Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1649/2007

{T 0/2}

Urteil vom 9. September 2008

Besetzung

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm.

Parteien

A._______
vertreten durch Advokat Pascal Riedo,
Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.

C-1649/2007

Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende A.________ (geb. 6. September 1977, nachfolgend: Beschwerdeführer) heiratete am 2. Mai 2000 in seinem Heimatland die Schweizer Bürgerin B._______. Am 16. August 2000 reiste er in die Schweiz ein und erhielt zum Verbleib bei seiner Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung. Am 15. März 2002 gab das Paar den gemeinsamen Haushalt auf. In der nachfolgenden Trennungszeit wurde am 10. Juni 2004 eine aussereheliche Tochter des Beschwerdeführers geboren. B.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2005 teilte der Bereich Dienste des Kantons Basel-Stadt dem Beschwerdeführer mit, der Aufenthaltszweck sei durch die Trennung von seiner Schweizer Ehegattin nicht mehr gegeben, weshalb er die Schweiz verlassen müsste. Angesichts seines fünfjährigen Aufenthalts in der Schweiz, der beruflichen wie auch wirtschaftlichen, sozialen und sprachlichen Integration würde die Aufenthaltsbewilligung jedoch verlängert werden. C.
Mit Urteil vom 20. März 2006 des Zivilgerichts Basel-Stadt wurde der Beschwerdeführer von seiner Schweizer Ehefrau geschieden. Am 24. Juli 2006 heiratete er im Kosovo die Mutter seiner ausserehelichen Tochter. In der Folge ersuchten die Ehefrau und die Tochter im September 2006 im Rahmen des Familiennachzuges um Einreise in die Schweiz.
D.
Am 6. Dezember 2006 unterbreitete die zuständige kantonale Behörde die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Vorinstanz zur Zustimmung. Nachdem dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden war, verweigerte die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Januar 2007 die beantragte Zustimmung und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die Berufung des Beschwerdeführers auf seine Ehe mit seiner Schweizer Ehegattin sei rechtsmissbräuchlich. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Ehe seit der Trennung im März 2002 nur noch formell bestanden habe, ohne Aussicht auf eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft. So gäbe es keine Hinweise
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darauf, die Wiederaufnahme wäre angestrebt worden. Zudem habe der Beschwerdeführer mit einer in Serbien (genauer: Kosovo) wohnhaften Landsfrau ein Kind gezeugt. Einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung könne somit nicht zugestimmt werden. Auch vermöge die gute Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz hinsichtlich der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung keine besondere Härte zu begründen. Er halte sich seit 6 ½ Jahren in der Schweiz auf. Seine Ehe sei kinderlos geblieben und es bestünden keinerlei Hinweise auf eine enge soziale Beziehung zur Schweiz. Dass sein Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben habe, entspreche den Erwartungen, die an jede ausländische Person in der Schweiz gestellt würden. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. März 2007 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 30. Januar 2007 und die Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei die Wegweisung aufzuheben. Der Rechtsvertreter macht geltend, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht, sei doch die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unangemessen. Ausserdem sei die Schweizer Ehegattin trotz entsprechenden Antrages nicht als Zeugin angehört worden. Ihre Aussagen seien jedoch von Bedeutung, weshalb das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Von einer Scheinehe könne vorliegend nicht die Rede sein. Weder sei die Heirat im Zusammenhang mit einem Wegweisungsverfahren gestanden, noch sei sie gegen Bezahlung erfolgt. Es bestünde kein grosser Altersunterschied zwischen den Ehegatten und auch sonst lägen keine Indizien vor, die für eine Scheinehe sprechen könnten. Nach Abschluss der Ausbildung der Schweizer Ehefrau im Sommer 2006 (recte: 2005) hätten die Ehegatten entschieden, die Ehe nicht weiterzuführen, weshalb sie im Herbst 2006 (recte: 2005) die Scheidung eingereicht hätten. Ausschlaggebend sei unter anderem auch gewesen, dass die Schweizer Ehegattin in der Zwischenzeit einen neuen Partner kennen gelernt habe und sich die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft mit dem Beschwerdeführer nicht mehr habe vorstellen können. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten die Ehegatten die Wiederaufnahme der Ehe jedoch nicht ausgeschlossen. Auch sei die kantonale Behörde, welche die Situation in direktem Kontakt mit dem Beschwerdeführer überprüft habe, zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer berufe sich nicht rechtsmissbräuchlich
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auf die Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau. Aber selbst wenn davon ausgegangen würde, es läge ein Rechtsmissbrauch vor, hätte dies nicht zwingend die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung zur Folge. Im Rahmen der Überprüfung sei durch die kantonalen Behörden festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer sowohl beruflich als auch wirtschaftlich, sozial und sprachlich integriert sei. Es erscheine daher stossend, dass das Bundesamt für Migration trotz dieser Feststellung die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ablehne. Während der ganzen Zeit seiner Anwesenheit sei der Beschwerdeführer erwerbstätig gewesen. Nach wie vor sei er als Rangierarbeiter angestellt, wo er als zuverlässiger und fleissiger Mitarbeiter sehr geschätzt würde. Er besitze einen tadellosen Leumund und benötige keine finanzielle Unterstützung. Neben Akten der kantonalen Behörden wurde ein Schreiben von B._______ vom 23. Februar 2007 und eine Arbeitsbestätigung der X._______ vom 24. Januar 2007 der Rechtsmitteleingabe beigelegt. F.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führt dazu aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2007 wurde die Vernehmlassung der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. G.
Am 6. Juni 2008 zog das Bundesverwaltungsgericht die kantonalen Akten des Beschwerdeführers bei.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt und die Vorbringen der Parteien wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG vorliegt. Als Vorinstanz gelten die in Art. 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
und Art. 34
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 34 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551).
VGG aufgeführten Behörden.
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C-1649/2007

Darunter fallen Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend der Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie betreffend der Wegweisung. Anders verhält es sich mit der Ausreisreisefrist, die nicht zum Gegenstand einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemacht werden kann. Mit der Ausreisefrist wird der betroffenen Person im Sinne von Art. 41 Abs. 2
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 41  
  1.   Um andere Verfügungen zu vollstrecken, ergreift die Behörde folgende Massnahmen:
a.   Ersatzvornahme durch die verfügende Behörde selbst oder durch einen beauftragten Dritten auf Kosten des Verpflichteten; die Kosten sind durch besondere Verfügung festzusetzen;
b.   unmittelbaren Zwang gegen die Person des Verpflichteten oder an seinen Sachen;
c.   Strafverfolgung, soweit ein anderes Bundesgesetz die Strafe vorsieht;
d.   Strafverfolgung wegen Ungehorsams nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches [1], soweit keine andere Strafbestimmung zutrifft.
  2.   Bevor die Behörde zu einem Zwangsmittel greift, droht sie es dem Verpflichteten an und räumt ihm eine angemessene Erfüllungsfrist ein, im Falle von Absatz 1 Buchstaben c und d unter Hinweis auf die gesetzliche Strafdrohung.
  3.   Im Falle von Absatz 1 Buchstaben a und b kann sie auf die Androhung des Zwangsmittels und die Einräumung einer Erfüllungsfrist verzichten, wenn Gefahr im Verzuge ist.
 
[1] SR 311.0
VwVG Gelegenheit zur freiwilligen Erfüllung ihrer Ausreiseverpflichtung eingeräumt, bevor polizeiliche Zwangsmassnahmen ergriffen werden. Sie entfaltet somit keine rechtsgestaltende Wirkung, sondern regelt einzig die Art und Weise des Vollzugs. Die Ansetzung einer Ausreisefrist gilt deshalb nicht als Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1872/2007 vom 20. September 2007 E. 1.2 [mit Hinweisen]).
1.2 Gemäss Art. 37
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 37   Grundsatz
  Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
 
[1] SR 172.021
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert. Auf das form- und fristgerechte Rechtsmittel ist, soweit die Verweigerung der Zustimmung und die Wegweisung angefochten wird, einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), welche das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) abgelöst haben. Ebenso wurde gemäss Art. 91 Ziff. 2
SR 142.201 VZAE Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)

Art. 91   Aufhebung bisherigen Rechts
  Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1.   Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 [1] zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2.   Verordnung vom 20. April 1983 [2] über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3.   Verordnung vom 20. Januar 1971 [3] über die Meldung wegziehender Ausländer;
4.   Verordnung vom 19. Januar 1965 [4] über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5.   Verordnung vom 6. Oktober 1986 [5] über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
 
[1] [AS 1949 228, 1980 1730Art. 16, 1983 534, 1986 1791Art. 57 Abs. 2, 1987 1669Art. 13 Ziff. 2, 1989 2234Art. 57 Abs. 2, 1996 2243Ziff. I 31, 2006 965Anhang Ziff. 2 4705Anhang Ziff. II 2]
[2] [AS 1983 535; 1986 1482; 1996 2243Ziff. I 32; 1998 846; 2002 1769Ziff. III 2; 2006 1945Anhang 3 Ziff. I]
[3] [AS 1971 69; 1996 2243Ziff. I 33]
[4] [AS 1965 62; 1996 2243Ziff. I 34; 2002 1741Art. 35 Ziff. 1]
[5] [AS 1986 1791; 1987 1334; 1989 2234; 1990 1720; 1991 2236; 1992 2040; 1993 1460, 2944; 1994 2310; 1995 4869, 5243; 1997 2410; 1998 860, 2726; 2002 1769, 1778, 3571, 4167Ziff. II; 2004 4389, 5397; 2005 4841; 2006 1945Anhang 3 Ziff. 12, 4225, 4705Ziff. II 87, 4739Ziff. I 4, 4869Ziff. I 6; 2007 4967]
VZAE die Verordnung vom 20. April 1983 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (AS 1983 535, nachfolgend: Zustimmungsverordnung) aufgehoben, unter deren Geltung die angefochtene Verfügung ergangen war. Gemäss Art. 126 Abs. 1
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz

Art. 126   Übergangsbestimmungen
  1.   Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
  2.   Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
  3.   Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
  4.   Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
  5.   Artikel 102e gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen. [1]
  6.   Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 [2] über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983).
[2] SR 142.51
AuG bleibt jedoch auf Gesuche, die wie vorliegend vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht wurden, materiellrechtlich das damals geltende Recht anwendbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-533/2006 vom 19. Mai 2008 E. 1.5).

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3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden, sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheides (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-389/2006 vom 4. Juni 2007 E. 2, C-81/2006 vom 13. März 2007 E. 3 [mit Hinweisen]).
4.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2007 führte der Beschwerdeführer als Beweisofferte hinsichtlich der Eheschliessung und der Trennung, B._______ als Zeugin an (vgl. S. 2). Die Ex-Ehegattin wurde jedoch von der Vorinstanz nicht einvernommen. Gemäss Art. 14 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 14  
  1.   Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:
a.   der Bundesrat und seine Departemente;
b.   das Bundesamt für Justiz [1] des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements;
c. [2]   das Bundesverwaltungsgericht;
d. [3]   die Wettbewerbsbehörden im Sinne des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 [4];
e. [5]   die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;
f. [6]   die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde;
g. [7]   die Eidgenössische Steuerverwaltung;
h. [8]   die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.
  2.   Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b, d-f und h beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Angestellten. [9]
  3.   Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a können Personen ausserhalb einer Behörde, die mit einer amtlichen Untersuchung beauftragt sind, zur Zeugeneinvernahme ermächtigen.
 
[1] Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Kartellgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 546; BBl 1995 I 468).
[4] SR 251
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591).
[9] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591).
VwVG ist die Zeugeneinvernahme nur unter der einschränkenden Voraussetzung vorgesehen, dass sich der Sachverhalt nicht auf andere Weise hinreichend abklären lässt. Die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen bildet daher im Verwaltungsverfahren die Ausnahme (vgl. BGE 130 II 169 E. 2.3.3 und 2.3.4 S. 173). Zwar ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) die Pflicht der Behörde, die Argumente und Verfahrensanträge der Partei entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die von ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (vgl. BGE 126 I 15 E. 2a/aa S.16, Urteil des Bundesgerichts 1C_231/2007 vom 14. November 2007 E. 2.2 [mit Hinweisen]). Beweise sind im Rahmen des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Von einem beantragten Beweismittel kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt den die Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 [mit Hinweisen]). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Be-
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weiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 130 II 169 nicht publizierte E. 2.1, ferner 127 I 54 E. 2b S. 56, BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1170/2006 vom 3. August 2007 E. 3). Vorliegend wurde die Ex-Ehegattin bereits durch die kantonalen Behörden telefonisch zu den Umständen der Heirat bzw. der Trennung angehört (vgl. Aktennotiz des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration vom 25. Oktober 2006). Eine Auskunft der Ex-Ehegattin lag der Vorinstanz somit bereits vor. Dass die Einvernahme als Zeugin neue Erkenntnisse hätte vermitteln können, ist indessen nicht ersichtlich und geht ebenso wenig aus der schriftlichen Stellungnahme der Ex-Ehegattin vom 23. Februar 2007 hervor, welche im Wesentlichen wiedergibt, was der Beschwerdeführer selbst zu den Umständen der Heirat, zum Zeitpunkt der Trennung und der Absicht zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte und später auf Beschwerdeebene vorbringt. Die Vorinstanz konnte somit von der beantragten Zeugeneinvernahme absehen, zu welcher sie ohnehin keine direkte Befugnis gehabt hätte (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 14  
  1.   Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:
a.   der Bundesrat und seine Departemente;
b.   das Bundesamt für Justiz [1] des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements;
c. [2]   das Bundesverwaltungsgericht;
d. [3]   die Wettbewerbsbehörden im Sinne des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 [4];
e. [5]   die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;
f. [6]   die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde;
g. [7]   die Eidgenössische Steuerverwaltung;
h. [8]   die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.
  2.   Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b, d-f und h beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Angestellten. [9]
  3.   Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a können Personen ausserhalb einer Behörde, die mit einer amtlichen Untersuchung beauftragt sind, zur Zeugeneinvernahme ermächtigen.
 
[1] Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Kartellgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 546; BBl 1995 I 468).
[4] SR 251
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591).
[9] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591).
und b VwVG). Anzufügen bleibt, dass selbst unter der Annahme, die Vorinstanz hätte nicht auf die besagte telefonische Auskunft der Ex-Ehegattin abstellen dürfen, eine allfällige Gehörsverletzung mit der vorliegenden Beurteilung als geheilt zu erachten wäre, verfügt das Bundesverwaltungsgericht über volle Kognition (vgl. Art. 49
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und hat die Ex-Ehegattin mit ihrer Schreiben vom 23. Februar 2007 schriftlich zur ehelichen Gemeinschaft und den Gründen der Trennung Stellung genommen und ihren Standpunkt dargelegt. Wie aufzuzeigen sein wird, ist der Sachverhalt aufgrund der Akten hinreichend erstellt, weshalb es der Einvernahme als Zeugin nicht bedarf.
5.
Grundsätzlich sind die Kantone für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthalts- und Niederlassungbewilligungen zuständig (Art. 15 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
und Abs. 2 ANAG). Vorbehalten bleibt die Zustimmung des BFM zu bewilligungsgewährenden Entscheiden, wenn das Ausländerrecht eine solche für notwendig erklärt (vgl. Art. 18
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
ANAG). So bedarf es unter anderem der Zustimmung des BFM, wenn bestimmte Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern im Interesse der Koordination der
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Praxis der Zustimmungspflicht unterstellt werden (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a Zustimmungsverordnung). Dies gilt unter anderem für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit einem schweizerischen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin bzw. der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1872/2007 vom 20. September 2007 E. 3.2; Weisung und Erläuterung des BFM über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt, 3. Aufl., Bern 2006, Ziff. 132.4 Bst. e). Infolge der Scheidung von seiner Schweizer Ex-Ehegattin bedarf es demnach zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers der Zustimmung des BFM. Dabei ist das BFM nicht an die kantonale Beurteilung gebunden, selbst wenn auf kantonaler Ebene ein Gericht auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erkannt hat (vgl. BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-7331/2007 vom 9. Mai 2008 E. 3.1, C-4302/2007 vom 20. Dezember 2007 E. 3.1).
6.
6.1 Gemäss Art. 4
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
ANAG entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die ausländische Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen (vgl. BGE 131 II 339 E. 1 S. 342 f.). 6.2 Der Beschwerdeführer ist heute von seiner Schweizer Ehefrau geschieden, weshalb er keinen Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
erster Satz ANAG hat. Sollte er aber vor der Scheidung einen Anspruch auf Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
zweiter Satz ANAG erworben haben, so kann er sich hierauf auch nach Beendigung der Ehe berufen (BGE 128 ll 145 E. 1.1.4 und 1.1.5 S. 149 f. [mit Hinweisen]). Der Rechtsvertreter hat sich zwar bislang darauf beschränkt, für seinen Mandanten die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. vorliegend die Zustimmung zu einer solchen Bewilligung zu beantragen. Falls ein Anspruch auf Niederlassungsbewilligung bestünde, was es als Rechtsfrage von Amtes wegen zu berücksichtigen gilt (BGE 128 ll 145 E. 1.1.4 S. 149),
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könnte dem Betroffenen die ein weniger gefestigtes Anwesenheitsrecht vermittelnde Aufenthaltsbewilligung indessen erst recht nicht verweigert werden. 6.3 Weil sich der Beschwerdeführer ab Mitte August 2005 fünf Jahre in der Schweiz aufhielt und während dieser Zeit mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet war, hätte er grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 7 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
zweiter Satz ANAG). Nach Art. 7 Abs. 2
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
ANAG besteht allerdings kein solcher Anspruch, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen. Erfasst wird von dieser Bestimmung die sog. Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen. Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, bedeutet dies jedoch keineswegs, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt ungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet werden muss. Zu prüfen ist diesfalls, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist. Rechtsmissbrauch liegt beispielsweise vor, wenn der Ausländer sich auf eine Ehe beruft, welche nur noch formell Bestand hat oder einzig mit dem Ziel aufrecht erhalten wird, der ausländischen Person hierzulande ein Anwesenheitsrecht zu ermöglichen. Dieses Ziel wird von Art. 7
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
ANAG nicht geschützt (BGE 130 ll 113 E. 4.2 S. 117, BGE 128 ll 145 E. 2.2 S. 151 f., BGE 127 ll 49 E. 4a S. 55 u. E. 5a S. 56 f.).
6.4 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sowie den Ausführungen seiner Schweizer Ex-Ehegattin hat sich das Ehepaar im Sommer 1999 in Slowenien kennen gelernt. Anschliessend soll sich B._______ auch während drei Wochen im März 2000 bei der Familie des Beschwerdeführers im Kosovo aufgehalten haben, bevor am 2. Mai 2000 die Heirat erfolgte. Die Ehe des Beschwerdeführers dauerte formell fast 6 Jahre, wovon der Beschwerdeführer 5 Jahre und 7 Monate in der Schweiz verbrachte, bis die Ehe am 20. März 2006 vom Zivilgericht Basel-Stadt geschieden wurde. Zwar bringt der Beschwerdeführer zu Recht vor, es liesse sich angesichts der Umstände der Eheschliessung nicht folgern, die Ehe sei nur zum Schein eingegangen worden. Wie aus der Stellungnahme von B._______ vom 23. Februar 2007 hervorgeht, erfolgte jedoch bereits im Januar 2002 nach vergleichsweise kurzer Dauer der ehelichen Gemeinschaft die
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Trennung der Ehegatten. Der Grund seien unterschiedliche Vorstellungen über die Beziehung gewesen. Der gemeinsame Haushalt wurde anschliessend im März 2002 aufgegeben. Faktisch dauerte die eheliche Gemeinschaft damit weniger als zwei Jahre. Auch wenn sich der Beschwerdeführer auf eine mündlich getroffene Vereinbarung mit seiner Schweizer Ex-Ehefrau beruft, wonach die Ehegatten erst nach dem Abschluss der Ausbildung der Ex-Ehefrau im Sommer 2005 über die Weiterführung der Ehe hätten entscheiden wollen, bestehen doch konkrete Hinweise zur Annahme, die Ehe sei bereits ab dem Zeitpunkt der Trennung oder jedenfalls klar vor Ablauf der Fünfjahresfrist im August 2005 als definitiv gescheitert zu betrachten. Offensichtlich führte der Beschwerdeführer, dessen aussereheliche Tochter am 10. Juni 2004 geboren wurde, bereits während der noch bestehenden Ehe mit seiner Schweizer Ex-Ehegattin eine Beziehung mit C._______, seiner späteren zweiten Ehefrau. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers stellt dies indessen durchaus den Bestand des Ehewillens zum damaligen Zeitpunkt in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.431/2005 vom 14. November 2005 E. 2.2). Alleine die Tatsache, dass sich die Ehegatten nach der Geburt des ausserehelichen Kindes nicht unmittelbar scheiden liessen, weist indessen nicht darauf hin, der Ehewillen hätte weiterhin Bestand, zumal es abgesehen von der vorgebrachten Vereinbarung keine Anhaltspunkte dafür gibt, die Ehegatten hätten nach ihrer Trennung je Bestrebungen zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft unternommen. Kommt hinzu, dass auch die Schweizer Ex-Ehefrau vor Abschluss ihrer Ausbildung im Sommer 2005 einen neuen Partner kennen lernte, was der Grund gewesen sei, dass sie sich die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr habe vorstellen können. Dies spricht indessen ebenfalls gegen die behauptete Bereitschaft zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft, die bis zum Sommer 2005 bestanden haben soll. Insoweit räumt der Beschwerdeführer auch ein, es habe bereits Monate vor Einreichung der Scheidung (im Herbst 2005) festgestanden, dass die Ehe gescheitert sei. Objektiv betrachtet lässt das Verhalten des Beschwerdeführers und seiner Schweizer Ex-Ehegattin, zusammen mit der mehrjährigen faktischen Trennung, keine Zweifel offen, dass bereits vor Ablauf der Fünfjahresfrist keine Aussicht auf Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft mehr bestand. Der Beschwerdeführer kann sich bei dieser Sachlage nicht auf Art. 7
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
ANAG berufen.

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6.5 Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die kantonalen Behörden weder bei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Juli 2005 von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten ausgingen noch nachdem sie durch das Familiennachzugsgesuch im September 2006 von der zweiten Eheschliessung und der ausserehelichen Tochter Kenntnis erlangten. Wie unter Erwägung 5 ausgeführt, besteht keine Bindung an die Beurteilung der kantonalen Behörden (vgl. ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4302/2007 vom 20. Dezember 2007 E. 3.3). Diese erachteten gemäss ihrem Schreiben vom 6. Dezember 2006 als massgebliche Umstände, dass die aussereheliche Tochter des Beschwerdeführers erst über ein Jahr nach der Trennung von seiner Ex-Ehefrau geboren wurde und er mit seiner zweiten Ehefrau nicht bereits vor der Heirat mit der Schweizer Bürgerin verheiratet gewesen war. Die angeführten Gründe sprechen zwar dagegen, die Ehe mit B._______ sei zum Schein eingegangen worden, sie lassen jedoch nicht darauf schliessen, der Ehewille hätte bis zum Ablauf der Fünfjahresfrist im August 2005 bestanden. Die Rüge des Beschwerdeführers geht daher fehl.
6.6 Als Anspruchsnormen in Betracht kommen daneben Art. 8 Abs. 1
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 8   Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
  1.   Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
  2.   Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 13 Abs. 1
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 13   Schutz der Privatsphäre
  1.   Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
  2.   Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV, die beide das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gewährleisten. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens liegt jedoch im Falle des Beschwerdeführers nicht vor, da dieser Schutzbereich vor allem das Zusammenleben mit der Kernfamilie umfasst, die Ehefrau und die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers halten sich jedoch im Kosovo auf. Es stellt sich höchstens die Frage, ob die Garantie auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers einen Aufenthaltsanspruch verschaffen könnte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt diesem Recht in ausländerrechtlichen Fällen zwar grundsätzlich eine selbständige Auffangfunktion gegenüber dem engeren, das Familienleben betreffenden Schutzbereich zu; das Bundesgericht hat diesbezüglich allerdings festgehalten, dass es hierfür besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich bedürfe (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 [mit Hinweisen]). In der Lehre wird demgegenüber vorgeschlagen, nach einer zehnjährigen Anwesenheitsdauer in der Schweiz eine so starke Verbundenheit mit der Schweiz anzunehmen,
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dass diese dem Schutzbereich des Privatlebens zuzuordnen wäre (MARTIN BERTSCHI/THOMAS GÄCHTER, Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat- und Familienlebens in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2003 S. 225 ff., S. 262).
Im Falle des Beschwerdeführers gelangt man jedoch nach beiden Rechtsauffassungen zum gleichen Ergebnis. Der Beschwerdeführer hielt sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 30. Januar 2007 erst 6 Jahre und 4 Monate in der Schweiz auf. Der seither verstrichene Zeitraum, den der Beschwerdeführer aufgrund des laufenden Verfahrens in der Schweiz verbrachte, kann hingegen nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-533/2006 vom 19. Mai 2008 E. 4.3.2). Weder erscheint daher die Aufenthaltsdauer hinreichend lange, um auf eine starke Verbundenheit schliessen zu können, noch bestehen aufgrund der Akten oder der Vorbringen Anhaltspunkte, die auf - über die normale Integration hinausgehende - besondere Bindungen zu Schweiz hinweisen würden. 6.7 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Beschwerdeführer weder aus dem geltenden Landesrecht noch aus staatsvertraglichen Bestimmungen
einen
Anspruch
auf
Verlängerung
seiner
Aufenthaltsbewilligung herleiten kann.
7.
7.1 Der Entscheid über die Zustimmung liegt demnach im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Der Begriff der "pflichtgemässen Ermessensausübung" impliziert die Beachtung rechtlicher Schranken bei der Ausfüllung der Ermessensspielräume. Vorliegend steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit von Verwaltungsakten im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verweigerung der Zustimmung einerseits und den durch die Verweigerung beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006, S.127 f.).
7.2 Die Schweiz verfolgt zur Verwirklichung der in Art. 1
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 13   Schutz der Privatsphäre
  1.   Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
  2.   Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791) formulierten Ziele eine restriktive Einwanderungspolitik gegenüber erwerbstätigen ausländischen Personen aus
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dem Nicht-EU/EFTA-Raum (in der Folge: Drittstaatsangehörige). Diese Politik findet ihren Ausdruck insbesondere in den strengen regulatorischen Zulassungsbeschränkungen der Begrenzungsverordnung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8
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Art. 13   Schutz der Privatsphäre
  1.   Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
  2.   Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 13   Schutz der Privatsphäre
  1.   Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
  2.   Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BVO) unterworfen sind. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeutung erlangen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 13   Schutz der Privatsphäre
  1.   Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
  2.   Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BVO überschreitet. Nach der Auflösung der Ehe, die sie von restriktiven qualitativen und quantitativen Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverordnung ausnehmen, muss die ausländische Person dieses öffentliche Interesse grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nach Massgabe von Art. 12 Abs. 2
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Art. 13   Schutz der Privatsphäre
  1.   Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
  2.   Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BVO den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung nach wie vor nicht untersteht. Es ist deshalb ein vergleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurteilen gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private Interessen bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung dient die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe deshalb in erster Linie der Vermeidung von Härtefällen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-567/2006 vom 22. Juli 2008 E. 7.1, C-4302/2007 vom 20. Dezember 2007 E. 4.1, C-563/2006 vom 28. November 2007 E. 5.1).
7.3 Bei der Prüfung der Frage, ob die auf dem Spiele stehenden privaten Interessen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen, ist zu prüfen, inwieweit es der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zugemutet werden kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zurückzukehren und dort zu leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland den persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen. Darüber ist nach Massgabe der gesamten Umstände des Einzelfalles zu befinden. Dazu gehören unter anderem die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, der Grad der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Verhältnisse, das Alter und der gesundheitliche Zustand, soweit Kinder vorhanden sind, deren Alter und schulische Integration, aber auch die Unterkunft und die Re-
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integrationsmöglichkeiten in der Heimat, ferner auch ehespezifische Elemente, wie die Dauer der Ehe und die Umstände, die zu deren Auflösung geführt haben (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-567/2006 vom 22. Juli 2008 E. 7.2, C-533/2006 vom 19. Mai 2008 E. 6.2., C-571/2006 vom 7. November 2007 E. 4.3). 7.4 Der Beschwerdeführer hält sich seit August 2000 in der Schweiz auf und ist zurzeit als Rangiermitarbeiter bei X._______ tätig. Er verweist denn auch auf den Umstand, dass er während seiner ganzen Anwesenheit in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei und keine finanzielle Unterstützung beansprucht habe. Zudem verfüge er über einen tadellosen Leumund und sei strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Zwar erachten auch die kantonalen Behörden die Integration des Beschwerdeführers in beruflicher, wirtschaftlicher, sozialer und sprachlicher Hinsicht als gut. Dennoch lässt seine persönliche Situation nicht auf besonderes enge Beziehungen zur Schweiz schliessen, aufgrund derer eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland nicht zuzumuten wäre. So kann trotz der guten beruflichen Integration diese nicht als überdurchschnittlich bezeichnet werden, zumal er mit seiner Tätigkeit als Rangiermitarbeiter nicht Qualifikation erworben hat, die ihm - als Folge einer überdurchschnittlichen Integration in der Schweiz - in seinem Heimatland nicht von Nutzen sein könnten. Was die persönlichen Beziehungen betrifft, blieb die Ehe mit der Schweizer Bürgerin kinderlos und das Zusammenleben dauerte nicht ganz zwei Jahre. Auch wenn der Beschwerdeführer immer noch in guten Kontakt mit seiner Schweizer Ex-Ehegattin steht und - wie die Vorinstanz ausführt - auch von einem Freundes- und Bekanntenkreis in der Schweiz auszugehen ist, begründet dies noch keine hinreichend enge persönliche Beziehung zur Schweiz. Weitere private Interessen werden indes nicht gelten gemacht und sind nicht ersichtlich. Demgegenüber hat der 30-jährige Beschwerdeführer den grössten Teil seines bisherigen Lebens in seinem Heimatland verbracht hat. Seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter sowie weitere Verwandte leben dort. Es ist davon auszugehen, dass er über intakte persönliche Beziehungen verfügt und trotz der mehrjährigen Landesabwesenheit mit den Verhältnissen in seinem Heimatland weiterhin vertraut ist. 7.5 Unter diesen Umständen hat das private Interesse des Beschwerdeführers an einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Migrationspolitik gegenüber Personen aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum
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zurückstehen. Die Verweigerung der Zustimmung durch die Vorinstanz ist insofern nicht zu beanstanden.
8.
Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz (vgl. Art. 12 Abs. 3
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Art. 13   Schutz der Privatsphäre
  1.   Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
  2.   Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
ANAG). Es bleibt daher zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 14a
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Art. 13   Schutz der Privatsphäre
  1.   Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
  2.   Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
ANAG), so dass das zuständige Bundesamt gestützt auf Art. 14a Abs. 1
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Art. 13   Schutz der Privatsphäre
  1.   Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
  2.   Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
ANAG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen. Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergeben sich Hinweise, die gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Heimat des Beschwerdeführers sprächen: Dem Vollzug seiner Wegweisung stehen weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz entgegen noch wird eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4
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Art. 13   Schutz der Privatsphäre
  1.   Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
  2.   Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
ANAG behauptet. Der Beschwerdeführer ist insbesondere weder existenziell gesundheitlich gefährdet noch sonst von einer ernsthaften Krankheit betroffen, deren medizinische Behandlung im Heimatland nicht gewährleistet wäre. Schliesslich hat der Beschwerdeführer seine Kontakte zum Heimatland während seiner Anwesenheit in der Schweiz nie abgebrochen, weshalb, wie erwähnt, auch die Reintegration keine unüberwindbaren Probleme nach sich ziehen dürften. Der Wegweisungsvollzug ist überdies zweifellos auch möglich. 9.
9.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG i.V.m. Art. 2 ff
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 2   Bemessung der Gerichtsgebühr
  1.   Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
  2.   Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen. [1]
  3.   Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
*******
Dispositiv S. 16

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bevölkerungsdienste und Migration (Akten [...] zurück)
Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf

Evelyne Sturm

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG). Versand:

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C-1649/2007 09. September 2008 30. September 2008 Bundesverwaltungsgericht Unpubliziert Bürgerrecht und Ausländerrecht

Subject Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der A...