Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-4963/2019

Urteil vom 9. April 2021

Richter Markus König (Vorsitz),

Richterin Roswitha Petry,
Besetzung
Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen,

Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

A._______, (...),

Sri Lanka,
Parteien
amtlich verbeiständet durch MLaw Cora Dubach,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 23. August 2019 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus Jaffna, verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Dezember 2015; er reiste in Begleitung eines Schleppers mit seinem eigenen Reisepass und mit einem Visum für B._______ legal über den Flughafen Colombo aus. Nach etwa fünfzehn Tagen B._______ sei er in die Türkei weitergereist. Auf dem Seeweg sei er im März 2016 nach Griechenland gelangt, wo seine Fingerabdrücke abgenommen worden seien und er sich - ohne ein Asylgesuch zu stellen - zehn Tage lang in einem Flüchtlingslager aufgehalten habe, bevor er über Mazedonien und Serbien im April 2016 nach Ungarn gereist sei und dort ein Asylgesuch gestellt habe. Auch die ungarischen Behörden hätten seine Fingerabdrücke abgenommen und ihn für die Dauer des Asylverfahrens in ein Flüchtlingslager überführt. Sein Ziel sei jedoch von Anfang an die Schweiz gewesen. Daher habe er Ungarn verlassen und sei in der Folge über Österreich nach Italien zurückgekehrt. Am 11. Mai 2016 sei er illegal in die Schweiz eingereist. Der Beschwerdeführer stellte an diesem Tag ein Asylgesuch.

A.b Am 27. Mai 2016 wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. Die vertiefte Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen fand am 16. April 2018 statt.

A.c Am 15. Juni 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, ein zuvor angehobenes Dublin-Verfahren werde beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren werde in der Schweiz durchgeführt.

B.

B.a Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei in D._______/Jaffna geboren. Er habe vom (...) Lebensjahr bis ins Jahr 2000 respektive elf Jahre lang in E._______/ Jaffna die staatliche Schule besucht und mit dem O-Level abgeschlossen. Von der Geburt bis Mitte 1992 respektive 1985 habe er in F._______/Jaffna und anschliessend bis etwa zum (...) Lebensjahr in G._______/Jaffna gelebt. Von 2003 bis Ende 2014 habe er in H._______ im Vanni-Gebiet gelebt. Er habe in der (...)branche gearbeitet; gewohnt habe er damals beim Onkel väterlicherseits. Im (...) 2009 sei er von einem Bombensplitter am (...) getroffen worden; sein Cousin sei bei diesem Vorfall ums Leben gekommen. Das Militär habe ihn und andere in einem Schulgebäude medizinisch versorgt. Anschliessend seien die Beteiligten vom Militär "aussortiert" worden: Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) habe man an einen anderen Ort gebracht, der Beschwerdeführer sei mit der Familie des Onkels in das Flüchtlingslager in I._______/J._______ gebracht worden, wo sie zwischen dem (...) 2009 und (...) 2010 geblieben seien.

Am (...) Januar 2015 sei er nach G._______ zurückgekehrt. Am 1. Oktober 2015 hätten ihn vier Angehörige des Militärs in Zivil zu Hause bei den Eltern gesucht. Da er bei der Arbeit gewesen sei, hätten die Soldaten die Eltern ausgefragt. Diese hätten dabei erzählt, ihr Sohn (Beschwerdeführer) halte sich im Vanni-Gebiet auf. Er habe sich aufgrund dieser Suche in den folgenden zehn Tagen bei einem Freund im Dorf versteckt. Die Militärs hätten vor seiner Ausreise mehrmals die Eltern und Geschwister zu Hause bedroht, falls er sich nicht zu erkennen gebe. Er vermute, dass sein Aufenthalt im Vanni-Gebiet ihn ins Visier der Militärs gerückt habe, und diese ihm deswegen - zu Unrecht - Verbindungen zu den LTTE unterstellt hätten. Den Soldaten sei er jedoch bis zur Ausreise nicht persönlich begegnet. Am (...) Oktober 2015 sei er von G._______ aus nach Colombo gegangen. Dort habe er die zwei Monate bis zur Ausreise in einer Lodge gewohnt. Nach seiner Ausreise hätten Militärangehörige mehrmals die Eltern und Geschwister wegen ihm aufgesucht und die Angehörigen unter Druck gesetzt; der Vater sei auch auf das Camp vorgeladen worden. Seinen Reisepass und Identitätsausweis habe er unterwegs auf dem Meer verloren beziehungsweise sei ihm der Pass vom Schlepper B._______ weggenommen worden.

Der Beschwerdeführer wies bei seinen Befragungen auch auf gesundheitliche Probleme hin. Er machte geltend, er leide unter hohem Blutdruck und unter Schmerzen am Hinterkopf und habe Schlafstörungen; deswegen nehme er Medikamente ein.

B.b Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel zu den erstinstanzlichen Verfahrensakten: Eine von der Armee ausgestellte Identitätskarte; eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde Nr. (...), ausgestellt am (...) von der Registratur K._______; eine "Relief Assistance Card" ("Relief and Recovery Assistance to Displaced Persons"), bei der es sich um die Familienkarte des Onkels handle; ein Bestätigungsschreiben des Quartier-Friedensrichters L._______ vom 15. März 2017; das Bestätigungsschreiben eines Pfarrers der katholischen Kirche, M._______, vom 8. November 2016; eine handschriftliche Bestätigung des Dorfvorstehers N._______ vom 29. Februar 2016 zum Aufenthalt im Vanni-Gebiet; ein Bestätigungsschreiben des Parlamentariers O._______, vom 17. Oktober 2016.

B.c Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 25. Juni 2019 zum Einreichen eines ärztlichen Berichts auf. Am 9. Juli 2019 stellte sein behandelnder Arzt dem SEM einen am 6. Juli 2019 verfassten Bericht zu.

C.
Mit Verfügung vom 23. August 2019 (am 26. August 2019 eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz; den Vollzug der Wegweisung bezeichnete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.

D.

D.a Mit Eingabe vom 25. September 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen diese erstinstanzliche Verfügung ein. Er beantragte, es sei festzustellen, dass sein rechtliches Gehör verletzt worden sei, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und als Folge die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei.

D.b In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; zudem sei ihm sei für das Verfahren ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.

E.
Die vormals zuständige Instruktionsrichterin stellte in ihrer Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2019 fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht einer Kostenvorschusserhebung hiess sie gut, wobei der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, innert Frist eine Person als amtliche Rechtsvertretung zu benennen und zu bevollmächtigen.

F.
Am 7. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer die Übersetzung eines Briefs seines Vaters vom 18. September 2019 zu den Akten.

G.
Am 24. Oktober 2019 reichte MLaw Cora Dubach eine Vollmacht des Beschwerdeführers ein, gab ihre Mandatsübernahme für das vorliegende Beschwerdeverfahren bekannt und ersuchte darum, als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt zu werden.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2019 wurde MLaw Cora Dubach von der Instruktionsrichterin als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zum Einreichen einer Vernehmlassung eingeladen.

I.

I.a Die Vorinstanz liess sich am 14. November 2019 zur Beschwerde vernehmen. Sie hielt dabei mit ausführlicher Begründung vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.

I.b Die Vernehmlassung der Vorinstanz SEM wurde dem Beschwerdeführer am 18. November 2019 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm Frist zur Replik angesetzt.

I.c Der Beschwerdeführer liess innert erstreckter Frist am 30. Dezember 2019 seine Stellungnahme zu den Beschwerdeakten reichen und an seinen Rechtsbegehren festhalten.

J.
Anfang des Jahres 2021 überwies die Leitung der Abteilung V das Beschwerdeverfahren aus organisatorischen Gründen dem vorsitzenden Richter zur weiteren Behandlung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Die Vorinstanz beurteilte die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft.

4.1.1 Namentlich führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe nicht nachvollziehbar darlegen können, weshalb das Militär ein so grosses Interesse an ihm gehabt und ihm - einzig, weil er im von den LTTE kontrollierten Gebiet gelebt habe - eine Verbindung zu den LTTE unterstellt haben solle. So habe er selber angegeben, ausser eines bereits vor langer Zeit verstorbenen Cousins habe niemand in seiner Familie Verbindungen zu den LTTE gehabt. Sodann mache er geltend, dass das Militär ihn am (...) 2015 das erste Mal in G._______ bei den Eltern gesucht habe, dies, nachdem er am (...) 2015 dorthin zurückgekehrt sei. Hätte das Militär den Beschwerdeführer wegen seines Aufenthalts im Vanni-Gebiet tatsächlich der Mitgliedschaft bei den LTTE verdächtigt, hätte sie ihn bereits vorher, zwischen 2010 und 2015, dort ausfindig machen und aufsuchen können. Ausserdem sei er den Militärangehörigen persönlich nie begegnet, was angesichts der behaupteten intensiven Suche unwahrscheinlich wirke. Sodann wäre er bei tatsächlicher Verfolgung durch die Militärs nicht über den Flughafen in Colombo ausgereist, da er dort jederzeit mit einer unvorhergesehenen Kontrolle durch die vielen Sicherheitsbehörden hätte rechnen müssen.

4.1.2 Weiter habe er zu wesentlichen Punkten unterschiedliche und damit widersprüchliche Angaben gemacht. Beispielsweise sollten gemäss Aussagen in der BzP die Verwandten mütterlicherseits in P._______ leben, später habe er gesagt, ein Onkel väterlicherseits lebe dort, die Verwandten mütterlicherseits seien in G._______. Auch zu seinen Aufenthaltsorten habe er zeitlich unterschiedliche Angaben gemacht, und die Schilderungen, wann und wie oft die Militärorgane ihn gesucht hätten, seien vage geblieben. Bezüglich des Verbleibs seiner Identitätsdokumente seien die Aussagen ebenfalls widersprüchlich ausgefallen.

4.1.3 Die zur Stützung der Asylvorbringen eingereichten Beweismittel,
namentlich die Bestätigungsschreiben - die von Personen verfasst worden seien, die er persönlich gar nicht gekannt oder mit denen er keinen Kontakt gehabt habe - seien Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiskraft. Es sei auch nicht auszuschliessen, dass die Dokumente käuflich erworben seien.
Soweit er vorgebracht habe, der Vater sei wegen ihm ins Camp der Militärs vorgeladen worden, seien hierzu keine Beweismittel aktenkundig gemacht worden.

4.1.4 Insgesamt würden die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht standhalten; die asylrechtliche Relevanz der Angaben müsse daher nicht geprüft werden. Der Beschwerdeführer erfülle folglich die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen.

4.2

4.2.1 In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer den Sachverhalt nochmals aus: Vor Kriegsende sei es auch ausserhalb des Vanni-Gebiets zu Scharmützeln und Bombenattentaten von LTTE-Sympathisanten gekommen, die sich in den Häusern der Zivilbevölkerung versteckt hätten. Entsprechend seien dort viele Razzien durchgeführt worden. Jede Familie habe eine Familienkarte erhalten, um zu belegen, wer zum Haushalt gehöre. Sein Name sei auf der Familienkarte seiner Familie aufgeführt, er sei jedoch nicht vor Ort gewesen. Deshalb hätten die Behörden nach seinem Aufenthalt gefragt. Die Familie habe bei jenen Razzien angegeben, er sei im Vanni-Gebiet. Dies habe ihn bei den Behörden verdächtig gemacht.
Er habe keinen Kontakt zu den LTTE gehabt, jedoch in Gebieten gelebt und gearbeitet, in denen diese die Kontrolle gehabt habe. Daher sei er verdächtigt worden, bei den LTTE gewesen zu sein. Eine Cousine mütterlicherseits sei bei den Tigers gewesen und den Märtyrertod gestorben.

4.2.2 Er sei während des Kriegs auf der Flucht von einer Sicherheitszone zur nächsten von einem Bombensplitter verletzt worden; ein Cousin sei
dabei getötet worden. Man habe ihn in vom Militär kontrolliertes Gebiet transportiert und später in einem Flüchtlingslager interniert. Vom (...) 2009 bis (...) 2010 sei er mit der Familie des Onkels in einem Flüchtlingslager in I._______/J._______ interniert und dort nach seinen LTTE-Verbindungen gefragt worden. Dabei habe man ihm stark auf den Hinterkopf geschlagen. Er habe deswegen bis heute Kopfschmerzen. Nach der Entlassung sei er auf Anraten des Vaters beim Onkel väterlicherseits geblieben. Erst am (...) 2015 sei er zur Familie nach G._______ zurückgekehrt und habe dort jeweils den ganzen Tag gearbeitet. Am 1. Oktober 2015 seien vier Militärpersonen nach Hause gekommen und hätten ihn gesucht. Die Militärs hätten dem Vater erklärt, sein Sohn sei bei den Tigers gewesen und sie wollten ihn deswegen befragen. Der Vater habe jegliche LTTE-Verbindungen des Sohnes abgestritten und behauptet, dieser sei noch im Vanni-Gebiet. Allerdings hätten die Militärpersonen von seinem (Beschwerdeführer) Aufenthalt in G._______ bereits gewusst und verlangt, er solle sich am Folgetag zu Hause zur Verfügung halten. Dies habe er erfahren, als er am Abend von der Arbeit gekommen sei. Er habe sich keinesfalls der Gefahr eines Verhörs aussetzen wollen und sich die folgenden zehn Tage bei einem Freund versteckt. Die Militärs seien am Folgetag wie angekündigt nach Hause gekommen und hätten seiner Familie mit Erschiessen gedroht, sollte er sich nicht freiwillig stellen. Während er sich beim Freund versteckt gehalten habe, sei die Familie mehrere Male behelligt und bedroht worden. Der Vater habe das Versteck nicht länger für sicher gehalten, weshalb der Bruder mit ihm (Beschwerdeführer) nach Colombo gereist sei. Er habe sich dort etwa zwei Monate in einer Lodge versteckt und sei in dieser Zeit vom Bruder mit Essen versorgt worden. Dort habe er auch erfahren, dass er zu Hause weiterhin gesucht worden sei. Daher habe der Bruder mittels eines Schleppers seine Ausreise vorbereitet. Dieser habe ihm einen Pass besorgt und am (...) Dezember 2015 sei er ausgereist.

4.2.3 Er sei seit der Ausreise mehrmals zu Hause gesucht und sein Vater sogar zu einem Verhör ins Militärcamp in Q._______ vorgeladen worden, wo er lange auf den Knien Fragen habe beantworten müssen. Etwa fünf oder sechs Monate nach seiner Ankunft in der Schweiz sei das Familienhaus von zivilgekleideten Militärpersonen durchsucht und die Familienmitglieder einzeln in Zimmern verhört und befragt worden. Der Vater habe dies in seinem Brief zu beschreiben versucht. Der Vater schildere auch deckungsgleich, was am (...) Oktober 2015 geschehen sei. Weiter beschreibe er einen Behördenbesuch vom Juni 2019. Die Armee habe dabei die Familienkarte mitgenommen und dem Vater aufgetragen, diese im
Armeecamp abzuholen. Der Vater sei dabei am Folgetag geschlagen und gefoltert und es sei ihm auch gesagt worden, sie würden seinen Sohn finden und sie würden weiterhin nach Hause kommen. Die Familie sei daher nach F._______ umgezogen.

4.2.4 Der Beschwerdeführer rügt in seinem Rechtsmittel eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Rückübersetzung der vertieften Anhörung sei nicht reibungslos verlaufen. Es habe an vielen Stellen Diskussionen mit dem Dolmetscher gegeben, der Korrekturen verweigert habe. Die Befragerin habe mehrmals nachgefragt, worüber sie diskutieren würden, wobei der Dolmetscher mutmasslich nicht offenlegen wollte, dass er (Beschwerdeführer) mit gewissen Formulierungen im Protokoll nicht einverstanden gewesen sei, da er sie so gar nicht gesagt habe.

Beispielsweise habe der Dolmetscher festgehalten, der Beschwerdeführer habe mit Jahreszahlen angegeben, wo er wann gelebt habe, was nicht zutreffe. Er habe ausdrücklich gesagt, von der Geburt bis zum (...) Lebensjahr in F._______, D._______, dann in G._______ und ab 2003 im Vanni-Gebiet gelebt zu haben. Der Dolmetscher habe jedoch selber ausgerechnet, welches Jahr sein (...) Lebensjahr gewesen sei und erklärt, man müsse das so angeben, obwohl er das bei der Rückübersetzung bemängelt habe. Auf diese Weise seien ihm Jahreszahlen in den Mund gelegt worden, die er so nie ausgedrückt habe. Zudem sei es nicht Aufgabe des Dolmetschers, solche Dinge zu präzisieren. Vielmehr hätte die Befragerin nachfragen können, wenn ihr seine Aussagen zu unpräzise erschienen wären.

Auch die protokollierte Aussage, er habe bis zum (...) Lebensjahr in G._______ gelebt, stimme so nicht. Er habe gesagt, in G._______ gelebt zu haben und anschliessend im Jahr 2003 ins Vanni-Gebiet gegangen zu sein. Der Übersetzer habe das mit dem (...) Lebensjahr hinzugefügt. Auch dies habe er bei der Rückübersetzung angesprochen. Der Dolmetscher habe ihm dabei versichert, er müsse so aussagen, daraus würden keine Probleme entstehen.

Durch dieses Fehlverhalten des Übersetzers würden nun in unfairer Vorgehensweise Widersprüche konstruiert. Durch diese unkooperative Übersetzung sei sein Mitwirkungsrecht bezüglich der Sachverhaltserhebung und damit das rechtliche Gehör verletzt worden.

4.2.5 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz würden diejenigen, die in der Zeit zwischen 2003 und 2009 im Vanni-Gebiet gelebt hätten, in den Augen der Regierung unter dem Generalverdacht stehen, mit den LTTE in Verbindung zu stehen. Zudem sei er nicht einfach ein normaler Bewohner des Vanni-Gebiets gewesen, sondern er sei erst 2003 dorthin gezogen, was ihn noch verdächtiger gemacht habe. Dabei habe man im Vanni-
Gebiet mit 18 Jahren grundsätzlich ein Training bei den Tigers absolvieren müssen; er sei beim Umzug (...) Jahre alt und demnach im idealen Alter dafür gewesen. Vor diesem Hintergrund sei nachvollziehbar, dass ihm Verbindungen zu den LTTE unterstellt würden. Er sei zudem nicht erst im Oktober 2015 zu Hause vom Militär gesucht worden. Vielmehr sei er bei jeder Hausdurchsuchung bei den Eltern gesucht worden, als er noch im Vanni-Gebiet gewesen sei. Darauf hätten die Eltern jeweils auch hingewiesen. Zudem habe der Vater ihm nach der Entlassung aus dem Flüchtlingslager von einer Rückkehr ins Elternhaus abgeraten, da dies für Personen aus der Vanni-Region zu gefährlich gewesen wäre. Dass ihn das Militär nie aufgegriffen habe, sei entgegen der Auffassung des SEM logisch. Er sei Anfang 2009 zu Hause gesucht worden; damals sei er im Vanni-Gebiet und auch im Flüchtlingslager gewesen. Also habe das Militär ihn erst ab Januar 2015 in G._______ antreffen können; aus welchen Gründen dieses ihn genau im Oktober 2015 gesucht hätten, entziehe sich seiner Kenntnis, was ihm aber vom SEM nicht angelastet werden dürfe. Hinsichtlich der Anzahl Besuche des Militärs zu Hause habe er ungefähre Angaben gemacht. Diese würden sich nicht widersprechen.

4.2.6 Kleine Widersprüche namentlich im Zusammenhang mit den Verwandtschaftsangaben seien auf eine ungenaue Übersetzung zurückzuführen. Diese würden auch nicht mit den zentralen Asylvorbringen zusammen-
hängen. Letztlich seien diese angeblichen Ungereimtheiten erneut ein Hinweis auf die ungenügende Arbeit des Übersetzers.

4.2.7 Insgesamt habe er seine Asylgründe glaubhaft vorgebracht. Sein
Leben sei durch die wiederholte Suche nach ihm in Gefahr. Dies werde durch die aktuellsten Berichte über Sri Lanka bestätigt. Sein Leben sei nicht nur im Zeitpunkt der Ausreise bedroht gewesen. Vielmehr müsse er mit künftiger Verfolgung rechnen. Damit seien die Voraussetzungen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Es sei ihm Asyl zu erteilen.

5.

5.1 Vorweg ist hinsichtlich der gerügten Verletzung des rechtlichen
Gehörs Folgendes festzuhalten:

5.2 Dass der Übersetzer in der vertieften Anhörung Korrekturen verweigert, seine Aussagen eigenmächtig anders übersetzt und dem Beschwerdeführer Aussagen in den Mund gelegt habe, findet in den Akten keine Stütze. Der Beschwerdeführer gab zu Beginn dieser vertieften Anhörung an, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. A17 F/A 1). Nach der Mittagspause wurde er gefragt, ob er bisher alles habe sagen können; das bis dahin erstellte Protokoll wurde ihm rückübersetzt und ausdrücklich erklärt, wenn es seinen Aussagen entspreche, könne er unterschreiben, ansonsten solle er Berichtigungen anbringen (vgl. a.a.O. F/A 115 f.). Er bestätigte die korrekte Protokollierung dort ohne jeglichen Vorbehalt (vgl. a.a.O. F/A 112-116). Am Ende der Befragung wurde das Protokoll nochmals übersetzt und er wurde ausdrücklich aufgefordert, er solle allfällige Fehler in der Übersetzung benennen. Dabei bestätigte er unterschriftlich, das Protokoll sei ihm Satz für Satz vorgelesen und in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden. Das Dokument sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (vgl. a.a.O. S. 18).

5.3 Dem Anhörungsprotokoll ist denn auch an keiner Stelle zu entnehmen, dass es zu Diskussionen zwischen dem Dolmetscher und dem Beschwerdeführer und deswegen zu entsprechenden Nachfragen der Befragerin gekommen wäre. Zudem darf davon ausgegangen werden, dass die behaupteten Auffälligkeiten seitens der mitwirkenden Hilfswerkvertretung der Caritas Schweiz spätestens in ihrem Begleitblatt entsprechend notiert und moniert worden wären. Dies war ebenfalls nicht der Fall (vgl. a.a.O., Protokollanhang).

5.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch das anlässlich der BzP erstellte Protokoll als korrekt und seinen Aussagen entsprechend unterschriftlich bestätigt hat. Insgesamt wurden seine Aussagen demnach in beiden vorliegenden Niederschriften korrekt erfasst.

5.5 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. Die Protokolle, namentlich dasjenige der eingehenden Anhörung vom 16. April 2018, sind nach dem Gesagten ohne Einschränkungen in die Entscheidfindung einzubeziehen.

6.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Sichtung der gesamten vorliegenden Akten mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur angeblichen Verfolgungssituation verschiedene Widersprüche aufweisen und teilweise nicht nachvollziehbar sind. Namentlich ist Folgendes festzustellen:

6.2

6.2.1 Der Beschwerdeführer hat in der BzP ausgeführt, er habe von 1985 bis Ende 2002 in G._______/Jaffna gelebt. Im Jahr 2003 sei er aus beruflichen Gründen - der Vater habe mit den Beinen Probleme gehabt - zum Onkel väterlicherseits ins Vanni-Gebiet umgezogen (vgl. A7/14
S. 4 und 9). Im Gefolge des Bürgerkriegs sei er im Jahr 2009 von einem Bombensplitter verletzt und deswegen durch die Militärs zu einer Schule gebracht worden, wo man ihn medizinisch versorgt habe. Am 21. April 2009 sei er ins Flüchtlingscamp I._______ überführt worden und dort bis (...) 2010 geblieben. Im Camp sei während seines Aufenthalts nichts Nennenswertes geschehen. Nach der Freilassung aus dem Flüchtlingscamp im (...) 2010 habe er seine Arbeit im Vanni-Gebiet fortgeführt. Bis zur Rückkehr nach Jaffna habe er weder mit den LTTE noch mit der Regierung Probleme gehabt. Erst nach seiner Rückkehr ins Elternhaus in Jaffna seien Militärs in Zivil am (...) Oktober 2015 gekommen und hätten ihn, da er aus dem Vanni-Gebiet zurückgekommen sei, nach Verbindungen zu den LTTE befragen wollen. Er habe die Militärs jedoch nie persönlich getroffen (vgl. a.a.O. S. 9 f.).

In der Anhörung führte er an, er habe von der Geburt bis (...) 1992 in F._______ und danach bis zum (...) Lebensjahr - mithin bis 1999 - in G._______/Jaffna gelebt. Im Jahr 2003 sei er wegen der Familiensituation ins Vanni-Gebiet zum Onkel gegangen (vgl. A17/20 F/A 41, 129 ff.). Die Verletzung durch einen Bombensplitter im April 2009 und die anschliessende Behandlung in einer Schule, wo das Militär die Kontrolle gehabt habe, schilderte er übereinstimmend. Weiter führte er hier aber auch aus, das Militär habe damals die Leute "aussortiert"; die LTTE-Mitglieder seien an einen anderen Ort, der Beschwerdeführer (mit der Familie des Onkels) in das Flüchtlingslager I._______ in J._______ überführt worden (vgl. a.a.O. F/A 41, 71). Am 15. November 2010 habe das Militär sie mit ihrem Wagen, dies mit Hilfe des Dorfvorstehers, nach H._______ (Vanni-Gebiet) transferiert. Eine sofortige Rückkehr des Beschwerdeführers nach Jaffna habe der Vater nicht erlaubt, da es dort zu Entführungen gekommen sei. Er sei deswegen beim Onkel geblieben und habe dort wieder gearbeitet. Als sich die Lage beruhigt habe, sei er am 6. Januar 2015 zur Familie zurückgegangen (vgl. a.a.O. F/A 71, 120). Vor 2015 habe er keine Probleme mit dem Militär gehabt (vgl. a.a.O. F/A 74).

6.2.2 Allein vor dem Hintergrund dieser Schilderungen ist das angeblich ab Oktober 2015 bestehende intensive Verfolgungsinteresse der Militärbehörden am Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist - zusätzlich zu den zutreffenden diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz - festzuhalten, dass die Militärs den Beschwerdeführer, hätten sie ihn tatsächlich in Verbindung mit den LTTE gesehen, bereits anlässlich der von ihm selber beschriebenen "Aussortierung" im April 2009 entsprechend eingestuft und behandelt (eben "aussortiert") hätten. Demgegenüber hat das Militär ihn mit der Familie des Onkels im November 2010 sogar nach H._______ zurückgefahren und er konnte die folgenden vier Jahre ohne Probleme dort leben und weiterhin seinem Erwerb nachgehen. Sodann ist der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im (...) 2015 nach G._______ zur Familie zurückgekehrt und konnte die folgenden (...) Monate dort problemlos leben und seiner Arbeit nachgehen. In diesem gesamten Kontext wird demnach keineswegs ersichtlich, weshalb die Militärbehörden plötzlich im (...) 2015 ein derart intensives Interesse am Beschwerdeführer gehabt haben sollen. Die diesbezüglichen Angaben sind bis heute vage und nicht nachvollziehbar geblieben. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund dessen, dass der Beschwerdeführer betont hat, er sei nie bei den LTTE gewesen und ausser eines vor langer Zeit verstorbenen Cousins sei auch kein Verwandter bei den Tigers gewesen (vgl. A17/20 A/F 76). Dass er neu in der Beschwerde davon spricht, eine Cousine sei den Märtyrertod gestorben, wirkt nachgeschoben, zumal nicht einzusehen ist, weshalb er diese in der Anhörung nicht auch zusammen mit dem Cousin erwähnt hat.

6.2.3 Es ist nach dem Gesagten vielmehr anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zwar - als einer von vielen - von der damaligen Bürgerkriegssituation betroffen und auch in einem Flüchtlingslager gewesen ist. Indessen konnte er ab (...) 2010 im Vanni-Gebiet - wohl auch, weil er auf der (eingereichten) Familienkarte des Onkels aufgeführt war - problemlos leben und ungehindert arbeiten. Dass auch in jener Zeitspanne bei den Eltern nach ihm gefragt worden sein soll, ist von ihm in einer Weise geschildert worden, die keine Rückschlüsse auf eine eigentliche Verfolgungssituation nahe legen: So sei es in der Wohngegend der Eltern damals zu Razzien der Behörden gekommen - es sei regelmässig zu Hausdurchsuchungen gekommen, um zu kontrollieren, ob es mehr Anwesende habe, als auf der Familienkarte aufgeführt - und der Vater habe von Entführungen gesprochen und ihm deshalb verboten nach der Entlassung aus dem Flüchtlingslager direkt heimzukehren (vgl. A17/20 A/F 82 ff.). Aus diesen Angaben ist nicht auf eine gezielte Suche der Militärs nach seiner Person zu schliessen.

6.2.4 Auch aus den Ausführungen in der Beschwerde, der Vater habe ihm nach der Entlassung aus dem Flüchtlingscamp von der Rückkehr abgeraten, da es viele Verhaftungen namentlich von Rückkehrern aus dem Vanni-Gebiet gegeben habe, ergeben sich - abgesehen davon, dass diese Angabe von der ursprünglichen Aussage, der Vater habe von Entführungen gesprochen, abweicht - keine Hinweise auf eine gezielte Verfolgungssituation; dies umso weniger, nachdem der Beschwerdeführer noch über vier Jahre mit einer Heimkehr zugewartet hatte. Die Ausführungen des SEM auch in der Vernehmlassung erweisen sich im Kontext als zutreffend.

6.3 Es finden sich sodann zahlreiche Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers; diese sind von der Vorinstanz zutreffend aufgeführt worden, worauf vorab verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.).

6.3.1 Bezüglich seiner Reisedokumente hat der Beschwerdeführer in der BzP festgehalten, er habe Reisepass und Identitätsausweis auf der Überfahrt auf dem Meer verloren (vgl. A7/14 S. 6). In der Anhörung erklärte er hingegen, der Reisepass sei ihm bereits (...) vom Schlepper abgenommen worden, die Identitätskarte habe er samt Reisetasche auf dem Meer verloren (vgl. A7/20 F/A 39).

6.3.2 Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung gesagt hat, während des Aufenthalts im Flüchtlingscamp sei nichts Nennenswertes geschehen ("È successo nulla di rilevante nel campo in cui è stato portato dai militari? No."; vgl. A7/14 S. 10) und am Ende der BzP bestätigte er, es gehe ihm gut, er habe Narben (...), die jedoch nicht schmerzen würden (vgl. a.a.O. S. 11). Allfällige (Folge-)Probleme wegen erlittener Schläge erwähnte er mit keinem Wort. In der Anhörung sprach er demgegenüber von Schlägen durch Soldaten, um später zu erklären, er habe vor Oktober 2015 nie irgendwelche Probleme mit dem Militär gehabt (vgl. A17/20 F/A 74). In der Beschwerde führt er nunmehr neu aus, während der Zeit im Flüchtlingslager sei er befragt und "stark" auf den Hinterkopf geschlagen worden, davon habe er heute noch Kopfschmerzen (vgl. Beschwerde, S. 3).

6.3.3 Es finden sich sodann - wie oben erwähnt - zeitliche Ungereimtheiten bezüglich seiner Aufenthaltsorte, die unter anderem dazu führen, dass eine nicht nachvollziehbare Zeitspanne zwischen 1999 und 2003 besteht. Zutreffend hat die Vorinstanz auch verschiedene ungereimte Angaben zu den verwandtschaftlichen Verhältnissen angeführt, auf die hier ebenfalls verwiesen werden kann.

6.3.4 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zur Untermauerung seiner Asylgründe, namentlich die Bestätigungsschreiben verschiedener Personen - die er teilweise gar nicht persönlich kennt und mit denen er keinen Kontakt gepflegt hat (vgl. A17/20 A/F 19 ff.) - vermögen die Schlussfolgerung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht zu entkräften. Die Vorinstanz hat diese Bestätigungen zu Recht als Gefälligkeitsschreiben beurteilt. Soweit geltend gemacht und vom Vater in einem Brief bekräftigt wird, die Militärs würden weiter nach dem Beschwerdeführer suchen und der Vater sei deswegen zuletzt vorgeladen sowie geschlagen worden, ist festzuhalten, dass der Vater kaum objektiv verwertbare, die oben erkannten Unglaubhaftigkeitselemente relativierende Aussagen machen dürfte, mithin sind auch diese - nicht weiter belegten - Angaben unter Würdigung aller Umstände nicht beweisgeeignet.

6.4 Das SEM hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe für die Ausreise aus Sri Lanka zu Recht als unglaubhaft qualifiziert.

6.5

6.5.1 Im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen; dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).

6.5.2 Zutreffend verneinte das SEM das Vorliegen von Risikofaktoren, welche zur Bejahung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung führen könnten. So weist der Beschwerdeführer in seiner Person keine Faktoren auf, die im Falle einer Wiedereinreise ein besonderes behördliches Interesse an ihm vermuten liessen. Namentlich gab er in der Anhörung an, weder er noch nähere Angehörige hätten je etwas mit den LTTE zu tun gehabt, einzig ein Cousin väterlicherseits sei bei den LTTE gewesen, dieser sei schon vor langer Zeit verstorben (vgl. A17/20 F/A 76 ff.). In der Beschwerde erwähnt er zwar neu eine Cousine mütterlicherseits, die den Märtyrertod gestorben sei (vgl. Beschwerde S. 3). Diese Angabe findet indessen, wie erwähnt, in den Anhörungen keine Stütze, ist mithin nachgeschoben. Aus den Akten geht auch sonst nicht hervor, weshalb der Beschwerdeführer über ein Risikoprofil verfügen sollte, welches auf eine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanten Handlungen seitens der sri-lankischen Behörden schliessen lassen würde. Allein der Umstand, dass er mehrere Jahre im Vanni-Gebiet beim Onkel gelebt und gearbeitet und während der Kriegswirren wie Tausende einige Zeit in einem Flüchtlingscamp verbringen musste, lässt keinen anderen Schluss zur. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka über den Flughafen Colombo legal mit seinem eigenen Reisepass verlassen konnte. Wäre er tatsächlich seit (...) 2015 intensiv vom Militär gesucht worden, wäre er damit ein nicht einzuschätzendes Risiko eingegangen durch eine der zahlreichen Sicherheitspersonen am Flughafen aufgegriffen zu werden und wohl kaum durch die Passkontrollen gekommen. Auf den ersten Blick sichtbare Narben hat der Beschwerdeführer keine und exilpolitische Aktivitäten macht er nicht geltend. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der bald fünfjährigen Landesabwesenheit kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG drohen.

6.5.3 Namentlich in der Replik wird auf die aktuelle Situation in Sri Lanka hingewiesen. Allerdings vermag auch die - als volatil zu bezeichnende - aktuelle Lage in Sri Lanka an den obigen Ausführungen nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die aktuellen Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Weder aus dem Machtwechsel von 2019 noch aus dem Vorfall betreffend eine Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka (vgl. Replik S. 3 ff.) vermag der Beschwerdeführer für sein Asylverfahren etwas zu seinen Gunsten abzuleiten.
Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Ebenso gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären.

6.6 Es bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

7.

7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

8.2.3 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.

8.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen.

8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.3.1 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna in der Nordprovinz, zuletzt lebte er dort in G._______. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der dortigen aktuellen Ereignisse und Entwicklungen. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015, a.a.O., E. 13.2).

8.3.2 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann mit Verweis auf die Akten festgehalten werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, unverheirateten Mann mit einem familiären und sozialen Beziehungsnetz im Heimatstaat handelt. Seine Familie lebt von der Landwirtschaft und ist gemäss seinen Angaben finanziell
weniger gut gestellt. Allerdings leben weitere Geschwister und verschiedene Verwandte in Sri Lanka, namentlich zur Familie väterlicherseits bestehen gute Beziehungen. Der Beschwerdeführer hat den Schulabschluss im O-Level und verfügt über eine langjährige Berufserfahrung in der (...)branche. Entsprechend ist es ihm möglich und zuzumuten, sich im Heimatstaat wieder eine Existenz aufzubauen. Trotz der jüngsten politischen Geschehnisse herrscht keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet wären. An dieser Einschätzung vermag, wie bereits ausgeführt, der Machtwechsel mit der erfolgten Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 nichts zu ändern.

8.3.3 Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers anbelangt, hat er hinsichtlich der vor zwölf Jahren erlittenen Verletzungen durch Bombensplitter angegeben, diese würden nicht mehr schmerzen (vgl. A7/14 S. 11). Der Beschwerdeführer leidet unter Kopf- und Nacken schmerzen und unter Bluthochdruck. Diese gesundheitlichen Probleme sind durch den Arztbericht vom 6. Juli 2019 belegt. Sri Lanka hat hinsichtlich der medizinischen Versorgung grosse Fortschritte gemacht; in den letzten Jahren wurde zunehmend in das Gesundheitswesen investiert. Staatliche Krankenhäuser sind in jeder grösseren Stadt angesiedelt, verfügen über modernes Gerät und bieten viele Behandlungsmethoden an. Die medizinischen Dienstleistungen sind für sri-lankische Staatsangehörige in der Regel kostenlos. Daneben existieren viele sehr gut ausgestattete - allerdings oft teure - Privatkliniken (vgl. Urteile BVGer E-118/2019 vom 9. April 2019 E. 10.3 und E-4556/2017 vom 14. August 2019 E. 9.3). Es ist im Kontext davon auszugehen, dass Bluthochdruck in Sri Lanka behandelbar beziehungsweise adäquate Medikation erhältlich ist. Dasselbe kann in Bezug auf die geltend gemachten (gemäss Arztbericht mutmasslich muskulär
bedingten) Kopf- und Nackenschmerzen gesagt werden, die in der Schweiz mit nicht rezeptpflichtigem Magnesium und Physiotherapie behandelt werden.

8.3.4 Schliesslich hat bereits das SEM auf die medizinische Rückkehrhilfe hingewiesen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
AsylG, Art. 75
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2
AsylV-2 Art. 75 Medizinische Rückkehrhilfe - 1 Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet.
1    Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet.
2    Bei medizinisch unerlässlichen Behandlungen kann die Behandlungsdauer verlängert werden, wenn eine endgültige Heilung erreicht werden kann. Hilfeleistungen auf unbestimmte Zeit sind jedoch ausgeschlossen.
3    Individuelle Rückkehrhilfe kann auch in Form von Medikamenten oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden.
der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

8.3.5 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung - auch unter dem Aspekt der gesundheitlichen Situation - als zumutbar.

8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 4. November 2019 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen hat, und den Akten keine Hinweise auf eine massgebliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist einerseits auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

10.2 Andererseits ist das Honorar der beigeordneten amtlichen Rechtsbeiständin durch die Gerichtskasse zu vergüten. Die am 30. Dezember 2019 eingereichte Honorarnote weist einen Gesamtaufwand in Höhe von Fr. 872.- (inkl. Auslagen) aus, was den konkreten Verfahrensverhältnissen angemessen erscheint. Das Gesamthonorar ist in dieser Höhe festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch die Gerichtskasse ein Honorar in Höhe von insgesamt Fr. 872.- vergütet.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-4963/2019
Date : 09. April 2021
Published : 22. April 2021
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. August 2019


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  7  8  44  93  105  106  108
AsylV 2: 75
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 5  48  49  52
Keyword index
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[noenglish] • addiction • advance on costs • airport • analysis • armed conflict • asylum law • asylum legislation • asylum procedure • asylum regulation • authenticity • authorization • beginning • brother and sister • certification • check • condition • convention relating to the status of refugees • copy • correctness • costs of the proceedings • counterplea • danger • day • decision • declaration • departure • deportation • document • duration • end • ethnic • european court of human rights • evaluation • evidence • experience • family • father • federal administrational court • file • financial circumstances • flight • foreseeability • formation of real right • greece • hamlet • headache • home country • house search • household • hungary • i.i. • identification paper • inscription • italian • justice of the peace • knowledge • labeling • language • legal demand • legal representation • letter • life • lower instance • macedonia • man • material point • meadow • medical report • member of parliament • member of the armed forces • membership • military defense • month • nationality • non-refoulement • outside • pain • painter • physiotherapy • pipeline • position • preliminary acceptance • pressure • presumption • private hospital • prohibition of inhumane treatment • public health • question • race • reception • record • region • relationship • remedies • remuneration • residence • right to review • room • sea • security zone • signature • sojourn grant • sri lanka • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • swiss citizenship • third party country • time limit • training • tug • uncle • voting suggestion of the authority • wage
BVGE
2014/26 • 2013/37 • 2011/24 • 2008/34
BVGer
E-118/2019 • E-1866/2015 • E-4556/2017 • E-4963/2019
AS
AS 2016/3101