Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-3542/2015

Urteil vom 9. März 2017

Richter Markus König (Vorsitz),

Besetzung Richter Simon Thurnheer, Richter David R. Wenger,

Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Moreno Casasola, (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 30. April 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der tamilische Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) September 2013. Er sei mit einem singhalesischen Reisepass von Colombo auf dem Luftweg via B._______ nach C._______ geflogen und von dort am (...) September 2013 mit einem Auto in die Schweiz gelangt. Tags darauf stellte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch. Die Erstbefragung (Befragung zur Person, BzP) fand am 26. September 2013 statt. Das SEM führte am 24. April 2015 die ausführliche Anhörung mit dem Beschwerdeführer durch.

B.

B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er stamme aus D._______ im Batticaloa
Distrikt, wo seine Eltern und die Schwester nach wie vor leben würden. Er habe vornehmlich in E._______ (Trincolamee-Distrikt) als (...) gearbeitet und unter der Woche dort auch in einer (...) gewohnt. Zudem sei er als (...) tätig gewesen. Im Jahr 2008 sei er einmal vom Criminal Investigation Department (CID) zu Hause in D._______ unter dem Verdacht von Kontakten zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gesucht worden; ihm sei aber die Flucht durch die Hintertür gelungen. Er habe dies der Polizei zur Anzeige gebracht, was für kurze Zeit telefonische Drohungen zur Folge gehabt habe. Ebenfalls im Jahr (...) sei sein Onkel zweiten Grades, kurz nachdem er ins (...) gewählt worden sei, von den LTTE getötet worden; dieser Onkel habe sich zuvor gegenüber den Tigers geweigert gehabt, (...)
einen Bombenanschlag durchzuführen.

Im Vorfeld der Provinzwahlen vom 8. September 2012 habe er (Beschwerdeführer) einen Freund und Kandidaten der Tamil National Alliance (TNA) unterstützt, indem er im Rahmen seiner Wahlkampagne von Tür zu Tür gegangen sei und um Stimmen für den Freund geworben sowie Flugblätter verteilt habe. Aus diesem Grund sei er von Unbekannten telefonisch mit dem Tod bedroht und aufgefordert worden, seine Tätigkeit abzubrechen. Am (...) Oktober 2012 hätten Mitglieder des CID im Elternhaus nach ihm gesucht; er sei abwesend gewesen. Seine Eltern hätten ihn darüber informiert und ihm mitgeteilt, das CID habe ihn aufgefordert, sich in ihrem Büro im nahe gelegenen Armeecamp zu melden. Er sei in der Folge oft telefonisch bedroht worden.

B.b Diese Verfolgungssituation habe er in seinem schriftlichen Asylgesuch vom (...) 2012 bei der Schweizer Vertretung in Colombo dargelegt. Damals sei ihm geantwortet worden, die Schweiz nehme keine Asylgesuche aus dem Ausland mehr an. Ein am (...) 2012 eingereichtes Gesuch um Ausstellung eines humanitären Visums sei abschlägig beantwortet worden.

B.c Am 10. September 2013 hätten Angehörige des CID ihn in der (...) in Trincolamee und - weil er dort nicht gewesen sei - einen Tag später wiederum zu Hause in D._______ gesucht; auch hier hätten sie den Beschwerdeführer nicht angetroffen. Er habe diese Vorfälle der Menschrechtskommission von Sri Lanka und einigen Parlamentariern gemeldet und das Land in der Folge verlassen. Nach seiner Ausreise sei sein Vater zweimal vom CID mitgenommen und dabei geschlagen worden, letztmals im (...) 2015. Auch sein Bruder sei wegen ihm belästigt worden und deswegen (...) 2015 nach F._______ gereist, wo er seither lebe und arbeite.

Als Beweismittel für seine Identität reichte der Beschwerdeführer einen
Original-Identitätsausweis und eine beglaubigte Kopie seines Geburtsscheins zu den Akten. Zum Beleg der Asylvorbringen reichte er unter anderem Kopien des Asylgesuchs vom (...) 2012 und des Gesuchs um Ausstellung eines humanitären Visums vom (...) 2012, einen (...)ausweis vom (...), Bestätigungsschreiben von zwei Abgeordneten des (...) vom (...) Januar 2013 und (...) Oktober 2013, zwei Bestätigungsschreiben eines nationalen Parlamentariers vom (...) Dezember 2012 und (...) März 2015, einen Polizeirapport vom (...) 2008 mit seinen Aussagen, einen (...)ausweis vom (...), eine Bestätigungskarte der Menschenrechtskommission von Sri Lanka vom 11. September 2012 betreffend seine Klage, Wahlmaterial des von ihm unterstützten Kandidaten der TNA von 2012, einen Bericht der australischen Regierung über die TNA und die Wahlen von 2012, eine Wohnort- und Charakterbestätigung des Dorfvorstehers vom (...), einen (...) sowie verschiedene Arbeitsbestätigungen, Schul- und Hochschulzeugnisse, je eine Bestätigung eines Vereins und eines Sportclubs sowie vier Fotografien zu den Akten.

C.
Mit Verfügung vom 30. April 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

D.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2015 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. April 2015 erheben. Im Rechtsmittel wurde beantragt, der Entscheid des SEM sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.

E.

E.a Mit Verfügung vom 1. Juli 2015 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, die zur Begründung seines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege behauptete Mittellosigkeit zu belegen. Der Beschwerdeführer liess diese Frist ungenutzt verstreichen.

E.b Mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 21. Juli 2015 lehnte der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf.

E.c Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.

F.

F.a Am 6. August 2015 wurde die Beschwerde dem SEM zugestellt und dieses zum Einreichen einer Vernehmlassung eingeladen.

F.b Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 20. August 2015 vollumfänglich an ihren Erwägungen in der Verfügung vom 30. April 2015 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

F.c Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 25. August 2015 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.4 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ist das Folgende zu entnehmen:

4.2 Das SEM beurteilte die Vorbringen des Beschwerdeführers als in wesentlichen Punkten unlogisch und übertrieben. Es fehle zudem das Motiv für die angegebene Verfolgungssituation und die Aussagen seien insgesamt detailarm, sehr allgemein und kaum überzeugend ausgefallen; sie vermittelten den Eindruck einer konstruierten, auswendig gelernten Geschichte. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich mehr darauf bedacht gewesen, einzelne Daten richtig wiederzugeben, statt die Vorfälle inhaltlich zu schildern. Den Ausführungen würden zudem die Realkennzeichen fehlen, die auf tatsächlich Erlebtes hinweisen würden. Die Aussagen würden auch Ungereimtheiten in zeitlicher Hinsicht aufweisen.

4.2.1 Die eingereichten Beweismittel seien einerseits als Gefälligkeitsschreiben zu beurteilen, zumal der Beschwerdeführer zu den Verfassern eigenen Angaben zufolge gar keinen persönlichen Kontakt unterhalten habe, womit diese lediglich das von den Eltern Erzählte hätten festhalten können. Das Gleiche sei mit Bezug auf die Klage bei der sri-lankischen Menschenrechtskommission zu sagen; diese habe zudem nichts unternommen, weshalb das entsprechende Beweismittel keinen Beitrag zum Beleg der Glaubhaftigkeit des Vorbringens leiste. Andererseits seien die weiteren Beweismittel betreffend Ausbildung und Arbeit an (...) und in Vereinen für die Frage einer asylrechtlich relevanten Verfolgungssituation nicht relevant; diese würden im Gegenteil die Normalität seines Alltags bestätigen. Die Nachteile, die der Vater und Bruder angeblich erlitten hätten, seien ebenfalls nicht nachvollziehbar und unlogisch dargelegt worden.

4.2.2 Die Vorbringen bezüglich der Ereignisse ab dem Jahr 2012 würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen insgesamt nicht genügen; deren Asylrelevanz müsse daher nicht geprüft werden.

4.2.3 Der angeblichen Suche des CID wegen vermuteter LTTE-Nähe im Jahr 2008 - die ebenfalls mit Zweifeln behaftet seien - fehle es sodann am Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und Ausreise, zumal der Beschwerdeführer danach bis Herbst 2012 keine Probleme mehr geltend gemacht habe und dieser Vorfall nunmehr sieben Jahre zurückliege. Bezüglich der angegebenen Ermordung des Onkels durch die LTTE sei den entsprechenden Schilderungen kein Zusammenhang zur eigenen Verfolgungsgeschichte zu entnehmen. Diese Darlegungen betreffend das Jahr 2008 seien daher asylrechtlich nicht relevant.

4.2.4 Insgesamt seien die dargelegten Asylgründe nach dem Gesagten weder glaubhaft noch flüchtlingsrechtlich relevant im Sinn des Asylgesetzes.

4.3 Die sri-lankischen Behörden würden gegenüber aus dem Ausland heimkehrenden Staatsbürgern tamilischer Ethnie eine erhöhte Wachsamkeit an den Tag legen. Der Beschwerdeführer sei zwar tamilischer Ethnie, aber eher relativ kurze Zeit landesabwesend gewesen, weshalb gemäss Praxis nicht von Verfolgungsmassnahmen bei der Rückkehr auszugehen sei. Hinsichtlich allfälliger risikovermehrender Faktoren könnten das Alter des Beschwerdeführers, seine angeblich illegale Ausreise und die Rückkehr mit temporären Reisedokumenten die Aufmerksamkeit der sri-
lankischen Behörden bei der Wiedereinreise und Wiedereingliederung zwar erhöhen. Allerdings könne der Beschwerdeführer seine Ausbildung und berufliche Tätigkeit seit dem Jahr 2002 belegen und habe keine Verbindungen zu den LTTE. Insgesamt gebe es daher keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, er müsse bei der Wiedereinreise Massnahmen befürchten, die über einen sogenannten Background Check mit Befragung, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka wie im Ausland hinausgehen würden.

4.4 In Würdigung aller Umstände würden die Vorbringen betreffend das Jahr 2008 und sein persönliches Risikoprofil den Anforderungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten.

5.

5.1 In seinem Rechtsmittel hält der Beschwerdeführer an der Wahrheit seiner Asylbegründung fest.

5.1.1 Dazu führt er einleitend aus, seine gesamte Grossfamilie sei in der lokalen Umgebung von Batticaloa bekannt für ihren Einsatz für die Auto-nomiebestrebungen der tamilischen Minderheit. Mehrere Familienmitglieder seien seit der Gründung für die TNA engagiert; sein Onkel G._______, der im Jahr (...) für die TNA ins (...) gewählt worden sei, sei von den Tigers liquidiert worden, nachdem er sich geweigert gehabt habe, für diese einen Bombenanschlag durchzuführen. Drei weitere Verwandte seien als Offiziere der LTTE im Kampf gefallen. Im Frühjahr 2004 sei der Beschwerdeführer von den LTTE "auf freiwilliger Basis" angefragt worden, ob er als (...) für sie arbeiten würde, was er abgelehnt habe. Die Familie habe fortan regelmässige Abgabe an die LTTE geleistet und so seine Zwangsrekrutierung verhindert.

5.1.2 In der Beschwerde werden sodann in chronologischer Abfolge nochmals die einzelnen Sachverhaltselemente der Ereignisse ab dem Jahr 2008 dargelegt. Vom CID sei er deswegen verdächtigt worden, Kontakte zu den LTTE zu haben, weil er damals wegen seiner beiden Aufenthaltsorte oft die Checkpoints der LTTE und der Regierung passiert habe. Die Summe dieses Pendelns habe dazu geführt, dass mitunter beide Konfliktparteien ein Misstrauen "gegenüber seiner Positionierung" (vgl. Beschwerde S. 4) gehegt hätten; dies erkläre auch die Fahndung durch das CID. Die damals von ihm eingelegte Beschwerde habe bewirkt, dass er nur noch einige wenige Drohanrufe erhalten, das CID ihn jedoch nicht wieder aufgesucht habe.

5.1.3 Weiter wird die Ereigniskette im Jahr 2012 beschrieben, als der Beschwerdeführer sich im Hinblick auf die Provinzwahlen vom September 2012 für seinen Freund Krishnapillai Seyon engagiert habe, der für die TNA als nationales Parlamentsmitglied kandidiert habe. Dazu wird ausgeführt, seine Rolle in der Wahlpropaganda damals könne mit derjenigen eines bekannten Unterstützungsmitglieds eines Wahlkampfkomitees in der Schweiz verglichen und gleichgesetzt werden. Als (...) und (...) habe der Beschwerdeführer über ein breites Netzwerk verfügt, seine Unterstützung sei folglich von nicht zu unterschätzender Bedeutung gewesen. Einige Tage nach Beginn seiner Tätigkeit als Wahlhelfer hätten Drohanrufe eingesetzt und bis zu den Wahlen angehalten. Der Beschwerdeführer habe dies zweimal bei der Menschenrechtskommission zur Anzeige gebracht. Am 23. Oktober 2012 seien dann drei Bewaffnete, "höchstwahrscheinlich" vom CID (vgl. a.a.O. S. 6), zum Wohnort der Eltern gekommen; der Beschwerdeführer sei abwesend gewesen. Er hätte sich im naheliegenden H._______ Armee-Camp melden müssen, was er nicht getan habe. Die Mutter habe dies zwei Tage später dem Member of Parliament (MP) I._______ angezeigt. Ab etwa November 2012 hätten die Drohanrufe wieder eingesetzt. Deshalb habe der Beschwerdeführer bei der Schweizer Botschaft ein Asylgesuch gestellt. Am 12. Januar 2013 habe er sich an einen weiteren MP und am 7. Februar 2013 an den (...) gewendet. In der Folge habe er seine Tätigkeiten als (...) und (...) reduziert und häufig den Wohnort gewechselt. Am Abend des (...) September 2013 seien vier unbekannte Personen, wiederum höchstwahrscheinlich vom CID, am damaligen Arbeitsort aufgetaucht; der Beschwerdeführer habe sich damals bei der Grossmutter in D._______ aufgehalten und sei von einem Arbeitskollegen per SMS über den Vorfall informiert worden. Tags darauf habe das CID in D._______ im Haus der Eltern nach ihm gesucht und Drohungen ausgesprochen. Der Vater habe dies einem lokalen Politiker geschildert. Nachdem der Beschwerdeführer aus Sri Lanka weggegangen gewesen sei, sei das CID noch zweimal zum Wohnort der Eltern gekommen und habe den Vater befragt, mitgenommen und misshandelt. Die Mutter habe sich am 4. März 2015 noch einmal an I._______ gewendet und ihm die Situation geschildert. Sein Bruder, der früher den von den Tigers getöteten Onkel unterstützt habe, sei im (...) 2015 auch ausser Landes geflüchtet.

5.1.4 Die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz seien nicht haltbar: Indem sie im Kern anzweifle, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeiten für die TNA vom sri-lankischen Staatsapparat verfolgt werde, nehme sie eine Pauschalbeurteilung in dem Sinn vor, dass sie es als nicht gegeben erachte, dass Unterstützung der TNA heute grundsätzlich zu staatlichen Verfolgungsmassnahmen führe. Diese pauschale Beurteilung in Form von Textbausteinen widerspreche diametral den sich häufenden Erfahrungen der Rechtsvertretung im Kontext von Verfolgung aufgrund eines Engagements für die TNA. Es sei daher eine genauere Analyse der aktuellen gesellschafts-politischen Gesamtsituation in Sri Lanka notwendig. Die diesbezüglichen Vorbringen in Asylgesuchen im "TNA-Kontext" - einschliesslich der vorliegenden - seien keineswegs realitätsfremd, zu wenig detailliert und begründet oder widersprüchlich. Die Menge der Informationen zu Verfolgungsmassnahmen gegen TNA-Unterstützer sei aktuell gering; der hier vorliegende Sachverhalt sei im Kontext "aller möglichen Szenarien" als überwiegend wahrscheinlich zu qualifizieren. Dies werde durch die auf Realkennzeichen beruhenden Vorbringen des Beschwerdeführers untermauert.

5.1.5 Soweit das SEM die geschilderte Vorgehensweise des CID als unglaubhaft beurteile, sei festzuhalten, dass das CID der Bevölkerung als staatliches Organ durchaus bekannt sei, dabei aber so unauffällig wie möglich operiere. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz, der Beschwerdeführer hätte auf dem (...) festgenommen werden können, stehe dem gegenüber, zumal wesentliches Merkmal eines Geheimdienstes sei, unerkannt zu operieren. Dass der Beschwerdeführer sich erfolgreich knapp ein Jahr lang erfolgreich vor dem CID habe verstecken können sei zudem ebenfalls glaubhaft; die gegenteilige Schlussfolgerung des SEM sei reine Spekulation. Soweit verschiedene Vorbringen als übertrieben bezeichnet würden, halte er einerseits fest, dass das Konzept der Einschüchterung wichtiger Teil der Taktik des CID sei.

5.1.6 Es sei sich im Übrigen bei beiden Anhörungen nicht immer restlos sicher gewesen, ob seine Ausführungen in jedem Detail exakt wiedergegeben worden seien.

5.1.7 Dass der Beschwerdeführer sich bei der Befragung auf die präzise Angabe verschiedener Daten konzentriert habe, lasse nicht den Schluss einer konstruierten, auswendig gelernten Geschichte zu, zumal die Asyl-suchenden sich diesbezüglich austauschen würden und die Reaktion des SEM auf divergierende Datenangaben bekannt seien, weshalb man sich sinnvollerweise entsprechend auf die Anhörungen vorbereite. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien jedenfalls unabhängig von der Frage der Daten stichhaltig.

5.1.8 Auf der anderen Seite würden sein Alter, seine herausragende Ausbildung und die damit verbundene soziale wie ökonomische Stellung für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechen. Er hätte keine Veranlassung zur Ausreise gehabt, wenn er nicht dazu genötigt worden wäre, habe er doch in Sri Lanka über eine gesicherte wirtschaftliche Situation verfügt und hohes Ansehen genossen. Dass er sein Land verlassen habe, setze vorliegend einen Zwang voraus und andere mögliche Erklärungsmuster wie wirtschaftliche Gründe würden nicht greifen.

5.1.9 Insgesamt seien die Vorbringen unter Berücksichtigung allgemeiner Erfahrungswerte als überwiegend wahrscheinlich und somit glaubhaft zu bewerten.

5.2 Diese Vorbringen würden auch die Anforderungen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen.

5.2.1 Die Vorinstanz gehe davon aus, dass Verfolgung wegen Unterstützung der TNA nicht realistisch sei. Diese habe in der Tat Einsitz im provinzialen und nationalen Parlament gefunden. Indessen sei eine reale Auswirkung deswegen noch zu wenig relevant, mithin könne die TNA nicht als "regierungsbeteiligt" bezeichnet werden. Die TNA zu unterstützen, bedeute, deren politisches Programm zu unterstützen, welches nach wie vor den Anspruch auf weitgehende Autonomie der tamilischen Bevölkerungsteile Sri Lankas beinhalte. Gegen diese Position bestünden nach wie vor extrem starke Ressentiments. Viele Singhalesen würden die TNA entsprechend als das politische Überbleibsel der LTTE betrachten. Unterstützer und Unterstützerinnen der TNA seien auch nach offizieller Beendigung des sri-lankischen Bürgerkriegs mitunter exzessiver Verfolgung ausgesetzt gewesen.

Die hier geltend gemachte Vorverfolgung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Provinzialwahlen von 2012 werde durch verschiedene Quellen bestätigte. Darüber hinaus mache er eine bis heute andauernde Verfolgung geltend, die nicht mit Pauschalbeurteilungen negiert werden könne. Vielmehr erscheine im Gesamtkontext wahrscheinlich, dass er, wie geltend gemacht, vom CID verfolgt wurde und werde. Zum Profil als TNA-Unterstützer komme hinzu, dass er als LTTE-Anhänger verdächtigt werde.

5.2.2 Zu diesem individualisierten Verdacht der LTTE-Angehörigkeit kämen mehrere Facetten einer Reflexverfolgung hinzu. Ein Onkel sei ein (...) für die TNA gewesen und habe nachweislich Verbindungen zu den LTTE gehabt. Sein Bruder habe für diesen Onkel gearbeitet und sei nun selber geflüchtet. Drei Cousins seien im Kampf für die LTTE gefallen und sein Freund J._______ habe seinerseits gute Kontakte zu den LTTE unterhalten und deswegen verschiedene Probleme gehabt. Die LTTE-Nähe des Beschwerdeführers sei somit gegeben.

5.2.3 Gemäss dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) könnten in Sri Lanka bereits private Beziehungen zu tatsächlichen oder auch nur vermeintlichen Mitgliedern der LTTE Verfolgungsmassnahmen auslösen. Eine besondere Nähe zu den ehemaligen LTTE sei dabei ebenso wenig erforderlich wie die Frage, ob der entsprechende Verdacht begründet sei oder nur vage bestehe. Das Bundes-
verwaltungsgericht habe diese Zusammenhänge im Urteil BVGE 2011/14 ebenfalls unterstrichen. Gemäss diesem Grundsatzentscheid würden insbesondere Personen einer erhöhten Verfolgungssituation unterliegen, die auch nach Beendigung des Bürgerkrieges verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu sein. Diese Auffassung sei weiterhin richtig, wie aktuelle Berichte zeigen würden. Der Aufenthalt im Ausland, besonders in der Schweiz, würde bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden zusätzlich auf ihn ziehen. Weitere, wiederkehrende Berichte würden auch aufzeigen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr mehr als nur einen unbedenklichen "Background Check" zu befürchten hätte. Er weise auch darauf hin, dass Angehörige des CID seit seiner Flucht zweimal die Eltern aufgesucht und nach ihm gesucht hätten.

5.2.4 Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Es sei ihm darum Asyl in der Schweiz zu gewähren.

6.

6.1 Bezüglich des Vorfalls aus dem Jahr 2008, bei dem der Beschwerdeführer einmal von Beamten des CID wegen des Verdachts auf LTTE-Verbindungen daheim gesucht worden sei, ist vorweg festzustellen, dass er diesen bei der Erstbefragung nicht erwähnt hatte. Die Frage nach sonstigen Problemen mit den Behörden verneinte er, die Frage, ob er alle Gründe seines Asylgesuchs habe vorbringen können, bejahte er (vgl. Protokoll BzP S. 9 und 10). Vor diesem Hintergrund entstehen erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorfalls. Ungeachtet dessen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die angebliche Suche im Zeitpunkt der Ausreise (2013) bereits fünf Jahre zurücklag und keine weiteren Probleme zur Folge hatte, weshalb der erforderliche zeitliche und inhaltliche Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und Ausreise offensichtlich nicht gegeben ist.

6.2 Vorbringen gelten dann als glaubhaft gemacht, wenn sie genügend fundiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Zudem muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen fordert dabei keinen strikten Beweis, sondern lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ("reduziertes" Beweiserfordernis). Entscheidend ist vielmehr, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, objektiv betrachtet überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

6.2.1 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze der Glaubhaftigkeitsprüfung ist vorliegend vorab augenfällig, dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel den im erstinstanzlichen Verfahren dargelegten Sachverhaltselementen neue hinzufügt. Diese neuen Ausführungen in Zusammenhang mit den aktenkundigen Aussagen des Beschwerdeführers und den von ihm beigebrachten Unterlagen führt zu folgenden Schlussfolgerungen des Gerichts:

6.2.2 In der Beschwerde wird im Zusammenhang mit den LTTE ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bereits im Frühjahr 2004 von den Tigers gefragt worden, ob er als (...) für die lokalen Milizen arbeiten würde. Er habe abgelehnt und die Eltern hätten fortan regelmässig Abgabe geleistet, um den Sohn vor einer Zwangsrekrutierung zu schützen. Weiter werden nun drei Cousins genannt; diese seien als Offiziere der LTTE engagiert gewesen und als solche im Kampf gefallen (vgl. Beschwerde S. 4). Es sei daher von einem individuellen, bei den Behörden vorbestehenden, Verdacht auf LTTE-Angehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.

Zu diesen Darstellungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren weder einen LTTE-Anwerbungsversuch im Jahr 2004 noch die angeblich im Offiziersrang für die LTTE agierenden Cousins erwähnt hatte. Damit liegt der Schluss nahe, er versuche auf Beschwerdeebene, einen bei den sri-lankischen Behörden gegen ihn bestehenden Grundverdacht auf LTTE-Verbindungen zu begründen. Eine solcher kann jedoch den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden. Vielmehr erwähnte dieser erstens den Vorfall von 2008 in der BzP gar nicht und bei der Anhörung nur nebenbei (vgl. Protokoll Anhörung S. 14). Zweitens nannte er die besagten Cousins, wie erwähnt, weder in diesem Zusammenhang noch an anderer Stelle der Befragungen. Die Frage, weshalb das CID ihn (im Jahr 2008) mit den LTTE in Verbindung gebracht habe, beantwortete er vielmehr damit, dass die Umgebung seines Wohnortes als Hochburg der LTTE bezeichnet werden müsse. Er selber habe höchstens mit LTTE-Anhängern gesprochen und ansonsten keine Kontakte zu diesen gepflegt (vgl. a.a.O. S. 15). Dass er erst auf Beschwerdeebene diese neuen Sachverhaltselemente vorbringt und in die aktenkundigen Vorbringen einzuflechten versucht, muss als nachgeschoben und unglaubhaft qualifiziert werden.

6.2.3 Soweit der Beschwerdeführer einen Onkel erwähnt hat, der im Jahr (...) ins (...) gewählt und kurz darauf von den LTTE ermordet worden sei, weil er sich geweigert habe, (...) einen Bombenanschlag zu verüben, hat das SEM zutreffend festgestellt, dass dieses Ereignis keinen konkreten Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers hat. Im Übrigen wäre dieser Vorfall - aus der Optik der sri-lankischen Sicherheitskräfte - ohnehin eher geeignet gewesen, den Beschwerdeführer vom Kreis verdächtigter LTTE-Anhänger auszunehmen. In der Beschwerde wird die Ermordung des Onkels durch die LTTE überdies auf das Jahr (...) datiert (vgl. Beschwerde S. 4) und dazu ausgeführt, der Onkel sei für die TNA im (...) gewesen und habe "nachweislich" Verbindungen zu den LTTE gehabt (vgl. a.a.O. S. 14). Daraus wäre zu schliessen, dass der Onkel für die LTTE in einem Sinn agiert hätte, die der sri-lankischen Staatsräson entgegengesetzt gewesen wäre, was in den Befragungsprotokollen keine Stütze findet. So hat der Beschwerdeführer ausser dem angeblichen Versuch der LTTE, den Onkel für die Durchführung eines Anschlags zu gewinnen, keine Verbindungen dieses Onkels zur LTTE erwähnt.

6.2.4 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dem Beschwerdeführer sei von Seiten der sri-lankischen Sicherheitskräfte eine bestimmte Verbindung zu den LTTE angelastet worden. Der Zusammenhang, der in der Beschwerde mit den weiteren Vorbringen betreffend das Jahr 2012 hergestellt wird, wirkt konstruiert. Dies gilt umso mehr, als er angegeben hat, seit (...) auch als (...) tätig gewesen zu sein (vgl. a.a.O. S. 6), was bei tatsächlichem behördlichem Verdacht seiner Beziehungen zu den LTTE kaum möglich gewesen wäre. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer jeweils verneint hat, sich - ausser der kurzen Wahlpropagandatätigkeit für die TNA im Jahr 2012 (vgl. dazu nachfolgend) - politisch betätigt zu haben (vgl. Protokoll BzP S. 9).

6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Hinblick auf die Provinzwahlen vom 8. September 2012 für einen Freund, ein Mitglied der TNA, während eines Monats Wahlpropaganda gemacht. Er sei deswegen telefonisch bedroht und zur Aufgabe dieser Tätigkeit aufgefordert worden. Am (...) Oktober 2012 hätten Leute des CID ihn zu Hause, am (...) September 2013 an seinem Arbeitsort in K._______ und tags darauf nochmals zu Hause gesucht; der Beschwerdeführer sei jeweils nicht vor Ort gewesen. Diese Vorfälle seien der Menschenrechtskommission von Sri Lanka und bekannten Parlamentariern gemeldet worden; entsprechende Bestätigungsschreiben hat der Beschwerdeführer zu den Akten gereicht.

6.3.1 Zu Recht hat die Vorinstanz auch Zweifel an diesen Vorbringen angemeldet. So ist es in der Tat schwer nachvollziehbar, dass das CID den Beschwerdeführer zwischen Oktober 2012 und September 2013 nicht gefunden hätte, wenn tatsächlich nach ihm gefahndet worden wäre. Selbst unter der Annahme, er habe nach der ersten Suche im Oktober 2012 an verschiedenen Orten gelebt und seine (...) (und seine Arbeit als [...]) auf ein Minimum beschränkt, ist anzunehmen, dass das CID mit seiner Organisations- und Agitationsstruktur bei tatsächlich bestehendem Interesse am Beschwerdeführer diesen im genannten Zeitraum auch aufgespürt hätte; dies umso mehr, als dieser selbst nach der angeblichen Suche im September 2013 weiterhin seiner Arbeit als (...) nachgegangen sein will (vgl. Protokoll Befragung S. 5 und 13 f.). Auch nach der angeblich erfolglosen ersten Fahndung im Oktober 2012 ist der Beschwerdeführer gemäss eigenen Schilderungen sowohl zwischen Batticaloa und Trincolamee als auch bis Colombo gereist, um dort (...) (vgl. Protokoll Befragung S. 18 f.). Bekanntermassen mussten zu jener Zeit beim Bereisen dieser Streckenabschnitte im Norden und Osten Sri Lankas und nach Colombo diverse Checkpoints der Regierung passiert werden; dies wird auch in der Beschwerde beschrieben (vgl. dort Ziff. 5.1.2). Wäre der Beschwerdeführer im von ihm behaupteten Ausmass im Fokus der Behörden gestanden, wären die Kontrollposten vermutungsweise entsprechend informiert gewesen, und der Beschwerdeführer wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit im Rahmen einer solchen Kontrolle erkannt und gefasst worden.

6.3.2 Die angeblich massiv einsetzende Suche des CID seit der Propagandatätigkeit für die Wahlen im September 2012 kann auch aus weiteren Gründen nicht geglaubt werden: Zunächst ist kaum nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer wegen dieser einmonatigen Unterstützung eines Wahlbewerbers der TNA derart in den Fokus des CID geraten sein soll. In der Beschwerde (vgl. S. 14 f.) wird argumentiert, die Kombination von TNA-Unterstützung und LTTE-Anhängerschaft schärfe das Risikoprofil des Beschwerdeführers. Zum individualisierten Verdacht der LTTE-Angehörigkeit kämen zudem Reflexverfolgungselemente hinzu, da der Onkel Mitglied der TNA und der Bruder für diesen Onkel aktiv gewesen sei. Auch der im Wahlkampf unterstützte Freund habe nachweislich über gute Kontakte zur LTTE verfügt.

Hierzu ist einerseits auf das oben (vgl. E. 6.2) Gesagte zu verweisen, wonach insgesamt nicht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer von den Sicherheitsorganen der LTTE-Kontakte verdächtigt worden ist. Auch dass der Onkel als Vertreter der TNA im (...) Verbindungen zu den LTTE gehabt habe, erweist sich nach den Ausführungen im Kontext mit den Aussagen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft respektive ist auch nicht anzunehmen, er sei wegen des Onkels - für den auch der Bruder im Wahlkampf aktiv gearbeitet habe - nunmehr von einer Reflexverfolgung bedroht; solches hat der Beschwerdeführer bei den Befragungen denn auch nicht geltend gemacht. Soweit er nun behauptet, auch wegen des Freundes bei der TNA und dessen guten Kontakten zu den LTTE von (Reflex-)Verfolgung bedroht zu sein, sind auch diese Vorbringen nicht glaubhaft. Einerseits findet diese Aussage in den Befragungsprotokollen keine Stütze; dort legte er nur dar, diesen Freund als TNA-
Mitglied im Wahlkampf unterstützt zu haben. Andererseits ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich bei der TNA um eine legale Partei handelt, die mittlerweile die grösste Fraktion der Opposition im sri-lankischen Parlament stellt, weshalb Aktivitäten für diese Organisation in der Regel nicht bereits zu flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung führt. Auch vor dem Hintergrund der Aussagen, er habe sich ausser dem einmonatigen Engagement nicht für die TNA eingesetzt und sich auch sonst nicht politisch betätigt (vgl. Protokoll BzP S. 9; Protokoll Anhörung S. 19) ist nicht zu erklären, dass er in der geschilderten Intensität vom CID gesucht worden sein soll ("Diese Personen haben meinen Freunden erzählt: Wir beabsichtigen, ihn zu liquidieren"; "Wir beabsichtigen, ihn zu vernichten."; vgl. Protokoll Befragung S. 12 und 13). In diesem Licht sind auch die gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerde zu sehen. Der Einwand im Rechtsmittel, er habe aufgrund seiner beruflichen Stellung und seiner Tätigkeit als (...) über ein entsprechendes Netzwerk für die Wahlpropaganda verfügt, vermag angesichts der kurzen Aktivität eine ernsthafte Verfolgung seitens des CID nicht zu erklären. Und die Auffassung, die Rolle des Beschwerdeführers im Wahlkampf könne mit derjenigen eines bekannten Unterstützungsmitglieds eines Wahlkampfkomitees in der Schweiz verglichen und gleichgesetzt werden, muss im Kontext der diesbezüglichen mündlichen Aussagen des Beschwerdeführers als übertrieben gewertet werden. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer in den Fokus des CID geraten sein sollte, der von ihm unterstützte Freund als aktives Mitglied der TNA und mit "nachgewiesenen" guten Kontakten zur LTTE - entsprechend viel exponierter - zwar nicht gewählt worden ist, jedoch weiter in Sri Lanka leben und sich offenbar grundsätzlich frei bewegen konnte und kann (vgl. auch Protokoll Befragung S. 8 f.).

Schliesslich bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar zahlreiche "Bestätigungen" betreffend seine Verfolgungssituation seit 2012 zu den Akten reichte, auffälligerweise aber von jenem Freund, für den er die angeblich verfolgungsauslösende Wahlpropaganda ausgeübt haben will, kein entsprechendes Schreiben beigebracht hat.

6.3.3 Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Verfolgungssituation diverse Unterlagen ein. Diese erweisen sich, wie das SEM richtig ausführt, in ihrer Gesamtheit als nicht beweisgeeignet für die angebliche Verfolgungssituation: So betreffen einige Dokumente seine (...)tätigkeit, seine Schul- und Hochschulausbildung, Arbeitsbestätigungen und Vereinsaktivitäten und tragen nichts Konkretes zur Frage der Flüchtlingseigenschaft bei. Soweit er Bestätigungsschreiben von zwei Abgeordneten des (...) vom (...) Januar 2013 und (...) Oktober 2013, zwei Bestätigungsschreiben eines nationalen Parlamentariers vom (...) Dezember 2012 und (...) März 2015, eine kirchliche Bestätigung und eine Bestätigungskarte der Menschenrechtskommission von Sri Lanka beibringt, stützen sich deren Inhalte im Wesentlichen auf die Ausführungen des Beschwerdeführers oder dessen Angehörigen. Damit kann diesen nur der Charakter von Gefälligkeitsschreiben ohne weitergehende Beweiskraft zukommen. Zudem hat der Beschwerdeführer einerseits angegeben, er selber habe diese Parlamentarier persönlich nie getroffen und nicht gekannt (vgl. Protokoll Befragung S. 19), während in der Beschwerde (vgl. dort S. 6) dargelegt wird, er habe sich am (...) Januar 2013 an den nationalen Parlamentarier gewendet, was einen persönlichen Kontakt impliziert. Und im Schreiben vom 12. Januar 2013 bestätigt der Abgeordnete L._______, der Beschwerdeführer sei ihm seit langer Zeit gut bekannt ("is well known to me for a long period"), was wiederum in Widerspruch steht zur Aussage des Beschwerdeführers, zu Herrn L._______ keinen persönlichen Kontakt gehabt zu haben (vgl. Protokoll Anhörung S. 19). Der Polizeirapport vom (...) 2008 betrifft die eigene Anzeige des Beschwerdeführers mit seinen Angaben. Das Dokument vermag - auch nach dem oben Gesagten - keine konkreten Erkenntnisse zur Frage einer aktuellen Gefährdungssituation zu bringen. Aus dem Wahlmaterial des von ihm angeblich unterstützten Kandidaten der TNA im Herbst 2012, einem allgemeinen Bericht der australischen Regierung über die TNA und die Wahlen von 2012, der Wohnort- und Charakterbestätigung des Dorfvorstehers vom (...), aus seinem (...)ausweis und den vier Fotografien können ebenfalls keine Rückschlüsse auf eine allfällige bestehende Verfolgungssituation gezogen werden.

6.3.4 Damit kann die geltend gemachte Verfolgungssituation ab 2012 nicht geglaubt werden. In diesem Kontext ist folglich die Feststellung des SEM nicht zu beanstanden, wonach die geltend gemachten Übergriffe auf den Vater nach der Ausreise des Beschwerdeführers als Schutzbehauptungen erachtet werden müssen, die das Bild einer andauernden und aktuell weiter bestehenden Verfolgungssituation vermitteln sollen. Zudem fällt hier auf, dass der Beschwerdeführer vor dem SEM erklärte, der Vater sei bereits etwa zwei Wochen nach seiner Ausreise und erneut Anfang 2015 mitgenommen und geschlagen worden (vgl. Protokoll Befragung S. 11), er indessen bei der Erstbefragung diesen angeblich ersten Übergriff auf den Vater nicht erwähnt hatte. Auch die wegen ihm erfolgte Ausreise des Bruders kann im Kontext mit den obigen Erwägungen nicht als glaubhaft gelten, und dürfte gegebenenfalls aus anderen, nicht in Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stehenden Gründen erfolgt sein.

6.3.5 Hinweise auf allfällige nicht vollständig detailgetreue Übersetzungen (vgl. oben E. 5.1.6) sind den Akten nicht zu entnehmen.

6.4 Zusammenfassend und in Würdigung des gesamten vorliegenden Sachverhalts kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer weder als massgeblich der Verbindung zu den LTTE verdächtigte Person noch wegen einer allfälligen kurzen Wahlpropagandatätigkeit für einen Freund der TNA in den Fokus der sri-lankischen Behörden, namentlich des CID, geraten ist. Seine diesbezüglichen Aussagen sind teilweise ungereimt, widersprüchlich und in Teilen offensichtlich übertrieben und konstruiert ausgefallen und müssen daher als überwiegend unglaubhaft beurteilt werden.

6.5 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit namentlich der LTTE-Verbindungen, die dem Beschwerdeführer nachgesagt worden seien, ist noch Folgendes festzuhalten:

6.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die illegal ausgereist sind, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).

6.5.2 Vorliegend ist allenfalls anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 einmal wegen LTTE-Kontakten aufgesucht worden ist; dagegen habe er sich gemäss dem beigelegten Polizeirapport erfolgreich zur Wehr gesetzt. In der Folge konnte er seine Ausbildung fortführen, als (...) arbeiten und als (...) agieren. Seine Kontakte zu den LTTE sollen sich auf lose Gespräche mit Anhängern beschränkt haben (vgl. Protokoll Anhörung S. 15). Vor diesem Hintergrund dürfte er im heutigen Zeitpunkt keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten haben.

6.5.3 Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Ausreise aus Sri Lanka ausgesagt hat, er sei illegal, mit einem fremden, gefälschten Reisepass ausgereist (vgl. Protokoll BzP S. 6, Protokoll Anhörung S. 5). Allerdings beantwortete er die Frage nach einem eigenen Reisepass widersprüchlich: In der BzP sagte er aus, er habe einen solchen persönlich beantragt und abgeholt, allerdings sei das Dokument seit dem Tsunami unauffindbar (vgl. Protokoll BzP S. 5 f.). Gemäss Protokoll der Anhörung will der Beschwerdeführer nie einen eigenen Pass beantragt haben. Auf den Widerspruch hingewiesen führte er aus, sein Pass befinde sich in Sri Lanka (vgl. Protokoll Anhörung S. 5). Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben steht letztlich nicht fest, wie der Beschwerdeführer tatsächlich ausgereist ist, mithin kann seine Ausreise ebenso gut legal erfolgt sein.

6.5.4 Ungeachtet dessen ist, wie oben erwähnt, nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer als Regimegegner respektive als Person eingestuft würde, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen.

6.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, flüchtlingsrechtlich relevante Gründe im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Der Sachverhalt ist rechtsgenüglich erstellt und es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen im Rechtsmittel im Einzelnen einzugehen. Das SEM hat insgesamt zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

7.

7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaatdort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.

8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig

8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.3.1 Im bereits erwähnten Urteil E-1866/2015 nahm das Bundesverwaltungsgericht auch mit Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs eine aktuelle Lagebeurteilung vor (vgl. a.a.O.
E. 13.2-13.4). Dabei kam es unter anderem zum Schluss, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn individuelle Zumutbarkeitskriterien vorliegen. Die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs in das ebenfalls im Norden Sri Lankas gelegene sogenannte Vanni-Gebiet (gemäss Definition in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) wurde im Urteil
E-1866/2015 offen gelassen.

8.3.2 Mit Bezug auf den Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass er aus D._______ im Batticaloa Distrikt (Ostprovinz) stammt. Das SEM bejaht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Ostprovinz unter der Voraussetzung, dass das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Im Referenzurteil E-1866/2015 wird diese Praxis weiterhin gestützt (vgl. a.a.O. E. 13.4).

8.3.3 Nach Prüfung der Akten des Beschwerdeführers ist die vorinstanzliche Einschätzung vorliegend durch das Gericht zu bestätigen. So sind den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass er erstens im Raum Batticaloa ein soziales Beziehungsnetz vorfinden wird - dort leben gemäss seinen Angaben nach wie vor seine (...). Aufgrund seiner verschiedenen Reisen namentlich im Zusammenhang mit der Ausbildung ist zweitens anzunehmen, der Beschwerdeführer habe auch ausserhalb der engsten Herkunftsregion ein soziales Beziehungsnetz. In der Beschwerde wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass er sich als (...) und (...) ein solches aufgebaut habe. Sodann ist der Beschwerdeführer frei von familiären Verpflichtungen und gemäss seinen Angaben (vgl. Protokoll Anhörung S. 20) gesund. Insgesamt ist daher anzunehmen, dass es ihm nach einer Rückkehr möglich sein wird, sich in Sri Lanka wieder eine Existenz aufzubauen und sich zu integrieren. Zudem könnte er den (...)beruf auch ausserhalb der engsten Heimatregion ausüben.

8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese werden auf insgesamt Fr. 600.- festgesetzt (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zur Bezahlung der Kosten wird der am 3. August 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-3542/2015
Date : 09. März 2017
Published : 20. März 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. April 2015


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  7  8  44  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  3
VwVG: 5  48  49  52  63
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • accused • addiction • advance on costs • analysis • arrest • asylum law • asylum legislation • authenticity • authorization • autonomy • beginning • birth certificate • brother and sister • candidate • certification • character • check • circle • communication • condition • constitution • convention relating to the status of refugees • cooperation obligation • copy • correctness • costs of the proceedings • danger • day • death • decision • departure • deportation • destruction • dismissal • document • doubt • duration • election campaign • entry • ethnic • european court of human rights • evaluation • evidence • execution • expulsion from the country • false statement • family • father • federal administrational court • file • flight • form and content • formation of real right • france • hamlet • history • home country • identification paper • illegal departure • incorporation • indigence • intention • international organization • italian • judicature without remuneration • judicial agency • knowledge • labeling • legal representation • life • lower instance • material point • meadow • member of parliament • minority • month • mother • nationality • non-refoulement • original • outside • parliament • parliamentary group • petitioner • photography • place • position • preliminary acceptance • pressure • profile • prohibition of inhumane treatment • quantity • question • race • relationship • remedies • residence • rice • right to review • simplified proof • sojourn grant • speculation • sri lanka • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • stay abroad • suspicion • swiss citizenship • telephone • third party country • threat • time limit • tracing • truth • uncle • uno • victim • voting suggestion of the authority
BVGE
2014/26 • 2013/37 • 2011/14 • 2011/24 • 2010/57 • 2008/34
BVGer
E-1866/2015 • E-3542/2015
EMARK
2005/21