Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1019/2021

Urteil vom 8. Dezember 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
nebenamtliche Bundesrichterin Wasser-Keller,
Gerichtsschreiberin Andres

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ruedi Portmann,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6060 Sarnen,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Karl Tschopp,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Fahrlässige schwere Körperverletzung; Willkür, Grundsatz "in dubio pro reo",

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 6. Juli 2021 (AS 19/033/MSC).

Sachverhalt:

A.
A.________ wird in dem zufolge Einsprache als Anklage geltenden Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 26. Juli 2016 vorgeworfen, am 6. Januar 2014 in U.________ um die Mittagszeit neben dem dort an eine Garage angebauten Zelt, in welchem B.________ sass, ungefähr zehn Feuerwerkskörper angezündet zu haben, wobei es zu einem sehr lauten Knall gekommen sei. Seither sei das Hörvermögen des B.________ beeinträchtigt, wobei der Hörverlust gemäss gutachterlichen Feststellungen auf dem rechten Ohr tonaudiometrisch (CPT-AMA) 69% und auf dem linken Ohr (CPT-AMA) 33% betrage. Das werde vom Gutachter als signifikante Beeinträchtigung und als irreversibel beurteilt und zwinge B.________ zur Nutzung von Hörgeräten.

B.
Das Obergericht des Kantons Obwalden sprach A.________ am 6. Juli 2021 in Bestätigung des Urteils des Kantonsgerichts Obwalden vom 4. September 2019 der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig. Es bestrafte ihn unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im erstinstanzlichen Verfahren mit einer bedingten Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu Fr. 140.--, als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Mai 2014 und 7. Juli 2016 sowie der Staatsanwaltschaft Baden vom 6. September 2017, und einer Verbindungsbusse von Fr. 840.--. Es verpflichtete A.________ zur Bezahlung von Fr. 653.40 Schadenersatz nebst Zins zu 5% seit 25. Januar 2016 und von Fr. 30'000.-- Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit 6. Januar 2014 an B.________. Im Übrigen hiess es die Zivilklage betreffend den weiteren Schaden dem Grundsatze nach gut, verwies B.________ indessen bezüglich der Höhe auf den Zivilweg. Ferner regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Eventualiter sei das Verfahren wegen des zu spät erfolgten Strafantrags einzustellen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Dabei bestreitet er nicht, zum Zeitpunkt, als der Beschwerdegegner 2 im Zelt sass, in einer Distanz von zwei bis drei Metern zum Zelt Feuerwerkskörper gezündet zu haben. Er macht jedoch im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz konstruiere, von seinem Verschulden von Anfang an überzeugt, den Sachverhalt so, dass ein Schuldspruch erfolgen könne. Aus den Strafakten ergäben sich lediglich zwei Sachverhaltsvarianten. Es habe im Zelt eine Detonation stattgefunden oder es habe keine Detonation stattgefunden. Dennoch gehe die Vorinstanz in Verletzung der Unschuldsvermutung davon aus, dass der Feuerwerkskörper gleich neben dem Zelt detoniert sei, wofür keinerlei Anhaltspunkte vorlägen. Sie zeige auch nicht auf, inwiefern diese von ihr eingebrachte Sachverhaltsvariante für den Beschwerdeführer günstiger sein soll. Im gesamten Strafverfahren hätten die Staatsanwaltschaft und auch die Gerichte auf die Erhebung von Beweisen zur Frage, ob der Beschwerdegegner 2 schon vor dem 6. Januar 2014 mit Hörschwierigkeiten zu kämpfen gehabt habe, verzichtet und hätten den Nachweis der Kausalität zwischen dem angeblichen Vorfall vom 6. Januar 2014 und dem heutigen
Zustand des Gehörs des Beschwerdegegners 2 nicht erbracht.

1.2.

1.2.1. Die Vorinstanz stützt sich für ihre Beweiswürdigung zunächst auf die medizinischen Untersuchungen des Beschwerdegegners 2 und namentlich auf die Gutachten des Facharztes für Oto-Rhino-Laryngologie vom 25. November 2015 und 18. Oktober 2018. Sie beurteilt Letzteres als schlüssig sowie überzeugend begründet und verneint Umstände, welche dessen Glaubwürdigkeit erschüttern würden (angefochtenes Urteil S. 5 f.). Sie erwägt zusammengefasst, die hausärztliche Konsultation aufgrund der Beschwerden habe bereits zwei Tage nach dem Ereignis stattgefunden und der Beschwerdegegner 2 habe dabei vom am 6. Januar 2014 erlittenen Knalltrauma berichtet. Die weiteren Arztberichte bzw. Gutachten stellten mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Zusammenhang zwischen einem Knalltrauma und den erlittenen Beeinträchtigungen fest. Eine vorbestehende Hörschädigung sei nicht wahrscheinlich, da der Beschwerdegegner 2 vor dem Ereignis vom 6. Januar 2014 keine Hörgeräte benötigt habe und nicht in Behandlung wegen Ohrproblemen oder Hörschwierigkeiten gewesen sei. Auch bestünden keine Anhaltspunkte, dass das Gehör des Beschwerdegegners 2 bei seiner Tätigkeit als Hilfsspengler (von 1995 bis 2008) geschädigt worden wäre. Der Beschwerdeführer gehe fehl, wenn er
implizit verlange, dass für den Ausschluss einer Vorschädigung absolute Gewissheit bestehen müsse. Es genüge, wenn keine erheblichen und nicht zu unterdrückende Zweifel vorlägen. Solche seien nicht gegeben. Bei einem Hörschaden könne, wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführe, medizinisch nicht festgestellt werden, seit wann dieser bestehe, weshalb das Gericht darauf angewiesen sei, den Sachverhalt anhand von Indizien festzustellen (angefochtenes Urteil S. 9 f.).

1.2.2. Die Vorinstanz würdigt jedoch auch die Aussagen des Beschwerdeführers, des Beschwerdegegners 2 und des Zeugen C.________ (angefochtenes Urteil S. 6 ff.). Sie kommt zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdegegners 2 glaubhaft seien, er die Situation, als er im Zelt gesessen sei, mit den Angaben von links und rechts stimmig beschrieben habe. Die Schilderung, wonach er den Knall von hinten rechts wahrgenommen habe, passe zur Tatsache, dass der Hörverlust beim rechten Ohr grösser sei. Schliesslich habe er Details wie den gespürten Druck, die Kartonteile und die aufgewirbelten Partikel erwähnt. Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die Kartonhülle beim "Flashing Thunder" unversehrt am Boden bleibe, vermöge die Glaubhaftigkeit der Aussage des Beschwerdegegners 2 (bzw. seiner weiteren Aussagen) nicht zu erschüttern. Dass der Beschwerdegegner 2 beim Weggehen starke Ohrenschmerzen gehabt habe, werde durch die vom Zeugen C.________ beschriebene Haltung des Beschwerdegegners 2 bekräftigt (angefochtenes Urteil S. 9).

1.2.3. Zusammengefasst hält die Vorinstanz für erstellt, dass der Beschwerdeführer am 6. Januar 2014 um ca. 12.15 Uhr in U.________ einen Feuerwerkskörper im Abstand von zwei bis drei Metern zum Zelt zündete, während sich der Beschwerdegegner 2 alleine in diesem Zelt aufhielt. "In dubio pro reo" geht sie davon aus, dass der Beschwerdeführer den Feuerwerkskörper auf einem stabilen Untergrund (Steinplatten oder Betongrill) vor dem Zelt platzierte und anzündete. Hierzu hielt sie fest, dass auch wenn der Feuerwerkskörper auf einem stabilen, horizontalen Untergrund platziert worden sei, nicht garantiert sei, dass dieser in senkrechter Linie in die Luft fliege. Daher sei beim Zünden der "Flashing Thunder" gemäss Hersteller auch eine Sicherheitsdistanz von 15 Metern einzuhalten. Ob der Feuerwerkskörper im oder gleich neben dem Zelt (vom Beschwerdegegner 2 aus betrachtet auf der Aussenseite der sich neben ihm rechts befindenden Zeltwand) detonierte, könne nicht abschliessend festgestellt werden. Die Vorinstanz nimmt trotz der detaillierten Schilderung des Beschwerdegegners 2 "in dubio pro reo" an, dass die Detonation gleich neben dem Zelt erfolgte und der Beschwerdegegner 2 unmittelbar danach Probleme mit seinen Ohren hatte und seither
unter einer Hörstörung leidet. Die Vorinstanz erwägt, vor dem 6. Januar 2014 habe der Beschwerdegegner 2 weder Ohrprobleme noch Hörschwierigkeiten gehabt. Der Gutachter komme zum Schluss, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Zusammenhang zwischen dem Knall des Feuerwerkskörpers und dem am 18. Oktober 2018 festgestellten Hörverlust bestehe. Folglich sei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auf die aktuellste Gehörprüfung im Rahmen des Gutachtens vom 18. Oktober 2018 abzustellen, welche einen Hörverlust von rechts 95% und links 90% ergeben habe (angefochtenes Urteil S. 10). Zum Einwand des Beschwerdeführers, es sei nicht erwiesen, ob die Lautstärke des Knalls des "Flashing Thunder" die beim Beschwerdegegner 2 festgestellte Hörminderung überhaupt verursachen könne, erwägt die Vorinstanz, es sei aufgrund der Fachinformationen der SUVA in einer Medienmitteilung vom 26. April 2010 und des Bundesamtes für Umwelt in seiner Broschüre "Feuerwerkskörper" erstellt, dass die Lautstärke des Knalls des "Flashing Thunder" einen Gehörschaden bewirken könne, weshalb auf die Einholung eines akustischen Gutachtens verzichtet werden könne (angefochtenes Urteil S. 14). Vom Sachverhalt ausgehend, dass der Feuerwerkskörper gleich neben dem Zelt
detoniert ist, sei allenfalls von einer ganz leichten Abschwächung des Knalls aufgrund der Zeltwand auszugehen, die jedoch das Schädigungspotential des "Flashing Thunder" nicht aufzuheben vermöge (angefochtenes Urteil S. 14 f.).

1.3.

1.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Willkür im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV
305
E. 1.2; Urteil 6B 696/2021 vom 1. November 2021 E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt es nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).

1.3.2. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV, Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 10
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO), dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Verurteilt das Strafgericht den Beschuldigten, obwohl bei objektiver Betrachtung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld bestehen, liegt auch immer Willkür vor. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen).

1.3.3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B 1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; 6B 902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; 6B 811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile 6B 1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; 6B 299/2020 vom 13.
November 2020 E. 2.2.2; 6B 910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).

1.3.4. Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B 1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; 6B 299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.3; 6B 1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 311; je mit Hinweisen).

1.4.

1.4.1. Soweit der Beschwerdeführer den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und ihrer Beweiswürdigung lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüberstellt bzw. seine Rügen im vorinstanzlichen Verfahren wiederholt, ohne darzulegen, inwiefern die Vorinstanz unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt und ihre Beweiswürdigung im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein soll, ist darauf nicht einzutreten. Dies ist etwa der Fall, wenn der Beschwerdeführer ausführt, er habe die Feuerwerkskörper vor und nicht neben dem Zelt gezündet und es habe weder im noch neben dem Zelt eine Detonation gegeben, zumal er ausdrücklich anerkennt, sich in einer Distanz von zwei bis drei Metern zum Zelt befunden zu haben, als er am fraglichen Mittag Feuerwerkskörper zündete. Gleiches gilt soweit er einwendet, auf die Aussagen des Beschwerdegegners 2 könne nicht abgestellt werden, weil er ein evidentes Interesse an einem Schuldspruch habe und lediglich er allein behaupte, die Ladung sei in unmittelbarer Nähe detoniert, ohne auf die konkrete Würdigung der Aussagen der Befragten durch die Vorinstanz einzugehen.

1.4.2. Es ist auch im Lichte aller Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt, die Aussagen des Zeugen C.________ und des Beschwerdegegners 2 seien glaubhaft und dass sich Letztere überdies mit den weiteren Beweismitteln in Einklang bringen liessen. Überzeugend legt die Vorinstanz unter Verweis auf die Erstinstanz dar, dass der Detailreichtum der Angaben des Zeugen für dessen Glaubhaftigkeit sprächen, wobei sie dessen Schilderung, wonach er Angst gehabt habe, dass etwas passiere, mit den Gesprächsfetzen ("nicht A.________, nicht A.________"), und dessen Vorzeigen der Haltung des Beschwerdegegners 2 beim Verlassen des Zelts explizit aufführt (angefochtenes Urteil S. 8). Dass die Vorinstanz daher grundsätzlich auf die Aussagen des Zeugen C.________ und des Beschwerdegegners 2 abstellt, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser detaillierten Beweiswürdigung auch nicht auseinander.
Es erscheint daher zumindest fraglich, weshalb die Vorinstanz entgegen den übereinstimmenden und zu Recht als glaubhaft qualifizierten Aussagen des Zeugen C.________ und des Beschwerdegegners 2 einerseits davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe den Feuerwerkskörper auf einem stabilen Untergrund vor dem Zelt (Steinplatten oder Grill) platziert und angezündet, und andererseits festhält, es könne nicht abschliessend festgestellt werden, ob der Feuerwerkskörper im oder neben dem Zelt detoniert sei, weshalb sie zu Gunsten des Beschwerdeführers annehme, die Detonation des von diesem gezündeten Feuerwerkskörpers sei "gleich neben dem Zelt", mithin ausserhalb des Zelts, erfolgt (angefochtenes Urteil S. 10). Der Zeuge C.________ bestätigte die vom Beschwerdegegner 2 seit der ersten Einvernahme wiederholt und konstant deponierten Aussagen, der Feuerwerkskörper sei im Zelt detoniert (angefochtenes Urteil S. 8). Der Beschwerdegegner 2 hatte gemäss dem Gesprächsprotokoll der Versicherung bereits am 10. April 2014, mithin nur vier Tage nach dem Ereignis und noch vor Einleitung des Strafverfahrens, angegeben, jemand habe einen Feuerwerkskörper ins Zelt geworfen (Akten Staatsanwaltschaft, act. 1.1). Anlässlich der ersten polizeilichen
Einvernahme vom 28. Mai 2014 deponierte er damit übereinstimmend, es habe auf einmal im (Hervorhebung hinzugefügt) Zelt "geklöpft", bzw. es habe hinter ihm rechts "geklöpft" und er gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer den Feuerwerkskörper hineingeworfen habe (Akten Staatsanwaltschaft, act. B.1). Bei dieser Aussage blieb der Beschwerdegegner 2 im weiteren Verfahren (Akten Staatsanwaltschaft, act. B.4; Akten Kantonsgericht, act. 32). Dennoch räumte er auch von allem Anfang an ein, nicht gesehen zu haben, wie es zu dem "Klapf" gekommen sei (Akten Staatsanwaltschaft, act. B.1 S. 2), und äusserte schliesslich zugunsten des Beschwerdeführers, er denke, dieser habe die Feuerwerkskörper als "Blödsinn" abgefeuert und dass er das nicht mit Absicht gemacht habe (Akten Staatsanwaltschaft, act. B.1 S. 4). Er mutmasste, der Feuerwerkskörper müsse auf der rechten Seite des Zelts hinein geflogen sein, vom Eingang her sei sicher nichts geflogen gekommen (Akten Staatsanwaltschaft, act. B.1 S. 3). Der Beschwerdegegner 2 schilderte später, das Zelt sei auf der rechten Seite unten offen gewesen und der Ton sei von unten rechts gekommen (Akten Staatsanwaltschaft, act. B.4 S. 4; Akten Kantonsgericht, act. 32 S. 4). Auf entsprechende Nachfrage, ob
der Feuerwerkskörper auch ausserhalb des Zelts detoniert sein könne, wiederholte der Beschwerdegegner 2, das nicht gesehen zu haben. Er habe einfach gespürt, dass der Feuerwerkskörper neben ihm im Zelt abgegangen sei, er habe den Karton am Bein gespürt und dann habe er kleine Kartonpartikel auf dem Kopf gehabt (Akten Kantonsgericht, act. 32 S. 5). Vor dem Hintergrund der klaren und eindeutigen Aussage des Zeugen C.________, wonach er gesehen habe, dass der Beschwerdeführer den gezündeten Feuerwerkskörper in das Zelt geworfen (Hervorhebungen hinzugefügt) habe (Akten Kantonsgericht, act. 48 S. 3 F/A 6), welche er wiederholt und auf verschiedene Nachfragen hin ausdrücklich bestätigte (Akten Kantonsgericht, act. 48 S. 5 F/A 23-25), erscheint die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Feuerwerkskörper sei ausserhalb des Zelts detoniert, nicht haltbar. Dies umso weniger, als der Zeuge C.________ seine Angst, dass etwas passiere, eben gerade damit begründete, dass der Beschwerdeführer die Feuerwerkskörper nach dem Zünden weggeworfen bzw. auf den Boden geworfen habe (Akten Kantonsgericht, act. 48 S. 4 F/A 12, F/A 14; S. 6 F/A 31 f.), und zwar überall, nahe bei den Menschen, im Abstand von zwei bis drei Metern (Akten Kantonsgericht, act. 48
S. 6 F/A 31 f.). Auch das spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, abgesehen davon, dass diese auch mit den zu Recht als glaubhaft beurteilten Aussagen des Beschwerdegegners 2 übereinstimmen. Für die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz fehlt im angefochtenen Entscheid dagegen jegliche Begründung.
Allerdings führt der Umstand, dass die Vorinstanz in den vorgenannten Punkten von den glaubhaften Aussagen des Zeugen und des Beschwerdegegners 2 abweicht, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu dessen Freispruch. Mit ihren Feststellungen stellt die Vorinstanz nicht die grundsätzliche Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen und des Beschwerdegegners 2 in Frage, sondern geht "in dubio pro reo" davon aus, der Beschwerdeführer habe die Feuerwerkskörper nicht (absichtlich oder aus Versehen) in das Zelt geworfen. Dies wirkt sich unweigerlich zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, da andernfalls zumindest im Rahmen der Strafzumessung von einem grösseren Verschulden auszugehen wäre. Auch ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung - wie noch aufzuzeigen ist - im Ergebnis frei von Willkür.

1.4.3. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Hinweisen, es sei nicht erwiesen, dass der Beschwerdegegner 2 vor dem 6. Januar 2014 weder Ohrprobleme noch Hörschwierigkeiten gehabt habe, und die schriftliche Mitteilung des Hausarztes vom 21. Januar 2015 sowie das Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdegegners 2 vom 27. Januar 2015 seien zu Prozesszwecken verfasst worden, das vorinstanzliche Beweisergebnis nicht in Frage zu stellen. Mit den detaillierten Erwägungen der Vorinstanz zu den Ergebnissen der ärztlichen Untersuchungen und den gutachterlichen Feststellungen (angefochtenes Urteil S. 5 E. 2, S. 9 E. 3.5), die er nicht bestreitet, befasst er sich nicht hinreichend. Wenn die Vorinstanz aufgrund der Bestätigung des Hausarztes eine vorbestehende Hörschädigung des Beschwerdegegners 2 als nicht wahrscheinlich beurteilt (angefochtenes Urteil S. 9), ist dies unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdegegner 2 schon seit 1998 bei seinem Hausarzt in Behandlung war (vgl. Akten Staatsanwaltschaft, act. A.9.1; erstinstanzliches Urteil S. 17), dieser den Beschwerdegegner 2 mithin schon weit länger als 10 Jahre ärztlich betreute, erscheint der Schluss der Vorinstanz durchaus
naheliegend und keineswegs unhaltbar, zumal die hausärztliche Konsultation aufgrund des vom Beschwerdegegner 2 beschriebenen Knalltraumas bereits zwei Tage nach dem Ereignis erfolgte. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz erweist sich auch vor dem Hintergrund, dass der vom Beschwerdegegner 2 beim rechten Ohr grösser angegebene Hörverlust mit den Untersuchungsergebnissen übereinstimmt und der Zeuge C.________ die Aussage des Beschwerdegegners 2 bestätigt, wonach sich Letzterer die Ohren zuhaltend sofort aus dem Zelt und nach Hause begeben habe (angefochtenes Urteil S. 9), nicht als willkürlich.

1.4.4. Die weitere Kritik des Beschwerdeführers, die Vorinstanz ziehe nicht in Betracht, dass die Progression der Hörminderung ohne weiteres auch durch ein zusätzliches Ereignis erfolgt sein könne, das sich zwischen der ersten Prüfung durch den Facharzt am 23. Januar 2014 und dem Gutachten vom 18. Oktober 2018 ereignet habe, verfängt nicht. Es genügt für die Behauptung von Willkür nicht, die Feststellung des Gutachters zu möglichen zusätzlichen Ereignissen als Ursache für die Progression der Hörminderung aus dem Zusammenhang zu reissen, zumal der Gutachter festhält, dass der Befund des Facharztes vom 23. Januar 2014 mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Knalltrauma-Geschehen assoziiert sei (angefochtenes Urteil S. 9). Wenn er dann einschränkend festhält, die Ursache der Progression der Hörminderung nach dem Ereignis 2014 lasse sich nicht definitiv auf das Knalltrauma zurückführen, jedoch bekräftigt, aus klinischer Sicht bestehe mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Zusammenhang zwischen dem derzeitigen Hörstatus mit dem beschriebenen Knalltrauma (angefochtenes Urteil S. 9), ist diese Einschränkung offensichtlich überwiegend theoretischer Natur. Sie vermag zusammen mit den fachärztlichen und gutachterlichen Untersuchungsergebnissen,
die zeitnah zum Ereignis erhoben wurden, die sorgfältige und überzeugende Beweiswürdigung der Vorinstanz zum Knalltrauma als Ursache der Hörschädigung des Beschwerdegegners 2 nicht zu erschüttern. Der Beschwerdeführer übersieht ausserdem, dass mit der Behauptung einer theoretischen Möglichkeit denn auch keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung dargelegt wird (Urteile 6B 605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.9; 6B 116/2016 vom 1. Juni 2016 E. 1.7).

1.4.5. Der Beschwerdeführer beanstandet im Zusammenhang mit dem Knalltrauma, in der Untersuchung sei nicht geklärt worden, aus welchem Material die Zeltwände bestanden und ob das Material eine schalldämpfende Wirkung gehabt habe, obwohl dies für den Entscheid, ob ein akustisches Gutachten hätte erstellt werden müssen, von grosser Wichtigkeit gewesen wäre. Er legt nicht dar und es ergibt sich auch nicht aus dem vorinstanzlichen Urteil, dass er solche Rügen im bisherigen Verfahren erhoben hätte, obwohl die Möglichkeit der Detonation des Feuerwerkskörpers ausserhalb des Zelts und die Frage nach dem Material des Zelts von Anfang an im Raume standen (Akten Staatsanwaltschaft, act. B.3 S. 5 F/A 24). Auf den - soweit ersichtlich - erstmals vor Bundesgericht geltend gemachten Vorwurf ist mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG) nicht einzutreten (BGE 143 III 290 E. 1.1; 134 III 524 E. 1.3; Urteile 6B 877/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 1.3.5; 6B 444/2020 vom 1. Juli 2020 E. 3.4; 6B 1186/2019 vom 9. April 2020 E. 1.4). Kommt hinzu, dass das Material der Zeltwand angesichts des vorstehend Ausgeführten (vgl. E. 1.4.2) nicht mehr relevant ist.

1.4.6. Im Ergebnis verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie den Anklagesachverhalt, der offen lässt, wo die Detonation erfolgte und nur den Ort der Zündung mit "neben einem (...) Zelt" beschreibt, als erstellt erachtet: Der Beschwerdeführer war die einzige Person, die Feuerwerkskörper zündete, als der Beschwerdegegner 2 im Zelt sass, die Entfernung des Beschwerdeführers zum Zelt betrug zwei bis drei Meter, der vom Feuerwerkskörper erzeugte Knall entspricht der Lautstärke eines Sturmgewehrschusses und kann einen Gehörsschaden bewirken (angefochtenes Urteil S. 14), der Feuerwerkskörper detonierte in der Nähe des Beschwerdegegners 2, dieser verliess die Ohren zuhaltend unmittelbar nach der Detonation das Zelt und den Festplatz, obwohl er gerade erst gekommen war, die Konsultation des Hausarztes erfolgte kurz (zwei Tage) nach dem Vorfall, der gutachterlich festgestellte Hörverlust des Beschwerdegegners 2 wurde mit hoher Wahrscheinlichkeit durch den entstandenen Knall des detonierten Feuerwerkskörpers verursacht und die medizinischen Feststellungen des Hörverlusts auf beiden Ohren passen stimmig zum übrigen Beweisergebnis. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung erweist sich somit im Ergebnis trotz der erwähnten Kritik
nicht als willkürlich. Es rechtfertigt sich daher nicht, den angefochtenen Entscheid alleine einer besseren Begründung wegen aufzuheben.

2.
Gestützt auf die im Ergebnis willkürfreien und damit verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen verstösst der vorinstanzliche Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
StGB zum Nachteil des Beschwerdegegners 2 nicht gegen Bundesrecht. Der Beschwerdeführer ficht denn auch die rechtliche Würdigung der Tat weder implizit noch ausdrücklich an. Mit seinem Antrag auf Freispruch richtet er sich einzig gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung, dringt damit jedoch nicht durch. Nicht weiter einzugehen ist auf den Eventualantrag hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens zufolge verspätetem Strafantrag und die Anträge zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen, da er diese sinngemäss damit begründet, dass er gar keine bzw. lediglich eine fahrlässige einfache Körperverletzung begangen habe.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der unterliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde und ihm somit keine Umtriebe entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Andres
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_1019/2021
Date : 08. Dezember 2021
Published : 26. Dezember 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Fahrlässige schwere Körperverletzung; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo


Legislation register
BGG: 66  80  95  97  105  106
BV: 9  32
EMRK: 6
StGB: 125
StPO: 10
BGE-register
127-I-38 • 134-III-524 • 141-IV-305 • 143-III-290 • 143-IV-241 • 143-IV-500 • 144-IV-345 • 145-IV-154 • 146-IV-114 • 146-IV-311 • 146-IV-88 • 147-IV-176 • 147-IV-73
Weitere Urteile ab 2000
6B_1019/2021 • 6B_1031/2019 • 6B_116/2016 • 6B_1186/2019 • 6B_1302/2020 • 6B_299/2020 • 6B_444/2020 • 6B_605/2016 • 6B_696/2021 • 6B_811/2019 • 6B_877/2021 • 6B_902/2019 • 6B_910/2019
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
1995 • [noenglish] • abrogation • accusation • accused • acquittal • additional sanction • air • appeal concerning criminal matters • appellee • assessment of punishment • authorization • cantonal legal court • certification • cessation of proceedings • compensation • convicted person • criminal complaint • criminal court • day • decision • declaration • distance • doubt • drawee • federal court • federal office for the environment • finding of facts by the court • fraud • function • further damage • grievous bodily harm • hamlet • in dubio pro reo • infringement of a right • interest • language • lausanne • lawyer • legal principle • litigation costs • lower instance • medical observation • medical report • number • obwalden • outside • participant of a proceeding • penal order • position • post office box • pressure • presumption of innocence • principle of causal responsibility • prohibition of summary proceedings • proof • question • sarnen • satisfaction • simple bodily harm • standard • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • watch • water • witness