeführerin macht sowohl im Einsprache- als auch im Beschwerdeverfahren geltend, ihr verstorbener Ehegatte habe ausserdem in den Jahren 1970-1972 in der Schweiz zeitweise gearbeitet und dadurch Beitragszeiten absolviert: Zum einen habe er vom 1. Oktober 1970 bis 18. Dezember 1970 als Bauarbeiter bei der F._______ AG, Hoch- und Tiefbau, in Z._______ gearbeitet. Zum anderen habe er auch vom 7. April 1971 bis 15. Dezember 1971 sowie vom 21. Februar 1972 bis 13. Dezember 1972 bei der D._______ AG, Hoch- und Tiefbau, in Z._______ gearbeitet. Als Beweise reichte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen ein, für das Jahr 1970 eine staatliche Bescheinigung aus Y._______ betreffend die Anstellung bei der F._______ AG sowie die entsprechende Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung der Fremdenpolizei Luzern und für die Jahre 1971-1972 eine Arbeitsbestätigung der D._______ AG (vgl. die Beilagen zu BVGer-act. 1 sowie SAK-act. 25/2-4).
4.3.4.2 In den beschwerdeweise vorgelegten Dokumenten werden die geltend gemachten Anstellungen in der Schweiz durchwegs bescheinigt. Zwar finden sich darin für die Jahre 1970-1972 keine Nachweise von an die schweizerische AHV geleisteten Beitragszahlungen. Die Beschwerdeführerin hat auch keine entsprechenden Lohnabrechnungen eingereicht. Mit der Vorlage von Arbeitsbestätigungen oder Aufenthaltsbewilligungen allein ist grundsätzlich nicht nachgewiesen, dass dem verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin seinerzeit Beiträge vom Lohn abgezogen oder gar solche Beiträge an die AHV gezahlt worden sind (vgl. Urteile des BVGer C-4470/2011 vom 8. Januar 2013 E. 4.2 sowie C-6755/2011 vom 8. Juli 2013 E. 4.2). Wie bereits erwähnt, reichte die Beschwerdeführerin aber bereits mit ihrem Rentengesuch die vorinstanzliche Meldung vom 4. Februar 1981 (SAK-act. 1/28) ein, wonach C._______ (AHV-Nr. [...]) im Jahre 1970 (3 Monate), 1971 (9 Monate) und 1972 (11 Monate) aufgrund von unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Schweiz Versicherungs- und Beitragszeiten absolviert hatte. Diese Angaben stimmen mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Arbeitszeiten sowie den von ihr eingereichten Arbeitsbestätigungen und Aufenthaltsbewilligungen überein. In den Vorakten finden sich zudem die IK-Auszüge der Ausgleichskasse Luzern vom 21. Februar 1996 (SAK-act. 46/65) und vom 7. November 2011 (SAK-act. 46/18), worin hinsichtlich der Beitragsjahre und -monate sowie Einkommen von C._______ (AHV-Nr. [...]) für den Zeitraum 1970-1972 die folgenden Einträge bestehen: 1970 (10-12): Fr. 3'202, 1971 (4-12): Fr. 8'611, 1971 (4-12): Fr. 5'002 und 1972 (2-12): Fr. 19'503. Auch diese Einträge enthalten somit die von der Beschwerdeführerin angeführten Anstellungszeiten. Dass in den erwähnten IK-Auszügen der Ausgleichskasse Luzern für das Jahr 1971 zwei Einträge mit gleicher Beitragsdauer, aber unterschiedlichem Einkommen vorhanden sind, ist zulässig (siehe Wegleitung des BSV über Versicherungsausweis und individuelles Konto [WL VA/IK, Stand: 1. Januar 2009], Rz. 2338 ff.) und kann sich etwa aufgrund von nachträglichen Lohnzahlungen oder nachträglichen Korrekturen der Einkommen ergeben (WL VA/IK Rz. 2327 f.).
4.3.4.3 Der bereits erwähnte E._______ (E. 4.3.3) war zum Teil ebenfalls unter der AHV-Nr. (...) registriert (SAK-act. 46/63) und in den Akten finden sich bezüglich dieses Versicherten für die Jahre 1970-1975 vorinstanzliche IK-Eintragungen mit denselben Beitragszeiten und Einkommen wie bei C._______ (SAK-act. 46/17, 46/37-39). Ausserdem bestehen in den erwähnten, auf C._______ lautenden IK-Auszügen für die Jahre 1966-1969 Eintragungen (vgl. auch SAK-act. 46/64), welche unbestrittenermassen nicht jenem, sondern wohl E._______ zuzurechnen sind (siehe SAK-act. 7/2, 36/2-4, 37/2-7, 46/50-52, 46/58, 46/86-87, 46/94), weil der Erstgenannte nach Aussagen der Beschwerdeführerin erst ab 1970 in der Schweiz erwerbstätig war (SAK-act. 10/1-3). In Anbetracht dieser Ungereimtheiten nahm die Vorinstanz Abklärungen vor, aufgrund deren Ergebnisse sie die Eintragungen im IK der Ausgleichskasse Luzern hinsichtlich der Jahre 1966-1972 als fehlerhaft erachtete und nur die IK-Eintragungen der AHV-Ausgleichskasse aargauischer Arbeitgeber für die Jahre 1973-1975 berücksichtigte.
4.3.4.4 Die Vorinstanz macht geltend, die Beschwerdeführerin habe nicht nachgewiesen, dass für die Jahre 1970-1972 Beitragszahlungen an die schweizerische AHV erbracht worden seien, und deshalb seien die Eintragungen im vorinstanzlichen IK-Auszug vom 1. Juni 2012 (SAK-act. 21) hinsichtlich der Jahre 1970-1972 nicht zu berichtigen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist hier aber nicht massgebend, ob die Beschwerdeführerin die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der vorinstanzlichen IK-Eintragungen in Bezug auf die Jahre 1970-1972 beweisen kann, sondern es ist vorliegend zu prüfen, ob die Vorinstanz die bei Eintritt des Versicherungsfalles vorhandenen und deshalb voll beweiskräftigen IK-Eintragungen der Ausgleichskasse Luzern für die Jahre 1970-1972 (SAK-act. 46/18) zu Recht von Amtes wegen korrigiert hat. Dass die IK-Eintragungen für die Jahre 1966-1969 von der Vorinstanz zufolge Unrichtigkeit nicht übernommen wurden, ist nicht streitig und aufgrund der Aktenlage auch nicht zu beanstanden. Die amtliche Berichtigung von Eintragungen im IK nach Eintritt des Versicherungsfalles ist im Gesetz nicht explizit geregelt. In der bereits erwähnten Bestimmung gemäss Art. 141 Abs. 3

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 141 Kontenauszüge - 1 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen. Der Kontoauszug wird unentgeltlich abgegeben.454 |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
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1 | Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
2 | Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden. |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 141 Kontenauszüge - 1 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen. Der Kontoauszug wird unentgeltlich abgegeben.454 |
4.3.4.5 Aufgrund der vorliegenden Akten ist weder offenkundig noch wird seitens der Vorinstanz der volle Beweis dafür erbracht, dass die im Zeitpunkt der Verwitwung der Beschwerdeführerin zu Gunsten ihres verstorbenen Ehemannes vorhanden gewesenen IK-Eintragungen für die Jahre 1970-1972 (SAK-act. 46/18, 46/65) fehlerhaft waren: Zum einen sprechen die von der Beschwerdeführerin im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eingereichten Unterlagen deutlich für die Richtigkeit der entsprechenden Einträge (siehe SAK-act. 1/6-12, 1/28, 25/2-4, Beilagen zu BVGer-act. 1). Zum anderen lassen auch die von der Vorinstanz vorgenommenen Abklärungen nicht den überzeugenden und sicheren Schluss zu, dass die besagten IK-Einträge falsch waren: Dass sich im Archiv der Ausgleichskasse Luzern nach rund 40 Jahren keine Unterlagen zu der Abrechnungsnummer (...) (mehr) finden lassen (SAK-act. 46/15; vgl. auch SAK-act. 8, 46/15), beweist noch nicht die Unrichtigkeit der entsprechenden IK-Einträge. Nicht stichhaltig ist auch die in einer vorinstanzlichen Telefonnotiz (SAK-act. 18) festgehaltene Auskunft der angefragten Ausgleichskassen (C 48, 3, 66), wonach die F._______ AG nie existiert haben soll. Insbesondere die von der Fremdenpolizei Luzern erteilte Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung vom 5. Oktober 1970 hinsichtlich der Anstellung bei der F._______ AG spricht für das Gegenteil (SAK-act. 25/2). Nicht weiterführend sind schliesslich die Angaben der AIHK, wonach einerseits für die Jahre 1971 und 1972 keine auf B._______ lautenden Lohnbescheinigungen vorhanden seien (SAK-act. 15/1), andererseits die D._______ AG aber ohnehin erst ab dem 1.Januar 1973 über die AIHK abgerechnet haben soll (SAK-act. 35/1). Gemäss den massgeblichen und aktenkundigen IK-Auszügen wurde das entsprechende Konto in den Jahren 1970-1972 von der Ausgleichskasse Luzern geführt. Dass der Witwe von E._______ gestützt auf dieselben Beitragszeiten und Einkommen für die Jahre 1970-1972 eine einmalige Abfindung zugesprochen wurde (SAK-act. 46/35 f.), obwohl in den vorliegenden Vorakten für die entsprechenden Beitragszahlungen keine Beweise vorhanden sind, darf sich nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auswirken.
4.3.4.6 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht nachgewiesen ist, dass die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles für die Jahre 1970-1972 vorhandenen und auf den verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin lautenden Einträge im IK der Ausgleichskasse Luzern unrichtig waren. Von weiteren Abklärungen ist abzusehen, nachdem die Ausgleichskasse Luzern, welche in den Jahren 1970-1972 das massgebliche IK geführt und die umstrittenen Einträge vorgenommen hatte, offensichtlich keine weiteren Angaben und Unterlagen dazu mehr liefern kann (vgl. SAK-act. 8, 18, 36/1, 46/15) und im heutigen Zeitpunkt weder die D._______ AG noch die F._______ AG mehr existieren. Die Beschwerdeführerin ist ihrer Mitwirkungspflicht im Rahmen des Zumutbaren nachgekommen. Die Folgen der Beweislosigkeit hat die Vorinstanz zu tragen, da sie aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Daraus folgt, dass bei der Berechnung des Hinterlassenenanspruchs der Beschwerdeführerin - nebst den unbestrittenen Eintragungen für die Jahre 1973-1975 gemäss dem vorinstanzlichen IK-Auszug vom 1. Juni 2012 (SAK-act. 21) - auch auf die folgenden im IK-Auszug der Ausgleichskasse Luzern vom 7. November 2011 (SAK-act. 46/18) für die Jahre 1970-1972 zu Gunsten ihres verstorbenen Ehegatten eingetragenen Beitragszeiten sowie Einkommen abzustellen ist: 1970 (Oktober bis Dezember): Fr. 3'202.-, 1971 (April bis Dezember): Fr. 8'611.-, 1971 (April bis Dezember): Fr. 5'002.-, 1972 (Februar bis Dezember): Fr. 19'503.-.
4.3.4.7 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 30. Januar 2012 ist aufzuheben und die Sache ist gestützt auf Art. 61 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
2 | Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). |
3 | Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. |
5.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG390 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.391 |
5.2 Die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Der obsiegenden und nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist jedoch keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr durch die Beschwerdeführung keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 30. Januar 2012 wird aufgehoben und die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese die Einträge im massgeblichen individuellen Konto im Sinne der Erwägungen (E. 4.3.4.6) vornehme und anschliessend über den Hinterlassenenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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