Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-535/2013

Urteil vom 9. Juli 2015

Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),

Besetzung Richterin Ruth Beutler, Richter Antonio Imoberdorf,

Gerichtsschreiber Rudolf Grun.

A._______,

Parteien vertreten durch lic. iur. Jürg Federspiel, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1973, Kosovo) gelangte am 1. Februar 1993 in die Schweiz und durchlief hier erfolglos ein Asylverfahren. Am 17. Dezember 1993 heiratete er eine 25 Jahre ältere Schweizer Bürgerin. Am 14. Dezember 1998 wurde die Ehe getrennt und ein Jahr später geschieden. Noch vor der Scheidung, am 29. Januar 1999, erhielt er im Kanton Zürich eine Niederlassungsbewilligung. In der Folge ging er eine Verbindung zu einer Landsfrau ein, der zwei Töchter entsprossen, welche bei der Mutter im Heimatland leben.

B.
Nachdem der Beschwerdeführer verschiedentlich wegen Verkehrsdelikten verurteilt worden war, wurde er am 7. April 2000 von der kantonalen Migrationsbehörde verwarnt. Nach einem weiteren Verkehrsdelikt wurde er am 18. Januar 2001 im Rahmen einer gezielten Aktion der Kantonspolizei Zürich anlässlich der Auslieferung eines Heroingemisches verhaftet. Im Zeitraum vom 18. Dezember 2000 bis zu seiner Verhaftung hatte er zusammen mit zwei Mittätern in Zürich-Oerlikon einen gemeinsamen Drogenbunker betrieben, Heroin gelagert, gestreckt, portioniert und von dort an verschiedene Orte im Kanton Zürich ausgeliefert. Bereits im Zeitraum von Juni/Juli 2000 bis Dezember 2000 hatte er Heroinhandel im Umfang von ca. drei Kilogramm Heroingemisch durchschnittlicher Qualität betrieben. Am 2. Dezember 2000 hätte er von zwei Drogenkurieren drei Kilogramm Heroingemisch (Reinheitsgehalt ca. 65%) entgegengenommen, wären diese nicht im Flughafen Kloten von der Kantonspolizei Zürich erwischt und vor seinen Augen abgeführt worden. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 26. September 2001 wurde der Beschwerdeführer u.a. wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und mit fünf Jahren Zuchthaus bestraft.

C.
Am 26. Mai 2004 beschloss der Regierungsrat des Kantons Zürich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz für die Dauer von zehn Jahren. Am 20. Juli 2004 erfolgte die vorzeitige bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Die gegen den Regierungsratsentscheid erhobenen Rechtsmittel wurden zunächst vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 22. Dezember 2004 und letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts vom 4. März 2005 abgewiesen.

D.
Am 2. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen Verweisungsbruchs, Gewalt und Drohung gegen Beamte, Fälschung von Ausweisen und einfacher Körperverletzung vom Bezirksgericht Zürich zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Am 14. November 2012 verurteilte ihn das Kreisgericht Rheintal (SG) wegen mehrfacher Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (vorsätzliche Hilfeleistung zu mehreren Drogengeschäften mit einer Drogenmenge von 3'734 Gramm Kokain im Wert von mindestens 66'000.-, begangen zwischen September 2009 und Oktober 2010) zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 18 Monate bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren.

E.
Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs verhängte das Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 gegenüber dem Beschwerdeführer ein Einreiseverbot von unbestimmter Dauer (gültig ab 12. Januar 2013) und ordnete die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung der Fernhaltemassnahme nahm die Vorinstanz insbesondere Bezug auf die am 14. November 2012 abgeurteilte Drogendelinquenz des Beschwerdeführers, weshalb die Anordnung einer Fernhaltemassnahme gestützt auf Art. 67 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) angezeigt sei.

Am 11. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer nach Amsterdam ausgeschafft.

F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Februar 2013 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Berücksichtigung seiner Vorbringen und Situation und zwecks Ausfällung eines neuen, für ihn günstigeren Entscheids. Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde ein befristetes Einreiseverbot für die Schweiz von maximal fünf Jahren auszufällen und auf eine Ausschreibung im SIS zu verzichten. Subeventualiter seien vorgängig eines Entscheids zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Zur Begründung rügt er im Wesentlichen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere der Begründungspflicht, weil die Vorinstanz sich nicht mit dem Umstand, dass er in den Niederlanden ein gefestigtes Aufenthaltsrecht besitze (langjähriger Wohnsitz, Ehefrau und Firma), auseinandergesetzt habe. Auch gehe aus der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids nicht hervor, weshalb ein Einreiseverbot von mehr als fünf Jahren zu verhängen sei, abgesehen davon, dass eine Fernhaltemassnahme von unbestimmter Dauer klar bundesrechtswidrig sei. Widerrechtlich und mit dem Schengener Durchführungsübereinkommen nicht zu vereinbaren sei schliesslich die Ausschreibung im SIS (Einreiseverbot für den Schengen-Raum), da er nach einer allfälligen Ausreise aus den Niederlanden (zum Besuch seiner Familienangehörigen im Kosovo) nicht mehr ungehindert zurückkehren könnte.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Gleichzeitig hiess es sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung jedoch gut.

H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 10. April 2013 unter eingehender Erläuterung, weshalb ein zeitlich unbestimmtes Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG angezeigt sei, auf Abweisung der Beschwerde. Was die Ausschreibung im SIS II angehe, richte sich das Verfahren nach Art. 25 des Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ), wenn sich - wie vorliegend geschehen - herausstellt, dass der ausgeschriebene Drittstaatsangehörige über einen von einem anderen Schengenstaat ausgestellten Aufenthaltstitel verfügt. Die Vorinstanz habe deshalb das SIRENE Büro Schweiz über die Ausschreibung in Kenntnis gesetzt, damit es den Schengenstaat konsultiere, der den Aufenthaltstitel erteilt habe. Nach Art. 25 Abs. 2 letzter Satz SDÜ (e contrario) bleibe bis zur Stellungnahme des zur Konsultation eingeladenen anderen Schengenstaates die Ausschreibung im SIS II eingetragen.

I.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 10. Juni 2013 an seinen Rechtsbegehren sowie deren Begründung vollumfänglich fest, wobei er insbesondere ausführt, dass das Einreiseverbot für den Schengen-Raum bzw. die Ausschreibung im SIS nicht gerechtfertigt und mit Art. 25 SDÜ sowie Art. 8 EMRK nicht länger zu vereinbaren sei, da ihm dadurch das Führen seiner Ehe erschwert werde.

J.
Auf eine Nachfrage des SIRENE Büros Schweiz teilten die niederländischen Behörden am 10. Juli 2013 mit, dass noch kein Entscheid in Bezug auf einen allfälligen Entzug des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers gefallen sei, woraufhin die Vorinstanz keinen Anlass sah, die Ausschreibung im SIS II zu löschen (vgl. Eingabe der Vorinstanz vom 11. Juli 2013).

K.
Im Nachgang zu einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, in dem sich dieses grundsätzlich mit der Frage der Befristung von Einreiseverboten auseinandersetzte (BVGE 2014/20), wurde die Vorinstanz zu einer ergänzenden Stellungnahme eingeladen. Am 17. Oktober 2014 zog sie ihre Verfügung vom 19. Dezember 2012 teilweise in Wiedererwägung und reduzierte das vormals unbefristete Einreiseverbot auf eine Dauer von 15 Jahren (bis 11. Januar 2028). In der dazu abgegebenen Stellungnahme vom 20. Oktober 2014 wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer unter seinem Alias-Namen zwischenzeitlich auch von den niederländischen Behörden zur Einreiseverweigerung im SIS ausgeschrieben sei.

L.
Vom Bundesverwaltungsgericht zur nochmaligen Stellungnahme eingeladen, hält der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 8. Dezember 2014 nach wie vor an seiner Beschwerde fest und führt aus, dass er weiterhin in den Niederlanden an der bereits angegebenen Adresse wohne. Bei einem Gericht in Rotterdam seien entsprechende Verfahren hängig, um die Probleme in den Niederlanden zu beseitigen, wobei innerhalb von maximal zwölf Wochen mit einem für ihn positiven Entscheid zu rechnen sei.

M.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 26. März 2015 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, den Sachverhalt zu aktualisieren (insbesondere in Bezug auf den von ihm am 8. Dezember 2014 angekündigten Entscheid betr. Gerichtsverfahren in den Niederlanden) und abschliessende Bemerkungen anzubringen, wovon er jedoch innert dazu angesetzter Frist (24. April 2015) keinen Gebrauch machte.

N.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen des SEM, mit denen ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG verhängt wird, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff . VGG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG; Bst. K des Sachverhalts) -einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff . VwVG). Die Vorinstanz habe das Einreiseverbot erlassen, ohne sich mit dem Umstand auseinanderzusetzen, dass er in den Niederlanden ein gefestigtes Aufenthaltsrecht habe. Auch gehe aus der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht hervor, weshalb ein Einreiseverbot von mehr als fünf Jahren zu verhängen sei.

3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff., Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, 846 ff.). Eine davon ist die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG), welche der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage versetzen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; 2009/35 E. 6.4.1; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 629 ff.; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, 1998, S. 26 ff. u. S. 178 ff.; René Wiederkehr, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, ZBl 9/2010 S. 484 ff.).

3.3

3.3.1 Die angefochtene Verfügung enthält schon angesichts der Tragweite der angeordneten Massnahme eine kaum genügende Begründung. Diese liess zwar erkennen, dass die Verurteilung durch das Kreisgericht Rheintal vom 14. November 2012, die gegen den Beschwerdeführer wegen Zuwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ergangen war, zum Anlass genommen wurde, um eine Fernhaltemassnahme gestützt auf Art. 67 AuG anzuordnen. Weiter wurde festgestellt, dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom Beschwerdeführer gemachten Angaben keinen anderen Entscheid zu rechtfertigen vermöchten, ohne allerdings die dabei geäusserten privaten Interessen namentlich zu erwähnen. Immerhin war mit dieser Begründung erkennbar, welche Delinquenz ausschlaggebend für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme war. Der Beschwerdeführer war denn auch nicht daran gehindert, ein materiell begründetes Rechtsmittel dagegen zu erheben. Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Einreiseverbot zu den quantitativ häufigsten Anordnungen der schweizerischen Verwaltungspraxis zählt und das SEM als erstinstanzliche Behörde gestützt auf den Effizienzgrundsatz speditiv zu entscheiden hat. Die Begründungsdichte der erstinstanzlichen Entscheide kann und muss daher nicht derjenigen höherer Instanzen entsprechen (vgl. Urteil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 3.3 m.H.).

3.3.2 Indem die Vorinstanz ein Einreiseverbot von unbestimmter Dauer verhängte, ging sie allerdings davon aus, dass eine im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt, die ein Einreiseverbot von mehr als fünf Jahren überhaupt zulässt. Wie die Vorinstanz zu dieser Schlussfolgerung gelangte, führte sie in der angefochtenen Verfügung nicht aus. Sie erwähnte nicht einmal die Voraussetzung von Art. 67 Abs. 3 AuG ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung"). Die Anforderungen an die Begründung sind in diesem Zusammenhang schon deshalb hoch und eine exakte Begriffsverwendung ist unerlässlich, weil ein längerfristiges Einreiseverbot schwer wiegt und der Ermessensspielraum der Behörde erheblich ist. Das SEM muss daher im Einzelfall eine Gefährdungsprognose erstellen und diese in nachvollziehbarer Weise begründen; d.h. der Betroffene muss erkennen können, weshalb die Behörde von einer aktuellen und schwerwiegenden Gefahr ausgeht (vgl. Urteil des BVGer C 4898/2012 E. 3.3 m.H.). Soweit die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung von einer qualifizierten Gefährdungslage ausging, ist ihr deshalb eine Verletzung der in Art. 35 Abs. 1 VwVG verankerten Begründungspflicht vorzuhalten.

3.4 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst in der Regel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Darauf kann in nicht besonders schwerwiegenden Fällen verzichtet werden, wenn die unterlassene Verfahrenshandlung im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird und das rechtliche Gehör vom Betroffenen nachträglich wahrgenommen werden kann. Dies setzt auch voraus, dass der Rechtsmittelbehörde dieselbe Kognition zukommt wie der Vorinstanz. Des Weiteren darf der von der Verletzung betroffenen Partei durch den Verzicht auf die Kassation kein unzumutbarer Nachteil entstehen. Durch eine solche "Heilung" einer Gehörsverletzung sollen prozessuale Leerläufe und unnötige Verzögerungen im Verfahren vermieden werden, die nicht mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache in Einklang gebracht werden können (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2 und E. 2.3.2 sowie BVGE 2012/24 E. 3.4 je m.H.).

3.5 Das Bundesverwaltungsgericht verfügt über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz und ist zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt. Es handelt sich sodann nicht um eine besonders schwerwiegende Gehörsverletzung, zumal der Beschwerdeführer das Einreiseverbot in rechtsgenüglicher Weise anfechten konnte. Die Vorinstanz hat die Gründe ihrer Entscheidung anlässlich des Schriftenwechsels (vgl. Vernehmlassung vom 10. April 2013) ergänzt und ausdrücklich dargelegt, weshalb aus ihrer Sicht beim Beschwerdeführer auch zukünftig von einer hohen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen sei. Zudem legte sie auch dar, weshalb sie trotz des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers in den Niederlanden an der Ausschreibung im SIS festhalte. Dazu wurde dem Beschwerdeführer das Replikrecht gewährt. Es rechtfertigt sich deshalb, sowohl von einer Rückweisung der Angelegenheit als auch von zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen abzusehen, abgesehen davon, dass die Vorinstanz im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels bereits teilweise auf ihre Verfügung zurückgekommen ist und das Einreiseverbot befristet hat.

4.
Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember über die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO]; Art. 21
SR 362.0 Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) - N-SIS-Verordnung
N-SIS-Verordnung Art. 21 Ausschreibungsverfahren - 1 Das SEM und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen die Ausschreibung der betroffenen Person im ZEMIS sicher.
1    Das SEM und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen die Ausschreibung der betroffenen Person im ZEMIS sicher.
2    Die ausschreibende Behörde konsultiert via das SIRENE-Büro den betreffenden Schengen-Staat zur Beurteilung, ob ein Drittstaatsangehöriger auszuschreiben ist, oder, falls er bereits ausgeschrieben ist, ob die Ausschreibung beizubehalten ist, wenn dieser Drittstaatsangehörige im Besitz ist:
a  eines gültigen Aufenthaltstitels des konsultierten Schengen-Staates; oder
b  eines gültigen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt, das vom konsultierten Schengen-Staat ausgestellt wurde.
3    Ist die Ausschreibung noch nicht erfolgt, so kann das SEM die zuständige Behörde des Schengen-Staates direkt konsultieren.
4    fedpol erfasst die von ihm nach den Artikeln 67 Absatz 4 und 68 Absatz 3 AIG131 verfügten Einreiseverbote im RIPOL.
5    Das SEM, fedpol und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen sicher, dass das SIRENE-Büro die erforderlichen Informationen zu ihren Entscheiden, inklusive der ausschreibungsbegründenden Unterlagen so schnell wie möglich erhält, spätestens aber zwölf Stunden nach Eingang der Anfrage um Zusatzinformation.
6    Das SEM und fedpol können die im AFIS vorhandenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten automatisiert an das N-SIS liefern.
der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]. Die SIS-II-VO wird seit dem 9. April 2013 angewendet und ersetzte insbesondere Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen bzw. SDÜ, Abl. L 239/19 vom 22.09.2000; vgl. Urteil des BVGer C-3076/2013 vom 12. März 2015 E. 4 m.H.).

5.
Der Beschwerdeführer ist mit einer Bulgarin verheiratet. Als Ehegatte einer Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (EG) könnte er grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, nachfolgend: Freizügigkeitsabkommen bzw. FZA) fallen, sofern er sich nicht rechtsmissbräuchlich darauf beruft (vgl. BGE 130 II 113 E. 9 und E. 10; Urteil des BGer 2C_273/2011 vom 5. Oktober 2011 E. 3.2; Urteil des BVGer C-6000/2011 vom 14. Mai 2013 E. 3.1 m.H.). Das Ausländergesetz käme dann nur insoweit zur Anwendung, als das Freizügigkeitsabkommen keine abweichende Regelung kennt oder die ordentliche Ausländergesetzgebung ihm eine vorteilhaftere Rechtstellung vermitteln würde (vgl. Art. 2 Abs. 2
SR 362.0 Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) - N-SIS-Verordnung
N-SIS-Verordnung Art. 21 Ausschreibungsverfahren - 1 Das SEM und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen die Ausschreibung der betroffenen Person im ZEMIS sicher.
1    Das SEM und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen die Ausschreibung der betroffenen Person im ZEMIS sicher.
2    Die ausschreibende Behörde konsultiert via das SIRENE-Büro den betreffenden Schengen-Staat zur Beurteilung, ob ein Drittstaatsangehöriger auszuschreiben ist, oder, falls er bereits ausgeschrieben ist, ob die Ausschreibung beizubehalten ist, wenn dieser Drittstaatsangehörige im Besitz ist:
a  eines gültigen Aufenthaltstitels des konsultierten Schengen-Staates; oder
b  eines gültigen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt, das vom konsultierten Schengen-Staat ausgestellt wurde.
3    Ist die Ausschreibung noch nicht erfolgt, so kann das SEM die zuständige Behörde des Schengen-Staates direkt konsultieren.
4    fedpol erfasst die von ihm nach den Artikeln 67 Absatz 4 und 68 Absatz 3 AIG131 verfügten Einreiseverbote im RIPOL.
5    Das SEM, fedpol und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen sicher, dass das SIRENE-Büro die erforderlichen Informationen zu ihren Entscheiden, inklusive der ausschreibungsbegründenden Unterlagen so schnell wie möglich erhält, spätestens aber zwölf Stunden nach Eingang der Anfrage um Zusatzinformation.
6    Das SEM und fedpol können die im AFIS vorhandenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten automatisiert an das N-SIS liefern.
AuG). Die Anerkennung eines abgeleiteten Freizügigkeitsrechts bedingt hingegen, dass die originär berechtigte Person von ihrem Freizügigkeitsrecht bereits Gebrauch gemacht hat (vgl. Urteil des BGer 2C_1092/2013 vom 4. Juli 2014 E. 5.2 in fine; Giulia Santangelo, Kein abgeleitetes Recht auf Freizügigkeit ohne Ausübung des Freizügigkeitsrechts durch den originär Berechtigten, in: dRSK, publiziert am 2. Dezember 2014). Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat ihren festen Wohnsitz in den Niederlanden. Weder ergibt sich aus den Akten noch wird geltend gemacht, dass diese beabsichtigt, in der Schweiz einen dauernden Aufenthalt zu begründen. Im Übrigen wäre eine diesbezügliche Absicht wohl gar nicht relevant, da der Beschwerdeführer den Nachweis schuldig blieb, dass er überhaupt in den Niederlanden mit seiner Ehefrau (legal) zusammenlebt, bzw. die Aufenthaltsregelung in den Niederlanden fraglich ist (vgl. Bst. L und M des Sachverhalts). Er kann sich in casu somit nicht als Ehegatte einer bulgarischen Staatsangehörigen auf ein (abgeleitetes) Recht aus dem FZA berufen. Die vorliegende Sache beurteilt sich daher ausschliesslich nach dem schweizerischen Ausländerrecht.

6.

6.1 Die Vorinstanz verfügt Einreiseverbote gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a
SR 362.0 Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) - N-SIS-Verordnung
N-SIS-Verordnung Art. 21 Ausschreibungsverfahren - 1 Das SEM und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen die Ausschreibung der betroffenen Person im ZEMIS sicher.
1    Das SEM und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen die Ausschreibung der betroffenen Person im ZEMIS sicher.
2    Die ausschreibende Behörde konsultiert via das SIRENE-Büro den betreffenden Schengen-Staat zur Beurteilung, ob ein Drittstaatsangehöriger auszuschreiben ist, oder, falls er bereits ausgeschrieben ist, ob die Ausschreibung beizubehalten ist, wenn dieser Drittstaatsangehörige im Besitz ist:
a  eines gültigen Aufenthaltstitels des konsultierten Schengen-Staates; oder
b  eines gültigen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt, das vom konsultierten Schengen-Staat ausgestellt wurde.
3    Ist die Ausschreibung noch nicht erfolgt, so kann das SEM die zuständige Behörde des Schengen-Staates direkt konsultieren.
4    fedpol erfasst die von ihm nach den Artikeln 67 Absatz 4 und 68 Absatz 3 AIG131 verfügten Einreiseverbote im RIPOL.
5    Das SEM, fedpol und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen sicher, dass das SIRENE-Büro die erforderlichen Informationen zu ihren Entscheiden, inklusive der ausschreibungsbegründenden Unterlagen so schnell wie möglich erhält, spätestens aber zwölf Stunden nach Eingang der Anfrage um Zusatzinformation.
6    Das SEM und fedpol können die im AFIS vorhandenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten automatisiert an das N-SIS liefern.
AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b
SR 362.0 Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) - N-SIS-Verordnung
N-SIS-Verordnung Art. 21 Ausschreibungsverfahren - 1 Das SEM und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen die Ausschreibung der betroffenen Person im ZEMIS sicher.
1    Das SEM und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen die Ausschreibung der betroffenen Person im ZEMIS sicher.
2    Die ausschreibende Behörde konsultiert via das SIRENE-Büro den betreffenden Schengen-Staat zur Beurteilung, ob ein Drittstaatsangehöriger auszuschreiben ist, oder, falls er bereits ausgeschrieben ist, ob die Ausschreibung beizubehalten ist, wenn dieser Drittstaatsangehörige im Besitz ist:
a  eines gültigen Aufenthaltstitels des konsultierten Schengen-Staates; oder
b  eines gültigen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt, das vom konsultierten Schengen-Staat ausgestellt wurde.
3    Ist die Ausschreibung noch nicht erfolgt, so kann das SEM die zuständige Behörde des Schengen-Staates direkt konsultieren.
4    fedpol erfasst die von ihm nach den Artikeln 67 Absatz 4 und 68 Absatz 3 AIG131 verfügten Einreiseverbote im RIPOL.
5    Das SEM, fedpol und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen sicher, dass das SIRENE-Büro die erforderlichen Informationen zu ihren Entscheiden, inklusive der ausschreibungsbegründenden Unterlagen so schnell wie möglich erhält, spätestens aber zwölf Stunden nach Eingang der Anfrage um Zusatzinformation.
6    Das SEM und fedpol können die im AFIS vorhandenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten automatisiert an das N-SIS liefern.
AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c
SR 362.0 Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) - N-SIS-Verordnung
N-SIS-Verordnung Art. 21 Ausschreibungsverfahren - 1 Das SEM und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen die Ausschreibung der betroffenen Person im ZEMIS sicher.
1    Das SEM und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen die Ausschreibung der betroffenen Person im ZEMIS sicher.
2    Die ausschreibende Behörde konsultiert via das SIRENE-Büro den betreffenden Schengen-Staat zur Beurteilung, ob ein Drittstaatsangehöriger auszuschreiben ist, oder, falls er bereits ausgeschrieben ist, ob die Ausschreibung beizubehalten ist, wenn dieser Drittstaatsangehörige im Besitz ist:
a  eines gültigen Aufenthaltstitels des konsultierten Schengen-Staates; oder
b  eines gültigen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt, das vom konsultierten Schengen-Staat ausgestellt wurde.
3    Ist die Ausschreibung noch nicht erfolgt, so kann das SEM die zuständige Behörde des Schengen-Staates direkt konsultieren.
4    fedpol erfasst die von ihm nach den Artikeln 67 Absatz 4 und 68 Absatz 3 AIG131 verfügten Einreiseverbote im RIPOL.
5    Das SEM, fedpol und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen sicher, dass das SIRENE-Büro die erforderlichen Informationen zu ihren Entscheiden, inklusive der ausschreibungsbegründenden Unterlagen so schnell wie möglich erhält, spätestens aber zwölf Stunden nach Eingang der Anfrage um Zusatzinformation.
6    Das SEM und fedpol können die im AFIS vorhandenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten automatisiert an das N-SIS liefern.
AuG). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5
SR 362.0 Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) - N-SIS-Verordnung
N-SIS-Verordnung Art. 21 Ausschreibungsverfahren - 1 Das SEM und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen die Ausschreibung der betroffenen Person im ZEMIS sicher.
1    Das SEM und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen die Ausschreibung der betroffenen Person im ZEMIS sicher.
2    Die ausschreibende Behörde konsultiert via das SIRENE-Büro den betreffenden Schengen-Staat zur Beurteilung, ob ein Drittstaatsangehöriger auszuschreiben ist, oder, falls er bereits ausgeschrieben ist, ob die Ausschreibung beizubehalten ist, wenn dieser Drittstaatsangehörige im Besitz ist:
a  eines gültigen Aufenthaltstitels des konsultierten Schengen-Staates; oder
b  eines gültigen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt, das vom konsultierten Schengen-Staat ausgestellt wurde.
3    Ist die Ausschreibung noch nicht erfolgt, so kann das SEM die zuständige Behörde des Schengen-Staates direkt konsultieren.
4    fedpol erfasst die von ihm nach den Artikeln 67 Absatz 4 und 68 Absatz 3 AIG131 verfügten Einreiseverbote im RIPOL.
5    Das SEM, fedpol und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen sicher, dass das SIRENE-Büro die erforderlichen Informationen zu ihren Entscheiden, inklusive der ausschreibungsbegründenden Unterlagen so schnell wie möglich erhält, spätestens aber zwölf Stunden nach Eingang der Anfrage um Zusatzinformation.
6    Das SEM und fedpol können die im AFIS vorhandenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten automatisiert an das N-SIS liefern.
AuG).

6.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nf.: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
SR 362.0 Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) - N-SIS-Verordnung
N-SIS-Verordnung Art. 21 Ausschreibungsverfahren - 1 Das SEM und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen die Ausschreibung der betroffenen Person im ZEMIS sicher.
1    Das SEM und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen die Ausschreibung der betroffenen Person im ZEMIS sicher.
2    Die ausschreibende Behörde konsultiert via das SIRENE-Büro den betreffenden Schengen-Staat zur Beurteilung, ob ein Drittstaatsangehöriger auszuschreiben ist, oder, falls er bereits ausgeschrieben ist, ob die Ausschreibung beizubehalten ist, wenn dieser Drittstaatsangehörige im Besitz ist:
a  eines gültigen Aufenthaltstitels des konsultierten Schengen-Staates; oder
b  eines gültigen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt, das vom konsultierten Schengen-Staat ausgestellt wurde.
3    Ist die Ausschreibung noch nicht erfolgt, so kann das SEM die zuständige Behörde des Schengen-Staates direkt konsultieren.
4    fedpol erfasst die von ihm nach den Artikeln 67 Absatz 4 und 68 Absatz 3 AIG131 verfügten Einreiseverbote im RIPOL.
5    Das SEM, fedpol und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen sicher, dass das SIRENE-Büro die erforderlichen Informationen zu ihren Entscheiden, inklusive der ausschreibungsbegründenden Unterlagen so schnell wie möglich erhält, spätestens aber zwölf Stunden nach Eingang der Anfrage um Zusatzinformation.
6    Das SEM und fedpol können die im AFIS vorhandenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten automatisiert an das N-SIS liefern.
AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S 3809). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. die in BVGE 2014/20 nicht veröffentlichte E. 3.2 des Urteils C-5819/2012 vom 26. August 2014 m.H.).

6.3 Die in Art. 67 Abs. 3 AuG statuierte Regelhöchstdauer eines Einreiseverbots beträgt fünf Jahre. Stellt die betroffene Person jedoch eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, kann diese Dauer überschritten werden. Allerdings kam das BVGer im eben erwähnten BVGE 2014/20 zum Schluss, dass alle von der Vorinstanz verhängten Einreiseverbote zwingend auf eine bestimmte Zeitdauer zu befristen sind. Weiter befasste sich das BVGer in diesem Entscheid mit der Frage nach der Höchstdauer solcher Einreiseverbote und kam zum Schluss, dass diese grundsätzlich 15 Jahre beträgt; nur im Wiederholungsfall kann die Dauer 20 Jahre betragen.

6.4 Am 14. November 2012 verurteilte das Kreisgericht Rheintal den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (vorsätzliche Hilfeleistung zu mehren Drogengeschäften mit einer Drogenmenge von ca. 3'700 Gramm Kokain) zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 18 Monate bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren. Demzufolge hat er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen bzw. polizeiliche Schutzgüter gefährdet und somit einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
SR 362.0 Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) - N-SIS-Verordnung
N-SIS-Verordnung Art. 21 Ausschreibungsverfahren - 1 Das SEM und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen die Ausschreibung der betroffenen Person im ZEMIS sicher.
1    Das SEM und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen die Ausschreibung der betroffenen Person im ZEMIS sicher.
2    Die ausschreibende Behörde konsultiert via das SIRENE-Büro den betreffenden Schengen-Staat zur Beurteilung, ob ein Drittstaatsangehöriger auszuschreiben ist, oder, falls er bereits ausgeschrieben ist, ob die Ausschreibung beizubehalten ist, wenn dieser Drittstaatsangehörige im Besitz ist:
a  eines gültigen Aufenthaltstitels des konsultierten Schengen-Staates; oder
b  eines gültigen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt, das vom konsultierten Schengen-Staat ausgestellt wurde.
3    Ist die Ausschreibung noch nicht erfolgt, so kann das SEM die zuständige Behörde des Schengen-Staates direkt konsultieren.
4    fedpol erfasst die von ihm nach den Artikeln 67 Absatz 4 und 68 Absatz 3 AIG131 verfügten Einreiseverbote im RIPOL.
5    Das SEM, fedpol und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen sicher, dass das SIRENE-Büro die erforderlichen Informationen zu ihren Entscheiden, inklusive der ausschreibungsbegründenden Unterlagen so schnell wie möglich erhält, spätestens aber zwölf Stunden nach Eingang der Anfrage um Zusatzinformation.
6    Das SEM und fedpol können die im AFIS vorhandenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten automatisiert an das N-SIS liefern.
AuG gesetzt.

7.

7.1 Das angefochtene Einreiseverbot gilt für eine Dauer von 15 Jahren. In einem weiteren Schritt ist deshalb zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) erfüllt sind, welche die Verhängung eines mehr als fünfjährigen Einreiseverbots zulassen.

7.2 Die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine blosse Störung oder einfache Gefährdung polizeilicher Schutzgüter. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, worüber nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Auf eine solche schwerwiegende Gefahr ist nicht ohne Weiteres zu schliessen. Sie kann sich aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit) oder aus der Zugehörigkeit des drohenden Deliktes zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension ergeben. Zu den letzteren Kriminalitätsbereichen zählt namentlich der Terrorismus, der Menschen- und Drogenhandel sowie die organisierte Kriminalität. Eine entsprechend qualifizierte Gefährdung kann sich überdies aus einer zunehmend schwereren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Legalprognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Gesamtheit das Potenzial haben, um eine aktuelle schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer C-5602/2012 vom 16. Januar 2015 E. 6.1 m.H.). Hieraus ergibt sich die prinzipielle Zulässigkeit von Fernhaltemassnahmen, welche die in Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AuG genannte Höchstdauer von fünf Jahren überschreiten.

7.3 Eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Drogenhandel kann nach dem soeben Gesagten allein schon angesichts der besonderen Hochwertigkeit der involvierten Rechtsgüter als Grundlage für die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG dienen. Vorauszusetzen ist allerdings auch, dass die Wahrscheinlichkeit ihrer Realisierung hinreichend gross ist. Sie muss signifikant grösser sein als diejenige, die der Annahme einer rechtlich relevanten Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 2
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
Bst a AuG zugrunde liegt.

7.4 Die Vorinstanz stützt ihre Verfügung hauptsächlich auf den Entscheid des Kreisgerichts Rheintal vom 14. November 2012 (vgl. Bst. D des Sachverhalts und E. 6.4 vorstehend), erwähnte aber auch die einschlägigen Vorstrafen (und spezifizierte diese in der Vernehmlassung vom 10. April 2013), was sich bei der zu stellenden Prognose niederschlagen muss. Zwar wurde er am 14. November 2012 nur wegen Gehilfenschaft zum Drogenhandel verurteilt. Angesichts der Anzahl und des Umfangs der einzelnen Drogengeschäfte sowie der Gesamtmenge des Kokains, das über mehrere Landesgrenzen hinweg gehandelt wurde, liegen hier jedoch Drogengeschäfte vor, wie sie nur von Händlern betrieben werden, die im Gesamtgefüge des Drogenhandels in mindestens der oberen Kategorie nichtsüchtiger Händler oder gar der Kategorie autonomer internationaler Grosshändler angesiedelt werden müssen (vgl. Entscheid des Kreisgerichts Rheintal E. 3b S. 6). Das Gericht ging deshalb von einer Einsatzstrafe von rund sechs Jahren aus und reduzierte diese aufgrund des Tatbeitrages des Beschwerdeführers zunächst lediglich um einen Drittel auf vier Jahre, zumal seine Mitwirkung doch wesentlich dazu beitrug, dass sich die Geschäfte reibungslos abwickeln liessen. Letztendlich wurde die Strafe gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft auf 36 Monate festgelegt, weil der Beschwerdeführer ein umfassendes Geständnis ablegte und damit auch irgendwie bekundete, dass er das Unrecht seiner Taten eingesehen hat. Allerdings bezeichnete das Gericht die im abgekürzten Verfahren von der Staatsanwaltschaft beantragte Freiheitsstrafe von 36 Monaten als relativ milde, aber gerade noch angemessen.

7.5 Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass die Delinquenz des Beschwerdeführers trotz seines Tatbeitrages als Gehilfe einen Bereich betrifft, der wegen der Hochwertigkeit der involvierten Rechtsgüter besonders sensibel ist und in dem daher selbst ein geringes Restrisiko weiterer Störungen nicht in Kauf genommen werden kann. Drogenhandel gehört denn auch zu denjenigen Anlasstaten, die gemäss Art. 121
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VZAE Art. 80
BV zum Verlust des Aufenthaltsrecht und der Verhängung eines langjährigen Einreiseverbots führen sollen (vgl. etwa BGE 139 I 145 E. 2.5, 31 E. 2.3, 16 E. 2.2 je m.H.). Beim Beschwerdeführer fallen insbesondere seine Vorstrafen negativ ins Gewicht (vgl. Bst. B und D des Sachverhalts). Gerade weil frühere Strafurteile ihn nicht von der Verübung weitere Delikte abhielten, besteht bei ihm eine hohe Rückfallgefahr. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer auch nach der letzten strafrechtlichen Verurteilung keine günstige Prognose gestellt werden. Dass der Vollzug der zuletzt verhängten Strafe zur Hälfte aufgeschoben wurde, vermag an der ausländerrechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Die für die Fernhaltemassnahme zuständige Verwaltungsbehörde hat in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung spezifischer ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen, ob eine Polizeigefahr vorliegt oder nicht (vgl. BGE 130 II 493 E. 4.2 sowie Urteil des BVGer C-7110/2010 vom 20. Januar 2012 E. 7.1). Bei einer Fernhaltemassnahme steht denn auch primär das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund, weshalb in Bezug auf die Prognose betreffend das künftige Wohlverhalten strengere Massstäbe als bei dem auf Resozialisierungschancen abstellenden Strafurteil angelegt werden dürfen (vgl. BGE 125 II 105 E. 2c S. 109 f. m.H.).

7.6 Nach dem Gesagten ist demnach eine schwerwiegende Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG zu bejahen (zum Ganzen siehe auch BGE 139 II 121 E. 6.2 und 6.3 S. 129 ff.).

8.

8.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und den beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. u.a. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 613 ff.).

8.2 Vom Beschwerdeführer geht wie dargetan nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, weshalb klarerweise ein grosses öffentliches Fernhalteinteresse besteht. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz entgegenwirken. Das Hauptaugenmerk der Massnahme liegt in der spezialpräventiven Zielsetzung, wonach sie den Beschwerdeführer dazu anhalten soll, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz bzw. in den Schengen-Raum nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu begehen (vgl. Urteil des BVGer C-3213/2013 vom 31. Januar 2014 E. 6.4). Als gewichtig zu betrachten ist auch das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. Urteile des BGer 2C_856/2012 vom 25. März 2013 E. 6.9 sowie 2C_948/2011 vom 11. Juli 2012 E. 3.4.2 je m.H.).

8.3 An persönlichen Interessen macht der Beschwerdeführer vor Erlass des Einreiseverbots noch geltend, er habe in der Schweiz Brüder und Verwandte, welche er besuchen wolle. In der Rechtsmitteleingabe ist von Verwandtenbesuchen in der Schweiz keine Rede mehr. Hingegen bringt er nun vor, durch die Ausschreibung der Fernhaltemassnahme im SIS könne er nach einer allfälligen Ausreise aus den Niederlanden (zwecks Besuchs seiner Kinder im Kosovo) nicht mehr ungehindert zurückkehren, wodurch das Führen seiner Ehe erschwert werde.

8.4 Dass das gewichtige öffentliche Interesse an einer langdauernden Fernhaltung des Beschwerdeführers den vergleichsweise geringen privaten Interessen, seine Brüder und Verwandte in der Schweiz zu besuchen, vorgeht, versteht sich von selbst. Einerseits handelt es sich dabei nicht um seine nächsten Angehörigen. Andererseits ist es ihm zuzumuten, den Kontakt zu ihnen mittels Telefon und moderner Kommunikationsmittel zu pflegen. Zu prüfen bleibt demnach die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS, insbesondere unter Berücksichtigung der Wirkung dieser Ausschreibung auf die Rückkehrmöglichkeit in den Schengen-Raum nach einem allfälligen Besuch der Kinder des Beschwerdeführers im Kosovo.

8.4.1 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rahmenvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumsverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreiseverbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex, SGK, Abl. L 105/1 vom 13. April 2006]). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihre ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15. September 2009]).

8.4.2 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 SIS-II-Verordnung). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitfgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung).

8.4.3 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben werden. Die von ihm begangenen Drogendelikte erfüllen zudem den von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung verlangten Schweregrad (vgl. u.a. Urteil des BVGer C-660/2013 vom 21. April 2015 E. 8.3 m.H.). Falls bzw. solange der Beschwerdeführer noch einen Aufenthaltstitel in den Niederlanden besitzt, ist ihm im Falle einer Rückkehr aus dem Kosovo die Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Durchreise zur Erreichung des Hoheitsgebietes des Mitgliedstaates gestattet, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat (vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. a SGK in der Fassung vom 29. Juni 2013 [vgl. Verordnung EU Nr. 610/2013 vom 26. Juni 2013, Abl. L 182 vom 29. Juni 2013 S. 5]). Das heisst, der Beschwerdeführer kann bei dieser Sachlage nach einem allfälligen Besuch seiner Angehörigen im Kosovo wieder in die Niederlande einreisen, sofern er bei dieser Reise nicht durch die Schweiz oder einen Mitgliedstaat reist, wo er allenfalls auf einer nationalen Ausschreibungsliste mit der Anweisung ausgeschrieben ist, ihm die Einreise oder die Durchreise zu verweigern. Von einer gehinderten Rückkehr und einem damit verbundenen Eingriff in das Führen seiner Ehe kann diesbezüglich nicht gesprochen werden. Die Aufrechterhaltung der Ausschreibung im SIS durch die Vorinstanz bis zum Entscheid der Niederlande über die Aufrechterhaltung bzw. des Entzug des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers ergibt sich im Übrigen aus Art. 25 Abs. 2 SDÜ. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seit dem 4. April 2014 auch von den Niederlanden zur Einreiseverweigerung im SIS ausgeschrieben ist, weshalb die Rücknahme der Ausschreibung durch das SEM für den Beschwerdeführer ohnehin keine unmittelbaren Wirkungen entfalten würde.

8.5 Insgesamt kann festgehalten werden, dass nach wie vor ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer längerfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht, welche die geltend gemachten privaten Interessen bei weitem überwiegen. Da der Beschwerdeführer bereits einmal für zehn Jahre des Landes verwiesen wurde (vgl. Bst. C des Sachverhalts), handelt es sich bei ihm um einen Wiederholungstäter, wobei er die Ausweisung bzw. die damit verbundene Fernhaltung von der Schweiz nicht befolgte (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Februar 2006). Zieht man in Betracht, dass die Höchstdauer des Einreiseverbots im Wiederholungsfall 20 Jahre beträgt (vgl. BVGE 2014/20 E. 7.), so kommt das Bundesverwaltungsgericht in casu aufgrund einer wertenden Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen zum Schluss, dass die verhängte Massnahme sowohl vom Grundsatz her wie auch in der ausgesprochenen Dauer von 15 Jahren eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Dies gilt auch für die Ausschreibung im SIS, solange in dem offenbar immer noch hängigen Verfahren in den Niederlanden betreffend Aufenthalt kein für den Beschwerdeführer positiver Entscheid ergangen ist (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2014 sowie SIRENE-Notiz des Bundesamts für Polizei vom 23. Dezember 2014). Die Beschwerde ist demzufolge - soweit nicht gegenstandslos geworden - abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich ermässigte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
VwVG; Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm aber mit Zwischenverfügung vom 14. März 2013 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist er von der Pflicht zur Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien.

10.2 Dem Beschwerdeführer ist im Umfang, in dem die Beschwerde zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist, zulasten der Vorinstanz eine gekürzte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
VwVG, Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE sowie Art. 15
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 15 Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss.
i.V.m. Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
VGKE). Aufgrund des ursprünglich verhängten Einreiseverbots von unbestimmter Dauer und dessen wiedererwägungsweisen Befristung auf 15 Jahre rechtfertigt es sich, ihm eine um drei Viertel gekürzte Parteientschädigung zuzusprechen. Für den darüber hinausgehenden Aufwand ist der als amtlicher Anwalt eingesetzte Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
VGKE).

10.3 Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, so dass Parteientschädigung und amtliches Honorar aufgrund der Akten festzulegen sind (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Unter Berücksichtigung des Umfangs des Verfahrens und der einschlägigen Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE) ist das Honorar auf Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen, exkl. MwSt) festzusetzen. Ein Zuschlag für die Mehrwertsteuer ist nur für Dienstleistungen geschuldet, die im Inland gegen Entgelt gebracht werden, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung für den Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland erbracht worden ist (Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MwStG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MwStG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE; Urteil des BVGer C-276/2014 vom 7. Mai 2015 E. 10.3). Davon entfallen Fr. 500.- auf die Parteientschädigung, die zulasten der Vorinstanz geht, und Fr. 1'500.- auf das amtliche Honorar, das zulasten der Gerichtskasse geht. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er dem Gericht das amtliche Honorar zu vergüten (vgl. Art. 65 Abs. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VwVG).

Dispositiv Seite 19

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 500.- zu entschädigen.

4.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist für das Rechtsmittelverfahren aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'500.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- das Migrationsamt des Kantons St. Gallen

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Teuscher Rudolf Grun

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-535/2013
Date : 09. Juli 2015
Published : 24. Oktober 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Einreiseverbot


Legislation register
AuG: 2  67  112
BGG: 83
BV: 29  121
EMRK: 8
N-SIS-Verordnung: 21
VGG: 31  37
VGKE: 5  7  9  12  14  15
VZAE: 80
VwVG: 29  35  48  49  50  52  58  62  63  64  65
BGE-register
125-II-105 • 130-II-113 • 130-II-493 • 136-I-229 • 137-I-195 • 137-II-266 • 139-I-145 • 139-II-121
Weitere Urteile ab 2000
2C_1092/2013 • 2C_273/2011 • 2C_856/2012 • 2C_948/2011 • L_239/19
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BVGE
2014/20 • 2014/1 • 2013/4 • 2012/24
BVGer
C-276/2014 • C-3076/2013 • C-3213/2013 • C-4898/2012 • C-535/2013 • C-5602/2012 • C-5819/2012 • C-6000/2011 • C-660/2013 • C-7110/2010
BBl
2002/3813
EU Amtsblatt
2013 L182