Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-4119/2008
{T 0/2}

Urteil vom 9. März 2009

Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Marc Steiner, Richter Bernard Maitre,
Gerichtsschreiberin Katja Stöckli.

Parteien
X._______,
vertreten durch Schneider Feldmann AG Patent- und Markenanwälte,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum,
Vorinstanz.

Gegenstand
Verfügung vom 14. Mai 2008 betreffend Schutzverweigerung gegenüber der IR Marke Nr. 831'610 COMO VIEW.

Sachverhalt:

A.
Die Eintragung der Wortmarke IR 831'610 COMO VIEW durch die Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle ("OMPI") ins Internationale Markenregister wurde am 21. Oktober 2004 in der Gazette OMPI veröffentlicht. Die gestützt auf eine deutsche Basisregistrierung unter anderem mit Schutzausdehnung für das Gebiet der Schweiz angemeldete Marke wurde ursprünglich für folgende Waren in Klasse 9 beansprucht:
Appareils et instruments de mesure et de vérification; appareils et systèmes d'enregistrement, transmission, traitement et reproduction de signaux, données et informations électroniques; moniteurs.

B.
Am 28. September 2005 erliess das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum ("Vorinstanz") gegen diese Marke eine provisorische Schutzverweigerung mit der Begründung, der Markenbestandteil COMO bezeichne eine bekannte italienische Stadt und lasse erwarten, dass entsprechend gekennzeichnete Geräte aus Italien stammen. Die Marke sei darum irreführend und könne höchstens zum Schutz zugelassen werden, wenn ihr Warenverzeichnis um die Einschränkung "tous les produits concernés; tous les produits provenant d'Italie" ergänzt werde.

C.
Eine Schweizer Vertreterin der Beschwerdeführerin ersuchte die Vorinstanz mit Schreiben vom 22. Februar 2006 und folgender Begründung, die Schutzverweigerung aufzuheben: Die auf ihren Produkten "CoMo View" geschriebene Marke und ihre Parallelanmeldungen "COMO SYS", "COMO NET" und "COMO LOGIC" bringe das Publikum nicht mit Italien in Verbindung, denn der Begriff COMO habe sich bei ihren Kunden weltweit durchgesetzt. Allerdings handle es sich bei ihren Waren um ein Nischenprodukt mit nur etwa 100 Schweizer Kunden. Eine Verkehrsbefragung zum Nachweis der Bekanntheit der Marke sei deshalb nicht durchführbar.

D.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2006 sistierte die Vorinstanz das Verfahren mit Zustimmung der Beschwerdeführerin bis zum rechtskräftigen Abschluss eines vergleichbaren Falls vor einer höheren Instanz. Mit Verfügung vom 2. Februar 2007 wurde das Verfahren fortgesetzt.

E.
Die Beschwerdeführerin brachte mit Stellungnahme vom 19. März 2007 vor, ihrer Marke sei Schutz zu gewähren, weil sie im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen erkennbaren Fantasiecharakter habe. Messtechniker und Entwickler würden sie im Zusammenhang mit Messinstrumenten und Monitoren als Hinweis auf die Zweckbestimmung von Monitoren wahrnehmen, nämlich "CoMo" als Abkürzung von "Control Monitor" interpretieren und keine Ideenverbindung zu Italien herstellen. Zu beachten sei schliesslich, dass die Marke in vielen anderen Ländern zum Schutz zugelassen worden sei.

F.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2007 hielt die Vorinstanz an ihrer Zurückweisung fest und führte aus, Como sei eine italienische Stadt in der Lombardei mit 78'300 Einwohnern und die Hauptstadt der gleichnamigen Provinz (537'000 Einwohner). Sie liege nahe der Schweizer Grenze und sei hierzulande insbesondere als Tourismusdestination und am "Lago die Como" gelegener Luftkurort bekannt. Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin handle es sich bei den weit gefassten Oberbegriffen, für welche die Marke beansprucht werde, nicht um Nischenprodukte. Die Bekanntheit der Abkürzung "CoMo" für Control Monitor sei nicht dargetan, eine Schutzgewährung in anderen Ländern kein genügender Beweis gegen das Vorliegen einer irreführenden Marke.

G.
Am 12. Juli 2007 beschränkte die OMPI die schweizerische Schutzausdehnung der Marke IR 831'610 auf Antrag der Beschwerdeführerin für das Gebiet der Schweiz auf "Moniteurs, en particulier appareils pour contrôler et surveiller des données enregistrées".

H.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2007 reichte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz verschiedene Gebrauchs- und Recherchenbelege ein, aus welchen glaubhaft werde, dass zusammengesetzte Marken, die aus dem Wortbestandteil "Como" und einem zweiten Begriff gebildet seien, im nun eingeschränkten Umfang eine eigenständige, zweite Bedeutung beim massgeblichen Publikum erlangt hätten.

I.
Die Vorinstanz wiederholte mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 nach Würdigung der eingereichten Belege ihre Zweifel an einer eigenständigen, zweiten Bedeutung des Markenbestandteils "Como" unter Vorbehalt einer demoskopischen Umfrage, worauf die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Februar 2008 erneut die Durchführung einer solchen Umfrage ablehnte, da in der Schweiz jeweils nur etwa 60 Geräte an etwa 15 Kunden pro Jahr verkauft würden und dies für eine repräsentative Umfrage nicht ausreiche. Die Marke werde, in Grossbuchstaben, von den relevanten Abnehmern dennoch mit einer eigenständigen, zweiten Bedeutung verstanden.

J.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2008 verweigerte die Vorinstanz der Marke IR 831'610 COMO VIEW den Schutz in der Schweiz für sämtliche beanspruchten Waren definitiv. Sie führte insbesondere aus, unter "Monitoren, insbesondere Apparaten zum Überwachen, Prüfen und Bewerten von aufgezeichneten Daten" könne je nach Fachbereich ein Kontrollbildschirm oder eine Lautsprecherbox oder einfach ein Bildschirm verstanden werden, weshalb sich auch das eingeschränkte Warenverzeichnis gleichermassen an Durchschnittskonsumenten und Fachkreise wie Ingenieure, Elektroniker oder Informatiker richte, also von einem breiten Abnehmerkreis auszugehen sei. Die eingereichten Belege reichten nicht, um eine eigenständige zweite Bedeutung der Marke durch einen intensiven Gebrauch in diesem breiten Abnehmerkreis glaubhaft zu machen.

K.
Am 18. Juni 2008 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen:
1. Die Verfügung vom 14. Mai 2008 des IGE betreffend der Schutzverweigerung in der Schweiz für die internationale Registrierung Nr. 831 610 "COMO VIEW" sei aufzuheben, und der Marke sei entsprechend vollumfänglich Schutz für die Schweiz zu gewähren;
2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Gleichentags erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber der OMPI zum zweiten Mal eine Einschränkung des Warenverzeichnisses ihrer Marke, das neu lautete: Moniteurs de contrôle, en particulier appareils pour exploiter et surveiller des données enregistrées.
Zur Begründung ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, spätestens nach der zweiten Einschränkung der Marke richte sich diese nur noch an spezialisierte Verkehrskreise im Bereich der Technik. Diese würden in der Marke und namentlich in der aktuellen Schreibweise "CoMo View" die Absicht der Beschwerdeführerin erkennen lassen, eine einheitlich gebildete Markenserie mit dem ersten Wortbestandteil "CoMo" als Abkürzung für "Control Monitors" zu etablieren. Dass die Marke nicht mit Gross- und Kleinbuchstaben, sondern ausschliesslich in Grossbuchstaben angemeldet worden sei, habe nur den Zweck, ihren Schutz für möglichst viele eigene und fremde Gestaltungsformen zu sichern, und werde von den Verkehrskreisen darum auch nicht anders verstanden.

L.
Mit Vernehmlassung vom 18. August 2008 hielt die Vorinstanz auch mit Bezug auf die erneute Einschränkung des Warenverzeichnisses an ihrer Beurteilung der Marke fest. Mit welcher Schreibweise die Marke gegenwärtig gebraucht werde, sei irrelevant und ein Verständnis als Abkürzung für "Control Monitor" oder für eine eigenständige, zweite Bedeutung im Sinne einer betrieblichen Herkunftsangabe sei nicht nachgewiesen. Der Begriff "Kontrollmonitor" im neu formulierten Warenverzeichnis sei unverändert breit, weshalb sich die Marke auch an keinen engeren Kreis von Fachleuten richte als bisher.

M.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2009 beantragte die Vorinstanz die Sistierung des Verfahrens, um einen Entscheid des Bundesgerichts in einer anderen Markenangelegenheit (Verfahrensnummer 4A_587/2008) abzuwarten.

N.
Eine Parteiverhandlung wurde nicht durchgeführt (Art. 40
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 40 Parteiverhandlung - 1 Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
1    Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
a  eine Partei es verlangt; oder
b  gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen.59
2    Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden.
3    Ist eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten oder rechtfertigt es das Interesse einer beteiligten Person, so kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG). Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) eingereicht und der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet. Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und beschwert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten.

2.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2009 hat die Vorinstanz die Sistierung des Verfahrens beantragt, um einen Entscheid des Bundesgerichts in einer anderen Markenangelegenheit (Verfahrensnummer 4A_587/2008) abzuwarten. Ein hängiges Verfahren vor einer anderen Behörde bildet jedoch nur einen Sistierungsgrund, wenn es für das sistierte Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist und es ohne Sistierung nicht rascher und einfacher zum Ziel gelangt (BGE 123 II 3 E. 2b, BGE 122 II 217 E. 3e). Eine solche Bedeutung hat jenes Verfahrens für das vorliegende nicht, da die Marken sich wesentlich von einander unterscheiden und sich beide Fälle an den klaren Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung orientieren. Das Sistierungsgesuch ist daher abzuweisen.

3.
Zwischen Deutschland und der Schweiz ist am 1. September 2008 eine neue Fassung von Art. 9sexies des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (MMP, SR 0.232.112.4) in Kraft getreten. Diese Änderung wurde in AS 2009, 287 publiziert. Gegenüber Deutschland sind damit neu die Bestimmungen des MMP anstelle jener des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (MMA, SR 0.232.112.3) anzuwenden (JULIE POUPINET, Madrider System: Aufhebung der "Sicherungsklausel" und weitere Änderungen, in sic! 2008, S. 571 ff.).

Gemäss Art. 5 Abs. 1 MMP in Verbindung mit Art. 6quinquies Bst. B Ziff. 2 und 3 der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (PVÜ, SR 0.232.04) darf einer Marke der Schutz namentlich verweigert werden, wenn sie jeder Unterscheidungskraft entbehrt, ausschliesslich aus beschreibenden Angaben besteht oder wenn sie gegen die guten Sitten oder öffentliche Ordnung verstösst, was insbesondere durch eine Täuschung des Publikums der Fall sein kann. Dieser zwischenstaatlichen Regelung entsprechen die Art. 2 Bst. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
und c des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11), wonach eine Marke vom Schutz ausgeschlossen ist, wenn sie zum Gemeingut gehört oder es sich um ein irreführendes Zeichen handelt. Lehre und Praxis zu diesen Bestimmungen können damit vorliegend herangezogen werden (BGE 128 III 457 E. 2 Yukon, BGE 114 II 373 E. 1 Alta tensione).

4.
Geografisch irreführend ist ein Zeichen, das eine geografische Angabe enthält und die Adressaten zur Annahme verleitet, die gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten aus dem Land oder dem Ort, auf den die Angabe hinweist, obschon dies in Wirklichkeit nicht zutrifft (BGE 128 III 460 E. 2.2 Yukon, BGE 132 III 772 E. 2.1 Colorado [fig.]). Die geografische Angabe muss mit anderen Worten bei den massgeblichen Verkehrskreisen eine Herkunftserwartung wecken, damit sie vom Schutz ausgeschlossen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7408/2006 vom 21. Juni 2007 E. 4.2 bticino [fig.], Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE] vom 9. Oktober 2002 E. 7 ÖKK Öffentliche Krankenkassen Schweiz [fig.], veröffentlicht in sic! 2003 S. 430). Eine Herkunftserwartung fehlt namentlich, wenn die Marke in eine der in BGE 128 III 457 ff. E. 2.1 Yukon definierten Fallgruppen gehört, nämlich wenn der Ort, auf den das Zeichen hinweist, in der Schweiz unbekannt ist, das Zeichen wegen seines Symbolgehalts als Fantasiezeichen aufgefasst wird, der Ort, auf den das Zeichen hinweist, sich nicht als Produktions-, Fabrikations- oder Handelsort eignet, das Zeichen eine Typenbezeichnung darstellt, sich für ein Unternehmen im Verkehr durchgesetzt hat oder zu einer Gattungsbezeichnung degeneriert ist. Nach der Rechtsprechung der RKGE war in gewissen Fällen auch massgebend, dass das Zeichen, ohne direkt zu einer dieser Fallgruppen zu gehören, in seinem Gesamteindruck keinen geografischen Herkunftsbezug aufwies. So vermochten etwa zusätzliche Wortelemente eine Herkunftserwartung auszuschliessen (Entscheide der RKGE vom 19. Mai 2006 E. 3 f. British American Tobacco Switzerland [fig.], veröffentlicht in sic! 2006 S. 772 f., vom 15. Mai 2006 E. 2 Off Broadway Shoe Warehouse [fig.], veröffentlicht in sic! 2006 S. 769 f., vom 12. April 2006 E. 3 Burberry Brit, veröffentlicht in sic! 2006 S. 681, vom 6. März 2006 E. 3 Toscanol, veröffentlicht in sic! 2006 S. 586).

5.
5.1 Im ersten Schritt sind die massgeblichen Verkehrskreise des aktuellen Warenverzeichnisses festzustellen, wofür dieses normativ gewichtet werden muss. Merkmale, die nicht die Ware oder Dienstleistung selbst individualisieren, sondern bloss den Nachfragerkreis auf dem Umweg über eine marketingmässige Positionierung verkleinern, zum Beispiel indem sie die Ware auf ein bestimmtes Verkaufsgebiet, Verkaufssegment oder auf eine bestimmte Qualität begrenzen, sind ausser Acht zu lassen (Eugen Marbach, Die Verkehrskreise im Markenrecht, sic! 2007, S. 10 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1085/2008 vom 13. November 2008 E. 4 RED BULL/STIERBRÄU). Die Warenbezeichnungen sind dabei, unabhängig vom tatsächlichen oder beabsichtigten Gebrauch der Marke, so zu prüfen, wie sie angemeldet bzw. im Register eingetragen sind (Eugen Marbach, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III, Kennzeichenrecht, Basel 1996, S. 29, Christoph Willi, Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2 N. 10).

5.2 Die Beschwerdeführerin führt aus, ihre Marke richte sich mit der neuen Warenliste nur noch an spezialisierte Verkehrskreise im Bereich der Technik, unter welchen "das Englische dominiere". Diese würden von "Control Monitors" (abgekürzt "CoMo") und nicht von "Kontrollmonitoren" sprechen und diesen englischen Ausdruck schon aus diesem Grund verwenden, weil das englische "to control" nicht einfach "kontrollieren", sondern auch "steuern" bedeute.

Diese Feststellung erscheint jedoch spekulativ und wird durch die spärlich vorgelegten Beweismittel nicht gestützt. Die Beschwerdeführerin geht zu Unrecht davon aus, dass sie das beanspruchte Warensegment mit der jüngsten Änderung ihres Warenverzeichnisses von Bildschirmen zu "Kontrollmonitoren" wesentlich reduziert habe und ihre Marke nun nicht mehr für Informatikbildschirme beanspruche. "Moniteurs de contrôle" unterscheiden sich technisch nicht von anderen Bildschirmen, worauf auch die Vorinstanz zurecht hingewiesen hat. Kontrollbildschirme ermöglichen höchstens eine Kontrolle, führen sie aber nicht selber durch und müssen zu diesem Zweck nichts anderes leisten als Bildschirme im Allgemeinen, nämlich das Bild anzeigen, das der Prozessor ihnen einspeist. Warum ein Kontrollbildschirm in der Informatik und in anderen Gebieten keine Anwendung finden soll, ist darum nicht einzusehen. Dass die Bildschirme auf den von der Beschwerdeführerin eingereichten Gebrauchsbelegen relativ klein konstruiert sind, ändert als tatsächlicher Gebrauch der Marke nichts und kommt in ihrem Warenverzeichnis nicht zum Ausdruck. Das Merkmal "de contrôle" individualisiert mithin vorliegend nicht die Ware selbst, sondern bezeichnet nur ein mögliches Verkaufssegment von Bildschirmen im Sinne einer marketingmässigen Positionierung (vgl. E. 5.1). Die massgeblichen Verkehrskreise sind daher mangels eines objektiven Funktionsunterschieds dieselben wie für andere Bildschirme.

Der Beschwerdeführerin ist deshalb auch nicht zu folgen, wenn sie vorbringt, "Moniteurs de contrôle, en particulier appareils pour exploiter et surveiller des données enregistrées" würden registrierte Daten im Sinne des englischen Wortes "control" steuern und nicht bloss anzeigen. Durch den Oberbegriff "moniteurs" bzw. "monitors" hat sie das Warenverzeichnis vielmehr auf Bildschirme beschränkt, die nicht steuern, sondern anzeigen. Denn elektronische Geräte zur Steuerung von Daten fallen dagegen nicht unter den Begriff "moniteurs" bzw. "monitors". Die massgeblichen Verkehrskreise für die Beurteilung der Marke sind deshalb, wie schon unter dem früheren Warenverzeichnis vor der Vorinstanz, die Käuferschaft von Bildschirmen, insbesondere von Bildschirmen für die Auswertung und Überwachung registrierter Daten.

5.3 Damit kann offen bleiben, inwieweit der Annahme der Beschwerdeführerin zu folgen ist, dass in technisch spezialisierten Verkehrskreisen die englische Sprache dominiere und eher von "Control Monitors" als von Kontrollmonitoren gesprochen werde. Auch hat sie für diesen Sprachgebrauch keinen Beweis offeriert.

6.
Das Bundesverwaltungsgericht setzt für die Prüfung der Frage, ob ein Zeichen eine geografische Herkunft erwarten lässt und dadurch im Zusammenhang mit bestimmten Waren oder Dienstleistungen zum Gemeingut zählt oder irreführend wirkt, in der Regel besondere Sachverhaltsabklärungen voraus. Es prüft einerseits, ob die Vorinstanz die mit vernünftigem Aufwand erhältlichen Beweismittel, soweit es nicht um allgemein notorische Tatsachen geht, vollständig erhoben und gewürdigt hat. Eine Herkunftserwartung bejaht es in der Regel dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Sinngehalt im Gesamteindruck des Zeichens und im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen, für die die Marke beansprucht wird, als Herkunftsbezeichnung aufgefasst wird und eine entsprechende Herkunft dieser Waren und Dienstleistungen erwarten lässt. Bei mehrdeutigen Zeichen ist zudem zu prüfen, ob kein anderer naheliegenderer Sinngehalt ohne geografischen Bezug vorliegt, der eine Herkunftserwartung in den Hintergrund rückt. Für Weitergehendes trägt die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7413/2006 vom 15. Oktober 2008 E. 4.3 MADISON).

7.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz unbestritten gebliebene und belegte Feststellungen zu Grösse, Einfluss und Bekanntheit der italienischen Stadt Como am Comersee getroffen und den massgeblichen Sachverhalt somit ausreichend geprüft. Da die Beschwerdeführerin in der Schweiz nach ihrer eigenen Darstellung nur etwa 15 Kunden pro Jahr und 100 Kunden insgesamt erreicht und nur rund 60 Geräte pro Jahr verkauft, kann ihre Marke bei dem weitaus grösseren Abnehmerkreis (vgl. E. 5.1 ff. vorne) keinen eigenständigen zweiten Sinn als betrieblichen Herkunftshinweis neben dieser geografischen Bedeutung erlangt haben. Dass die Vorinstanz Beweismittel zur Glaubhaftmachung der Überwindung des Ausschlussgrundes von Art. 2 Bst. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG durch Verkehrsbekanntheit grundsätzlich strenger prüft als Beweismittel zur Glaubhaftmachung der Überwindung desjenigen von Art. 2 Bst. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG, ist angesichts der unterschiedlichen Schutzzwecke dieser Bestimmungen nicht zu beanstanden. Es kann daher offen bleiben, ob die massgeblichen Verkehrskreise in dem zum Schutz angemeldeten Zeichenbestandteil COMO die Schreibweise CoMo erblicken würden, falls ihnen diese als Abkürzung für "Control Monitors" geläufig wäre.

Die englische Vokabel "view" ist den hiesigen massgeblichen Abnehmer - weil Teil des englischen Grundwortschatzes - bekannt. Da die Stadt Como in schöner Umgebung mit freier Aussicht liegt, verbindet sich der Sinn des Markenbestandteils COMO mit demjenigen von VIEW in naheliegender Weise zu einem Hinweis auf diese Aussicht. Das für Bildschirme anpreisende Wortspiel schliesst einen gleichzeitigen Hinweis auf die geografische Herkunft solcher Geräte aber nicht aus, sondern legt ihn, wie die Vorinstanz zurecht befand, vielmehr nahe. Auch bekannte technische Gerätemarken wie "Texas Instruments" verbinden eine geografische Bezeichnung mit einem zweiten Bestandteil ohne die Erwartung einer entsprechenden geografischen Herkunft der Ware dadurch zu verlieren (ebenso Urteil des Bundesgerichts 4A.3/2006 vom 18. Mai 2006 E. 2.2 Fischmanufaktur Deutsche See [fig.], veröffentlicht in sic! 2006 S. 678). Die Marke weckt für die eingetragenen Waren darum die Erwartung einer italienischen Herkunft und ist für Waren mit anderer Herkunft irreführend.

8.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE), wobei bei eher unbedeutenden Zeichen ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.-- und Fr. 100'000.-- angenommen werden darf (BGE 133 III 492 E. 3.3 [Turbinenfuss] [3D], mit Hinweisen). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Sistierungsgesuch der Vorinstanz vom 23. Februar 2009 wird abgewiesen.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.- verrechnet. Die Differenz von Fr. 1'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils überwiesen.

4.
Ein Doppel des Sistierungsgesuchs der Vorinstanz vom 23. Februar 2009 wird der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zugestellt.

5.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage gemäss Ziffer 3 und Rückerstattungsformular)
die Vorinstanz (Ref. IR Nr. 831'610; Gerichtsurkunde)
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Aschmann Katja Stöckli

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 11. März 2009
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-4119/2008
Datum : 09. März 2009
Publiziert : 18. März 2009
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Marken-, Design- und Sortenschutz
Gegenstand : Verfügung vom 14. Mai 2008 betreffend Schutzverweigerung gegenüber IR Marke Nr. 831'610 COMO VIEW


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
MSchG: 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
40
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 40 Parteiverhandlung - 1 Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
1    Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
a  eine Partei es verlangt; oder
b  gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen.59
2    Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden.
3    Ist eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten oder rechtfertigt es das Interesse einer beteiligten Person, so kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
VGKE: 2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
4 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
114-II-371 • 122-II-211 • 123-II-1 • 128-III-454 • 132-III-770 • 133-III-490
Weitere Urteile ab 2000
4A.3/2006 • 4A_587/2008
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bildschirm • bundesverwaltungsgericht • englisch • bundesgericht • beweismittel • italienisch • weiler • gerichtsurkunde • madrider abkommen über die internationale registrierung von marken • eidgenössisches institut für geistiges eigentum • sistierung des verfahrens • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • rekurskommission für geistiges eigentum • herkunftsbezeichnung • produktion • verfahrenskosten • bundesgesetz über das bundesgericht • pariser verbandsübereinkunft • bundesgesetz über den schutz von marken und herkunftsangaben • streitwert • informatik • deutschland • kostenvorschuss • gesamteindruck • sachverhalt • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • entscheid • unternehmung • eintragung • bewilligung oder genehmigung • kenntnis • bescheinigung • zuschauer • wirkung • markenschutz • sachbezeichnung • kennzeichen • ware • benutzung • kommunikation • technisches gerät • begründung des entscheids • beschwerde in zivilsachen • gerichts- und verwaltungspraxis • anschreibung • beurteilung • werbung • planungsziel • umfang • zweck • ausmass der baute • rechtskraft • lausanne • tag • amtssprache • beilage • zweifel • kreis • frage • irreführendes zeichen • stein • sprache • unterschrift • sprachgebrauch • see • schneider • gesetzliche frist • maler • rechtsmittelbelehrung • wortmarke • ingenieur • markenregister • bestandteil • eigentum
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B-1085/2008 • B-4119/2008 • B-7408/2006 • B-7413/2006
AS
AS 2009/287
sic!
200 S.7 • 200 S.8 • 2003 S.430 • 2006 S.586 • 2006 S.678 • 2006 S.681 • 2006 S.769 • 2006 S.772