Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1980/2014
Urteil vom 9. Mai 2016
Richter Gérald Bovier (Vorsitz),
Besetzung Richterin Barbara Balmelli, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______,geboren am (...),
Syrien,
Parteien vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 7. März 2014 / N (...).
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - seinen Heimatstaat am 13. September 2011 und gelangte am 9. November 2011 via B._______ illegal in die Schweiz, wo er am 10. November 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte. Am 17. November 2011 fand die Befragung zur Person statt und am 28. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes. |
|
1 | Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes. |
1bis | Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei. |
2 | Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen. |
3 | Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet. |
Zur Begründung des Asylgesuchs ist vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen zu verweisen (vgl. Befragungsprotokoll vom 17. November 2011, A5; Anhörungsprotokoll vom 28. Oktober 2013, A13).
A.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz im Wesentlichen eine Kopie eines Haft- und Suchbefehls sowie Fotos von Demonstrationen in der Schweiz zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 7. März 2014 - eröffnet am 12. März 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 10. November 2011 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 11. April 2014 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der ablehnende Asylentscheid des BFM vom 7. März 2014 sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Bei einer Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt sei die vom BFM angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen. Es sei dem Beschwerdeführer zu gestatten, die Beschwerde ergänzend zu begründen. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren, insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 22. April 2014 liess der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung nachreichen. Auf deren Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit einer weiteren Eingabe vom 28. Mai 2014 liess der Beschwerdeführer dem Gericht zum Beleg seines exilpolitischen Engagements Ausdrucke aus seiner Facebook-Seite ins Recht legen.
F.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2014 bat der Rechtsvertreter das Gericht um Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege und reichte als weitere Beweismittel Fotos ein, welche den Beschwerdeführer an zwei Demonstrationen in D._______ zeigen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2014 wies der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 110a |
H.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2014 teilte der Rechtsvertreter dem Gericht mit, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 14. Juli 2014 geleistet habe. Als Beilage reichte er eine Kopie des Einzahlungsbelegs ein.
Ausserdem finden sich in dieser Eingabe weitere Ausführungen zur exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz. Darauf wird - soweit dies entscheidrelevant ist - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Verfügung vom 5. August 2014 räumte der zuständige Instruktionsrichter der Vorinstanz Gelegenheit ein, innert Frist zur Begründung der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung Stellung zu nehmen. Darüber hinaus forderte er sie auf, dem Gericht innert derselben Frist eine Übersetzung des angeblichen Haft- und Suchbefehls vom 28. Dezember 2011 einzureichen.
J.
Mit Eingabe vom 4. August 2014 (Eingangsstempel vom 5. August 2014) liess der Beschwerdeführer dem Gericht das Original seines mutmasslichen Marschbefehls ("Mobilisierungsmitteilung") mitsamt deutscher Übersetzung ins Recht legen.
K.
Mit einer weiteren Eingabe vom 14. August 2014 wurden zusätzliche Fotos eingereicht, welche den Beschwerdeführer an einer Demonstration in E._______ zeigen.
L.
Mit Vernehmlassung vom 19. August 2014 wies das BFM darauf hin, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. An den Erwägungen werde vollumfänglich festgehalten.
M.
Mit Eingabe vom 25. August 2014 liess der Beschwerdeführer dem Gericht weitere Ausdrucke aus seiner Facebook-Seite zu den Akten reichen.
N.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 19. August 2014 wurde dem Beschwerdeführer am 27. August 2014 zur Kenntnis gebracht.
O.
Mit Eingabe vom 1. September 2014 liess der Beschwerdeführer dem Gericht Fotos, auf welchen er anlässlich einer Demonstration in F._______ zu sehen ist, einreichen. Ausserdem legte er einen Ausdruck eines Fotos ins Recht, welches ihn an derselben Demonstration zeigt und im Blog von G._______, dessen Adresse der H._______ gehört, veröffentlicht wurde.
P.
Mit Eingabe vom 30. September 2014 wurden dem Gericht zur Untermauerung des exilpolitischen Engagements weitere Beweismittel ins Recht gelegt. Hierbei handelt es sich um einen Ausdruck aus der Facebook-Seite des Beschwerdeführers, Fotos, auf denen er zusammen mit I._______, einem Mitglied des J._______ der K._______ zu sehen ist, und weitere Fotos, welche ihn an einer Demonstration in E._______ zeigen. Ausserdem wurde ein Ausdruck aus der Internetseite der K._______ eingereicht.
Q.
Gemäss einer Trauungsmitteilung des Zivilstandsamts L._______ hat der Beschwerdeführer am 6. November 2015 eine Schweizer Bürgerin geheiratet. Infolgedessen bewilligte die Vorinstanz am 14. Januar 2016 sein Gesuch um Kantonswechsel und teilte ihn für die Dauer des Asylverfahrens neu dem Kanton M._______ zu.
R.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2016 informierte der Rechtsvertreter das Gericht darüber, dass der Beschwerdeführer an seinem Asylgesuch festhalte, und erkundigte sich, bis wann mit einem Entscheid zu rechnen sei.
S.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2016 informierte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer über den Verfahrensstand. Gleichzeitig forderte er ihn aufgrund der am 6. November 2015 erfolgten Heirat auf, dem Gericht bis zum 3. März 2016 mitzuteilen, ob er bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde ein Verfahren zum Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung eingeleitet habe, beziehungsweise den Nachweis zu erbringen, dass ein solches Verfahren hängig sei.
T.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2016 teilte der Rechtsvertreter dem Gericht mit, der Beschwerdeführer habe beim Amt für Migration des Kantons M._______ ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs gestellt. Dieses Verfahren sei noch hängig. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers von der Sozialhilfe unterstützt werde und dieser selbst im Kanton M._______ über keine Arbeitsstelle verfüge, gehe die Migrationsbehörde davon aus, dass ein Widerrufsgrund vorliege, womit der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erloschen wäre.
Als Beilage reichte er eine Kopie eines an die Ehefrau des Beschwerdeführers adressierten Schreibens des Amts für Migration des Kantons M._______ vom 26. November 2015 ein. Mit diesem Schreiben wurde der Ehefrau eine Frist bis zum 26. Februar 2016 gewährt, um entweder ein kostendeckendes Einkommen nachzuweisen oder ausführlich zu begründen und zu belegen, weshalb im Falle einer Umwandlung der F-Bewilligung (vorläufigen Aufnahme) in eine Aufenthaltsbewilligung ihres Ehemannes eine weitere längerfristige Sozialhilfeunterstützung ausgeschlossen sei. Im Unterlassungsfall werde das Gesuch um Aufenthaltsbewilligung als hinfällig betrachtet.
U.
Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2016 forderte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, dem Gericht bis zum 1. April 2016 mitzuteilen, ob das zum Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung eingeleitete Verfahren noch hängig oder das entsprechende Gesuch hinfällig geworden sei.
V.
Nach gewährter Fristerstreckung informierte der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 4. April 2016 dahingehend, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers immer noch von der Sozialhilfe unterstützt werde und sich darüber hinaus bei der Invalidenversicherung angemeldet habe. Sie habe die Information erhalten, dass das Familiennachzugsgesuch frühestens dann bewilligt werden könnte, wenn der Beschwerdeführer während einer Mindestdauer von drei Monaten gearbeitet und die Probezeit bestanden hätte. Zurzeit sei es im Kanton M._______ aber kaum möglich, mit einem F-Ausweis eine Arbeitsstelle anzutreten. Immerhin habe das Amt für Migration zugesagt, das Verfahren hängig zu halten. Das Familiennachzugsgesuch sei also noch nicht hinfällig geworden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.4 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Das Verfahren war im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits hängig, weshalb vorliegend das neue Recht gilt (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 im Asylgesetz [Stand am 1. Oktober 2015], Abs. 1).
2.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
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1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
3.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der FK vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
4.
4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer mache geltend, sein Freund habe sich wegen behördlicher Probleme bei ihm zu Hause versteckt. Vor diesem Hintergrund erstaune, dass der Freund das Haus dessen ungeachtet wiederholt verlassen beziehungsweise sich ausser Hauses aufgehalten habe (A3 [recte: A5], S. 7). Im Weiteren bringe der Beschwerdeführer vor, sein Freund sei nachher umgebracht worden, weswegen er jetzt von dessen Familie bedroht werde (A13, S. 8). Zumal er aber seinem Freund Schutz geboten habe, sei das Vorgehen der betreffenden Familienangehörigen nicht nachvollziehbar. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer geltend mache, per Haftbefehl gesucht worden zu sein, gleichzeitig aber erkläre, er sei nicht aus diesem Grund aus Syrien ausgereist, sondern nur wegen der Bedrohungen seitens der Familie seines Freundes (A13, S. 13).
Da das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen nicht überzeugend sei, werde seine Darstellung nicht geglaubt.
Der Beschwerdeführer bringe vor, er habe auch an Demonstrationen gegen die syrische Regierung mitgewirkt. Auf die diesbezügliche Nachfrage habe er erklärt, zwei- oder dreimal demonstriert zu haben (A13, S. 4). Auch bezüglich der Teilnehmerzahlen und des Zeitpunktes habe er keine verbindlichen Informationen liefern können (A13, S. 5). Zu diesen zentralen Aspekten seines Asylgesuchs wären aber konzise Angaben zu erwarten gewesen.
Der Beschwerdeführer mache ausserdem geltend, man habe seinen Freund umgebracht. Er habe diesbezüglich aber keine hinreichenden Angaben machen können (A13, S. 8-9).
Er bringe vor, sein Vater sei festgenommen worden, habe aber bezüglich der Gründe dafür keine Angaben machen können beziehungsweise habe sich bei seinem Vater nicht danach erkundigt (A13, S. 10), wie dies zu erwarten gewesen wäre.
Der vom Beschwerdeführer eingereichte Haft- und Suchbefehl vermöge seine unstimmige Darstellung grundsätzlich nicht aufzulösen, umso weniger, als er nur in Kopie vorliege und somit alle Möglichkeiten offen blieben. Dem BFM sei bekannt, dass Dokumente dieser Art leicht erhältlich seien.
Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
Der Beschwerdeführer mache darüber hinaus geltend, er habe auch während seines Aufenthaltes in der Schweiz an Demonstrationen teilgenommen (A13, S. 3).
Exilpolitische Aktivitäten könnten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn feststehe, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung nach sich ziehen würden. Es treffe zu, dass die syrischen Behörden die exilpolitische Szene im Ausland beobachteten. Angesicht der ausgesprochen umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Personen mit einer Herkunft aus Syrien in ganz Westeuropa dränge sich indessen die Vermutung auf, dass die Überwachung nicht umfassend geschehe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass davon Personen betroffen sein könnten, die sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigten und vom syrischen Machtapparat als Gefahr für den Bestand, die territoriale Integrität oder das politische System der "Arabischen Republik Syrien" wahrgenommen würden.
Der Beschwerdeführer weise nicht das besagte Profil auf, welches erwarten liesse, dass er das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen könnte. Insbesondere sei in Erinnerung zu rufen, dass seine politischen Aktivitäten im Herkunftsland und die daraus angeblich entstandenen Verfolgungsmassnahmen nicht glaubhaft seien, und er auch über diese nicht glaubhaften Vorbringen hinaus keinerlei andere behördliche Schwierigkeiten habe glaubhaft machen können, weshalb davon auszugehen sei, dass er den syrischen Behörden nicht als Aktivist bekannt sei und er Syrien unbescholten verlassen habe.
Schliesslich gelte es auch auf die riesige Datenmenge im Internet zu verweisen, die eine umfassende Überwachung seitens der syrischen Behörden als ausgesprochen unwahrscheinlich erscheinen und stattdessen erwarten lasse, dass sich dies auf Personen beschränke, die - anders als der Beschwerdeführer - ein für den Staat als politisch gefährlich eingestuftes Profil aufweisen würden (vgl. dazu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-8110/2008 vom 8. April 2009; E-4174/2009 vom 15. Juli 2009; D-3960/2007 vom 15. Oktober 2009 und D-713/2011 vom 4. Februar 2011).
Diese Vorbringen hielten den Anforderungen gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, sodass das Asylgesuch abzulehnen sei.
Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs kam das BFM zum Schluss, dass auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
|
1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
oder Behandlung drohe.
Vorliegend erachte das BFM jedoch den Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- beziehungsweise den Heimatstaat oder in einen Drittstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage als nicht zumutbar, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, der angefochtene Asylentscheid verletze das Asylgesetz und damit Bundesrecht. Er stelle den Sachverhalt unvollständig und teilweise unrichtig fest. Zudem operiere er im Zusammenhang mit den vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründen mit Fiktionen und Vermutungen, denen jegliche Rechtsgrundlage abgehe. In Bezug auf die subjektiven Nachfluchtgründe sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nur die Tätigkeit fortsetze, welche er bereits in seiner Heimat begonnen habe. Die Ausnahmeregelung von Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
Sodann wird hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente im Wesentlichen geltend gemacht, der Freund des Beschwerdeführers habe zu den aktiveren Demonstrationsteilnehmern gehört. Er habe Texte und vermutlich auch Aufrufe zu weiteren Demons-trationen veröffentlicht. Diese Texte habe er beim Beschwerdeführer zu Hause verfassen können, habe aber anschliessend jeweils die Wohnung verlassen müssen, um das Geschriebene ins Internet zu stellen. Dies sei in der Wohnung des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen, weil die syrischen Behörden die Internetverbindung hätten zurückverfolgen können. Der Freund habe sich beim Beschwerdeführer aufgehalten, weil er nicht mehr in die Wohnung seiner Eltern habe zurückkehren können und nicht, weil er sich überhaupt nicht mehr auf die Strasse getraut hätte. Im Weiteren sei es aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer den Freund aufgefordert habe, aus der Wohnung auszuziehen, woraufhin dieser getötet worden sei, wohl nachvollziehbar, dass die Familie des Freundes hier einen Zusammenhang sehe zwischen dem Rauswurf aus der schützenden Wohnung und der anschliessenden Ermordung. Eine Schuldzuweisung dränge sich hier förmlich auf. Diesbezüglich sei noch darauf hinzuweisen, dass der Freund des Beschwerdeführers am (...) bei einer Demonstration in N._______ getötet worden sei, welche in die Wikipedia bei der Chronik des syrischen Bürgerkriegs Eingang gefunden habe. Die dortige Darstellung decke sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer am 13. September 2011 ausgereist, der Haftbefehl datiere jedoch vom 28. Dezember 2011. Er habe im September 2011 nicht wissen können, dass gegen Ende Dezember 2011 ein Haftbefehl ausgestellt würde. Das Verhalten des Beschwerdeführers, dasjenige seines Freundes und dessen Familie stellten sich als durchaus nachvollziehbar dar, weshalb die entsprechenden Vorbringen glaubhaft seien.
Im Weiteren sei es eine Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Demonstrationen nicht organisiert, sondern lediglich daran teilgenommen habe. Man dürfe nicht übersehen, dass die Demonstrationsteilnehmer bei den ersten Malen noch recht ängstlich gewesen seien, was der Beschwerdeführer bei der Bundesanhörung auch bestätigt habe. Die Demonstrationen hätten zur Hauptsache an einem Freitag stattgefunden. Dies habe der Beschwerdeführer auch so protokollieren lassen. Was die Festnahme seines Vaters betreffe, so habe am Telefon nicht darüber gesprochen werden können, weil in Syrien das Telefon abgehört werde und überall Spitzel eingeschleust würden. Ausserdem habe es im Heimatdorf an der (...) Grenze, wohin der Beschwerdeführer geflohen sei, keine funktionierende Telefonverbindung gegeben. Einzig einem Onkel sei es gelungen, an Informationen zu gelangen.
Hinsichtlich des Haftbefehls sei festzuhalten, dass die Behörden der Familie des Beschwerdeführers am 28. Dezember 2011 lediglich eine Kopie ausgehändigt hätten. Das Original scheine bei den Behörden geblieben zu sein. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass der Haftbefehl nicht echt sei und der Beschwerdeführer nicht gesucht werde. Die Existenz dieses Haftbefehls deute darauf hin, dass die syrischen Behörden von der Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers oder von der Unterschlupfgewährung an seinen später ermordeten Freund erfahren hätten. Es könne aber auch sein, dass die Behörden ihn wegen etwas ganz anderem verdächtigten. Dies spiele indessen keine Rolle, weil bereits die Existenz des Haftbefehls für sich alleine eine Gefahr für den Beschwerdeführer darstelle. Er müsse als Flüchtling anerkannt werden und es müsse ihm wegen der Vorfluchtgründe oder - in Bezug auf den Haftbefehl - wegen eines objektiven Nachfluchtgrundes Asyl gewährt werden.
Im Zusammenhang mit den subjektiven Nachfluchtgründen zitiere das BFM mehrere ältere Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts. Diese seien überholt, weil sich die Lage in Syrien seit dem Beginn des Bürgerkriegs massiv geändert habe. Die heutige Praxis des Gerichts sehe anders aus. So sei im Urteil D-1242/2010 vom 4. Januar 2013 festgehalten worden, dass seit dem Ausbruch der Unruhen die Anforderungen an den Exponierungsgrad tiefer anzusetzen seien als bisher. Im Lichte dieser neuen Rechtsprechung sei der Beschwerdeführer wegen seiner subjektiven Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
4.2.2 Neben bereits in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Vorbringen wird in der Beschwerdeergänzung im Wesentlichen ausgeführt, der Rechtsvertreter habe sich bei der inzwischen stattgefundenen Instruktionsbesprechung vom Beschwerdeführer erklären lassen, wie die Demonstrationen abgelaufen seien. Sie hätten jeweils nur kurze Zeit gedauert und seien nach Art eines Flashmobs entstanden. Dies bedeute, dass die Demonstrationsteilnehmer sternförmig aus allen Richtungen zusammengekommen seien, die Demonstration abgehalten hätten und anschliessend wieder in alle Richtungen verschwunden seien. Danach hätten die Teilnehmer an einem anderen Ort eine Demonstration abgehalten. Diese Demonstrationen hätten jeweils nicht einmal zehn Minuten pro Ort gedauert. Man habe auf diese Weise eine Intervention der Sicherheitskräfte verhindern wollen. Anders sei es nur am Freitag gewesen, wo die Demonstrationen jeweils grösser gewesen seien, weil sich die Teilnehmer vor und nach der Demonstration unter die Leute gemischt hätten, welche auf dem Weg zur oder von der Moschee nach Hause gewesen seien. Der Beschwerdeführer erinnere sich, zwei Mal an einem Freitag an einer Demonstration teilgenommen zu haben. Hinzu kämen noch die Fälle, bei denen er an einer oder zwei kurzen Demonstrationen von höchstens zehn Minuten beteiligt gewesen sei. Aus diesem Grund könne er sich auch nicht zur genauen Teilnehmerzahl äussern. Es gehe darum, dass er nicht gewusst habe, ob es sich bei der Gruppe, in der er sich befunden habe, um die einzige gehandelt habe oder ob in der Nachbargasse eine weitere Gruppe gewesen sei. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer bei der Instruktionsbesprechung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Ortspolizei seiner Familie eine Kopie des Haftbefehls ausgehändigt habe. Das Original dürfte bei der Stelle geblieben sein, welche mit seiner Festnahme beauftragt worden sei. Bei dieser Stelle wäre ihm dann auch das Original vorgelegt worden.
Der Beschwerdeführer habe ausserdem mitgeteilt, dass er hier in der Schweiz weiterhin an Demonstrationen teilnehme und auch auf Facebook mit Namen und Bild vertreten sei. Im Hinblick auf das Urteil D-1242/2010 vom 4. Januar 2013 sei noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich auch gesucht werde, weil er nicht zum Militärdienst angetreten sei. Die Reservisten würden nämlich nicht mit persönlichem Marschbefehl, sondern über die Medien aufgeboten. Damit bestehe das Risiko, dass der Beschwerdeführer wegen des Nichtbefolgens einer Einberufung auf einer Fahndungsliste stehe. Dadurch erhöhe sich aber auch das Risiko, dass er festgenommen und wegen der exilpolitischen Tätigkeit verfolgt werden könnte. Es stimme nicht, dass nur die Anführer und Organisatoren von Demonstrationen mit einer Verfolgung rechnen müssten. Im Gegenteil müsse jeder einzelne Demonstrationsteilnehmer damit rechnen, in Syrien festgenommen und misshandelt zu werden, weshalb auch der Beschwerdeführer riskiere, bei einer Rückkehr festgenommen und unter Einwirkung von Zwangsmassnahmen nach den übrigen Demonstrationsteilnehmern und Organisatoren gefragt zu werden. Er müsse daher - sollten ihm die Vorfluchtgründe nicht geglaubt werden - wegen subjektiver Nachfluchtgründe vorläufig aufgenommen werden.
5.
Wie sich den vorliegenden Akten entnehmen lässt, kann sich der Beschwerdeführer nicht auf eine Vorverfolgung im Heimatstaat berufen. Die Glaubhaftigkeit der diesbezüglich geltend gemachten Vorbringen ist in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen ernsthaft zu bezweifeln.
5.1 Zunächst ist vor dem Hintergrund, wonach der Freund in der Wohnung des Beschwerdeführers bleiben wollte, weil er sich beobachtet gefühlt und Angst gehabt habe (vgl. A13 S. 6 F46), nicht nachvollziehbar, dass er die schützende Wohnung jeweils verlassen haben soll, um seine selbstverfassten Texte und Demonstrationsaufrufe ins Internet zu stellen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er kein solches Risiko eingegangen wäre, hätte er sich tatsächlich vor allfälligen Behelligungen gefürchtet. Dies dürfte ebenso für die Teilnahme an der Demonstration vom (...), wo der Freund getötet worden sein soll, gelten, zumal es sich dabei um eine angeblich grosse Demonstration gehandelt hat (vgl. A13 S. 7 F65) und die Situation bei Demonstrationen, an denen mehr Leute teilgenommen haben, ausser Kontrolle geraten ist, derart, dass die Behörden eingegriffen und Leute verhaftet haben (vgl. A13 S. 5 F37/38). Nach dem Gesagten muss bezweifelt werden, dass sich der Freund überhaupt beim Beschwerdeführer aufgehalten hat. Infolgedessen kann dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt werden, dass er seitens der Familie des Freundes einen Racheakt zu befürchten hat. Abgesehen davon wäre er von dieser Familie wohl in erster Linie zu Hause aufgesucht worden und nicht, wie er angab, am Arbeitsort seines Vaters (vgl. A13 S. 10 F96).
5.2 Darüber hinaus fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer widersprüchlich äusserte, indem er anlässlich der Befragung zur Person angab, die Behörden seien bei ihm zu Hause gewesen und hätten anstelle von ihm seinen Vater mitgenommen und einen Tag lang festgehalten (vgl. A5 S. 7), während er bei der Anhörung zu den Asylgründen protokollieren liess, es habe bei seiner Familie keine Vorfälle gegeben, ausser, dass die Familie seines Freundes seinen Kopf gewollt habe (vgl. A13 S. 10 F97). Der auf Vorhalt hin angeführte Rechtfertigungsversuch, sein Vater sei am (...) verhaftet und am nächsten Tag wieder freigelassen worden; er habe aber bis jetzt nur die Geschichte von der Familie seines Freundes erzählt (vgl. A13 S. 10 F98), vermag den Widerspruch nicht aufzulösen, sondern ist vielmehr als unbehelfliche Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer diesen Vorfall auch an der Anhörung von sich aus erwähnt hätte, wäre sein Vater tatsächlich festgenommen worden.
5.3 Auch die Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen in Syrien muss bezweifelt werden. So wäre vor dem Hintergrund, dass er lediglich an zwei Freitagen an einer grösseren Demonstration teilgenommen haben will (vgl. Beschwerdeergänzung), zu erwarten gewesen, er hätte sich erinnern können, an welchem konkreten Freitag im Mai er sich erstmals daran beteiligt habe (vgl. A13 S. 5 F33). Ausserdem erwähnte er die Teilnahme an weiteren Demonstrationen, welche höchstens zehn Minuten gedauert und nach Art eines Flashmobs entstanden sein sollen, im erstinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort, weshalb diese erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen als nachgeschoben, mithin unglaubhaft zu bewerten sind. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland in den Augen der Behörden eine Gefahr für die Regierung dargestellt hat, umso weniger, als er keine anderen politischen Aktivitäten ausgeübt haben will (vgl. A13 S. 5 F39). Er gab denn auch selbst an, im Jahr 2011 bis zu seiner Ausreise keinen direkten Behördenkontakt gehabt zu haben (vgl. A13 S. 13 F125). Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, weshalb die Justizbehörde gegen ihn am 28. Dezember 2011 einen Haftbefehl ausgestellt (vgl. A13 S. 2 F4-F7) haben sollte. Diese Einschätzung wird dadurch verstärkt, dass im eingereichten "Haftbefehl" keine dem Beschwerdeführer vorgeworfene Straftat angegeben wird, was für ein solches Dokument erstaunen dürfte. Darin wird lediglich erwähnt, dass der Beschwerdeführer herbeizuschaffen sei beziehungsweise er aus Sicherheitsgründen zur Untersuchungshaft gebracht werden müsse (vgl. Übersetzung der Vorinstanz, A25). Abgesehen davon muss die Echtheit dieses angeblichen "Haftbefehls" auch aufgrund seiner Beschaffenheit bezweifelt werden. Fotokopien kann gemäss der Rechtsprechung grundsätzlich keine genügende Beweiskraft beigemessen werden, da sie nicht als fälschungssicher bezeichnet werden können (vgl. dazu BVGE 2007/7 E. 5.1). Im Übrigen sind Dokumente von der Art des eingereichten "Haftbefehls" leicht käuflich erwerbbar. Der Beschwerdeführer vermag somit aus dem eingereichten Dokument nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
5.4 Der Beschwerdeführer kann sodann auch aus der in der Eingabe vom 4. August 2014 geäusserten Befürchtung, im Falle einer Rückkehr nach Syrien in jedem Fall mit einer Festnahme rechnen zu müssen, da er seinen Militärdienst noch nicht geleistet habe, ihn aber leisten sollte, nichts für sich ableiten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzurteil BVGE 2015/3 einlässlich mit der Frage auseinandergesetzt, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee zukommt. Dabei wurde festgehalten, es sei dokumentiert, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgingen. Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen hätten - etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potenzielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden - seien seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen (BVGE 2015/3 E. 6.7.2). Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liegt demzufolge insbesondere dann vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde (a.a.O., E. 6.7.3). Im konkreten Fall war eine solche Konstellation gegeben, weil der kurdische Beschwerdeführer einer oppositionell aktiven Familie entstammte und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte. Der Beschwerdeführer hatte aufgrund der Entziehung von seiner Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee im Falle einer Rückkehr nach Syrien im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides folglich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
Vorliegend präsentiert sich die Sachlage anders als in jenem dem erwähnten Grundsatzurteil zugrunde liegenden Verfahren.
Männliche Staatsangehörige müssen in Syrien gemäss Art. 40 der syrischen Verfassung ab 18 Jahren einen obligatorischen Militärdienst leisten. Sie haben sich im Alter von 18 Jahren für den Militärdienst zu registrieren und sind bis zum Alter von 42 Jahren wehrpflichtig (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, 30. Juli 2014, S. 1). Die militärische Aushebung findet nach dem Erreichen der Volljährigkeit statt (vgl. a.a.O., S. 5). Da der Beschwerdeführer rekrutiert worden sein soll (vgl. Eingabe vom 4. August 2014), dürfte anlässlich dieser Aushebung wohl auch seine Wehrdienstpflicht durch entsprechende Eintragung ins Militärbüchlein festgestellt worden sein (vgl. Urteil des BVGer D-4772/2014 vom 5. Februar 2016 E. 6.6). Dies ist jedoch aufgrund dessen, dass er kein Militärbüchlein zu den Akten reichte, nicht erstellt, weshalb auch nicht ohne Weiteres eine Verweigerung der militärischen Dienstpflicht angenommen werden kann. Selbst wenn der Tatbestand der Wehrdienstverweigerung erfüllt wäre, ist festzuhalten, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, wonach der Beschwerdeführer einer oppositionellen Familie entstammen würde. Aufgrund der als unglaubhaft erachteten Demonstrationsteilnahme im Heimatland ist sodann nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der syrischen Behörden eine Gefahr für die Regierung dargestellt hat (vgl. E. 5.3). Im Übrigen will er persönlich nie irgendwelche Probleme mit den syrischen Behörden gehabt haben (A5 S. 6 Ziff. 7.02). Insgesamt bestehen vor diesem Hintergrund keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte.
Unter diesen Umständen ergibt sich auch aus dem auf Beschwerdeebene neu eingereichten angeblichen Marschbefehl ("Mobilisierungsmitteilung") nichts zugunsten des Beschwerdeführers. Angesichts dessen, dass er bei der Anhörung erklärte, sein Bruder (gemeint ist wohl der im Zeitpunkt der Anhörung bereits volljährige Bruder O._______, geb. [...] [vgl. A5 S. 4 Ziff. 3.01]) habe einen Marschbefehl erhalten (vgl. A13 S. 14 F133), wäre zu erwarten gewesen, dass er bei der Schilderung seiner eigenen Asylgründe ein ihn persönlich betreffendes Aufgebot erwähnt hätte, zumal er als älterer Bruder (geb. [...]) auch einen Marschbefehl erhalten haben dürfte. Entsprechende erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorbringen sind deshalb als nachgeschoben zu erachten. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer dem mutmasslichen Marschbefehl zufolge den Rang eines Reservekorporals hat und über eine Reservistennummer verfügt, was nicht den Tatsachen entsprechen kann, da er noch keinen Militärdienst geleistet haben will. Ausserdem fällt auf, dass die "Mobilisierungsmitteilung" undatiert ist, was für ein amtliches Dokument unüblich erscheint. Der Beweiswert des eingereichten Dokuments muss nach dem Gesagten als gering eingestuft werden.
5.5 Ergänzend gilt es hervorzuheben, dass die Unkenntnis des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Reise in die Schweiz bei der Beurteilung ins Gewicht fällt, zumal sich die Schilderung zum Reiseweg negativ auf die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung auswirkt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). So war der Beschwerdeführer weder in der Lage anzugeben, durch welche Orte beziehungsweise Länder er von B._______ in die Schweiz gereist noch von welchem Flughafen er abgeflogen respektive an welchem Flughafen er angekommen sei (vgl. A5 S. 5/6 Ziff. 5.02, A13 S. 12 F119 ff.). Ausserdem hatte er keine Ahnung, welche Papiere er für den Flug benutzt habe (vgl. A5 S. 6 Ziff. 5.02). Bei dieser Sachlage muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden verheimlichen will, auf welche Weise er tatsächlich in die Schweiz gelangt ist.
5.6 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen, mittels der geltend gemachten Fluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise, namentlich durch sein exilpolitisches Engagement und die Asylgesuchstellung in der Schweiz, befürchten muss, bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
6.3 Eine Person, die sich auf den subjektiven Nachfluchtgrund der exilpolitischen Aktivitäten beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom Engagement im Ausland erfahren hat, dieses als staatsfeindlich einstuft, und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
6.3.1 Die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind auch im Ausland nachrichtendienstlich aktiv, mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern. Die durch Bespitzelung gewonnenen Informationen bilden Grundlage für die Sicherstellung der Überwachung missliebiger Personen bei der Wiedereinreise ins Heimatland. Syrische Staatsangehörige und staatenlose Kurden syrischer Herkunft werden zudem nach einem längeren Auslandsaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig einem Verhör durch Sicherheitskräfte unterzogen. Wenn sich im Verlauf der Befragungen Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärteten, wurden die betroffenen Personen in der Regel an einen der Geheimdienste überstellt. Für die Zeit vor Ausbruch des Bürgerkriegs im März 2011 sind verschiedene Fälle dokumentiert, in denen Personen bei der Einreise in Syrien aufgrund von gesammelten Informationen über ihre als regimefeindlich eingestuften exilpolitischen Aktivitäten inhaftiert und zu weiteren Abklärungen an die Geheimdienste im Inland überstellt wurden.
Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfahren, insbesondere wenn sich die betroffene Person im Exilland politisch betätigt hat oder mit - aus Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind, vermag gemäss aktueller Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend. Vielmehr ist eine öffentliche Exponierung ausschlaggebend, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird.
Seit Ausbruch des Bürgerkriegs hat es zwar kaum mehr Fälle von zwangsweisen Rückführungen syrischer Staatsangehöriger gegeben, da ein praktisch ausnahmsloser Ausschaffungsstopp für abgelehnte syrische Asylsuchende gilt. Dementsprechend liegen auch keine aktuellen Informationen bezüglich des Umgangs des Regimes mit Rückkehrern respektive Exilaktivisten vor. Angesichts des rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen Gegner des Regimes im Inland ist jedoch naheliegend, dass auch aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Aktivitäten verhört würden. Unklar ist jedoch, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeiten im europäischen Ausland hinsichtlich der Überwachung und Erfassung oppositioneller Exilaktivitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage sind. Festzustellen ist, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt sind und aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausgeübt werden können. Zudem sind seit Ausbruch des Bürgerkriegs mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Angesichts dieser Dimensionen ist es wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind.
Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert, das heisst wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.1-6.3.6 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]).
6.3.2 Der Beschwerdeführer macht bezüglich seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz geltend, er habe an verschiedenen Demonstrationen der syrischen Opposition teilgenommen (am 24. Mai 2014 und 27. Juni 2014 in D._______, am 11. August 2014 und 26. September 2014 in E._______ sowie am 15. August 2014 in F._______). Ein Foto, welches ihn an der Demonstration in F._______ zeige, sei im Blog von G._______, dessen Adresse der H._______ gehöre, veröffentlicht worden. Es handle sich also nicht um irgendeine obskure Webseite. Ausserdem exponiere er sich im Internet auf seiner Facebook-Seite, wo er seine politischen Ansichten kundtue, indem er Stellungnahmen und Fotos veröffentliche und das Tagesgeschehen kommentiere. In einem Fall kommentiere er ein Youtube-Video. Mit den Fotos, welche ihn mit I._______, einem Mitglied des J._______ der K._______, zeigten, werde im Weiteren belegt, dass er Zugang zu wichtigen Köpfen der syrischen Opposition habe und an deren Zusammenkünften teilnehme.
6.3.3 Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte (vgl. vorstehend E. 5), kann ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. In Anbetracht der als unglaubhaft erachteten Demons-trationsteilnahme kann - entgegen anderslautender Auffassung - von einer Fortsetzung einer bereits in der Heimat begonnenen Tätigkeit nicht die Rede sein, umso weniger, als der Beschwerdeführer angab, keine anderen politischen Aktivitäten ausgeübt zu haben (vgl. A13 S. 5 F39). Gestützt auf die vorliegende Aktenlage drängt sich der Schluss auf, dass er nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Auch ist aufgrund der eingereichten Beweismittel und der Angaben des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Er hat vielmehr wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an diversen Kundgebungen gegen das syrische Regime teilgenommen, wobei er auch fotografiert wurde. Entgegen seiner Einschätzung übersteigt sein exilpolitisches Engagement die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Auch handelt es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte (vgl. D-3839/2013 E. 6.4.2). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer auf seiner Facebook-Seite seine politischen Ansichten äusserte, zumal eine solche Aktivität bei einer Vielzahl von Asylsuchenden festzustellen ist. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass er aufgrund des Umstands, wonach ein Foto, welches ihn an einer Demonstration in F._______ zeigt und im Blog einer Drittperson veröffentlicht wurde, ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist. Schliesslich vermag auch der Hinweis darauf, er habe I._______, ein Mitglied des J._______ der K._______, getroffen, noch nicht die Annahme zu begründen, er habe deswegen die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimagenten erregt. Nach dem Gesagten erscheint es nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse am Beschwerdeführer bestehen könnte.
6.4 Die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz vermag ebenfalls nicht zur Annahme zu führen, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Zwar kann aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit nicht ausgeschlossen werden, dass er bei der Wiedereinreise in seine Heimat einer Befragung durch die syrischen Behörden unterzogen würde. Da er eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte und somit ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person im Fokus der syrischen Behörden gestanden hat, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass diese ihn als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten.
6.5 Der Beschwerdeführer erfüllt nach dem Gesagten auch unter dem Blickwinkel subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgungsgründe darzulegen. Das BFM hat infolgedessen zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Die weiteren Vorbringen vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen, weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hebt die vom BFM angeordnete Wegweisung auf, wenn eine vorfrageweise Prüfung des Gerichts ergibt, dass die betreffende Person grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt. Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund der am 6. November 2015 erfolgten Heirat mit einer Schweizerin grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8c aa S. 174) und das von ihm beim Amt für Migration des Kantons M._______ gestellte Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist noch pendent (vgl. Bst. V. des vorliegenden Sachverhalts). Infolgedessen ist die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung aufzuheben. Die konkrete Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und damit auch der Entscheid über die Wegweisung fallen in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörde (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d).
8.3 Da der Beschwerdeführer vom BFM in der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich diesbezüglich bei vorliegender Konstellation weitere Ausführungen und Anordnungen. Der Beschwerdeantrag, es sei die angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen, ist somit gegenstandslos. Im Falle der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch die kantonale Behörde wird die angeordnete vorläufige Aufnahme dahinfallen, im Falle der Verweigerung wird die zuständige kantonale Behörde über die Wegweisung und deren Folgen neu zu entscheiden haben.
Im Sinne einer Klarstellung ist jedoch festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
|
1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
10.
Die Aufhebung von Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung erfolgt aufgrund des veränderten Sachverhaltes von Amtes wegen und wurde so nicht vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer beantragt. Er ist daher auch mit keiner seiner Rügen durchgedrungen, weshalb er nicht als obsiegende Partei zu betrachten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
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a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und den Asylpunkt betrifft.
2.
Sie wird im Sinne der Erwägungen, soweit sie die Wegweisung betrifft, gutgeheissen. Die Dispositivziffer 3 der Verfügung des BFM vom 7. März 2014 wird aufgehoben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Gérald Bovier Karin Schnidrig
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