Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-4580/2014
Urteil vom 9. Juni 2015
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Besetzung Richter Daniel Riedo, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
A._______ AG, (...),
vertreten durch lic. iur. Marcel Landolt, Rechtsanwalt,
Parteien
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand Mehrwertsteuer (Steuerperiode 2010; Umsatzschätzung).
Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag unter anderem (Zweck). Sie ist seit dem (Datum) bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Die Steuerpflichtige betrieb während des vorliegend interessierenden Kontrollzeitraums zwei Filialen, eine in (Ort X) und eine in (Ort Y); Letztere wird seit Juni 2010 an die B._______ GmbH (nachfolgend: [...]) verpachtet.
B.
Am 7. und 8. Juli 2011 führte die ESTV bei der Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuerkontrolle durch. Sie überprüfte die Steuerperioden 1. Quartal 2006 bis 4. Quartal 2010 (Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2010). Dabei stellte sie im Kontrollbericht unter anderem fest, dass die deklarierten Umsätze nicht realistisch sein könnten und nicht alle steuerpflichtigen Einnahmen korrekt bzw. vollständig in der Buchhaltung deklariert worden seien. Mit der "Einschätzungsmitteilung (EM) Nr. Z / Verfügung" vom 8. August 2012 forderte die ESTV von der Steuerpflichtigen für die Periode vom 1. Quartal 2010 bis 4. Quartal 2010 Mehrwertsteuern im Betrag von Fr. 5'947.-- nebst Verzugszins (Steuerkorrektur zugunsten der ESTV) nach.
C.
Mit Eingabe vom 13. September 2012 erhob die Steuerpflichtige bei der ESTV Einsprache unter anderem gegen die vorerwähnte "EM Nr. Z / Verfügung" und beantragte, diese sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie für die Jahre 2006 2010 (bzw. vorliegend relevant: 2010) keine Mehrwertsteuer mehr schulde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, im Kontrollbericht sei festgehalten, dass eigentlich nur die Buchhaltung der Jahre 2007 und 2008 nicht vollständig vorgelegen hätten; der für die Jahre 2009 und 2010 ermittelte fiktive Umsatz - da für diese Jahre die Buchhaltungsunterlagen ja gerade vollständig vorhanden gewesen seien - sei demnach nicht rechtens. Die ESTV habe bei ihrer Kontrolle ungenau gearbeitet und ihre Berechnung enthalte diverse Fehler; diverse umsatzminimierende Faktoren seien nicht berücksichtigt worden. Des Weiteren sei dadurch, dass ihr das Kontrollergebnis nicht zugestellt worden sei, das rechtliche Gehör verletzt worden.
D.
Nach einer ergänzenden Untersuchung hiess die ESTV mit "Einspracheentscheid" vom 16. Juni 2014 die Einsprache teilweise gut und setzte die Steuernachforderung für die Steuerperiode 1. Quartal 2010 bis 4. Quartal 2010 auf Fr. 12'115.-- zuzüglich Verzugszins fest. Die ESTV gab im Wesentlichen zu bedenken, die Voraussetzungen für die Vornahme der Umsatzaufrechnung seien gegeben. Wie bereits mit der EM aufgezeigt, habe sich anhand der Gebindeeinkäufe ergeben, dass der verbuchte Umsatz nicht den Tatsachen entsprechen könne. Da auch die nachgereichten Belege der Steuerpflichtigen für die Richtigkeit des erfassten Bargeldverkehrs nicht den erforderlichen Nachweis erbringen würden, habe die ESTV eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vornehmen müssen bzw. sei auch weiterhin dazu berechtigt und verpflichtet. Hinsichtlich der bestrittenen Höhe ihrer Schätzung führte die ESTV aus, sie habe bei der Berechnung des Umsatzes aus dem Verkauf von Speisen zum Normalsatz die Zahlen angepasst, indem sie sich auf einen Durchschnitt der in den Jahren 2006 2010 bezogenen Tischsets aufgrund der von der Steuerpflichtigen angegebenen Sitzplatzanzahl bis Ende Januar 2009 abgestützt habe. Im Zuge des Einspracheverfahrens seien bei der (Name Lieferantin) Originalrechnungen aller Lieferungen an die Beschwerdeführerin und an die B._______ GmbH einverlangt worden, woraus sich geringfügige Korrekturen durch die Vorinstanz ergäben. Gleiches gelte für die Rechnung des Lieferanten C._______ vom 5. August 2010; auch hier sei durch die Vorinstanz bei der Umsatzberechnung ein Abzug von 350 Stück Pizzaschachteln angezeigt gewesen. Sodann seien tatsächlich 11'800 Tischsets bei der Aufrechnung in Anhang 1 Seite 3 der EM fälschlicherweise übertragen worden; dieser Übertragungsfehler sei im Rahmen der neuen Berechnung des Verbrauchs korrigiert worden. Was jedoch das zu Werbe- und Sponsoringzwecken verschenkte Material anbelange, habe die Steuerpflichtige den von ihr dargestellten Sachverhalt nicht hinreichend nachweisen können. Weiter gehe die ESTV bei ihrer Umsatzberechnung zu Gunsten der Steuerpflichtigen in Bezug auf Pizzaschachteln und Tischsets - und sodann analog auch bei Essschalen der (Name Lieferantin) - nun von einem Verschleiss in Höhe von 5 % aus. Das Argument der Falschlieferung erweise sich hingegen als unbegründet bzw. als reine Behauptung und auch der von der ESTV verwendete Durchschnittspreis pro Pizza sei nicht anzupassen. Sodann sei auch ein Abzug von der Schätzung für Getränke, welche vom Personal und vom Inhaber konsumiert worden seien, für angebliche Gratisgetränke an Kunden und dergleichen nicht zu gewähren. Da die Verfügung mit Einsprache habe angefochten werden können, sei eine Anhörung nicht erforderlich gewesen
und das rechtliche Gehör somit nicht verletzt.
E.
Dagegen erhob die Steuerpflichtige (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) am 14. August 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, der "Einspracheentscheid" der ESTV vom 16. Juni 2014 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für die Jahre 2006 2010 [bzw. vorliegend relevant: 2010] keine Mehrwertsteuer mehr schulde. Eventualiter sei der "Einspracheentscheid" der ESTV vom 16. Juni 2014 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten der Vorinstanz. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin unter anderem vor, die ESTV habe sowohl im Juli 2011 und Dezember 2011 als auch im August 2013 diverse Lieferanten bzw. Gesellschaften und Vereine ohne ihr Wissen um Auskunft ersucht, wobei sie sich zu sämtlichen Antwortschreiben nicht habe äussern können. Weiter dürfe eine Verfügung nicht zuungunsten einer Partei abgeändert werden, ohne diese vorher zur Stellungnahme aufgefordert zu haben; der "Einspracheentscheid" für das Jahr 2010 stelle vorliegend aber gerade eine Verschlechterung gegenüber der EM dar. Sodann stünden ihre ausgewiesenen Bruttorenditen von 66 % 67 % im Einklang mit den Vergleichszahlen; die von der ESTV berechnete "Traumrendite" von 73.6 % könne demnach nicht stimmen. Die ESTV habe vier Materialbezüge der B._______ GmbH bei der Firma (Name Lieferantin) der Beschwerdeführerin angerechnet, obwohl Letztere klarerweise die Filiale in (Ort Y) seit 1. Juni 2010 nicht mehr betrieben habe; Restbestände an Verpackungsmaterial bei der Betriebsübergabe seien nicht berücksichtigt worden. Sodann seien die Positionen Nr. 3'127 und Nr. 3'128 in die Berechnung miteingeflossen, obwohl es sich um Deckel und keine Behälter handle. Die Ausführungen der ESTV bzgl. des zu Werbe- und Sponsoringzwecken verschenkten Materials seien absolut unverständlich und nicht nachvollziehbar; belegten und bestätigten doch diverse Schreiben diesen Umstand; insgesamt ergebe sich folglich ein Minderumsatz von Fr. 785'000.--, diesen nicht in Abzug zu bringen sei geradezu ein Ermessensmissbrauch. Auch müsse eine Umsatzminderung in Höhe von Fr. 165'360.-- (bzw. Fr. 133'440.-- mit Mengenkürzungen von 5 % bzw. 20 %) für die Aufbewahrung von Speisen, das Mitgeben von Speiseresten an die Gäste und den Eigengebrauch beachtet werden. Die Lieferantin habe sodann selbst bestätigt, dass 20 % der Lieferung der (Name Material) als nicht brauchbar in Abzug gebracht werden müssten; einerseits wegen des heiklen Materials an sich und andererseits wegen des Transports. Auch hier verfalle die ESTV in einen Ermessensmissbrauch, wenn sie lediglich einen Verschleiss von 5 % anerkenne. Aus dem "Menupass" sei ersichtlich, dass
beim 11 ten Mittagessen jeweils eine Ermässigung von Fr. 15.-- gewährt worden sei. Da am Mittag rund 75 % des Umsatzes gemacht worden sei, sei eine Herabsetzung der Durchschnittspreise um Fr. 1.-- durchaus gerechtfertigt; vielmehr noch, weil die Pizza Margherita am meisten verkauft worden sei und diese im Jahr 2006 lediglich Fr. 11.-- gekostet habe. Nicht zuletzt auch wegen der Teuerung - die ESTV stütze sich auf Preise aus dem Jahre 2011 - ergebe sich somit insgesamt ein Minderumsatz von Fr. 254'908.--. Die ESTV habe auch die Gratisabgabe von Digestives an Kunden nicht berücksichtigt, obwohl der Umsatz mit Spirituosen sehr wohl in der Berechnung aufgeführt worden sei.
F.
Die ESTV (nachfolgend: Vorinstanz oder ESTV) beantragt mit Vernehmlassung vom 26. September 2014, die Beschwerde sei aufgrund der zu Unrecht in die Berechnung des Umsatzes einbezogenen Produktnummern 3'127 und 3'128 sowie Spirituosen im Umfang von Fr. 2'417.20 gutzuheissen, im Übrigen aber unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Als Begründung hält die Vorinstanz insbesondere entgegen, sie habe sich aufgrund des geringen Umfangs des Zahlenmaterials bzw. Erfahrungszahlen im Bereich Pizzakurier und Pizza Take-away gerade gegen die Verwendung dieser Zahlen und für eine Schätzung aufgrund des eingekauften Materials wie Tischsets, Servietten und Essensverpackungen entschieden. Was die angeblichen vier Materialbezüge der B._______ GmbH bei der Firma (Name Lieferantin) anbelange, habe sich die ESTV lediglich auf die bei der (Name Lieferantin) einverlangten Originalrechnungen aller Lieferungen an die Beschwerdeführerin gestützt und sei davon ausgegangen, dass bei den Rechnungen an die Filiale der Beschwerdeführerin auch eine Bezahlung und der Verbrauch durch Letztere stattgefunden habe; Belege, welche das Gegenteil aufzeigten, lägen nicht vor. Hinsichtlich des zu Werbe- und Sponsoringzwecken verschenkten Materials sei zu bemerken, dass nachträglich erstellten Beweismitteln nur ein eingeschränkter Beweiswert zukomme. Punkto Materialverschleiss weist die Vorinstanz darauf hin, dass nicht alle von (Name Lieferantin) gelieferten Gefässe aus demselben Material hergestellt worden seien. (Name Lieferantin) bestätige lediglich beim "Material EPS" (geschäumter Polystyrol) und bei "Plastikdosen" einen Verschleiss von 20 %; nicht so bei den ebenfalls verwendeten Produkten aus "OPS" (orientiertes Polystyrol) oder "PP" (Polypropylen Copo). Die Beschwerdeführerin mache allerdings zu Recht geltend, dass Spirituosen - welche gratis an die Kunden weitergegeben worden seien - in die Berechnung des Umsatzes miteinbezogen worden seien; die Beschwerde sei somit teilweise gutzuheissen. Bei den Produktenummern 3'127 und 3'128 handle es sich tatsächlich um Deckel von bereits berücksichtigten Behältern; diese seien somit aus der Berechnung zu entfernen. Durch das Nichterwähnen der Überprüfung der Argumentation der Beschwerdeführerin und durch das Einholen weiterer Erkundigungen sei der Beschwerdeführerin aber kein Nachteil entstanden; das rechtliche Gehör sei nicht verletzt worden. Was die allfällige Abänderung der EM zuungunsten der Beschwerdeführerin ohne vorgängige Anhörung dieser angehe, würde diese - selbst wenn sie schwer wiegen würde - als geheilt gelten, da das Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition entscheide. Eine Rückweisung sei nicht angezeigt, da die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde
Gelegenheit gehabt habe, sich zur Abänderung zu äussern. Letztlich weiche das Ergebnis der Schätzung der Vorinstanz mit einer Bruttogewinnmarge von 72.8 % nicht bzw. nur unwesentlich von den Erfahrungszahlen ab und es sei somit an ihrer Schätzung festzuhalten.
G.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
1.2 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.3
1.3.1 Am 1. Januar 2010 ist das (neue) Mehrwertsteuergesetz (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Steuerperiode 2010, womit einzig dieses zur Anwendung kommt. Soweit im Folgenden auf die Rechtsprechung zum früheren Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 (aMWSTG, AS 2000 1300) verwiesen wird, liegt der Grund darin, dass diese - wie nachfolgend teilweise ausdrücklich ausgeführt - im vorliegenden Fall auch für das MWSTG übernommen werden kann.
1.4 Im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege gilt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
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a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 81 Grundsätze - 1 Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung. |
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1 | Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung. |
2 | Die Behörden stellen den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest. |
3 | Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. |
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1 | Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. |
2 | Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung. |
3 | Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13 |
4 | Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15 |
2.
2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist als selbständiges Grundrecht in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
Seitens der Behörden folgt aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör die Pflicht zur (vorgängigen) Orientierung über die entscheidrelevanten tatsächlichen Grundlagen (BGE 132 V 387 E. 3.1; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz: im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, 4. Aufl. 2008, S. 860 ff.). Zudem muss die Behörde die Vorbringen der Parteien tatsächlich prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Aus dieser Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht fliesst nach der Rechtsprechung sodann die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 136 I 229 E. 5.2, mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des BVGer A 1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 2.2).
2.2
2.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe nicht gebührend über den Verfahrensgang orientiert. Sie habe - ohne die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis zu setzen - im Juli und Dezember 2011 diverse Lieferanten der Beschwerdeführerin angeschrieben und Unterlagen einverlangt, aufgrund derer sie dann einen fiktiven Umsatz errechnet habe. Weiter habe sie es insbesondere versäumt, den Eingang diverser Antwortschreiben von Gesellschaften und Vereine der Beschwerdeführerin anzuzeigen, welche sie ohne Wissen Letzterer im August 2013 um Auskunft ersucht habe. Sämtliche Antwortschreiben, welche allesamt zugunsten der Beschwerdeführerin ausgefallen seien, habe die Vorinstanz als irrelevant abgetan, ohne dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eröffnet worden sei, sich hierzu zu äussern (Beschwerde, S. 3 f.).
2.2.2 Die Vorinstanz hält demgegenüber dafür, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des Einspracheverfahrens die Möglichkeit gehabt, zur Schätzungshöhe ausführlich Stellung zu nehmen. Von dieser hätte sie auch Gebrauch gemacht, indem sie eine angebliche Gratisabgabe von Gebinden an verschiedene Vereine geltend gemacht und Belege eingereicht habe. Da die Vereine im zweiten Schreiben keine gegenteiligen Angaben gemacht hätten, habe kein Grund bestanden, der Beschwerdeführerin vor Erlass des "Einspracheentscheids" eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen (Vernehmlassung, S. 6 f.).
2.2.3 Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet. Vorliegend ist - zu Recht - unbestritten, dass die Vorinstanz berechtigt war, bei den Lieferanten, Gesellschaften und Vereinen der Beschwerdeführerin um Auskunft zu ersuchen (vgl. Art. 73
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 73 - 1 Auskunftspflichtige Drittpersonen nach Absatz 2 haben der ESTV auf Verlangen kostenlos: |
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1 | Auskunftspflichtige Drittpersonen nach Absatz 2 haben der ESTV auf Verlangen kostenlos: |
a | alle Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung der Steuerpflicht oder für die Berechnung der Steuerforderung gegenüber einer steuerpflichtigen Person erforderlich sind; |
b | Einblick in Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen zu gewähren, sofern die nötigen Informationen bei der steuerpflichtigen Person nicht erhältlich sind. |
2 | Auskunftspflichtige Drittperson ist, wer: |
a | als steuerpflichtige Person in Betracht fällt; |
b | neben der steuerpflichtigen Person oder an ihrer Stelle für die Steuer haftet; |
c | Leistungen erhält oder erbracht hat; |
d | an einer Gesellschaft, die der Gruppenbesteuerung unterliegt, eine massgebende Beteiligung hält. |
3 | Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
2.3
2.3.1 Sodann führt die Beschwerdeführerin ins Feld, eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs sei dadurch erfolgt, als das der "Einspracheentscheid" (für das Jahr 2010) für die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung gegenüber der EM darstelle, sie aber vorgängig nicht zur beabsichtigten Verschlechterung angehört worden sei. Eine Verfügung dürfe nämlich nicht zuungunsten einer Partei abgeändert werden, ohne dass diese vorher zur Stellungnahme aufgefordert worden sei (Beschwerde, S. 4).
2.3.2 Die Vorinstanz entgegnet, dass durch die Abänderung der EM zuungunsten der Beschwerdeführerin ohne vorgängige Anhörung, eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - selbst wenn diese schwer wiegen sollte - als geheilt gelten müsste, da das Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition entscheide. Eine Rückweisung sei nicht angezeigt, da die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde Gelegenheit gehabt habe, sich zur Abänderung zu äussern (Vernehmlassung, S. 9).
2.3.3 Auch diese Rüge verfängt nicht. Bei Lichte besehen gibt es vorliegend nicht einmal ein "echtes" Einspracheverfahren, da die EM grundsätzlich keine Verfügung darstellt (vgl. E. 1.1). Darüber hinaus ist gemäss Art. 83 Abs. 5
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 83 Einsprache - 1 Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. |
|
1 | Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. |
2 | Die Einsprache ist schriftlich bei der ESTV einzureichen. Sie hat den Antrag, dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift des Einsprechers oder der Einsprecherin oder seiner oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die Vertretung hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Beweismittel sind in der Einspracheschrift zu bezeichnen und ihr beizulegen. |
3 | Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder lässt der Antrag oder dessen Begründung die nötige Klarheit vermissen, so räumt die ESTV dem Einsprecher oder der Einsprecherin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, wenn Antrag, Begründung, Unterschrift oder Vollmacht fehlen, auf die Einsprache nicht einzutreten. |
4 | Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. |
5 | Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzugs der Einsprache weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angefochtene Verfügung den massgebenden Gesetzesbestimmungen nicht entspricht. |
3.
3.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer; Art. 18 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |
|
1 | Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |
2 | Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt: |
a | Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden; |
b | Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen; |
c | Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke; |
d | Spenden; |
e | Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte; |
f | Dividenden und andere Gewinnanteile; |
g | vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden; |
h | Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden; |
i | Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen; |
j | Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold; |
k | Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind; |
l | Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: |
|
a | Inland: das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten nach Artikel 3 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20053 (ZG); |
b | Gegenstände: bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und Ähnliches; |
c | Leistung: die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts, auch wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt; |
d | Lieferung: |
d1 | Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen, |
d2 | Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloss geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist, |
d3 | Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung; |
e | Dienstleistung: jede Leistung, die keine Lieferung ist; eine Dienstleistung liegt auch vor, wenn: |
e1 | immaterielle Werte und Rechte überlassen werden, |
e2 | eine Handlung unterlassen oder eine Handlung beziehungsweise ein Zustand geduldet wird; |
f | Entgelt: Vermögenswert, den der Empfänger oder die Empfängerin oder an seiner oder ihrer Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet; |
g | hoheitliche Tätigkeit: Tätigkeit eines Gemeinwesens oder einer von einem Gemeinwesen eingesetzten Person oder Organisation, die nicht unternehmerischer Natur ist, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter steht, selbst wenn für die Tätigkeit Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden; |
h | eng verbundene Personen: |
h1 | die Inhaber und Inhaberinnen von mindestens 20 Prozent des Stamm- oder Grundkapitals eines Unternehmens oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer Personengesellschaft oder ihnen nahestehende Personen, |
h2 | Stiftungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht; nicht als eng verbundene Personen gelten Vorsorgeeinrichtungen; |
i | Spende: freiwillige Zuwendung in der Absicht, den Empfänger oder die Empfängerin zu bereichern ohne Erwartung einer Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinne; eine Zuwendung gilt auch dann als Spende, wenn: |
i1 | die Zuwendung in einer Publikation in neutraler Form einmalig oder mehrmalig erwähnt wird, selbst wenn dabei die Firma oder das Logo des Spenders oder der Spenderin verwendet wird, |
i2 | es sich um Beiträge von Passivmitgliedern sowie von Gönnern und Gönnerinnen an Vereine oder an gemeinnützige Organisationen handelt; Beiträge von Gönnern und Gönnerinnen an gemeinnützige Organisationen gelten auch dann als Spende, wenn die gemeinnützige Organisation ihren Gönnern und Gönnerinnen freiwillig Vorteile im Rahmen des statutarischen Zwecks gewährt, sofern sie dem Gönner oder der Gönnerin mitteilt, dass kein Anspruch auf die Vorteile besteht; |
j | gemeinnützige Organisation: Organisation, die die Voraussetzungen erfüllt, welche gemäss Artikel 56 Buchstabe g DBG für die direkte Bundessteuer gelten; |
k | Rechnung: jedes Dokument, mit dem gegenüber einer Drittperson über das Entgelt für eine Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: |
|
a | Inland: das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten nach Artikel 3 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20053 (ZG); |
b | Gegenstände: bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und Ähnliches; |
c | Leistung: die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts, auch wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt; |
d | Lieferung: |
d1 | Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen, |
d2 | Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloss geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist, |
d3 | Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung; |
e | Dienstleistung: jede Leistung, die keine Lieferung ist; eine Dienstleistung liegt auch vor, wenn: |
e1 | immaterielle Werte und Rechte überlassen werden, |
e2 | eine Handlung unterlassen oder eine Handlung beziehungsweise ein Zustand geduldet wird; |
f | Entgelt: Vermögenswert, den der Empfänger oder die Empfängerin oder an seiner oder ihrer Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet; |
g | hoheitliche Tätigkeit: Tätigkeit eines Gemeinwesens oder einer von einem Gemeinwesen eingesetzten Person oder Organisation, die nicht unternehmerischer Natur ist, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter steht, selbst wenn für die Tätigkeit Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden; |
h | eng verbundene Personen: |
h1 | die Inhaber und Inhaberinnen von mindestens 20 Prozent des Stamm- oder Grundkapitals eines Unternehmens oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer Personengesellschaft oder ihnen nahestehende Personen, |
h2 | Stiftungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht; nicht als eng verbundene Personen gelten Vorsorgeeinrichtungen; |
i | Spende: freiwillige Zuwendung in der Absicht, den Empfänger oder die Empfängerin zu bereichern ohne Erwartung einer Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinne; eine Zuwendung gilt auch dann als Spende, wenn: |
i1 | die Zuwendung in einer Publikation in neutraler Form einmalig oder mehrmalig erwähnt wird, selbst wenn dabei die Firma oder das Logo des Spenders oder der Spenderin verwendet wird, |
i2 | es sich um Beiträge von Passivmitgliedern sowie von Gönnern und Gönnerinnen an Vereine oder an gemeinnützige Organisationen handelt; Beiträge von Gönnern und Gönnerinnen an gemeinnützige Organisationen gelten auch dann als Spende, wenn die gemeinnützige Organisation ihren Gönnern und Gönnerinnen freiwillig Vorteile im Rahmen des statutarischen Zwecks gewährt, sofern sie dem Gönner oder der Gönnerin mitteilt, dass kein Anspruch auf die Vorteile besteht; |
j | gemeinnützige Organisation: Organisation, die die Voraussetzungen erfüllt, welche gemäss Artikel 56 Buchstabe g DBG für die direkte Bundessteuer gelten; |
k | Rechnung: jedes Dokument, mit dem gegenüber einer Drittperson über das Entgelt für eine Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. |
3.2 Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht von der Steuerpflicht befreit ist. Ein Unternehmen betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt (Art. 10 Abs. 1 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |
|
1 | Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |
a | mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder |
b | Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat.12 |
1bis | Ein Unternehmen betreibt, wer: |
a | eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und |
b | unter eigenem Namen nach aussen auftritt.13 |
1ter | Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar.14 |
2 | Von der Steuerpflicht ist befreit, wer: |
a | innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind; |
b | ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt: |
b1 | von der Steuer befreite Leistungen, |
b2 | Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt, |
b3 | Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland; |
c | als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind.16 |
2bis | Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.17 |
3 | Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |
|
1 | Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |
a | mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder |
b | Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat.12 |
1bis | Ein Unternehmen betreibt, wer: |
a | eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und |
b | unter eigenem Namen nach aussen auftritt.13 |
1ter | Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar.14 |
2 | Von der Steuerpflicht ist befreit, wer: |
a | innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind; |
b | ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt: |
b1 | von der Steuer befreite Leistungen, |
b2 | Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt, |
b3 | Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland; |
c | als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind.16 |
2bis | Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.17 |
3 | Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt. |
3.3 Die Mehrwertsteuer wird vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet (Art. 24 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 24 Bemessungsgrundlage - 1 Die Steuer wird vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet. Zum Entgelt gehören namentlich auch der Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden, sowie die von der steuerpflichtigen Person geschuldeten öffentlich-rechtlichen Abgaben. Die Absätze 2 und 6 bleiben vorbehalten. |
|
1 | Die Steuer wird vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet. Zum Entgelt gehören namentlich auch der Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden, sowie die von der steuerpflichtigen Person geschuldeten öffentlich-rechtlichen Abgaben. Die Absätze 2 und 6 bleiben vorbehalten. |
2 | Bei Leistungen an eng verbundene Personen (Art. 3 Bst. h) gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde. |
3 | Bei Tauschverhältnissen gilt der Marktwert jeder Leistung als Entgelt für die andere Leistung. |
4 | Bei Austauschreparaturen umfasst das Entgelt lediglich den Werklohn für die ausgeführte Arbeit. |
5 | Bei Leistungen an Zahlungs statt gilt als Entgelt der Betrag, der dadurch ausgeglichen wird. |
6 | Nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden: |
a | Billettsteuern, Handänderungssteuern sowie die auf der Leistung geschuldete Mehrwertsteuer selbst; |
b | Beträge, welche die steuerpflichtige Person von der die Leistung empfangenden Person als Erstattung der in deren Namen und für deren Rechnung getätigten Auslagen erhält, sofern sie diese gesondert ausweist (durchlaufende Posten); |
c | der Anteil des Entgelts, der bei der Veräusserung eines unbeweglichen Gegenstandes auf den Wert des Bodens entfällt; |
d | die im Preis für Entsorgungs- und Versorgungsleistungen eingeschlossenen kantonalen Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds, soweit diese Fonds daraus an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke Beiträge ausrichten. |
3.4
3.4.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip. Der Steuerpflichtige stellt dabei eigenständig fest, ob er die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht (Art. 10
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |
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1 | Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |
a | mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder |
b | Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat.12 |
1bis | Ein Unternehmen betreibt, wer: |
a | eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und |
b | unter eigenem Namen nach aussen auftritt.13 |
1ter | Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar.14 |
2 | Von der Steuerpflicht ist befreit, wer: |
a | innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind; |
b | ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt: |
b1 | von der Steuer befreite Leistungen, |
b2 | Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt, |
b3 | Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland; |
c | als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind.16 |
2bis | Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.17 |
3 | Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 66 An- und Abmeldung als steuerpflichtige Person - 1 Personen, die nach Artikel 10 steuerpflichtig werden, haben sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der ESTV schriftlich anzumelden. Diese teilt ihnen eine nicht übertragbare Nummer nach den Vorgaben des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010110 über die Unternehmens-Identifikationsnummer zu, die registriert wird.111 |
|
1 | Personen, die nach Artikel 10 steuerpflichtig werden, haben sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der ESTV schriftlich anzumelden. Diese teilt ihnen eine nicht übertragbare Nummer nach den Vorgaben des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010110 über die Unternehmens-Identifikationsnummer zu, die registriert wird.111 |
2 | Endet die Steuerpflicht nach Artikel 14 Absatz 2, so hat sich die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit, spätestens aber mit dem Abschluss des Liquidationsverfahrens bei der ESTV schriftlich abzumelden. |
3 | Wer einzig aufgrund der Bezugsteuer steuerpflichtig wird (Art. 45 Abs. 2), hat sich innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das er steuerpflichtig ist, schriftlich bei der ESTV anzumelden und gleichzeitig die bezogenen Leistungen zu deklarieren. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 71 Einreichung der Abrechnung - 1 Die steuerpflichtige Person hat gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen. |
|
1 | Die steuerpflichtige Person hat gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen. |
2 | Endet die Steuerpflicht, so läuft die Frist von diesem Zeitpunkt an. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 86 Entrichtung der Steuer - 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat die steuerpflichtige Person die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen. |
|
1 | Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat die steuerpflichtige Person die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen. |
2 | Erbringt die steuerpflichtige Person keine oder eine offensichtlich ungenügende Zahlung, so setzt die ESTV den für die jeweilige Abrechnungsperiode provisorisch geschuldeten Steuerbetrag nach vorgängiger Mahnung in Betreibung. Liegt keine oder eine offensichtlich ungenügende Abrechnung der steuerpflichtigen Person vor, so bestimmt die ESTV den provisorisch geschuldeten Steuerbetrag vorgängig nach pflichtgemässem Ermessen. |
3 | Durch Rechtsvorschlag eröffnet die steuerpflichtige Person das Verfahren um Rechtsöffnung. Für die Beseitigung des Rechtsvorschlages ist die ESTV im Verfügungs- und Einspracheverfahren zuständig. |
4 | Die Verfügung betreffend den Rechtsvorschlag kann innert 10 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache bei der ESTV angefochten werden. Der Einspracheentscheid ist unter Vorbehalt von Absatz 5 endgültig. |
5 | Hat die ESTV den in Betreibung gesetzten provisorisch geschuldeten Steuerbetrag nach pflichtgemässem Ermessen bestimmt, so kann gegen den Einspracheentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, das Gericht ordne diese auf begründetes Ersuchen hin an. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig. |
6 | Artikel 85a des Bundesgesetzes vom 11. April 1889144 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist nicht anwendbar. |
7 | Der Einzug eines Steuerbetrags nach Absatz 2 berührt die Festsetzung nach den Artikeln 72, 78 und 82 der endgültigen Steuerforderung nicht. Unterbleibt die Festsetzung der Steuerforderung wegen Untätigkeit der steuerpflichtigen Person, insbesondere weil diese weder Mängel nach Artikel 72 korrigiert noch eine Verfügung nach Artikel 82 verlangt, so gelten mit Eintritt der Festsetzungsverjährung auch die von der ESTV nach Absatz 2 bestimmten Steuerbeträge als Steuerforderung.145 |
8 | Anstelle einer Zahlung des Steuerbetrags kann die steuerpflichtige Person auch Sicherheiten gemäss Artikel 93 Absatz 7 leisten. |
9 | Unmittelbar nach Eingang der Zahlung oder der Sicherheitsleistung zieht die ESTV die Betreibung zurück. |
3.4.2 Zu den Pflichten der mehrwertsteuerpflichtigen Person gehört insbesondere auch die Buchführungspflicht. Der Mehrwertsteuerpflichtige hat seine Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen (Art. 70 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 70 Buchführung und Aufbewahrung - 1 Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist. |
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1 | Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist. |
2 | Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuerforderung (Art. 42 Abs. 6) ordnungsgemäss aufzubewahren. Artikel 958f des Obligationenrechts112 bleibt vorbehalten.113 |
3 | Geschäftsunterlagen, die im Zusammenhang mit der Berechnung der Einlageentsteuerung und des Eigenverbrauchs von unbeweglichen Gegenständen benötigt werden, sind während 20 Jahren aufzubewahren (Art. 31 Abs. 3 und 32 Abs. 2). |
4 | Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, unter welchen Belege, die nach diesem Gesetz für die Durchführung der Steuer nötig sind, papierlos übermittelt und aufbewahrt werden können. |
Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist (Art. 70 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 70 Buchführung und Aufbewahrung - 1 Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist. |
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1 | Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist. |
2 | Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuerforderung (Art. 42 Abs. 6) ordnungsgemäss aufzubewahren. Artikel 958f des Obligationenrechts112 bleibt vorbehalten.113 |
3 | Geschäftsunterlagen, die im Zusammenhang mit der Berechnung der Einlageentsteuerung und des Eigenverbrauchs von unbeweglichen Gegenständen benötigt werden, sind während 20 Jahren aufzubewahren (Art. 31 Abs. 3 und 32 Abs. 2). |
4 | Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, unter welchen Belege, die nach diesem Gesetz für die Durchführung der Steuer nötig sind, papierlos übermittelt und aufbewahrt werden können. |
3.4.3 Nach der Rechtsprechung ist die steuerpflichtige Person selbst bei geringem Barverkehr zur Führung zumindest eines einfachen ordentlichen Kassabuches verpflichtet. Sie ist zwar mehrwertsteuerrechtlich nicht gehalten, kaufmännische Bücher im Sinne des Handelsrechts zu führen; die Bücher müssen die erzielten Umsätze jedoch lückenlos erfassen und die entsprechenden Belege sind aufzubewahren (vgl. Urteile des BGer 2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 2.2, 2A.693/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3.1 und 2A.569/2006 vom 28. Februar 2007 E. 3.1). Die detaillierte und chronologische Führung eines Kassabuches muss besonders hohen Anforderungen genügen. Soll ein Kassabuch für die Richtigkeit des erfassten Bargeldverkehrs Beweis erbringen, ist zu verlangen, dass in diesem die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos und zeitnah aufgezeichnet werden und durch Kassenstürze regelmässig - in bargeldintensiven Betrieben täglich - kontrolliert werden. Nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass die erfassten Bareinnahmen vollständig sind, das heisst den effektiven Bareinnahmen entsprechen (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 2.2). Die zentrale Bedeutung eines korrekt geführten Kassabuchs ist allen Steuerarten gleichermassen eigen (vgl. Urteile des BGer 2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 2.2 und 2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.2.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A 825/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.4.4, mit weiteren Hinweisen).
3.5
3.5.1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor (Verstoss gegen die formellen Buchführungsvorschriften) oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein (Verstoss gegen die materiellen Buchführungsregeln), so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein (Art. 79
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 79 Ermessenseinschätzung - 1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein. |
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1 | Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein. |
2 | Die Festsetzung der Steuerforderung erfolgt mit einer Einschätzungsmitteilung. |
3.5.2 Art. 79
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 79 Ermessenseinschätzung - 1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein. |
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1 | Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein. |
2 | Die Festsetzung der Steuerforderung erfolgt mit einer Einschätzungsmitteilung. |
3.6
3.6.1 Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, so ist die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Die Fälle, in denen die Steuerpflichtigen ihre Mitwirkungspflichten nicht wahrnehmen bzw. keine, unvollständige oder ungenügende Aufzeichnungen über ihre Umsätze (bzw. hinsichtlich der Feststellung oder Überprüfung der Steuerpflicht) führen, dürfen keine Steuerausfälle zur Folge haben (Urteil des BVGer A 589/2014 vom 27. August 2014 E. 2.8.1; zum früheren Recht: Urteil des BGer 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2; Urteile des BVGer A 665/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.6.1 und A 4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.6.1).
3.6.2 Hat die ESTV eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen, hat sie dabei diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb der steuerpflichtigen Person soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Annahmen beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (statt vieler: Urteil des BGer 2C_1077/2012 vom 24. Mai 2014 E. 2.3; zum früheren Recht: Urteil des BGer 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.1; Blum, in: MWSTG Kommentar, a.a.O., Art. 79 Rz. 15). In Betracht kommen Schätzungsmethoden, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen, aber auch Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen. Die brauchbaren Teile der Buchhaltung und allenfalls vorhandene Belege sind soweit als möglich bei der Schätzung zu berücksichtigen. Sie können durchaus als Basiswerte der Ermessenstaxation fungieren (zum früheren Recht statt vieler: Urteile des BVGer A 665/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.6.2 und A 4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.6.2, mit weiteren Hinweisen; Pascal Mollard, TVA et taxation par estimation, veröffentlicht in: ASA 69 S. 530 ff.).
3.7
3.7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen "Einspracheentscheid" in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.7.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft das Vorliegen der Vor-aussetzungen für die Vornahme einer Ermessenstaxation - als Rechts-frage - uneingeschränkt. Als ausserhalb der Verwaltungsorganisation und Behördenhierarchie stehendes, von der richterlichen Unabhängigkeit bestimmtes Verwaltungsgericht auferlegt es sich trotz des möglichen Rügegrundes der Unangemessenheit bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessensveranlagungen jedoch eine gewisse Zurückhaltung und reduziert dergestalt seine Prüfungsdichte. Grundsätzlich setzt das Bundesverwaltungsgericht nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, wenn dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind (zum früheren Recht zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer A 665/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.8.2, mit weiteren Hinweisen). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (vgl. zum früheren Recht: Urteil des BGer 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 4.3, ferner: Urteil des BGer 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.3).
3.7.3 Für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Vornahme einer Ermessenseinschätzung ist nach der allgemeinen Beweislastregel die ESTV beweisbelastet (E. 1.4). Sind die Voraussetzungen erfüllt und erscheint die vorinstanzliche Schätzung nicht bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung (E. 3.7.2) vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig, obliegt es - in Umkehr der allgemeinen Beweislast - der steuerpflichtigen Person, den Nachweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 2C_1077/2012 vom 24. Mai 2014 E. 2.5; zum früheren Recht: Urteil des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.2; Urteil des BVGer A 665/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.8.3, mit weiteren Hinweisen). Weil das Ergebnis der Ermessensveranlagung selbst auf einer Schätzung beruht, kann sich die steuerpflichtige Person gegen eine zulässigerweise durchgeführte Ermessenseinschätzung nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr setzen. Vielmehr hat sie darzulegen, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist, und sie hat auch den Beweis für ihre vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (zum früheren Recht statt vieler: Urteil des BGer 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.3).
4.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Umsätze der Beschwerdeführerin in ihren Filialen in (Ort X) und (Ort Y) in der massgebenden Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 (für die Filiale in [Ort Y] bis Ende Mai 2010) ermessensweise ermittelt. Da die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung durch die Vorinstanz zu Recht bejaht wurden - was durch die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht (mehr) bestritten wird -, war diese nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, eine Einschätzung vorzunehmen (E. 3.6.1). Nachfolgend ist daher - mit der gebotenen Zurückhaltung (E. 3.7.2) - zu prüfen, ob bei der fraglichen Schätzung ein Ermessensfehler der Vorinstanz erkennbar ist (vgl. sodann E. 4.1-4.3) und es der Beschwerdeführerin in Verneinung dessen letztlich nachzuweisen gelingt, dass die Schätzung offensichtlich unrichtig ist bzw. dass der Vorinstanz dabei erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind (E. 4.4).
4.1 Die Vorinstanz berechnete zunächst das Total der in den fraglichen Jahren verkauften Speisen, welche zum Verzehr vor Ort in den Lokalen der Beschwerdeführerin verkauft wurden und dem Normalsatz unterliegen, indem sie die den Durschnitt der in den fraglichen Jahren bezogenen Anzahl Tischsets durch die durchschnittlich angebotenen Jahressitzplätze dividierte, mit den von der Beschwerdeführerin im massgebenden Jahr tatsächlich angebotenen Sitzplätze multiplizierte und diese pro Jahr kalkulierte Anzahl verwendeter Tischsets (abzüglich 5 % für defekte Gebinde) mit einem durchschnittlichen Umsatz von Fr. 20.-- multiplizierte. Die Anzahl Tischsets pro Jahr liessen sich anhand der jeweiligen Rechnung des Lieferanten exakt ermitteln. Da die Beschwerdeführerin jährlich sehr unterschiedliche Mengen an Tischsets bestellte, ging die Vorinstanz davon aus, dass in den Jahren, in denen der Bezug tiefer ausfiel, auch Restbestände aus dem Vorjahr verwendet worden sind; deshalb berechnete die Vorinstanz den Durchschnitt der in den Jahren 2006-2010 bezogenen Tischsets. Bei der angebotenen Sitzplatzanzahl stützte sich die Vorinstanz auf die Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. "Einspracheentscheid", S. 9 f. und Beilage zum "Einspracheentscheid"). Zum Total des Umsatzes aus Speisen zum Normalansatz addierte die Vorinstanz das Total des Umsatzes aus alkoholischen Getränken, worauf das Total des Gesamtumsatzes zum Normalsatz resultierte (vgl. Beilage zum "Einspracheentscheid").
4.2 Alsdann ergibt sich das Total des durch die Vorinstanz errechneten Gesamtumsatzes zum reduzierten Steuersatz aus der Anzahl Pizzaschachtelbezüge, Isolierschalenbezüge für warme Snacks, Bezüge diverser transparenter Schalen für Salate und Bezüge Verpackungen PP ["PP" (Polypropylen Copo)] schwarz mit transparentem Deckel (alle abzüglich 5 % für defekte Gebinde) multipliziert mit dem jeweiligen Einzelpreis von Fr. 16.--, Fr. 14.--, Fr. 10.-- und Fr. 17.--. Auch hierbei liess sich die Stückzahl für das Jahr 2010 anhand der jeweiligen Rechnung des Lieferanten exakt ablesen. Zum Total des Umsatzes aus Speisen addierte die Vorinstanz das Total des Umsatzes aus nicht alkoholischen Getränken, woraus sich das Total des Gesamtumsatzes zum reduzierten Steuersatz (Take-away) ableiten liess (vgl. Beilage zum "Einspracheentscheid").
4.3 Die Vorinstanz stützte sich bei ihrer Berechnung soweit möglich auf die vorhandenen Beweismittel. Ihre Schätzung erscheint im Rahmen einer vom Bundesverwaltungsgericht unter der gebotenen Zurückhaltung vorgenommenen Prüfung nicht als pflichtwidrig:
4.3.1 Was das von der Vorinstanz ermittelte Total des Gesamtumsatzes zum Normalansatz und zum reduzierten Steuersatz betrifft, beanstandet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht das Abstellen auf die durchschnittlich in den fraglichen Jahren bezogenen Anzahl Tischsets bzw. Anzahl Pizzaschachtelbezüge und dergleichen. Aus den Lieferantenrechnungen ergab sich die exakt bezogene Menge der besagten Gebinde für das Jahr 2010.
4.3.2 Die vorinstanzliche Ermittlung des durchschnittlichen Umsatzes von Fr. 20.-- pro Tischset erscheint ebenso wenig als offensichtlich pflichtwidrig:
Die Vorinstanz hat vorliegend anhand der Speisekarte der Beschwerdeführerin überprüft, welcher Preis von den Kunden für den überwiegenden Teil der Speisen der Beschwerdeführerin bezahlt wurde. Hierbei kam sie zum Schluss, dass der überwiegende Teil der Speisen Fr. 17.-- oder mehr gekostet habe; wenn also nur jeder zweite Gast zusätzlich einen Salat oder ein Dessert (oder gar beides) konsumiert habe, wäre der angenommene Umsatz von Fr. 20.-- bereits überschritten worden. Sodann seien auch die Menus gemäss Speisekarte für Fr. 15.-- serviert worden (Vernehmlassung, S. 7). Ausgehend von diesem Befund hat die Vorinstanz zulässigerweise einen durchschnittlichen Umsatz von Fr. 20.-- pro Tischset berücksichtigt. Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass es sich vorliegend somit um eine eher vorsichtige, aber durchaus angemessene Schätzung handelt.
4.3.3 Gleiches muss auch für die vorinstanzliche Ermittlung des jeweiligen Einzelpreises von Fr. 16.-- für eine Pizza gelten; auch diese erscheint nicht als offensichtlich pflichtwidrig:
Die Vorinstanz erwog, der Anteil der Pizza Margherita am Pizzaumsatz sei nicht belegt. Die behaupteten Ermässigung wie "Pizzatag" und "Menupass" würden sich weder anhand des eingereichten "Flyer mit Menupass" noch aus den übrigen Unterlagen ergeben (vgl. Vernehmlassung, S. 6; "Einspracheentscheid", S. 16.). Auch hier hat die Vorinstanz zulässigerweise - da weder substantiiert noch mit entsprechenden Unterlagen belegt - keine Anpassungen ihrer Schätzung vorgenommen und ist weiterhin von einem Einzelpreis von Fr. 16.-- pro Pizza ausgegangen.
4.3.4 Vorliegend hat sich die Vorinstanz bei der Höhe der Umsatzschätzung gerade nicht auf Erfahrungszahlen abgestützt und der Beschwerdeführerin auch aufgezeigt, weshalb Erfahrungszahlen in ihrem Fall nicht sachgerecht gewesen wäre. Sie gab nämlich zu bedenken, die Erfahrungszahlen für den Bereich Fast-Food, Imbiss, Take-away, Pizzakurier, Kebab und dergleichen würden bei der Bruttogewinnmarge eine sehr hohe Spannbreite aufweisen; die Auswertung habe lediglich zwölf Betriebe im Bereich Pizzakurier bzw. Pizza Take-away ergeben; hierbei verfügten nur Einzelne über Vorrichtungen für die Konsumation vor Ort. Aufgrund des geringen Zahlenmaterials habe sie sich gegen die Anwendung der Erfahrungszahlen und für eine Schätzung aufgrund des eingekauften Materials wie Tischsets etc. entschieden (Vernehmlassung, S. 3).
4.4 Die bisherigen Ausführungen ergeben, dass die Vorinstanz zur Vornahme einer Ermessenseinschätzung berechtigt war (E. 4) und sie diese pflichtgemäss vorgenommen hat (vgl. E. 4.1-4.3). Sodann obliegt es nun der Beschwerdeführerin nachzuweisen, dass die Schätzung der Vor-instanz offensichtlich unrichtig ist bzw. dass dieser dabei erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind.
4.4.1
4.4.1.1 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde auf, die ESTV habe vier Materialbezüge der B._______ GmbH bei der Firma (Name Lieferantin) der Beschwerdeführerin angerechnet, obwohl Letztere klarerweise die Filiale in (Ort Y) seit 1. Juni 2010 nicht mehr betrieben habe. Zwar würden die vier Rechnungen auf die Beschwerdeführerin lauten, gebraucht und auch bezahlt habe dieses Verpackungsmaterial aber die B._______ GmbH. Dies zeige sich daran, dass es sich dabei um Material für ein Take-away handle; ein Geschäft, das die Beschwerdeführerin seit 1. Juni 2010 nicht mehr betrieben habe (in [Ort X] werde kein Take-away angeboten). Bei Betriebsübergabe hätten zudem Restbestände an Verpackungsmaterial bestanden; diese seien nicht berücksichtigt worden (Beschwerde, S. 6 f.).
Die Vorinstanz führt diesbezüglich auf, sie habe sich lediglich auf die bei der (Name Lieferantin) einverlangten Originalrechnungen aller Lieferungen an die Beschwerdeführerin und die B._______ GmbH für die Steuerperiode 2010 gestützt und sei davon ausgegangen, dass bei den Rechnungen an die Filiale der Beschwerdeführerin bzw. an jene der B._______ GmbH auch eine Bezahlung und der Verbrauch durch dieselben stattgefunden habe. Weshalb an zwei verschiedene Filialen fakturiert und geliefert worden sein soll, obschon angeblich nur eine der beiden Filialen das Material bezahlt und verbraucht habe, sei nicht schlüssig. Belege, welche das Gegenteil aufzeigten, lägen nicht vor. Es erscheine nicht "glaubwürdig", dass in der Filiale der Beschwerdeführerin kein Take-away angeboten werde, zumal in den von ihr eingereichten Umsatzaufstellungen für die Filiale in (Ort X) in der Steuerperiode 2010 Take-away-Umsätze ausgewiesen würden. Des Weiteren seien allfällige Restbestände zwar nicht auszuschliessen, spielten aber bei der vorliegenden Schätzung keine Rolle, da auch keine Anfangsbestände miteinbezogen worden seien und sich letztlich Anfangs- und Restbestände in etwa ausgleichen würden (Vernehmlassung, S. 4 f.).
4.4.1.2 Auch dieses Vorbringen verfängt nicht. Es erscheint nicht glaubhaft, dass in der Filiale der Beschwerdeführerin in (Ort X) kein Take-away angeboten wird; gerade weil in den von der Beschwerdeführerin eingereichten Umsatzaufstellungen für diese Filiale für die Steuerperiode 2010 Take-away-Umsätze ausgewiesen werden. Auch die einverlangten Originalrechnungen aller Lieferungen an die Beschwerdeführerin lauteten auf dieselbe; die Bezahlung und der Verbrauch durch die Beschwerdeführerin liegen somit nahe. Letztere hat ihr Vorbringen denn auch weder substantiiert noch mit entsprechenden Unterlagen belegt. Sodann erscheint auch die Überlegung der Vorinstanz, dass sich Anfangs- und Restbestände in etwa ausgleichen, nachvollziehbar. Dass die Vorinstanz letztlich weiter davon ausging, die Beschwerdeführerin habe die auf sie lautenden Materialbezüge bezahlt und das Verpackungsmaterial verwendet, erweist sich nicht als unsachgerecht.
4.4.2
4.4.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe diverses Material zu Werbe- und Sponsoringzwecken an die Feuerwehr (Ort), die Fasnachtsgesellschaft (Name), den Adventsmarkt (Ort), den Italienischen Verein für (...) und die C._______ GmbH verschenkt. Obwohl alle "Beschenkten" den von ihr vorgebrachten Sachverhalt bestätigten, beachte die Vorinstanz diese Auskünften mit dem Argument, dass diesen lediglich ein stark eingeschränkter Beweiswert - da nachträglich erstellt - zukomme, nicht. Die Annahme der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe nichts verschenkt, sei geradezu weltfremd; die von ihr angegebene Menge an "Gratisabgaben" an die Vereine habe deshalb als bewiesen zu gelten, was zu einer Umsatzminderung von Fr. 785'000.-- führe (Beschwerde, S. 7 ff.).
Hierzu entgegnet die Vorinstanz, die Bestätigungen der Vereine und Gesellschaften seien zu einem Zeitpunkt erstellt worden, als das Einspracheverfahren bereits hängig gewesen sei. Folglich handle es sich um nachträglich erstellte Beweismittel, denen nur ein stark eingeschränkter Beweiswert zukomme. Die Angaben des Feuerwehrvereins widersprächen sich, als dass zuerst von Publikumsanlässen und später von vereinsinternen Anlässen die Rede sei; sodann erscheine eine Verwendung von insgesamt 7'000 Tischsets in den Jahren 2006-2010 als sehr hoch. Auf zahlreichen Bildern von Anlässen des Fasnachtsvereins im Internet seien keine Tischsets und Servietten erkennbar. Weder der Italienische Verein für (...) noch die C._______ GmbH besässen Unterlagen zu den Verkäufen oder zu der Verwendung; die Angaben könnten demnach nicht überprüft werden. Insgesamt würden die angeblich abgegebenen Mengen an Essensverpackungen, Servietten und Tischsets als unrealistisch erscheinen, da bei tatsächlicher Abgabe pro Sitzplatz in den Filialen durchschnittlich weniger als an zwei von drei Tagen ein Essen serviert worden wäre, was wirtschaftlich nicht nachvollziehbar sei. Sodann sei unglaubhaft, dass weder die "Beschenkten" noch die Beschwerdeführerin in ihren Unterlagen über die Abgabe oder den Erhalt in irgendeiner Form Buch geführt hätten und über Belege verfügten (Vernehmlassung, S. 5 f.; "Einspracheentscheid", S. 11 ff.).
4.4.2.2 Der Feuerwehrverein von (Ort) gab mit Schreiben vom 31. August 2012 (Vernehmlassungsbeilage 31, Beleg Nr. 16) an die Beschwerdeführerin an, er habe zwischen 2006-2010 insgesamt 7'000 Stück Tischsets, Servietten und Einweggeschirr von der Beschwerdeführerin für Publikumsanlässe ([...]) erhalten. Im Antwortschreiben mit Eingang am 13. September 2013 auf das Auskunftsersuchen der Vorinstanz vom 14. August 2013 (beides Vernehmlassungsbeilage 21) bestätigt der Feuerwehrverein zwar die Anzahl geschenkter Gebinde, machte nunmehr jedoch geltend, diese seien nicht für Publikumsanlässe als vielmehr für interne Anlässe wie (...), Familientag und kleine Vereinsanlässe bezogen worden. Hierzu ist zu bemerken, dass freiwillige Auskünfte, welche von Drittpersonen von sich aus (Denunziationen) oder auf Ersuchen des Steuerpflichtigen als Auskunftsperson erteilt werden, lediglich mit Vorbehalten als Beweismittel in Frage kommen. Dies daher, weil der Beweiswert solcher Auskünfte wegen der fehlenden gesetzlichen Auskunftspflicht zurückhaltend zu beurteilen ist; insbesondere dann, wenn sie schriftlich erfolgen. Auskünfte von auskunftspflichtigen Privatpersonen stellen hingegen vollwertige Beweismittel dar (Zweifel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2008, § 14 Rz. 34). Vorliegend bestätigt - wie gesagt - der Feuerwehrverein, 7'000 Stück Gebinde erhalten zu haben, widerspricht sich aber bezüglich des Verwendungszwecks. Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass dieser zwar nicht der relevante Punkt darstellt; zumindest vermag die widersprüchliche Aussage über den Verwendungszweck aber berechtigte Zweifel daran zu erwecken, ob die Angabe der genauen Stückzahl durch den Feuerwehrverein tatsächlich der Wahrheit entspricht; auch im Hinblick darauf, dass niemals über den Bezug Buch geführt worden sei, keine Belege bestünden und die Anlässe doch bereits einige Jahre zurückliegen, ist es fraglich, ob sich Personen des Feuerwehrvereins noch an die exakte Menge erinnern können. Dass die Vorinstanz folglich davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin den von ihr dargestellten Sachverhalt nicht hinreichend nachzuweisen vermöge, ist nicht zu beanstanden.
4.4.2.3 Auch die Angaben des Fasnachtsvereins (Name) in seinem Bestätigungsschreiben vom 5. September 2012 an die Beschwerdeführerin (Vernehmlassungsbeilage 31, Beleg Nr. 17) - 9'000 Stück Tischsets und Servietten von 2006-2010 erhalten zu haben - sind zurückhaltend zu beurteilen. In seinem Antwortschreiben vom 21. August 2013 (Vernehmlassungsbeilage 22) auf das Auskunftsersuchen der Vorinstanz bestätigt der Fasnachtsverein lediglich noch, Servietten und Tischsets gesponsert bekommen zu haben; er spricht aber nicht mehr von einer bestimmten Anzahl an Gebinden ("haben in den Jahren 2006 bis 2010 [...] Servietten und Tischsets gesponsert bekommen"). Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Aussage im Antwortschreiben vom 21. August 2013, "ein erheblicher Teil" der Tischsets und Servietten seien einmal auf dem Fasnachtswagen gelagert worden und hätten daher entsorgt werden müssen, nicht nachvollziehbar erscheint, da der Fasnachtsverein alljährlich neue Servietten und Tischsets bezogen haben soll. Wenn der Vorfall nämlich tatsächlich - so wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - während des (...) Jubiläums des Vereins geschehen wäre (in diesem Jahr seien gemäss Bestätigungsschreiben vom 5. September 2012 5'000 Stück gesponsert worden), hätten sich Personen des Fasnachtsvereins wohl an dieses einmalige Ereignis erinnert und dies auch so bekundet. Vielmehr spricht er aber davon, einen erheblichen Teil "dieser Tischsets und Servietten mal auf unserem Fasnachtswagen gelagert (...)" zu haben und nimmt gerade nicht Bezug auf das (...) Jubiläum. Auch hier kann der Vorinstanz letztlich nicht vorgehalten werden, dass sie den eingereichten Schreiben des Fasnachtsvereins nicht zugestand, den von der Beschwerdeführerin dargestellten Sachverhalt hinreichend aufzeigen zu können.
4.4.2.4 Gleiches muss für die Bestätigungen des Adventsmarkt (Ort) (Vernehmlassungsbeilage 31, Beleg Nr. 18), des Italienischen Vereins für (...) (Vernehmlassungsbeilage 31, Beleg Nr. 19) und der C._______ GmbH (Vernehmlassungsbeilage 31, Beleg Nr. 20) an die Beschwerdeführerin gelten. Es handelt sich hierbei um freiwillige Auskünfte, welche von Drittpersonen auf Ersuchen des Steuerpflichtigen als Auskunftsperson erteilt worden und letztlich zurückhaltend zu beurteilen sind (E. 4.4.2.2). Zwar bestätigen alle in ihren Antwortschreiben an die Vorinstanz die angeblichen Lieferungen; mangels Belegen bzw. Unterlagen zu den Verwendungen oder Verkäufen sind diese Angaben aber letztlich nicht überprüfbar.
4.4.2.5 Letztlich ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass es sich bei den Bestätigungen der Gesellschaften und Vereine um nachträglich erstellte Beweismittel handelt, denen ohnehin nur ein stark eingeschränkter Beweiswert zukommt (vgl. dazu Urteile des BVGer A 5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 3.3.2, A 2541/2008 vom 9. September 2009 E. 3.3.1 und A 1367/2006 vom 2. Juni 2008 E. 4.2.2). Daran vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei normal, dass sie sich nicht jedes Mal von den Beschenkten bestätigen habe lassen, dass diese etwas bekommen hätten und ihr daher nichts anderes übrig geblieben sei, als während der Einsprachefrist die Bestätigungen zu verlangen, nichts zu ändern (Beschwerde, S. 9). Es erscheint tatsächlich unrealistisch und wirtschaftlich kaum nachvollziehbar, dass bei tatsächlicher Abgabe der angeblich verschenkten Mengen an Essensverpackungen, Servietten und Tischsets pro Sitzplatz in den Filialen durchschnittlich weniger als an zwei von drei Tagen ein Essen serviert worden wäre. Hierzu lässt sich aus den widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin, bei den Sitzplätzen im alten Lokal in (Ort X) habe es sich um Selbstbedienungsplätze gehandelt, bei welchen nur selten vor Ort gegessen worden sei bzw. meistens sei das "gerade Bestellte" aus den entsprechenden Behältnissen vor Ort gegessen worden, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gleiches gilt für die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin wie: in den Monaten Juli und August sei jeweils sehr wenig Umsatz erzielt worden, die Lokale hätten samstags, sonntags und an Feiertagen nur am Abend geöffnet gehabt und letztlich würde auch nicht jeder Gast etwas essen (Beschwerde, S. 8). Sodann erscheinen auch die Ausführungen darüber, dass sich anhand der bestellten Tischsets eine tatsächliche Abgabe von Material zu Werbe- und Sponsoringzwecken ergebe (Beschwerde, S. 9), nicht nachvollziehbar; bringt doch die Beschwerdeführerin - wie erwähnt - selber vor, dass in den Monaten Juli und August angeblich sehr wenig Umsatz erzielt würde, was aber letztlich gerade die Umsatzeinbusse von Juli 2007 bis Januar 2008 erklären würde und somit nicht zwingend auf eine tatsächliche Abgabe geschlossen werden kann. Mitunter ist schliesslich unglaubhaft, dass weder die "Beschenkten" noch die Beschwerdeführerin über die Abgabe oder den Erhalt der Gebinde in irgendeiner Form Buch geführt hätten und über Belege verfügten, sich jedoch nach Jahren an die abgegebene Stückzahl erinnern können sollen. Somit ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die eingereichten Bestätigungen der Gesellschaften und Vereine den von der Beschwerdeführerin dargestellten Sachverhalt insgesamt nicht hinreichend aufzuzeigen vermögen. Da der Beschwerdeführerin somit der
Gegenbeweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Schätzung misslingt, hat diese die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (E. 1.4 und E. 3.7.3).
4.4.3
4.4.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass diverses Material benötigt werde, um Lebensmittel aufzubewahren, den Gästen die Speisereste mitzugeben oder für den Eigengebrauch; insgesamt ergebe sich hierfür eine Umsatzminderung in Höhe von Fr. 165'360.-- (bzw. Fr. 133'440.-- mit Mengenkürzungen von 5 % bzw. 20 %; Beschwerde, S. 9 f.).
4.4.3.2 Aus diesem Vorbringen kann die Beschwerdeführerin jedoch ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie hat es denn auch weder substantiiert noch mit entsprechenden Unterlagen belegt. Die Vorinstanz hat demgegenüber bei ihrer Schätzung der Anzahl Gebinde bereits den Verschleiss von 2 % auf 5 % zu Gunsten der Beschwerdeführerin korrigiert. Dass die Vorinstanz somit die allfällige Aufbewahrung von Speisen, das Mitgeben von Speiseresten und den Eigengebrauch mit dem korrigierten Verschleiss von 5 % als bereits abgegolten betrachtet, erweist sich nicht als unsachgerecht.
4.4.4
4.4.4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, eine 20 %-ige Reduktion des kalkulierten Umsatzes ergebe sich schliesslich aufgrund der beschädigten Lieferungen von Essschalen der (Name Material), einem hochsensiblen Material, welches oft bereits defekt geliefert oder bei "unfachmännischer Handhabung" kaputt gehe. Die Lieferantin habe sodann selbst bestätigt, dass 20 % der (Name Material) als nicht brauchbar in Abzug gebracht werden müssten. Als Begründung habe die Lieferantin das Material an sich genannt und den Transport. Auch hier verfalle die ESTV in einen Ermessensmissbrauch, wenn sie lediglich einen Verschleiss von 5 % anerkenne, denn erwiesenermassen sei die Handhabung dieses zerbrechlichen Materials schwieriger, als jene der Tischsets und der Pizzaschachteln (Beschwerde, S. 10).
Die Vorinstanz gibt zu bedenken, dass ein Schreiben der Lieferantin vom 28. Februar 2012 [recte: 28. August 2012] tatsächlich eine Beschädigung von 20 % der Schalen bestätige. Sie habe daraufhin bei der Lieferantin nachgefragt, worauf sich deren Erfahrung bzgl. des Verschleisses stütze, ob sie diesbezüglich über Nachweise verfüge und ob sie ihr weitere drei Kunden, welche diese Produkte bezogen haben, nennen könne. Als Antwort kam von der Lieferantin bloss, sich auf "eigene Erfahrungen" im täglichen Kontakt mit den Produkten zu stützen und zudem hätten Lieferprobleme mit einem Transporteur in der besagten Region bestanden. Die Vorinstanz kommt aufgrund dessen insgesamt zum Schluss, die Angaben der Lieferantin seien ungenau und nicht überprüfbar und es sei demnach analog zum Verschleiss bei Pizzaschachteln und Tischsets ein Verschleiss von 5 % miteinzubeziehen ("Einspracheentscheid", S. 15 f.). Sie fährt sodann fort, es seien nicht alle gelieferten Gefässe aus demselben Material hergestellt worden. Die Lieferantin bestätige lediglich beim "Material EPS" (geschäumter Polystyrol) und bei "Plastikdosen" ein Verschleiss von 20 %; nicht so bei den ebenfalls verwendeten Produkten aus "OPS" (orientiertes Polystyrol) oder "PP" (Polypropylen Copo) bzw. gehe aus den Angaben der Lieferantin nicht klar hervor, ob sich der Begriff "Plastikdosen" auf Produkte aus "OPS" und "PP" beziehe (Vernehmlassung, S. 6).
4.4.4.2 Es ist der Vorinstanz zwar zuzustimmen, dass aus den Angaben der Lieferantin nicht eindeutig klar wird, ob sich der Begriff "Plastikdosen" auch auf Produkte aus "OPS" und "PP" bezieht. Sodann wird im Schreiben vom 15. August 2013 (Vernehmlassungsbeilage 28) lediglich noch Bezug auf das Material "geschäumter Polyester" genommen, bzgl. der "Plastikdosen" folgen aber keinerlei weitere Ausführungen. Letzteres vermag mitunter jedoch auch daran liegen, dass die Vorinstanz in ihrem Auskunftsgesuch vom 14. August 2013 (Vernehmlassungsbeilage 28) nur Rückfragen bzgl. Menüschalen aus geschäumtem Polystyrol gestellt hat. Anhand der beiden Schreiben der Lieferantin kann jedoch darauf geschlossen werden, dass auch bei Fragen bzw. weiteren Abklärungen bzgl. "Plastikdosen" nicht präzisere Informationen oder gar Belege zu erwarten gewesen wären. Selbst wenn es sich letztlich bei den "Plastikdosen" um Produkte aus "OPS" und "PP" handeln würde, wären die Angaben der Lieferantin insgesamt zu ungenau noch mit entsprechenden Unterlagen belegt. Im Schreiben vom 28. August 2012 (Vernehmlassungsbeilage 31, Beleg Nr. 21) führt diese beispielsweise aus: "laut unserer Erfahrung werden rund 20 % (...) beschädigt" und "bei den Plastikdosen ist das Sprungrisiko erhöht, schätzungsweise 20 %", wobei wiederum erwähnt werden muss, dass es sich um eine freiwillige Auskunft handelt, welche von Drittpersonen auf Ersuchen des Steuerpflichtigen als Auskunftsperson erteilt worden und somit zurückhaltend zu beurteilen ist (E. 4.4.2.2). Schliesslich bestätigt die Lieferantin in ihrem Antwortschreiben vom 15. August 2013 auf das Auskunftsgesuch der Vorinstanz einen angeblichen Verschleiss in der Höhe von 20 % nicht erneut. Auch in diesem Punkt ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz erhebliche Zweifel an den Angaben der Lieferantin hegte und von einem Verschleiss von 5 % ausging.
4.4.5
4.4.5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre ausgewiesenen Bruttorenditen von 66 %-67 % stünden im Einklang mit den Vergleichszahlen, was auch das kantonale Steueramt so gesehen habe. Die von der Vorinstanz berechnete "Traumrendite" von 73.6 % widerspreche den Zahlen der Gewerbestatistik und könne demnach nicht stimmen (Beschwerde, S. 5).
Die Vorinstanz entgegnet, das Ergebnis ihrer Schätzung mit einer Bruttogewinnmarge von neu 72.8 % (in Anbetracht der Umsatzberechnungsanpassung aufgrund der beantragten teilweisen Gutheissung der Beschwerde; nachfolgend E. 4.4.7) weiche nicht bzw. nur unwesentlich von den Erfahrungszahlen ab; die Schätzung stimme somit mit den Erfahrungszahlen überein (Vernehmlassung, S. 10 f.).
4.4.5.2 Hier sei in Erinnerung gerufen, dass die Vorinstanz sich bei der Höhe der Umsatzschätzung aufgrund des geringen Umfangs des Zahlenmaterials im Bereich Pizzakurier und Pizza Take-away gerade nicht auf Erfahrungszahlen abgestützt bzw. sich für eine Schätzung aufgrund des eingekauften Materials wie Tischsets etc. entschieden hat (E. 4.3.4). Die Vorinstanz ging somit von den individuellen Verhältnissen im Betrieb der Beschwerdeführerin aus, wobei das Ergebnis der von der Vorinstanz vorgenommenen Schätzung tatsächlich nur gering von den Erfahrungszahlen abweicht. Dies spricht - auch in Anbetracht des geringen Umfangs des Zahlenmaterials/Erfahrungszahlen - zumindest nicht dagegen, dass die Schätzung der Vorinstanz korrekt erfolgt ist bzw. der wirklichen Situation möglichst nahe kommt. Die Vorinstanz hat sich bei ihrer Schätzung - wie gesagt - soweit möglich auf die individuellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abgestützt. Dennoch war sie teilweise gezwungen, mit aus dem Betrieb der Beschwerdeführerin stammenden Durchschnittswerten zu arbeiten (vgl. E. 4.1 und E. 4.3). Hierbei sind selbstverständlich gewisse Ungenauigkeiten in Kauf zu nehmen, die sich systemimmanent bei der Ermittlung von Durchschnittswerten ergeben; letztlich hätte es die Beschwerdeführerin jedoch selbst in der Hand gehabt, durch ordnungsgemässe Aufzeichnungen von vornherein Klarheit über ihre erzielten Umsätze zu schaffen (vgl. Ausführungen Festsetzung Ansätze bei Erfahrungszahlen: Urteile des BGer 2C_429/2009 vom 9. November 2009 E. 5.2; Urteile des BVGer A 1237/2012 vom 23. Oktober 2012 E. 3.5 und A 5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 3.5, mit weiterem Hinweis).
4.4.6 Sodann vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin darüber, die von der Vorinstanz angewendete Schätzungsmethode könne nicht den Tatsachen entsprechen, da der von ihr zum reduzierten Steuersatz deklarierte Umsatz höher liege, als der entsprechende von der Vorinstanz geschätzte (Beschwerde, S. 6), nicht zu überzeugen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (Vernehmlassung, S. 7), hat die Beschwerdeführerin insgesamt zu wenig Umsatz in der Steuerperiode 2010 deklariert. Aufgrund der mangelhaften Buchhaltung konnte nicht eruiert werden, ob die Beschwerdeführerin die deklarierten Umsätze vollständig und zum richtigen - diesfalls nicht zu einen zu tiefen - Steuersatz abgerechnet hat. Dies spricht insgesamt nicht gegen die Richtigkeit der von der Vorinstanz angewendeten Schätzungsmethode.
4.4.7 Unbestritten ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe auch die Gratisabgabe von Digestives an Kunden nicht berücksichtigt, obwohl der Umsatz mit Spirituosen sehr wohl in der Berechnung aufgeführt worden sei (Beschwerde, S. 11) und dass es sich bei den in die Berechnung des Umsatzes einbezogenen Produktenummern 3'127 und 3'128 um Deckel handle und diese aus der Berechnung zu entfernen seien (Beschwerde, S. 6). Die Vorinstanz beantragt deshalb ihrerseits eine teilweise Gutheissung der Beschwerde bzw. eine Reduktion der Steuernachforderung im Umfang von Fr. 2'417.20 (Vernehmlassung, S. 2 und 9 f.).
4.4.8 Im Ergebnis misslingt der Beschwerdeführerin der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Schätzung.
4.5 Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde im Umfang von Fr. 2'417.20 gutzuheissen, im Übrigen jedoch abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde betreffend die Gratisabgabe von Digestives an Kunden und der zu Unrecht in die Berechnung des Umsatzes einbezogenen Produktnummern 3'127 und 3'128 im Umfang von Fr. 2'417.20 gutzuheissen (vgl. E. 4.4.7), im Übrigen jedoch abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Umfang von Fr. 2'417.20 gutgeheissen; im Übrigen jedoch abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 1'200.-- auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der auferlegten Verfahrenskosten verwendet. Der darüber hinaus geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 450.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Anna Strässle
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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