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4A_101/2007 - 2007-08-28 - Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht - Markeneintragungsgesuch
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

4A 101/2007 /len

Urteil vom 28. August 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Hürlimann.

Parteien
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE),
Beschwerdeführer,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Fürsprecher Patrick Raedersdorf.

Gegenstand
Markeneintragungsgesuch,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil
des Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II,
vom 7. März 2007.

Sachverhalt:

A.

A.________ (Gesuchsteller, Beschwerdegegner) hinterlegte am 10. Juli 2004 für die Dienstleistung "Erzeugung von Energie", Klasse 40, eine Bildmarke mit dem Farbanspruch rot, schwarz, gelb, die er am 14. November 2005 etwas abänderte, so dass sie wie folgt aussieht:

Das Institut für Geistiges Eigentum (IGE) beanstandete das Gesuch mit der Begründung, das Bundesgesetz vom 5. Juni 1931 zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen (SR 232.21, im Folgenden WSchG) werde verletzt, weil die Marke namentlich mit dem Staatswappen von Albanien verwechselt werde könne, das wie folgt aussieht:

Mit Verfügung vom 2. Mai 2006 wies das IGE das Markeneintragungsgesuch 02461/2004 (fig.) für die beanspruchte Dienstleistung "Erzeugung von Energie" zurück.

B.
Mit Urteil vom 7. März 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Gesuchstellers gut, hob die Verfügung des IGE vom 2. Mai 2006 auf und wies das IGE an, die Marke in der Fassung vom 14. November 2005 in das Schweizerische Markenregister einzutragen. Das Verwaltungsgericht ging zwar mit dem IGE davon aus, dass sich Art. 10
SR 232.21 WSchG Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) - Wappenschutzgesetz

Art. 10   Fahnen und andere Hoheitszeichen
  Die Fahnen und die andern Hoheitszeichen der Eidgenossenschaft, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie mit ihnen verwechselbare Zeichen dürfen gebraucht werden, es sei denn der Gebrauch ist irreführend oder verstösst gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht.
WSchG auch auf Dienstleistungsmarken bezieht, hielt jedoch dafür, diese Bestimmung sei nicht anwendbar, da nicht nachgewiesen sei, dass Albanien einen entsprechenden Schutz gewähre. Eine Täuschung im Sinne von Art. 11
SR 232.21 WSchG Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) - Wappenschutzgesetz

Art. 11   Nationale Bild- und Wortzeichen
  Nationale Bild- und Wortzeichen dürfen gebraucht werden, es sei denn der Gebrauch ist irreführend oder verstösst gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht.
WSchG verneinte das Gericht. Es liess sodann offen, ob sich der Gesuchsteller auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen könnte.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 20. April 2007 stellt das IGE dem Bundesgericht den Antrag, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2007 betreffend die Gutheissung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Markeneintragungsgesuchs Nr. 02461/2004 fig. (Doppeladlerwappen) sei aufzuheben und das Markeneintragungsgesuch Nr. 02461/2004 vollumfänglich zurückzuweisen. Das IGE rügt eine Verletzung von Art. 2 lit. d des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MschG; SR 232.11) in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1
SR 232.21 WSchG Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) - Wappenschutzgesetz

Art. 10   Fahnen und andere Hoheitszeichen
  Die Fahnen und die andern Hoheitszeichen der Eidgenossenschaft, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie mit ihnen verwechselbare Zeichen dürfen gebraucht werden, es sei denn der Gebrauch ist irreführend oder verstösst gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht.
WSchG; es vertritt die Ansicht, die hinterlegte Marke sei mit dem albanischen Staatswappen verwechselbar, da der im strittigen Zeichen enthaltene Doppeladler in der gleichen Stellung und in den gleichen Proportionen abgebildet sei; das Gegenrecht sei im Sinne von Art. 10 Abs. 3
SR 232.21 WSchG Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) - Wappenschutzgesetz

Art. 10   Fahnen und andere Hoheitszeichen
  Die Fahnen und die andern Hoheitszeichen der Eidgenossenschaft, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie mit ihnen verwechselbare Zeichen dürfen gebraucht werden, es sei denn der Gebrauch ist irreführend oder verstösst gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht.
WSchG staatsvertraglich gewährleistet, da Albanien der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (SR 0.232.04; im Folgenden PVÜ) angehöre, ausserdem enthalte das albanische Recht Bestimmungen zum Schutze von Staatswappen. Das IGE bestreitet schliesslich, dass sich der Beschwerdegegner auf eine Vertrauensgrundlage berufen
könne.

D.
Der Beschwerdegegner stellt in der Antwort das Rechtsbegehren, die Beschwerde sei abzuweisen und das Markeintragungsgesuch Nr. 02461/2004 sei gutzuheissen.
Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid ist am 7. März 2007 gefällt worden und damit nach Inkrafttreten des BGG am 1. Januar 2007. Das neue Recht ist gemäss Art. 132
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 132   Übergangsbestimmungen
  1.   Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
  2.   ... [1]
  3.   Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943 [2] oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984 [3] über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008. [4]
  4.   Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009. [5]
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).
[2] [BS 3 531]
[3] [AS 1984 748, 1992 339, 1993 879Anhang 3 Ziff. 3]
[4] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2006 über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4213; BBl 2006 3067).
[5] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2006 über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4213; BBl 2006 3067).
BGG auf das vorliegende Verfahren anwendbar.

2.
Streitgegenstand bildet die Eintragung der Bildmarke "Doppeladlerwappen" für die Dienstleistung "Erzeugung von Energie" (Klasse 40) ins Register für Marken. Dafür ist nach Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 72   Grundsatz
  1.   Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
  2.   Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a.   Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b. [1]   öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,über die Bewilligung zur Namensänderung,auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,...
1.   über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
2.   über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
3.   über die Bewilligung zur Namensänderung,
4.   auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
5. [1]   auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
6. [2]   auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
7. [3]   ...
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
BGG die Beschwerde in Zivilsachen das massgebende Rechtsmittel.

2.1. Als Vorinstanz hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 75   Vorinstanzen
  1.   Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts. [1]
  2.   Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a. [2]   ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b.   ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c. [3]   eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
BGG). Der Entscheid ist nicht im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ergangen (Art. 73
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 73   Ausnahme
  Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen eine Marke getroffen worden sind.
BGG). Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren über das Gesuch um Eintragung Nr. 02461/2004 ab (Art. 90
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 90   Endentscheide
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Er wurde dem IGE am 8. März 2007 zugestellt. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 100   Beschwerde gegen Entscheide
  1.   Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
  2.   Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a.   bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b. [1]   bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c. [2]   bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 [3] über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 [4] über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d. [5]   bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [6].
  3.   Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a.   bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b.   bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
  4.   Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
  5.   Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
  6.   ... [7]
  7.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
[3] SR 0.211.230.01
[4] SR 0.211.230.02
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[6] SR 232.14
[7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
i.V.m. Art. 44
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 44   Beginn
  1.   Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
  2.   Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.
BGG) ist unter Berücksichtigung des Fristenstillstands über Ostern (Art. 46 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 46   Stillstand
  1.   Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a.   vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b.   vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c.   vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
  2.   Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a.   die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b.   die Wechselbetreibung;
c.   Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d.   die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e.   die öffentlichen Beschaffungen. [1]
 
[1] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).
BGG) eingehalten. Da keine Anhaltspunkte für einen besonders geringen Wert des als Marke beanspruchten Zeichens bestehen, ist davon auszugehen, dass der erforderliche Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- erreicht ist (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil 4A 116/2007 vom 27. Juni 2007, E. 3.3).

2.2. Nach Art. 76 Abs. 2
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 76   Beschwerderecht
  1.   Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b. [1]   durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. [2]
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
BGG steht das Beschwerderecht namentlich in Markenregistersachen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 72   Grundsatz
  1.   Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
  2.   Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a.   Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b. [1]   öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,über die Bewilligung zur Namensänderung,auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,...
1.   über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
2.   über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
3.   über die Bewilligung zur Namensänderung,
4.   auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
5. [1]   auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
6. [2]   auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
7. [3]   ...
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
BGG) auch den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. Nach dem am 8. November 2006 geänderten Art. 29 Abs. 3
SR 172.213.1 OV-EJPD Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD)

Art. 29  
  1.   Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) ist nach dem Bundesgesetz vom 24. März 1995 [1] über Statut und Aufgaben des IGE die Fachbehörde des Bundes für Immaterialgüterrechtsfragen. Es erfüllt seine Aufgaben nach den massgebenden Gesetzen und internationalen Abkommen [2].
  2.   Das IGE erfüllt seine gemeinwirtschaftlichen Aufgaben und die weiteren ihm vom Bundesrat zugewiesenen Aufgaben unter der Aufsicht des Departements.
  3.   Das IGE ist in seinem Zuständigkeitsbereich zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt. [3]
 
[1] SR 172.010.31
[2] SR 231.1-232.23, 0.231.0-0.232.163.
[3] Eingefügt durch Ziff. II 10 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD; SR 172.213.1) ist das IGE in seinem Zuständigkeitsbereich zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt. Die Registrierung von Marken gehört zum Zuständigkeitsbereich des IGE, weshalb das Institut vorliegend zur Beschwerde legitimiert ist.

2.3. Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 95
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 95   Schweizerisches Recht
  Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a.   Bundesrecht;
b.   Völkerrecht;
c.   kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d.   kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e.   interkantonalem Recht.
BGG insbesondere die Verletzung von Bundesrecht (lit. a) und Völkerrecht (lit. b) gerügt werden. Die Rüge der Verletzung von Art. 2 lit. d
SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz

Art. 2   Absolute Ausschlussgründe
  Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a.   Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b.   Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c.   irreführende Zeichen;
d.   Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG und Art. 10
SR 232.21 WSchG Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) - Wappenschutzgesetz

Art. 10   Fahnen und andere Hoheitszeichen
  Die Fahnen und die andern Hoheitszeichen der Eidgenossenschaft, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie mit ihnen verwechselbare Zeichen dürfen gebraucht werden, es sei denn der Gebrauch ist irreführend oder verstösst gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht.
WSchG sowie von Art. 6 ter PVÜ ist zulässig.

3.
Nach Art. 2 lit. d
SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz

Art. 2   Absolute Ausschlussgründe
  Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a.   Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b.   Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c.   irreführende Zeichen;
d.   Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG sind vom Markenschutz absolut ausgeschlossen Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. Zum geltenden Recht gehört insbesondere das Wappenschutzgesetz. Danach ist, soweit der Schweiz für gleichartige eidgenössische und kantonale Zeichen Gegenrecht gehalten wird, unzulässig, unter anderem Wappen, Fahnen und andere Hoheitszeichen anderer Staaten oder Zeichen, die damit verwechselt werden können, als Fabrik- oder Handelsmarken oder als Bestandteile solcher einzutragen, oder zu geschäftlichen oder anderen Zwecken zu benutzen (Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1
SR 232.21 WSchG Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) - Wappenschutzgesetz

Art. 10   Fahnen und andere Hoheitszeichen
  Die Fahnen und die andern Hoheitszeichen der Eidgenossenschaft, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie mit ihnen verwechselbare Zeichen dürfen gebraucht werden, es sei denn der Gebrauch ist irreführend oder verstösst gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht.
WSchG). Nach Art. 75 Ziff. 3
SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz

Art. 75   Änderung bisherigen Rechts
  1.   und 2. ... [1]
  3.   Der Ausdruck «Fabrik- und Handelsmarken» wird in sämtlichen Erlassen durch «Marken» ersetzt; davon ausgenommen sind die Artikel 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 5. Juni 1931 [2] zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen. Die betreffenden Erlasse sind bei nächster Gelegenheit entsprechend anzupassen.
 
[1] Diese Änderungen können unter AS 1993 274konsultiert werden.
[2] [AS 48 1; 2006 2197Anhang Ziff. 25; 2008 3437Ziff. II 13. AS 2015 3679Anhang 3 Ziff. I 1]. Siehe heute: das BG vom 21. Juni 2013 (SR 232.21).
des MSchG wird (mit Ausnahme der Art. 1
SR 232.21 WSchG Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) - Wappenschutzgesetz

Art. 1   Schweizerkreuz
  Das Schweizerkreuz ist ein im roten Feld aufrechtes, freistehendes weisses Kreuz, dessen unter sich gleiche Arme je einen Sechstel länger als breit sind.
und 2
SR 232.21 WSchG Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) - Wappenschutzgesetz

Art. 2   Schweizerwappen
  1.   Das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweizerwappen) ist ein Schweizerkreuz in einem Dreieckschild.
  2.   Für Form, Farbe und Grössenverhältnisse ist das in Anhang 1 abgebildete Muster massgebend.
WSchG) der Ausdruck "Fabrik- und Handelsmarken" in sämtlichen Erlassen - und damit auch in Art. 10
SR 232.21 WSchG Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) - Wappenschutzgesetz

Art. 10   Fahnen und andere Hoheitszeichen
  Die Fahnen und die andern Hoheitszeichen der Eidgenossenschaft, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie mit ihnen verwechselbare Zeichen dürfen gebraucht werden, es sei denn der Gebrauch ist irreführend oder verstösst gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht.
WSchG - durch "Marken" ersetzt. Soweit nicht staatsvertragliche Bestimmungen Anwendung finden, stellt der Bundesrat für die Gerichte verbindlich fest, ob und inwieweit ein anderer Staat der Schweiz Gegenrecht hält (Art. 10 Abs. 3
SR 232.21 WSchG Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) - Wappenschutzgesetz

Art. 10   Fahnen und andere Hoheitszeichen
  Die Fahnen und die andern Hoheitszeichen der Eidgenossenschaft, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie mit ihnen verwechselbare Zeichen dürfen gebraucht werden, es sei denn der Gebrauch ist irreführend oder verstösst gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht.
WSchG).

3.1. Nach Art. 6 ter Abs. 1 lit. a PVÜ kommen die Verbandsländer überein, die Eintragung insbesondere der Wappen, Flaggen und anderen staatlichen Hoheitszeichen der Verbandsländer sowie jeder Nachahmung im heraldischen Sinn als Fabrik- oder Handelsmarken oder als Bestandteile solcher zurückzuweisen oder für ungültig zu erklären sowie den Gebrauch dieser Zeichen durch geeignete Massnahmen zu verbieten, sofern die zuständigen Stellen den Gebrauch nicht erlaubt haben. Eine heraldische Nachahmung liegt dann vor, wenn trotz der Abwandlung des staatlichen Hoheitszeichens die Marke den Charakter einer Wappendarstellung aufweist bzw. einen wappenartigen Eindruck hinterlässt ( KARL-HEINZ FEZER, Markenrecht, Beck'sche Kurz-Kommentare, Band 13b, 3. Aufl. München 2001, N. 4 zu Art. 6 ter PVÜ). Der Schutz hoheitlicher Zeichen hat zwar nicht den Schutz geistigen Eigentums zum Gegenstand, sondern schliesst die Hoheitszeichen unter bestimmten Voraussetzungen davon aus, Gegenstände solchen Schutzes zu werden ( BODENHAUSEN, Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, Köln etc. 1971, S. 80). Der Vorinstanz kann dennoch nicht gefolgt werden, wenn sie sinngemäss davon ausgeht, die PVÜ regle den Schutz von Hoheitszeichen
abschliessend, und wenn sie daraus schliesst, eine mit dem Beitritt zur PVÜ verbundene staatsvertragliche Gegenrechtsvereinbarung beziehe sich nur auf den ausdrücklich in Art. 6 ter PVÜ gewährten Schutz hoheitlicher Zeichen.

3.2. Die materiellen Vorschriften der PVÜ sind gemäss Art. 2 Abs. 1 des Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights (TRIPS-Übereinkommen; Anhang IC zum Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation; SR 0.632.20) für alle Mitglieder der WTO verbindlich ( ANNETTE KUR, TRIPs und das Markenrecht, in GRUR Int. 1994, S. 987/989). Die PVÜ beruht unter anderem auf dem allgemeinen völkerrechtlichen Prinzip der formellen Gegenseitigkeit ( ALFRED BRINER, Das System der Pariser Verbandsübereinkunft, SMI 1988, S. 15/19; vgl. auch HANS BALLREICH, Ist "Gegenseitigkeit" ein für die Pariser Verbandsübereinkunft massgebliches Völkerrechtsprinzip-, in GRUR Int. 1983, S. 470/472 und 474). Dies bedeutet nicht, dass eine Übereinstimmung des gewährten materiellen Schutzes besteht, sondern dass staatsvertraglich gewisse Mindestanforderungen materieller Art aufgestellt werden und im Übrigen auf die jeweilige nationale Regelung verwiesen wird ( BRINER, a.a.O.). Wenn sich daher die Verbandsländer in Art. 6 ter PVÜ gegenseitig verpflichten, insbesondere ihre Wappen zu schützen, indem sie diese sowie deren heraldische Nachahmungen weder als Fabrik- oder Handelsmarken noch als Bestandteile von solchen eintragen, so wird damit ein
Mindestschutz für die entsprechenden staatlichen Hoheitszeichen der Verbandsländer vorgeschrieben und im Übrigen für den Umfang dieses Schutzes auf das innerstaatliche Recht des Schutzlandes verwiesen (BGE 105 II 135 E. 2c S. 139; vgl. auch CHRISTOPH WILLI, Markenschutzgesetz, N. 273 zu Art. 2
SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz

Art. 2   Absolute Ausschlussgründe
  Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a.   Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b.   Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c.   irreführende Zeichen;
d.   Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG). Für die Verbandsländer der PVÜ kann davon ausgegangen werden, dass sie nach der staatsvertraglichen Norm von Art. 6 ter PVÜ im Sinne von Art. 10 Abs. 3
SR 232.21 WSchG Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) - Wappenschutzgesetz

Art. 10   Fahnen und andere Hoheitszeichen
  Die Fahnen und die andern Hoheitszeichen der Eidgenossenschaft, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie mit ihnen verwechselbare Zeichen dürfen gebraucht werden, es sei denn der Gebrauch ist irreführend oder verstösst gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht.
WSchG Gegenrecht halten (vgl. WILLI, a.a.O., N. 279 zu Art. 2
SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz

Art. 2   Absolute Ausschlussgründe
  Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a.   Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b.   Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c.   irreführende Zeichen;
d.   Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG; DAVID, Basler Kommentar, Markenschutzgesetz, Muster- und Modellgesetz, 2. Aufl. 1999, N. 86 h zu Art. 2
SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz

Art. 2   Absolute Ausschlussgründe
  Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a.   Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b.   Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c.   irreführende Zeichen;
d.   Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG; BRINER, a.a.O., S. 20). Da Albanien der PVÜ mit Wirkung seit dem 4. Oktober 1995 angehört, ist davon auszugehen, dass dieses Verbandsland seine staatsvertraglichen Verpflichtungen erfüllt und daher der Schweiz für ihre gleichartigen Hoheitszeichen im Sinne von Art. 10 Abs. 1
SR 232.21 WSchG Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) - Wappenschutzgesetz

Art. 10   Fahnen und andere Hoheitszeichen
  Die Fahnen und die andern Hoheitszeichen der Eidgenossenschaft, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie mit ihnen verwechselbare Zeichen dürfen gebraucht werden, es sei denn der Gebrauch ist irreführend oder verstösst gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht.
WSchG Gegenrecht hält.

3.3. Art. 10 Abs. 1
SR 232.21 WSchG Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) - Wappenschutzgesetz

Art. 10   Fahnen und andere Hoheitszeichen
  Die Fahnen und die andern Hoheitszeichen der Eidgenossenschaft, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie mit ihnen verwechselbare Zeichen dürfen gebraucht werden, es sei denn der Gebrauch ist irreführend oder verstösst gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht.
WSchG verbietet die Eintragung von Zeichen als Marken oder Markenbestandteile, die insbesondere mit den Wappen anderer Staaten verwechselt werden können. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Verwechslungsgefahr für den ganzen Bereich des Kennzeichenrechts nicht als Tatsache, sondern als Rechtsfrage zu beurteilen. Diese prüft das Bundesgericht frei, soweit es um das Verständnis des allgemeinen Publikums geht, welches die streitige Leistung in Anspruch nimmt, und kein Branchenverständnis spezifischer Verkehrskreise in Frage steht (BGE 128 III 401 E. 5 S. 404; 126 III 315 E. 4b S. 317 mit Hinweisen). Die Gefahr der Verwechslung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts für das gesamte Kennzeichenrecht einheitlich zu umschreiben. Verwechslungsgefahr bedeutet, dass ein Kennzeichen im Schutzbereich, den ihm das massgebende Gesetz verleiht, durch gleiche oder ähnliche Zeichen in seiner Funktion der Individualisierung bestimmter Personen oder Gegenstände bzw. hier von Staaten oder staatlichen Körperschaften gefährdet wird (BGE 131 III 572 E. 3 S. 577 mit Hinweisen). Dabei ist der Gesamteindruck massgebend, den die Zeichen in der Erinnerung der Adressaten hinterlassen (BGE 131 III 572 E. 3 S.
576; 121 III 377 E. 2a S. 378). Diese Grundsätze gelten auch für Hoheitszeichen, wobei zu beachten ist, dass Wappen - in ihrer Gesamtheit - auch nicht als Bestandteile von Marken eingetragen werden dürfen (BGE 80 I 58 f.; vgl. auch STEFAN SZABO, "Swiss Army Cheese (fig.) " / Bemerkungen zum Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum vom 25. September 2002, sic! 2003, S. 274/276). Es ist daher zu prüfen, ob die Gefahr der Verwechslung der Bildmarke "Doppeladlerwappen" mit dem Farbanspruch rot, schwarz, gelb gemäss Eintragungsgesuch 02461/2004 vom 14. November 2004 für die beanspruchte Dienstleistung "Erzeugung von Energie" mit dem Staatswappen von Albanien besteht.

4.
Staatswappen werden nicht nur durch allfällige Motive, sondern wesentlich auch durch die Farbgebung geprägt (vgl. für die charakteristische Anordnung der Farben des Solothurner Wappens: BGE 80 I 59). Wenn die Rechtsprechung zur Verwechslungsgefahr reiner Bildmarken grundsätzlich jede Farbkombination einer schwarz/weiss hinterlegten Marke schützt, so sind Staatswappen wie Bildmarken zu behandeln, welche mit einem bestimmten Farbanspruch registriert sind (BGE 100 II 411 E. 3 S. 416; vgl. zur Verwechselbarkeit von Bildmarken auch WILLI, a.a.O., N. 91 ff. zu Art. 3
SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz

Art. 3   Relative Ausschlussgründe
  1.   Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a.   mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b.   mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c.   einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
  2.   Als ältere Marken gelten:
a.   hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b.   Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 [1] zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
  3.   Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
 
[1] SR 0.232.01, 0.232.02, 0.232.03, 0.232.04
MSchG; DAVID, a.a.O., N. 23 zu Art. 3
SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz

Art. 3   Relative Ausschlussgründe
  1.   Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a.   mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b.   mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c.   einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
  2.   Als ältere Marken gelten:
a.   hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b.   Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 [1] zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
  3.   Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
 
[1] SR 0.232.01, 0.232.02, 0.232.03, 0.232.04
MSchG; MARBACH, SIWR Bd. III 1996, S. 121 ff., zu Veränderungen im Gebrauch S. 178). Die Farbgebung des Wappens wirkt prägend. Der Behauptung des IGE, dass Wappen in jeder farblichen Ausgestaltung geschützt seien, kann nicht gefolgt werden. Der Gesamteindruck, der in der Erinnerung des Publikums haften bleibt, wird bei Wappen grundsätzlich durch die charakteristische (rechteckige oder schildförmige) Form des gesamten Zeichens, die verhältnismässig proportionierte Farbgebung und allfällige prägende Motive wesentlich bestimmt.

4.1. Das Staatswappen von Albanien besteht aus einem schwarzen Doppeladler mit entfalteten Flügeln auf rotem Grund, über dem - innerhalb des Wappens - zusätzlich ein gelb gezeichneter Helm angebracht ist. Das albanische Staatswappen wird insofern geprägt durch die rote Grundfarbe des Wappens und das in schwarzer Farbe gehaltene Motiv des Doppeladlers, der in bestimmter Stellung dargestellt wird. Dem mit einem gelben Strich gezeichneten stilisierten Helm kommt zwar eine gewisse Bedeutung zu; er wirkt jedoch nicht prägend - unbesehen darum, ob er stets verwendet wird oder ob, wie die Darstellung des Wappens in rechteckiger Form durch das IGE unterstellt, das Wappen zuweilen auch ohne den Helm verwendet wird. Das vom Beschwerdegegner als reine Bildmarke beanspruchte Zeichen besteht aus einem Wappenschild zwischen zwei roten Blitzen, das einen schwarzen Doppeladler mit entfalteten Flügeln auf gelbem Grund zeigt, der zusätzlich neben dem Doppelkopf je zwei rote Sterne und zwischen den untersten Flügeln und dem Schwanz zusätzlich zwei symmetrisch angeordnete rote Krallen aufweist. Prägend wirken hier die schildförmige Darstellung, die als Wappen erscheint, der gelbe Grund und das Motiv des Doppeladlers. Diese den Gesamteindruck
prägenden Elemente sind zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr insgesamt zu beachten. Der Ansicht des beschwerdeführenden Amtes kann nicht gefolgt werden, dass Art. 10 Abs. 1
SR 232.21 WSchG Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) - Wappenschutzgesetz

Art. 10   Fahnen und andere Hoheitszeichen
  Die Fahnen und die andern Hoheitszeichen der Eidgenossenschaft, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie mit ihnen verwechselbare Zeichen dürfen gebraucht werden, es sei denn der Gebrauch ist irreführend oder verstösst gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht.
WSchG auch Bestandteile von Hoheitszeichen schützen soll; nach dem Wortlaut der Bestimmung dürfen vielmehr die geschützten Hoheitszeichen nicht als Bestandteile von Marken eingetragen werden ("...ist es unzulässig [...] als [...] Marken oder als Bestandteile solcher einzutragen..." / "...il est interdit d'enregistrer comme marques [...] ou comme éléments de celles-ci..." /...è vietato registrare come marche [...] o come elementi di siffatte marche..."). Es kann hier jedoch keine Rede davon sein, dass das umstrittene Bildzeichen das albanische Staatswappen als Bestandteil enthielte.

4.2. Der Gesamteindruck der vom Beschwerdegegner hinterlegten Bildmarke unterscheidet sich deutlich vom albanischen Staatswappen. Zwar erscheint auch im Bildzeichen des Beschwerdegegners das Motiv des Doppeladlers, wobei dessen Stellung und Proportionen dem albanischen Wappenmotiv insgesamt ähnlich erscheinen. Ausserdem ist das Motiv des Doppeladlers - mit Ausnahme der roten Sterne und Krallen - auch in der Bildmarke des Beschwerdegegners schwarz gehalten und wird der Doppeladler insbesondere in einer schildförmigen Umrandung dargestellt, welche ohne jeden Fantasieaufwand als Wappendarstellung erscheint. Diese Ähnlichkeiten prägen jedoch den Gesamteindruck der beiden Zeichen nicht derart, dass die Gefahr der Verwechslung entstehen könnte. Das in beiden Zeichen enthaltene Motiv des Doppeladlers ist zunächst - insbesondere als Bildmotiv in Wappen - notorisch derart verbreitet, dass regelmässig schon eher geringe Unterschiede in der Darstellung die Gefahr der Verwechslung verringern. Dass die Form der Schwingen, des Schwanzes und des Kopfes aber unterschiedlich dargestellt sind, anerkennt auch das beschwerdeführende Amt. Die Bildmarke des Beschwerdegegners hebt sich jedoch insbesondere durch die unterschiedliche Farbgebung eindeutig
vom albanischen Staatswappen ab. Während dieses durch die rote Grundfarbe geprägt wird, bleibt das Bildzeichen des Beschwerdegegners als gelb gehalten in der Erinnerung haften, wobei die rot eingefärbten dekorativen Elemente einen eher unruhigen Eindruck hinterlassen, der im Gegensatz steht zur eher statisch erscheinenden Gestaltung des im Wesentlichen rot/schwarz gehaltenen Staatswappens von Albanien.

5.
Das als Bildmarke beanspruchte Zeichen des Beschwerdegegners unterscheidet sich bei gesamthafter Betrachtung vom Staatswappen Albaniens so deutlich, dass jede Gefahr der Verwechslung ausgeschlossen werden kann. Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 66   Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten
  1.   Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
  2.   Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
  3.   Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
  4.   Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
  5.   Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dagegen hat das beschwerdeführende Amt dem durch einen Anwalt vertretenen Beschwerdegegner, der sich hat vernehmen lassen, dessen Parteikosten zu ersetzen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 68   Parteientschädigung
  1.   Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
  2.   Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
  3.   Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
  4.   Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
  5.   Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das IGE hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:
4A_101/2007 28. August 2007 15. September 2007 Bundesgericht Unpubliziert Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht

Gegenstand Markeneintragungsgesuch

Gesetzesregister
BGG 44
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 44   Beginn
  1.   Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
  2.   Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.
BGG 46
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 46   Stillstand
  1.   Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a.   vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b.   vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c.   vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
  2.   Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a.   die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b.   die Wechselbetreibung;
c.   Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d.   die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e.   die öffentlichen Beschaffungen. [1]
 
[1] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).
BGG 66
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 66   Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten
  1.   Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
  2.   Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
  3.   Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
  4.   Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
  5.   Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG 68
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 68   Parteientschädigung
  1.   Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
  2.   Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
  3.   Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
  4.   Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
  5.   Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG 72
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 72   Grundsatz
  1.   Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
  2.   Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a.   Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b. [1]   öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,über die Bewilligung zur Namensänderung,auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,...
1.   über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
2.   über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
3.   über die Bewilligung zur Namensänderung,
4.   auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
5. [1]   auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
6. [2]   auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
7. [3]   ...
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
BGG 73
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 73   Ausnahme
  Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen eine Marke getroffen worden sind.
BGG 75
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 75   Vorinstanzen
  1.   Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts. [1]
  2.   Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a. [2]   ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b.   ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c. [3]   eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
BGG 76
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 76   Beschwerderecht
  1.   Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b. [1]   durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. [2]
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
BGG 90
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 90   Endentscheide
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG 95
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 95   Schweizerisches Recht
  Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a.   Bundesrecht;
b.   Völkerrecht;
c.   kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d.   kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e.   interkantonalem Recht.
BGG 100
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 100   Beschwerde gegen Entscheide
  1.   Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
  2.   Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a.   bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b. [1]   bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c. [2]   bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 [3] über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 [4] über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d. [5]   bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [6].
  3.   Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a.   bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b.   bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
  4.   Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
  5.   Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
  6.   ... [7]
  7.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
[3] SR 0.211.230.01
[4] SR 0.211.230.02
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[6] SR 232.14
[7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
BGG 132
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 132   Übergangsbestimmungen
  1.   Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
  2.   ... [1]
  3.   Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943 [2] oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984 [3] über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008. [4]
  4.   Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009. [5]
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).
[2] [BS 3 531]
[3] [AS 1984 748, 1992 339, 1993 879Anhang 3 Ziff. 3]
[4] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2006 über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4213; BBl 2006 3067).
[5] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2006 über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4213; BBl 2006 3067).
MSchG 2
SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz

Art. 2   Absolute Ausschlussgründe
  Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a.   Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b.   Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c.   irreführende Zeichen;
d.   Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG 3
SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz

Art. 3   Relative Ausschlussgründe
  1.   Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a.   mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b.   mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c.   einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
  2.   Als ältere Marken gelten:
a.   hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b.   Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 [1] zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
  3.   Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
 
[1] SR 0.232.01, 0.232.02, 0.232.03, 0.232.04
MSchG 75
SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz

Art. 75   Änderung bisherigen Rechts
  1.   und 2. ... [1]
  3.   Der Ausdruck «Fabrik- und Handelsmarken» wird in sämtlichen Erlassen durch «Marken» ersetzt; davon ausgenommen sind die Artikel 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 5. Juni 1931 [2] zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen. Die betreffenden Erlasse sind bei nächster Gelegenheit entsprechend anzupassen.
 
[1] Diese Änderungen können unter AS 1993 274konsultiert werden.
[2] [AS 48 1; 2006 2197Anhang Ziff. 25; 2008 3437Ziff. II 13. AS 2015 3679Anhang 3 Ziff. I 1]. Siehe heute: das BG vom 21. Juni 2013 (SR 232.21).
OV-EJPD 29
SR 172.213.1 OV-EJPD Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD)

Art. 29  
  1.   Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) ist nach dem Bundesgesetz vom 24. März 1995 [1] über Statut und Aufgaben des IGE die Fachbehörde des Bundes für Immaterialgüterrechtsfragen. Es erfüllt seine Aufgaben nach den massgebenden Gesetzen und internationalen Abkommen [2].
  2.   Das IGE erfüllt seine gemeinwirtschaftlichen Aufgaben und die weiteren ihm vom Bundesrat zugewiesenen Aufgaben unter der Aufsicht des Departements.
  3.   Das IGE ist in seinem Zuständigkeitsbereich zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt. [3]
 
[1] SR 172.010.31
[2] SR 231.1-232.23, 0.231.0-0.232.163.
[3] Eingefügt durch Ziff. II 10 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
WSchG 1
SR 232.21 WSchG Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) - Wappenschutzgesetz

Art. 1   Schweizerkreuz
  Das Schweizerkreuz ist ein im roten Feld aufrechtes, freistehendes weisses Kreuz, dessen unter sich gleiche Arme je einen Sechstel länger als breit sind.
WSchG 2
SR 232.21 WSchG Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) - Wappenschutzgesetz

Art. 2   Schweizerwappen
  1.   Das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweizerwappen) ist ein Schweizerkreuz in einem Dreieckschild.
  2.   Für Form, Farbe und Grössenverhältnisse ist das in Anhang 1 abgebildete Muster massgebend.
WSchG 10
SR 232.21 WSchG Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) - Wappenschutzgesetz

Art. 10   Fahnen und andere Hoheitszeichen
  Die Fahnen und die andern Hoheitszeichen der Eidgenossenschaft, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie mit ihnen verwechselbare Zeichen dürfen gebraucht werden, es sei denn der Gebrauch ist irreführend oder verstösst gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht.
WSchG 11
SR 232.21 WSchG Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) - Wappenschutzgesetz

Art. 11   Nationale Bild- und Wortzeichen
  Nationale Bild- und Wortzeichen dürfen gebraucht werden, es sei denn der Gebrauch ist irreführend oder verstösst gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht.
BGE Register
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