Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3662/2014

Urteil vom 9. Juni 2015

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Richterin Salome Zimmermann,
Besetzung
Richter Pascal Mollard,

Gerichtsschreiber Beat König.

A._______ GmbH,

Parteien vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix Barmettler,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,

Hauptabteilung Mehrwertsteuer,

Vorinstanz.

Gegenstand MWST; Ermessenseinschätzung (2010).

Sachverhalt:

A.

A.a Die A._______ GmbH (nachfolgend auch Steuerpflichtige) ist seit dem 1. April 2008 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Gemäss Eintrag im Handelsregister bezweckt sie im Wesentlichen den Betrieb von Sauna-Clubs. Seit dem genannten Datum betreibt die Gesellschaft in C._______ unter der Geschäftsbezeichnung B._______ einen Sauna- und Erotikclub.

A.b Am 18. und 28. November 2011 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bei der A._______ GmbH eine Mehrwertsteuerkontrolle durch. Überprüft wurde die Steuerperiode 2010 (Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010). Dabei stellte die ESTV fest, dass die Umsätze aus erotischen Dienstleistungen der im Club B._______ tätigen Sexarbeiterinnen der Steuerpflichtigen zuzurechnen seien.

Mit "Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfügung" vom 15. Dezember 2011 erhob die ESTV für die genannte Steuerperiode eine Mehrwertsteuernachforderung in der Höhe von Fr. 100'862.- zuzüglich Verzugszins, und zwar laut Position 1 der "Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfügung" im Umfang von Fr. 100'015.- als Nachbelastung der betreffenden, nicht deklarierten Umsätze aus erotischen Dienstleistungen.

A.c Die Steuerpflichtige liess am 1. Februar 2012 gegen die Einschätzungsmitteilung Nr. [...] "Einsprache" erheben und beantragen, diese und die damit geltend gemachte Forderung seien unter Entschädigungsfolge aufzuheben. Eventualiter stellte die Steuerpflichtige den Antrag, die Steuernachforderung sei nach Vornahme ergänzender Abklärungen neu festzusetzen.

Mit als "Einspracheentscheid" bezeichneter Verfügung vom 30. Oktober 2012 wies die ESTV die "Einsprache" ab und bestätigte sie die Steuernachforderung von Fr. 100'862.- zuzüglich Verzugszins seit dem 15. Oktober 2010.

A.d Dagegen liess die Steuerpflichtige am 30. November 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben.

Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil A 6198/2012 vom 3. September 2013 "im Sinne der Erwägungen" gut (Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils), hob die als "Einspracheentscheid" bezeichnete Verfügung der ESTV vom 30. Oktober 2012 auf und wies die Sache zur Fällung eines neuen Entscheids "im Sinne der Erwägungen" an diese Behörde zurück (Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils). In der Begründung des Urteils führte das Gericht aus, dass die Steuerpflichtige hinsichtlich der erotischen Dienstleistungen der Sexarbeiterinnen in ihrem Sauna-Club mehrwertsteuerrechtlich als Leistungserbringerin zu qualifizieren sei und die ESTV mit Bezug auf die entsprechenden Umsätze zu Recht eine Ermessenseinschätzung vorgenommen habe. Nach den Erwägungen des Gerichts ist die ESTV bei ihrer Ermessenstaxation indessen von einem nicht hinreichend begründeten Ansatz von Fr. 150.- pro erotische Dienstleistung ausgegangen.

Das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde nicht angefochten.

B.

Mit als "Einspracheentscheid" bezeichneter Verfügung vom 2. Juni 2014 hiess die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) neu die "Einsprache" der Steuerpflichtigen vom 1. Februar 2012 (vgl. vorn Bst. A.c) teilweise gut (Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung). Zugleich setzte sie ihre Steuerforderung gegenüber der Steuerpflichtigen für die Steuerperiode 2010 "gemäss Ziff. 5 der Begründung" fest (Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung). In der entsprechenden Erwägung führte die Vorinstanz aus, dass die Nachbelastung gemäss Position 1 der "Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfügung" auf Fr. 68'795.50 herabzusetzen sei, demgemäss die "Einsprache" im Umfang von Fr. 31'219.- gutzuheissen sei und das Total der Steuerkorrektur zu Gunsten der ESTV folglich (statt Fr. 100'862.-) Fr. 69'643.- betrage (Ziff. II E. 5 der Verfügung). In Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung ordnete die Vorinstanz dementsprechend an, dass die Steuerpflichtige ihr für die Steuerperiode 2010 "noch eine Steuernachforderung von CHF 69'643.00 Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins seit dem 15. Oktober 2010 zu bezahlen" habe. Schliesslich verfügte sie, dass keine Parteientschädigung ausgerichtet werde (Dispositiv-Ziff. 4 der Verfügung).

C.

Die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess am 1. Juli 2014 erneut Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragt, unter Aufhebung des "Einspracheentscheids" der ESTV vom 2. Juni 2014 sei von der Steuernachforderung von Fr. 69'643.- für die Steuerperiode 2010 abzusehen. Eventualiter verlangt sie, die Sache sei zur ergänzenden Abklärung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In der Beschwerdebegründung erklärt sie ferner, "im Eventualfall, sollte die Mehrwertsteuerpflicht der Beschwerdeführerin für die Einnahmen der Sexdienstleisterinnen nicht aufgehoben werden", sei die vorinstanzliche Ermessenseinschätzung insofern zu korrigieren, als statt des von der ESTV im angefochtenen Einspracheentscheid herangezogenen Ansatzes von Fr. 115.- pro erotische Dienstleistung ein solcher von Fr. 75.- zugrunde zu legen sei (Beschwerde, S. 23). Im Sinne von Beweisofferten nennt die Beschwerdeführerin sodann verschiedene Zeugen bzw. Auskunftspersonen. Schliesslich fordert sie eine Parteientschädigung.

D.

Mit Vernehmlassung vom 18. August 2014 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen und der "Einspracheentscheid" vom 2. Juni 2014 sei zu bestätigen.

E.

Mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 7. Oktober 2014 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest.

F.

Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1 Angefochten ist ein "Einspracheentscheid" der ESTV und damit eine Verfügung nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist die zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, Art. 32 e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
contrario und Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; vgl. zur funktionalen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung von Beschwerden gegen "Einspracheentscheide" der ESTV, die im Zuge von "Einsprachen" gegen Einschätzungsmitteilungen ergangen sind: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6437/2012 vom 6. November 2013 E. 1.2.2 f., A-6180/2012 vom 3. September 2013 E. 1.2.2 f., sowie [erstmals] A-707/2013 vom 25. Juli 2013 insbesondere E. 1.2.3 und 4.2 f., dieses bestätigt durch BGE 140 II 202). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt unter anderem die Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des "Einspracheentscheids" vom 2. Juni 2014, welche sich auf eine Steuernachforderung in der Höhe von Fr. 69'643.- zuzüglich Verzugszins beziehen. Diese Steuernachforderung beruht im Umfang von Fr. 847.60 auf einer Nachbelastung unter der Bezeichnung "Champagner-Bezug D._______" gemäss Position 2 der "Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfügung" vom 15. Dezember 2011 (vgl. Ziff. II E. 2 und E. 5 des "Einspracheentscheids" vom 2. Juni 2014).

Da sich die Beschwerdeführerin weder in der Begründung ihres vorliegenden Rechtsmittels noch in ihrer unaufgefordert eingereichten Stellungnahme vom 7. Oktober 2014 mit der erwähnten Nachbelastung in der Höhe von Fr. 847.60 (zuzüglich Verzugszins) auseinandersetzt, ist trotz ihres genannten Antrages davon auszugehen, dass der "Einspracheentscheid" vom 2. Juni 2014 insoweit nicht angefochten ist.

1.1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG), hat diese frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) und den einverlangten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (vgl. Art. 21 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 21 - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1bis    Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56
2    Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.
3    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57
VwVG).

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6198/2012 vom 3. September 2013 ausgeführt, ist vorliegend das neue Recht, also das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20), anwendbar (E. 1.2.1 des Urteils).

1.3 Im Verwaltungsverfahren und bei der Verwaltungsrechtspflege gilt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Dieser Grundsatz gilt auch im Mehrwertsteuerrecht, da nach Art. 81 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 81 Grundsätze - 1 Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
1    Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
2    Die Behörden stellen den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen.
MWSTG der Vorbehalt für Steuerverfahren gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG auf das Mehrwertsteuerrecht keine Anwendung mehr findet. Gelangt der Richter aufgrund der Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, eine rechtserhebliche Tatsache habe sich verwirklicht, stellt sich die Frage, ob zum Nachteil der Steuerbehörde oder des Steuerpflichtigen zu entscheiden ist, wer also die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (sog. materielle Beweislast). Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde für die steuerbegründenden und steuererhöhenden Tatsachen beweisbelastet ist, während der steuerpflichtigen Person der Nachweis der Tatsachen obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_232/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4206/2012 vom 13. März 2013 E. 2.2.1).

1.4 Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen anstelle vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3, mit Hinweisen).

1.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1; vgl. auch Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Um dieser Begründungspflicht zu entsprechen, müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies heisst freilich nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte bzw. auf jene Aspekte beschränken, welche sie ohne Willkür als wesentlich betrachtet (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 124 V 180 E. 1a, 118 V 56 E. 5b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1805/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.3; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 403 f., mit Hinweisen).

2.

2.1 Hebt die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid auf und weist sie die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese die Erwägungen, mit denen die Rückweisung begründet wird, ihrem neuen Entscheid zugrunde zu legen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5925/2011 vom 26. April 2012 E. 2.1; Philippe Weissenberger, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, Art. 61 N. 28, mit Hinweisen). Soweit das Dispositiv eines Rückweisungsentscheids auf die Erwägungen verweist, beinhaltet dies nach der Rechtsprechung die verbindliche Weisung an die Vorinstanz, sich an die Rechtsauffassung zu halten, mit der das Gericht die Rückweisung begründet hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 129/04 vom 14. Januar 2005 E. 1.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5925/2011 vom 26. April 2012 E. 2.1).

Wird der neue Entscheid der unteren Instanz, an welche das Bundesverwaltungsgericht die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen hat, wiederum an dieses Gericht weitergezogen, ist eine freie Überprüfung durch das ein zweites Mal angerufene Gericht nur noch möglich betreffend jene Punkte, die im Rückweisungsentscheid nicht entschieden wurden, oder bei Vorliegen neuer Sachumstände (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1513/2006 vom 24. April 2009 E. 2.3, mit Hinweisen).

2.2 Gemäss Dispositiv-Ziff. 1 und 2 seines in Rechtskraft erwachsenen Urteils A 6198/2012 vom 3. September 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde "im Sinne der Erwägungen" gutgeheissen und die Angelegenheit "zur Fällung eines neuen Entscheids im Sinne der Erwägungen" an die Vorinstanz zurückgewiesen. In den Erwägungen des Urteils hielt das Gericht fest, dass die Angelegenheit "zur Durchführung einer neuen Schätzung der Einnahmen aus erotischen Dienstleistungen nach pflichtgemässem Ermessen [an die ESTV] zurückzuweisen" sei (E. 6 des Urteils). Es erklärte dabei, die Vorinstanz habe "insbesondere den angewendeten Ansatz pro Dienstleistung zu begründen" (E. 5.3 des Urteils).

Bevor das Gericht zu den genannten Anordnungen und Erwägungen gelangt ist, hatte es in seinem Urteil zunächst nach eingehender Würdigung der seinerzeit vorliegenden Akten sowie der diesbezüglichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten die Beschwerdeführerin hinsichtlich der in ihrem Club erbrachten erotischen Dienstleistungen als mehrwertsteuerliche Leistungserbringerin und damit als für die entsprechenden Umsätze steuerpflichtig qualifiziert (vgl. E. 3 f. des Urteils). Ferner hatte das Bundesverwaltungsgericht den Schluss der Vorinstanz bestätigt, dass die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung dieser Umsätze erfüllt seien (vgl. E. 5.1 des Urteils).

Die Aufhebung des "Einspracheentscheids" der ESTV vom 30. Oktober 2012 und die Rückweisung basierten somit weder auf einer falschen mehrwertsteuerlichen Zuordnung der erotischen Dienstleistungen zur Beschwerdeführern noch auf einer zu Unrecht vorgenommenen Schätzung der in Zusammenhang mit diesen Leistungen angefallenen Umsätze. Ausschlaggebend dafür war stattdessen einzig der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Ermessensüberschreitung der Vorinstanz bei der Durchführung der (zu Recht erfolgten) Schätzung bejahte. Eine Ermessensüberschreitung lag nach Ansicht des Gerichts aufgrund einer nicht hinreichenden Begründung des von der ESTV (bei der ursprünglichen Schätzung) herangezogenen Ansatzes von Fr. 150.- pro erotische Dienstleistung vor (vgl. E. 5.2.3 des Urteils).

2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 3. September 2013 die Sache also einzig zur Durchführung weiterer Sachverhaltsabklärungen und zur Fällung eines neuen Entscheids betreffend die Höhe der im Rahmen der Ermessenseinschätzung bestimmten Umsätze aus erotischen Dienstleistungen in der Steuerperiode 2010 zurückgewiesen. Hingegen hat das Gericht mit diesem Urteil die für die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin verbindliche Rechtsauffassung geäussert, dass die erwähnten Umsätze der Beschwerdeführerin zuzuordnen sind und diesbezüglich die Voraussetzungen für eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen erfüllt sind. An diese (eigene) Rechtsauffassung ist im vorliegenden Verfahren auch das Bundesverwaltungsgericht gebunden, da keine neuen Sachumstände geltend gemacht werden oder ersichtlich sind (vgl. E. 2.1).

Gemäss dem Dargelegten besteht kein Anlass, erneut über die Frage der mehrwertsteuerlichen Zurechnung der Umsätze aus erotischen Dienstleistungen der im Sauna-Club B._______ tätigen Sexarbeiterinnen zur Beschwerdeführerin und über die Voraussetzungen der Ermessenseinschätzung zu befinden. Soweit die Verfahrensbeteiligten mit ihren Ausführungen diese Themen im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein weiteres Mal (teilweise weitschweifig) vorbringen, ist darauf nicht weiter einzugehen. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Behauptung der Beschwerdeführerin, eine mehrwertsteuerliche Aufrechnung des Umsatzes aus erotischen Dienstleistungen habe für sie eine untragbare Erhöhung der Gewinnsteuerbelastung zur Folge (vgl. Beschwerde vom 1. Juli 2014, S. 19 f.).

3.

3.1 Es besteht hier kein Anlass, die bereits im Rückweisungsentscheid A 6198/2012 vom 3. September 2013 (in E. 2.8 ff.) ausführlich dargestellten Grundsätze zur neurechtlichen Ermessenseinschätzung und zu deren gerichtlichen Überprüfung erneut wiederzugeben. Immerhin ist in Erinnerung zu rufen, dass bei einer Ermessenseinschätzung die brauchbaren Teile der Buchhaltung sowie allenfalls vorhandene Belege soweit als möglich zu berücksichtigen sind (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6198/2012 vom 3. September 2013 E. 2.9.2). Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass es rechtsprechungsgemäss im Rahmen einer Ermessenstaxation zulässig ist, dass die ESTV eine Prüfung der Verhältnisse während eines Teils der Kontrollperiode vornimmt und in der Folge das Ergebnis auf den gesamten kontrollierten Zeitraum umlegt bzw. hochrechnet (sog. Umlageverfahren), vorausgesetzt die massgebenden Verhältnisse im eingehend kontrollierten Zeitabschnitt sind ähnlich wie in der gesamten Kontrollperiode (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6198/2012 vom 3. September 2013 E. 2.9.3, mit Hinweisen).

3.2 Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessenseinschätzung - wie ausgeführt (E. 2) - als erfüllt zu betrachten (erste Stufe). Es bleibt daher entsprechend den im erwähnten Rückweisungsentscheid vom 3. September 2013 dargelegten Grundsätzen einzig zu untersuchen, ob sich die nunmehr mit dem Einspracheentscheid vom 2. Juni 2014 vorgenommene Schätzung der Vorinstanz bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht (von sich aus) durchzuführenden Prüfung als pflichtwidrig erweist (zweite Stufe) und ob im Falle der Verneinung dieser Frage der steuerpflichtigen Beschwerdeführerin der Nachweis der Unrichtigkeit der Schätzung gelingt (dritte Stufe; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6198/2012 vom 3. September 2013 E. 2.8 ff., insbesondere E. 2.11.3).

Bei der ersteren Prüfung (zweite Stufe) setzt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, wenn dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6198/2012 vom 3. September 2013 E. 2.11.2, mit Hinweisen). Um den erwähnten Nachweis der Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung zu erbringen (dritte Stufe), hat die steuerpflichtige Person darzulegen, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist, und hat sie auch den Beweis für ihre vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6198/2012 vom 3. September 2013 E. 2.11.3).

4.

4.1 Im vorliegenden Fall sah die Beschwerdeführerin bei ihrem Sauna-Club als reguläre Eintrittspreise für den zeitlich unbegrenzten Zutritt zur Infrastruktur (Schwimmbad, Dampfbad, Whirlpool und Sauna) und die Benutzung diverser Gegenstände (wie z.B. Bademäntel und Handtücher) bei einem Mann als Kunden einen Betrag von Fr. 70.- und bei einem Paar einen Betrag von Fr. 80.- vor. Die Beschwerdeführerin stellte ferner den im Club tätigen Sexarbeiterinnen gegen ein Eintrittsgeld von Fr. 100.- die genannte Infrastruktur, Verbrauchsmaterial (wie z.B. Kondome und Gleitcrème) sowie getrennte Standardzimmer zur Verfügung.

Die Beschwerdeführerin veranstaltete jedes Jahr vier Partys, bei welchen die Herren einen Betrag von Fr. 300.- für die Teilnahme sowie die Inanspruchnahme erotischer Dienstleistungen bezahlten. Von diesem Betrag wurden jeweils Fr. 70.- als Eintrittsgeld verbucht und Fr. 230.- als Entgelt für die zu erbringenden erotischen Dienstleistungen unter den an der jeweiligen Party teilnehmenden Sexarbeiterinnen aufgeteilt, wobei die Fr. 230.- von der Beschwerdeführerin weder verbucht noch deklariert wurden. Die Sexarbeiterinnen hatten an den Party-Tagen kein Eintrittsgeld zu entrichten. Nach Darstellung der Beschwerdeführerin war an diesen Tagen für Herren, welche nicht an den Partys teilnehmen wollten, gegen ein Eintrittsgeld von Fr. 70.- der normale Saunabetrieb zugänglich.

4.2

4.2.1 Die ESTV stützt sich bei der Berechnung des Umsatzes aus erotischen Dienstleistungen an den Party-Tagen auf die Annahme, dass die Anzahl der teilnehmenden Herren der durchschnittlichen Zahl von Männerbesuchen pro Tag im Club B._______ entspricht. Zur Ermittlung der letzteren Zahl bestimmt die Vorinstanz zunächst das Total der Männerbesuche im Jahr 2010, und zwar gestützt auf die Kassa-Berichte der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2010 und eine darauf beruhende Schätzung für die ersten zwei Monate dieses Jahres. Sodann teilt sie dieses Total durch die Anzahl Tage eines Jahres bzw. durch 365 (vgl. Ziff. II E. 3.4 Abs. 1 des Einspracheentscheids vom 2. Juni 2014 und Akten Vorinstanz, act. 17 und act. 19 Beilage 1).

Den Umsatz aus erotischen Dienstleistungen an Party-Tagen errechnet die Vorinstanz sodann, indem sie die Zahl der an einer Party teilnehmen-den Herren mit der Anzahl Partys im Jahr 2010 und dem Eintrittspreis für die Herren (Fr. 300.-) multipliziert und vom Ergebnis pro Partyteilnehmer dieses Jahres den bereits verbuchten und besteuerten Betrag von Fr. 70.- pro Eintritt abzieht (vgl. Ziff. II E. 3.4 Abs. 1 des Einspracheentscheids vom 2. Juni 2014).

4.2.2 Die hiervor (E. 4.2.1) beschriebene vorinstanzliche Schätzung des nachzubesteuernden Umsatzes aus erotischen Dienstleistungen an den Party-Tagen ist vom Bundesverwaltungsgericht mit einer gewissen Zurückhaltung zu überprüfen (vgl. E. 3.2).

Wie aufgezeigt, hat die ESTV zur Ermittlung des Umsatzes aus erotischen Dienstleistungen an den Party-Tagen insbesondere die vorhandenen Angaben in den Kassa-Berichten der Beschwerdeführerin herangezogen. Damit hat sie in der bei einer Ermessenseinschätzung gebotenen Weise die vorhandenen Belege soweit als möglich berücksichtigt (vgl. E. 3.1). Es war ferner zulässig, im Umlageverfahren die Zahl der Männerbesuche in den ersten beiden Monaten des Jahres 2010 gestützt auf die vorhandenen Angaben zu den Folgemonaten dieses Jahres zu bestimmen (vgl. E. 3.1). Denn mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die monatlichen Zahlen an Männerbesuchen während des ganzen Jahres 2010 ähnlich blieben.

Im Übrigen erscheint auch die Annahme der Vorinstanz, dass die Durchschnittszahl an (männlichen) Party-Teilnehmern je Party-Tag gleich hoch wie die durchschnittliche Anzahl Männer an einem Nicht-Party-Tag war, als plausibel. Jedenfalls kann diese Annahme mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sowie mit Blick auf die gebotene Zurückhaltung bei der richterlichen Überprüfung der vorinstanzlichen Schätzung (vgl. E. 3.2) nicht als Ermessensüberschreitung gewertet werden.

Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Vorinstanz bei ihrer Schätzung implizit unterstellt, dass an den Party-Tagen alle Männer an den Party-Veranstaltungen teilnahmen. Dies gilt schon deshalb, weil die Beschwerdeführerin keine konkreten Angaben zur Frage macht, ob und in welchem Umfang gegebenenfalls die (angebliche) Möglichkeit genutzt wurde, an den Party-Tagen gegen ein Eintrittsgeld von Fr. 70.- ohne den Bezug von Party-Leistungen vom regulären Sauna-Clubbetrieb zu profitieren.

4.3

4.3.1 Mit Bezug auf die Nicht-Party-Tage (361 Tage) ging die Vorinstanz von der gemäss dem vorne genannten Vorgehen errechneten Zahl an Männerbesuchen im Jahr 2010 aus, zog davon die kalkulierte Anzahl der Eintritte der Herren an Party-Tagen ab und dividierte das Ergebnis durch die Zahl an Nicht-Party-Tagen (361; vgl. Ziff. II E. 3.4 Abs. 2 des Einspracheentscheids vom 2. Juni 2014 und Akten Vorinstanz, act. 19 Beilage 1). Die so ermittelte durchschnittliche Anzahl der Männerbesuche pro Nicht-Party-Tag multiplizierte die ESTV mit einem von ihr ursprünglich auf Fr. 150.- geschätzten Preis für erotische Dienstleistungen (bzw. einem ursprünglich auf diesen Betrag geschätzten durchschnittlichen Preis der von einem Mann pro Nicht-Party-Tag konsumierten erotischen Dienstleistungen) und mit der Anzahl der Nicht-Party-Tage. Schliesslich zog die Vorinstanz vom Ergebnis die Summe der von den Damen im Jahr 2010 (nach den Kassa-Berichten der Beschwerdeführerin und gemäss diesbezüglichen ergänzenden Berechnungen der Vorinstanz) bezahlten Eintrittsentgelte ab, weil dieser Betrag bereits in die Steuerbemessungsgrundlage geflossen sei. Nach der Darstellung in der Beilage 1 zur "Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfügung vom 15. Dezember 2011" und im zwischenzeitlich aufgehobenen Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2012 ergibt sich auf diese Weise der nachzubesteuernde Umsatz aus erotischen Dienstleistungen der Prostituierten an Nicht-Party-Tagen.

Im Einspracheentscheid vom 2. Juni 2014 korrigierte die ESTV ihre Schätzung des Preises für erotische Dienstleistungen (bei im Übrigen gleichem Vorgehen) auf Fr. 115.-, und zwar gestützt auf im Internet publizierte Erfahrungsberichte von Besuchern des Sauna-Clubs der Beschwerdeführerin. Die ESTV wies dabei darauf hin, dass mit diesem "nachwiesenermassen tiefen Ansatz" dem Umstand genügend Rechnung getragen werde, dass womöglich nicht sämtliche Besucher erotische Dienstleistungen konsumierten (Ziff. II E. 4.7.2 Abs. 4 des Einspracheentscheids vom 2. Juni 2014).

4.3.2 Die hiervor genannte, mit dem Einspracheentscheid vom 2. Juni 2014 vorgenommene bzw. korrigierte Schätzung der Umsätze aus erotischen Dienstleistungen an den Nicht-Party-Tagen ist im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ebenfalls mit einer gewissen Zurückhaltung zu überprüfen (vgl. E. 3.2).

Die in diesem Kontext seitens der Vorinstanz vorgenommene Ermittlung der durchschnittlichen Zahl an Männerbesuchen pro Nicht-Party-Tag beruht zum einen auf den nach dem vorstehend Ausgeführten (vgl. E. 4.2) in pflichtgemässer Weise geschätzten Zahlen an Männerbesuchen im Jahr 2010 und zum anderen auf der von der ESTV in Ermangelung weiterer verfügbarer Belege zu Recht getroffenen Annahme, dass sich die durchschnittliche Zahl an Party-Teilnehmern pro Party-Tag nicht von der durchschnittlichen Zahl männlicher Besucher je Nicht-Party-Tag unterschied (vgl. zu dieser Annahme vorn E. 4.2.2). Es lässt sich nicht mit Erfolg in Abrede stellen, dass die Multiplikation der von der ESTV folgerichtig ermittelten durchschnittlichen Zahl der Männerbesuche pro Nicht-Party-Tag mit dem Preis für erotische Dienstleistungen pro Besuch und der Zahl der jährlichen Nicht-Party-Tage zum nachzubesteuernden Umsatz dieser Tage führt. Fraglich und im Folgenden zu klären ist aber, ob die angefochtene Schätzung deshalb pflichtwidrig ist, weil die Vorinstanz den letzteren Preis auf Fr. 115.- geschätzt hat.

4.3.3 Die Vorinstanz stützte sich bei der Ermittlung des Preises für die erotischen Dienstleistungen auf Berichte von Besuchern des Clubs der Beschwerdeführerin aus dem Internet, welche in ausgedruckter Form aktenkundig sind. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich diesen Berichten nicht a priori der Beweiswert absprechen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-565/2014 vom 27. August 2014 E. 5.2.3, wo in einem ähnlich gelagerten Fall das Abstellen auf Kommentare von Erotikclubbesuchern auf einer Internetseite bei der ermessensweisen Bestimmung des Entgelts für erotische Dienstleistungen als rechtskonform qualifiziert worden ist). Obschon sich die Berichte teilweise auf die Zeit vor dem Jahr 2010 beziehen, können sie für die vorliegende Ermessenseinschätzung herangezogen werden, da keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ersichtlich sind.

Den Berichten sind verschiedene Preise für erotische Dienstleistungen zu entnehmen, so Beträge von Fr. 120.- für hinsichtlich der Dauer nicht näher spezifizierte Dienstleistungen, Fr. 120.- als "Grundpreis" oder "Servicepreis" für 30 Minuten erotische Dienstleistungen, Fr. 150.- für den "Service" und Fr. 250.- für den "Stundenservice". Zwar dürften sich diese Angaben nicht auf das anlässlich eines Besuches insgesamt für erotische Dienstleistungen bezahlte Entgelt, sondern - wie teilweise ausdrücklich festgehalten ist - auf Stundenansätze oder auf einzelne der anlässlich eines Besuchs mitunter mehrfach beanspruchten Dienstleistungen beziehen (vgl. zur Unterscheidung zwischen Preisen nach Stundenansätzen und dem bei der vorliegenden Ermessenseinschätzung massgebenden Durchschnittsansatz pro Eintritt Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6198/2012 vom 3. September 2013 E. 5.2.3.3). Indessen lässt sich aus den Berichten mit den erwähnten Angaben schliessen, dass deren Verfasser anlässlich eines Besuches jeweils mindestens eine erotische Dienstleistung zum Preis von mindestens Fr. 120.- in Anspruch genommen haben. Nach einem der genannten Berichte (mit dem Hinweis "3 * ohne dämliche Diskussion 120.- bezahlt") hat einer der Kunden der Beschwerdeführerin bei einem einzigen Besuch gar Fr. 360.- ausschliesslich für erotische Dienstleistungen ausgegeben (vgl. Akten Vorinstanz, act. 63/1, Internet-Ausdruck vom 24. September 2013, S. 3). Ins Bild, dass regelmässig mindestens Fr. 120.- pro Eintritt für erotische Dienstleistungen bezahlt wurden, passt (unter Berücksichtigung des Eintrittspreises) auch, dass ein weiterer Besucher angibt, anlässlich eines Besuchs insgesamt Fr. 220.- für Eintritt, Sex und zweimaliges Essen ausgegeben zu haben.

Der von der Vorinstanz angenommene Ansatz von Fr. 115.- ist mit Blick auf den Umstand, dass nach den erwähnten Berichten teilweise - wie ausgeführt - deutlich mehr pro Besuch bezahlt wurde, jedenfalls nicht als zu hoch zu beanstanden. Auch trägt dieser Ansatz dem Umstand hinreichend Rechnung, dass womöglich nicht sämtliche Besucher erotische Dienstleistungen konsumierten (vgl. dazu den aktenkundigen Bericht eines Besuchers aus dem Jahr 2010, wonach er und ein weiterer Besucher an einem Abend im Club der Beschwerdeführerin "herumgelungert" seien und keiner von ihnen "fündig" geworden sei [Akten Vorinstanz, act. 63/1, Internetausdruck vom 24. September 2013, S. 20]). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Ansatz von Fr. 115.- netto als Durchschnittswert pro Kunde rechtsprechungsgemäss "im unteren Rahmen" der Preise für erotische Dienstleistungen liegt, welche in ähnlich gelagerten, vom Gericht früher beurteilten Fällen als rechtmässig bestätigt worden sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1562/2006 vom 26. September 2008 E. 4.2.2.2).

4.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die ESTV ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juni 2014 genügt insbesondere den Anforderungen an die Begründungspflicht (vgl. E. 1.5), hat die Vorinstanz doch namentlich dargetan, weshalb sie die seitens der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren geltend gemachten Vorbringen zur Höhe der Ermessenstaxation nicht für erheblich hält. Anders als nach der Darstellung in der Beschwerde lässt sich der ESTV nicht unterstellen, sie habe Standpunkte der Beschwerdeführerin - etwa zur Frage der Berücksichtigung von Besuchen ohne Inanspruchnahme erotischer Dienstleistungen (vgl. dazu E. 4.3.1 in fine) - ungeprüft übergangen.

4.5 Unter den gegebenen Umständen obliegt es nun auf einer weiteren (dritten) Stufe der Beschwerdeführerin, nachzuweisen, in welchen Punkten die Schätzung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist (E. 3.2).

4.5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe ohne Erhebung der nötigen Beweise willkürlich angenommen, im Club B._______ seien - sowohl an Party-, als auch an Nicht-Party-Tagen - durchschnittlich jeweils 14 Damen sowie 35 Männer anwesend gewesen, und die ESTV habe ihre "willkürliche Aufteilung des Bruttoertrages Eintritte auf die männlichen und weiblichen Besucher sowie die Paare" zu Unrecht nicht verifiziert (vgl. Beschwerde vom 1. Juli 2014, S. 22). Ferner rügt die Beschwerdeführerin, es sei der Umsatzaufrechnung zu Unrecht ohne jede Abklärung ein Ansatz von Fr. 115.- pro erotische Dienstleistung zugrunde gelegt und damit insbesondere den Männerbesuchen ohne Inanspruchnahme von Sexdienstleistungen zu wenig oder überhaupt nicht Rechnung getragen worden. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz mit ihrer Vorgehensweise den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 81 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 81 Grundsätze - 1 Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
1    Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
2    Die Behörden stellen den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen.
MWSTG und den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verletzt.

4.5.2 Der Beschwerdeführerin ist diesbezüglich zunächst entgegenzuhalten, dass die von der Vorinstanz angenommene Durchschnittszahl von 14 Damen pro Tag gar nicht umsatzwirksam in die streitbetroffene Ermessenseinschätzung mit eingeflossen ist und diese Zahl überdies als plausibel erscheint, da in den aktenkundigen Berichten von Besuchern des Sauna-Clubs verschiedentlich vergleichbare Zahlen angegeben werden (dort ist unter anderem von "ca. 13", "ca. 15" und "ca. 12-15" jeweils anwesenden Sexarbeiterinnen die Rede [vgl. Akten Vorinstanz, act. 63/1, passim]).

Die seitens der Vorinstanz angenommene Zahl von durchschnittlich 35 Männern pro Tag beruht sodann - wie ausgeführt - auf den von der Beschwerdeführerin selbst erstellten Kassa-Berichten mit den darin enthaltenen Besucherzahlen für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2010, auf einer von der Vorinstanz zulässigerweise vorgenommenen Umlage dieser Zahlen auf die ersten zwei Monate dieses Jahres sowie auf der zu Recht getroffenen Annahme, dass die Zahl männlicher Besucher an Party- und Nichtparty-Tagen gleich war (vgl. E. 4.2 f.). Auch die von der Vorinstanz in der Beilage zur "Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfügung vom 15. Dezember 2011" vorgenommene und dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Juni 2014 zugrunde gelegte Aufteilung der Gesamteinnahmen aus Eintritten auf die Kategorien "Eintritte Damen", "Eintritte Herren" sowie "Eintritte Paare" basiert auf von der Beschwerdeführerin selbst erstellten Kassa-Berichten sowie auf einer - für die Monate Januar und Februar 2010 - vorgenommenen, pflichtgemässen Schätzung qua Umlage der zu den übrigen Monaten dieses Jahres vorhandenen Angaben (vgl. dazu Akten Vorinstanz, act. 17). Schliesslich hat die Vorinstanz - wie aufgezeigt - auch den Ansatz von Fr. 115.- pro erotische Dienstleistung auf rechtmässige Weise ermittelt (vgl. E. 4.3.3).

Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Vorinstanz willkürlich gehandelt hätte, bestehen nach dem Gesagten nicht.

4.5.3 Zwar hat die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Preises für die erotischen Dienstleistungen sowohl bei der Vorinstanz als auch im vorliegenden Verfahren die Befragung verschiedener Personen als Zeugen bzw. Auskunftspersonen und insbesondere die Befragung von Clubbesucherinnen sowie Clubbesuchern vor Ort beantragt. Es kann indessen davon ausgegangen werden, dass der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf die Höhe der vorinstanzlichen Ermessenseinschätzung hinreichend erstellt ist und keine weitere Beweise abgenommen werden müssen:

Zum einen erscheint der zur Höhe der Ermessenseinschätzung gestellte Antrag auf Befragung von "Saunaclub-Besucherinnen" und "Besuchern/Freiern" des Clubs der Beschwerdeführerin bzw. der Antrag auf Einholung einer "Auskunft der Sexdienstleisterinnen im Saunaclub B._______ über die Anzahl ihrer Dienstleistungen [...] sowie das von ihnen vereinnahmte Entgelt" mangels näherer Bezeichnung der betreffenden Zeugen bzw. Auskunftspersonen nicht als hinreichend substantiiert (vgl. Einsprache, S. 14 f.; Beschwerde vom 1. Juli 2014, S. 22). Ein Augenschein im Club der Beschwerdeführerin - wie er sinngemäss beantragt worden ist - kann zum anderen einzig Aufschluss über die im Zeitpunkt der Durchführung gegebenen Verhältnisse geben, nicht aber über diejenigen Verhältnisse, wie sie im vorliegend massgeblichen Zeitraum vorgelegen haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1392/2006 vom 29. Oktober 2007 E. 2). Bei mindestens einem der im Übrigen von der Beschwerdeführerin namentlich genannten Zeugen bzw. Auskunftspersonen handelt es sich überdies um einen ihrer Angestellten. Angestellten der Beschwerdeführerin fehlt aber die notwendige Unabhängigkeit, weshalb deren Aussagen durch das Bundesverwaltungsgericht mit Zurückhaltung zu würdigen wären (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6181/2012 vom 3. September 2013 E. 3.2.3).

Auf die Abnahme von Zeugenaussagen bzw. Aussagen von Auskunftspersonen sowie auf die Durchführung eines Augenscheins kann und konnte vorliegend auch deshalb (in antizipierter Beweiswürdigung [vgl. E. 1.4]) verzichtet werden, weil die in Frage stehenden Tatsachen - wie insbesondere der Preis pro erotische Dienstleistung - aus den Akten, namentlich den aktenkundigen Berichten der Clubbesucher, bereits genügend ersichtlich sind. Letzterer Schluss rechtfertigt sich umso mehr, als die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihren Beweisanträgen keine Umstände substantiiert geltend gemacht hat, welche die im Wesentlichen miteinander in Einklang stehenden Preisangaben in den erwähnten Berichten aus dem Internet (vgl. E. 4.3.3) in Frage stellen. Namentlich kann die Behauptung der Beschwerdeführerin, die in ihrem Club tätigen Prostituierten hätten für ihre Dienste lediglich ein Entgelt von Fr. 60.- bis höchstens Fr. 90.- erzielt, nicht als hinreichend substantiiert betrachtet werden, basiert doch diese Darstellung lediglich auf (angeblichen) "Rückfragen" bei einer nicht näher bestimmten Zahl namentlich nicht erwähnter Sexarbeiterinnen (vgl. Beschwerde vom 1. Juli 2014, S. 23). Selbst wenn heute vereinzelt durch Sexarbeiterinnen ein Preis von zwischen Fr. 60.- und Fr. 90.- bestätigt würde, was aus gerichtsnotorischer Sicht unwahrscheinlich ist, läge bei Berücksichtigung dieses Preises im Verhältnis mit jenen Preisen, die in den aktenkundigen Berichten der Clubbesucher genannt sind, der sich daraus ergebende Durchschnittspreis immer noch über den Fr. 115.-.

Es ist im Übrigen ohnehin darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht im Zusammenhang mit einer Ermessenseinschätzung bei einem Unternehmensträger, der eine "Kontaktbar" mit einem Angebot an sexuellen Dienstleistungen betrieb, "wahrheitsgemässe" Aussagen von Sexarbeiterinnen, welche in der massgebenden Zeitspanne in der "Kontaktbar" tätig waren, zwar als "zuverlässiges Beweismittel" bezeichnete, eine Pflicht der ESTV, entsprechende Beweiserhebungen zu tätigen, jedoch gleichwohl verneinte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1077/2012 und 2C_1078/2012 vom 24. Mai 2014 E. 3.7, auch zum Folgenden). Als ausschlaggebend für das Fehlen einer solchen Pflicht erachtete das höchste Gericht, dass die Ermessenseinschätzung im betreffenden Fall erforderlich worden war, weil die steuerpflichtige Person ihr zuzurechnende Umsätze in Missachtung ihrer Pflichten im Rahmen der Selbstveranlagung nicht verbucht hatte. Für entscheidend für den zulässigen Verzicht auf Beweiserhebungen hielt das Gericht ferner den Umstand, dass sich die betreffende Steuerpflichtige im weiteren Verfahren darauf beschränkt hatte, die Sachverhaltsannahmen, welche die ESTV bei ihrer zwar anfechtbaren, aber nicht unplausiblen Schätzung getroffen hatte, ohne Lieferung sachdienlicher Informationen zu kritisieren. Die vom Bundesgericht im Fall der "Kontaktbar" gegen eine behördliche Pflicht zu weiteren Beweiserhebungen ins Feld geführten Umstände sind mit den Gegebenheiten beim vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt, bei welchem die Vorinstanz im Ergebnis eine betragsmässig klar im unteren Bereich liegende Ermessenseinschätzung vorgenommen hat (vgl. E. 4.3.3 in fine), vergleichbar.

Nach dem Gesagten begründet das Vorgehen der Vorinstanz keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 81 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 81 Grundsätze - 1 Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
1    Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
2    Die Behörden stellen den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen.
MWSTG und hat die ESTV das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) fliessende Recht auf Abnahme erheblicher, rechtzeitig und formrichtig angebotener Beweise (s. BGE 140 I 99 E. 3.4; vgl. dazu auch Art. 81 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 81 Grundsätze - 1 Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
1    Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
2    Die Behörden stellen den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen.
Satz 1 MWSTG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG) nicht verletzt. Es bestand und besteht auch im vorliegenden Verfahren kein Anlass, die beantragten Befragungen von Zeugen bzw. Auskunftspersonen sowie den sinngemäss verlangten Augenschein im Club der Beschwerdeführerin durchzuführen.

4.6 Nach dem vorstehend Erwogenen durfte die ESTV die hier interessierende Schätzung vornehmen (E. 2). Diese Ermessenstaxation erscheint sowohl in Bezug auf die steuerbegründenden als auch hinsichtlich der steuermindernden Tatsachen nicht als (bereits im Rahmen der durch das Gericht mit der gebotenen Zurückhaltung durchzuführenden Prüfung) pflichtwidrig (vgl. E. 4.2 ff.). Auch unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht erstellt, dass die angefochtene Ermessenseinschätzung unrichtig ist (vgl. insbesondere E. 4.5).

Vor diesem Hintergrund unbegründet ist im Übrigen auch die von der Beschwerdeführerin sinngemäss erhobene Rüge, die Beweislastregel, wonach die Steuerbehörde für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen beweisbelastet ist, während der steuerpflichtigen Person der Nachweis der steuermindernden oder -aufhebenden Tatsachen obliegt (vgl. dazu E. 1.3), sei verletzt worden (vgl. zur Umkehr der Beweislast E. 3.2 in fine).

5.

Nach dem Ausgeführten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juni 2014 - soweit er hier zu überprüfen ist (vgl. E. 1.1.2) - rechtmässig und auch hinsichtlich der damit verfügten Verweigerung einer Parteientschädigung (vgl. Ziff. III und Dispositiv-Ziff. 4 des Einspracheentscheids vom 2. Juni 2014 sowie Art. 84 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 84 Kosten und Entschädigungen - 1 Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
1    Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
2    Ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens können die Verfahrenskosten derjenigen Person oder Behörde auferlegt werden, die sie schuldhaft verursacht hat.
Satz 2 MWSTG) zu bestätigen. Die Beschwerde ist somit unbegründet und vollumfänglich abzuweisen. Es besteht insbesondere kein Anlass, entsprechend den (sinngemäss oder ausdrücklich gestellten) Eventualanträgen der Beschwerdeführerin statt vom geschätzten Ansatz für erotische Dienstleistungen von Fr. 115.- von einem solchen von Fr. 75.- auszugehen oder die Sache zur ergänzenden Abklärung sowie zur Neubeurteilung an die ESTV zurückzuweisen.

6.

6.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 4'000.- festgesetzt werden, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG in Verbindung mit Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements von 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

6.2 Parteientschädigungen für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 4'000.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);

- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Beat König

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-3662/2014
Date : 09. Juni 2015
Published : 26. September 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : MWST; Ermessenseinschätzung (2010).


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 29
MWSTG: 81  84
VGG: 31  32e  33  37
VGKE: 4  7
VwVG: 2  5  12  21  33  35  48  50  52  63  64
BGE-register
118-V-56 • 124-V-180 • 134-I-83 • 136-I-184 • 136-I-229 • 140-I-99 • 140-II-202
Weitere Urteile ab 2000
2C_1077/2012 • 2C_1078/2012 • 2C_232/2012 • H_129/04
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