Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-4459/2015

Urteil vom 9. August 2018

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),

Besetzung Richter Markus König, Richterin Christa Luterbacher,

Gerichtsschreiberin Denise Eschler.

A._______, geboren am (...),

Türkei,

Parteien vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,

(...)

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. Juni 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland am 4. November 2010 und gelangte durch ihm unbekannte Länder am 8. November 2010 in die Schweiz, wo er am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Am 17. November 2010 wurde er summarisch befragt sowie am 29. November 2010 einlässlich zu seinen Asyl- und Ausreisegründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:

In den Jahren 2000 und 2001 habe er als Fotograf für die Zeitung "B._______" gearbeitet. Im Jahr 2003 sei er aktives Mitglied des Menschenrechtsvereins IHD ( nsan Haklari Derne i), Sektion C._______, geworden. Er habe an Pressemitteilungen, Vereinssitzungen und Informationsveranstaltungen teilgenommen. Weder in der Ausübung seiner Tätigkeit als Fotograf noch in seinem Engagement für den IHD sei er behördlichen
Massnahmen ausgesetzt gewesen. Ferner habe er die BDP (Bari ve Demokrasi Partisi, Partei für Frieden und Demokratie) und deren Vorgängerparteien unterstützt. Ab Februar 2010 habe er unter verschiedenen Pseudonymen neun oder zehn politische Artikel verfasst und sie über das Internet der Redaktion der Zeitschrift "D._______" zugestellt. Einige seiner Artikel seien in der Folge publiziert worden, etwa von der Redaktion der Zeitschrift "E._______". Ausserdem sei ein entfernter Verwandter, U. Ö., vormals Mitglied der Guerilla, Mitarbeiter des Jitem (Jandarma Istihbarat ve Terörle Mücadele, Nachrichtendienst und Terrorabwehr der Gendarmerie, Nachrichtendienst der türkischen Gendarmerie) geworden; dieser habe erfahren, dass der Beschwerdeführer mittels Zustellung von Kleidern und Schuhen einen Verwandten sowie einen Kollegen unterstützt habe, die im Gefängnis inhaftiert gewesen seien. Nachdem sich der Beschwerdeführer zugunsten der BDP hinsichtlich des Boykotts des Verfassungsreferendums vom 12. September 2010 engagiert habe, sei U. Ö. noch aggressiver aufgetreten und habe ihn, bewaffnet sowie in Begleitung von zwei Männern, mit dem Tod bedroht. Aus Angst von U. Ö. beziehungsweise dem Jitem getötet oder verhaftet zu werden, sei er anfangs Oktober 2010 nach Istanbul geflohen, wo er bei einem Freund untergekommen sei. Etwa Mitte Oktober 2010 habe er von seiner Mutter erfahren, dass er zu Hause von der Polizei zwecks Befragung im Zusammenhang mit den gegen ihn aufgenommenen staatlichen Ermittlungen wegen der von ihm verfassten Zeitungsartikel gesucht worden sei. Ende November 2010 habe das (...) Schwere Strafgericht von Istanbul schliesslich offiziell ein Untersuchungsverfahren gegen ihn eingeleitet. Angesichts dieser Verfolgungssituation habe er die Türkei am 4. November 2010 verlassen. Da das Gericht seinen Aufenthaltsort nicht kenne, habe es am (...) 2010 einen Haftbefehl erlassen. Überdies hätten ihm Angehörige mitgeteilt, dass Polizeibeamte erneut bei ihm zu Hause vorstellig geworden seien.

A.b Mit Verfügung vom 1. Dezember 2010 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein. Im Rahmen eines Schriftenwechsels hob die Vorinstanz am 17. März 2011 ihre angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2010 wiedererwägungsweise auf und hielt fest, das Asylverfahren werde wieder aufgenommen. Mit Entscheid vom 28. März 2011 schrieb das Gericht das Beschwerdeverfahren D-8790/2010 als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ab.

A.c Mit Verfügung vom 30. März 2012 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab und verfügte - unter gleichzeitiger Anordnung des Vollzugs - seine Wegweisung aus der Schweiz. Gegen diese Verfügung erhob er mit Eingabe vom 2. Mai 2012 Beschwerde, welche mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2447/2012 vom 27. Dezember 2013 gutgeheissen wurde; die Sache wurde zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

A.d Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer vor diesem Urteil (D-2447/2012) folgende Beweismittel ein: Drei Schreiben seines türkischen Rechtsanwalts Ö. K. vom 22. November 2010, 6. Dezember 2010 sowie 6. Februar 2012; eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Istanbul vom (...) 2010; ein Schreiben des (...) Gerichts für Schwere Straftaten in Istanbul an die Staatsanwaltschaft Istanbul vom (...) 2010; einen gerichtlichen Vorführbefehl des (...) Gerichts für Schwere Straftaten in
Istanbul vom (...) 2010; ein Gerichtsprotokoll des (...) Gerichts für Schwere Straftaten in Istanbul vom (...) 2010 sowie vom (...) 2012; zwei Artikel aus einem Printmedium; einen Mitgliederausweis des Menschenrechtsvereins IHD; einen Journalistenausweis; einen Artikel aus einem weiteren Printmedium ("F._______"). Am 16. März 2014 reichte er einen Artikel aus dem Internet vom (...) 2014 über die Freilassung seines entfernten Verwandten U. Ö. nach.

B.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2014 ersuchte die Vorinstanz die schweizerische Botschaft in Ankara (nachfolgend: Botschaft) um Abklärung folgender Fragen:

1. Besteht über den Beschwerdeführer ein politisches Datenblatt? Wenn ja, wann wurde dieses erstellt und wie lautet der genaue Inhalt? Ist er bereits vorbestraft? Wenn ja, weswegen?

2. Untersteht der Beschwerdeführer einem Passverbot? Wenn ja, weshalb wurde dieses verfügt?

3. Wird der Beschwerdeführer derzeit von den türkischen Behörden gesucht? Wenn ja, worin besteht der Grund der Suche?

4. Wie lautet der gegenwärtige Stand des Gerichtsverfahrens gegen den Beschwerdeführer beim (...) Gericht für Schwere Straftaten in Istanbul (vgl. Gerichtsverhandlungsprotokoll, Aktennummer [...], Verhandlungsdatum [...] 2012)? Was wird dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren konkret zur Last gelegt? Kann aufgrund der Verfahrensakten beziehungsweise des derzeitigen Verfahrensstandes eruiert werden, ob er der tatsächliche Verfasser der genannten Zeitungsartikel ist? Mit welcher Strafe (Strafmass) hätte er bei einer erstinstanzlichen Verurteilung zu rechnen?

5. Wie sieht die Gerichtspraxis beim (...) Gericht für Schwere Straftaten in Istanbul bei Pressedelikten wie dem vorliegenden gestützt auf die Erfahrung der Botschaft vor Ort generell aus (Misshandlungs- oder Folterrisiko im Ermittlungsverfahren und Strafvollzug (vgl. Einwand in D-2447/2012 E. 4.3)?

6. Besteht für den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Türkei, bereits schon aufgrund der allfälligen Existenz eines politischen Datenblattes gegen ihn (vgl. BVGE 2010/9) das Risiko einer Festnahme und Folter (vgl. Einwand in D-2447/2012 E. 4.3)?

7. Welche Informationen können über den türkischen Rechtsanwalt Ö. K., insbesondere seine Rolle bei Pressestrafverfahren, vor Ort beschafft werden (vgl. D 2447/2012 S. 10 ["zu Frage 2"])?

C.
Im Antwortschreiben der Botschaft vom 17. September 2014 wurde bezüglich der gestellten Fragen der Vorinstanz Folgendes mitgeteilt:

- Im Verfahren, welches am (...) Gericht für Schwere Straftaten in Istanbul wegen "Propaganda für eine Terrororganisation" und "Verherrlichung von Straftat und Straftäter" eröffnet wurde, wurde mit Urteil vom (...) 2012 (Grundsatznummer: [...]; Urteilnummer: [...]) die Aussetzung der Strafermittlung beschlossen. Das Gericht sei bei der Beurteilung davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer der Verfasser der genannten Zeitungsartikel sei.

- Im Verfahren, welches am (...) Gericht für schwere Straftaten in Istanbul (Grundsatznummer: [...]; Urteilsnummer: [...]) wegen "Propaganda für eine Terrororganisation" eröffnet wurde, wurde mit Urteil vom (...) 2012 die Aussetzung der Strafermittlung beschlossen. Das betreffende Urteil wurde beigefügt.

- Im Verfahren, welches am (...) Gericht für schwere Strafsachen in Istanbul (Grundsatznummer: [...]; Urteilsnummer: [...]) wegen "Propaganda für eine Terrororganisation" eröffnet wurde, wurde mit Urteil vom (...) 2012 die Aussetzung der Strafermittlung beschlossen.

- Im Verfahren, welches am (...) Gericht für schwere Straftaten in Istanbul (Grundsatznummer: [...]; Urteilsnummer: [...]) wegen "Propaganda für eine Terrororganisation" eröffnet wurde, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom (...) 2012 freigesprochen.

Weiter führte die Botschaft aus, in den Einträgen sei vermerkt, dass von den Gerichten aufgrund der nicht geleisteten Aussagen zwar Festnahmebefehle gegen den Beschwerdeführer erteilt, diese aber aufgrund der abgeschlossenen Verfahren aufgehoben worden seien. Er habe keine Vorstrafen, unterliege keinem Passverbot und werde von den türkischen Behörden nicht gesucht.

Aufgrund der Urteile betreffend die Aussetzung der Verfahren bestehe für den Beschwerdeführer, soweit er innerhalb der Bewährungsfrist von drei Jahren keine weitere Straftat begehe, keine weitere Gefahr. Gemäss Stellungnahme der Vertrauensanwälte sowie in Anbetracht der politischen Lage, die sich - wie bekannt - seit den 80er Jahren stark verändert habe,

werde systematische Folter in der Türkei inzwischen nicht mehr praktiziert. Vermerke in der polizeilichen Datenbank (GBT), welche die eröffneten Verfahren betreffen würden, stellten aufgrund der aufgehobenen Festnahmebefehle und der obgenannten Urteile keine Gefahr dar.

Betreffend den türkischen Anwalt Ö. K. hätten ihre systemerfahrenen Vertrauensanwälte erklärt, dass es nicht möglich sei, dass der Anwalt Anklageschriften verfasse. Dies würde gegen jegliche Gesetze, wie das Grundgesetz und das Strafverordnungsgesetz verstossen. Das Verfassen einer Anklageschrift wäre ein direkter Verstoss gegen § 6/1 der Verfassung ("...Niemand und kein Organ darf eine Kompetenz des Staates ausüben, die nicht aus der Verfassung hervorgeht").

D.
Zur Botschaftsantwort wurde dem Beschwerdeführer am 30. September 2014 das rechtliche Gehör gewährt, welches er mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 wahrnahm.

Er machte im Wesentlichen geltend, es sei aufgrund der durchgeführten Botschaftsabklärungen davon auszugehen, dass gegen ihn ein Datenblatt mit diversen Einträgen (Propaganda für eine Terrororganisation, Verherrlichung von Straftat und Straftäter) existiere. Zudem würden ihn die türkischen Behörden als Autor des beanstandeten Artikels betrachten. Aufgrund des Datenblatts sei im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, dass er bei der Einreise kontrolliert, dabei allenfalls misshandelt und bei politisch relevanten Zwischenfällen weiteren Diskriminierungen ausgesetzt werden könnte.

Dabei wurden ein Screenshot einer E-Mail des Rechtsanwalts Ö. K. sowie Kopien von drei der von der Botschaft erwähnten Gerichtsurteile zu den Akten gereicht.

E.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2015 - eröffnet am 29. Juni 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch erneut ab und ordnete wiederum die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

Es hielt im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe seine Asylbegehren hauptsächlich mit seiner journalistischen Tätigkeit sowie den davon abgeleiteten Verfolgungsmassnahmen der türkischen Behörden begründet. Die Botschaftsabklärung habe jedoch ergeben, dass keine Untersuchung respektive kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer (mehr) hängig seien, er keinem Passverbot unterliege und auch nicht gesucht werde. In den erwähnten Urteilen des (...), (...), und (...). Gerichts für Schwere Straftaten in Istanbul sei die Aussetzung der Strafermittlung in den genannten Presseverfahren gegen ihn beschlossen worden. Im Urteil des (...) Gerichts für Schwere Straftaten in Istanbul sei er offenbar vom Vorwurf der "Propaganda für eine Terrororganisation" freigesprochen worden. Der Botschaftsantwort liessen sich somit keine Hinweise darauf entnehmen, dass er aktuellen Verfolgungsmassnahmen der türkischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden ausgesetzt oder als politisch unbequeme Person registriert sei. Daran würden auch die drei nachträglich eingereichten Urteile nichts ändern, da das SEM ja gerade durch die Botschaftsabklärungen den Verfahrensstand in den betreffenden Verfahren abgeklärt habe und die Botschaft zum genannten Resultat gelangt sei. Folglich liege ein objektiv gewichtiges Beweismittel vor, welches klar gegen die Annahme spreche, dass der Beschwerdeführer in der Türkei gesucht werde oder dort hängige Verfahren gegen ihn existieren würden. An dieser Einschätzung könne auch der Hinweis auf BVGE 2010/9 nichts ändern, wonach in der Regel beim Vorliegen eines Datenblatts von einer begründeten Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung auszugehen sei. Eine solche Schlussfolgerung würden vorliegend weder entsprechende Inhalte des Datenblatts noch die eingereichten Beweismittel zum Presseverfahren zulassen. Der "umstrittenen Rolle" seines Rechtsanwalts Ö.K. komme daher im vorliegenden Verfahren für die Beurteilung seiner individuellen Gefährdung bei einer Wegweisung in die Türkei bloss eine untergeordnete beziehungsweise aufgrund des heutigen Aktenstands sowie der Auskunft der Botschaft keine Bedeutung (mehr) zu. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits in seinem Urteil D-2447/2012 festgehalten, dass ihm weder durch seine Tätigkeit als Fotograf für die Zeitung "B._______" noch für den Menschenrechtsverein IHD behördliche Massnahmen erwachsen seien. Ebenso wenig habe seine Mitgliedschaft und Tätigkeit für die BDP und deren Vorgängerpartei zu staatlichen Sanktionen geführt. Das Bundesverwaltungsgericht habe auch dem befürchteten Übergriff seines entfernten Verwandten U. Ö. die Asylrelevanz abgesprochen, da es von der Schutzfähigkeit und -willigkeit (Anmerkung des Gerichts: des türkischen Staates)
bei allfälligen Übergriffen einer solchen einzelnen Drittperson ausgegangen sei. An dieser Einschätzung könne auch der Verweis auf die zwischenzeitlich erfolgte Freilassung von U. Ö. nichts ändern. Im Übrigen stelle es eine blosse Parteibehauptung des Beschwerdeführers dar, dass jener ihn nach seiner Freilassung verfolgen wolle.

F.
Mit Beschwerde vom 20. Juli 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aktenkundig bestehe gegen den Beschwerdeführer ein Datenblatt mit vier Einträgen, welche allesamt einen politischen Hintergrund aufweisen würden. In drei (der insgesamt vier) Gerichtsurteilen werde ferner festgehalten, dass der Beschwerdeführer tatsächlich als Autor der fraglichen Artikel gelte. Die türkischen Behörden hätten offenbar keinen Anlass, an seiner Autorenschaft zu zweifeln. Gemäss BVGE 2010/9 sei im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, dass er aufgrund dieser Fichierung bei der Einreise kontrolliert sowie allenfalls Opfer einer möglichen Misshandlung durch die Polizeibehörden werde; andererseits drohe ihm eine permanente Überwachung durch die polizeilichen Behörden zusammen mit der potenziellen Verdächtigung bei politisch relevanten Zwischenfällen in der Region und weitere Diskriminierungen (a. a. O. E. 5.3.3). Daran ändere auch die mittlerweile in drei Urteilen abgelaufene Bewährungsfrist von drei Jahren nichts, zumal gerade die Existenz einer solchen Frist als Grund einer (noch strengeren) Überwachung betrachtet werden müsse. Der Beschwerdeführer sei somit der Willkür insbesondere der polizeilichen Behörden ausgesetzt, da der Datensatz auch nach Abschluss eines Verfahrens bestehen bleibe (a. a. O. E. 5.3.2). Zudem sei U. Ö., welcher ihn mit dem Tod bedroht habe, wieder auf freiem Fuss. Inwiefern dieser die polizeilichen Behörden dazu bringen werde, gegen den Beschwerdeführer weitergehende Massnahmen zu veranlassen, lasse sich naturgemäss nicht belegen. Auf jeden Fall erhöhe sich dadurch die Wahrscheinlichkeit von zukünftigen Verfolgungsmassnahmen. Dieser Umstand dürfe im Sinne einer Gesamtwürdigung nicht ausser Acht gelassen werden. Mit der politischen Betätigung des Beschwerdeführers im Ausland (Aktivitäten für das "Zentrum Demokratisches Bündnis G._______" [Demokratik Toplum Merkezi]) bleibe ausserdem das Risiko, dass diese Tätigkeit als "Nichtbewährung" qualifiziert werden könnte. Eine Erklärung, welche Handlungen er inskünftig zu unterlassen habe, gehe nämlich aus den Urteilen nicht hervor. Gerade die gegen ihn geltend gemachten Straftatbestände ("Propaganda für eine Terrororganisation" und in einem Fall zusätzlich die "Verherrlichung von Straftat und Straftäter") liessen einen weiten Interpretationsspielraum offen. Auch erweise sich die persönliche und gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers als sehr instabil. Die Angst vor einer Rückkehr in die Türkei sitze tief und habe bei ihm gravierende psychische Reaktionen ausgelöst. Dies werde mit einem fachärztlichen Bericht noch genauer darzulegen sein. In jedem Fall könnten diese Ängste als Hinweis auf tatsächliche Schwierigkeiten dienen, die ihm bei einer Rückkehr in die
Türkei widerfahren könnten.

Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Demokratik Toplum Merkezi G._______ vom 17. Juli 2015 in Kopie sowie ein ärztliches Zeugnis eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 17. Juni 2015 ein.

G.
Mit Eingaben vom 23. Juli 2015 per Post und per Telefax liess der Beschwerdeführer eine Substitutionsvollmacht vom 20. Juli 2015 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 22. Juli 2015 zu den Akten reichen.

H.

Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist aufgefordert. Der Beschwerdeführer leistete den verlangten Kostenvorschuss fristgerecht.

I.
Am 29. August 2015 legte der Beschwerdeführer folgende neue Unterlagen ins Recht: Einen Arztbericht vom 19. August 2015, Artikel der NZZ beziehungsweise NZZ Online vom 24. Juni 2015, 24. August und 27. August 2015, Fotos von einer Kundgebungsteilnahme (angeblich vom Juli 2015) in einer Schweizer Stadt, ein Aussageprotokoll seines Bruders vom 11. Juli 2015, eine eingereichte Anzeige betreffend (in Kopie mit deutscher Übersetzung) sowie einen Briefumschlag.

J.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2017 informierte das Bundesverwaltungs-gericht den Beschwerdeführer über einen Wechsel der Zuständigkeit für vorliegendes Beschwerdeverfahren.

K.
In seiner Vernehmlassung vom 2. Februar 2017 hielt das SEM fest, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden und hielt an den Erwägungen im angefochtenen Entscheid fest. Zu den neu eingereichten Beweismitteln und Vorbringen nahm das SEM wie folgt Stellung: Die Anzeige (vom 11. Juli 2015) seines in der Türkei lebenden Bruders wegen Hausfriedensbruch und Störung der öffentlichen Ruhe durch Unbekannte sei nicht geeignet, eine Verfolgungssituation zu begründen. Dass es sich bei der Täterschaft um Anhänger der "Grauen Wölfe" gehandelt habe und die Tat gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen sei, sei eine blosse Interpretation des Bruders. Wären die Straftaten tatsächlich in konkreter Verfolgungsabsicht gegen ihn ausgeübt worden, hätte es der Bruder wohl unterlassen, in der Türkei eine Anzeige, mithin ein Schutzbegehren an die türkischen Behörden zu richten und dabei den Namen des Beschwerdeführers sowie seinen Aufenthaltsort in der Schweiz bekannt zu geben, beziehungsweise den Behörden Auskunft über das laufende Asylgesuch zu erteilen. Die Anzeige und deren Entstehungsgeschichte seien als reine Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert für eine aktuelle asylrechtlich relevante Verfolgung zu betrachten. Hinsichtlich der nachträglich geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten hielt das SEM fest, die türkischen Sicherheitsbehörden würden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und registrieren, doch sei im vorliegenden Fall ein exponierter exilpolitischer Einsatz (durch die Teilnahme an einer Demonstration) zu verneinen. Auch aus der Mitgliedschaft im Verein "Zentrum Demokratisches Bündnis G._______" lasse sich keine solche Exponiertheit herleiten, so dass kein Anlass zur Annahme bestehe, er habe wegen dieser Tätigkeiten im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme liessen den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen, zumal in der Türkei auf die bestehende medizinische Infrastruktur zurückgegriffen werden und die psychischen Probleme - auch eine allfällige Retraumatisierung - angemessen behandelt werden könne. Im Falle eines Wegweisungsvollzugs sei nicht von einer drastischen, andauernden und lebensbedrohenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auszugehen. Er verfüge in der Türkei zudem über ein Beziehungsnetz, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein könne.

L.
In seiner Replik vom 17. Februar 2017 bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, indem das SEM die Anzeige des Bruders als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert erachte, greife seine Argumentation zu kurz. Es liege in der Natur der Sache, dass dieser über die Urheber der Nachstellungen nur spekulieren könne, immerhin sei dieser aber imstande gewesen, seine klaren Beobachtungen zu schildern. Er und weitere Angehörige würden in ständiger Angst vor den türkischen Sicherheitsbehörden leben, weshalb er sich von der Bekanntgabe des Namens und Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers versprochen habe, künftig von den Sicherheitsbehörden in Ruhe gelassen zu werden. Die Argumentation der Vorinstanz in Bezug auf die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers kranke am Umstand, dass die Prüfung der subjektiven Nachfluchtgründe ohne Berücksichtigung der aktuellen Lage in der Türkei erfolgt sei. Er sei unbestrittenermassen mehrfach wegen seiner Äusserungen als Journalist in der Türkei strafrechtlich belangt worden. Der Umstand, dass Journalisten seit einigen Monaten wieder stark im Fokus der türkischen Sicherheitskräfte stehen würden, sei gebührend zu berücksichtigen. Mit seinem exilpolitischen Verhalten habe er seine Abneigung gegenüber dem türkischen Regime zum Ausdruck gegeben. Ob er sich als Exilpolitiker exponiere oder in einer Führungsposition aktiv sei, spiele dabei keine Rolle. Die gesundheitlichen Probleme schliesslich seien die Folge der Erlebnisse in der Türkei und der fortdauernden Angst, dorthin zurückgeschickt zu werden, wo sich die Verfolgungsangst wieder verstärken würde. Selbst wenn in der Türkei zweifelsohne eine Behandlungsmöglichkeit bestehen würde, könne die Depression am Ort der Ursache kaum erfolgreich behandelt werden. Für eine Genesung bedürfe es eines sicheren und stabilen Umfelds, das er in der Türkei nicht vorfinden würde.

M.
Angesichts der Entwicklungen in der Türkei seit Erhalt der ersten Antwort der Schweizer Botschaft im September 2014 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Botschaft mit Schreiben vom 10. November 2017 um weitere Abklärungen in Bezug auf die bestehenden Datenblätter. Dabei ging es einerseits um die Klärung der Frage, ob der Eintrag, wonach der Beschwerdeführer gemäss Urteil vom (...) 2012 (Urteilsnummer [...]) wegen "Propaganda für eine Terrororganisation" und "Verherrlichung von Straftat und Straftäter" als Verfasser der genannten Zeitungsartikel identifiziert wurde, als politisches Delikt zu werten ist. Andererseits, ob dieser Eintrag unter den heutigen politischen Umständen dazu führen könnte, dass ein neues Verfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet oder er bei einer Rückkehr sonst behelligt würde. In Bezug auf die zwei weiteren Verfahren, in denen die Aussetzung der Strafermittlung beschlossen worden war (Urteilsnummern [...] und [...]), wurde gefragt, ob die "Aussetzung" mit einer Verfahrenseinstellung gleichzusetzen sei und ob für die Strafgerichte die Möglichkeit bestehe, die "ausgesetzten" Verfahren erneut zu eröffnen. Zur Beantwortung vorgelegt wurden ebenfalls die Fragen, ob vom Ablauf der Bewährungsfrist in sämtlichen Verfahren ausgegangen werden könne und ob aktuell hängige Gerichtsverfahren, Haft- oder Festnahmebefehle gegen den Beschwerdeführer bestehen. Weiter, ob ein Eintrag wegen "Propaganda für eine Terrororganisation" oder "Verherrlichung von Straftat und Straftäter" automatisch dazu führt, dass die Person als politisch unbequem zu gelten hat. Mit Bezug auf das Schreiben der Botschaft vom 17. September 2014 ("Aufgrund der Urteile betreffend der Aussetzung der Verfahren besteht für den Gesuchsteller, soweit er innerhalb der Bewährungsfrist von drei Jahren keine weitere Straftat begeht, keine weitere Gefahr" [...] Vermerke in der polizeilichen Datenbank [GBT] betreffend der eröffneten Verfahren stellen aufgrund der aufgehobenen Festnahmebefehle und der obengenannten Urteile [Anmerkung BVGer: Urteilsnummern [...], [...], [...], [...]) keine Gefahr dar"), ersuchte das Gericht um eine Aktualisierung beziehungsweise um eine Bestätigung dieser Einschätzung, besonders im Hinblick auf den in jüngerer Vergangenheit feststellbaren massiven Anstieg der Repressionen gegen Kurden und andere Oppositionelle. Konkret wurde der Botschaft die Frage unterbreitet, ob die (hervorgehobenen) Passagen bestätigt werden können oder ob Personen, über die ein Datenblatt im GBT existiert, zum heutigen Zeitpunkt (wieder) Verfolgung zu befürchten haben, ob Betroffene bei der Rückkehr eine ständige Überwachung zu befürchten haben; ob die Gefahr besteht, dass diese bei politisch relevanten Zwischenfällen in
der ehemaligen Wohngegend (in casu C._______) als potenzielle Tatverdächtige behandelt werden und ob im GBT fichierte Rückkehrer aus dem Ausland grundsätzliche Behelligungen oder Diskriminierungen zu befürchten haben. Der Botschaft wurden weiter die Frage unterbreitet, ob für den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Türkei aufgrund seines früheren Engagements zugunsten der ehemaligen kurdischen Partei BDP und aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten (Demonstrationsteilnahmen sowie die Mitgliedschaft in einer türkischen Menschenrechtsorganisation in der Schweiz) eine erhöhte Gefährdung bestehe sowie, ob die exilpolitischen Tätigkeiten als "Nichtbewährung" betrachtet werden könnten. Sofern die Bedeutung der Datenblätter seit Ergehen der ersten Botschaftsantwort zugenommen habe, beziehungsweise sofern wegen des blossen Bestands eine Verfolgung, Überwachung oder Diskriminierung anzunehmen sei, in welcher Art der Beschwerdeführer eine solche zu befürchten habe und ob es bezüglich der Verfolgungswahrscheinlichkeit eine Unterscheidung nach der Art des Eintrags gebe. Schliesslich, ob ein Datenblatt nach einer gewissen Zeit von Amtes wegen gelöscht oder eine Löschung beantragt werden könne und für einen Betroffenen, der um Löschung eines Datenblatts ersucht, Gefahr bestehe, wieder einen Verdacht auf sich zu ziehen.

N.
Die Botschaft stellte dem Gericht die Ergebnisse ihrer Abklärungen mit Schreiben vom 21. Februar 2018 zu. Der Rechtsstatus des Beschwerdeführers habe sich gemäss Bestätigung der beigezogenen Vertrauensanwälte seit 2014 nicht verändert. Bei einer allfälligen Rückkehr habe er wegen der bestehenden Datenblätter keine rechtlichen Konsequenzen oder andere Risiken zu befürchten. Zu den vorgelegten Fragen nahm die Botschaft im Wesentlichen wie folgt Stellung:

- Der erfasste Eintrag "Propaganda für eine Terrororganisation" und "Verherrlichung von Straftat und Straftäter" sei als politisches Delikt zu bezeichnen, hingegen bedeute der Eintrag nicht automatisch, die fichierte Person gelte als politisch unbequem;

- der Beschwerdeführer habe während der Bewährungsfrist keine weitere Straftat begangen, so dass gesetzlich keine Möglichkeit bestehe, die ausgesetzten Urteile erneut umzusetzen oder diese wieder zu eröffnen; gleiches gelte für die Eröffnung einer neuen Ermittlung und /
oder eines neuen Verfahrens;

- es sei nicht grundsätzlich davon auszugehen, Rückkehrer mit einer Fichierung im Datenblatt würden im privaten oder öffentlichen Bereich behelligt oder diskriminiert; der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr keine rechtlichen Konsequenzen oder andere Risiken zu befürchten;

- weder sein Engagement zugunsten der BDP noch die Mitgliedschaft in einer Menschenrechtsorganisation in der Schweiz oder die Demonstrationsteilnahmen würden Straftaten darstellen; bei entsprechender Interpretation wäre eine behördliche Ermittlung zu einem früheren Zeitpunkt eröffnet worden; unter den aktuellen Umständen in der Türkei könnten die Vertrauensanwälte der Botschaft hier aber keine abschliessende Stellungnahme abgeben;

- aus rechtlicher Sicht dürfte der Eintrag im GBT keine Auswirkung auf die Verfolgungswahrscheinlichkeit haben; allerdings sei auch diese Frage für die Vertrauensanwälte nicht abschliessend beurteilbar;

- der Beschwerdeführer habe das Recht, die Löschung des Datenblatts zu beantragen, wobei auch ein Löschungsantrag den Betroffenen nicht gefährde.

O.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2018 brachte das Gericht dem Beschwerdeführer die aktuelle Botschaftsantwort zur Kenntnis und erteilte ihm das rechtliche Gehör dazu.

P.
In seiner Stellungnahme vom 3. April 2018 brachte der Beschwerdeführer vor, die Botschaft scheine überzeugt zu sein, dass ihm aufgrund der abgelaufenen Kontrollfrist und der Straffreiheit keine weiteren Behelligungen durch den türkischen Staat mehr drohen, vermöge aber hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten keine abschliessende Antwort zu geben. Vor dem Hintergrund, dass beim andauernden Ausnahmezustand Prognosen offensichtlich immer schwieriger werden, greife die Erklärung, die Behörden hätten schon früher Ermittlungen gegen ihn eröffnet, sofern die politischen Aktivitäten (im Zusammenhang mit dem Boykott des Verfassungsreferendums in der Türkei oder seinen Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz) als Straftaten interpretiert worden wären, zu kurz. Es sei darauf hinzuweisen, dass die dreijährige Kontrollfrist betreffend die zwei weiteren Verfahren noch bis September 2017 laufe. Spätestens seit dem gescheiterten Militärputsch im Juli 2016 würden türkische Oppositionelle im Ausland überwacht, was in diversen Zeitungsartikeln und Berichten bestätigt werde. Angesichts der seit Juli 2016 ergangenen Entwicklungen könne nicht mehr von einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren ausgegangen werden.

Der Beschwerdeführer sei nach 2015 weiter mit Organisationen exilpolitisch aktiv gewesen, die aus Sicht der türkischen Behörden als terroristisch eingestuft würden. Seit März 2017 habe er persönlich an mehreren Kundgebungen gegen das türkische Regime teilgenommen. Dabei habe er einige Filmaufnahmen mit seinem Mobiltelefon erstellt, ohne jedoch Fotos von sich aufzunehmen. Nur von den letzten Kundgebungen im März 2018, bei welchen es vornehmlich um den türkischen Einsatz in Nordsyrien gegangen sei, gebe es Fotoaufnahmen von ihm.

Die Antworten der Botschaft seien insgesamt als formalistisch und eingeschränkt zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer bestritt im Besonderen, dass eine Unterstützung von in der Türkei verbotenen Organisationen oder die Teilnahme an regimefeindlichen Kundgebungen nicht als Straftaten nach türkischem Recht qualifiziert werden könnten. Besonders im Klima des Notstandes könne er nicht mit einer formell korrekten Behandlung durch die türkischen Behörden rechnen.

Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer diverse Zeitungsartikel bei: Tages Anzeiger vom 14. März 2018 (Türkei wollte Schweizer Manager entführen), NZZ vom 17. März 2018 (Mutmasslicher Entführungsplan gegen einen Gülen-Anhänger, Türkei weist Schweizer Protestnote zurück), Flyer Evrensel vom 12. März 2018 (betreffend eine in Dänemark erhobene Klage gegen drei Person, die über Oppositionelle gegen die AKP Fichen angelegt haben [inklusive Übersetzung]), NZZ vom 22. Februar 2018 (Erdogan greift durch - die Repressionen in der Türkei im Überblick), Zeit online vom 20. März 2018 (Gericht verurteilt Türkei wegen Inhaftierung zweier Journalisten).

Zum Nachweis seiner exilpolitischen Tätigkeiten legte er eine handschriftliche Liste mit Daten und Orten von Kundgebungen, an denen er seit März 2017 teilgenommen habe, sowie vier Fotoausdrucke ins Recht.

Q.
In der ergänzenden Vernehmlassung vom 17. April 2018 hielt das SEM diesen Ausführungen entgegen, der Eingabe lasse sich nicht entnehmen, inwiefern die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers regimekritisch seien und die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf sich gezogen hätten. Seine Darlegungen, in welcher Weise und Intensität er sich exilpolitisch engagiert habe, würden den Anforderungen an seine Mitwirkungspflicht nicht genügen. Die blosse Auflistung von Teilnahmen an Demonstrationen und die Abgabe von Fotos, auf welchen er als Demonstrationsteilnehmer abgebildet sei, lasse nicht auf ein exponiertes exilpolitisches Wirken schliessen. Im Weiteren enthalte die Eingabe keine konkreten Angaben oder Erklärungen über seinen konkreten Tatbeitrag anlässlich der Demonstrationen in diversen Schweizer Städten zwischen 2017 und 2018.

Es lägen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, der Beschwerde-führer würde aufgrund der exilpolitischen Tätigkeiten bei einer Rückkehr in die Türkei einer spezifischen Gefährdung ausgesetzt. Auch die ergänzende Botschaftsauskunft habe keine entsprechenden Hinweise ergeben.

R.
In seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2018 bekräftigte der Beschwerdeführer die systematische Überwachung türkischer Oppositioneller im Ausland seit Juli 2016, die willkürliche strafrechtliche Ahndung von Unterstützungshandlungen zugunsten in der Türkei verbotener Organisationen sowie seine Teilnahmen an regimefeindlichen Kundgebungen im Exil. Mit seiner aktiven Mitgliedschaft in einem kurdischen Verein sowie seinen regelmässigen Teilnahmen an oppositionellen Demonstrationen in der Schweiz habe er sich derart exilpolitisch exponiert, dass er die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden mit Sicherheit auf sich gezogen habe. Bei einer Rückkehr habe er deshalb mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen zu rechnen.

Seiner Stellungnahme legte er ein Bestätigungsschreiben des "Demokratischen Kurden-Kulturzentrums G._______" vom 30. April 2018 inklusive Übersetzung bei.

S.
Am 7. Mai 2018 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2).

3.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive - erfolgenden Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).

3.4 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2).

3.5 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).

3.6 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam mit Urteil vom 27. Dezember 2013 (D-2447/2012) zum Schluss, der Beschwerdeführer sei weder in seinen Tätigkeiten als Fotograf für die Zeitung "B._______" noch für den Menschenrechtsverein IHD behördlichen Massnahmen ausgesetzt gewesen. Auch seine Mitgliedschaft und die damit verbundenen Aktivitäten für die BDP hätten zu keinen staatlichen Sanktionen geführt. Aufgrund der Festnahme des U. Ö. sei die Furcht vor Übergriffen unbegründet, zumal der Beschwerdeführer nötigenfalls mit adäquatem staatlichen Schutz rechnen könne.

4.2 In Bezug auf die seither erfolgte Haftentlassung des U. Ö. erachtete das SEM allfällig befürchtete Übergriffe in der angefochtenen Verfügung als blosse Parteibehauptung und verneinte weiterhin die Asylrelevanz dieses Vorbringens. Dies ist vorliegend zu bestätigen. Zum einen beschränkt sich der Beschwerdeführer auf eine rein spekulative Beeinflussung von U. Ö. auf die türkische Polizei, zum anderen vermag er aus der Anzeige seines Bruders keine konkrete Gefährdung abzuleiten. Der als Beweismittel vorgelegten Anzeige, wonach am 9. Juli 2015 unbekannte Personen vor dem Domizil des Bruders mehrere Schüsse abgegeben hätten, lässt sich kein Zusammenhang zwischen der Ruhestörung und der Freilassung von U. Ö., respektive einer daraus resultierenden Gefährdung für den Beschwerdeführer durch die "Grauen Wölfe", erkennen. Gegenüber der Polizei gab der Bruder nämlich an, nicht zu wissen, wem die Ruhestörung gegolten habe. Gleiches gelte für das einige Tage zuvor von Unbekannten gedeutete Handzeichen, welches als Wolfszeichen bekannt sei und von türkischen Nationalisten rund um die Partei MHP (Milliyetçi Hareket Partisi, Partei der Nationalistischen Bewegung) verwendet werde. Er äusserte einzig die Vermutung, die beiden Vorfälle könnten mit dem Asylantrag und Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zusammenhängen (vgl. dazu das polizeiliche Aussageprotokoll). Schliesslich ist der Vorinstanz auch darin beizupflichten, dass der türkische Staat fähig und willig ist, adäquaten Schutz vor allfälliger privater Verfolgung zu bieten. Dafür spricht bereits die bei der Kommandantur der Polizeizentrale eingereichte Anzeige, wo ebenfalls seine Aussagen protokolliert wurden. Dass die (unbekannte) Täterschaft im Zuge des Strafverfahrens tatsächlich ermittelt wird, wird für die Annahme einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur nicht vorausgesetzt (vgl. BVGE 2011/15 E. 7.3 m.w.H; Urteil D-2447/2012 E 4.1; das Bundesverwaltungsgericht setzte sich kürzlich in einem zur Publikation als Referenzurteil vorgesehenen Urteil mit der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der türkischen Behörden auseinander und bestätigte die bisherige Rechtsprechung [in casu hinsichtlich des Umgangs mit Opfern von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat: E-1948/2018 vom 12. Juni 2018, E. 5.2]).

4.3 Im Urteil D-2447/2012 bezweifelte das Bundesverwaltungsgericht zwar die Autorschaft des Beschwerdeführers hinsichtlich seines politisch brisantesten Artikels, hielt aber fest, ausgehend von der Existenz eines politischen Datenblatts bestehe ein Risiko staatlicher, in ihrer Intensität asylrechtlich potenziell relevanter Verfolgungsmassnahmen (a.a.O. E. 4.3). Es ist im Nachfolgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Fichierung begründete Furcht hat, künftig asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung ausgesetzt zu sein.

4.4 In seinem BVGE 2010/9 führte das Bundesverwaltungsgericht die in
EMARK 2005 Nr. 11 definierte Praxis der Asylrekurskommission weiter, wonach in der Regel bereits bei Vorliegen eines politischen Datenblatts auf begründete Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung zu schliessen sei, fort. Es sei weiterhin mit Sicherheit davon auszugehen, dass das politische Datenblatt bei der mit einer Wiedereinreise verbundenen Kontrolle der betroffenen Personen entdeckt werde, was bereits ein Risiko staatlicher, in ihrer Intensität asylrechtlich potenziell relevanter Verfolgungsmassnahmen darstelle. Ferner führe die landesweite und für sämtliche Polizeistellen der Türkei ohne Aufwand feststellbare Fichierung als politisch unbequeme Person üblicherweise zu einer - möglicherweise wenig intensiven, aber zeitlich andauernden - behördlichen Überwachung. Und es sei zudem davon auszugehen, dass die betroffenen Personen bei politischen relevanten Zwischenfällen in ihrer Wohngegend häufig automatisch als potenzielle Tatverdächtige in Betracht gezogen und entsprechend behandelt würden. Hinzu kämen Berichte über andere Behelligungen und Diskriminierungen fichierter Personen, etwa bei alltäglichen Behördenkontakten. Das voraussichtliche Verhalten der türkischen Behörden im konkreten Einzelfall lasse sich naturgemäss nicht mit letzter Genauigkeit vorhersagen; es verstehe sich aber von selbst, dass die mit dem Abstützen auf allgemeine Risikotendenzen verbundene Unsicherheit sich nicht zulasten der Asylsuchenden auswirken dürfe. Die Grenze der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" zukünftiger Verfolgungsmassnahmen aufgrund des Vorliegens eines politischen Datenblatts erachtete es als erreicht. Dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die konkreten Umstände, die zur Registrierung einer Person als "politisch unbequem" führten, aufgrund der üblichen Vorgehensweise der türkischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden in den meisten Fällen als relevante Vorverfolgung qualifiziert werden müssten; diese sei bei der Beurteilung des Vorliegens begründeter Furcht vor zukünftiger Verfolgung angemessen zu berücksichtigen. (vgl. a.a.O. E. 5.3.3 ff.; vgl. auch BVGE 2013/25 E. 5.4.3).

4.5 Die beiden bei der Botschaft durchgeführten Abklärungen führten die unbestrittene Existenz eines Datenblatts mit vier verschiedenen Einträgen zu Tage, wobei in drei Verfahren die Aussetzung der Strafermittlung beschlossen wurde und ein Verfahren in einem Freispruch endete. Im Zusammenhang mit dem mit Urteil vom (...) 2012 ausgesetzten Strafverfahren wegen "Propaganda für eine Terrororganisation" und "Verherrlichung von Straftat und Straftäter" ist im GBT vermerkt, das Gericht sei bei der Beurteilung davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei der Verfasser der genannten Zeitungsartikel (A51 S. 2).

4.5.1 Zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei waren gegen den Beschwerdeführer aktenkundig drei Strafverfahren wegen "Propaganda für eine Terrororganisation" (Urteilsnummern: [...], [...] und [...]) hängig, in einem Verfahren wurde zudem wegen "Verherrlichung von Straftat und Straftäter (Urteilsnummer: [...]) gegen ihn ermittelt. Bereits der ersten Einschätzung der Botschaft vom 17. September 2014, wonach keine Gefahr für den Beschwerdeführer bestehe, soweit er sich innerhalb von drei Jahren bewähre und keine Straftat begehe, kann nicht gefolgt werden. Die betreffenden Urteile datieren vom (...) 2012, (...) 2012, (...) 2012 sowie vom (...) 2012, so dass die letzte Bewährungsfrist am (...) 2015 endete, mithin nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei und nach der Beurteilung durch die Vertrauensanwälte der Botschaft im Jahr 2014. Aufgrund der damals noch anhaltenden Bewährungsfristen und der Tatsache, dass die Haft- und Festnahmebefehle wegen nicht erfolgter Aussagen ergangen waren, war es zu diesem Zeitpunkt somit nicht möglich, ein allfälliges Risiko für den Beschwerdeführer abzuschätzen. Weder der weitere Verlauf der Verfahren noch die Konsequenzen bei einem Aufgreifen des Beschwerdeführers waren klar und eine Einschätzung - wenn überhaupt - höchstens hinsichtlich des mit dem Freispruch abgeschlossenen Verfahrens möglich. Selbst wenn die Festnahmebefehle offiziell aufgehoben worden waren, waren diese im Datenblatt weiterhin ersichtlich und daraus resultierende staatliche Verfolgung nicht ausgeschlossen.

4.5.2 In ihrer Antwort vom 21. Februar 2018 bestätigte die Botschaft zudem, dass der Eintrag wegen "Propaganda für eine Terrororganisation" und "Verherrlichung von Straftat und Straftäter", der im Zusammenhang mit dem Urteil vom (...) 2012 stehe, als politisches Delikt zu werten sei. Bei der Anschuldigung sei das Gericht von einem gezielten, politischen Motiv ausgegangen. Dies bedeute indessen nicht automatisch, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine politisch unbequeme Person handle. Ihm stünden weiterhin seine grundgesetzlich zugesicherten Rechte zu. Sofern er während der Kontrollfrist keine weitere Straftat begangen habe - was in casu der Fall sei - bestehe gesetzlich keine Möglichkeit, die Urteile der vorhergehenden Verfahren erneut umzusetzen oder Verfahren (wieder) zu eröffnen. Dies gelte auch für die ausgesetzten Verfahren. So könne eine Person nicht aufgrund eines früheren Eintrags behelligt oder als potenziell Tatverdächtiger behandelt werden. Es sei ferner nicht grundsätzlich davon auszugehen, Rückkehrer würden aufgrund eines Eintrags im privaten oder öffentlichen Bereich behelligt. Das Engagement des Beschwerdeführers zugunsten der ehemaligen kurdischen Partei BDP, seine exilpolitischen Tätigkeiten oder seine Mitgliedschaft in einer türkischen Menschenrechtsorganisation seien rechtlich nicht als Straftaten zu qualifizieren. Und selbst wenn diese Aktivitäten von den Behörden als solche interpretiert worden wären, wäre eine Ermittlung zu einem früheren Zeitpunkt eröffnet worden. Eine abschliessende Antwort sei unter den aktuellen Umständen des Ausnahmezustandes allerdings schwierig. Der Rechtsstatus des Beschwerdeführers habe sich seit der Botschaftsantwort im Jahr 2014 nicht verändert und er habe bei einer allfälligen Rückkehr keine rechtlichen Konsequenzen oder andere Risiken zu befürchten. Aus rechtlicher Sicht dürfte auch die Art des Eintrags keine Auswirkung auf die Verfolgungswahrscheinlichkeit haben. Eine Löschung der Datenblatteinträge sei auf Antrag hin möglich und stelle aus öffentlich-rechtlicher Sicht kein Problem dar, beziehungsweise gefährde die betroffene Person nicht. Schliesslich bestehe gegen den Beschwerdeführer kein Passverbot, es seien keine Gerichtsverfahren hängig, es lägen keine Haft- oder Festnahmebeschlüsse vor und er werde behördlich nicht gesucht.

4.5.3 Die beiden Auskünfte der Botschaft bekräftigen die Unsicherheit in Bezug auf allfällige Verfolgungsmassnahmen durch die türkischen Behörden aufgrund der bestehenden Datenblätter. Eine solche dürfte schon deshalb angenommen, beziehungsweise nicht ausgeschlossen werden, als die türkischen Behörden dem Beschwerdeführer im Urteil vom (...) 2012 eine - im Übrigen nicht weiter konkretisierte - politische Haltung vorgeworfen hatten, die dem Staat offensichtlich zuwiderlief. Der blosse Hinweis auf die fehlende gesetzliche Grundlage einerseits, und auf die grundgesetzlich zustehenden Rechte des Beschwerdeführers andererseits, überzeugt nicht. Verletzungen rechtsstaatlicher Grundsätze können in der heutigen Türkei nicht einzig mit der Begründung ausgeschlossen werden, es fehle den türkischen Behörden hierfür eine gesetzliche Grundlage.

4.6 Nebst der unbestrittenen Existenz des Datenblatts gilt es im Zusammenhang mit der Frage der Gefährdung daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer glaubhaft vortrug, aus einer kurdisch-patriotischen Familie zu stammen und vor seiner Ausreise aus der Türkei sowohl die BDP als auch die früheren kurdischen Parteien unterstützt zu haben (A1 Ziff. 3; A7 F49 ff.). Auch die Veröffentlichung der regimekritischen Artikel in türkischen Zeitungen wurde im Verlauf des Verfahrens nachgewiesen, namentlich durch den daraus resultierenden Datenblatt-Eintrag. Seine pro-kurdische Haltung manifestiert er zudem durch die anhaltenden exilpolitischen Tätigkeiten. Zwar hat der Beschwerdeführer weder gemäss dem Bestätigungsschreiben vom Verein "Zentrum Demokratischer Bündnis G._______" vom 17. Juli 2015 noch jenem des "Demokratischen Kurden-Kulturzentrums G._______" vom 30. April 2018 eine Führungsrolle (mehr) inne, betätigt sich in beiden Vereinen aber aktiv als Mitglied. Seine regimekritische Haltung bekräftigt er zudem durch seine Teilnahme an Demonstrationen. Soweit das SEM argumentiert, er könne durch die Demonstrationsteilnahmen und die Vereinsmitgliedschaft keine exponierten exilpolitischen Tätigkeiten herleiten, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Den eingereichten Fotoaufnahmen seiner Demonstrationsteilnahmen lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass er unter anderem als Bannerträger (Aufschrift: "Freiheit für Öcalan") auftritt, weshalb der Hinweis des angeblich nicht erkennbaren Tatbeitrags unverständlich ist. Im Gegenteil ergibt sich aus den Beweismitteln durchaus das Bild eines engagierten Menschen, der sich für die Kurden und gegen das türkische Regime einsetzt. Und obwohl die Vorinstanz auf die Überwachungstätigkeiten des türkischen Staates verweist, beurteilt sie eine allfällige Gefährdung wegen exilpolitischer Tätigkeiten isoliert vom Bestand des Datenblatts, seiner familiären Herkunft, seinem früheren politischen Engagement für die BDP und der Mitgliedschaft in einem Menschenrechtsverein, obschon das politische Engagement in der Schweiz gerade vor diesem Hintergrund zu prüfen gewesen wäre. Gleiches gilt im Übrigen für die Auskunft der Botschaft, welche eine Gefährdung aufgrund seiner Exilaktivitäten mit der formaljuristischen Begründung ausschliesst, es liege keine Straftat im Sinne des Strafgesetzbuches vor.

4.7 Zu berücksichtigen ist schliesslich auch die Tatsache, dass die begründete Furcht vor Verfolgung - welche zum Ausreisezeitpunkt des Beschwerdeführers bestand - aufgrund der aktuellen Lage in der Türkei weiterhin begründet, mithin aktuell ist (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).

Die Verhältnisse in der Türkei haben sich seit seiner Ausreise Ende 2010 keineswegs verbessert (vgl. dazu die Urteile des BVGer E-4062/2015 vom 17. Mai 2018 E. 3.8 und D-7523/2015 vom 12. Februar 2018, E. 4.7.1, jeweils mit Quellenangaben). Nach dem gescheiterten Militärputsch vom 16. Juli 2016 verhängte die Regierung den Ausnahmezustand, wodurch Staatsorganen besondere Vollmachten übertragen und die normale Rechtsordnung mindestens teilweise ausgesetzt wurde (vgl. Tagesschau.de, 21. Juli 2016, Ausnahmezustand - und was heisst das jetzt?, www.tagesschau.de/ausland/ausnahmezustand-107.html, abgerufen am 06.07.2018). Der Notstand, unter dem Grundrechte eingeschränkt sind und Erdo an per Dekret regieren kann, wurde seither diverse Male verlängert, zuletzt Mitte April 2018 (vgl. Süddeutsche Zeitung, 17. April 2018:
Ewiger Notstand, www.sueddeutsche.de/politik/tuerkei-ewiger-notstand-1.3948479, abgerufen am 06.07.2018). Im Zuge des Ausnahmezustandes wurden seither mehr als 50.000 Menschen verhaftet, über 140.000 weitere entlassen oder suspendiert, darunter nicht nur mutmassliche Putschisten, sondern auch pro-kurdische und oppositionelle Aktivisten, Richter und Journalisten (vgl. Zeit Online: Erdo an erwägt Aufhebung des Ausnahmezustands, 8. Juni 2018, www.zeit.de/politik/ausland/2018-06/tuerkei-recep-tayyip-erdogan-ausnahmezustand, abgerufen am 06.07.2018). Insgesamt lässt sich seit dem gescheiterten Militärputsch eine Eskalation der Lage feststellen. Die Repressionen richten sich nicht einzig gegen mutmassliche Gülen-Anhängerinnen und Anhänger, sondern es kommt zunehmend auch zu Festnahmen politisch tätiger Kurdinnen und Kurden, von Medienschaffenden, Mitgliedern kurdischer Vereine sowie von einfachen Sympathisanten der pro-kurdischen Parteien HDP (Halklarin Demokratik Partisi) und BDP. Die Festnahmen erfolgen im Rahmen von "Anti-Terror"-Massnahmen wegen mutmasslicher Unterstützung oder Mitgliedschaft bei der PKK. Zudem kann es zu willkürlichen Verhaftungen von Personen kommen, denen ein Engagement oder eine Kooperation mit der PKK oder ähnlichen Gruppierungen vorgeworfen wird oder die einer solchen Zusammenarbeit verdächtigt werden. Von einer Besserung der Lage ist nach der Wahl Erdo ans vom 24. Juni 2018 und dem damit beschlossenen Übergang in ein Präsidialsystem, welches dem Präsidenten noch mehr Macht verleiht, weiterhin nicht auszugehen.

4.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise wegen der Existenz der Datenblätter im GBT begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung hatte. Eine solche ist objektiv betrachtet auch im heutigen Zeitpunkt noch zu bejahen, nachdem davon auszugehen ist, ihm werde aufgrund der Datenblätter, seiner journalistischen Tätigkeiten, der Aktivitäten für die BDP und der exilpolitischen Tätigkeiten eine regimekritische Haltung unterstellt. Er muss damit rechnen, dass diese bei seiner Einreise entdeckt und er - möglicherweise unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung - von den türkischen Behörden behelligt wird. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht. Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen. Hinweise auf das Bestehen eines persönlichen Asylausschlussgrundes im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde.
AsylG liegen nicht vor.

4.9 Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2015 ist aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
AsylG).

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der bezahlte Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

6.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in
Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 7. Mai 2018 eine Kostennote ein und machte einen Arbeitsaufwand von 9,8 Stunden à Fr. 300.- sowie Auslagen von Fr. 77.20 geltend (total ausmachend Fr. 3255.50 inklusive Mehrwertsteuerzuschlag, gegliedert in die während des Verfahrens unterschiedlich geltenden Mehrwertsteuersätze von 8,0% beziehungsweise 7,7%). Der in Rechnung gestellte zeitliche Aufwand von knapp 10 Stunden erscheint angesichts der Eingaben für vorliegendes
Beschwerdeverfahren als angemessen (zehnseitige Beschwerdeschrift vom 20. Juli 2015, zweiseitiges Schreiben zur Beweismitteleingabe vom 29. August 2015, zweiseitige Replik vom 17. Februar, dreiseitige Eingabe vom 3. April 2018 zur Botschaftsabklärung sowie die zweiseitige Duplik vom 3. Mai 2018). Als reglementskonform erweist sich ebenfalls der vom Rechtsanwalt ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 300.- (vgl. Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Dem Beschwerdeführer ist somit unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE eine Parteientschädigung von Fr. 3255.- zu Lasten des SEM zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3255.- auszurichten.

6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Denise Eschler

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-4459/2015
Datum : 09. August 2018
Publiziert : 17. August 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juni 2015


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
49 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
53 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • frage • mitgliedschaft • ausreise • verfassung • journalist • rechtsanwalt • zeitung • beweismittel • kostenvorschuss • asylrecht • festnahme • einreise • tag • betroffene person • notstand • fotograf • anklageschrift • entscheid
... Alle anzeigen
BVGE
2014/26 • 2013/25 • 2011/51 • 2011/15 • 2010/57 • 2010/9 • 2008/12 • 2008/4 • 2007/31
BVGer
D-2447/2012 • D-7523/2015 • D-8790/2010 • E-1948/2018 • E-4062/2015 • E-4459/2015
EMARK
2005/11