Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3636/2006
{T 0/2}
Urteil vom 9. April 2008
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (...), Türkei,
alias B._______, geboren (...), Türkei,
vertreten durch Monica Capelli, Bündner Beratungsstelle für Asyl Suchende, Lürlibadstrasse 15, 7000 Chur,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 30. April 2004 / N .
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am 12. August 2003 auf dem Landweg und gelangte am 14. August 2003 via Italien und unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er gleichentags in der Empfangsstelle (...) um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung vom 18. August 2003 in der Empfangsstelle und der Anhörung vom 8. September 2003 (durch das kantonale Amt) machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Herkunft und habe in den letzten 25 Jahren vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat in Istanbul gelebt. Dort habe er in den Jahren 1993 und 1994 für die DHKP-C Zeitschriften verteilt und Parolen an die Wände geschrieben. Am 9. Januar 1996 hätten ihn die Behörden festgenommen und während der anschliessenden Polizeihaft gefoltert. Nach dreitägiger Haft habe er unter Zwang ein falsches Geständnis unterschreiben müssen. Er sei beschuldigt worden, ein Mitglied der DHKP-C zu sein und am (..) zusammen mit einem anderen Mann einen öffentlichen Bus angehalten, die Passagiere zum Aussteigen gezwungen und den Bus mit einem Molotow-Cocktail in Brand gesteckt zu haben. Er sei deswegen am (...) vom DGM (...) in (...) zu insgesamt 18 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Während der Haft habe er wiederholt an Hungerstreiks teilgenommen. So etwa habe im Jahre 1996 ein Todesfasten stattgefunden, mit welchem er sich durch einen 45-tägigen Hungerstreik solidarisiert habe. Auch in den Monaten September und Oktober 2000 sei er während 30 Tagen im Hungerstreik gewesen. Bald danach, am 19. Dezember 2000, habe das Militär im Gefängnis die Operation "Zurück zum Leben" gegen das Todesfasten durchgeführt. Er sei dabei am Bein verletzt worden und habe während 40 Tagen im Spital gepflegt werden müssen. In diesem Zusammenhang seien insgesamt drei Verfahren gegen ihn (und weitere 167 Angeklagte) hängig. Er habe seinerseits wegen der erlittenen Verletzung eine Strafanzeige gegen das Militär eingereicht. Im Jahre 2002 habe er mit Unterbrüchen während insgesamt 150 Tagen an Hungerstreiks teilgenommen. Die Strafe gegen ihn sei Ende 2002 aus gesundheitlichen Gründen für sechs Monate ausgesetzt worden, und die Behörden hätten ihn am 16. oder 17. November 2002 aus der Haft entlassen. Im Mai 2003 sei für ihn der Zeitpunkt gekommen, eine Reststrafe von viereinhalb Jahren anzutreten. Indessen sei ihm eine einmonatige Frist eingeräumt worden, um seinen Gesundheitszustand überprüfen zu lassen. In diesem Zusammenhang habe er Ende Juli 2003 bei der Staatsanwaltschaft drei ärztliche Atteste abgegeben und die Türkei am 12. August 2003 verlassen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente betreffend das Gerichtsverfahren und die Haft - unter anderem das Urteil des DGM Nr. (...) in (...) vom (...) - zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 30. April 2004 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte indessen das Asylgesuch infolge Asylunwürdigkeit ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und schob den Vollzug wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Beschwerde vom 1. Juni 2004 liess der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2004 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig verfügte er, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
E.
In seiner Vernehmlassung vom 10. Juni 2004 schloss das BFF auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. Dementsprechend werde an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich festgehalten.
F.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2004 liess der Beschwerdeführer Kopien türkischer Dokumente zu den Akten reichen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2008 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, bis zum 15. Februar 2008 darzulegen, in welchem Zeitraum und in welchem Rahmen er sich für die Dev-Sol eingesetzt habe. In seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2008 bestätigte der Beschwerdeführer, niemals Mitglied der DHKP-C gewesen zu sein. Es könne deshalb weder von einem Zeitraum noch einem Rahmen seines Engagements für die DHKP-C gesprochen werden, weil es ein solches nicht gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe einzig die Zeitschrift der Organisation gelesen. Einzelne Male habe er an bewilligten Treffen teilgenommen, welche aber nicht explizit von der DHKP-C organisiert worden seien. Es sei bei diesen Treffen um konkrete Themen und nicht um Inhalte der DHKP-C gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005361 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
|
1 | Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
2 | Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. |
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
|
1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
3.3 Gemäss Art. 53

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: |
|
a | sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; |
b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
c | gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB158 oder Artikel 49a oder 49abis MStG159 ausgesprochen wurde. |
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, gestützt auf die im Sachverhalt geschilderten Vorbringen und die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel sei zu schliessen, der Beschwerdeführer erfülle aufgrund der in der Türkei bisher erlittenen Nachteile sowie aufgrund des Bestehens einer begründeten Furcht vor weiteren ernsthaften Nachteilen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: |
|
a | sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; |
b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
c | gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB158 oder Artikel 49a oder 49abis MStG159 ausgesprochen wurde. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: |
|
a | sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; |
b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
c | gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB158 oder Artikel 49a oder 49abis MStG159 ausgesprochen wurde. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: |
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a | sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; |
b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
c | gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB158 oder Artikel 49a oder 49abis MStG159 ausgesprochen wurde. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 9 - 1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind. |
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1 | Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind. |
2 | Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200313 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar.14 |
zahlreicher Verbrechen i.S. von Art. 53

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: |
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a | sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; |
b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
c | gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB158 oder Artikel 49a oder 49abis MStG159 ausgesprochen wurde. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: |
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a | sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; |
b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
c | gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB158 oder Artikel 49a oder 49abis MStG159 ausgesprochen wurde. |

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b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
c | gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB158 oder Artikel 49a oder 49abis MStG159 ausgesprochen wurde. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: |
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b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
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4.2
4.2.1 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Asylverfahren ergibt sich, dass er seit dem Jahre 1993/94 begann, für die DHKP-C tätig zu werden (vgl. A9/33 S. 11, A1/9 S. 6).
Die Dev-Sol ("Revolutionäre Linke") ist eine aus der 1977 gegründeten Partei Dev-Yol ("Revolutionärer Weg") hervorgegangene Splittergruppe, die sich zu Beginn Devrimci Genclik Federasyon (Revolutionäre Jugendföderation) nannte. Später nannte sie sich nur noch Dev-Sol und spaltete sich - als kleinerer Teil der Dev-Yol - im August 1978 endgültig ab. Grund für die Abspaltung der Dev-Sol von der Dev-Yol war eine Auseinandersetzung zwischen der Dev-Yol-Führung in Ankara und derjenigen von Istanbul über die Anwendung von Gewalt zur Zielerreichung. Die Dev-Yol Mitglieder aus Istanbul warfen dem Zentralkomitee vor, es sei revisionistisch und pazifistisch; das Erbe der THKP-C werde dadurch verraten. Die Dev-Yol verfolgte - was die Gewaltanwendung betraf - einen zurückhaltenden Weg; Gewalt sollte so wenig wie möglich und nur zu Selbstverteidigungszwecken angewandt werden. Die Dev-Sol unter der Leitung von Dursun Karatas propagierte neu hingegen den bewaffneten Kampf als Hauptstrategie zur Zielerreichung und nicht mehr nur zur Selbstverteidigung. Hauptziel der Dev-Sol ist der gewaltsame Umsturz und die Einführung eines kommunistischen Systems sowjet-marxistischer Prägung (unabhängiger Sozialismus; Sympathie für Kuba). Die Dev-Sol war und ist primär in Istanbul aktiv. Noch im Jahr 1978 wurde die Untergruppierung FTKSME ("Bewaffnete Kampfeinheiten gegen den faschistischen Terror") und 1979 die SDB ("Bewaffnete Revolutionskommandos") für den bewaffneten Kampf gebildet. Die SDB sollte Attentate vorbereiten und durchführen. Die Dev-Sol betätigte sich aber zwecks Propaganda auch im legalen Rahmen, wie beispielsweise in der Mitarbeit in Studenten- und Jugendvereinen und dergleichen. Im September 1992 kam es zur Aufspaltung der Dev-Sol in zwei Flügel (Karatas- und Yagan-Flügel). Eine Gruppe um das Gründungsmitglied Bedri Yagan kritisierte Dursun Karatas, dem es 1989 zusammen mit Bedri Yagan gelungen war, aus dem Sagmalcilar-Gefängnis auszubrechen und ins Ausland zu fliehen, scharf. Ihm wurde unvorsichtige Vorgehensweise und Veruntreuung von Organisationsvermögen vorgeworfen. In ideologischer Hinsicht hielten beide Fraktionen die Ziele und Mittel der Dev-Sol bei. Die mitgliederschwächere THKP-C / Dev-Sol (Türkische Volksbefreiungspartei) entstand nach der Abspaltung 1992 aus dem Yagan-Flügel. Die THKP-C / Dev-Sol weist nur nuancierte ideologische Unterschiede zum Karatas-Flügel auf, beansprucht aber die legitime Nachfolge der Dev-Sol. Es entstand ein erbitterter Machtkampf zwischen den zwei Flügeln; es ist die Rede von mehreren versuchten und vollendeten Tötungsdelikten in der Türkei und Europa. So wurde Yagan im März 1993 von türkischen Sicherheitskräften erschossen, wobei vermutet wird, dass der Karatas-Flügel dahinter
steckt. Am 30. März 1994 entstand aus dem Karatas-Flügel die DHKP-C; Dursun Karatas wurde deren Generalsekretär. In der Türkei teilte sich die DHKP-C in einen politischen Flügel, die DHKP (Revolutionäre Volkspartei) und in einen militärischen Arm, die DHK-C.
Das Zentralkomitee der DHKP-C mit Dursun Karatas als Generalsekretär befindet sich in Istanbul im Untergrund. Gemäss US Department of State ist die DHKP-C geografisch in den grösseren türkischen Städten aktiv. Nach MIPT Terrorism Knowledge Base gab es seit 1968 bis zur Gegenwart 77 Vorfälle mit 91 Verletzten und 21 getöteten Personen, die der DHKP-C inklusive ihrer Vorgängerorganisationen zugerechnet werden können. Der letzte terroristische Anschlag wurde gemäss dieser Quelle am 1. Juli 2005 verübt. Gemäss MIPT unternehme die Organisation weiterhin gewalttätige Übergriffe gegen türkische Regierungsziele und westliche Interessen in der Türkei. Oberdiek stellte in einem Gutachten von 2005 fest, dass die DHKP-C beziehungsweise die DHK-C trotz erheblicher Schwächung durchaus als die aktivste Organisation (aus dem gewaltbereiten kommunistischen Spektrum) angesehen werden könne. Sie werde von dem Gewaltpotential her wohl nur von der PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen übertroffen. In seinem Bericht vom 11. April 2006 an das Bundesamt für Justiz (BJ) weist der Dienst für Analyse und Prävention des Bundesamtes für Polizei (DAP) darauf hin, dass die DHKP-C Ende 1992/Anfang 1993 aus einer Spaltung der Organisation "Devrimci Sol" ("Revolutionäre Linke") hervorgegangen sei. Ziel der DHKP-C sei es, mit terroristischen Methoden in der Türkei die geltende Staatsordnung zu beseitigen. Als Beispiele von Gewalt erzeugenden und terroristischen Aktionen von türkisch-kurdischen Gruppen nennt der DAP Streik, Boykott, Aufstand in Fabriken und Gefängnissen, Anschläge, Attentate und Selbstmordattentate. Von Anschlägen betroffen worden seien hauptsächlich Repräsentanten von Staat, Armee, Polizei, Justiz und Politik (vgl. Urteil des Bger 1A.163/2006 1A.203/2006 vom 23. Januar 2007). Nach dem Gesagten ist die Dev-Sol beziehungsweise die DHKP-C als gewaltbereite Organisation zu bezeichnen.
4.2.2 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das Bundesamt habe zu Unrecht Art. 53

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: |
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a | sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; |
b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
c | gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB158 oder Artikel 49a oder 49abis MStG159 ausgesprochen wurde. |
4.2.3 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
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1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
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1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: |
|
a | sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; |
b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
c | gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB158 oder Artikel 49a oder 49abis MStG159 ausgesprochen wurde. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft: |
|
1 | Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft: |
a | wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat; |
b | aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951172. |
1bis | Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.173 |
2 | Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge: |
a | die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben; |
b | ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG174 missachtet haben.175 |
3 | Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden. |
4 | Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.176 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: |
|
a | sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; |
b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
c | gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB158 oder Artikel 49a oder 49abis MStG159 ausgesprochen wurde. |

IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 8 Befreiung von Sondermassnahmen - Die vertragsschliessenden Staaten haben Sondermassnahmen, die gegen die Person, das Vermögen oder die Interessen der Angehörigen eines bestimmten Staates ergriffen werden könnten, nicht auf einen Flüchtling anzuwenden, der formell Angehöriger dieses Staates ist, nur weil er dessen Staatsangehörigkeit besitzt. Die vertragsschliessenden Staaten, die auf Grund ihrer Gesetzgebung diesen allgemeinen Grundsatz nicht einhalten können, werden in geeigneten Fällen Ausnahmen zugunsten der Flüchtlinge machen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 9 - 1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind. |
|
1 | Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind. |
2 | Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200313 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar.14 |
Als "verwerflich" im Sinne von Art. 53

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: |
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a | sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; |
b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
c | gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB158 oder Artikel 49a oder 49abis MStG159 ausgesprochen wurde. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind. |
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1 | Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind. |
2 | Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. |
3 | Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: |
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a | sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; |
b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
c | gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB158 oder Artikel 49a oder 49abis MStG159 ausgesprochen wurde. |
Ob die kriminellen Handlungen einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter haben oder als politisches Delikt einzustufen sind, ist irrelevant (vgl. Mario. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 84; EMARK 2002 Nr. 9 E. 7b S. 80; 1993 Nr. 8). Anders als die Flüchtlingskonvention unterscheidet Art. 53

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: |
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a | sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; |
b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
c | gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB158 oder Artikel 49a oder 49abis MStG159 ausgesprochen wurde. |

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b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
c | gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB158 oder Artikel 49a oder 49abis MStG159 ausgesprochen wurde. |
4.2.4 Für die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel der Frage nach der Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: |
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b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
c | gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB158 oder Artikel 49a oder 49abis MStG159 ausgesprochen wurde. |
4.2.5 Diverse Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie Berichte des Europarates, der EU-Kommission, des Europäischen Folterschutzausschusses und internationaler Menschenrechtsorganisationen dokumentieren, dass besonders in den Jahren 1992 bis 1997 in den von Kurden bewohnten Gebieten der Türkei schwerste Menschenrechtsverletzungen vorgekommen sind, für die zum einen militante separatistische Widerstandsorganisationen (namentlich die PKK) verantwortlich waren, zum anderen aber auch die türkischen Sicherheitskräfte. Der Europäische Folterschutzausschuss (CPT) hat zwischen 1990 und 1997 sechs Besuchsreisen in der Türkei unternommen, um die damalige Menschenrechtssituation (insbesondere die Haftbedingungen für Gefangene) zu untersuchen. Mit Ausnahme des Berichtes vom Oktober 1997 wurden die Inspektionsberichte zu Handen der türkischen Regierung nicht öffentlich gemacht. Der CPT hat aber am 15. Dezember 1992 und 6. Dezember 1996 zwei öffentliche Verlautbarungen über die Resultate der ersten fünf Untersuchungen publiziert. Der CPT hielt fest, dass im damaligen Zeitraum namentlich bei der Bekämpfung mutmasslicher Terroristen durch die türkischen Sicherheitskräfte systematisch gefoltert worden sei (vgl. auch zum Folgenden Bundesgerichtsurteil 1A163/2006 1A.203/2006 vom 23. Januar 2007 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EGMR) vom 10. Oktober 2000 i.S. N. A. c. T, Rec. 2000-X, 439 ff. Ziff. 53 - 58; s. auch BGE 122 II 373 E. 2b S. 377 f. mit Hinweisen).
Zahlreiche dieser Menschenrechtsverletzungen sind durch den EGMR beurteilt worden. Die meisten Urteile betrafen Zivilpersonen, die als Aktivisten und Sympathisanten der PKK verdächtigt worden waren, darunter auch mehrere junge Frauen. In einigen Fällen waren mutmassliche Anhänger der DHKP-C bzw. ihrer Vorgängerorganisation ("Dev Sol") betroffen. Gemäss einem solchen Entscheid des EGMR vom 11. Juli 2000 sei der Geschädigte im Februar 1992 von Beamten einer "Antiterroreinheit" ("Brigade Anti-Dev-Sol") der Sicherheitspolizei gefoltert worden (vgl. EGMR vom 11. Juli 2000 i.S. M. D. c. T, Ziff. 11 ff., Rec. 2000-VIII, 181 ff.; ähnlich auch EGMR vom 18. Dezember 1996 i.S. Z. A. c. T, Ziff. 10 ff., Rec. 1996-VI, 2260 ff.). Der EGMR musste für die Zeit zwischen 1992 und Herbst 1995 zahlreiche schwere Verstösse gegen die Menschenrechte feststellen, darunter Vergewaltigungen, Folterungen und Tötungen. Die einschlägigen Urteile sind grösstenteils publiziert. Neben kurdischen Separatisten und türkischen Sicherheitskräften seien auch bewaffnete sogenannte "Dorfwächter" an den Gewalttätigkeiten beteiligt gewesen (in chronologischer Reihenfolge der untersuchten Sachverhalte vgl. z.B. EGMR vom 27. Juni 2000 i.S. B. S. c. T, Ziff. 6 ff., Rec. 2000-VII, 425 ff.; EGMR vom 9. Juni 1998 i.S. S. T. c. T, Ziff. 8 ff., Rec. 1998-IV, 1504 ff.; EGMR vom 27. Juni 2000 i.S. N. I. c. T, Ziff. 10 ff., Rec. 2000-VII, 315 ff.; EGMR vom 28. März 2000 i.S. M. K. c. T, Ziff. 8 ff., Rec. 2000-III, 195 ff.; EGMR vom 13. Juni 2000 i.S. M. T. c. T, Ziff. 15 ff., Rec. 2000-VI, 349 ff.; EGMR vom 25. Mai 1998 i.S. K. K. c. T, Ziff. 8 ff., Rec. 1998-III, 1152 ff.; EGMR vom 25. September 1997 i.S. S. A. c. T, Ziff. 13 ff., Rec. 1997-IV, 1866 ff.; EGMR vom 8. Juli 1999 i.S. I. C. c. T, Ziff. 14 ff., Rec. 1999-VI, 657 ff.; EGMR vom 24. April 1998 i.S. K. S. et al. c. T, Ziff. 8 ff., Rec. 1998-II, 891 ff.; EGMR vom 22. Juli 2003 i.S. A., E. und Y. c. T; EGMR vom 24. Juli 2003 i.S. Y. c. T; EGMR vom 10. Oktober 2000 i.S. N. A. c. T, Rec. 2000-X, 439 ff. Ziff. 53-58; EGMR vom 19. Juni 2003 i.S. G. c. T; EGMR vom 24. April 2003 i.S. A. c. T; EGMR vom 24. Oktober 2006 i.S. K. et al. c. T).
4.2.6 Festzuhalten ist vorweg, dass aufgrund der notorischen Misshandlungen in der Untersuchungshaft und der oft angewandten Folter bei politisch missliebigen Personen, welche zu erzwungenen Geständnissen führen können, sowie der rechtsstaatlich fragwürdigen Verfahren vor den türkischen Staatssicherheitsgerichten (vgl. dazu Helmut Oberdiek, Gutachterliche Stellungnahme, Rechtsstaatlichkeit politischer Verfahren in der Türkei, fertig gestellt: Mitte Januar 2006, im Auftrag von Amnesty International, Holtfort-Stiftung, Pro Asyl, insbes. S. 298; Country Reports on Human Rights Practices, Türkei, vom 6. März 2007), die türkischen Dokumente, welche sich auf das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer beziehen, im vorliegenden Verfahren - im Gegensatz zur Vorinstanz - nicht heranzuziehen sind. Insoweit finden die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde Berücksichtigung, wo die Ansicht vertreten wird, die Argumentation des Staatssicherheitsgerichts (...) dürfe nicht leichtfertig übernommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich zur Beurteilung der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers daher ausschliesslich auf die protokollierten Aussagen. Es berücksichtigt dabei auch von der Vorinstanz ausser Acht gelassene Tatsachen (vgl. zur Motivsubstitution Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, VRG, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., 1999, S. 722, Rz 10). In diesem Sinne wurde der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2008 eingeladen, eine Stellungnahme zu seinen Tätigkeiten für die Dev-Sol abzugeben, welche mit Eingabe vom 15. Februar 2008 zu den Akten gereicht wurde.
4.2.7 Der Beschwerdeführer war für die DHKP-C tätig (vgl. A1/9 S. 6, A9/33 S. 11). Er anerkennt sinngemäss, dass eine Mitgliedschaft bei der DHKP-C zum Asylausschluss führen würde, mithin anerkennt auch er den "Unwürdigkeitscharakter" dieser Organisationen. Eine förmliche Mitgliedschaft bei der gewaltbereiten DHKP-C kann ihm aufgrund seiner Aussagen im Asylverfahren zwar nicht nachgewiesen werden. Anlässlich der Befragungen bejahte er - in der Empfangsstelle - indessen die Frage nach Tätigkeiten für die DHKP-C. So hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben (zumindest) Zeitschriften der DHKP-C verteilt, Parolen und den Parteinamen auf Wände geschrieben sowie an "bewilligten" Kundgebungen teilgenommen. Auf die Frage des Befragers, seit wann er denn Mitglied der DHKP-C gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, er sei nie Mitglied sondern lediglich Sympathisant dieser Partei gewesen. Dieser verbalen Beteuerung beziehungsweise dem Versuch, die Bedeutung der eigenen Rolle zunehmend herabzumindern, steht jedoch ein eingestandenes, unerbittliches Engagement im Zusammenhang mit dem sogenannten Todesfasten gegenüber. Auch daran will sich der Beschwerdeführer nicht beteiligt haben: er habe sich lediglich in Form eines Hungerstreiks solidarisiert (vgl. A9/33 S. 15). Indessen ist den Akten in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass er während 150 Tagen am Hungerstreik teilgenommen habe (vgl. A9/33 S. 16, 21, 22) und im Jahre 2002 aus gesundheitlichen Gründen aus der Haft entlassen worden sei. Da man entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers davon ausgehen darf, die türkischen Behörden hätten den Beschwerdeführer nicht wegen des diagnostizierten Gedächtnisverlusts, sondern eher im Hinblick auf einen lebensbedrohlichen Gewichtsverlust aus der Haft entlassen (vgl. A9/33 S. 25), drängt sich aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers der Schluss auf, dass sein Engagement für die THKP-C in Wirklichkeit weit über den zugestandenen Umfang hinausging; die Entschlossenheit des Beschwerdeführers, sich selbst noch in Gefangenschaft unter Einsatz des eigenen Lebens für die THKP-C einzusetzen, weist dem Beschwerdeführer eine andere Rolle als diejenige eines blossen Sympathisanten zu. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers erscheint demnach als vorweggenommene Anpassung an die - in Aktivistenkreisen - bekannte Praxis der schweizerischen Asylbehörden und ist somit unglaubhaft. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass er - zumindest propagandistisch - eine Organisation tatkräftig unterstützte, die Gewalthandlungen beging. Als Einzelner war er objektiv zwar eine austauschbare Person in einer arbeitsteiligen Organisation. Der THKP-C wäre es aber nicht möglich gewesen, ohne Propagandisten neue Aktivisten für den
bewaffneten Kampf zu gewinnen und von Sympathisanten logistisch (z.B. mit Geldspenden usw.) unterstützt zu werden. Es muss nach dem Gesagten davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei seinen Aktivitäten die notorische Gewaltbereitschaft der von ihm logistisch unterstützten Organisation in Kauf genommen hat. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts stellen seine Handlungen zugunsten der THKP-C - mit Ausnahme der Hungerstreiks (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 5a und b) - verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: |
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a | sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; |
b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
c | gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB158 oder Artikel 49a oder 49abis MStG159 ausgesprochen wurde. |
4.2.8. Es erübrigt sich nach dem Gesagten, näher auf die Ausführungen in der Beschwerde oder weitere Beweismittel einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Von der Abnahme der zur Verfügung stehenden Beweise darf nämlich im Sinne einer vorweggenommenen (antizipierten) Beweiswürdigung abgesehen werden, wenn aufgrund bereits abgenommener Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84, Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 39, Rz. 111 mit Hinweis auf BGE 122 V 162, 119 Ib 505 f.).
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)
- (...)
- den Dienst für Analyse und Prävention (in Kopie zur Kenntnis)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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