Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-4237/2018, B-3432/2018, B-4111/2018

Urteil vom 9. August 2018

Richter Keita Mutombo (Vorsitz),

Besetzung Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Jürg Marcel Tiefenthal;

Gerichtsschreiber David Roth.

A._______ AG,

Parteien c/o Rechtsanwalt B.________,

Gesuchstellerin,

Ausstandsbegehren

Gegenstand im Beschwerdeverfahren B-3015/2018 sowie

in den Ausstandsverfahren B-3432/2018 und B-4111/2018.

Sachverhalt:

A.

A.a Mit Verfügung vom 23. März 2018 schloss das Bundesamt für Bauten und Logistik (nachfolgend: Vergabestelle) die A._______ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) vom Beschaffungsverfahren für das Projekt "(17127) 318 Pflege, Support und Weiterentwicklung FiVer" (Meldungsnummer 993721; Projekt-ID 162830) aus.

A.b In der Folge verlangte die Gesuchstellerin mit einem an die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts (Richterin Marianne Ryter) gerichteten Schreiben vom 13. April 2018 (Posteingang: am 16. April 2018 bei der Schweizerischen Botschaft C._______) unter anderem, es seien sämtliche Vergabeverfahren, an denen die Gesuchstellerin Interesse zeige und bei denen die Vergabestelle involviert sei - inklusive die "FiVer", "AVAM" und "ASALfutur"-Ausschreibungen - zu sistieren.

Überdies beantragte die Gesuchstellerin unter anderem den Ausstand von Richter Marc Steiner, da dieser sowie 14 weitere Gerichtspersonen im "ASALfutur"-Fall (B-7062/2017) systematisch daraufhin eingewirkt hätten, der Gesuchstellerin ein Menschenrecht auf ein rechtmässiges Verfahren zu entziehen.

Des Weiteren verlangte die Gesuchstellerin, es sei gegen die beiden Personen, welche die eingangs erwähnte Verfügung vom 23. März 2018 unterzeichnet haben, Strafanzeige wegen übler Nachrede und Verleumdung einzureichen.

A.c Daraufhin teilte der stellvertretende Generalsekretär des Bundesverwaltungsgerichts (Bernhard Fasel) der Gesuchstellerin im Auftrag der Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts (Marianne Ryter) mit Schreiben vom 9. Mai 2018 im Wesentlichen mit, dass es sich bei den geltend gemachten Straftatbeständen um Antragsdelikte handle, weshalb sie - die Gesuchstellerin - bei den Strafbehörden selber entsprechende Anträge stellen müsse. Ausserdem wurde die Gesuchstellerin darüber informiert, dass bezüglich ihrer weiteren Ausführungen keine Zuständigkeit des Gerichts ersichtlich sei. Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass weitere gleichgelagerte Eingaben ohne klaren Bezug zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteren Schriftverkehr zu den Akten gelegt würden.

A.d Mit einer als Beschwerde betitelten Eingabe vom 21. Mai 2018 (Eingang: 24. Mai 2018) im Verfahren B-3015/2018 beantragte die Gesuchstellerin im Wesentlichen, dass ihr Ausschluss im Projekt FiVer (17127) 318 aufzuheben und das Ausschreibungsverfahren zu sistieren sei; der Beschwerde sei überdies aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihr - der Gesuchstellerin - Akteneinsicht zu gewähren und eventualiter Schadenersatz zu leisten.

In derselben Eingabe verlangte die Gesuchstellerin sodann den Ausstand der Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Richterin Marianne Ryter und des stellvertretenden Generalsekretärs Bernhard Fasel und wiederholte das Ausstandsbegehren gegen die 15 Gerichtspersonen - analog dem eingangs erwähnten Schreiben vom 13. April 2018.

A.e In seiner Verfügung vom 25. Mai 2018 im Beschwerdeverfahren B-3015/2018 erwog das Bundesverwaltungsgericht, die Sistierung einer Ausschreibung falle in die Zuständigkeit der Vergabestelle.

Gleichzeitig wurde die Gesuchstellerin ersucht, sich bis zum 8. Juni 2018 zur Frage der Rechtzeitigkeit ihrer Beschwerde vom 21. Mai 2018 (Postaufgabe: 23. Mai 2018) zu äussern. Des Weiteren wurde sie ersucht, sich innert gleicher Frist zum Ausstandsbegehren zu äussern, wobei Stillschweigen als Festhalten am Ausstandsbegehren gedeutet werde.

A.f Mit Eingabe vom 4. Juni 2018 hielt die Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren B-3015/2018 stillschweigend an ihrem Ausstandsbegehren fest, was das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 12. Juni 2018 feststellte. Im Übrigen äusserte sich die Gesuchstellerin nicht zur Rechtzeitigkeit ihrer Beschwerde vom 21. Mai 2018, sondern verwies lediglich auf ihre Eingabe vom 13. April 2018.

A.g In ihrer Eingabe vom 8. Juni 2018 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 19. Juni 2018) hielt die Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren B-3015/2018 unter anderem ergänzend fest, dass sie an sämtlichen Ausstandsbegehren festhalte.

A.h Mit Schreiben vom 19. Juni 2018 machte die Gesuchstellerin geltend, sie habe sich in den Schreiben vom 4. und 8. Juni 2018 zur Frist geäussert und verwies gleichzeitig auf die Eingabe vom 13. April 2018, welche an die Vizepräsidentin Marianne Ryter gerichtet war.

B.

B.a Gestützt auf das mit Eingabe vom 4. Juni 2018 stillschweigend bestätigte Ausstandsbegehren vom 13. April 2018 eröffnete das Bundesverwaltungsgericht ein gesondertes Ausstandsverfahren (B-3432/2018).

B.b Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 des neu eingesetzten Instruktionsrichters Stephan Breitenmoser im Verfahren B-3432/2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Gesuchstellerin auf, ihr Ausstandsbegehren bis zum 2. Juli 2018 zu präzisieren und zu substantiieren. Mit dieser Aufforderung wurde darauf hingewiesen, dass nach ungenutztem Ablauf der Frist und insbesondere mangels hinreichender Begründung auf das Gesuch nicht einzutreten sein werde.

B.c Mit Eingabe vom 27. Juni 2018 wies die Gesuchstellerin darauf hin, dass sie den Ausstand gegen sämtliche Gerichtspersonen verlangt habe, die im "ASALfutur"-Verfahren (B-7062/2017) an der Rechtsverweigerung beteiligt seien.

Gleichzeitig verlangte sie den Ausstand des für das Ausstandsverfahren B-3432/2018 eingesetzten Instruktionsrichters Stephan Breitenmoser, da die Verfügung vom 26. Juni 2018 eine zu kurze Frist beinhaltet habe und der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sei.

B.d Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 gewährte das Bundesverwaltungsgericht der Gesuchstellerin eine Fristerstreckung und hielt zudem fest, dass das Ausstandsgesuch gegen den Instruktionsrichter Stephan Breitenmoser weder begründet noch substantiiert und aufgrund der gewährten Frist-erstreckung als hinfällig zu betrachten sei. Die Gesuchstellerin wurde gleichzeitig aufgefordert, ihr Ausstandsbegehren bis zum 16. August 2018 sachlich und objektiv zu präzisieren sowie zu substantiieren mit Hinweis auf ein allfälliges Nichteintreten auf das Gesuch im Unterlassungsfall.

B.e Mit einer - am 11. Juli 2018 vorab per Fax eingereichten und an Richter Stephan Breitenmoser gerichteten - Eingabe vom 10. Juli 2018 hielt die Gesuchstellerin unter anderem am Ausstandsbegehren gegen den Instruktionsrichter Stephan Breitenmoser fest. Zudem beantragte die Gesuchstellerin, per sofort und vorsorglich der Vergabestelle in einem Zwischenentscheid den Abschluss jeglicher Verträge zu untersagen.

B.f Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2018 verfügte das Bundesverwaltungsgericht, dass der Antrag der Gesuchstellerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Verfahren B-3015/2018) abgewiesen wird, soweit darauf einzutreten ist und dieser nicht gegenstandslos geworden ist.

C.

C.a Gestützt auf das neue Ausstandsbegehren vom 27. Juni 2018 bzw. 10. Juli 2018 (Faxeingang: 11. Juli 2018) eröffnete die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts am 13. Juli 2018 ein zweites Ausstandsverfahren (mit der Verfahrensnummer B-4111/2018).

C.b Mit Stellungnahme vom 18. Juli 2018 erklärte Richter Hans Urech hinsichtlich des Ausstandsverfahrens B-3432/2018 bzw. des beschaffungsrechtlichen Verfahrens B-3015/2018 den Ausstand.

C.c In seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2018 hielt Richter Marc Steiner betreffend das beschaffungsrechtliche Verfahren B-3432/2018 [recte: B-3015/2018] im Wesentlichen dafür, dass ihn betreffend nicht von einem ausstandsbegründenden Verfahrensfehler ausgegangen werden könne.

C.d Mit Eingabe vom 19. Juli 2018 (Eingang am 25. Juli 2018) beantragte die Gesuchstellerin erneut den Ausstand aller bisher involvierten Gerichtspersonen in den Verfahren "ASAL-futur", "AVAM" und "FIVER", wobei sie weitere Gerichtspersonen hinzufügte.

D.
Gestützt auf das neue Ausstandsbegehren vom 19. Juli 2018 eröffnete die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Juli 2018 ein drittes Ausstandsverfahren (mit der Verfahrensnummer B-4237/2018).

E.
Auf die mit Verfügung vom 31. Juli 2018 den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellten Stellungnahmen von Richter Hans Urech und Richter Marc Steiner hat die Gesuchstellerin mit unaufgeforderter Eingabe vom 6. August 2018 (Faxeingang: 6. August 2018) Stellung genommen.

F.
Auf die einzelnen Vorbringen der Gesuchstellerin und derjenigen von den Ausstandsbegehren betroffenen Gerichtspersonen sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit für diesen Entscheid erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Zu prüfen ist der verlangte Ausstand zahlreicher Gerichtspersonen:

Mit einem an die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts (Richterin Marianne Ryter) gerichteten Schreiben vom 13. April 2018 (vgl. hierzu oben Bst. A.b) machte die Gesuchstellerin geltend, es seien zahlreiche Gerichtspersonen bereits im "ASALfutur"-Verfahren involviert und könnten deshalb auch im Beschwerdeverfahren B-3015/2018 nicht neutral sein, weshalb sie deren Ausstand verlange. Namentlich genannt werden: Richterin Eva Schneeberger, Richter Marc Steiner, Richter Hans Urech, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann, Abteilungspräsident Richter Francesco Andrea Brentani, Richter Pascal Richard, Präsident des Bundesverwaltungsgerichts Jean-Luc Baechler, Richterin Vera Marantelli, Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Marianne Ryter, Richterin Maria Amgwerd, Richter David Aschmann, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiber Said Huber, Richter Andreas Zünd und Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts Richter Georg Seiler.

Mit Eingabe vom 21. Mai 2018 im Beschwerdeverfahren B-3015/2018 verlangte die Gesuchstellerin den Ausstand der Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Marianne Ryter und des stellvertretenden Generalsekretärs Bernhard Fasel und wiederholte den gewünschten Ausstand zahlreicher Gerichtspersonen analog dem Schreiben vom 13. April 2018.

Die Gesuchstellerin bringt vor, dass sämtliche genannte Gerichtspersonen einzeln und/oder gemeinsam bisher systematisch darauf hingewirkt hätten der Gesuchstellerin im "ASALfutur"-Verfahren ein "Menschenrecht auf ein rechtmässiges Verfahren zu entziehen". Deshalb seien sämtliche Gerichtspersonen auch im "FiVer"-Verfahren nicht neutral und müssten in den Ausstand treten.

Mit Eingaben vom 4. sowie vom 8. Juni 2018 hielt die Gesuchstellerin zunächst stillschweigend und sodann ausdrücklich an sämtlichen ihrer Ausstandsbegehren fest. Mit Schreiben vom 19. Juni 2018 an Richter Marc Steiner äusserte sich die Gesuchstellerin ihm gegenüber wie folgt:

"Dennoch habe ich bei Ihnen den Eindruck, dass Sie - Herr Steiner - nicht sonderlich viel von der Stofffülle verstanden haben oder diese Fülle nicht bei Ihnen hängen geblieben ist. Vielleicht müssen wir die Klassengrösse reduzieren oder wir könnten es im Einzelunterricht versuchen? Frau Prof. Elsbeth Stern (IQ 140) hat kürzlich von sogenannten Überleister [sic!] berichtet. Dies sind Personen, denen es gelingt, eine Matura zu absolvieren, obwohl Ihr Intelligenzquotient deutlich niedriger ist [als] derjenige der von Frau Stern postulierten 20% Intelligentesten der Bevölkerung. Ob darunter sogar Maturanten [sic!] mit negativen IQ-Werten waren, konnte ich dem Artikel nicht entnehmen.

Haben Sie mal überprüfen lassen, ob auch Sie ein sogenannter Überleister sind? Der Arbeitseifer und die Geschwindigkeit, mit der Sie meine Schreiben beantworten, könnte ein Hinweis hierauf sein, ebenso Ihre Mitarbeit am Standardwerk zum Vergaberecht. Ein HAWIK IV-Test könnte auch Aufschluss geben, ob Sie eher der haptische oder der optische Typ sind. Ich könnte dann meinen Unterrichtsstil entsprechend adaptieren".

Sowohl in der Eingabe vom 27. Juni 2018 als auch in derjenigen vom 10. Juli 2018 verlangte die Gesuchstellerin den Ausstand des Instruktionsrichters Stephan Breitenmoser im Ausstandsverfahren B-3432/2018.

Mit Eingabe vom 19. Juli 2018 beantragte die Gesuchstellerin erneut den Ausstand aller bisher involvierten Gerichtspersonen in den Verfahren "ASAL-futur", "AVAM" und "FIVER" und ergänzte die Personenliste vom 13. April 2018 mit fünf weiteren Gerichtspersonen bzw. Kürzeln wie folgt:

"Eva Schneeberger, Marc Steiner, Hans Urech, Beatrice Grubenmann, Francesco Andrea Brentani, Pascal Richard, Jean-Luc Baechler, Vera Marantelli, Marianne Ryter, Maria Amgwerd, David Aschmann, Daniel Willi-segger, Said Huber, Andreas Zünd, Hans Georg Seiler, Stephan Breitenmoser, sde (unbekanntes Kürzel), gwt (unbekanntes Kürzel), Ronald Flury, rit (unbekanntes Kürzel), due (unbekanntes Kürzel). Zu den dem BVGer noch nicht bekannten Personen mit Ausstandsverfahren sind Verfahren vor dem Bundesgericht hängig. Hinzu kommt noch eine Person, die einen Betrag von 25'000 CHF für eine Beschwerde in 2 einfachen Fragen zu den EK festgelegt hat. Diese ist evtl. identisch mit obigem Personenkreis. Insgesamt sind somit 21 Gerichtspersonen involviert, die alle an rechtswidrige [sic!] Urteile beteiligt waren".

Gleichzeitig äusserte sich die Gesuchstellerin gegenüber den beiden Bundesangestellten, welche die Verfügung vom 23. März 2018 erlassen haben, unter anderem wie folgt:

"Bei den Personen D._______ und E._______, sowie der Person, die eine Strafanzeige gegen mich erhoben hat, handelt es sich offenbar um schwere Legasteniker [sic!], welche nicht in der Lage sind, die lethalen [sic!] Ereignisse eines teutonisch formulierten Konditionalsatzes in englischer Sprache in eine chronologisch korrekter Abfolge zu bringen (zusätzlich schwere Dyschronologie [sic!]?)".

Mit Eingabe vom 6. August 2018 machte die Gesuchstellerin schliesslich "präventiv und eventualiter" Ausstandsgründe gegen Richter Keita Mutombo sowie Präsidialsekretär Thomas Reidy geltend, sofern die Anträge der Gesuchstellerin nicht per sofort behandelt würden oder falls durch die rechtswidrig verzögerte Mitteilung für die Gesuchstellerin ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen sollte.

Angesichts der zahlreichen Ausstandsbegehren (und der hierzu beantragten prozessualen Anordnungen) sind - nach einer Prüfung der Prozess-voraussetzungen (E. 2) sowie der Darstellung der massgeblichen Beurteilungskriterien für Ausstandsverfahren (E. 3) - die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Ausstandsrügen zu den fraglichen Gerichtspersonen im Einzelnen zu erörtern (E. 4).

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, soweit diese von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG erlassen worden sind und kein Ausnahmegrund nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt.

Das Bundesverwaltungsgericht ist - gestützt auf Art. 29 Bst. d
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 29 Zuschlagskriterien - 1 Die Auftraggeberin prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie berücksichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik.
1    Die Auftraggeberin prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie berücksichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik.
2    Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann die Auftraggeberin ergänzend berücksichtigen, inwieweit die Anbieterin Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung, Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmende oder eine Wiedereingliederung für Langzeitarbeitslose anbietet.
3    Die Auftraggeberin gibt die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. Sind Lösungen, Lösungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung, so kann auf eine Bekanntgabe der Gewichtung verzichtet werden.
4    Für standardisierte Leistungen kann der Zuschlag ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Gesamtpreises erfolgen, sofern aufgrund der technischen Spezifikation der Leistung hohe Anforderungen an die Nachhaltigkeit in sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Hinsicht gewährleistet sind.
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 27 Eignungskriterien - 1 Die Auftraggeberin legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung der Anbieterin abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.
1    Die Auftraggeberin legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung der Anbieterin abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.
2    Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung der Anbieterin betreffen.
3    Die Auftraggeberin gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
4    Sie darf nicht zur Bedingung machen, dass die Anbieterin bereits einen oder mehrere öffentliche Aufträge einer diesem Gesetz unterstellten Auftraggeberin erhalten hat.
sowie Art. 2 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt:
a  den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b  die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c  die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen;
d  die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
, Art. 5
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 5 Anwendbares Recht - 1 Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung.
1    Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung.
2    Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeberinnen sind im gegenseitigen Einvernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen dem Recht einer beteiligten Auftraggeberin zu unterstellen.
3    Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die Aufgaben im nationalen Interesse erbringen, können wählen, ob sie ihre Beschaffungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen.
und Art. 6 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 6 Anbieterinnen - 1 Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
1    Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
2    Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieterinnen aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit die Auftraggeberin dies zulässt.
3    Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.
BöB - dafür zuständig, die von der Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren B-3015/2018 angefochtene Verfügung zu überprüfen. Im Rahmen dieses Hauptverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zur Beurteilung von Fragen formeller Natur und damit auch zum Entscheid über Ausstandsbegehren zuständig (BVGE 2007/4 E. 1.1; Zwischenentscheid des BVGer C-5949/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.3).

2.2 Die zum hängigen Beschwerdeverfahren B-3015/2018 eingeleiteten Ausstandsverfahren B-3432/2018 und B-4111/2018 sind - angesichts der gleichläufigen Ausstandsthematik im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren B-3015/2018 - gestützt auf Art. 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) in Verbindung mit Art. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 4 - Bestimmungen des Bundesrechts, die ein Verfahren eingehender regeln, finden Anwendung, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.
VwVG - mit dem vorliegenden Ausstandsverfahren B-4237/2018 zu vereinigen (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.17 mit Hinweisen). Daher ist im hier zu fällenden Entscheid über sämtliche Ausstandsbegehren zu befinden (vgl. Zwischenverfügung des BVGer A-3001/2010 vom 20. September 2010).

2.3 Gemäss Art. 38
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 38 Ausstand - Die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200557 über den Ausstand gelten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss.
VGG gelten die Bestimmungen des BGG über den Ausstand (vgl. Art. 34 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
. BGG) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss, wobei sich das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren nach VwVG richtet (ISABELLE HÄNER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 34 N. 3; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1203).

Nach Art. 36 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 36 Ausstandsbegehren - 1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern.
BGG hat die Partei, welche den Ausstand einer Gerichtsperson verlangt, dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat, und dabei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Macht die Partei die Ausstandsgründe nicht unverzüglich geltend, so verwirkt sie ihr Ablehnungsrecht (vgl. BGE 120 Ia 19 E. 2c).

Gemäss Art. 37 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 37 Entscheid - 1 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand.
1    Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand.
2    Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden.
3    Sollte der Ausstand von so vielen Richtern und Richterinnen verlangt werden, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann, so bezeichnet der Präsident beziehungsweise die Präsidentin des Bundesgerichts durch das Los aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten und -präsidentinnen der in der Sache nicht beteiligten Kantone so viele ausserordentliche nebenamtliche Richter und Richterinnen, als erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst beurteilen zu können.
BGG entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand, wenn diese den Ausstandsgrund bestreitet, wobei praxisgemäss der Entscheid in Ausstandsverfahren in der Regel von drei Richterinnen bzw. Richtern getroffen wird (Art. 21
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 21 Besetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
1    Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2    Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
und Art. 24
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 24 Geschäftsverteilung - Das Bundesverwaltungsgericht regelt die Verteilung der Geschäfte auf die Abteilungen nach Rechtsgebieten sowie die Bildung der Spruchkörper durch Reglement.
VGG i.V.m. Art. 32 Abs. 1
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 32 Bildung der Spruchkörper - 1 Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31
1    Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31
2    Solange das Urteil noch nicht zustande gekommen ist, kann jedes Mitglied des Spruchkörpers beantragen, dass das Urteil in Fünferbesetzung zu fällen sei. Sofern der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin nicht gleichzeitig Abteilungspräsident oder Abteilungspräsidentin ist, leitet er oder sie den Antrag nach Anhörung des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin mit der eigenen Empfehlung an den Abteilungspräsidenten oder die Abteilungspräsidentin zur Entscheidung gemäss Artikel 21 Absatz 2 VGG.
3    Die Fünferbesetzung besteht aus:
a  den drei Mitgliedern des ordentlichen Spruchkörpers;
b  dem Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Kammer oder dem oder der zuständigen Fachgebietsverantwortlichen, falls er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört;
c  dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin und allenfalls dem Fachgebietskoordinator oder der Fachgebietskoordinatorin, sofern er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört und sofern dies gemäss Abteilungspraxis vorgesehen ist; das weitere Mitglied oder die zwei weiteren Mitglieder des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.
3bis    Die Abteilungen können abteilungsübergreifende Spruchkörper bilden, insbesondere:
a  soweit die Rechtsfrage die jeweils gemeinsamen Rechtsgebiete betrifft;
b  wenn für die Rechtsfrage das Fachwissen einer anderen Abteilung notwendig ist;
c  bei einer Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen zur Ausgleichung der Geschäftslast.34
4    ...35
5    Erfordert es das Rechtsgebiet, kann die Abteilung bestimmen, dass die Dreierbesetzung aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, deren Muttersprache der Verfahrenssprache entspricht.36
des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 [VGR, SR 173.320.1]; Zwischenentscheid des BVGer C-5949/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.4 m.w.H.). Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern (Art. 36 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 36 Ausstandsbegehren - 1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern.
BGG). Über die Ausstandsfrage kann ferner ohne Anhörung der Gegenpartei beziehungsweise der Vorinstanz entschieden werden (Art. 37 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 37 Entscheid - 1 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand.
1    Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand.
2    Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden.
3    Sollte der Ausstand von so vielen Richtern und Richterinnen verlangt werden, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann, so bezeichnet der Präsident beziehungsweise die Präsidentin des Bundesgerichts durch das Los aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten und -präsidentinnen der in der Sache nicht beteiligten Kantone so viele ausserordentliche nebenamtliche Richter und Richterinnen, als erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst beurteilen zu können.
BGG).

2.4 Die Gesuchstellerin bezieht sich in ihren Eingaben vom 13. April 2018 und 21. Mai 2018 (im Verfahren B-3015/2018), vom 4. und 8. Juni 2018 (Verfahren B-3015/2018) sowie vom 27. Juni 2018 bzw. 10. Juli 2018 (Ausstandsverfahren B-3432/2018 sowie B-4111/2018 ) und vom 19. Juli 2018 (Ausstandsverfahren B-4237/2018) auf das hängige und sie betreffende Grundverfahren B-3015/2018. Folglich ist sie zur Einreichung von Ausstandsbegehren grundsätzlich berechtigt (vgl. Art. 36 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 36 Ausstandsbegehren - 1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern.
BGG).

Die Gesuchstellerin reichte ihre Eingaben (E. 1.1) - gemäss aktueller Praxis - formgerecht und innert nützlicher Frist ein, weshalb auf die einzelnen Ausstandsbegehren grundsätzlich einzutreten ist, soweit taugliche Ausstandsgründe (vgl. Zwischenverfügungen des BVGer A-6947/2010 vom 14. Januar 2011 E. 3.4 und A-6743/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.1) geltend gemacht werden, worauf in E. 4 ff. zurückzukommen ist.

3.
Die hier anwendbare Ausstandsregelung von Art. 34 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
. BGG gewährleistet den in Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verankerten Anspruch, dass eine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 sowie BVGE 2007/5 E. 2.2).

3.1 Die Gesuchstellerin beruft sich vorliegend auf den Ausstandsgrund von Art. 34 Abs. 1 Bst. e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG (vgl. dazu nachfolgend E. 4 ff.). Gemäss dieser Bestimmung haben Gerichtspersonen in den Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen als den in Art. 34 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
-d BGG genannten Gründen befangen sein könnten. Dieser Bestimmung kommt die Funktion einer Auffangklausel zu, die - über den Bereich der in den Bst. a-d namentlich erwähnten besonderen sozialen Beziehungen hinausgehend - sämtliche Umstände abdeckt, die den Anschein der Befangenheit einer Gerichtsperson erwecken und objektiv Zweifel an deren Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. Florence Aubry Girardin, in: Corboz/Wurzburger/Ferrari/ Frésard/ Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, Art. 34
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG N. 29, m.w.H.). Insofern muss zur Ablehnung einer Gerichtsperson nicht deren tatsächliche Befangenheit nachgewiesen werden, sondern bereits der Anschein der Befangenheit genügt. Ein solcher Anschein besteht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richterin oder des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten der Gerichtsperson begründet sein (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1, 140 I 326 E. 5.1, m.w.H.).

Unter den Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 Bst. e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG fällt gemäss Rechtsprechung unter anderem die mögliche Voreingenommenheit wegen Vorbefassung mit einer Sache auf Stufe der Verfahrensinstruktion (Zwischenentscheid des BVGer C-5949/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 2.3; Urteil des BVGer D-5636/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 4.3, je m.w.H.). Jedoch stellt das Treffen eines Zwischenentscheids in der gleichen Sache noch keine Vorbefassung dar (BVGE 2007/5 E. 2 f.). Für die Annahme der Voreingenommenheit müssen vielmehr weitere Gründe und konkrete Anhaltspunkte hinzukommen, zum Beispiel dass sich die Gerichtsperson bereits in einer Art festgelegt hat, dass sie einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich ist und der Verfahrensausgang deshalb nicht mehr als offen erscheint (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.4; Zwischenentscheid des BVGer C-5949/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 2.3). Ein Ausstandsgesuch kann aber grundsätzlich nicht mit dem Ergebnis beziehungsweise dem Inhalt bereits gefällter Entscheidungen begründet werden (Verfügung des BGer 2E_1/2008 vom 29. Mai 2008 E. 2.1.4). So genügt für den Verdacht der Befangenheit auch nicht, dass eine Richterin oder ein Richter eine falsche Instruktionsmassnahmeoder eine unzutreffende Würdigung vorgenommen hat (Urteil des BVGer E-1526/2017 vom 26. April 2017 E. 3.3 m.w.H.). Verfahrens- und Einschätzungsfehler sowie selbst falsche Sachentscheide sind für sich allein nicht Ausdruck von Voreingenommenheit (Urteil des BGer 1B_60/2008 vom 4. Juni 2008 E. 4) und vermögen, ohne dass weitere erhebliche Umstände hinzuträten, die Unabhängigkeit einer Gerichtsperson nur ausnahmsweise in Frage zu stellen (Häner, a.a.O., Art. 34 N. 19).

Das Ausstandsverfahren von Gerichtspersonen ist nicht dazu bestimmt, die Recht- oder Verfassungsmässigkeit eines früheren Urteils, an dem bestimmte Gerichtspersonen mitgewirkt haben, in Frage zu stellen. So müssen im Falle einer Ausstandspflicht wegen richterlichen Verfahrensfehlern oder eines falschen Entscheids in der Sache objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, welche auf fehlende Distanz und Neutralität hinweist (vgl. Urteil des BGer 1B_60/2008 vom 4. Juni 2008 E. 4; Häner, a.a.O., Art. 34 N. 19; Regula Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, 2001, S. 105 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dies nur dann anzunehmen, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken können (Urteile des BGer 1B_60/2008 vom 4. Juni 2008 E. 4 und 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2; BGE 125 I 119 E. 3e, 115 Ia 400 E. 3b und 116 Ia 135 E. 3a; Häner, a.a.O., Art. 34 N. 19; bejaht beispielsweise in BGE 141 IV 178). Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Vielmehr muss das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit objektiv begründet erscheinen (BGE 139 I 121 E. 5.1, 137 I 227 E. 2.1 m.w.H., 131 I 24 E. 1.1; vgl. auch Urteil des BGer 4A_377/2014 vom 25. November 2014 E. 6.1). Für eine objektive Beurteilung ist zu fragen, wie ein unbefangener und vernünftiger Dritter in der Lage der Verfahrensbeteiligten die Situation einschätzen würde (Urteil des BGer 2P.102/2006 vom 20. Juni 2006 E. 5.2).

3.2 Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal in gleicher Funktion befasst waren. In einem solchen Fall stellt sich grundsätzlich die Frage, ob sich eine Gerichtsperson durch ihre Mitwirkung an früheren Entscheidungen in wichtigen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, welche sie nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lässt. Jedoch stellt nach Art. 34 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG die Mitwirkung an einem früheren Verfahren für sich alleine kein Ausstandsgrund dar. Es wird angenommen und erwartet, dass die Gerichtspersonen die Streitsache objektiv und unparteiisch behandeln und so die erforderliche Offenheit des Verfahrens gewährleistet ist (BGE 142 III 732 E. 4.2.2 m.w.H.; Urteil des BGer 8F_3/2008 vom 20. August 2008; Alfred Kölz/Isabelle Häner/ Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1099).

Der Umstand, dass einem Beschwerdeführer das Ergebnis eines solchen früheren Verfahrens nicht genehm ist, bildet folglich für sich allein keinen Grund für den Ausstand einer Gerichtsperson, die in jenem Verfahren mitgewirkt hat. Verfahrensmassnahmen eines Richters als solche, seien sie richtig oder falsch, vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit des Richters zu erregen, der sie verfügt hat. Dasselbe gilt für einen allenfalls materiell falschen Entscheid (Urteil des BGer 2C_1156/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.2 m.w.H.). Es ist in diesem Zusammenhang sodann darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht derartige Ausstandsbegehren in seinem Urteil 2C_223/2010 vom 19. November 2010 als untauglich beziehungsweise unzulässig bezeichnete. Insofern durften die vom Ausstandsbegehren betroffenen Gerichtspersonen am zu treffenden (Nichteintretens-) Entscheid darüber mitwirken (Urteile des BGer 2C_223/2010 vom 19. November 2010 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 135 II 430 E. 3.3, vgl. auch BGer 2C_197/2018 vom 25. Juli 2018 E. 2.1; Zwischenentscheid des BVGer A-6947/2010 vom 14. Januar 2011 E. 3.3.2). Sofern daher weder die Zugehörigkeit von Richtern zu einer Gerichtsbehörde (wie dem Bundesverwaltungsgericht bzw. einer seiner Abteilungen) noch die Mitwirkung abgelehnter Gerichtspersonen an der Rechtsprechung für sich alleine einen tauglichen Ausstandsgrund zu begründen vermögen, ist auf entsprechend begründete Ausstandsbegehren nicht einzutreten (Zwischenentscheide des BVGer A-6947/2010 vom 14. Januar 2011 E. 3.4 sowie A-6743/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.1).

3.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann und muss die allfällige Befangenheit eines Richters als innerer Zustand nicht bewiesen werden; insofern ist auch eine allfällige Unbefangenheitserklärung eines Richters nicht ausschlaggebend (BGE 108 Ia 48 E. 2; Urteil des BVGer A-161/2010 vom 1. Juli 2010 E. 3.2.2). Misstrauen in die Unbefangenheit können Äusserungen eines Richters im Vorfeld oder während eines Verfahrens erwecken, die den Schluss zulassen, dass er sich schon eine Meinung über den Ausgang gebildet hat (vgl. BGE 125 I 119 E. 3a sowie Urteil des BVGer A-161/2010 vom 1. Juli 2010 E. 3.2.2; vgl. in Zusammenhang mit Ratschlägen an eine Partei Urteil des BVGer A-161/2010 vom 1. Juli 2010 E. 3.2.3 m.w.H.).

3.4 Wie bereits erwähnt, müssen die Tatsachen, die den Ausstandsgrund bewirken, von der Partei, die sich darauf berufen will, zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 36 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 36 Ausstandsbegehren - 1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern.
BGG). Bloss allgemeine Vorwürfe der
Befangenheit - beispielsweise andere Ansichten in Grundsatzfragen oder der Umstand, dass die herrschende Praxis der Behörde zu einer bestimmten Frage von der Auffassung der betreffenden Partei abweicht - sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine Befangenheit (vgl. Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.69). Hingegen bedeutet Glaubhaftmachung auch nicht, dass das Gericht vom Vorhandensein des geltend gemachten Ausstandsgrundes voll überzeugt sein muss - es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht (BGE 120 II 393 E. 4c). Zu hohe Massstäbe dürfen nicht angelegt werden, zumal die Ausstandsgründe für Gerichtspersonen eine Konkretisierung der Verfahrensgarantien von Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV bilden (vgl. EMARK 2003 Nr. 26 E. 3a [= Verwaltungspraxis der Bundesbehörden {VPB} 68.42]).

3.5 Ist ein Ausstandsgrund nicht gegeben, hat namentlich eine allfällige Gegenpartei Anspruch darauf, dass die Streitsache vom ursprünglich vorgesehenen Spruchkörper und nicht von anderen Richterinnen oder Richtern beurteilt wird. Grundsätzlich ist die persönliche Unbefangenheit einer Richterin oder eines Richters zu vermuten, weshalb von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung - auch im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege (vgl. Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) - nicht leichthin abgewichen werden darf (vgl. Urteile des BGer 2C_171/2007 und 2C_283/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 5.1; Zwischenentscheid des BVGer A-6947/2010 vom 14. Januar 2011 E. 2.1; Urteil des BVGer A-161/2010 vom 1. Juli 2010 E. 3.2.3 m.w.H.; vgl. auch: Mark Livschitz, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, Art. 47 N. 5, mit dem treffenden Hinweis, dass andernfalls "jede Prozesspartei 'ihre' Richterbank mit fadenscheiniger Begründung nach Belieben auswählen" könnte).

4.
Nachfolgend ist im Einzelnen auf die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Ausstandsrügen einzugehen:

Nicht einzutreten ist vorab auf die lediglich "präventiv und eventualiter" geltend gemachten Ausstandsgründe gegen Richter Keita Mutombo und Präsidialsekretär Thomas Reidy.

4.1 Rügen betreffend Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts Richter Hans Georg Seiler und Bundesrichter Andreas Zünd

Die Gesuchstellerin ersuchte in Ihren Eingaben vom 13. April 2018 und 19. Juli 2018 namentlich den Ausstand des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts Richter Hans Georg Seiler sowie des Bundesrichters Andreas Zünd. Da es sich dabei um Gerichtspersonen des Bundesgerichts handelt, ist das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich offensichtlich nicht zuständig (vgl. E. 2.3). Folglich ist auf diese beiden Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter Hans Georg Seiler und Bundesrichter Andreas Zünd nicht einzutreten.

4.2 Rügen betreffend Präsident des Bundesverwaltungsgerichts Richter Jean-Luc Baechler, Abteilungspräsident Francesco Andrea Brentani, Richter Pascal Richard, Richterin Vera Marantelli, Richterin Maria Amgwerd, Richterin Eva Schneeberger, Richter David Aschmann, Richter Daniel Willisegger, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann, Gerichtsschreiber Said Huber, Gerichtsschreiber Thomas Ritter und Gerichtsschreiberin Deborah Staub

4.2.1 In ihrer Eingabe vom 13. April 2018 hatte die Gesuchstellerin der Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Richterin Marianne Ryter unter anderem folgende Anträge gestellt:

"Inzwischen sind im ASALFutur-Fall folgende Gerichtspersonen involviert: Eva Schneeberger (erst Instruktionsrichterin, dann vom Verfahren abgezogen, dann wieder Instruktionsrichterin), Marc Steiner (erst Richter, dann Instruktionsrichter, dann selber in den Ausstand getreten, dann wieder Richter), Hans Urech (erst Richter, dann selber in den Ausstand getreten, dann wieder Richter), Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann (erst Gerichtsschreiberin, Ausstandsbegehren meinerseits abgewiesen, dann funktionslos, da Vera Marantelli verantwortlich, dann wieder Gerichtsschreiberin), Francesco Andrea Brentani (Präsident der Abteilung II, Entscheid Marc Steiner statt Eva Schneeberger einzusetzen), Pascal Richard (Ersatz für Marc Steiner, der Eva Schneeberger ersetzt, dann wieder funktionslos), Jean-Luc Baechler (Präsident Bundesverwaltungsgericht, Entscheid Marc Steiner durch Vera Marantelli zu ersetzen), Vera Marantelli (Instruktionsrichterin nach Eva Schneeberger und Marc Steiner, dann wieder funktionslos), Marianne Ryter (Vizepräsidentin Bundesverwaltungsgericht, Entscheid ganz neues Team unter Vorsitz von Maria Amgwerd einzusetzen ?), Maria Amgwerd (nach Eva Schneeberger, Marc Steiner, Vera Marantelli die vierte Instruktionsrichterin/Vorsitzende), David Aschmann (Richter neu), Daniel Willisegger (Richter neu), Said Huber (Gerichtsschreiber neu), Andreas Zünd (verweigert als Einzelbundesrichter ein Menschenrecht, Ausstandsverfahren meinerseits pendent), Hans Georg Seiler (Präsident der Abteilung II Bundesgericht, Ausstandsverfahren meinerseits pendent)".

Zur Begründung erklärte die Gesuchstellerin im Wesentlichen, dass sämtliche oben genannte Gerichtspersonen auch im Verfahren B-3015/2018 nicht neutral sein können und deshalb in den Ausstand treten müssen:

"Auf der anderen Seite ist es allen 16 Gerichtspersonen einzeln und/oder gemeinsam bisher noch nicht gelungen, mir mein Menschenrecht auf ein rechtmässiges Verfahren zu ermöglichen, indem diese mir die `aufschiebende Wirkung`, welche rechtwidrig [sic!] per Verfügung vom 16.2.2018 entzogen wurde, nicht per sofort wieder gewährt wurde und zwar bevor irgendwelche Ausstandsbegehren oder sonstige Entscheide getroffen werden. Ebenso muss der Entscheid vom 16.2.2018, der ohne das Lesen meiner Beschwerde erfolgte, wieder annulliert werden. Dasselbe gilt für den bereits abgeschlossenen Vertrag mit der F._______, egal wie teuer dies für den Schweizer Staat auch sein wird.

Aus diesem Grunde sind auch sämtliche oben genannten Gerichtspersonen nicht neutral und müssen auch in diesem Verfahren in den Ausstand treten".

Mit Eingabe vom 19. Juli 2018 ergänzte die Gesuchstellerin ihr Ausstandsgesuch mit folgenden weiteren Namen bzw. Namenskürzeln:

(...) "sde (unbekanntes Kürzel), gwt (unbekanntes Kürzel), Ronald Flury, rit (unbekanntes Kürzel), due (unbekanntes Kürzel)".

Sie beantragte pauschal, dass alle involvierten Gerichtspersonen in den Verfahren "ASALfutur", "AVAM" und "FIVER" in den Ausstand treten müssen.

4.2.2 Soweit die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 13. April 2018 Anträge zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2018 im Verfahren B-7062/2017 macht, ist festzuhalten, dass diese nicht Gegenstand des vorliegenden Ausstandsverfahrens bilden, weshalb auf diese nicht einzutreten ist.

Die Gesuchstellerin stellt pauschale Ausstandsbegehren betreffend zahlreicher Gerichtspersonen, welche in den am Bundesgericht hängigen Verfahren (Verfahren 2C_197/2018 und Verfahren 2C_431/2018) oder in den Verfahren "AVAM" und "FiVER" involviert waren. Dieser Umstand für sich alleine bildet im Lichte der diesbezüglich gefestigten Rechtsprechung keinen tauglichen Ausstandsgrund. Dies insbesondere zumal die Gesuchstellerin keine weiteren, den Anschein von Befangenheit indizierenden Vorkommnisse geltend macht (vgl. oben E. 3.2). Bezeichnenderweise substantiiert die Gesuchstellerin nicht, weshalb die erwähnten Gerichtspersonen im vorliegenden Verfahren in den Ausstand treten müssten. Die lediglich pauschal geäusserten Ausstandsbegehren erweisen sich im Sinn der vorerwähnten Rechtsprechung als untauglich und unzulässig. Insofern ist auf die Ausstandsbegehren betreffend Bundesverwaltungsgerichtspräsident Jean-Luc Baechler, Abteilungspräsident Francesco Andrea Brentani, Richter Pascal Richard, Richterin Vera Marantelli, Richterin Maria Amgwerd, Richterin Eva Schneeberger, Richter David Aschmann, Richter Daniel Willisegger, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann, Gerichtsschreiber Said Huber, Gerichtsschreiber Thomas Ritter und Gerichtsschreiberin Deborah Staub nicht einzutreten.

4.3 Rügen betreffend Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Richterin Marianne Ryter, stellvertretender Generalsekretär Bernhard Fasel sowie zwei Kanzleimitarbeiterinnen der Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts Tamara Gwerder und Elisabeth Dünnenberger

4.3.1 Mit Eingabe vom 21. Mai 2018 stellte die Gesuchstellerin ein Ausstandsbegehren gegen die Vizepräsidentin Richterin Marianne Ryter sowie den stellvertretenden Generalsekretär Bernhard Fasel. Zur Begründung bringt sie vor, beide seien ihrer Pflicht nicht nachgekommen, ihre Beschwerde in rechtskonformer Art und Wiese zu bearbeiten. Das Bundesverwaltungsgericht habe eine Untersuchungspflicht, ob der Ausschluss der Gesuchstellerin vom Vergabeverfahren rechtmässig sei oder nicht. Überdies laufe gegen die Vizepräsidentin Richterin Marianne Ryter bereits ein Ausstandsbegehren vor dem Bundesgericht, weshalb sie erstens nicht legitimiert gewesen sei, auf seine Beschwerde zu antworten, und zweitens sei sie nicht in der dafür zuständigen Abteilung tätig. Zudem bekräftigte die Gesuchstellerin nochmals, dass sämtliche von ihr genannten Gerichtspersonen im "FiVer"-Verfahren nicht neutral sein können und in den Ausstand treten müssen.

In ihrer Eingabe vom 4. Juni 2018 an Richter Marc Steiner bemängelte die Gesuchstellerin unter anderem, dass die Vizepräsidentin Richterin Marianne Ryter im Schreiben vom 13. April 2018 keinen Beschwerdesachverhalt entdeckt habe. Mit Eingabe vom 19. Juni 2018 ergänzte die Gesuchstellerin:

"Die Fristigkeit spielt nämlich gar keine Rolle, da nicht ich, sondern die gute Frau Marianne Ryter vom Bundesverwaltungsgericht mein fristgerecht eingereichtes Schreiben vermutlich als Pflege der intensiven Brieffreundschaft zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und mir missverstanden hatte, obwohl der Frau Ryter doch in der Anlage von zwei so gewichtigen Bundesbeamten wie D._______ und E._______ schriftlich bestätigt wurde, dass ich tatsächlich BESCHWERDE meine, wenn ich auch BESCHWERDE schreibe. Es ist mir daher völlig unverständlich, dass ich von Marianne Ryter anstelle einer vernünftigen Antwort, welche eine Rechtsmittelbelehrung für das Bundesgericht enthält, so wie es sich für ein normales Bundesverwaltungsgericht gehören würde, nur ein nettes Briefli zurückbekomme".

Mit Eingabe vom 19. Juli 2018 erweiterte die Gesuchstellerin das Ausstandsgesuch unter anderem mit Namenskürzeln, welche die Kanzleimitarbeiterinnen der Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts Tamara Gwerder und Elisabeth Dünnenberger betreffen. Sie begründete dies damit, dass "alle bisher involvierten Gerichtspersonen in den Verfahren der A._______ AG (ASALFutur/AVAM/FIVER) in den Ausstand treten" müssten.

4.3.2 Die Ausführungen der Gesuchstellerin weisen darauf hin, dass die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Richterin Marianne Ryter sowie der stellvertretende Generalsekretär Bernhard Fasel einzig deshalb in den Ausstand versetzt werden sollen, weil sie das Schreiben der Gesuchstellerin vom 13. April 2018 angeblich nicht, wie von der Gesuchstellerin beantragt, bearbeitet hätten.

Die Ausführungen der Gesuchstellerin sind nicht nur widersprüchlich, sondern auch offensichtlich untauglich und unzulässig. Denn die Gesuchstellerin hat ihre Eingabe entgegen der klaren Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung der Vergabestelle vom 23. März 2018 direkt namentlich an die Vizepräsidentin gerichtet, sodass diese die Eingabe zu Recht zuständigkeitshalber an die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts weiterleiten musste.

Im Übrigen haben weder die Vizepräsidentin noch der stellvertretende Generalsekretär entscheidrelevante Funktionen im betreffenden Hauptverfahren (B-3015/2018) oder in den hier zu beurteilenden Ausstandsverfahren. Da es vorliegend offensichtlich an einem zulässigen Ausstandsgrund fehlt, ist auf die betreffenden Ausstandsbegehren gegen die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Richterin Marianne Ryter und den stellvertretenden Generalsekretär Bernhard Fasel nicht einzutreten.

Die betreffenden Vorbringen der Gesuchstellerin hinsichtlich der Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde sind sodann Gegenstand des Hauptverfahrens. Auf diese ist im vorliegenden Ausstandsverfahren deshalb nicht einzutreten.

Hinsichtlich der erwähnten Kanzleimitarbeiterinnen ist festzuhalten, dass diese selbstredend keine entscheidrelevanten Funktionen innehaben. Alleine der Umstand, dass die Kanzleimitarbeiterinnen am Bundesverwaltungsgericht tätig sind und mit dem Versand einer Verfügung beauftragt waren, stellt für sich alleine keinen tauglichen Ausstandsgrund dar. Folglich ist betreffend die Ausstandsbegehren gegen Tamara Gwerder und Elisabeth Dünnenberger nicht einzutreten.

4.4 Rügen betreffend Richter Hans Urech

Mit Stellungnahme vom 18. Juli 2018 trat Richter Hans Urech mit Blick auf das Ausstandsverfahren B-3432/2018 bzw. das beschaffungsrechtliche Verfahren B-3015/2018 freiwillig in den Ausstand, weshalb sich das betreffende Ausstandsbegehren als gegenstandlos erweist.

4.5 Rügen betreffend Richter Marc Steiner

4.5.1 Mit Eingabe vom 8. Juni 2018 an Richter Marc Steiner bekräftigte die Gesuchstellerin nochmals explizit sämtliche Ausstandsbegehren und verlangte, dass im "FiVer"-Verfahren ein neues Dreiergremium tätig werde. Weiter ergänzte sie:

"Hintergrund ist, dass ich erneut eine Täuschung Ihrerseits vermute, indem das BVGer aufgrund Ihrer Formulierungen evtl. ein Ausstandsbegehren nur gegen Sie selber, nicht aber gegen sämtliche Personen durchführt.

Es gilt also, dass ich an allen Ausstandsbegehren für sämtliche namentlich in meinen Schreiben aufgeführten Personen festhalte, da diese durch wissentlich und willentlich falsche Entscheide auf dem Gebiet der Verwaltungs-
gerichtsbarkeit und/oder des Vergaberechts dazu beigetragen haben, dass ein organisierte Gruppe im G._______ Gelder in Millionenhöhe unrechtmässig verschieben konnte und weitere noch verschieben wird (...)".

Mit Eingabe vom 19. Juni 2018 - namentlich an Richter Marc Steiner gerichtet - nahm die Gesuchstellerin Bezug zum ASALfutur-Projekt und erklärte, dass ihre Argumentation in einer überarbeiteten Version fristgerecht am 13. Februar 2018 auf der Schweizer Botschaft H._______ eingegangen sei.

"Warum also sollten Sie plötzlich im Fiver-Projekt nicht die aktuellste Variante meiner Beschwerde verwenden, wenn Sie ja - und dies ist der positive Unterschied zum ASALFutur-Projekt - noch nicht einmal angefangen haben zu arbeiten?

Wobei Sie selber - Herr Steiner - ja nicht daran arbeiten dürfen, da Sie meiner Ansicht nach in der Stoffbearbeitung insbesondere zur Fristigkeit im Vergleich zu anderen Bundesverwaltungsgerichtsmitarbeitern deutlich hinterherhinken und ich daher weiterhin meine Vorbehalte gegen Ihre Tätigkeit zum Ausdruck bringen musste.

Wie Sie inzwischen möglicherweise in meinem Schreiben vom 8.6.2018 bereits gelesen haben, trifft das auch auf alle anderen mir bekannten Gerichtsmitarbeiter beim Bundesverwaltungsgericht zu und deswegen habe ich beantragt, dass man auch mal Mitarbeitern am Bundesverwaltungsgericht eine Chance gibt, die bisher noch keine Schwächen in Bundesverwaltungsgerichtsbarkeit erkennen liessen".

4.5.2 Wie Richter Marc Steiner in seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2018 zutreffend darlegte, wurde mit Verfügung vom 25. Mai 2018 im Verfahren B-3015/2018 festgehalten, dass der Instruktionsrichter prima facie davon ausgehe, dass die Beschwerde gegen die angefochtene Ausschlussverfügung verspätet sei, aber vor einem diesbezüglichen Entscheid der Gesuchstellerin das rechtliche Gehör zu gewähren sei. Überdies führte Richter Marc Steiner aus:

"Es kann tatsächlich nicht ausgeschlossen werden, dass eine in diesem Kontext relevante Eingabe der Beschwerdeführerin übersehen worden ist, zumal diese Eingaben nicht selten mehr als einen Gegenstand haben. Aufgrund der Tatsache, dass - wie soeben dargestellt - das rechtliche Gehör gewährt worden ist, was unter anderem die Korrektur allfälliger instruktionsrichterlicher Fehlleistungen erlauben soll, kann aber jedenfalls nicht von einem ausstandsbegründenden Verfahrensfehler ausgegangen werden".

Indem die Gesuchstellerin weitere rechtliche Fehlleistungen in Zusammenhang mit dem Verfahren B-7062/2017 ("ASALfutur") geltend machte, hält Richter Marc Steiner fest:

"Das entscheidende Argument findet sich in Erwägung 8.3 des Zwischenentscheids B-7062/2017 vom 16. Februar 2017 [recte: 2018]. Nach dieser Erwägung erfüllt die Beschwerdeführerin Eignungskriterien nicht, welche sie im Rahmen der Beschwerde als vergaberechtswidrig bezeichnet. Das Problem ist, dass die Ausschreibung, in welcher die Eignungskriterien definiert worden sind, in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb die Rüge betreffend die Vergaberechtswidrigkeit der EK(...) in der Anfechtung des Zuschlags nicht (mehr) hilft. Diese Argumentation entspricht der ständigen Rechtsprechung des Gerichts (BVGE 2014/14 E. 4.4). Soweit im seitens des Spruchkörpers im Verfahren B-7062/2017 gewählten Vorgehen eine Fehlleistung zu erblicken wäre, wirkt diese mit Blick auf die ständige Rechtsprechung zu dieser Frage jedenfalls nicht ausstandsbegründend".

4.5.3 Soweit die Gesuchstellerin der Ansicht ist, der Instruktionsrichter habe eines ihrer Schreiben nicht berücksichtigt, so wurde ihr - wie oben beschrieben - das rechtliche Gehör gewährt. Dies ermöglicht unter anderem auch eine Korrektur allfälliger instruktionsrichterlicher Fehlleistungen und stellt für sich alleine keinen ausstandsbegründenden Verfahrensfehler dar. Für den Verdacht der Befangenheit genügt es - gemäss Art. 34
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG und Rechtsprechung - nicht, dass ein Richter eine falsche Instruktionsmassnahme oder eine unzutreffende Würdigung vorgenommen hat. Gemäss Rechtsprechung stellt auch das Treffen eines Zwischenentscheids in der gleichen Sache noch keine Vorbefassung dar (vgl. oben E. 3.1).

Damit liegen bei objektiver Betrachtung keine hinreichenden Umstände vor, die bei Richter Marc Steiner im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die geltend gemachten Umstände eine fehlende Distanz und Neutralität anzeigen könnten (vgl. oben E. 3.2). Die Gesuchstellerin nennt denn auch keine weiteren Gründe oder konkreten Anhaltspunkte, welche darauf hinweisen würden, dass die betreffende Gerichtsperson bereits eine vorgefestigte Bewertung der Sach- und Rechtslage gemacht hat und der Verfahrensausgang damit nicht mehr als offen erscheinen könnte. Die von der Gesuchstellerin vorgebrachten Gründe sind damit nicht hinreichend objektiv begründet und substantiiert. Insofern ist das gegen den Richter Marc Steiner gestellte Ausstandsbegehren im Verfahren B-3015/2018 unbegründet und daher abzuweisen.

Weitere Ausführungen der Gesuchstellerin - insbesondere in der Eingabe vom 19. Juni 2018 - bedienen sich Äusserungen in Bezug auf den IQ des Richters Marc Steiner, welche beleidigender Natur und in einem Gerichtsverfahren unhaltbar bzw. nicht tolerierbar sind. Auch dienen sie keinesfalls der objektiven Substantiierung hinsichtlich des Ausstandsgesuchs gegen ihn.

Wie ausführlich dargelegt (E. 1.1), äusserte sich die Gesuchstellerin in ihrer Eingaben gewissen Personen gegenüber teilweise herabwürdigend und verletzend. Solche Äusserungen werden in einem Gerichtsverfahren nicht geduldet und verletzen den gebührenden Anstand. Gemäss Art. 60
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 60 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
2    Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken und bei Rückfall bis zu 3000 Franken bestraft werden.
3    Der Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die sich seinen Anweisungen nicht unterziehen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
VwVG kann dies entsprechend geahndet werden. Überdies kann die appellatorische Prozessführung gemäss Art. 60 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 60 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
2    Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken und bei Rückfall bis zu 3000 Franken bestraft werden.
3    Der Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die sich seinen Anweisungen nicht unterziehen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
VwVG gebüsst werden. Zwar wird im vorliegenden Verfahren vorerst von einer solchen Bestrafung abgesehen. Die Gesuchstellerin wird hiermit jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie im Wiederholungsfall mit einer Bestrafung zu rechnen hat.

4.6 Rügen betreffend Richter Stephan Breitenmoser

4.6.1 Mit Eingabe vom 27. Juni 2018 beantragte die Gesuchstellerin den Ausstand des Instruktionsrichters Stephan Breitenmoser im Ausstandsverfahren B-3432/2018. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die von ihm gesetzte Frist unzulässig kurz sei und er den Sachverhalt verfälsche. Des Weiteren ergänzte die Gesuchstellerin Folgendes:

"Zudem handeln Sie treuewidrig, indem Sie den Sachverhalt bewusst verfälschen. Wie Sie meinen Texten entnehmen können, behandle ich unverschämte Personen mindestens so, wie diese mich behandeln. Denken Sie also bei Ihren Schreiben immer daran, was für ein Eindruck ein unbeteiligter Dritter erhält, der nicht nur die Urteile selbst, sondern auch meine Schreiben, die als Grundlage dieser Urteile dienen, zu lesen bekommt".

Mit Eingabe vom 10. Juli 2018 hielt die Gesuchstellerin am Ausstandsbegehren gegen Richter Stephan Breitenmoser fest. Gleichzeitig machte sie eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde geltend. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor:

"dass die von Ihnen angesetzte Frist selbstverständlich zu kurz war und in der hinterhältigen Absicht bestand, durch ein Fehlen meiner Antwort das Ausstandsbegehren nur auf Marc Steiner zu begrenzen. Dies ist ganz eindeutig nicht der Fall, sondern bezieht sich ausdrücklich auf alle mir bekannten Gerichtspersonen.

dass aufgrund dieser hinterhältigen Absicht, es nun ein weiteres Ausstandsbegehren auch gegen Sie selber gibt, weshalb Sie gar nicht in der Lage sind, rechtswirksam einen neuen Entscheid in dieser Angelegenheit zu fällen.

dass Ihr Entscheid vom 5. Juli somit hinfällig ist und Sie selber ganz sicher nicht beurteilen können, ob ein Entscheid gegen Sie als Instruktionsrichter weder begründet noch substanziiert ist.

dass Sie sogar selber dokumentieren, dass aufgrund der Fristerstreckung der Ausstandsgrund gegen Sie nun nicht mehr gegeben sei, und damit gerade bestätigen, dass dieser Ausstandsgrund berechtigt war.

dass Sie behaupten diese Fristerstreckung sei von mir gewünscht worden, obwohl dies nirgends so steht und ich hiermit auch ausdrücklich verneine, da es mir ja gelungen ist, die Antworten rechtzeitig zu schreiben. Die kurze Frist ist somit ausschliesslich relevant in Bezug auf Ihre Befangenheit".

Gleichzeitig brachte die Gesuchstellerin im Schreiben vom 10. Juli 2018 an Richter Stephan Breitenmoser vor:

"dass Sie sowohl im Ausschreibungsverfahren FIVER (WTO-Projekt 17127) 318 als auch im FIVER-Zuschlag (WTO-Projekt 153163) keinen meiner Anträge vom 4.6.2018 bearbeitet haben, die eine Sistierung bzw. Rückgängigmachung von Verträgen beinhalten, damit mein Primärschutz erhalten bleibt.

(...) dass es sich bei Ihrem Entscheid um einen Verstoss gegen verfassungsmässige Rechte handelt, der einen Weiterzug an das Bundesgericht möglich macht".

4.6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Gesuchstellerin widersprüchlich verhält, indem sie einerseits den Ausstand des Richters Stephan Breitenmoser verlangt und ihn andererseits beauftragt, er müsse ihre Anträge an die Hand nehmen. Dabei ist auch ersichtlich, dass die Gesuchstellerin das Hauptverfahren (B-3015/2018) und das Ausstandsverfahren (B-3432/2018) vermischt.

Die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts hat gestützt auf das Ausstandsbegehren vom 27. Juni 2018 ein neues Ausstandsverfahren (B-4111/2018) eröffnet. Das Ausstandsgesuch gegen Richter Stephan Breitenmoser erweist sich somit hinsichtlich des Ausstandsverfahrens B-3432/2018 als gegenstandslos.

Mit Bezug auf das Beschwerdeverfahren B-3015/2018 ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin den Ausstand gegen den Instruktionsrichter einzig aufgrund einer ihrer Ansicht nach zu kurzen Fristansetzung sowie einer angeblich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung festmacht. In diesem Zusammenhang wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 5. Juli 2018 (B-3432/2018) eine Fristerstreckung gewährt, welche sie selber in ihrer Antwort vom 10. Juli 2018 als "hinfällig" bezeichnete. Soweit die Gesuchstellerin keine weiteren, den Anschein der Befangenheit indizierenden Vorkommnisse geltend macht, stellen ihre Vorbringen keine tauglichen Ausstandsgründe dar (vgl. oben E. 3.1 und E. 3.2). Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens B-3015/2018 ist somit auf das Ausstandsbegehren gegen Richter Stephan Breitenmoser nicht einzutreten.

5.

5.1 Zusammenfassend sind sämtliche die von der Gesuchstellerin eingereichten Ausstandsbegehren abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist oder sie zwischenzeitlich nicht gegenstandslos geworden sind.

5.2 Soweit die Gesuchstellerin in ihren Eingaben Rechtsbegehren betreffend das Hauptverfahren (B-3015/2018) oder betreffend andere, am Bundesverwaltungsgericht oder am Bundesgericht hängige Verfahren stellt, ist auf diese nicht einzutreten.

6.

6.1 Die vorliegend beurteilten Ausstandsbegehren gegen zahlreiche Gerichtspersonen haben lediglich dazu geführt, dass Richter Hans Urech freiwillig in den Ausstand getreten ist, was zur Gegenstandlosigkeit des ihn betreffenden Ausstandsgesuchs geführt hat. Im Übrigen ist die Gesuch-stellerin mit ihren Ausstandsbegehren gegen die übrigen 21 Gerichtspersonen unterlegen, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden konnte.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die gesamten Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und Art. 68 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 68 - 1 Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
1    Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
2    Im übrigen finden auf die Behandlung des Revisionsbegehrens die Artikel 56, 57 und 59-65 Anwendung.
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und für alle drei Ausstandsverfahren auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen.

6.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario und Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Ausstandsverfahren B-3432/2018 und B-4111/2018 werden mit dem vorliegenden Ausstandsverfahren B-4237/2018 vereinigt.

2.
Die Ausstandsbegehren in den Verfahren B-3432/2018, B-4111/2018 sowie B-4237/2018 betreffend das Hauptverfahren B-3015/2018 werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht gegenstandslos geworden sind.

3.
Der Gesuchstellerin werden Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'500.- auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Gesuchstellerin (Gerichtsurkunde an die Zustelladresse);

- die Vergabestelle als Vorinstanz im Beschwerdeverfahren B-3015/2018 (Gerichtsurkunde).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Keita Mutombo David Roth

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 9. August 2018
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-4237/2018
Datum : 09. August 2018
Publiziert : 16. August 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes
Gegenstand : Ausstandsbegehren im Beschwerdeverfahren B-3015/2018 sowie in den Ausstandsverfahren B-3432/2018 und B-4111/2018


Gesetzesregister
BGG: 34 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
36 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 36 Ausstandsbegehren - 1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern.
37 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 37 Entscheid - 1 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand.
1    Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand.
2    Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden.
3    Sollte der Ausstand von so vielen Richtern und Richterinnen verlangt werden, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann, so bezeichnet der Präsident beziehungsweise die Präsidentin des Bundesgerichts durch das Los aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten und -präsidentinnen der in der Sache nicht beteiligten Kantone so viele ausserordentliche nebenamtliche Richter und Richterinnen, als erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst beurteilen zu können.
42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BZP: 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BoeB: 2 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt:
a  den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b  die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c  die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen;
d  die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
5 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 5 Anwendbares Recht - 1 Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung.
1    Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung.
2    Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeberinnen sind im gegenseitigen Einvernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen dem Recht einer beteiligten Auftraggeberin zu unterstellen.
3    Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die Aufgaben im nationalen Interesse erbringen, können wählen, ob sie ihre Beschaffungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen.
6 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 6 Anbieterinnen - 1 Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
1    Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
2    Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieterinnen aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit die Auftraggeberin dies zulässt.
3    Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.
27 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 27 Eignungskriterien - 1 Die Auftraggeberin legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung der Anbieterin abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.
1    Die Auftraggeberin legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung der Anbieterin abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.
2    Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung der Anbieterin betreffen.
3    Die Auftraggeberin gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
4    Sie darf nicht zur Bedingung machen, dass die Anbieterin bereits einen oder mehrere öffentliche Aufträge einer diesem Gesetz unterstellten Auftraggeberin erhalten hat.
29
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 29 Zuschlagskriterien - 1 Die Auftraggeberin prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie berücksichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik.
1    Die Auftraggeberin prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie berücksichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik.
2    Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann die Auftraggeberin ergänzend berücksichtigen, inwieweit die Anbieterin Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung, Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmende oder eine Wiedereingliederung für Langzeitarbeitslose anbietet.
3    Die Auftraggeberin gibt die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. Sind Lösungen, Lösungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung, so kann auf eine Bekanntgabe der Gewichtung verzichtet werden.
4    Für standardisierte Leistungen kann der Zuschlag ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Gesamtpreises erfolgen, sofern aufgrund der technischen Spezifikation der Leistung hohe Anforderungen an die Nachhaltigkeit in sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Hinsicht gewährleistet sind.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
VGG: 21 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 21 Besetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
1    Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2    Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
24 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 24 Geschäftsverteilung - Das Bundesverwaltungsgericht regelt die Verteilung der Geschäfte auf die Abteilungen nach Rechtsgebieten sowie die Bildung der Spruchkörper durch Reglement.
31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
38
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 38 Ausstand - Die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200557 über den Ausstand gelten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGR: 32
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 32 Bildung der Spruchkörper - 1 Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31
1    Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31
2    Solange das Urteil noch nicht zustande gekommen ist, kann jedes Mitglied des Spruchkörpers beantragen, dass das Urteil in Fünferbesetzung zu fällen sei. Sofern der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin nicht gleichzeitig Abteilungspräsident oder Abteilungspräsidentin ist, leitet er oder sie den Antrag nach Anhörung des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin mit der eigenen Empfehlung an den Abteilungspräsidenten oder die Abteilungspräsidentin zur Entscheidung gemäss Artikel 21 Absatz 2 VGG.
3    Die Fünferbesetzung besteht aus:
a  den drei Mitgliedern des ordentlichen Spruchkörpers;
b  dem Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Kammer oder dem oder der zuständigen Fachgebietsverantwortlichen, falls er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört;
c  dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin und allenfalls dem Fachgebietskoordinator oder der Fachgebietskoordinatorin, sofern er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört und sofern dies gemäss Abteilungspraxis vorgesehen ist; das weitere Mitglied oder die zwei weiteren Mitglieder des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.
3bis    Die Abteilungen können abteilungsübergreifende Spruchkörper bilden, insbesondere:
a  soweit die Rechtsfrage die jeweils gemeinsamen Rechtsgebiete betrifft;
b  wenn für die Rechtsfrage das Fachwissen einer anderen Abteilung notwendig ist;
c  bei einer Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen zur Ausgleichung der Geschäftslast.34
4    ...35
5    Erfordert es das Rechtsgebiet, kann die Abteilung bestimmen, dass die Dreierbesetzung aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, deren Muttersprache der Verfahrenssprache entspricht.36
VwVG: 4 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 4 - Bestimmungen des Bundesrechts, die ein Verfahren eingehender regeln, finden Anwendung, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.
5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
60 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 60 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
2    Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken und bei Rückfall bis zu 3000 Franken bestraft werden.
3    Der Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die sich seinen Anweisungen nicht unterziehen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
68
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 68 - 1 Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
1    Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
2    Im übrigen finden auf die Behandlung des Revisionsbegehrens die Artikel 56, 57 und 59-65 Anwendung.
BGE Register
108-IA-48 • 115-IA-400 • 116-IA-135 • 120-IA-19 • 120-II-393 • 125-I-119 • 131-I-113 • 131-I-24 • 134-I-238 • 135-II-430 • 137-I-227 • 139-I-121 • 140-I-326 • 141-IV-178 • 142-III-732
Weitere Urteile ab 2000
1B_60/2008 • 2C_1156/2013 • 2C_171/2007 • 2C_197/2018 • 2C_223/2010 • 2C_283/2007 • 2C_431/2018 • 2E_1/2008 • 2P.102/2006 • 4A_377/2014 • 5A_206/2008 • 8F_3/2008
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesverwaltungsgericht • ausstand • stein • bundesgericht • zwischenentscheid • frage • gerichtsschreiber • frist • fristerstreckung • stelle • sachverhalt • funktion • rechtsmittelbelehrung • vermutung • verdacht • vorinstanz • aufschiebende wirkung • kenntnis • strafanzeige • richterliche behörde
... Alle anzeigen
BVGE
2014/14 • 2007/5 • 2007/4
BVGer
A-161/2010 • A-3001/2010 • A-6743/2010 • A-6947/2010 • B-3015/2018 • B-3432/2018 • B-4111/2018 • B-4237/2018 • B-7062/2017 • C-5949/2017 • D-5636/2015 • E-1526/2017
EMARK
2003/26