Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-8432/2015

Urteil vom9. Januar 2017

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),

Besetzung Richter Thomas Wespi, Richterin Christa Luterbacher,

Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

Partei vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

(...),

Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2015 / E-5502/2015 (N [...]).

Sachverhalt:

A.

A.a Mit Eingabe vom 24. Dezember 2015 verlangt der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht, das Urteil E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 sei wegen Verletzung von Ausstandsvorschriften durch Richter Daniel Willisegger gestützt auf Art. 121 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG in Revision zu ziehen. Nach der Aufhebung dieses Urteils sei im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren entsprechend dem Begehren in der Verwaltungsbeschwerde vom 7. September 2015 zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme beantragt, es sei durch das Bundesverwaltungsgericht unverzüglich anzuordnen, dass der Gesuchsteller das Recht habe, den Ausgang des Revisionsverfahrens in der Schweiz abzuwarten, und das zuständige Migrationsamt sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sofort anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen.

A.b Zur Begründung des Gesuchs wird ausgeführt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 sei dem Gesuchsteller am 16. Oktober 2015 eröffnet worden. Es habe sich allerdings erst nach der Zustellung des Urteils E-7097/2015 vom 20. November 2015 gezeigt, dass Richter Daniel Willisegger bereits beim Erlass des Urteils vom 14. Oktober 2015 befangen gewesen sei und somit die Vorschriften über den Ausstand verletzt habe. Nach ständiger Praxis und Lehre könne nämlich bei einem Richter oder einer Richterin neben anderen Gründen auch bei einer übermässigen Häufung von fachlichen Fehlern, sprich bei besonders schwerwiegenden oder wiederholten Fehlern, welche eine schwere Pflichtverletzung darstellen würden, ein Ausstandsgrund vorliegen.

A.c Unter der Überschrift "Fachliche Fehler" werden weiter fundamentale Verfahrensgarantien und die damit zusammenhängenden Rechtsgrundsätze - "Anspruch auf rechtliches Gehör", "Zwingende Notwendigkeit, einen rechtserheblichen Sacherhalt vollständig und richtig abzuklären", "Notwendigkeit, Ansprüche zu beweisen; Recht auf Beweis und Recht auf Beweisabnahme (Behandlung von Beweisanträgen)", "Begründungspflicht" sowie "Der Grundsatz iura novit curia" - dargelegt, welche zum sogenannten Juristenhandwerk gehören würden.

A.d Sodann folgen unter dem Titel "Zur Person des Gesuchstellers" Ausführungen zum persönlichen Hintergrund sowie den Asylvorbringen des Gesuchstellers. Unter der Überschrift"Negativer Asylentscheid SEM vom 31. Juli 2015 und Verwaltungsbeschwerde vom 7. September 2015" wird ausserdem auf die im Verfahren E-5502/2015 erhobenen Rügen sowie die Begründung und die entsprechenden angeblichen Fehler der Vorinstanz verwiesen. Unter der Bezeichnung "Grundsätzliches zur Verantwortlichkeit der Gerichtspersonen des BVGer für ein Urteil und Zwischenverfügungen" folgen Anmerkungen über das Zustandekommen von Urteilen sowie Ausführungen darüber, welche Gerichtspersonen für fachliche Fehler verantwortlich zu machen seien. Insbesondere wird auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-7097/2015 vom 20. November 2015 sowie E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 verwiesen und festgehalten, dass in Verfahren, welche, wie die beiden erwähnten, mit Zustimmung eines zweiten Richters erfolgen würden, beide Richter für die darin enthaltenen fachlichen Fehler voll verantwortlich seien.

A.e In den weiteren Erläuterungen wird unter der Überschrift "Auflistung schwerwiegender fachlicher Fehler von Bundesverwaltungsrichter Daniel Willisegger vorab im Urteil vom 20. November 2015 (E-7097/2015) und danach im Urteil vom 14. Oktober 2015 (E-5502/2015)" festgehalten, dass mit der Zustellung des Urteils E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 am 16. Oktober 2015, welches eine grosse Zahl von schwerwiegenden fachlichen Fehlern aufweise, der Nachweis der übermässigen Häufung und der Befangenheit noch nicht habe erbracht werden können. Es sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass ein einzelnes Urteil, welches klar fachliche Fehler aufweise, angesichts des Einwands der blossen Urteilskritik noch nicht ausgereicht hätte, um ein Revisionsgesuch zur Aufhebung des entsprechenden Urteils wegen der sich nun ergebenden Befangenheit einer Gerichtsperson zu begründen. Dies habe sich aber mit dem Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-7097/2015 vom 20. November 2015 geändert.

Es folgen kritische Auseinandersetzungen mit den Urteilen E-7097/2015 (nachfolgend Bst. A.f) sowie E-5502/2015 (nachfolgend A.g).

A.f Im Einzelnen wird in Bezug auf das Urteil E-7097/2015 vom 20. November 2015 beanstandet, dass das "Recht auf Beweis und Beweisabnahme" in Verbindung mit dem "Grundsatz iura novit curia" verletzt worden sei. In der angefochtenen Verfügung habe das SEM die zentralen Asylvorbringen des Gesuchstellers als unglaubhaft bezeichnet. In der entsprechenden Beschwerde sei allerdings dargelegt worden, dass das SEM beim Erlass der angefochtenen Verfügung verfügbare Beweismittel - insbesondere die Aussage der Ehefrau des Gesuchstellers in ihrem Asylverfahren - nicht herangezogen habe. In der entsprechenden Beschwerde sei dargelegt, dass der Gesuchsteller einen verfassungsmässig garantierten Anspruch darauf habe, dass in den Akten befindende Beweismittel zwingend zu berücksichtigen seien und ebenso, dass, bezogen auf seinen nicht abgeklärten Gesundheitszustand, er einen Anspruch darauf habe, dass dieser Gesundheitszustand abgeklärt werde. Die Ausführungen im Urteil E-7097/2015 vom 20. November 2015 würden aufzeigen, dass Richter Daniel Willisegger in Verletzung des Grundsatzes "iura novit curia" nicht bekannt sei, dass der Beweis dem Glaubhaftmachen vorgehe. Er statuiere, dass bei einer irgendwie begründeten Unglaubhaftigkeit Beweise, selbst wenn diese das Gegenteil belegen würden, nicht mehr zu berücksichtigen seien. Ein fachlicher Fehler dieser Qualität beziehungsweise dieser fachlich falsche Zirkelschluss sei ausserordentlich schwerwiegend und dokumentiere das Fehlen juristischer Grundkenntnisse. Denn tatsächlich hätte Richter Daniel Willisegger die Pflicht gehabt, alleine wegen dieses nicht beigezogenen Beweismittels durch das SEM die angefochtene Verfügung aufzuheben, da damit fundamentale Grundsätze des Beweisrechts, dies als Ausfluss des Anspruches auf das rechtliche Gehör, verletzt worden seien. Dazu wäre es allerdings notwendig gewesen, dass ihm dies entsprechend dem Grundsatz "iura novit curia" klar gewesen wäre. Im Übrigen lasse sich aus einer korrekten Lektüre der entsprechenden Beschwerde entnehmen, dass nicht nur der Beizug, sondern auch die korrekte Würdigung des Beweismittels beantragt worden sei. Dieser Teil des Antrags existiere in den Ausführungen von Richter Daniel Willisegger jedoch schon gar nicht mehr, was wiederum einen fachlichen Fehler dokumentiere.

Sodann wird der Vorwurf der "unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsabklärung" erhoben. Seitens des Gesuchstellers sei in der entsprechenden Beschwerde gerügt worden, dass neben der nicht berücksichtigten Aussage seiner Ehefrau noch in weiteren rechtserheblichen Punkten der Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt worden sei. Namentlich habe das SEM - trotz des bereits erbrachten Beweises für die schwerwiegenden psychischen Störungen des Gesuchstellers - dessen Gesundheitszustand nicht abklären lassen, die durch die aktuelle Suche nach ihm im November 2014 aufgetretenen Sachverhalte ignoriert und nicht die notwendigen Beweismassnahmen getroffen. Zudem habe es den sowohl von ihm als auch von seiner Frau vorgebrachten Fall eines Kollegen, welchen der gleiche Vorwurf wie den Gesuchsteller getroffen habe, nicht berücksichtigt sowie den geäusserten Verdacht auf Unterstützung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und den mehrjährigen Aufenthalt des Gesuchstellers im von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet nicht gewürdigt. Richter Daniel Willisegger habe überdies die unsinnige Argumentation des SEM wiederholt, wonach medizinische Abklärungen nicht angezeigt gewesen seien, zumal sich der Gesuchsteller nicht mehr in ärztlicher Behandlung befunden habe. Danach habe er auf die Mitwirkungspflicht des Betroffenen verwiesen und festgehalten, dass der Gesuchsteller gehalten gewesen wäre, seinen Gesundheitszustand der Vorinstanz mitzuteilen, was er jedoch nicht getan habe. Ohne jede Begründung werde danach der Antrag, es sei eine medizinische Abklärung des Betroffenen von Amtes wegen (d.h. durch das Bundesverwaltungsgericht) einzuleiten, durch Richter Daniel Willisegger abgewiesen und ausgeführt, dass, sollte der Gesuchsteller gesundheitliche Probleme haben, er sich an die zuständigen Behörden wenden könne. Es sei unklar, ob dem Richter Daniel Willisegger klar sei, wie widersprüchlich seine Ausführungen hier seien, abgesehen von der fachlichen Unrichtigkeit. So sei ihm wiederum nicht geläufig, dass selbstverständlich auch auf Beschwerdeebene ein rechtserheblicher Sachverhalt ausführlich dargelegt werden könne und dementsprechend Noven in einem Beschwerdeverfahren vollumfänglich zugelassen seien. Selbst wenn von der fachlich unrichtigen Ansicht ausgegangen würde, dass das Nichtbestehen einer ärztlichen Behandlung mit dem Nichtvorhandensein einer Erkrankung gleichzusetzen sei, hätte Richter Daniel Willisegger zumindest realisieren müssen, dass nun der entsprechende Sachverhalt mit der entsprechenden Beschwerde den Behörden (bei den zuständigen Behörden handle es sich somit um das Bundesverwaltungsgericht) mitgeteilt und konkret verlangt worden sei, - ausgehend vom Anspruch auf einen Beweis - den
Gesundheitszustand des Betroffenen durch die Beauftragung eines Sachverständigen (Arzt) abzuklären. Richter Daniel Willisegger habe auch hier jede korrekte Sachverhaltsabklärung verweigert. Es liege erneut ein schwerwiegender fachlicher Fehler vor, was sich insbesondere auch bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, aber auch bei der Beurteilung der Frage seiner Glaubhaftigkeit wiederum zu Ungunsten des Gesuchstellers ausgewirkt habe. Es sei in der entsprechenden Beschwerde dargelegt worden, dass das SEM in Bezug auf den Sachverhalt, welcher die aktuelle Verfolgungssituation des Gesuchstellers belege, keine weiteren Abklärungen vorgenommen habe (namentlich keine Stellungnahme seines [Kindes] eingeholt habe). Dementsprechend sei verlangt worden, dass das SEM anzuweisen sei, nach der Kassation des Entscheids die entsprechende Abklärung vorzunehmen, oder die entsprechenden Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht direkt zu veranlassen. Ausgehend vom Umstand, dass Richter Daniel Willisegger offensichtlich nicht klar sei, dass ein Betroffener einen Anspruch auf den Beweis habe und der Beweis dem Glaubhaftmachen vorgehe, habe er wiederum mit den offensichtlich unglaubhaften Aussagen des Gesuchstellers zum Vorfall vom (...) April 2013 (Anm. des BVGer: Gemäss eigenen Angaben seien an diesem Tag mehrere Personen beim Gesuchsteller zu Hause erschienen; sie hätten ihm vorgeworfen, dass er [Material] den LTTE gegeben habe, und ihn mit einer Waffe bedroht sowie geschlagen) argumentiert und dass dementsprechend die Vorinstanz nicht gehalten gewesen sei, weitere Abklärungen zu treffen. Ohne weitere Begründung seien danach die entsprechenden Beweisanträge abgelehnt worden. Auch hier zeige sich wieder das gedankliche Schema, welches gleichzeitig auch die fachlichen Fehler dokumentiere, welchen Richter Daniel Willisegger anhänge. Obwohl das Gesetz ausdrücklich von einem Nachweis der Flüchtlingseigenschaft spreche, ein solcher hier klar möglich sei und zwar mit verhältnismässig geringem Aufwand, habe er nicht realisiert, dass gerade durch die zu erbringenden Beweise und die notwendigen Beweismassnahmen die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM obsolet respektive sich auch noch als unrichtig erweisen würde. Indem er aber glaube, dass mit der Feststellung einer Unglaubhaftigkeit durch das SEM jeder weitere Beweis nicht zu beachten sei respektive entsprechende Beweisanträge abzulehnen seien, begehe er wiederum einen fundamentalen fachlichen Fehler, welcher mit einer korrekten Ausübung des Juristenhandwerks nicht zu vereinbaren sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass Richter Daniel Willisegger von November 2011 bis September 2013 die tatsächliche Situation in Sri Lanka und die
Gefährdungslage für zurückkehrende Tamilen - trotz des Vorliegens anders lautender Beweismittel - systematisch ignoriert habe. Auch die Fehlerhaftigkeit der früheren Urteile (des Bundesverwaltungsgerichts) sei ihm wohl nicht klar geworden. Folglich verweigere er sich wiederum mit einer haltlosen Begründung einer Abklärung und der Feststellung des Sachverhalts, was ebenso einen schwerwiegenden fachlichen Fehler darstelle.

Ferner wird vorgebracht, Richter Daniel Willisegger sei auf die Rüge der "Verletzung der Begründungspflicht" in der entsprechenden Beschwerde nicht eingegangen. Gleichwohl bringe er in diesem Zusammenhang den reichlich absurden Satz vor, die Beschwerde selbst zeige, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich gewesen sei. Daneben sei im Urteil festgehalten worden, dass es sich hierbei um eine Rüge der vorinstanzlichen Beweiswürdigung handle, und in diesem Zusammenhang sei angekündigt worden, dass auf die betreffende Rüge, wonach das in den Akten liegende Befragungsprotokoll der Ehefrau des Gesuchstellers in der Beweiswürdigung nicht abgehandelt worden sei, später einzugehen sei. Eine entsprechende Auseinandersetzung fehle jedoch anschliessend gänzlich, was eine Verletzung der Begründungspflicht im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7097/2015 vom 20. November 2015 darstelle. Indem Richter Daniel Willisegger nicht über die Folgen der vom SEM nicht beachteten Aussage der Ehefrau des Gesuchstellers entschieden habe, habe er wiederum einen schwerwiegenden fachlichen Fehler begangen. Er habe zudem nicht realisiert, dass es im Rahmen einer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht angehe, nur einzelne zu Ungunsten der asylsuchenden Person sprechende Widersprüche heranzuziehen und gleichzeitig alle für die Glaubhaftigkeit sprechenden Punkte auszublenden.

Überdies wird unter dem Titel "Verletzung Begründungspflicht bei Glaubhaftigkeitsprüfung" auf die Erwägungen im Urteil verwiesen, wonach bezogen auf die gerügte mangelhafte Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz Richter Daniel Willisegger festgehalten habe, dass die Schlussfolgerung des SEM weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sei; in der angefochtenen Verfügung werde einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des Gesuchstellers widersprüchlich, unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant sei. In diesem Zusammenhang sei bemerkenswert, dass die "einlässliche Begründung" des SEM lediglich 15 Zeilen umfasse sowie nur drei Punkte abgehandelt würden, die unwesentliche Angaben und nur einen kleinen Teil der Aussagen des Gesuchstellers enthalten würden. Zudem werde auch die Asylrelevanz zur Begründung der Unglaubhaftigkeit von Richter Daniel Willisegger beigezogen. Demgegenüber setze er sich inhaltlich mit keinem Wort mit den über mehrere Seiten umfassenden Darlegungen in der Beschwerde hinsichtlich der positiven Elemente für die Annahme der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Gesuchstellers auseinander.

Schliesslich wird unter der Bezeichnung "Kleinere fachliche Fehler" erklärt, dass im betreffenden Urteil (auf Seite 11, im drittletzten Abschnitt) Richter Daniel Willisegger ausgeführt habe, die vom Gesuchsteller geltend gemachten psychischen Probleme seien nicht nachgewiesen. Fünf Zeilen später spreche er jedoch von einer diagnostizierten [Krankheit]. Dass solche Ausführungen unsinnig seien und für mangelndes Fachwissen sprechen würden, liege auf der Hand. Weshalb der Gesuchsteller aus dem eingereichten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Gesundheitsversorgung im Norden Sri Lankas sodann nichts ableiten könne, werde in der Folge nicht erklärt. Ebenso sei gegen jedes Länderwissen behauptet worden, dass ein mehrjähriger Aufenthalt im von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet bei einer Rückkehr der betroffenen Person nach Sri Lanka nicht zu zusätzlichen Abklärungen seitens der sri-lankischen Behörden beziehungsweise zu keinem Zusatzrisiko führe. Schliesslich enthalte das betreffende Urteil noch viele weitere fachliche Fehler dieser Art.

A.g Es folgen Ausführungen zum Urteil E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015. Auch in diesem Urteil habe Richter Daniel Willisegger eine grosse Anzahl schwerer fachlicher Fehler begangen. Er dürfte in diesem Zusammenhang im Übrigen zu erklären haben, wie es angesichts der äusserst kleinen Wahrscheinlichkeit bei der Zufallszuteilung sein könne, dass er, nachdem er bereits früher, im ersten Asylverfahren des betreffenden Beschwerdeführers, als vorsitzender Richter die Sache des Gesuchstellers beurteilt habe, nun wiederum in der Sache des Gesuchstellers als vorsitzender Richter tätig geworden sei. Sehr komplex an diesem Fall sei, dass seitens der Vorinstanz gleich in mehreren Punkten von der durch das SEM im Mai 2014 begründeten Praxis bei sogenannten alten tamilischen Fällen abgewichen worden sei (in verfahrensmässiger Hinsicht, unter inhaltlichen Aspekten betreffend die Art der Glaubhaftigkeitsprüfung, hinsichtlich der Berücksichtigung aller vorgebrachten Asylgründe sowie ebenso bezogen auf die Annahme des neuen Risikoprofils und auch betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs).

Unter dem Titel "Gebot der rechtsgleichen Behandlung" wird darauf hingewiesen, dass es schwer nachvollziehbar sei, wie angesichts von mehreren hundert Fällen, in welchen sowohl verfahrensmässig als auch inhaltlich vom SEM einer öffentlich verkündeten Praxis nachgelebt worden sei, in der betreffenden Verfügung auf einmal habe behauptet werden können, es habe nie eine solche Praxis bestanden. Bei einer solchen Ausgangslage müsste eigentlich verlangt werden, dass die vergleichbaren Fälle benannt würden und danach eine Überprüfung stattfinde. Nur so könne sicher festgestellt werden, ob es nun tatsächlich eine veränderte Praxis des SEM gegeben respektive eine solche Praxis nie existiert habe und somit die Berufung auf das Gebot der Rechtsgleichheit nicht weiter zu beachten sei.

Ungeachtet der Bedeutung und Brisanz der vorliegenden Angelegenheit habe nun Richter Daniel Willisegger im betreffenden Urteil eine grosse Anzahl schwerer fachlicher Fehler dokumentiert und habe durch diese Fehler in der Folge auch die Beschwerde vom 7. September 2015 ablehnen können (dies gemäss seiner Einschätzung sogar als Einzelrichter, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet gewesen sei). Immer wieder werde aus den Ausführungen im Urteil klar, dass er die Komplexität der Situation und die zu klärenden Fragen nicht erkannt habe. Ein Bundesverwaltungsrichter, welcher durch einen komplexen Sachverhalt fachlich überfordert sei und dementsprechend glaube, die meisten der Ausführungen in einer Beschwerde übergehen zu können, da diese ja gemäss seinem Verständnis nichts mit dem rechtserheblichen Sachverhalt und der Beschwerdesache zu tun hätten, weise fachlich Defizite auf (vgl. beispielsweise die angeblich floskelhafte realitätsferne Aussage, wonach soweit in der Rechtsmitteleingabe frühere Verfahrensstadien kritisiert würden, diese durch den Streitgegenstand nicht gedeckt seien; insoweit sei auf die Beschwerde nicht einzutreten).

Ferner wird unter der Rubrik "Verletzung des Anspruches des Gesuchstellers auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, respektive Abnahme der angebotenen Beweise bezogen auf die Frage der Verletzung des Gebotes der Rechtsgleichheit" insbesondere auf die Ausführungen in E. 4.3 im betreffenden Urteil E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 verwiesen und festgehalten, Richter Daniel Willisegger suggeriere, dass bei der Beurteilung von Einzelfällen eine Berufung auf das Gebot der rechtsgleichen Behandlung von vornherein unmöglich sei. Denn nur unter dieser falschen Annahme ergebe seine Aussage einen Sinn, wonach Verwaltungsbehörden Einzelfälle zu beurteilen hätten. Weiter suggeriere er, dass in vergleichbaren Fällen die Flüchtlingseigenschaft oder die vorläufige Aufnahme womöglich ohne rechtlichen Grund zuerkannt worden sei, ohne dies selbstverständlich irgendwie zu belegen. Mit Verweis auf die für das betreffende Verfahren untauglichen Gesetzesbestimmungen, insbesondere zur Klärung der Frage der Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit, wisse Richter Daniel Willisegger, dass die Rüge, die Vorinstanz habe das Gleichheitsgebot verletzt, unbegründet sei. Hierzu sei festzuhalten, dass über die Frage, ob das Gebot der Rechtsgleichheit verletzt worden sei oder eben nicht, erst entschieden werden könne, nachdem die entsprechenden sachverhaltsmässigen Abklärungen vorgenommen und die Vergleichsdossiers geprüft würden. Als Konsequenz der Ausführungen in E. 4.3 im betreffenden Urteil, aber auch durch die weiteren Erwägungen, welche die Frage der rechtsgleichen Behandlung und die Ablehnung des Beizugs der entsprechenden Dossiers betreffen würden, könnte logischerweise nie eine Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit dargelegt respektive bewiesen werden. Ein Bundesverwaltungsrichter, welcher ein so fundamentales Recht des Betroffenen verletze, indem er den jederzeit möglichen Beweis nicht abnehme, respektive den entsprechenden Sachverhalt überhaupt nicht abkläre, begehe einen fundamentalen fachlichen Fehler.

Unter dem Titel "Verletzung rechtliches Gehör" wird ausserdem auf Erwägung 4.3 des Urteils E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 am Ende verwiesen, wonach keine Veranlassung zur Edition "der bereits bekannten Gutachten" bei der Vorinstanz bestehe (Anm. des BVGer: Es handelt sich um die vom SEM beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen [UNHCR] und bei Professor Walter Kälin eingeholten Gutachten nach Bekanntwerden von Verhaftungen zweier nach Sri Lanka ausgeschaffter abgewiesener Asylsuchender im Jahr 2013). In diesem Zusammenhang seien die Ausführungen in Erwägung 5.2 sowie diejenigen in Erwägung 5.3 und 5.4 zu beachten. Es sei klar, weshalb Richter Daniel Willisegger den Antrag auf Beizug der entsprechenden Gutachten abgelehnt habe. Er hätte ansonsten die Erwägungen 5.2 bis 5.4 nicht derart formulieren können, da diese im nicht aufzulösenden Widerspruch zu absolut gesicherten Erkenntnissen, aber auch zur Einschätzung des SEM gestanden hätten. Auch hier zeige sich wiederum, dass Richter Daniel Willisegger selektiv Beweismittel bewusst nicht beiziehe, wenn sie seiner vorgefassten Argumentation im Wege stehen würden. Dass auch dies einen schwerwiegenden fachlichen Fehler darstelle, liege auf der Hand. Eine weitere Problematik, welche Richter Daniel Willisegger aufgrund der bereits mehrfach belegten fachlichen Fehler nicht habe erkennen können, sei die folgende: Eine Glaubhaftigkeitsprüfung könne logischerweise nur ausgehend von Aussagen eines Betroffenen erfolgen. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme schliesse somit aus, dass die entsprechenden Vorbringen für eine Glaubhaftigkeitsprüfung herangezogen werden könnten. Sei eine Anhörung - wie im vorliegenden Fall geschehen - vor mehr als 6 1/2 Jahren ungenügend gewesen und habe sich seither die Situation verändert beziehungsweise bestehe auch die Erkenntnis über die Untauglichkeit des damals angewandten Systems zur Glaubhaftigkeitsprüfung, so müsse für eine aktuelle und korrekte Glaubhaftigkeitsprüfung zwingend eine neue Anhörung erfolgen, da ansonsten eine einmal angenommene Unglaubhaftigkeit, selbst gestützt auf eine absolut ungenügende Grundlage und mit einer ungenügenden Methode, nicht mehr beseitigt werden könne. Dies sei denn auch der Grund, weshalb Richter Daniel Willisegger alles daran setze, die Nichtdurchführung einer neuen Anhörung als rechtens zu erklären, da sich bei einer neuen Anhörung und einer korrekten Glaubhaftigkeitsprüfung die frühere Glaubhaftigkeitsprüfung als fehlerhaft erweisen und nicht mehr zur Begründung des negativen Entscheids herangezogen werden könnte. Auch hier zeige sich wieder, dass für Richter Daniel Willisegger nicht die Wahrung des Anspruchs des Betroffenen, einen
rechtserheblichen Sachverhalt respektive die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft machen zu können, im Vordergrund stehe, sondern mit allen Mitteln die Verhinderung der Überprüfung einer fehlerhaft beurteilten Glaubhaftigkeit.

Weiter wird unter der Überschrift "Verletzung Grundsatz iura novit curia" der Vorwurf erhoben, dass die unterlassene Anhörung und die daraus resultierende unvollständige Sachverhaltsabklärung auch einen Mangel bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darstelle. Einzelrichter Daniel Willisegger halte in E. 9.2 fest, dass nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten jedenfalls keine existenzbedrohende Situation darstellen, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen würden. Er verkenne, dass sein eigenes Gericht (beispielsweise im Urteil D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 7.5) klar festhalte, dass die Gefährdungskonstellation von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG (SR 142.20) nicht abschliessend sei und somit der Konkretisierung bedürfe; es halte fest, dass eine ausländische Person auch aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur konkret gefährdet sein könne und somit eine Wegweisung als unzumutbar erscheine. Indem Richter Daniel Willisegger die Rechtsprechung des eigenen Gerichts aus dem Jahr 2014 verkannt und auf ältere Entscheide aus dem Jahr 2013 verwiesen habe, bei welchen es sich im Übrigen um Entscheide von ihm selber handle, sei von einer konstanten Ignoranz der eigentlichen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auszugehen. Die Begründung einer privaten/persönlichen Praxis in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und die ständige Berufung auf die entsprechenden (von ihm selber gefällten) Urteile dokumentiere erneut einen eigentlich ungeheuerlichen fachlichen Fehler von Richter Daniel Willisegger.

A.h Sodann wird unter dem Titel "Frühere fachliche Fehler von Bundesverwaltungsrichter Daniel Willisegger" festgehalten, dass in der Beilage eine Liste mit negativen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ab November 2011 bis September 2013 eingereicht werde, welche dem Rechtsvertreter in dieser Periode durch die Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts zugestellt worden seien. Aus dieser Liste ergebe sich, dass Richter Daniel Willisegger insgesamt sechs solcher Urteile als vorsitzender Richter und sieben Urteile als Zweitrichter gefällt habe. Gemeinsam sei den aufgeführten Urteilen, dass die zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Länderinformationen über die Gefährdung bei der Rückschaffung von abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden bewusst und systematisch ignoriert worden seien; damit sei die Situation geschaffen worden, welche im Juli und August 2013 dazu geführt habe, dass zwei abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller von der Schweiz nach Sri Lanka zurückgeschafft worden seien, wo sie verhaftet, massiv gefoltert sowie über längere Zeit inhaftiert geblieben seien. Die an den aufgelisteten Urteilen beteiligten Richter seien aufgrund sehr umfangreicher Eingaben des Rechtsvertreters mit aktuellen Länderinformationen vollumfänglich darüber informiert gewesen, dass eine solche Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK bei einer Rückschaffung drohe. Das bewusste Ignorieren von Beweismitteln und damit das Schaffen einer direkten Gefahr für abgewiesene Asylsuchende müsse als schwerwiegender fachlicher Fehler bezeichnet werden.

A.i Überdies wird unter der Überschrift "Schwerwiegende Verletzung der Ausstandsvorschriften" erklärt, dass mit Schreiben vom 25. November 2015 des Rechtsvertreters Richter Daniel Willisegger mitgeteilt worden sei, dass aufgrund der abgeschlossenen Verfahren E-7097/2015 und E-5502/2015 - ausgehend von der bei ihm anzunehmenden übermässigen Häufung von fachlichen Fehlern - eine Befangenheit bei ihm vorliege und die entsprechenden Revisionsgesuche gegen die beiden genannten Urteile fristgerecht eingereicht würden. Er sei ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass er in allen weiteren Verfahren in den Ausstand zu treten habe.

Obwohl ihm mithin unmissverständlich klar gewesen sei, dass er als befangen zu gelten habe, sei er dennoch als Richter in Verfahren mit demselben Rechtsvertreter tätig geworden. Dass er im Wissen darum, dass ihm bereits eine übermässige Häufung von fachlichen Fehlern vorgeworfen werde, diesen fachlichen Fehlern gleich noch weitere fachliche Fehler gravierender Art habe folgen lassen, mache endgültig klar, dass bei ihm unbestreitbar von einer übermässigen Häufung schwerwiegender fachlicher Fehler auszugehen sei. Der Rechtsvertreter habe deshalb beim Bundesverwaltungsgericht verlangt, dass die Urteile E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015 sowie E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 wegen der Mitwirkung von Richter Daniel Willisegger aufzuheben seien. In seinen Urteilen E-8095/2015 sowie E-8096/2015 vom jeweils 17. Dezember 2015 habe das Bundesverwaltungsgericht sodann erklärt, dass sich die Bestimmungen über die Aufhebung einer Amtshandlung nicht auf ein Urteil beziehen könnten, sondern dass hierfür Revisionsgesuche einzureichen seien, sollte an der Befangenheit festgehalten werden (Art. 38
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 38 Verletzung der Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
2    Nicht wiederholbare Beweismassnahmen dürfen von der entscheidenden Instanz berücksichtigt werden.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
BGG). In diesen beiden Verfahren sowie auch im Verfahren um das Urteil D-7216/2015 vom 2. Dezember 2015 werde der Rechtsvertreter fristgerecht Revisionsgesuche einreichen. Im Übrigen wird um Fristansetzung ersucht, um die fachlichen Fehler von Richter Daniel Willisegger in diesen Entscheiden darlegen zu können.

A.j Unter der Rubrik "Beweisantrag zur Einholung eines Rechtsgutachtens" wird ausserdem verlangt, dass, falls den vorstehenden Ausführungen zu den schwerwiegenden und wiederholten fachlichen Fehlern von Richter Daniel Willisegger nicht gefolgt werden sollte, das Gericht darum ersucht werde - unter Einbezug weiterer Urteile des betreffenden Richters -, bei einem auf Verletzungen von Verfahrensvorschriften spezialisierten Sachverständigen ein Gutachten einzuholen.

A.k Zur "Einhaltung der Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
1    Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a  wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b  wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c  wegen Verletzung der EMRK111: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d  aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a  in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b  in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
3    Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008112 bleiben vorbehalten.113
BGG" wird zudem wiederholt, was bereits weiter oben festgehalten wurde (vgl. Prozessgeschichte Bst. A.e). Ergänzend wird ausgeführt, wenn sich die Situation nun derart präsentiere, dass Richter Daniel Willisegger von November 2011 bis September 2013 in einem kollektiv fehlgeleiteten Prozess in den auf der eingereichten, anonymisierten Liste ersichtlichen Verfahren fachliche Fehler begangen habe, und wenn sich in der Folge bis zum Erlass des Urteils E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 keine schwerwiegenden fachlichen Fehler mehr ergeben hätten, so hätten in diesem Moment bei Richter Daniel Willisegger noch nicht ausreichend Belege für die übermässige Häufung von fachlichen Fehlern vorgelegen. Dies habe sich jedoch mit dem Erlass des (ebenfalls in Revision zu ziehenden) weiteren Urteils E-7097/2015 vom 20. November 2015 geändert. Nun müsse zwingend von einer übermässigen Häufung von fachlichen Fehlern ausgegangen werden.

Sollte das Bundesverwaltungsgericht gleichwohl annehmen, dass die Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
1    Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a  wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b  wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c  wegen Verletzung der EMRK111: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d  aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a  in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b  in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
3    Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008112 bleiben vorbehalten.113
BGG nicht eingehalten worden sei, da der Ausstandsgrund vor dem 24. November 2015 (Datum Zustellung Urteil E-7097/2015 vom 20. November 2015) entdeckt worden sei, so würde das Gericht zwingend von einer vorbestehenden Befangenheit von Richter Daniel Willisegger ausgehen. Somit würde sich die Frage stellen, warum die übrigen am Urteil E-7097/2015 vom 20. November 2015 beteiligten Gerichtspersonen trotzdem am Entscheid mitgewirkt hätten. Dies wäre nur damit erklärbar, dass sie aus persönlichen Gründen Richter Daniel Willisegger nicht auf seine Befangenheit hingewiesen hätten, was wiederum ihre Befangenheit begründen würde und damit die Rechtzeitigkeit des vorliegenden Revisionsgesuches zur Folge hätte.

Sollte andererseits der Beweis für eine übermässige Häufung von fachlichen Fehlern von Richter Daniel Willisegger auch mit den Fehlern im Urteil E-7097/2015 vom 20. November 2015 und dem Mitwirken in Urteilen trotz des bestehenden bekannten Ausstandsgrunds als noch nicht ausreichend erwiesen gelten, würde bei einer Abweisung des Revisionsgesuchs die Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
1    Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a  wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b  wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c  wegen Verletzung der EMRK111: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d  aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a  in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b  in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
3    Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008112 bleiben vorbehalten.113
BGG in der Sache des Gesuchstellers bei einem weiteren mit fachlichen Fehlern behafteten Urteil von Richter Daniel Willisegger erneut zu laufen beginnen.

Zusammenfassend ergebe sich, dass Richter Daniel Willisegger nicht nur besonders schwerwiegende, sondern auch eine übermässige Häufung von fachlichen Fehlern begangen habe, weswegen er aufgrund der schweren Amtspflichtverletzung als befangen zu gelten habe. Das Urteil E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 sei deshalb gestützt auf Art. 121 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG in Revision zu ziehen.

A.l Im Übrigen wird seitens des Gesuchstellers hinsichtlich der "Zuständigkeit zur Behandlung des vorliegenden Revisionsgesuches" darauf verwiesen, dass sämtliche Richterinnen und Richter der Abteilungen IV und V im Zusammenhang mit sri-lankischen Asylsuchenden (vgl. die eingereichte Zusammenstellung negativer Urteile) gehäuft fachliche Fehler begangen hätten. Man müsse für die Zeit vom November 2011 bis September 2013 von einem kollektiven Versagen sprechen. Es würden allerdings durchaus Anhaltspunkte dafür bestehen, wonach eine grosse Anzahl der Richterinnen und Richter der Asylabteilungen derartige fachliche Fehler in diesem Umfang und dieser Häufung nicht mehr begehen würden. Gleichwohl gebe es auch andere Gerichtspersonen, wie das Beispiel von Richter Daniel Willisegger zeige, welche dieses gleiche System der fachlichen Fehler weiterführen würden. Daher sei bei ihnen von einer übermässigen Häufung auszugehen und sie hätten dementsprechend als befangen zu gelten. Für die Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs stelle sich dennoch die Frage, ob bei Richterinnen und Richtern, welche selber mit auf der anonymisierten Liste aufgeführten Fehlurteilen belastet seien, nicht die Gefahr bestehe, dass diese für die Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs befangen sein könnten. Aus diesem Grund dürfte es sich auch im vorliegenden Verfahren rechtfertigen, wenn Gerichtspersonen anderer Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts, welche auf der oben erwähnten und eingereichten Liste nicht aufgeführt seien, für die Behandlung des vorliegenden Revisionsgesuchs zuständig würden.

A.m Zur Stützung der geltend gemachten Ausführungen wurden diverse Beweisunterlagen eingereicht.

B.

Ebenfalls mit Eingabe vom 24. Dezember 2015 reichte der Rechtsvertreter ein generelles Ausstandsbegehren gegen Richter Daniel Willisegger ein. Auf dieses trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-8435/2015 vom 14. September 2016 nicht ein.

C.
Mit Schreiben vom 24. Dezember 2015 an Richter William Waeber, welcher als zustimmender Zweitrichter im Urteil E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 mitgewirkt hatte, führte der Rechtsvertreter aus, dass die aufgeführten fachlichen Fehler im Zusammenhang mit diesem Urteil auch ihm anzurechnen seien.

D.
Mit Telefax vom 29. Dezember 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

E.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2016 wird seitens des Gesuchstellers ergänzend ausgeführt, die Urteile E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015, E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 sowie D-7216/2015 vom 2. Dezember 2015, an denen Richter Daniel Willisegger trotz des Schreibens des Rechtsvertreters vom 25. November 2015 mitgewirkt habe (vgl. oben, Bst. A.i), würden zusätzlich aufzeigen, dass durch ihn schwerwiegende fachliche Fehler begangen worden seien. Gegen diese Urteile seien ebenfalls Revisionsgesuche eingereicht worden. Weiter wird festgehalten, im Schreiben der Präsidentin der Abteilung V vom 16. Dezember 2015 habe jene behauptet, sie sei durch Richter Daniel Willisegger darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass Revisionsgesuche in Aussicht gestellt worden seien sowie angekündigt worden sei, dass ein generelles Ablehnungsbegehren vom Rechtsvertreter eingereicht werde. Die Abteilungspräsidentin habe sich nicht dazu geäussert, dass im Schreiben vom 25. November 2015 an Richter Daniel Willisegger der Rechtsvertreter verlangt habe, dass er in allen Verfahren in den Ausstand zu treten habe. Auch sei nicht klar, weshalb sie keine Veranlassung gesehen habe, das entsprechende Schreiben den übrigen Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V zur Kenntnis zu bringen. Jedenfalls hätte Richter Daniel Willisegger aufgrund der Geltendmachung von Ausstandsgründen mit Schreiben vom 25. November 2015 keine Amtshandlungen mehr vornehmen dürfen, solange darüber nicht entschieden sei. Dennoch habe er am 1. und 2. Dezember 2015 Urteile erlassen (E-4786/2015, E-5358/2015) beziehungsweise an einem Urteil mitgewirkt (D-7216/2015). Obschon es Aufgabe der Abteilungspräsidentin gewesen wäre, Derartiges zu verhindern, habe sie das entsprechende Vorgehen gebilligt, indem sie bewusst die notwendige Mitteilung an das übrige Gerichtspersonal unterlassen habe. Nach dem Gesagten sei folglich Art. 38 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 38 Verletzung der Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
2    Nicht wiederholbare Beweismassnahmen dürfen von der entscheidenden Instanz berücksichtigt werden.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
BGG klar nicht anwendbar, da der Ausstandsgrund vor Abschluss des Verfahrens entdeckt und auch vorher dem verantwortlichen Richter mitgeteilt worden sei.

Ferner wird ausgeführt, der Rechtsvertreter habe am 7. Dezember 2015 gestützt auf Art. 38 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 38 Verletzung der Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
2    Nicht wiederholbare Beweismassnahmen dürfen von der entscheidenden Instanz berücksichtigt werden.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
BGG die Aufhebung der Urteile vom 1. und 2. Dezember 2015 verlangt. Diese Gesuche seien als Ausstandsbegehren umformuliert und auf sie sei mit Urteilen E-8095/2015 sowie E-8096/2015 vom jeweils 17. Dezember 2015 nicht eingetreten worden (dem Rechtsvertreter seien im Übrigen die Verfahrenskosten grob fehlerhaft auferlegt worden). Als Begründung werde ausgeführt, dass die betreffenden Verfahren abgeschlossen seien und der vorgetragene Ausstandsgrund erst nach Abschluss der Verfahren entdeckt worden sei, weshalb er mittels eines Revisionsgesuchs geltend zu machen sei (Art. 38 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 38 Verletzung der Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
2    Nicht wiederholbare Beweismassnahmen dürfen von der entscheidenden Instanz berücksichtigt werden.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
i.V.m. Art. 121 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG). Mit den Gesuchen vom 7. Dezember 2015 sei allerdings unmissverständlich mitgeteilt worden, dass der bestehende Ausstandsgrund bereits vor den betreffenden Urteilen bekannt gewesen und auch dem verantwortlichen Richter mitgeteilt worden sei. Ein gleichlautendes Urteil sei zudem am 21. Dezember 2015 im Verfahren D-8194/2015 erfolgt.

Die Angelegenheit zeige jedenfalls auf, dass gewisse Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V offensichtlich nicht in der Lage seien, die Sache unbefangen und objektiv anzugehen. Daraus ergebe sich die Notwendigkeit, dass weder das vorliegende Revisionsgesuch noch die weiteren Gesuche im Zusammenhang mit der Amtstätigkeit von Richter Daniel Willisegger durch Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V behandelt würden. Um unsinnige Weiterungen mit allfälligen weiteren Revisionsgesuchen gegen die mit der Behandlung der Sache betrauten Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V zu verhindern, sei es zwingend notwendig, Gerichtspersonen ausserhalb dieser beiden Abteilungen mit der Behandlung des vorliegenden Gesuchs zu beauftragen.

Schliesslich könne der Inhalt der Urteile vom 1. und 2. Dezember 2015 zum Beweis für die übermässige Häufung von schwerwiegenden fachlichen Fehlern in der Amtstätigkeit von Richter Daniel Willisegger verwendet werden.

Zum Untermauerung der Vorbringen wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht.

F.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2016 reicht der Rechtsvertreter in Kopie die beiden Schreiben vom 8. beziehungsweise 10. Januar 2016 an den Präsidenten der Abteilung IV beziehungsweise den Gerichtspräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts zur Orientierung ein. Zudem wies er nochmals darauf hin, dass im vorliegenden Verfahren keine Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts mitwirken dürften.

G.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2016 wird seitens des Gesuchstellers aus-geführt, wie mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts E-8095/2015 und E-8096/2015 vom 17. Dezember 2015, D-8194/2015 vom 21. Dezember 2015, D-7915/2015 vom 5. Januar 2016 und D-298/2016 vom 20. Januar 2016 dokumentiert worden sei, sei in keinem dieser Verfahren, die mit der vorliegenden Angelegenheit zusammenhängen würden, die Sache ernst genommen worden. Namentlich sei nicht von dem durch den Rechtsvertreter vorgebrachten Sachverhalt ausgegangen worden, sondern das Gericht habe bewusst unrichtige Behauptungen aufgestellt. Gestützt darauf sei ihm danach unterstellt worden, seine Eingaben seien als mutwillige Prozessführung zu bezeichnen, und es seien ihm persönliche Nachteile zugefügt worden. Die besagten Verfahren würden klar den Beleg dafür erbringen, dass die bisher in solchen Verfahren involvierten Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V nicht in der Lage gewesen seien, die Angelegenheit objektiv und unbefangen zu beurteilen und die notwendigen Abklärungen sowie darauf basierend einen Entscheid zu treffen. Aufgrund der offensichtlich anzunehmenden Befangenheit der Abteilungen IV und V in der vorliegenden Sache sei das vorliegende Verfahren unverzüglich den anderen Abteilungen zur Behandlung zu übergeben.

Im Übrigen wurde ein weiteres Dokument zum Beleg der Vorbringen ins Recht gelegt.

H.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2016 reichte der Rechtsvertreter der vorliegenden Instruktionsrichterin in ihrer Rolle als Abteilungspräsidentin unter anderem ein Schreiben gleichen Datums des Rechtsvertreters an den Präsidenten der Abteilung IV (in Kopie) unter anderem betreffend ein "generelles Ausstandsbegehren" gegen Richter Daniel Willisegger zur Orientierung ein. Dieses Schreiben wird in Kopie in die Akten des vorliegenden Verfahrens aufgenommen.

I.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2016 wies der Rechtsvertreter des Gesuchstellers darauf hin, dass der im Verfahren D-298/2016 (Urteil vom 20. Januar 2016) betreffende Asylsuchende und Mandant des Rechtsvertreters infolge des angeblich fehlerhaften und willkürlichen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Februar 2016 einen Selbstmordversuch unternommen habe und sich seither in stationärer Spitalpflege befinde. Damit liege ein neuer Sachverhalt vor, der am 7. Februar 2016 im Rahmen eines neuen Asylgesuchs beim SEM anhängig gemacht worden sei. Es bestehe folglich kein Grund mehr, ein Revisionsgesuch gegen das Urteil D-298/2016 vom 20. Januar 2016 einzureichen. Die Urteile D-7915/2015 vom 5. Januar 2016 und D-298/2016 vom 20. Januar 2016 würden den klaren Beweis dafür erbringen, dass die bei den Asylabteilungen beschäftigten Gerichtspersonen das vorliegende Revisionsverfahren nicht behandeln könnten. Angesichts des Umstands, dass Gerichtspersonen in den Asylabteilungen tätig seien, die als befangen zu gelten hätten, müsse verlangt werden, dass sämtliche Gerichtspersonen der Asylabteilungen bei der Behandlung der vorliegenden Sache in den Ausstand treten sollten (er verweise hierzu auch auf die Ausführungen in einem Schreiben vom 22. Februar 2016 an Richter Bendicht Tellenbach).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Zudem ist es im Rahmen dieser Beschwerdeverfahren auch zur abschliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig, wobei die Bestimmungen des BGG über den Ausstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss gelten (Art. 38
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 38 Ausstand - Die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200557 über den Ausstand gelten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss.
VGG i.V.m. Art. 34 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
. BGG; BVGE 2007/4 E. 1.1). Es ist überdies zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs zuständig.

2.

2.1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 36 Ausstandsbegehren - 1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern.
erster Satz BGG). Ein Ausstandsbegehren gestützt auf Art. 34 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
. BGG kann sich indes nur auf Amtshandlungen in einem konkreten, noch nicht abgeschlossenen Verfahren beziehen. Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, gelten gemäss Art. 38 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 38 Verletzung der Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
2    Nicht wiederholbare Beweismassnahmen dürfen von der entscheidenden Instanz berücksichtigt werden.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
BGG die Bestimmungen über die Revision.

Der Gesuchsteller macht mit Eingabe vom 24. Dezember 2015 geltend, im abgeschlossenen Verfahren E-5502/2015 seien die Ausstandsvorschriften durch Richter Daniel Willisegger verletzt worden. Die beanstandeten angeblichen Verfehlungen von Richter Daniel Willisegger beziehen sich mithin auf ein Verfahren, das mit rechtskräftigem Urteil E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 seinen Abschluss gefunden hat, weshalb im vorliegenden Fall die Bestimmungen über die Revision (Art. 38 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 38 Verletzung der Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
2    Nicht wiederholbare Beweismassnahmen dürfen von der entscheidenden Instanz berücksichtigt werden.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
i.V.m. Art. 121 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
. BGG) zur Anwendung gelangen.

Indes erschliesst sich nicht, weshalb gemäss Ansicht des Rechtsvertreters Art. 38 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 38 Verletzung der Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
2    Nicht wiederholbare Beweismassnahmen dürfen von der entscheidenden Instanz berücksichtigt werden.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
BGG vorliegend nicht anwendbar sein sollte. Ein Ausstandsgesuch muss sich auf Amtshandlungen in einem konkreten, noch nicht abgeschlossenen Verfahren beziehen. Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so ist er mittels eines Revisionsgesuchs geltend zu machen, wobei sich auch in diesem Fall das Gesuch auf ein konkretes Urteil zu beziehen hat. Ein generelles, auf sämtliche künftigen potentiellen Verfahren bezogenes Gesuch genügt dieser Anforderung nicht. Es entspricht nicht der gesetzlichen Ausgestaltung der Zusammensetzung eines Gerichts, dessen Mitglieder vom Parlament zu wählen und in ihrem Amt zu bestätigen sind, dass einzelne Richter (oder gar pauschal alle Richter gewisser Abteilungen) aufgrund der Behauptung eines Gesuchstellers beziehungsweise Rechtsvertreters, sie würden krass fehlerhaft arbeiten, in sämtlichen potentiellen Verfahren jenes Gesuchstellers beziehungsweise Rechtsvertreters generell von ihrer Amtsausübung abzusehen hätten. Das Gesetz kennt mithin keine generellen Ausstandsgründe. Die gesetzlichen Ausstandsgründe sind vielmehr jeweils in einem individuellen Verfahren geltend zu machen. Ein generelles Ausstandsbegehren erweist sich als unzulässig (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7951/2015 vom 29. September 2016 E. 3).

Mit Schreiben vom 25. November 2015 teilte der vorliegende Rechtsvertreter Richter Daniel Willisegger mit, dass aufgrund der abgeschlossenen Verfahren E-5502/2015 und E-7097/2015 eine angebliche Befangenheit bei ihm vorliege. Dieses Schreiben wurde richtigerweise als Folgekorrespondenz im Verfahren E-7097/2015 und nicht als (unzulässiges, generelles) Ausstandsbegehren zu den Akten genommen. In der Folge wurde mit vorliegend zu behandelndem Gesuch vom 24. Dezember 2015 formgerecht ein Revisionsgesuch betreffend das abgeschlossene Verfahren E-5502/2015 (sowie ein entsprechendes Gesuch betreffend das abgeschlossene Verfahren E-7097/2015 [vgl. hierzu Urteil des BVGer E-8433/2015 vom 15. November 2016]) eingereicht. Für Richter Daniel Willisegger bestand somit nach dem Schreiben des Rechtsvertreters vom 25. November 2015 kein Anlass, in entsprechenden Verfahren in Ausstand zu treten, da es sich beim betreffenden Schreiben aufgrund seiner generellen Ausgestaltung nicht um ein (zulässiges) formelles Austandsbegehren gehandelt hat beziehungsweise handeln konnte.

Somit ist kein Grund ersichtlich, weshalb vorliegend die Bestimmungen über die Revision nicht anwendbar sein sollten.

2.2 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
-123
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG aufgeführten Gründen in Revision.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 21 Besetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
1    Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2    Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 23 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
1    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
a  die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren;
b  das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel.
2    Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach:
a  Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe c des Asylgesetzes vom 26. Juni 19988;
b  den Artikeln 29, 31 und 41 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20159 (NDG);
c  den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung.10
VGG).

Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
1    Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a  wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b  wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c  wegen Verletzung der EMRK111: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d  aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a  in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b  in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
3    Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008112 bleiben vorbehalten.113
BGG darzutun. Das Gesuch hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten.

2.3

2.3.1 Der Gesuchsteller ruft (sinngemäss) den Revisionsgrund der Verletzung von Ausstandsbestimmungen (Art 121 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 Bst. e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG) an.

2.3.2 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
1    Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a  wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b  wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c  wegen Verletzung der EMRK111: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d  aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a  in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b  in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
3    Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008112 bleiben vorbehalten.113
BGG ist der Ausstandsgrund 30 Tage nach der Entdeckung anzurufen. Fraglich ist, ob das vorliegende Revisionsgesuch rechtzeitig eingereicht wurde.

2.3.3 Richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache können die Unabhängigkeit respektive Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin nur in Frage stellen, sofern objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss es sich dabei um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen (Urteil des BGer 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2; ebenso Urteile des BVGer B-2703/2010 vom 6. Juli 2010 sowie D-2381/2016 vom 21. September 2016; Isabelle Häner, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 2011, Art. 34 Rz. 19).

2.3.4 Somit wären allfällige besonders krasse Fehler, welche im Verfahren E-5502/2015 begangen worden wären, beziehungsweise sich im Verfahren E-5502/2015 wiederholende Fehler infolge der Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
1    Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a  wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b  wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c  wegen Verletzung der EMRK111: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d  aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a  in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b  in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
3    Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008112 bleiben vorbehalten.113
BGG innert 30 Tagen nach deren Entdeckung geltend zu machen gewesen. Eigenen Angaben zufolge sei das Urteil E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 dem Rechtsvertreter am 16. Oktober 2015 eröffnet worden. Demnach wären allfällige verübte schwerwiegende Fehler in den folgenden 30 Tagen anzurufen gewesen. Aufgrund der Ausführungen im Revisionsgesuch sowie in den weiteren Eingaben ist indes davon auszugehen, dass sich der Gesuchsteller auf denjenigen Ausstandsgrund beruft, wonach Richter Daniel Willisegger im Urteil E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 in wiederholter Weise Verfahrensfehler begangen und mithin richterliche Pflichten verletzt habe. Dabei habe der Nachweis, dass er wiederholt Fehler begangen habe und dadurch befangen gewesen sei, erst nach der Zustellung des Urteils E-7097/2015 vom 20. November 2015 erbracht werden können. Dieses Urteil sei dem Rechtsvertreter am 24. November 2015 eröffnet worden, wodurch die Eingabe vom 24. Dezember 2015 rechtzeitig erfolgt sei.

Das Bundesverwaltungsgericht folgt dieser Ansicht und erachtet das vorliegende Revisionsgesuch im Sinne der Erwägungen und aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs als frist- und formgerecht. Auf das Gesuch ist demnach einzutreten.

3.
Bevor in der Sache zu entscheiden ist, ist zunächst auf die seitens des Gesuchstellers geäusserten Bedenken einzugehen, wonach die angeblichen Verfehlungen in anderen Verfahren sämtliche Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts als befangen erscheinen liessen und sie deshalb für die Behandlung des vorliegenden Revisionsgesuchs in den Ausstand zu treten hätten. Der Gesuchsteller bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die eingereichte anonymisierte Liste von negativen Beschwerdeentscheiden für die Zeit zwischen November 2011 und September 2013 betreffend sri-lankische Beschwerdeführende, die sich aus seiner Sicht allesamt als Fehlentscheide darstellen, nachdem sich das SEM im Herbst 2013 (aufgrund der bekannt gewordenen Festnahme zweier aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückgeführten abgewiesenen Asylsuchenden) zu einer generellen Überprüfung seiner Sri Lanka-Praxis veranlasst sah (vgl. Prozessgeschichte Bst. A.h, A.l, E, F, G und H).

Hierzu ist festzuhalten, dass bereits im Verfahren B-3927/2015 dieses Vorbringen geltend gemacht worden ist. Die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts hat in ihrem Zwischenentscheid B-3927/2015 vom 6. Juni 2016 zum vom Gesuchsteller gestellten Ausstandsbegehren gegen sämtliche Gerichtspersonen der Abteilung IV und V festgestellt, dass sich die vorgebrachten Ausstandsgründe nach Massgabe des Gesetzes insgesamt als nicht dazu geeignet erweisen würden, eine Pflicht zum Ausstand zu begründen (E. 3.2). Ein pauschales Ausstandsbegehren gegen sämtliche Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V wird ferner in den Urteilen E-8435/2015 vom 14. September 2016 (E. 2) und D-7951/2015 vom 29. September 2016 (E. 2) als unzulässig eingeschätzt; es kann auf die entsprechenden Erwägungen an dieser Stelle uneingeschränkt verwiesen werden (vgl. hierzu bereits das Urteil des BVGer E-8433/2015 vom 15. November 2016 E. 3).

Über das vorliegende Gesuch entscheidet daher ein Spruchgremium, welches sich aus Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V zusammensetzt.

4.

4.1 Der Gesuchsteller erhebt den Vorwurf, im Urteil E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 seien durch Richter Daniel Willisegger elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden. Das Urteil E-7097/2015 vom 20. November 2015 stelle den endgültigen Nachweis dafür dar, dass durch ihn in wiederholter Weise schwerwiegende fachliche Fehler begangen worden seien. Im Übrigen seien in der Folge weitere Urteile (E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015, E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 sowie D-7216/2015 vom 2. Dezember 2015) ergangen, in welchen er erneut krasse fachliche Fehler gemacht habe. Aufgrund des Gesagten seien durch Richter Daniel Willisegger im abgeschlossenen Verfahren E-5502/2015 (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2015) die Ausstandsvorschriften verletzt worden.

4.2

4.2.1 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
. BGG gewährleistet den in Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und in Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verankerten Anspruch des Einzelnen darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung von sachfremden Umständen entschieden wird (BGE 134 I 238 E. 2.1 und BVGE 2007/5 E. 2.2, je mit Hinweisen). Der Anschein der Befangenheit besteht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtspersonen zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten begründet sein. Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei der Beurteilung nicht abgestellt werden. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Der Anschein der Befangenheit genügt; die abgelehnte Gerichtsperson muss nicht tatsächlich befangen sein (BGE 138 I 1 E. 2.2 S. 3; 136 I 207 E. 3.1 S. 210; 134 I 238 E. 2.1 S. 240; j.m.H.).

4.2.2 Der Gesuchsteller rügt (sinngemäss) eine Verletzung von Art. 121 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 Bst. e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG. Gemäss dieser als allgemeiner Auffangtatbestand konzipierten Bestimmung treten Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in Art. 34 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
-d BGG genannten Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten. Dieser Bestimmung kommt die Funktion einer Auffangklausel zu, die sämtliche weiteren Umstände abdeckt, die den Anschein der Befangenheit einer Gerichtsperson erwecken und objektiv Zweifel an deren Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen (Häner, a.a.O., Art. 34 Rz. 6, 16 und 17). Um welche Gründe es sich bei den "anderen Gründen" handelt, ist jeweils unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Dabei kann insbesondere auch das Zusammentreffen verschiedener Umstände, welche für sich allein genommen keinen genügenden Intensitätsgrad für die Annahme einer Ausstandspflicht aufweisen, zur begründeten Besorgnis der Befangenheit führen.

Wie bereits in E. 2.3.3 festgehalten, können richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache die Unabhängigkeit respektive Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin nur in Frage stellen, sofern objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss es sich dabei um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen.

4.2.3 Seitens des Gesuchstellers wird der Vorwurf erhoben, Richter Daniel Willisegger habe krasse Verfahrensfehler in wiederholter Weise begangen.

Diesbezüglich ist vorab auf das Urteil E-8433/2015 vom 15. November 2016 zu verweisen, worin festgestellt wird, dass im betreffenden Verfahren E-7097/2015 keine (krassen) Verfahrensfehler begangen wurden (E. 5.2.3 ff. sowie insbes. E. 6.9). Soweit der Gesuchsteller nun das vorliegende Revisionsgesuch mit den im abgeschlossenen Verfahren E-8433/2015 abgehandelten angeblichen Fehlern begründet, ist festzustellen, dass sich, da in diesem Verfahren das Vorliegen von Verfahrensfehlern verneint wird, folglich auch keine wiederholten Verfahrensfehler ergeben können. Demnach erübrigt es sich bei dieser Sach- und Rechtslage, auf die einzelnen aufgeführten angeblichen Fehler im Urteil E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 einzugehen.

Infolgedessen sind auch alle Anträge in diesem Zusammenhang (namentlich das Einholen eines Rechtsgutachtens sowie das Ansetzen einer angemessenen Frist, damit in Bezug auf weitere Richter Daniel Willisegger betreffende Verfahren dortige fachliche Fehler aufgezeigt werden könnten) abzuweisen.

5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich vorliegend kein in objektiver Weise gerechtfertigter Verdacht auf Befangenheit infolge Verletzung von Ausstandsbestimmungen ergibt. Somit sind keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 ist demzufolge abzuweisen.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und Art. 68 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 68 - 1 Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
1    Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
2    Im übrigen finden auf die Behandlung des Revisionsbegehrens die Artikel 56, 57 und 59-65 Anwendung.
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand dieses Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Natasa Stankovic

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-8432/2015
Date : 09. Januar 2017
Published : 17. Januar 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2015 / E-5502/2015


Legislation register
AsylG: 105
AuG: 83
BGG: 34  36  38  83  121  123  124
BV: 30
EMRK: 3  6
VGG: 21  23  31  32  33  37  38
VGKE: 1  3
VwVG: 63  68
BGE-register
134-I-238 • 136-I-207 • 138-I-1
Weitere Urteile ab 2000
5A_206/2008
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