Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-827/2018, B-1565/2018
Urteil vom 9. Februar 2021
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter David Aschmann, Richterin Vera Marantelli, Richter Marc Steiner, Richter Pascal Richard,
Gerichtsschreiber Pascal Sennhauser.
Parteien
Matratzen Concord GmbH,
Horbeller Strasse 19, DE-50858 Köln,
vertreten durch SELTING Rechtsanwälte,
Via Lugano 13, 6982 Agno,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Markeneintragungsgesuch Nr. 54597/2016 SWISS+CLUSIV, Markeneintragungsgesuch Nr. 54598/2016 SWISS+CLUSIV (fig.).
B-827/2018, B-1565/2018
Sachverhalt:
A.
Mit Gesuch vom 13. April 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um Markenschutz in der Schweiz für die Zeichen "SWISS+CLUSIV" als Wortmarke (Markeneintragungsgesuch CH Nr. 54597/2016) sowie als Wort-Bildmarke "SWISS+CLUSIV (fig.)" (Markeneintragungsgesuch CH Nr. 54598/2016). Beansprucht wurden Waren der Klassen 10, 20 und 24 sowie Dienstleistungen der Klasse 35 nach der Klassifikation von Nizza (SR 0.232.112.9). Die Marke "SWISS+CLUSIV (fig.)" hat folgendes Aussehen:
B.
B.a Die Vorinstanz beanstandete beide Gesuche unter anderem wegen des Vorliegens einer Irreführungsgefahr und des Verstosses gegen geltendes Recht. Die Beschwerdeführerin erklärte sich daraufhin zu einigen Anpassungen bereit, insbesondere einer geografischen Einschränkung der Warenliste und Dienstleistungen auf solche schweizerischer Herkunft sowie einer Verschiebung des Hinterlegungsdatums auf den 1. Januar 2017. B.b Nunmehr werden für die Zeichen folgende Waren und Dienstleistungen beansprucht: Klasse 10: Matratzen (einschliesslich Auflagematratzen), Betten (einschliesslich Wasserbetten), Kissen, Kopfkissen, Heizdecken, Heizkissen (elektrisch), Luftmatratzen, Luftkissen, sämtliche Waren für medizinische Zwecke; Vibratoren für Betten; Unterlagen für Inkontinente; orthopädische Artikel; alle vorgenannten Waren schweizerischer Herkunft. Klasse 20: Matratzen (einschliesslich Auflagematratzen), Betten (einschliesslich Wasserbetten), Kissen, Kopfkissen, Kopfpolster, Nackenrollen, Luftmatratzen, Luftkissen, sämtliche Waren für nicht medizinische Zwecke; Bettzeug (soweit in Klasse 20 enthalten); Lattenroste für Betten; Bettgestelle; Unterbetten; Matratzenauflagen; alle vorgenannten Waren schweizerischer Herkunft.
Seite 2
B-827/2018, B-1565/2018
Klasse 24: Bettdecken; Bettwäsche; Bettzeug (Bettwäsche); Bezüge für Kissen; Federbettdecken; Heimtextilien; Inletts (Matratzentuch); Matratzenüberzüge; Spannbettlaken für nicht medizinische Zwecke; Stoffe; Textilersatzstoffe aus Kunststoff; Tücher (Laken); Vliesstoffe (Textilien); Schutzbezüge und Encasing für nicht medizinische Zwecke; Webstoffe (elastisch); Wollstoffe (soweit in Klasse 24 enthalten); alle vorgenannten Waren schweizerischer Herkunft.
Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen, auch online und per Teleshopping, im Zusammenhang mit Matratzen (einschliesslich Auflagematratzen), Betten (einschliesslich Wasserbetten), Kissen, Kopfkissen, Kopfpolstern; Nackenrollen, Luftmatratzen; Luftkissen; Heizdecken, Heizkissen (elektrisch), Luftmatratzen, Luftkissen, Bettwaren, Bettdecken, Bettzeug, Heimtextilien, Inletts (Matratzentüchern), Matratzenüberzügen, Spannbettlaken, Stoffen, Textilersatzstoffen aus Kunststoff, Tüchern (Laken), Vliesstoffen, Schutzbezügen (Encasings), Webstoffen, Wollstoffen, Lattenrosten, Bettgestellen, Vibratoren für Betten, Unterlagen für Inkontinente, orthopädische Artikel; alle vorgenannten Dienstleistungen schweizerischer Herkunft.
B.c Mit Verfügungen vom 10. Januar 2018 wies die Vorinstanz das Markeneintragungsgesuch für die Zeichen "SWISS+CLUSIV" sowie "SWISS+CLUSIV (fig.)" für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen zurück mit der Begründung, das Rotkreuzgesetz schliesse Zeichen vom Markenschutz aus, welche das Zeichen des Roten Kreuzes oder ein mit diesem verwechselbares Zeichen enthielten. Das strittige Zeichenelement schaffe eine Verwechslungsgefahr mit dem Emblem des Roten Kreuzes. Die strittige Wortmarke und das strittige Wort-Bildzeichen seien ohne Farbanspruch hinterlegt. Der Schutzbereich einer in schwarz/weiss eingetragenen Marke erstrecke sich grundsätzlich auf jede denkbare farbliche Ausgestaltung.
C.
Mit Eingaben vom 9. Februar 2018 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese beiden Verfügungen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügungen der Vorinstanz seien aufzuheben und die Marken "SWISS+CLUSIV" sowie "SWISS+CLUSIV (fig.)" seien für die beantragten Waren der Klassen 10, 20 und 24 sowie für die Dienstleistungen der Klasse 24 (recte: 35) zum Schutz in der Schweiz zuzulassen.
Seite 3
B-827/2018, B-1565/2018
C.a Zur Begründung führt sie in beiden Beschwerden im Wesentlichen aus, das hinterlegte Zeichen sei weder in seinem Gesamteindruck noch beschränkt auf das Pluszeichen in der Mitte mit dem Zeichen des Roten Kreuzes verwechslungsgefährdet, da dem Kreuz als Zeichenelement die Bedeutung von "plus" zukomme, womit keine Gedankenverbindung zum Roten Kreuz hervorgerufen werde. Hinzu komme, dass gerade weil der Bestandteil "CLUSIV" für sich genommen keine klare Bedeutung aufweise, dieser wegen des "+" zwingend zusammen mit dem vorangestellten Bestandteil "SWISS" wahrgenommen werden müsse. C.b Hinsichtlich der Wortmarke "SWISS+CLUSIV" argumentiert die Beschwerdeführerin, das Rote Kreuz sei ein rotes Kreuz auf weissem Grund. Das hinterlegte Zeichen sei nicht rot, befinde sich nicht in einem weissen Feld und auch das Grössenverhältnis sowie die Breite der Balken entspreche nicht den Massen des Roten Kreuzes. C.c Betreffend der Wort-Bildmarke "SWISS+CLUSIV (fig.)" bringt die Beschwerdeführerin vor, die Wahrnehmung als Pluszeichen werde dadurch bestärkt, dass dieses auf der linken Hälfte hell und auf der rechten Hälfte dunkel sei. Auch ohne einen positiven oder negativen Farbanspruch sei es aufgrund des Kontrastes unmöglich, ein einheitlich rotes Kreuz auf weissem Grund darzustellen, wie dies das Emblem des Roten Kreuzes sei. D.
Das Bundesverwaltungsgericht vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren mit Zwischenverfügung vom 18. April 2018. E.
E.a Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde. Sie hält fest, dass kein Farbanspruch geltend gemacht worden sei, sodass beide Kreuze (zumindest teilweise) rot sein könnten. Sowohl ausgehend von einer unklaren Bedeutung des Bestandteils "CLUSIV" als auch bei einem Verständnis i.S.v. "exklusiv" werde das strittige Zeichen "+" in beiden Fällen nicht zwingend als Operator ("mehr/plus") verstanden. Damit sei eine Verwechslungsgefahr mit dem Emblem des Roten Kreuzes gegeben.
E.b Bezüglich der Wort-Bildmarke "SWISS+CLUSIV (fig.)" bringt die Vorinstanz vor, auch bei einem zur Hälfte hellen, zur Hälfte dunklen Kreuz bestehe die von der Beschwerdeführerin bestrittene Verwechslungsgefahr.
Seite 4
B-827/2018, B-1565/2018
Das Argument des Zusammenaddierens verfange nicht, da dieses ein Vorverständnis des strittigen Zeichens "+" im Sinne eines Pluszeichens voraussetze, was eben gerade nicht der Fall sei. F.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. G.
Auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31
, 32
und 33
Bst. e des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Als Markenanmelderin ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und beschwert und sie hat somit ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
-c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Die Beschwerde wurde innert Frist und formgerecht erhoben (Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Der einverlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (Art. 63 Abs. 4
VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2.
Strittig ist, ob die Zeichen "SWISS+CLUSIV" sowie "SWISS+CLUSIV (fig.)" einen mit dem Emblem des Roten Kreuzes verwechselbaren Bestandteil verwenden. Im vorinstanzlichen Verfahren schränkte die Beschwerdeführerin ihre Liste der Waren und Dienstleistungen mit Eingaben vom 18. November 2016 (Vernehmlassung, act. 4, S. 2) sowie vom 31. Juli 2017 (Vernehmlassung, act. 8, S. 4) auf solche schweizerischer Herkunft ein und erklärte sich mit einer Verschiebung des Hinterlegungsdatums auf den 1. Januar 2017 einverstanden. Die Vorinstanz erblickt keine Täuschungsgefahr bezüglich der Herkunft der Waren und Dienstleistungen mehr, weshalb dieser Punkt nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens darstellt. Seite 5
B-827/2018, B-1565/2018
2.1 Die Beurteilung von Markeneintragungen richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MschG, SR 232.11). Als spezialgesetzliche Rechtsgrundlage ist vorliegend auch das Bundesgesetz vom 25. März 1954 betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes (Rotkreuzgesetz, SR 232.22) massgeblich. 2.2 Eine Marke ist nach Art. 2 Bst. d
MSchG absolut schutzunfähig, wenn sie gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstösst. Zeichen, deren Markeneintragung durch Staatsvertragsrecht oder durch Bundesrecht untersagt ist, sind im Sinne von Art. 2 Bst. d
MSchG rechtswidrig (Urteil des BGer 4A_674/2010 vom 6. April 2011 E. 2 "Zacapa"). Das absolute Eintragungshindernis der Rechtswidrigkeit ist von Amtes wegen zu berücksichtigen (EUGEN MARBACH, Kennzeichenrecht, in: von Büren / David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter und Wettbewerbsrecht, Bd. III / 1, Basel, 2. A. 2009, S. 191; MICHAEL NOTH, in: Noth / Bühler / Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl., Zürich 2017, Art. 2 lit. d N. 27 f.). Diese Regelung erfasst insbesondere Zeichen, die das Recht an staatlichen Hoheitszeichen, Wappen und Flaggen, Namen und Kennzeichen von internationalen zwischenstaatlichen Organisationen oder geografischen Herkunftsbezeichnungen verletzen (Urteil des BGer 4A_101/2007 vom 28. August 2007 E. 3 "Doppeladler"). 2.3 Die vier Genfer Konventionen vom 12. August 1949 zum Schutz der Kriegsopfer (SR 0.518.12; SR 0.518.23; SR 0.518.42; SR 0.518.51) und ihre Zusatzprotokolle (SR 0.518.521; SR 0.518.522; SR 0.518.523) regeln die bestimmungsgemässe Nutzung sowohl der früher eingesetzten Kennzeichen als auch der aktuell verwendeten Embleme des Roten Kreuzes, des Roten Halbmondes und des Roten Kristalls. In Nachachtung dieser internationalen Vereinbarungen erliess die Schweiz das Rotkreuzgesetz. Dieses bestimmt die rechtmässige Verwendung des roten Kreuzes auf weissem Grund sowie die Benutzung der Bezeichnung "Rotes Kreuz" oder "Genfer Kreuz" (Art. 1 Abs. 1 RKG). Aufgrund der inhaltlich und systematisch engen Anlehnung an die Genfer Abkommen sind diese bei der Auslegung des Rotkreuzgesetzes zu berücksichtigen (Botschaft vom 14. September 1953 über die Revision des Bundesgesetzes betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes, BBl 1953 III 109 ff, S. 112 [nachstehend: Botschaft RKG]).
2.4 In bewaffneten Konflikten erfüllt das Rotkreuzemblem in erster Linie die Funktion eines völkerrechtlichen Schutzzeichens für militärische und zivile Seite 6
B-827/2018, B-1565/2018
Sanitätsdienste, Spitäler und Krankentransporte sowie für das in der humanitären Hilfe eingesetzte Personal und Material (Art. 44 des ersten Genfer Abkommens [Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde vom 12. August 1949, GK I, SR 0.518.12]). In Friedenszeiten steht dessen Funktion als Beziehungszeichen im Vordergrund. Das Rotkreuzemblem soll auf die Beziehung von Personen und Gütern zur Rotkreuzbewegung hinweisen (Botschaft RKG, S. 112 f.). Die Benutzung des Emblems ist insbesondere den internationalen und schweizerischen Rotkreuzgesellschaften vorbehalten (Art. 44 GK I; Art. 1 Abs. 2 des Reglements betreffend die Verwendung und den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes vom 28. Juni 2014, SR 232.221; vgl. Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung des Dritten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen von 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens und zu den entsprechenden Gesetzesänderungen vom 25. Januar 2006, BBl 2006 1929 ff., S. 1932). Das Emblem des Roten Kreuzes ist eines der weltweit bekanntesten und vertrauenswürdigsten Zeichen. Insofern dieses Symbol für humanitäre Hilfe durch die unerlaubte Verwendung eine Kommerzialisierung erfährt, erodiert dadurch seine Schutz- und Beziehungsfunktion. Aufgrund der traditionell engen Verbundenheit zwischen dem IKRK als Hüter des humanitären Völkerrechts und der Schweiz beschlägt eine Verletzung des Rotkreuzgesetzes auch bei einer engen Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der öffentlichen Ordnung grundlegende Prinzipien der staatlichen Ordnung sowie Aspekte der guten Aussenbeziehungen, des Friedens und der Sicherheit. 2.5 Das Rotkreuzgesetz regelt in Art. 1 ff. die bestimmungsgemässe Nutzung des Emblems. Das Gesetz bezweckt die Verhinderung der missbräuchlichen Verwendung des Emblems zu privaten Zwecken (Botschaft RKG, S. 111). Art. 38 GK I definiert das Rotkreuzemblem in Anlehnung an das Schweizerkreuz als rotes Kreuz auf weissem Grund. Diese Bestimmung fand Eingang in das Rotkreuzgesetz, das in Art. 1 Abs. 1 das Emblem als "Zeichen des roten Kreuzes auf weissem Grund(e)" umschreibt. 2.6 Die gesetzliche Regelung zur Verwendung von Zeichen und Namen des Roten Kreuzes bezieht sich auf jedes rote Kreuz in beliebiger Form und Farbnuance auf irgendeinem weissen Grund sowie auf jedes nach Form oder Farbe damit verwechselbare Zeichen. Um Umgehungshandlungen zu erschweren, verzichtete der Gesetzgeber bewusst auf eine genaue Form- und Farbdefinition (Botschaft RKG, S. 113; Urteil des BVGer B-3327/2008 vom 23. März 2009 E. 5.2 "Senioren Notruf"). Art. 53 Abs. 1 Seite 7
B-827/2018, B-1565/2018
GK I nimmt berechtigte Privatpersonen, öffentliche und private Gesellschaften sowie Handelsfirmen vom Verbot der Verwendung des Emblems oder des Namens sowie des Gebrauchs sämtlicher Zeichen und Bezeichnungen, die eine Nachahmung darstellen, aus. Art. 8 Abs. 1 RKG enthält eine Strafdrohung für jede nicht erlaubte Nutzung des roten Kreuzes auf weissem Grund oder der Worte "Rotes Kreuz" sowie damit verwechselbarer Zeichen oder Wörter. Der durch das Rotkreuzgesetz gewährte Schutz geht damit über die auf Nachahmung beschränkte völkerrechtliche Minimalvorschrift von Art. 53 Abs. 1 GK I hinaus. Marken und Designs, die gegen das Rotkreuzgesetz verstossen, sind von der Marken- bzw. Designregistereintragung ausgeschlossen (Art. 7 Abs. 2 RKG i.V.m. Art. 2 Bst. d
MSchG). Das Bundesgericht wendet im Rahmen der Prüfung, ob das geschützte Zeichen oder ein damit verwechselbares Zeichen als Bestandteil in die beanspruchte Marke aufgenommen wurde, einen objektivierten Beurteilungsmassstab an (BGE 134 III 406 E. 5.2 "VSA / ASA [fig.]"; vgl. auch BGE 135 III 648 E. 2.5 "UNOX [fig.]"). Die Eintragung des geschützten Zeichens als Waren- oder als Dienstleistungsmarke ist demnach absolut verboten. Ansatzpunkt für die Prüfung der Rechtswidrigkeit bildet somit die Frage, ob die beantragten Marken ein rotes Kreuz auf weissem Grund oder ein damit verwechselbares Zeichen als Markenbestandteil beinhalten. 3.
3.1 Die Vorinstanz verweigerte die Eintragung der Zeichen Nr. 54597/2016 "SWISS+CLUSIV" sowie Nr. 54598/2016 "SWISS+CLUSIV (fig.)" mit der Begründung, das "+" werde in beiden Varianten als Kreuz (und nicht im Sinne von "mehr/plus") wahrgenommen. Ein Farbanspruch sei nicht geltend gemacht worden, womit die beiden "+" ganz, resp. im Falle des Zeichens "SWISS+CLUSIV (fig.)" teilweise rot sein könnten. Zumindest in diesem Fall sei von einer Verwechselbarkeit mit dem Emblem des Roten Kreuzes auszugehen. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, das Eintragungsverbot komme nicht zum Tragen, da das Kreuz als Folge des Zusammenspiels unterschiedlicher Zeichenelemente als "Pluszeichen" verstanden werde. 3.2 Die Beurteilung absolut geschützter Zeichen richtet sich nach Kriterien, die sich von denjenigen, die für Marken massgeblich sind, unterscheiden. In konstanter Praxis prüft das Bundesgericht in einem ersten Schritt, ob der Tatbestand der Übernahme eines geschützten oder eines damit verwechselbaren Zeichens vorliegt. Dabei ist der in Frage stehende Bestandteil für Seite 8
B-827/2018, B-1565/2018
sich allein und ohne Berücksichtigung der weiteren Markenelemente zu betrachten (BGE 140 III 251 E. 5.3.1 "Croix Rouge II"; BGE 134 III 406 E. 5.2 "VSA" je m.w.H.; vgl. Urteil des BVGer B-2781/2014 vom 27. Oktober 2016 E. 4.7.2 "Concept+"; NOTH, a.a.O., Art. 2 lit. d N. 54; FRAEFEL/MEIER, in: de Werra/Guilléron [Hrsg.], Propriété intellectuelle. Commentaire, Basel 2013, Art. 2 N. 183 je m.H.). 3.3 Bei diesem objektivierten Prüfmassstab ist es grundsätzlich unbeachtlich, welche Bedeutung das strittige Zeichen im Zusammenhang mit den übrigen Markenelementen entfaltet; mit anderen Worten ist nicht auf den Gesamteindruck abzustellen. Der gewährte absolute Schutz würde keine praktische Wirksamkeit entfalten, wenn das Zeichen umgangen werden könnte, indem das geschützte Element in eine aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzte Marke aufgenommen würde. Es ist somit unerheblich, ob die konkrete Nutzung der Marke zu einer Verwechslungsgefahr in dem Sinne führt, dass die gekennzeichneten Waren für solche gehalten werden könnten, die unter dem Schutz der Genfer Abkommen stehen (BGE 140 III 251 E. 5.3.1 "Croix Rouge", 134 III 406 E. 5.2 "VSA / ASA [fig.]"; FRAEFEL/MEIER, a.a.O., Art. 2 N. 183; MARBACH, SIWR III/1, N. 650; NOTH, a.a.O., Art. 2 lit. d N 54; vgl. BGE 135 III 648 E. 2.6 und 2.7 "UNOX [fig.]"). Im Anwendungsbereich des Rotkreuzgesetzes ergäbe sich aber dann etwas anderes, wenn das fragliche Element gar nicht mehr als Schutz- oder Beziehungszeichen des Roten Kreuzes identifizierbar wäre (RKGE in sic! 1999, S. 290 E. 5 "Croix Rouge"; BGE 135 III 648 E. 2.5 "UNOX [fig.]"), da dieses in einem Wort oder einer Fantasiebezeichnung eingebettet ist und darin gewissermassen "untergeht" oder weil diesem im Rahmen der gesamten Ausgestaltung des Zeichens eine weitere eigenständige Bedeutung zukommt. Nur im Rahmen der Prüfung, ob ein Ausnahmefall gegeben ist, können der Gesamteindruck des Zeichens und die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine Rolle spielen (BGE 135 III 648 E. 2.5 "UNOX [fig.]"). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind zur Beurteilung dieser Frage die restlichen Zeichenelemente nicht völlig auszublenden (angefochtene Verfügung, S. 3 Ziff. 9). 3.4 Die Markenanmelderin hat die strittige Wortmarke ohne Farbanspruch hinterlegt. Der Schutzbereich einer in schwarz/weiss eingetragenen Marke erstreckt sich grundsätzlich auf jede denkbare farbliche Ausgestaltung (BGE 134 III 406 E. 6.2.2 "VSA / ASA [fig.]"; MARBACH, SIWR III/1, N. 486; RKGE in sic! 1999, S. 36 E. 5.5 "Cercle+"; NOTH, a.a.O., Art. 2 lit. d
MSchG N 55). Wird ein kreuzförmiges Element in der Farbkombination rot-weiss verwendet, kommt es dem geschützten Emblem grundsätzlich sehr nahe. Seite 9
B-827/2018, B-1565/2018
Entscheidend für die Identifizierung eines achsensymmetrischen Kreuzes als Rotkreuzemblem ist die zeichentypische Farbkombination. Das Zeichen ist nur in seiner spezifisch rot-weissen Farbgestaltung überhaupt als Schutz- oder Beziehungszeichen des Roten Kreuzes identifizierbar (vgl. NOTH, a.a.O., Art. 2 lit. d N 55 m.H.). Nach Massgabe der objektivierten Beurteilung vermag demnach grundsätzlich nur die Verwendung einer Farbkombination, die sich deutlich vom zeichentypischen Rot-Weiss-Kontrast unterscheidet (vgl. STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, in: Basler Kommentar, Markenschutzgesetz/Wappenschutzgesetz, 3. Aufl. 2017, Art. 2
MSchG N 363), die Eintragungsunfähigkeit abzuwenden. Da das Markeneintragungsgesuch in schwarz-weiss verfasst ist, würde das Zeichen grundsätzlich Schutz in allen Farben bzw. Farbkombinationen erhalten. Es wäre folglich auch denkbar, dass das Zeichen ein weisses Kreuz auf rotem Grund und damit ein Schweizerkreuz enthielte (vgl. aber E. 4.2). Nach der Revision des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG, SR 232.21; zitiert in E. 4.3, vgl. BBl 2009 8533 ff.) darf das Schweizerkreuz künftig von allen verwendet werden, welche die Voraussetzungen zur Verwendung der Bezeichnung "Schweiz" erfüllen. Dies gilt neu nicht nur für Dienstleistungen, sondern auch für Produkte (Waren; Botschaft, a.a.O., 8537). Damit verstösst die Verwendung des Schweizerkreuzes grundsätzlich nicht mehr gegen Art. 2 Bst. d
MSchG.
4.
Zunächst ist zu prüfen, ob es sich beim strittigen Zeichenelement um ein Pluszeichen handelt, wovon die Beschwerdeführerin ausgeht, da dessen Verwendung von vornherein unproblematisch wäre. Soweit darin ein Kreuz zu erblicken ist, ergibt sich ein Verstoss gegen Art. 2 Bst. d
MSchG nur im Falle einer Verwechselbarkeit mit dem Emblem des Roten Kreuzes, nicht aber bei Verwendung des Schweizerkreuzes (vgl. nachfolgende E. 4.4). 4.1 Die Abgrenzung zwischen dem Kreuz und dem Additionszeichen ist über den transportierten Sinngehalt vorzunehmen. Sehr ähnliche Kreuze sind unter der Voraussetzung eintragungsfähig, dass sie semantisch nicht als Rotes Kreuz, sondern beispielsweise als mathematisches Additionszeichen für technische Geräte oder als Symbol für positive elektrische Ladung verstanden werden (vgl. Urteil des BVGer B-2781/2014 vom 27. Oktober 2016 E. 5.2 "Concept+" sowie MARBACH, SIWR III/1, S. 195 zur Praxis der
Seite 10
B-827/2018, B-1565/2018
Verwechselbarkeit mit dem eidgenössischen Kreuz unter dem bis 31. Dezember 2016 geltenden Wappenschutzgesetz). 4.2 Vorliegend handelt es sich bei "SWISS" und "CLUSIV" um zwei zufällige Zeichenbestandteile, letzterer ohne direkt erkennbaren Sinngehalt. Ein Zusammenhang als Addition respektive ein Element, welches eine Verbindung zwischen den beiden Bestandteilen nahelegen würde, ist nicht direkt ersichtlich. Aus phonetischer Sicht drängt sich eine Aussprache des Zeichens als "SWISS-CLUSIV" oder "SWISSCLUSIV" als ein Wort vom Sprachfluss eher auf als eine solche als "SWISS-plus-CLUSIV" respektive "SWISS und CLUSIV". Entsprechend trägt ein Pluszeichen einen Sinngehalt. Vorliegend ändert sich durch ein Plus der Sinngehalt von "SWISS+CLUSIV" im Vergleich zu "SWISS CLUSIV" nicht (anders beispielsweise 2+2 und 22). Der Zeichenbestandteil "CLUSIV" kann isoliert betrachtet konklusiv, exklusiv, inklusiv etc. bedeuten. In der Wahrnehmung der Konsumenten handelt es sich um einen mutilationsäquivalenten Zeichenbestandteil, welcher von diesen im Ergebnis zu exklusiv ergänzt wird. Im Zusammenhang mit "SWISS" kann er am ehesten als Qualitätsversprechen interpretiert werden. Demnach kommt vorliegend dem strittigen Zeichenelement kaum die Bedeutung eines Additionszeichens zu. Vielmehr wird dieses hier als Kreuz wahrgenommen.
4.3 Am 21. Juni 2013 beschloss die Bundesversammlung eine Totalrevision des Wappenschutzgesetzes (AS 2015 3679). Das neue Wappenschutzgesetz trat am 1. Januar 2017 in Kraft, ebenso die neue Verordnung über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzverordnung, WSchV, SR 232.211). Die Revision will die Grundlage dafür schaffen, dass der Mehrwert "Schweiz" den das hohe Potential der "Swissness" in der Werbung darstellt, langfristig und nachhaltig gesichert ist. Dieses Ziel impliziert eine Verstärkung des Schutzes der Herkunftsangabe "Schweiz" und des Schweizerkreuzes (Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu einem Bundesgesetz über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen ("Swissness"-Vorlage; BBl 2009 8533). Das Gesetz regelt unter anderem den Gebrauch des Schweizerkreuzes und des Schweizerwappens. Das Schweizerkreuz ist ein im roten Feld aufrechtes, freistehendes weisses Kreuz, dessen unter sich gleiche Arme je einen Sechstel länger als breit sind Seite 11
B-827/2018, B-1565/2018
(Art. 1
WSchG). Das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweizerwappen) ist ein Schweizerkreuz in einem Dreiecksschild (Art. 2 Abs. 1
WSchG). Die Nutzung des Schweizerwappens ist der Eidgenossenschaft vorbehalten (Art. 8
WSchG). Die Fahnen und die anderen Hoheitszeichen der Eidgenossenschaft, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie mit ihnen verwechselbare Zeichen dürfen gebraucht werden, es sei denn der Gebrauch ist irreführend oder verstösst gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht (Art. 10
WSchG). Gemäss Art. 10
WSchG ist die Verwendung des Schweizerkreuzes nicht nur wie bisher für Dienstleistungen, sondern neu auch für Waren erlaubt. Neu dürfen damit auch Waren, welche die Swissness-Kriterien erfüllen, mit dem Schweizerkreuz ausgelobt werden (Botschaft, a.a.O., 8631). Das Schweizerkreuz darf demnach, solange die Voraussetzungen erfüllt sind, grundsätzlich von jedermann benützt werden (vgl. Urteil des BVGer B-6343/2019 vom 19. August 2020 E. 2.6 "Brasserie Federal [fig]"). Wie ausgeführt (E. 3.1, E. 3.4 vorstehend), ist der Vorinstanz grundsätzlich darin zuzustimmen, dass das "+" mangels Farbvorbehalt auch rot dargestellt werden kann. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob das strittige Zeichenelement zwingend als Rotes Kreuz oder aber als Schweizerkreuz wahrgenommen wird. 4.4 Nachdem das strittige Zeichenelement wie von der Vorinstanz moniert sowohl ein mit dem Emblem des Roten Kreuzes verwechselbares Zeichen als auch ein grundsätzlich zulässiges Schweizerkreuz enthalten könnte, stellt sich die Frage nach der korrekten Abgrenzung zwischen diesen beiden Zeichen. Schliesslich ist im Zusammenhang mit dem Vorbehalt des Verwendungsverbots bei einem Verstoss gegen geltendes Recht insbesondere das RKG zu beachten, welches besagt, dass weder das Emblem des Roten Kreuzes noch alle damit verwechselbaren Zeichen als Marke eingetragen oder verwendet werden dürfen (vgl. E 2.3 vorstehend). Schliesslich muss die Verwendung des Schweizerkreuzes gestützt auf das Rotkreuzgesetz aufgrund seiner Verwechselbarkeit mit dem Zeichen des Roten Kreuzes in gewissen Fällen verboten werden (BBl 2009 8533, 8633). Die Botschaft zur Swissness-Vorlage hält zur Frage des Abgrenzungsproblems fest: "Die Beurteilung des Einzelfalles durch das zuständige Gericht gestützt auf eine völkerrechtskonforme Auslegung des Wappenschutzgesetzes scheint hier die sachgerechte Lösung zu sein, da bei der Beurteilung einer möglichen Verwechslungsgefahr auf die Gesamtum-
Seite 12
B-827/2018, B-1565/2018
stände, die zur Verwechslung führen können, abgestellt werden muss (Gesamteindruck, beanspruchte Waren und Dienstleistungen, ergänzende Elemente etc."; BBl 2009 8533, 8649).
Somit ist keine Änderung des Schutzes des Emblems des Roten Kreuzes beabsichtigt, sondern es wird auf eine Einzelfallbeurteilung durch das Gericht verwiesen (vgl. NOTH, a.a.O., Art. 2 lit. d N 56). 5.
5.1 Die Frage stellt sich, ob die im Rahmen des Rotkreuzgesetzes dargelegte Ausnahmeregelung zur Anwendung kommt, indem das strittige Element im Sinngehalt des ganzen Zeichens untergeht oder diesem im Rahmen der gesamten Ausgestaltung des Zeichens eine weitere eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. BGE 135 III 648 "UNOX [fig.] E. 2.5; E. 3.3 vorstehend), was eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verwendungsverbot zur Folge hätte. Allerdings führt bei der hier zu beurteilenden Wortmarke die farbliche Gleichgestaltung des "+" mit den Elementen "SWISS" und "CLUSIV" zu einer gemeinsamen Wahrnehmung des figurativen Elements mit den Wortbestandteilen. Dem strittigen Bestandteil fehlt insbesondere aufgrund seines engen Zusammenhangs mit dem davorstehenden "SWISS" damit der Raum zur Entfaltung seiner Wirkung als absolut geschütztes Zeichen. In diesem engen Kontext wird es nicht als geschütztes Emblem des Roten Kreuzes erkannt (vgl. E. 4.2 vorstehend). Zusammenfassend vermag das strittige Zeichenelement aufgrund der fehlenden Erkennbarkeit des Emblems des Roten Kreuzes im Gesamtzeichen eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verwendungsverbot zu begründen (vgl. auch Urteil des BVGer B-1104/2018 vom 20. Dezember 2019 "Osaka Soda [fig.]" E. 4.4.4).
Entscheidend ist, dass geht man von einer Interpretation des Zeichenbestandteils als Kreuz aus der Zeichenbestandteil "SWISS" vor dem "+" die Assoziation zu einem Schweizerkreuz und nicht zu einem Emblem des Roten Kreuzes geradezu zwingend erscheinen lässt. Da beim strittigen Bestandteil "+" kein Plus assoziiert wird, ist aufgrund des davorstehenden "SWISS" auf ein Schweizerkreuz zu schliessen.
5.2 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Markeneintragungsgesuch CH Nr. 54597/2016 "SWISS+CLUSIV" zu Unrecht zurückwies. Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt gutzuheissen.
Seite 13
B-827/2018, B-1565/2018
6.
Zu prüfen bleibt die Eintragungsfähigkeit der beantragten Wort-/Bildmarke Nr. 54598/2016 "SWISS+CLUSIV (fig.)":
6.1 Deren wesentlicher Unterschied zur beantragten Wortmarke Nr. 54597/2016 "SWISS+CLUSIV" besteht darin, dass das zwischen den beiden Bestandteilen "SWISS" und "CLUSIV" stehende "+" in dessen Mitte vertikal getrennt wird, indem die linke Hälfte in einer, die rechte Hälfte in einer anderen Farbe dargestellt wird. Der Zeichenbestandteil "SWISS" auf der linken Seite ist dabei in der Farbe der linken Hälfte des "+", der Bestandteil "CLUSIV" auf der rechten Seite in der Farbe der rechten Hälfte des "+" gehalten. Die Hintergrundfarbe der einen Hälfte des Zeichens entspricht dabei jeweils der Vordergrundfarbe der anderen (und umgekehrt), so dass eine Inversion an der vertikalen Spiegelachse resultiert. Auch bei diesem Zeichen besteht kein Farbvorbehalt. Somit kann eine Hälfte des Zeichens rot, die andere weiss ausgestaltet werden (vgl. E. 3.4 vorstehend). 6.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich bei dieser Ausgangslage eine andere Beurteilung als bei der beantragten Wortmarke Nr. 54597/2016 "SWISS+CLUSIV" ergibt. Wie in E. 3.2 ausgeführt, ist wiederum in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Tatbestand der Übernahme eines geschützten oder eines damit verwechselbaren Zeichens vorliegt. Dabei ist der in Frage stehende Bestandteil (das "+") zuerst grundsätzlich isoliert, das heisst ohne Berücksichtigung der weiteren Markenelemente zu betrachten. Insgesamt ist zu fragen, ob eine gedankliche Verbindung zum Emblem des Roten Kreuzes naheliegend scheint (vgl. STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., Art. 2
MSchG N 363). 6.3 Die Vorinstanz bringt dazu vor, das Argument des Zusammenaddierens setze bereits eine Interpretation des "+" als Pluszeichen (und nicht als Kreuz) voraus, weshalb dieses Argument nicht verfangen könne. Eine Verwechslungsgefahr mit dem Roten Kreuz sei zu bejahen, da das Zeichen ein zur Hälfte helles und ein zur Hälfte dunkles Kreuz enthalte. 6.4 Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, durch den farblichen Kontrast werde das Gesamtkennzeichen optisch mittig getrennt, durch das "Pluszeichen" aber wiederum zu einer Einheit
Seite 14
B-827/2018, B-1565/2018
addiert. Auch ohne einen Farbanspruch sei es aufgrund des zwingend nötigen Kontrastes unmöglich, ein einheitlich rotes Kreuz auf weissem Grund im Sinne von Art. 1 RKG darzustellen, was eine Verwechslungsgefahr mit dem Emblem des Roten Kreuzes ausschliesse.
6.5 Nach der zutreffenden Darstellung der Beschwerdeführerin werden die beiden Hälften des "+" in der optischen Wahrnehmung zusammengefügt. Wie sie zu Recht ausführt, ist eine einheitliche Darstellung eines roten Kreuzes dabei bei einer kennzeichenmässigen Verwendung der beantragten Marke nicht möglich. 6.6 Das Emblem des Roten Kreuzes ist definiert als rotes Kreuz auf weissem Grund (Art. 38 GK I; Art. 1 Abs. 1 RKG, vgl. E. 2.5). Mangels negativem Farbanspruch erstreckt sich der Schutzbereich des Zeichens grundsätzlich auf jede denkbare farbliche Ausgestaltung (vgl. E. 3.4 m.H. insbesondere auf BGE 134 III 406 E. 6.2.2 "VSA / ASA [fig.]"). Entscheidend ist vorliegend, dass eine isolierte Betrachtung des mittig geteilten "+" ohne seinen unmittelbaren Hintergrund offensichtlich unmöglich ist. Dadurch, dass der linke, helle Teil von der gleichen Farbe wie der rechte, dunkle (ggf. rote; vgl. E. 3.4) Teil umfasst wird, wird der Effekt der mittigen farblichen Inversion in der optischen Wahrnehmung relativiert und die beiden Elemente erscheinen als Einheit. 6.7 Die Beschwerdeführerin macht wie bereits bei der beantragten Wortmarke "SWISS+CLUSIV" geltend, das Eintragungsverbot komme aufgrund des Zusammenspiels des "+" in seiner optischen Darstellung nicht zum Tragen, da der Zeichenbestandteil als "Pluszeichen" verstanden werde (vgl. E. 3.1).
6.8 Auch hier ist entscheidend, dass man den strittigen Zeichenbestandteil als Kreuz wahrnimmt. Der Zeichenbestandteil "SWISS" vor dem "+" lässt die Assoziation zu einem Schweizerkreuz und nicht zu einem Emblem des Roten Kreuzes zwingend erscheinen. Auf die entsprechenden Ausführungen zur Wortmarke Nr. 54597/2016 "SWISS+CLUSIV" kann verwiesen werden (s. E. 5.1). Dieser Effekt verstärkt sich im Fall der Wort-/Bildmarke Nr. 54598/2016 "SWISS+CLUSIV (fig.)" noch durch das erläuterte farbliche Zusammenspiel der Zeichenbestandteile (E. 6.1, E. 6.6). 6.9 Somit ergibt sich, dass die Vorinstanz auch die Eintragung der Wort/Bildmarke Nr. 54598/2016 "SWISS+CLUSIV (fig.)" zu Unrecht verweigert hat. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.
Seite 15
B-827/2018, B-1565/2018
7.
Insgesamt erweisen sich die Beschwerden als begründet. Sie sind gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, die Eintragung der Zeichen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen vorzunehmen. 8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 2
VwVG). Der Beschwerdeführerin sind die geleisteten Kostenvorschüsse nach Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 8.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 64 Abs. 1 VwVG Art. 7 ff
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht. Daher ist die Parteientschädigung vom Gericht auf Grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
VGKE). Das Verfahren auf Beschwerdestufe konzentrierte sich dabei auf die Frage, ob die beiden beanspruchten Zeichen das geschützte Emblem des Roten Kreuzes oder ein damit verwechselbares Zeichen als Bestandteil verwenden und, soweit dies zu bejahen wäre, ob ein Ausnahmefall vom grundsätzlichen Verwendungsverbot vorliegt. In Würdigung der Aktenlage, dem nicht geringen Schwierigkeitsgrad der Materie sowie der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen erscheint eine Parteientschädigung in Höhe von pauschal Fr. 4'000. für die beiden vereinigten Beschwerdeverfahren angemessen. Fehlt eine unterliegende Gegenpartei, ist die Parteientschädigung derjenigen Körperschaft oder autonomen Anstalt aufzuerlegen, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2
VwVG). Als öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit (vgl. Art. 1
des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum [IGEG, SR 172.010.31]) ist die Vorinstanz in eigenem Namen mit dem Vollzug des Markenschutzgesetzes, namentlich der Führung des Markenregisters beauftragt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a
und b IGEG). Gestützt darauf hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung in eigenem Namen erlassen und die dafür vorgesehenen Gebühren erhoben. Die Vorinstanz ist deshalb zur Zahlung der festgelegten Parteientschädigung zu verpflichten.
Seite 16
B-827/2018, B-1565/2018
8.3 Der Bund erhebt die Mehrwertsteuer auf die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Art. 1 Abs. 2 Bst. a
und Art. 18 Abs. 1
des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]). Als Ort der Dienstleistung gilt der Ort, an dem der Empfänger der Dienstleistung den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird (Art. 8 Abs. 1
MWSTG). Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Deutschland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 2
MWSTG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist für die Parteientschädigung nicht mehrwertsteuerpflichtig, weshalb für die Berechnung der Parteientschädigung die MWST nicht berücksichtigt werden muss.
Seite 17
B-827/2018, B-1565/2018
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden gutgeheissen.
Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 10. Januar 2018 betreffend das Markeneintragungsgesuch CH Nr. 54597/2016 "SWISS+CLUSIV" sowie Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 10. Januar 2018 betreffend das Markeneintragungsgesuch CH Nr. 54598/2016 "SWISS+CLUSIV (fig.)" werden aufgehoben.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die Wortmarke CH Nr. 54597/2016 "SWISS+CLUSIV" sowie die Wort-/Bildmarke CH Nr. 54598/2016 "SWISS+CLUSIV (fig.)" für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 10, 20, 24 und 35 einzutragen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die geleisteten Kostenvorschüsse von Fr. 3'000. (total Fr. 6'000.) werden der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 4'000. zugesprochen.
Seite 18
B-827/2018, B-1565/2018
4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 54597/2016; 54598/2016; Gerichtsurkunde) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin:
Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd
Pascal Sennhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 1. Juni 2021
Seite 19
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-827/2018, B-1565/2018
Urteil vom 9. Februar 2021
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter David Aschmann, Richterin Vera Marantelli, Richter Marc Steiner, Richter Pascal Richard,
Gerichtsschreiber Pascal Sennhauser.
Parteien
Matratzen Concord GmbH,
Horbeller Strasse 19, DE-50858 Köln,
vertreten durch SELTING Rechtsanwälte,
Via Lugano 13, 6982 Agno,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Markeneintragungsgesuch Nr. 54597/2016 SWISS+CLUSIV, Markeneintragungsgesuch Nr. 54598/2016 SWISS+CLUSIV (fig.).
B-827/2018, B-1565/2018
Sachverhalt:
A.
Mit Gesuch vom 13. April 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um Markenschutz in der Schweiz für die Zeichen "SWISS+CLUSIV" als Wortmarke (Markeneintragungsgesuch CH Nr. 54597/2016) sowie als Wort-Bildmarke "SWISS+CLUSIV (fig.)" (Markeneintragungsgesuch CH Nr. 54598/2016). Beansprucht wurden Waren der Klassen 10, 20 und 24 sowie Dienstleistungen der Klasse 35 nach der Klassifikation von Nizza (SR 0.232.112.9). Die Marke "SWISS+CLUSIV (fig.)" hat folgendes Aussehen:
B.
B.a Die Vorinstanz beanstandete beide Gesuche unter anderem wegen des Vorliegens einer Irreführungsgefahr und des Verstosses gegen geltendes Recht. Die Beschwerdeführerin erklärte sich daraufhin zu einigen Anpassungen bereit, insbesondere einer geografischen Einschränkung der Warenliste und Dienstleistungen auf solche schweizerischer Herkunft sowie einer Verschiebung des Hinterlegungsdatums auf den 1. Januar 2017. B.b Nunmehr werden für die Zeichen folgende Waren und Dienstleistungen beansprucht: Klasse 10: Matratzen (einschliesslich Auflagematratzen), Betten (einschliesslich Wasserbetten), Kissen, Kopfkissen, Heizdecken, Heizkissen (elektrisch), Luftmatratzen, Luftkissen, sämtliche Waren für medizinische Zwecke; Vibratoren für Betten; Unterlagen für Inkontinente; orthopädische Artikel; alle vorgenannten Waren schweizerischer Herkunft. Klasse 20: Matratzen (einschliesslich Auflagematratzen), Betten (einschliesslich Wasserbetten), Kissen, Kopfkissen, Kopfpolster, Nackenrollen, Luftmatratzen, Luftkissen, sämtliche Waren für nicht medizinische Zwecke; Bettzeug (soweit in Klasse 20 enthalten); Lattenroste für Betten; Bettgestelle; Unterbetten; Matratzenauflagen; alle vorgenannten Waren schweizerischer Herkunft.
Seite 2
B-827/2018, B-1565/2018
Klasse 24: Bettdecken; Bettwäsche; Bettzeug (Bettwäsche); Bezüge für Kissen; Federbettdecken; Heimtextilien; Inletts (Matratzentuch); Matratzenüberzüge; Spannbettlaken für nicht medizinische Zwecke; Stoffe; Textilersatzstoffe aus Kunststoff; Tücher (Laken); Vliesstoffe (Textilien); Schutzbezüge und Encasing für nicht medizinische Zwecke; Webstoffe (elastisch); Wollstoffe (soweit in Klasse 24 enthalten); alle vorgenannten Waren schweizerischer Herkunft.
Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen, auch online und per Teleshopping, im Zusammenhang mit Matratzen (einschliesslich Auflagematratzen), Betten (einschliesslich Wasserbetten), Kissen, Kopfkissen, Kopfpolstern; Nackenrollen, Luftmatratzen; Luftkissen; Heizdecken, Heizkissen (elektrisch), Luftmatratzen, Luftkissen, Bettwaren, Bettdecken, Bettzeug, Heimtextilien, Inletts (Matratzentüchern), Matratzenüberzügen, Spannbettlaken, Stoffen, Textilersatzstoffen aus Kunststoff, Tüchern (Laken), Vliesstoffen, Schutzbezügen (Encasings), Webstoffen, Wollstoffen, Lattenrosten, Bettgestellen, Vibratoren für Betten, Unterlagen für Inkontinente, orthopädische Artikel; alle vorgenannten Dienstleistungen schweizerischer Herkunft.
B.c Mit Verfügungen vom 10. Januar 2018 wies die Vorinstanz das Markeneintragungsgesuch für die Zeichen "SWISS+CLUSIV" sowie "SWISS+CLUSIV (fig.)" für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen zurück mit der Begründung, das Rotkreuzgesetz schliesse Zeichen vom Markenschutz aus, welche das Zeichen des Roten Kreuzes oder ein mit diesem verwechselbares Zeichen enthielten. Das strittige Zeichenelement schaffe eine Verwechslungsgefahr mit dem Emblem des Roten Kreuzes. Die strittige Wortmarke und das strittige Wort-Bildzeichen seien ohne Farbanspruch hinterlegt. Der Schutzbereich einer in schwarz/weiss eingetragenen Marke erstrecke sich grundsätzlich auf jede denkbare farbliche Ausgestaltung.
C.
Mit Eingaben vom 9. Februar 2018 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese beiden Verfügungen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügungen der Vorinstanz seien aufzuheben und die Marken "SWISS+CLUSIV" sowie "SWISS+CLUSIV (fig.)" seien für die beantragten Waren der Klassen 10, 20 und 24 sowie für die Dienstleistungen der Klasse 24 (recte: 35) zum Schutz in der Schweiz zuzulassen.
Seite 3
B-827/2018, B-1565/2018
C.a Zur Begründung führt sie in beiden Beschwerden im Wesentlichen aus, das hinterlegte Zeichen sei weder in seinem Gesamteindruck noch beschränkt auf das Pluszeichen in der Mitte mit dem Zeichen des Roten Kreuzes verwechslungsgefährdet, da dem Kreuz als Zeichenelement die Bedeutung von "plus" zukomme, womit keine Gedankenverbindung zum Roten Kreuz hervorgerufen werde. Hinzu komme, dass gerade weil der Bestandteil "CLUSIV" für sich genommen keine klare Bedeutung aufweise, dieser wegen des "+" zwingend zusammen mit dem vorangestellten Bestandteil "SWISS" wahrgenommen werden müsse. C.b Hinsichtlich der Wortmarke "SWISS+CLUSIV" argumentiert die Beschwerdeführerin, das Rote Kreuz sei ein rotes Kreuz auf weissem Grund. Das hinterlegte Zeichen sei nicht rot, befinde sich nicht in einem weissen Feld und auch das Grössenverhältnis sowie die Breite der Balken entspreche nicht den Massen des Roten Kreuzes. C.c Betreffend der Wort-Bildmarke "SWISS+CLUSIV (fig.)" bringt die Beschwerdeführerin vor, die Wahrnehmung als Pluszeichen werde dadurch bestärkt, dass dieses auf der linken Hälfte hell und auf der rechten Hälfte dunkel sei. Auch ohne einen positiven oder negativen Farbanspruch sei es aufgrund des Kontrastes unmöglich, ein einheitlich rotes Kreuz auf weissem Grund darzustellen, wie dies das Emblem des Roten Kreuzes sei. D.
Das Bundesverwaltungsgericht vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren mit Zwischenverfügung vom 18. April 2018. E.
E.a Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde. Sie hält fest, dass kein Farbanspruch geltend gemacht worden sei, sodass beide Kreuze (zumindest teilweise) rot sein könnten. Sowohl ausgehend von einer unklaren Bedeutung des Bestandteils "CLUSIV" als auch bei einem Verständnis i.S.v. "exklusiv" werde das strittige Zeichen "+" in beiden Fällen nicht zwingend als Operator ("mehr/plus") verstanden. Damit sei eine Verwechslungsgefahr mit dem Emblem des Roten Kreuzes gegeben.
E.b Bezüglich der Wort-Bildmarke "SWISS+CLUSIV (fig.)" bringt die Vorinstanz vor, auch bei einem zur Hälfte hellen, zur Hälfte dunklen Kreuz bestehe die von der Beschwerdeführerin bestrittene Verwechslungsgefahr.
Seite 4
B-827/2018, B-1565/2018
Das Argument des Zusammenaddierens verfange nicht, da dieses ein Vorverständnis des strittigen Zeichens "+" im Sinne eines Pluszeichens voraussetze, was eben gerade nicht der Fall sei. F.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. G.
Auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Strittig ist, ob die Zeichen "SWISS+CLUSIV" sowie "SWISS+CLUSIV (fig.)" einen mit dem Emblem des Roten Kreuzes verwechselbaren Bestandteil verwenden. Im vorinstanzlichen Verfahren schränkte die Beschwerdeführerin ihre Liste der Waren und Dienstleistungen mit Eingaben vom 18. November 2016 (Vernehmlassung, act. 4, S. 2) sowie vom 31. Juli 2017 (Vernehmlassung, act. 8, S. 4) auf solche schweizerischer Herkunft ein und erklärte sich mit einer Verschiebung des Hinterlegungsdatums auf den 1. Januar 2017 einverstanden. Die Vorinstanz erblickt keine Täuschungsgefahr bezüglich der Herkunft der Waren und Dienstleistungen mehr, weshalb dieser Punkt nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens darstellt. Seite 5
B-827/2018, B-1565/2018
2.1 Die Beurteilung von Markeneintragungen richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MschG, SR 232.11). Als spezialgesetzliche Rechtsgrundlage ist vorliegend auch das Bundesgesetz vom 25. März 1954 betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes (Rotkreuzgesetz, SR 232.22) massgeblich. 2.2 Eine Marke ist nach Art. 2 Bst. d
|
SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 2 Absolute Ausschlussgründe |
||||||
| Vom Markenschutz ausgeschlossen sind: | ||||||
| Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden; | ||||||
| Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind; | ||||||
| irreführende Zeichen; | ||||||
| Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. | ||||||
|
SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 2 Absolute Ausschlussgründe |
||||||
| Vom Markenschutz ausgeschlossen sind: | ||||||
| Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden; | ||||||
| Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind; | ||||||
| irreführende Zeichen; | ||||||
| Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. | ||||||
2.4 In bewaffneten Konflikten erfüllt das Rotkreuzemblem in erster Linie die Funktion eines völkerrechtlichen Schutzzeichens für militärische und zivile Seite 6
B-827/2018, B-1565/2018
Sanitätsdienste, Spitäler und Krankentransporte sowie für das in der humanitären Hilfe eingesetzte Personal und Material (Art. 44 des ersten Genfer Abkommens [Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde vom 12. August 1949, GK I, SR 0.518.12]). In Friedenszeiten steht dessen Funktion als Beziehungszeichen im Vordergrund. Das Rotkreuzemblem soll auf die Beziehung von Personen und Gütern zur Rotkreuzbewegung hinweisen (Botschaft RKG, S. 112 f.). Die Benutzung des Emblems ist insbesondere den internationalen und schweizerischen Rotkreuzgesellschaften vorbehalten (Art. 44 GK I; Art. 1 Abs. 2 des Reglements betreffend die Verwendung und den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes vom 28. Juni 2014, SR 232.221; vgl. Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung des Dritten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen von 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens und zu den entsprechenden Gesetzesänderungen vom 25. Januar 2006, BBl 2006 1929 ff., S. 1932). Das Emblem des Roten Kreuzes ist eines der weltweit bekanntesten und vertrauenswürdigsten Zeichen. Insofern dieses Symbol für humanitäre Hilfe durch die unerlaubte Verwendung eine Kommerzialisierung erfährt, erodiert dadurch seine Schutz- und Beziehungsfunktion. Aufgrund der traditionell engen Verbundenheit zwischen dem IKRK als Hüter des humanitären Völkerrechts und der Schweiz beschlägt eine Verletzung des Rotkreuzgesetzes auch bei einer engen Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der öffentlichen Ordnung grundlegende Prinzipien der staatlichen Ordnung sowie Aspekte der guten Aussenbeziehungen, des Friedens und der Sicherheit. 2.5 Das Rotkreuzgesetz regelt in Art. 1 ff. die bestimmungsgemässe Nutzung des Emblems. Das Gesetz bezweckt die Verhinderung der missbräuchlichen Verwendung des Emblems zu privaten Zwecken (Botschaft RKG, S. 111). Art. 38 GK I definiert das Rotkreuzemblem in Anlehnung an das Schweizerkreuz als rotes Kreuz auf weissem Grund. Diese Bestimmung fand Eingang in das Rotkreuzgesetz, das in Art. 1 Abs. 1 das Emblem als "Zeichen des roten Kreuzes auf weissem Grund(e)" umschreibt. 2.6 Die gesetzliche Regelung zur Verwendung von Zeichen und Namen des Roten Kreuzes bezieht sich auf jedes rote Kreuz in beliebiger Form und Farbnuance auf irgendeinem weissen Grund sowie auf jedes nach Form oder Farbe damit verwechselbare Zeichen. Um Umgehungshandlungen zu erschweren, verzichtete der Gesetzgeber bewusst auf eine genaue Form- und Farbdefinition (Botschaft RKG, S. 113; Urteil des BVGer B-3327/2008 vom 23. März 2009 E. 5.2 "Senioren Notruf"). Art. 53 Abs. 1 Seite 7
B-827/2018, B-1565/2018
GK I nimmt berechtigte Privatpersonen, öffentliche und private Gesellschaften sowie Handelsfirmen vom Verbot der Verwendung des Emblems oder des Namens sowie des Gebrauchs sämtlicher Zeichen und Bezeichnungen, die eine Nachahmung darstellen, aus. Art. 8 Abs. 1 RKG enthält eine Strafdrohung für jede nicht erlaubte Nutzung des roten Kreuzes auf weissem Grund oder der Worte "Rotes Kreuz" sowie damit verwechselbarer Zeichen oder Wörter. Der durch das Rotkreuzgesetz gewährte Schutz geht damit über die auf Nachahmung beschränkte völkerrechtliche Minimalvorschrift von Art. 53 Abs. 1 GK I hinaus. Marken und Designs, die gegen das Rotkreuzgesetz verstossen, sind von der Marken- bzw. Designregistereintragung ausgeschlossen (Art. 7 Abs. 2 RKG i.V.m. Art. 2 Bst. d
|
SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 2 Absolute Ausschlussgründe |
||||||
| Vom Markenschutz ausgeschlossen sind: | ||||||
| Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden; | ||||||
| Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind; | ||||||
| irreführende Zeichen; | ||||||
| Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. | ||||||
3.1 Die Vorinstanz verweigerte die Eintragung der Zeichen Nr. 54597/2016 "SWISS+CLUSIV" sowie Nr. 54598/2016 "SWISS+CLUSIV (fig.)" mit der Begründung, das "+" werde in beiden Varianten als Kreuz (und nicht im Sinne von "mehr/plus") wahrgenommen. Ein Farbanspruch sei nicht geltend gemacht worden, womit die beiden "+" ganz, resp. im Falle des Zeichens "SWISS+CLUSIV (fig.)" teilweise rot sein könnten. Zumindest in diesem Fall sei von einer Verwechselbarkeit mit dem Emblem des Roten Kreuzes auszugehen. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, das Eintragungsverbot komme nicht zum Tragen, da das Kreuz als Folge des Zusammenspiels unterschiedlicher Zeichenelemente als "Pluszeichen" verstanden werde. 3.2 Die Beurteilung absolut geschützter Zeichen richtet sich nach Kriterien, die sich von denjenigen, die für Marken massgeblich sind, unterscheiden. In konstanter Praxis prüft das Bundesgericht in einem ersten Schritt, ob der Tatbestand der Übernahme eines geschützten oder eines damit verwechselbaren Zeichens vorliegt. Dabei ist der in Frage stehende Bestandteil für Seite 8
B-827/2018, B-1565/2018
sich allein und ohne Berücksichtigung der weiteren Markenelemente zu betrachten (BGE 140 III 251 E. 5.3.1 "Croix Rouge II"; BGE 134 III 406 E. 5.2 "VSA" je m.w.H.; vgl. Urteil des BVGer B-2781/2014 vom 27. Oktober 2016 E. 4.7.2 "Concept+"; NOTH, a.a.O., Art. 2 lit. d N. 54; FRAEFEL/MEIER, in: de Werra/Guilléron [Hrsg.], Propriété intellectuelle. Commentaire, Basel 2013, Art. 2 N. 183 je m.H.). 3.3 Bei diesem objektivierten Prüfmassstab ist es grundsätzlich unbeachtlich, welche Bedeutung das strittige Zeichen im Zusammenhang mit den übrigen Markenelementen entfaltet; mit anderen Worten ist nicht auf den Gesamteindruck abzustellen. Der gewährte absolute Schutz würde keine praktische Wirksamkeit entfalten, wenn das Zeichen umgangen werden könnte, indem das geschützte Element in eine aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzte Marke aufgenommen würde. Es ist somit unerheblich, ob die konkrete Nutzung der Marke zu einer Verwechslungsgefahr in dem Sinne führt, dass die gekennzeichneten Waren für solche gehalten werden könnten, die unter dem Schutz der Genfer Abkommen stehen (BGE 140 III 251 E. 5.3.1 "Croix Rouge", 134 III 406 E. 5.2 "VSA / ASA [fig.]"; FRAEFEL/MEIER, a.a.O., Art. 2 N. 183; MARBACH, SIWR III/1, N. 650; NOTH, a.a.O., Art. 2 lit. d N 54; vgl. BGE 135 III 648 E. 2.6 und 2.7 "UNOX [fig.]"). Im Anwendungsbereich des Rotkreuzgesetzes ergäbe sich aber dann etwas anderes, wenn das fragliche Element gar nicht mehr als Schutz- oder Beziehungszeichen des Roten Kreuzes identifizierbar wäre (RKGE in sic! 1999, S. 290 E. 5 "Croix Rouge"; BGE 135 III 648 E. 2.5 "UNOX [fig.]"), da dieses in einem Wort oder einer Fantasiebezeichnung eingebettet ist und darin gewissermassen "untergeht" oder weil diesem im Rahmen der gesamten Ausgestaltung des Zeichens eine weitere eigenständige Bedeutung zukommt. Nur im Rahmen der Prüfung, ob ein Ausnahmefall gegeben ist, können der Gesamteindruck des Zeichens und die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine Rolle spielen (BGE 135 III 648 E. 2.5 "UNOX [fig.]"). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind zur Beurteilung dieser Frage die restlichen Zeichenelemente nicht völlig auszublenden (angefochtene Verfügung, S. 3 Ziff. 9). 3.4 Die Markenanmelderin hat die strittige Wortmarke ohne Farbanspruch hinterlegt. Der Schutzbereich einer in schwarz/weiss eingetragenen Marke erstreckt sich grundsätzlich auf jede denkbare farbliche Ausgestaltung (BGE 134 III 406 E. 6.2.2 "VSA / ASA [fig.]"; MARBACH, SIWR III/1, N. 486; RKGE in sic! 1999, S. 36 E. 5.5 "Cercle+"; NOTH, a.a.O., Art. 2 lit. d
|
SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 2 Absolute Ausschlussgründe |
||||||
| Vom Markenschutz ausgeschlossen sind: | ||||||
| Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden; | ||||||
| Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind; | ||||||
| irreführende Zeichen; | ||||||
| Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. | ||||||
B-827/2018, B-1565/2018
Entscheidend für die Identifizierung eines achsensymmetrischen Kreuzes als Rotkreuzemblem ist die zeichentypische Farbkombination. Das Zeichen ist nur in seiner spezifisch rot-weissen Farbgestaltung überhaupt als Schutz- oder Beziehungszeichen des Roten Kreuzes identifizierbar (vgl. NOTH, a.a.O., Art. 2 lit. d N 55 m.H.). Nach Massgabe der objektivierten Beurteilung vermag demnach grundsätzlich nur die Verwendung einer Farbkombination, die sich deutlich vom zeichentypischen Rot-Weiss-Kontrast unterscheidet (vgl. STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, in: Basler Kommentar, Markenschutzgesetz/Wappenschutzgesetz, 3. Aufl. 2017, Art. 2
|
SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 2 Absolute Ausschlussgründe |
||||||
| Vom Markenschutz ausgeschlossen sind: | ||||||
| Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden; | ||||||
| Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind; | ||||||
| irreführende Zeichen; | ||||||
| Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. | ||||||
|
SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 2 Absolute Ausschlussgründe |
||||||
| Vom Markenschutz ausgeschlossen sind: | ||||||
| Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden; | ||||||
| Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind; | ||||||
| irreführende Zeichen; | ||||||
| Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. | ||||||
4.
Zunächst ist zu prüfen, ob es sich beim strittigen Zeichenelement um ein Pluszeichen handelt, wovon die Beschwerdeführerin ausgeht, da dessen Verwendung von vornherein unproblematisch wäre. Soweit darin ein Kreuz zu erblicken ist, ergibt sich ein Verstoss gegen Art. 2 Bst. d
|
SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 2 Absolute Ausschlussgründe |
||||||
| Vom Markenschutz ausgeschlossen sind: | ||||||
| Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden; | ||||||
| Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind; | ||||||
| irreführende Zeichen; | ||||||
| Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. | ||||||
Seite 10
B-827/2018, B-1565/2018
Verwechselbarkeit mit dem eidgenössischen Kreuz unter dem bis 31. Dezember 2016 geltenden Wappenschutzgesetz). 4.2 Vorliegend handelt es sich bei "SWISS" und "CLUSIV" um zwei zufällige Zeichenbestandteile, letzterer ohne direkt erkennbaren Sinngehalt. Ein Zusammenhang als Addition respektive ein Element, welches eine Verbindung zwischen den beiden Bestandteilen nahelegen würde, ist nicht direkt ersichtlich. Aus phonetischer Sicht drängt sich eine Aussprache des Zeichens als "SWISS-CLUSIV" oder "SWISSCLUSIV" als ein Wort vom Sprachfluss eher auf als eine solche als "SWISS-plus-CLUSIV" respektive "SWISS und CLUSIV". Entsprechend trägt ein Pluszeichen einen Sinngehalt. Vorliegend ändert sich durch ein Plus der Sinngehalt von "SWISS+CLUSIV" im Vergleich zu "SWISS CLUSIV" nicht (anders beispielsweise 2+2 und 22). Der Zeichenbestandteil "CLUSIV" kann isoliert betrachtet konklusiv, exklusiv, inklusiv etc. bedeuten. In der Wahrnehmung der Konsumenten handelt es sich um einen mutilationsäquivalenten Zeichenbestandteil, welcher von diesen im Ergebnis zu exklusiv ergänzt wird. Im Zusammenhang mit "SWISS" kann er am ehesten als Qualitätsversprechen interpretiert werden. Demnach kommt vorliegend dem strittigen Zeichenelement kaum die Bedeutung eines Additionszeichens zu. Vielmehr wird dieses hier als Kreuz wahrgenommen.
4.3 Am 21. Juni 2013 beschloss die Bundesversammlung eine Totalrevision des Wappenschutzgesetzes (AS 2015 3679). Das neue Wappenschutzgesetz trat am 1. Januar 2017 in Kraft, ebenso die neue Verordnung über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzverordnung, WSchV, SR 232.211). Die Revision will die Grundlage dafür schaffen, dass der Mehrwert "Schweiz" den das hohe Potential der "Swissness" in der Werbung darstellt, langfristig und nachhaltig gesichert ist. Dieses Ziel impliziert eine Verstärkung des Schutzes der Herkunftsangabe "Schweiz" und des Schweizerkreuzes (Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu einem Bundesgesetz über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen ("Swissness"-Vorlage; BBl 2009 8533). Das Gesetz regelt unter anderem den Gebrauch des Schweizerkreuzes und des Schweizerwappens. Das Schweizerkreuz ist ein im roten Feld aufrechtes, freistehendes weisses Kreuz, dessen unter sich gleiche Arme je einen Sechstel länger als breit sind Seite 11
B-827/2018, B-1565/2018
(Art. 1
|
SR 232.21 WSchG Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) - Wappenschutzgesetz Art. 1 Schweizerkreuz |
||||||
| Das Schweizerkreuz ist ein im roten Feld aufrechtes, freistehendes weisses Kreuz, dessen unter sich gleiche Arme je einen Sechstel länger als breit sind. | ||||||
|
SR 232.21 WSchG Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) - Wappenschutzgesetz Art. 2 Schweizerwappen |
||||||
| Das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweizerwappen) ist ein Schweizerkreuz in einem Dreieckschild. | ||||||
| Für Form, Farbe und Grössenverhältnisse ist das in Anhang 1 abgebildete Muster massgebend. | ||||||
|
SR 232.21 WSchG Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) - Wappenschutzgesetz Art. 8 Wappen |
||||||
| Das Schweizerwappen, die Wappen der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden, die charakteristischen Bestandteile der Kantonswappen im Zusammenhang mit einem Wappenschild sowie mit ihnen verwechselbare Zeichen dürfen nur von dem Gemeinwesen, zu dem sie gehören, gebraucht werden. | ||||||
| Absatz 1 ist auch anwendbar auf Wortzeichen, die sich auf das Schweizerwappen oder auf das Wappen eines Kantons, Bezirks, Kreises oder einer Gemeinde beziehen. | ||||||
| Die Zeichen nach den Absätzen 1 und 2 können nicht lizenziert und nicht übertragen werden. | ||||||
| Der Gebrauch der Wappen nach Absatz 1 durch andere Personen als das berechtigte Gemeinwesen ist in den folgenden Fällen zulässig: | ||||||
| als Abbildung in Wörterbüchern, Nachschlagewerken, wissenschaftlichen und ähnlichen Werken; | ||||||
| bei der Ausschmückung von Festen und Veranstaltungen; | ||||||
| bei der Ausschmückung von kunstgewerblichen Gegenständen wie Bechern, Wappenscheiben und Gedenkmünzen für Feste und Veranstaltungen; | ||||||
| als Bestandteil des schweizerischen Patentzeichens nach den Bestimmungen des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [1]; | ||||||
| in Kollektiv- oder Garantiemarken, die von einem Gemeinwesen hinterlegt worden sind und gemäss dem Markenreglement durch Private benützt werden dürfen; | ||||||
| wenn ein Weiterbenützungsrecht nach Artikel 35 vorliegt. | ||||||
| Die Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden können den Gebrauch ihrer Wappen durch andere Personen in weiteren Fällen vorsehen. | ||||||
| [1] SR 232.14 | ||||||
|
SR 232.21 WSchG Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) - Wappenschutzgesetz Art. 10 Fahnen und andere Hoheitszeichen |
||||||
| Die Fahnen und die andern Hoheitszeichen der Eidgenossenschaft, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie mit ihnen verwechselbare Zeichen dürfen gebraucht werden, es sei denn der Gebrauch ist irreführend oder verstösst gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht. | ||||||
|
SR 232.21 WSchG Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) - Wappenschutzgesetz Art. 10 Fahnen und andere Hoheitszeichen |
||||||
| Die Fahnen und die andern Hoheitszeichen der Eidgenossenschaft, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie mit ihnen verwechselbare Zeichen dürfen gebraucht werden, es sei denn der Gebrauch ist irreführend oder verstösst gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht. | ||||||
Seite 12
B-827/2018, B-1565/2018
stände, die zur Verwechslung führen können, abgestellt werden muss (Gesamteindruck, beanspruchte Waren und Dienstleistungen, ergänzende Elemente etc."; BBl 2009 8533, 8649).
Somit ist keine Änderung des Schutzes des Emblems des Roten Kreuzes beabsichtigt, sondern es wird auf eine Einzelfallbeurteilung durch das Gericht verwiesen (vgl. NOTH, a.a.O., Art. 2 lit. d N 56). 5.
5.1 Die Frage stellt sich, ob die im Rahmen des Rotkreuzgesetzes dargelegte Ausnahmeregelung zur Anwendung kommt, indem das strittige Element im Sinngehalt des ganzen Zeichens untergeht oder diesem im Rahmen der gesamten Ausgestaltung des Zeichens eine weitere eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. BGE 135 III 648 "UNOX [fig.] E. 2.5; E. 3.3 vorstehend), was eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verwendungsverbot zur Folge hätte. Allerdings führt bei der hier zu beurteilenden Wortmarke die farbliche Gleichgestaltung des "+" mit den Elementen "SWISS" und "CLUSIV" zu einer gemeinsamen Wahrnehmung des figurativen Elements mit den Wortbestandteilen. Dem strittigen Bestandteil fehlt insbesondere aufgrund seines engen Zusammenhangs mit dem davorstehenden "SWISS" damit der Raum zur Entfaltung seiner Wirkung als absolut geschütztes Zeichen. In diesem engen Kontext wird es nicht als geschütztes Emblem des Roten Kreuzes erkannt (vgl. E. 4.2 vorstehend). Zusammenfassend vermag das strittige Zeichenelement aufgrund der fehlenden Erkennbarkeit des Emblems des Roten Kreuzes im Gesamtzeichen eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verwendungsverbot zu begründen (vgl. auch Urteil des BVGer B-1104/2018 vom 20. Dezember 2019 "Osaka Soda [fig.]" E. 4.4.4).
Entscheidend ist, dass geht man von einer Interpretation des Zeichenbestandteils als Kreuz aus der Zeichenbestandteil "SWISS" vor dem "+" die Assoziation zu einem Schweizerkreuz und nicht zu einem Emblem des Roten Kreuzes geradezu zwingend erscheinen lässt. Da beim strittigen Bestandteil "+" kein Plus assoziiert wird, ist aufgrund des davorstehenden "SWISS" auf ein Schweizerkreuz zu schliessen.
5.2 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Markeneintragungsgesuch CH Nr. 54597/2016 "SWISS+CLUSIV" zu Unrecht zurückwies. Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt gutzuheissen.
Seite 13
B-827/2018, B-1565/2018
6.
Zu prüfen bleibt die Eintragungsfähigkeit der beantragten Wort-/Bildmarke Nr. 54598/2016 "SWISS+CLUSIV (fig.)":
6.1 Deren wesentlicher Unterschied zur beantragten Wortmarke Nr. 54597/2016 "SWISS+CLUSIV" besteht darin, dass das zwischen den beiden Bestandteilen "SWISS" und "CLUSIV" stehende "+" in dessen Mitte vertikal getrennt wird, indem die linke Hälfte in einer, die rechte Hälfte in einer anderen Farbe dargestellt wird. Der Zeichenbestandteil "SWISS" auf der linken Seite ist dabei in der Farbe der linken Hälfte des "+", der Bestandteil "CLUSIV" auf der rechten Seite in der Farbe der rechten Hälfte des "+" gehalten. Die Hintergrundfarbe der einen Hälfte des Zeichens entspricht dabei jeweils der Vordergrundfarbe der anderen (und umgekehrt), so dass eine Inversion an der vertikalen Spiegelachse resultiert. Auch bei diesem Zeichen besteht kein Farbvorbehalt. Somit kann eine Hälfte des Zeichens rot, die andere weiss ausgestaltet werden (vgl. E. 3.4 vorstehend). 6.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich bei dieser Ausgangslage eine andere Beurteilung als bei der beantragten Wortmarke Nr. 54597/2016 "SWISS+CLUSIV" ergibt. Wie in E. 3.2 ausgeführt, ist wiederum in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Tatbestand der Übernahme eines geschützten oder eines damit verwechselbaren Zeichens vorliegt. Dabei ist der in Frage stehende Bestandteil (das "+") zuerst grundsätzlich isoliert, das heisst ohne Berücksichtigung der weiteren Markenelemente zu betrachten. Insgesamt ist zu fragen, ob eine gedankliche Verbindung zum Emblem des Roten Kreuzes naheliegend scheint (vgl. STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., Art. 2
|
SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 2 Absolute Ausschlussgründe |
||||||
| Vom Markenschutz ausgeschlossen sind: | ||||||
| Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden; | ||||||
| Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind; | ||||||
| irreführende Zeichen; | ||||||
| Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. | ||||||
Seite 14
B-827/2018, B-1565/2018
addiert. Auch ohne einen Farbanspruch sei es aufgrund des zwingend nötigen Kontrastes unmöglich, ein einheitlich rotes Kreuz auf weissem Grund im Sinne von Art. 1 RKG darzustellen, was eine Verwechslungsgefahr mit dem Emblem des Roten Kreuzes ausschliesse.
6.5 Nach der zutreffenden Darstellung der Beschwerdeführerin werden die beiden Hälften des "+" in der optischen Wahrnehmung zusammengefügt. Wie sie zu Recht ausführt, ist eine einheitliche Darstellung eines roten Kreuzes dabei bei einer kennzeichenmässigen Verwendung der beantragten Marke nicht möglich. 6.6 Das Emblem des Roten Kreuzes ist definiert als rotes Kreuz auf weissem Grund (Art. 38 GK I; Art. 1 Abs. 1 RKG, vgl. E. 2.5). Mangels negativem Farbanspruch erstreckt sich der Schutzbereich des Zeichens grundsätzlich auf jede denkbare farbliche Ausgestaltung (vgl. E. 3.4 m.H. insbesondere auf BGE 134 III 406 E. 6.2.2 "VSA / ASA [fig.]"). Entscheidend ist vorliegend, dass eine isolierte Betrachtung des mittig geteilten "+" ohne seinen unmittelbaren Hintergrund offensichtlich unmöglich ist. Dadurch, dass der linke, helle Teil von der gleichen Farbe wie der rechte, dunkle (ggf. rote; vgl. E. 3.4) Teil umfasst wird, wird der Effekt der mittigen farblichen Inversion in der optischen Wahrnehmung relativiert und die beiden Elemente erscheinen als Einheit. 6.7 Die Beschwerdeführerin macht wie bereits bei der beantragten Wortmarke "SWISS+CLUSIV" geltend, das Eintragungsverbot komme aufgrund des Zusammenspiels des "+" in seiner optischen Darstellung nicht zum Tragen, da der Zeichenbestandteil als "Pluszeichen" verstanden werde (vgl. E. 3.1).
6.8 Auch hier ist entscheidend, dass man den strittigen Zeichenbestandteil als Kreuz wahrnimmt. Der Zeichenbestandteil "SWISS" vor dem "+" lässt die Assoziation zu einem Schweizerkreuz und nicht zu einem Emblem des Roten Kreuzes zwingend erscheinen. Auf die entsprechenden Ausführungen zur Wortmarke Nr. 54597/2016 "SWISS+CLUSIV" kann verwiesen werden (s. E. 5.1). Dieser Effekt verstärkt sich im Fall der Wort-/Bildmarke Nr. 54598/2016 "SWISS+CLUSIV (fig.)" noch durch das erläuterte farbliche Zusammenspiel der Zeichenbestandteile (E. 6.1, E. 6.6). 6.9 Somit ergibt sich, dass die Vorinstanz auch die Eintragung der Wort/Bildmarke Nr. 54598/2016 "SWISS+CLUSIV (fig.)" zu Unrecht verweigert hat. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.
Seite 15
B-827/2018, B-1565/2018
7.
Insgesamt erweisen sich die Beschwerden als begründet. Sie sind gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, die Eintragung der Zeichen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen vorzunehmen. 8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 2
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. | ||||||
| Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.010.31 IGEG Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG) Art. 1 Organisationsform |
||||||
| Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) [1] ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. | ||||||
| Das IGE ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbständig; es führt ein eigenes Rechnungswesen. | ||||||
| Das IGE wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
|
SR 172.010.31 IGEG Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG) Art. 2 Aufgaben |
||||||
| Das IGE erfüllt folgende Aufgaben: | ||||||
| Es besorgt die Vorbereitung der Erlasse über die Erfindungspatente, das Design, das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, die Topographien von Halbleitererzeugnissen, die Marken und Herkunftsangaben, öffentlichen Wappen und anderen öffentlichen Kennzeichen sowie der übrigen Erlasse auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, soweit nicht andere Verwaltungseinheiten des Bundes zuständig sind. | ||||||
| Es vollzieht nach Massgabe der Spezialgesetzgebung die Erlasse nach Buchstabe a sowie die völkerrechtlichen Verträge auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums. | ||||||
| Es berät im gemeinwirtschaftlichen Bereich den Bundesrat und die übrigen Bundesbehörden in Fragen des Geistigen Eigentums. | ||||||
| Es vertritt die Schweiz, falls erforderlich in Zusammenarbeit mit anderen Verwaltungseinheiten des Bundes, im Rahmen von internationalen Organisationen und Übereinkommen auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums. | ||||||
| Es wirkt bei der Vertretung der Schweiz im Rahmen anderer internationaler Organisationen und Übereinkommen mit, soweit diese das Geistige Eigentum mitbetreffen. | ||||||
| Es beteiligt sich an der technischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums. | ||||||
| Es erbringt in seinem Zuständigkeitsbereich auf der Grundlage des Privatrechts Dienstleistungen; insbesondere informiert es über die immaterialgüterrechtlichen Schutzsysteme, über Schutztitel und über den Stand der Technik. | ||||||
| Der Bundesrat kann dem IGE weitere Aufgaben zuweisen; die Artikel 13 und 14 sind anwendbar. [2] | ||||||
| Das IGE arbeitet mit der Europäischen Patentorganisation, mit andern internationalen sowie mit in- und ausländischen Organisationen zusammen. | ||||||
| Das IGE kann bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe f völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite abschliessen. Es koordiniert sich dabei mit den anderen Bundesstellen, die im Bereich der internationalen Zusammenarbeit tätig sind. [3] | ||||||
| Es kann gegen Entgelt Dienstleistungen anderer Verwaltungseinheiten des Bundes in Anspruch nehmen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Designgesetzes vom 5. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1456; BBl 2000 2729). [2] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5427; BBl 2005 759). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533). | ||||||
Seite 16
B-827/2018, B-1565/2018
8.3 Der Bund erhebt die Mehrwertsteuer auf die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Art. 1 Abs. 2 Bst. a
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 1 Gegenstand und Grundsätze |
||||||
| Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. | ||||||
| Als Mehrwertsteuer erhebt er: | ||||||
| eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer); | ||||||
| eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen im Inland, die von Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden, sowie auf dem Erwerb von Emissionsrechten und ähnlichen Rechten (Bezugsteuer); | ||||||
| eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer). | ||||||
| Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen: | ||||||
| der Wettbewerbsneutralität; | ||||||
| der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung; | ||||||
| der Überwälzbarkeit. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 18 Grundsatz |
||||||
| Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. | ||||||
| Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt: | ||||||
| Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden; | ||||||
| Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen; | ||||||
| Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke; | ||||||
| Spenden; | ||||||
| Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte; | ||||||
| Dividenden und andere Gewinnanteile; | ||||||
| vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden; | ||||||
| Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden; | ||||||
| Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen; | ||||||
| Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold; | ||||||
| Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind; | ||||||
| Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden. | ||||||
| Bezeichnet ein Gemeinwesen von ihm ausgerichtete Mittel gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin ausdrücklich als Subvention oder als anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag, so gelten diese Mittel als Subvention oder als anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). Die Berichtigung der RedK der BVers vom 19. Febr. 2025, veröffentlicht am 27. Febr. 2025 betrifft nur den italienischen Text (AS 2025 135). | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 8 Ort der Dienstleistung |
||||||
| Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes. | ||||||
| Als Ort der nachfolgend aufgeführten Dienstleistungen gilt: | ||||||
| bei Dienstleistungen, die typischerweise unmittelbar gegenüber physisch anwesenden natürlichen Personen erbracht werden, auch wenn sie ausnahmsweise aus der Ferne erbracht werden: der Ort, an dem die dienstleistende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird; als solche Dienstleistungen gelten namentlich: Heilbehandlungen, Therapien, Pflegeleistungen, Körperpflege, Ehe-, Familien- und Lebensberatung, Sozialleistungen und Sozialhilfeleistungen sowie Kinder- und Jugendbetreuung; | ||||||
| bei durch Reisebüros weiterverkauften Reiseleistungen und den damit zusammenhängenden Dienstleistungen der Reisebüros: der Ort, an dem die das Reisebüro betreibende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird; | ||||||
| bei Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sportes, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnlichen Leistungen, die unmittelbar gegenüber vor Ort physisch anwesenden Personen erbracht werden, einschliesslich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter und der gegebenenfalls damit zusammenhängenden Leistungen: der Ort, an dem diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden; | ||||||
| bei gastgewerblichen Leistungen: der Ort, an dem die Dienstleistung tatsächlich erbracht wird; | ||||||
| bei Personenbeförderungsleistungen: der Ort, an dem die Beförderung gemessen an der zurückgelegten Strecke tatsächlich stattfindet; der Bundesrat kann bestimmen, dass bei grenzüberschreitenden Beförderungen kurze inländische Strecken als ausländische und kurze ausländische Strecken als inländische Strecken gelten; | ||||||
| bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück: der Ort, an dem das Grundstück gelegen ist; als solche Dienstleistungen gelten namentlich: Vermittlung, Verwaltung, Begutachtung und Schätzung des Grundstückes, Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Bestellung von dinglichen Rechten am Grundstück, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder der Koordinierung von Bauleistungen wie Architektur-, Ingenieur- und Bauaufsichtsleistungen, Überwachung von Grundstücken und Gebäuden sowie Beherbergungsleistungen; | ||||||
| bei Dienstleistungen im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe: der Ort, für den die Dienstleistung bestimmt ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 8 Ort der Dienstleistung |
||||||
| Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes. | ||||||
| Als Ort der nachfolgend aufgeführten Dienstleistungen gilt: | ||||||
| bei Dienstleistungen, die typischerweise unmittelbar gegenüber physisch anwesenden natürlichen Personen erbracht werden, auch wenn sie ausnahmsweise aus der Ferne erbracht werden: der Ort, an dem die dienstleistende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird; als solche Dienstleistungen gelten namentlich: Heilbehandlungen, Therapien, Pflegeleistungen, Körperpflege, Ehe-, Familien- und Lebensberatung, Sozialleistungen und Sozialhilfeleistungen sowie Kinder- und Jugendbetreuung; | ||||||
| bei durch Reisebüros weiterverkauften Reiseleistungen und den damit zusammenhängenden Dienstleistungen der Reisebüros: der Ort, an dem die das Reisebüro betreibende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird; | ||||||
| bei Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sportes, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnlichen Leistungen, die unmittelbar gegenüber vor Ort physisch anwesenden Personen erbracht werden, einschliesslich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter und der gegebenenfalls damit zusammenhängenden Leistungen: der Ort, an dem diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden; | ||||||
| bei gastgewerblichen Leistungen: der Ort, an dem die Dienstleistung tatsächlich erbracht wird; | ||||||
| bei Personenbeförderungsleistungen: der Ort, an dem die Beförderung gemessen an der zurückgelegten Strecke tatsächlich stattfindet; der Bundesrat kann bestimmen, dass bei grenzüberschreitenden Beförderungen kurze inländische Strecken als ausländische und kurze ausländische Strecken als inländische Strecken gelten; | ||||||
| bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück: der Ort, an dem das Grundstück gelegen ist; als solche Dienstleistungen gelten namentlich: Vermittlung, Verwaltung, Begutachtung und Schätzung des Grundstückes, Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Bestellung von dinglichen Rechten am Grundstück, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder der Koordinierung von Bauleistungen wie Architektur-, Ingenieur- und Bauaufsichtsleistungen, Überwachung von Grundstücken und Gebäuden sowie Beherbergungsleistungen; | ||||||
| bei Dienstleistungen im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe: der Ort, für den die Dienstleistung bestimmt ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). | ||||||
Seite 17
B-827/2018, B-1565/2018
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden gutgeheissen.
Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 10. Januar 2018 betreffend das Markeneintragungsgesuch CH Nr. 54597/2016 "SWISS+CLUSIV" sowie Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 10. Januar 2018 betreffend das Markeneintragungsgesuch CH Nr. 54598/2016 "SWISS+CLUSIV (fig.)" werden aufgehoben.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die Wortmarke CH Nr. 54597/2016 "SWISS+CLUSIV" sowie die Wort-/Bildmarke CH Nr. 54598/2016 "SWISS+CLUSIV (fig.)" für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 10, 20, 24 und 35 einzutragen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die geleisteten Kostenvorschüsse von Fr. 3'000. (total Fr. 6'000.) werden der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 4'000. zugesprochen.
Seite 18
B-827/2018, B-1565/2018
4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 54597/2016; 54598/2016; Gerichtsurkunde) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin:
Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd
Pascal Sennhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 72 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. | ||||||
| Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: | ||||||
| Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,über die Bewilligung zur Namensänderung,auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,... | ||||||
| über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, | ||||||
| über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, | ||||||
| über die Bewilligung zur Namensänderung, | ||||||
| auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, | ||||||
| auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, | ||||||
| auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, | ||||||
| ... | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). [3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 48 Einhaltung |
||||||
| Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. | ||||||
| Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. [1] | ||||||
| Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. | ||||||
| Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Versand: 1. Juni 2021
Seite 19
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 48
BGG 72
IGEG 1
IGEG 2
MSchG 2
MWSTG 1
MWSTG 8
MWSTG 18
VGG 31
VGG 32
VGG 33
VGKE 7
VGKE 14
VwVG 48
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 63
VwVG 64
WSchG 1
WSchG 2
WSchG 8
WSchG 10
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 48 Einhaltung |
||||||
| Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. | ||||||
| Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. [1] | ||||||
| Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. | ||||||
| Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 72 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. | ||||||
| Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: | ||||||
| Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,über die Bewilligung zur Namensänderung,auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,... | ||||||
| über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, | ||||||
| über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, | ||||||
| über die Bewilligung zur Namensänderung, | ||||||
| auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, | ||||||
| auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, | ||||||
| auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, | ||||||
| ... | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). [3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
|
SR 172.010.31 IGEG Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG) Art. 1 Organisationsform |
||||||
| Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) [1] ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. | ||||||
| Das IGE ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbständig; es führt ein eigenes Rechnungswesen. | ||||||
| Das IGE wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
|
SR 172.010.31 IGEG Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG) Art. 2 Aufgaben |
||||||
| Das IGE erfüllt folgende Aufgaben: | ||||||
| Es besorgt die Vorbereitung der Erlasse über die Erfindungspatente, das Design, das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, die Topographien von Halbleitererzeugnissen, die Marken und Herkunftsangaben, öffentlichen Wappen und anderen öffentlichen Kennzeichen sowie der übrigen Erlasse auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, soweit nicht andere Verwaltungseinheiten des Bundes zuständig sind. | ||||||
| Es vollzieht nach Massgabe der Spezialgesetzgebung die Erlasse nach Buchstabe a sowie die völkerrechtlichen Verträge auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums. | ||||||
| Es berät im gemeinwirtschaftlichen Bereich den Bundesrat und die übrigen Bundesbehörden in Fragen des Geistigen Eigentums. | ||||||
| Es vertritt die Schweiz, falls erforderlich in Zusammenarbeit mit anderen Verwaltungseinheiten des Bundes, im Rahmen von internationalen Organisationen und Übereinkommen auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums. | ||||||
| Es wirkt bei der Vertretung der Schweiz im Rahmen anderer internationaler Organisationen und Übereinkommen mit, soweit diese das Geistige Eigentum mitbetreffen. | ||||||
| Es beteiligt sich an der technischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums. | ||||||
| Es erbringt in seinem Zuständigkeitsbereich auf der Grundlage des Privatrechts Dienstleistungen; insbesondere informiert es über die immaterialgüterrechtlichen Schutzsysteme, über Schutztitel und über den Stand der Technik. | ||||||
| Der Bundesrat kann dem IGE weitere Aufgaben zuweisen; die Artikel 13 und 14 sind anwendbar. [2] | ||||||
| Das IGE arbeitet mit der Europäischen Patentorganisation, mit andern internationalen sowie mit in- und ausländischen Organisationen zusammen. | ||||||
| Das IGE kann bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe f völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite abschliessen. Es koordiniert sich dabei mit den anderen Bundesstellen, die im Bereich der internationalen Zusammenarbeit tätig sind. [3] | ||||||
| Es kann gegen Entgelt Dienstleistungen anderer Verwaltungseinheiten des Bundes in Anspruch nehmen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Designgesetzes vom 5. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1456; BBl 2000 2729). [2] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5427; BBl 2005 759). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533). | ||||||
|
SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 2 Absolute Ausschlussgründe |
||||||
| Vom Markenschutz ausgeschlossen sind: | ||||||
| Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden; | ||||||
| Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind; | ||||||
| irreführende Zeichen; | ||||||
| Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 1 Gegenstand und Grundsätze |
||||||
| Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. | ||||||
| Als Mehrwertsteuer erhebt er: | ||||||
| eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer); | ||||||
| eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen im Inland, die von Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden, sowie auf dem Erwerb von Emissionsrechten und ähnlichen Rechten (Bezugsteuer); | ||||||
| eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer). | ||||||
| Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen: | ||||||
| der Wettbewerbsneutralität; | ||||||
| der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung; | ||||||
| der Überwälzbarkeit. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 8 Ort der Dienstleistung |
||||||
| Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes. | ||||||
| Als Ort der nachfolgend aufgeführten Dienstleistungen gilt: | ||||||
| bei Dienstleistungen, die typischerweise unmittelbar gegenüber physisch anwesenden natürlichen Personen erbracht werden, auch wenn sie ausnahmsweise aus der Ferne erbracht werden: der Ort, an dem die dienstleistende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird; als solche Dienstleistungen gelten namentlich: Heilbehandlungen, Therapien, Pflegeleistungen, Körperpflege, Ehe-, Familien- und Lebensberatung, Sozialleistungen und Sozialhilfeleistungen sowie Kinder- und Jugendbetreuung; | ||||||
| bei durch Reisebüros weiterverkauften Reiseleistungen und den damit zusammenhängenden Dienstleistungen der Reisebüros: der Ort, an dem die das Reisebüro betreibende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird; | ||||||
| bei Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sportes, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnlichen Leistungen, die unmittelbar gegenüber vor Ort physisch anwesenden Personen erbracht werden, einschliesslich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter und der gegebenenfalls damit zusammenhängenden Leistungen: der Ort, an dem diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden; | ||||||
| bei gastgewerblichen Leistungen: der Ort, an dem die Dienstleistung tatsächlich erbracht wird; | ||||||
| bei Personenbeförderungsleistungen: der Ort, an dem die Beförderung gemessen an der zurückgelegten Strecke tatsächlich stattfindet; der Bundesrat kann bestimmen, dass bei grenzüberschreitenden Beförderungen kurze inländische Strecken als ausländische und kurze ausländische Strecken als inländische Strecken gelten; | ||||||
| bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück: der Ort, an dem das Grundstück gelegen ist; als solche Dienstleistungen gelten namentlich: Vermittlung, Verwaltung, Begutachtung und Schätzung des Grundstückes, Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Bestellung von dinglichen Rechten am Grundstück, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder der Koordinierung von Bauleistungen wie Architektur-, Ingenieur- und Bauaufsichtsleistungen, Überwachung von Grundstücken und Gebäuden sowie Beherbergungsleistungen; | ||||||
| bei Dienstleistungen im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe: der Ort, für den die Dienstleistung bestimmt ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 18 Grundsatz |
||||||
| Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. | ||||||
| Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt: | ||||||
| Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden; | ||||||
| Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen; | ||||||
| Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke; | ||||||
| Spenden; | ||||||
| Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte; | ||||||
| Dividenden und andere Gewinnanteile; | ||||||
| vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden; | ||||||
| Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden; | ||||||
| Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen; | ||||||
| Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold; | ||||||
| Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind; | ||||||
| Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden. | ||||||
| Bezeichnet ein Gemeinwesen von ihm ausgerichtete Mittel gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin ausdrücklich als Subvention oder als anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag, so gelten diese Mittel als Subvention oder als anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). Die Berichtigung der RedK der BVers vom 19. Febr. 2025, veröffentlicht am 27. Febr. 2025 betrifft nur den italienischen Text (AS 2025 135). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. | ||||||
| Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 232.21 WSchG Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) - Wappenschutzgesetz Art. 1 Schweizerkreuz |
||||||
| Das Schweizerkreuz ist ein im roten Feld aufrechtes, freistehendes weisses Kreuz, dessen unter sich gleiche Arme je einen Sechstel länger als breit sind. | ||||||
|
SR 232.21 WSchG Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) - Wappenschutzgesetz Art. 2 Schweizerwappen |
||||||
| Das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweizerwappen) ist ein Schweizerkreuz in einem Dreieckschild. | ||||||
| Für Form, Farbe und Grössenverhältnisse ist das in Anhang 1 abgebildete Muster massgebend. | ||||||
|
SR 232.21 WSchG Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) - Wappenschutzgesetz Art. 8 Wappen |
||||||
| Das Schweizerwappen, die Wappen der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden, die charakteristischen Bestandteile der Kantonswappen im Zusammenhang mit einem Wappenschild sowie mit ihnen verwechselbare Zeichen dürfen nur von dem Gemeinwesen, zu dem sie gehören, gebraucht werden. | ||||||
| Absatz 1 ist auch anwendbar auf Wortzeichen, die sich auf das Schweizerwappen oder auf das Wappen eines Kantons, Bezirks, Kreises oder einer Gemeinde beziehen. | ||||||
| Die Zeichen nach den Absätzen 1 und 2 können nicht lizenziert und nicht übertragen werden. | ||||||
| Der Gebrauch der Wappen nach Absatz 1 durch andere Personen als das berechtigte Gemeinwesen ist in den folgenden Fällen zulässig: | ||||||
| als Abbildung in Wörterbüchern, Nachschlagewerken, wissenschaftlichen und ähnlichen Werken; | ||||||
| bei der Ausschmückung von Festen und Veranstaltungen; | ||||||
| bei der Ausschmückung von kunstgewerblichen Gegenständen wie Bechern, Wappenscheiben und Gedenkmünzen für Feste und Veranstaltungen; | ||||||
| als Bestandteil des schweizerischen Patentzeichens nach den Bestimmungen des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [1]; | ||||||
| in Kollektiv- oder Garantiemarken, die von einem Gemeinwesen hinterlegt worden sind und gemäss dem Markenreglement durch Private benützt werden dürfen; | ||||||
| wenn ein Weiterbenützungsrecht nach Artikel 35 vorliegt. | ||||||
| Die Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden können den Gebrauch ihrer Wappen durch andere Personen in weiteren Fällen vorsehen. | ||||||
| [1] SR 232.14 | ||||||
|
SR 232.21 WSchG Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) - Wappenschutzgesetz Art. 10 Fahnen und andere Hoheitszeichen |
||||||
| Die Fahnen und die andern Hoheitszeichen der Eidgenossenschaft, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie mit ihnen verwechselbare Zeichen dürfen gebraucht werden, es sei denn der Gebrauch ist irreführend oder verstösst gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht. | ||||||
BGE Register
Weitere Urteile ab 2000
sic!
199 S.9