Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-7891/2015

Urteil vom 9. März 2016

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Richter Bendicht Tellenbach,
Besetzung
Richter Yannick Antoniazza-Hafner;

Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

A._______,

(...),
Parteien
Beschwerdeführer,

Palästinenser aus Syrien,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Schengen-Visum und Visum aus humanitären Gründen (VrG) zugunsten von B._______

Gegenstand und C._______, palästinensische Flüchtlinge aus Syrien (Gesuchstellende);

Einspracheentscheid des SEM vom 2. November 2015 / (...)+(...).

Sachverhalt:

A.
Die Gesuchstellenden (die Schwester des Beschwerdeführers und deren Ehemann) reichten am 27. August 2015 Gesuche um Erteilung von Schengenvisa beziehungsweise von Visa aus humanitären Gründen bei der Schweizer Vertretung in Beirut ein (vgl. act. 3, S. 16-19; act. 4 S. 32-35).

B.

Die Schweizer Vertretung in Beirut verweigerte am 3. September 2015 - unter Verwendung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, (Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15.9.2009) vorgesehenen Formulars - den Gesuchstellenden das beantragte Visum. Zur Begründung führte sie an, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien; die Gesuchstellenden hätten nicht genügend Beweise betreffend die befristete Dauer des beabsichtigten Aufenthalts beziehungsweise betreffend ihre Rückkehr in den Heimatstaat oder den Transfer in einen anderen Drittstaat, wo ihnen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt würde, erbracht, ferner sei ihre Absicht, die Schweiz vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen, nicht gesichert (vgl. act. 1, S. 3-5).

C.

Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das SEM vom 11. September 2015 Einsprache gegen diese Visumverweigerung (act. 1, S. 6) und erklärte im Namen der Gesuchstellenden, seine Schwester und ihr Ehemann, mit der Visaverweigerung nicht einverstanden zu sein. Sie hätten gesundheitliche Probleme und seien dringend auf ein humanitäres Visum angewiesen.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2015 erhob das SEM zwecks weiterer Durchführung des Einspracheverfahrens einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 200.- und bot dem Beschwerdeführer Gelegenheit, seine Einspracheschrift zu ergänzen (act. 2, S. 7-9). Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.

E.

Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 20. Oktober 2015 seine Einsprache durch die neu mandatierte Rechtsvertreterin (...) ergänzen. Darin wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass es sich bei den gesuchstellenden Personen um Palästinenser aus Syrien handle, die indessen keine syrische Staatsangehörigkeit besitzen würden und damit staatenlos seien. Sie hätten gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und seinen Kindern - bis zu deren Ausreise - im Flüchtlingslager Yarmouk in Damaskus gelebt. Die Beziehung der Gesuchstellenden zu den Kindern des Beschwerdeführers sei deshalb sehr eng. Nun würden sie sich im palästinensischen Flüchtlingslager D._______ in einer provisorischen Unterkunft aufhalten. Die Flüchtlinge in diesem Lager würden vom Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East; nachfolgend: UNRWA) unterstützt. Allerdings seien dessen finanziellen Mittel knapp, weshalb die Unterstützung der palästinensischen Flüchtlinge aus Syrien sehr gering ausfalle. Das Lager sei völlig überfüllt. Die Gesuchstellenden seien dort nicht registriert und besässen kein Aufenthaltsrecht im Libanon. Sie würden weder finanzielle Unterstützung noch die dringend notwendige medizinische Hilfe erhalten. Beide hätten medizinische Probleme; die Gesuchstellerin habe [gesundheitliche Probleme] und sei Diabetikerin. Zur Untermauerung der gesundheitlichen Probleme wurden drei Arztberichte eingereicht.

F.

Mit Verfügung des SEM vom 2. November 2015 - dem Beschwerdeführer eröffnet am 5. November 2015 - wurde seine Einsprache abgewiesen (act. 6, S. 43-46) mit der Begründung, die für die Visumerteilung erforderlichen Einreisevoraussetzungen von Art. 32 Visakodex (Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, Abl. L 243/1 vom 15.9.2009) i.V.m. Art. 12
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 12 Anwendung der Bestimmungen des Visakodex - 1 Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex64.
1    Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex64.
2    Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13-19 dieser Verordnung ergänzt.
der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) seien nicht erfüllt.

Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr sei aufgrund der gegebenen Umstände als sehr hoch einzustufen, weshalb eine Erteilung von Schengenvisa nicht in Frage komme. Ferner lägen keine besonderen, insbesondere humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen (Art. 2 Abs. 4
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  kurzfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
b  längerfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
c  Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA31 gebunden sind (Schengen-Staaten);
d  Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder:32
d1  einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oder
d2  räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
e  Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder:33
e1  einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder
e2  räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
f  Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt;
g  Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist.
VEV). So könne eine Einreise im Rahmen eines so genannten Visums aus humanitären Gründen nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Befinde sich eine Person in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe (vgl. Weisung Nr. 322.126 des BFM vom 28. September 2012 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" [beziehungsweise überarbeitete Version Weisung des BFM vom 25. Februar 2014]; nachfolgend: Weisung humanitäres Visum). Gestützt auf länderspezifischen Abklärungen bestehe vorliegend keine solche Gefährdung, da sich die Gesuchstellenden seit 2013 im Flüchtlingslager D._______ im Libanon aufhalten würden und bei der UNRWA registriert seien. Trotz den sicherlich erschwerten Lebensbedingungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellenden im Libanon - auch als palästinensische Flüchtlinge - Repressalien ausgesetzt oder ernsthaft an Leib und Leben gefährdet seien. Hinsichtlich der medizinischen Versorgung - nachdem die Gesuchstellerin an [gesundheitliche Probleme] leide - sei davon auszugehen, dass gemäss den in der Eingabeschrift gemachten Ausführungen die Grundversorgung und der Zugang zu medizinischen Einrichtungen, wenn auch unter erschwerten Umständen, weiterhin gewährleistet seien. Schliesslich komme auch die inzwischen vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung (Weisung des BFM vom 4. September 2013 und die entsprechenden Erläuterungen vom 4. November 2013) für nahe syrische Familienangehörige (Kernfamilie) nicht zur Anwendung; namentlich sei der Visumsantrag erst nach deren Aufhebung eingereicht worden.

G.

Der Beschwerdeführer reichte mit persönlicher Eingabe vom 5. Dezember 2015 (Poststempel) fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein und ersuchte um die Erteilung von humanitären Visa für die Gesuchstellenden. Als Begründung wurde erneut auf die prekäre Situation der Gesuchstellenden im Libanon hingewiesen. Sie würden sich dort illegal aufhalten. Die Registrierung werde sowohl durch die lokalen Behörden als auch durch die UNRWA verweigert. Die libanesischen Behörden würden sie ablehnen, weil sie bereits als palästinensische Flüchtlinge im Libanon registriert seien und bis vor zwei Jahren dort gelebt hätten. Zudem drohe ihnen der libanesische Staat mit der Rückführung nach Syrien. Die UNRWA ihrerseits verweigere ihre Registrierung im Libanon, da sie in Syrien bereits registriert seien. Des Weiteren befürchte der Beschwerdeführer aufgrund der ungesicherten medizinischen Versorgung und der fehlenden Unterstützung, die Gesuchstellenden könnten den Winter nicht überleben. Um diesem Risiko zu entgehen, müssten sie allerdings wieder zurück nach Syrien, wo wiederum Krieg herrsche. Abschliessend wurde erneut auf die besonders enge Beziehung der Gesuchstellerin zu den Kindern des Beschwerdeführers hingewiesen.

H.

Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember 2015 keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel in der Beschwerdeschrift fest, hielt an ihrem bisherigen Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, die Prüfung der gesamten Unterlagen habe ergeben, dass sich die Gesuchstellenden zwar in einer zweifellos schwierigen Situation befänden, jedoch im Vergleich zu allen anderen syrischen Staatsangehörigen, die aktuell aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen in einer ähnlichen Lage seien, nicht im besonderen Masse individuell und konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Eine enge Beziehung der Gesuchstellerin zu den Kindern des Beschwerdeführers sei ebenfalls zu keinem Zeitpunkt genügend dargelegt worden.

I.

Der Beschwerdeführer machte in seiner Replik vom 18. Januar 2016 dieselben Vorbringen geltend wie schon in der Beschwerdeeingabe. Ergänzend hielt er fest, dass eine Rückkehr nach Syrien nicht mehr möglich sei. Als Beweismittel wurden folgende neuen Dokumente zu den Akten gereicht: eine die Gesuchstellerin betreffende Vorladung des syrischen Innenministeriums, Abteilung für politische Sicherheit, vom (...). August 2014 (in Kopie; mit deutschsprachiger Übersetzung), zwei englischsprachige Arztzeugnisse vom (...) Oktober und (...) November 2015 betreffend die Gesuchstellerin (in Kopie), ein (...)-Diplom vom (...) Oktober 2006 der Gesuchstellerin (in Kopie; mit deutschsprachiger Übersetzung), ein (...)-Diplom vom (...) Oktober 1992 der Gesuchstellerin (in Kopie; mit deutschsprachiger Übersetzung), drei Fotos der Gesuchstellenden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, welche von einer in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide der Vorinstanz, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. dazu Art. 83 Bst. c Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Sofern das VGG oder die jeweilige Spezialgesetzgebung nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG), zumal er als Gastgeber der Gesuchstellenden in eigenem Namen gegen den ablehnenden Entscheid vom 3. September 2015 Einsprache erhoben hat und Adressat des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz ist (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich vorliegend nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2015/5 E. 2).

3.

3.1 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von aus Syrien stammenden Palästinensern um Erteilung eines Schengenvisums beziehungsweise eines humanitären Visums zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.
1    Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.
2    Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG), ihre Familienangehörigen sowie für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
3    Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), ihre Familienangehörigen und für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 21. Juni 20015 keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
4    Die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelten nur, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten.6
5    Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt.7
-5
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.
1    Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.
2    Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG), ihre Familienangehörigen sowie für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
3    Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), ihre Familienangehörigen und für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 21. Juni 20015 keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
4    Die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelten nur, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten.6
5    Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt.7
AuG).

3.2 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist; die Visumspflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs. 1
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013).

3.3 Die Gesuchstellenden unterliegen als aus Syrien stammende Personen der Visumpflicht gemäss Art. 4
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
VEV beziehungsweise der Verordnung (EG) Nr. 539/2001. In casu erfüllen die Gesuchstellenden die Voraussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen Schengenvisums nicht. Die Vorinstanz hat in ihrem Einspracheentscheid zutreffend festgehalten, dass für die Gesuchstellenden in Anbetracht der aktuellen schwierigen Lage im Heimatland eine fristgerechte Wiederausreise nicht als gesichert erachtet werden könne, weshalb die Ausstellung von Schengenvisa gestützt auf Art. 2 Ziff. 3
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  kurzfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
b  längerfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
c  Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA31 gebunden sind (Schengen-Staaten);
d  Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder:32
d1  einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oder
d2  räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
e  Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder:33
e1  einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder
e2  räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
f  Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt;
g  Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist.
und Art. 32
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 32 Umfang der Sorgfaltspflicht - 1 Als zumutbare Vorkehren für Luftverkehrsunternehmen nach Artikel 92 Absatz 1 AIG gelten die folgenden Massnahmen:
1    Als zumutbare Vorkehren für Luftverkehrsunternehmen nach Artikel 92 Absatz 1 AIG gelten die folgenden Massnahmen:
a  sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung des Personals;
b  zweckmässige Organisation des Check-in und der Einsteigekontrolle und Bereitstellung der erforderlichen technischen Ausstattung.
2    Mit den Massnahmen nach Absatz 1 ist sicherzustellen, dass:
a  vor der Abreise kontrolliert wird, ob die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für den Flughafentransit erforderlichen Reisedokumente, Visa und Aufenthaltstitel gültig und anerkannt sind;
b  Fälschungen oder Verfälschungen von Reisedokumenten, Visa oder Aufenthaltstiteln, die für geschulte Personen mit durchschnittlichem Sehvermögen von blossem Auge erkennbar sind, erkannt werden;
c  erkannt wird, wenn ein Reisedokument, Visum oder Aufenthaltstitel offensichtlich nicht der zu befördernden Person zusteht;
d  überprüft werden kann, ob die zulässige maximale Aufenthaltsdauer und die Anzahl der erlaubten Einreisen erreicht wurden.
3    Das SEM kann von den Luftverkehrsunternehmen zusätzliche Massnahmen verlangen, wenn:
a  bei bestimmten Verkehrsverbindungen ein erhebliches Migrationsrisiko besteht; oder
b  die Anzahl der Personen stark ansteigt, die nicht über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für den Flughafentransit erforderlichen Reisedokumente, Visa und Aufenthaltstitel verfügen.
4    Als zusätzliche Massnahme gilt insbesondere das Erstellen von Kopien von Reisedokumenten, Visa oder Aufenthaltstiteln vor dem Abflug.
Visakodex i.V.m. Art. 12
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 12 Anwendung der Bestimmungen des Visakodex - 1 Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex64.
1    Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex64.
2    Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13-19 dieser Verordnung ergänzt.
VEV zu verweigern sei. Auf diese Erwägungen kann vorliegend verwiesen werden; sie werden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

4.

4.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht gegeben, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  kurzfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
b  längerfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
c  Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA31 gebunden sind (Schengen-Staaten);
d  Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder:32
d1  einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oder
d2  räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
e  Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder:33
e1  einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder
e2  räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
f  Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt;
g  Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist.
und Art. 12 Abs. 4
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 12 Anwendung der Bestimmungen des Visakodex - 1 Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex64.
1    Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex64.
2    Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13-19 dieser Verordnung ergänzt.
VEV verankert.

4.2 Zwecks Konkretisierung dieser Bestimmungen wurde am 28. September 2012 vom EJPD in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung humanitäres Visum (vgl. oben Bst. F.) erlassen, welche am 25. Februar 2014 überarbeitet wurde.

4.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. ausführlich BVGE 2015/5 E. 4.1).

5.

5.1 Bei den Gesuchstellenden handelt es sich um ein älteres palästinensisches Ehepaar (beide Gesuchsteller sind im Jahr (...) geboren) aus Syrien, das sich seit 2013 im Libanon aufhält. Eigenen Angaben zufolge halten sie sich im Flüchtlingslager D._______ in einer provisorischen Unterkunft auf.

5.2 Auf Beschwerdeebene wird wie schon im vorinstanzlichen Verfahren auf die schwierigen Lebensumstände der Gesuchstellenden im Flüchtlingslager sowie auf ihren schlechten Gesundheitszustand verwiesen. Sie würden dort keinerlei Unterstützung erhalten und seien ohne Aufenthaltsrecht im Libanon. Eine Registrierung sei ihnen bisher verwehrt worden. Zudem drohe ihnen die Rückschaffung nach Syrien (zu den genauen Beschwerdevorbringen vgl. oben Bst. G.).

5.3

5.3.1 Im Zusammenhang mit der Situation syrischer Flüchtlinge im Libanon ist wie in zuvor ergangenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten, dass die Lage der eineinhalb Millionen syrischen Flüchtlinge im Libanon besorgniserregend ist (vgl. Urteile des BVGer E-1101/2015 vom 31. Juli 2015 E. 6.3; E-7361/2014 vom 25. März 2014 [recte: 2015] E. 7.2). Die Auswirkung der grossen Zahl syrischer Flüchtlinge im Libanon betrifft praktisch alle Aspekte des täglichen Lebens(vgl. International Crisis Group [ICG], Too Close For Comfort: Syrians in Lebanon, 13. Mai 2013; Amnesty International [AI], Left out in the cold; Syrian Refugees Abandoned by the International Community, Dezember 2014, S. 16 ff.). Das UNO-Hilfswerk für palästinensische Flüchtlinge UNRWA in Libanon bietet grundsätzlich allen palästinensischen Flüchtlingen Schutz und sorgt für deren Betreuung. Dennoch stellt sich die Situation für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien generell bedeutend schwieriger dar als diejenige für die lokal ansässigen palästinensischen Flüchtlinge im Libanon. So ist es für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien in vergangener Zeit kaum möglich gewesen, ihren Aufenthalt in Libanon zu regeln (vgl. International Rescue Committee [IRC] / Norwegian Refugee Council [NRC], Legal Status of Refugees from Syria: Challenges and Consequences of Maintaining Legal Stay in Beirut and Mount Lebanon, Juni 2015, S. 6, http://www.nrc.no/arch/img /9202281.pdf ; abgerufen am 22.02.2016). Dies schränkt denn auch ihre Bewegungsfreiheit stark ein und beschränkt sie im Wesentlichen auf die UNRWA-Flüchtlingslager, deren Ein- und Ausgänge durch Checkpoints kontrolliert werden. Palästinensische Flüchtlinge können sich nach ihrer Einreise in den Libanon durch die UNRWA registrieren lassen; eine Registrierung verschafft ihnen jedoch keine Aufenthaltsbewilligung, sondern ermöglicht höchstens einen beschränkten rechtlichen Schutz und Zugang zu gewissen Dienstleistungen (vgl. Danish Immigration Service [DIS], State- less Palestinian Refugees in Lebanon, Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Beirut, Lebanon, 25 May to 6 June 2014, Oktober 2014, https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/091D8946-CC06-4659-A864-773FA0D69FFC/0/RapportLibanon 8102014 pdf.pdf , abgerufen am 22.02.2016; Aranki/Kalis, Limited legal status for refugees from Syria in Lebanon, September 2014, http://www.fmreview.org/syria/aranki-kalis , abgerufen am 22.02.2016). Im Übrigen hat der Libanon die Flüchtlingskonvention nicht ratifiziert und syrische Flüchtlinge werden nicht offiziell als Flüchtlinge oder Asylsuchende anerkannt. Die Lebensbedingungen für syrische Flüchtlinge
im Libanon sind schwierig, stellt doch der Staat keine zentralen Flüchtlingslager mit entsprechender Infrastruktur und Erfüllung der grundlegendsten Bedürfnisse zur Verfügung. Überdies sind sie in verschiedener Hinsicht diskriminierender Behandlung durch libanesische Armeeangehörige, namentlich an den zahlreichen Checkpoints, ausgesetzt und es kommt immer wieder zu Gewalttätigkeiten gegen syrische Flüchtlinge. Ihre Bewegungsfreiheit ist entsprechend eingeschränkt (vgl. die bereits erwähnten Urteile E-1101/2015 vom 31. Juli 2015 und E.7361/2014 vom [recte] 25. März 2015, je m.w.H.). Ebenso prekär stellt sich die Lage für palästinensische Flüchtlinge dar (vgl. UN High Commissioner for Refugees [UNHCR] / UN Development Programme [UNDP], Regional Refugee & Resilience Plan 2015-16 - Lebanon, Dezember 2014, http://www.3rpsyriacrisis.org/wpcontent/uploads/2014/12/3RP-Report-Lebanon-formatted.pdf , abgerufen am 22.02.2016). Da den palästinensischen Flüchtlingen nur von der UNRWA materielle Hilfe, Zugang zu Bildung oder Gesundheitswesen u.ä. gewährleistet wird, sind die UNRWA-Camps stark überbevölkert (vgl. U.S. Department of State, 2014 Country Reports on Human Rights Practices - Lebanon, 25.06.2015; UNHCR/UNDP, Dezember 2014, a.a.O.). Wiederholt musste die UNRWA sodann auf finanzielle Engpässe der Organisation und auf die daraus resultierenden Kürzungen der Hilfeleistungen verweisen (vgl. UNRWA, Lack of funds forces UNRWA to suspend cash assistance for housing for Palestine refugees from Syria in Lebanon, 22.05.2015, http://www.unrwa.org/newsroom/press-releases/lack-funds-forces-unrwa-suspend-cashassistance-housing-palestine-refugees>; UNRWA, Syria Regional Crisis Response Update 87, 15.05.2015,
5.3.2 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, die Gesuchstellenden würden nicht registriert, geht aus den Akten klar hervor, dass sie am (...) Oktober 2015 durch die UNRWA im Flüchtlingslager in (...) im Libanon registriert worden sind (vgl. Act. 4 S. 28). Gleiches geht auch aus den handschriftlichen Notizen "inscrits à UNRWA" eines Mitarbeitenden der Botschaft in Beirut hervor (vgl. Act. 4 S. 29). Für die Gesuchstellenden kann somit festgehalten werden, dass sie gemäss Aktenlage zwar über keine behördliche Aufenthaltsbewilligung im Libanon verfügen, sich jedoch nun seit mehreren Jahren ununterbrochen in einem libanesischen UNRWA-Flüchtlingslager aufhalten und dort registriert sind. Zudem ist die Registrierung - angesichts ihres inzwischen dreijährigen Aufenthalts im Libanon - neueren Datums ([...]) Oktober 2015), was vermuten lässt, dass sie bereits zuvor registriert worden sind bzw. ihre Anwesenheit durch die libanesischen Behörden bis anhin und bis auf Weiteres zumindest geduldet wird.

5.3.3 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sie hinreichenden Schutz im Libanon gefunden haben und der Zugang zur Grundversorgung dank der UNRWA grundsätzlich gewährleistet ist. Dabei wird nicht in Abrede gestellt, dass sich die Lebensbedingungen für die Gesuchstellenden, insbesondere als aus Syrien stammende Palästinenser, als äusserst schwierig darstellen. Allerdings genügt dies alleine nicht, um auf eine konkrete, unmittelbare und ernste Gefährdungslage im Sinne der hier anzuwendenden Weisung schliessen zu können. Ausserdem ist mit Verweis auf die obigen Ausführungen und mangels gegenteiliger Hinweise in den Akten für die Gesuchstellenden keine Gefahr einer zwangsweisen Rückschaffung nach Syrien festzustellen. Obwohl der Libanon die Flüchtlingskonvention nicht ratifiziert hat, scheint er sich dennoch grundsätzlich an das flüchtlingsrechtliche Refoulementprinzip zu halten (vgl. UNRWA, Unrwa response and services to PRS in lebanon - 1 july - 30 august 2015, undatiert, http://www.unrwa.org/sites/default/files/unrwa_response_to_palestine_refugees_from_syria_in_lebanon_45.pdf , abgerufen am 24.11.2015; Danish Immigration Service DIS, Oktober 2014, a.a.O.).

5.4

5.4.1 An der vorstehenden Erwägung ändert auch die betreffend die Gesuchstellerin geltend gemachte Krankheitssituation nichts. In Bezug auf die Gesundheitsversorgung ist festzuhalten, dass palästinensische Flüchtlinge im Libanon Zugang zu 27 Kliniken der UNRWA haben, in welchen eine kostenlose medizinische Erstversorgung erhältlich ist und weitere Behandlungsmöglichkeiten angeboten werden (Danish Immigration Service DIS, Oktober 2014, a.a.O.; UNRWA, unrwa response and services to palestine refugees from syria (PRS) in lebanon 1 may - 30 june 2015, undatiert, http://www.unrwa.org/sites/default/files/unrwa_response_to_palestine _refugees_from_syria_in_lebanon_44_0.pdf , abgerufen am 18.11.2015; U.S. Department of State, 2014 Country Reports on Human Rights Practices, a.a.O.; UNRWA, Lack of funds forces UNRWA to suspend cash assistance for housing for Palestine refugees from Syria in Lebanon, 22.05.2015, http://www.unrwa.org/newsroom/press-releases/lack-funds-forces-unrwa-suspend-cashassistance-housing-palestine-refugees ; UNRWA, Syria Regional Crisis Response Update 82, 03.12.2014, http://www.unrwa.org/newsroom/emergency-reports/syria-regionalcrisis-response-update-82 , alle abgerufen am 22.02.2016). Auch angesichts der eingereichten Arztberichte vom (...) August 2015, (...) Oktober und (...) November 2015 ist davon auszugehen, dass die Grundversorgung vor Ort gewährleistet ist und der Zugang zu medizinischen Dienstleistungen für die Gesuchstellenden vorhanden ist. Ausserdem ist hinsichtlich der geltend gemachten [Krankheiten] auf den Bezug entsprechender Medikamente in den medizinischen Zentren der UNRWA zu verweisen. Gemäss Aktenlage kann somit kein prekärer Gesundheitszustand festgestellt werden, welcher ein weiteres Verbleiben im Libanon unzumutbar machen würde. Entsprechend kann nicht von einer besonderen Notsituation gesprochen werden, die auf eine konkrete, unmittelbare und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben hindeuten würde, woraus sich die Gewährung eines Visums aus humanitären Gründen aufdrängen würde.

5.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, welche darauf hindeuten würden, die Gesuchstellenden seien im Libanon unmittelbar, ernsthaft und konkret im Sinne der Weisung humanitäres Visum an Leib und Leben gefährdet, respektive sie befänden sich in einer besonderen Notlage, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht festgehalten, dass weder die allgemeine Lage im Libanon noch aus den Akten hervorgehende individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Gesuchstellenden schliessen liessen.

5.6 Im Übrigen sind auch der Hinweis in der Beschwerdeschrift, zwischen der Gesuchstellerin und den Kindern des Beschwerdeführers bestehe eine enge Beziehung, sowie die weiteren Beweismittel auf Rechtsmittelebene (Vorladung der syrischen Behörden, Diplome der Gesuchstellerin) unbehelflich, am vorinstanzlichen Entscheid etwas zu ändern.

6.

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist schliesslich festzustellen, dass die Weisung Syrien des BFM vom 4. September 2013, aufgehoben am 29. November 2013, vorliegend nicht zur Anwendung gelangt. Zwar hat die Vorinstanz in der Begründung der angefochtenen Verfügung zu Unrecht festgehalten, die Gesuchstellenden wären "als entfernte Verwandte (Cousin) nicht in Genuss dieser Weisung gekommen"; bei den Gesuchstellenden handelt es sich vielmehr um die Schwester und den Schwager des Beschwerdeführers. Zutreffend ist hingegen die Erwägung, dass der Visumsantrag erst am 27. August 2015, mithin erst nach der Aufhebung der Weisung eingereicht wurde. Eine Visumsgewährung gestützt auf die nicht mehr in Kraft stehende Weisung konnte daher nicht in Frage kommen; dies wird in der Beschwerde denn auch nicht bestritten.

7.

7.1 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass das SEM zum Zeitpunkt seiner Entscheidfällung am 2. November 2015 zu Recht die Ausstellung eines Schengenvisums wie auch eines humanitären Visums abgelehnt hat, da die in der Weisung humanitäres Visum genannten Voraussetzungen für die Gesuchstellenden nicht erfüllt waren. Daran vermögen auch die auf Beschwerdestufe geltend gemachten neuen Vorbringen nichts zu ändern.

7.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Erhebung der Verfahrenskosten beim Beschwerdeführer für den vorliegenden Fall aus Gründen in der Sache unverhältnismässig erscheint, ist in Anwendung von Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VGKE auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichten. Der am 18. Dezember 2015 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer folglich zurück zu erstatten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer durch die Gerichtskasse zurück erstattet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Vertretung in Beirut.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Lhazom Pünkang

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-7891/2015
Date : 09. März 2016
Published : 17. März 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Visum aus humanitären Gründen (VrG); Verfügung des SEM vom 2. November 2015


Legislation register
AuG: 2
BGG: 83
VEV: 2  4  12  32
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  3  6
VwVG: 5  48  49  50  52  63
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
advance on costs • amnesty international • brother-in-law • complaint to the federal administrative court • concretion • condition • copy • correctness • costs of the proceedings • counterplea • danger • decision • declaration • departure • deportation • directive • dismissal • document • drawee • duration • entry • european parliament • evidence • federal administrational court • federal department • federal department of foreign affairs • federal department of justice and police • file • finding • fixed day • hamlet • help • home country • host • infrastructure • inscription • lebanon • letter of complaint • life • litigation costs • lower instance • maintenance obligation • measure • medical report • member of the armed forces • member state • month • nation • number • objection decision • person concerned • petitioner • physical condition • president • press • presumption • public health • question • relationship • repayment • report • reprisals • right to review • room • sojourn grant • spouse • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • swiss citizenship • swiss law • syria • third party country • time limit • uno • visa
BVGE
2015/5 • 2014/1
BVGer
E-1101/2015 • E-7361/2014 • E-7891/2015
EU Verordnung
539/2001 • 810/2009
EU Amtsblatt
2001 L81 • 2013 L182