Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 524/2010
6B 626/2011

Urteil vom 8. Dezember 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
6B 626/2011
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bernhauser,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. A.________, B.________ und C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Séverine Zimmermann, Beschwerdegegnerinnen.

und

6B 524/2010
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bernhauser,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vorsätzliche Tötung (Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB); Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 20. April 2010.

Sachverhalt:

A.
Am 5. Januar 2008 kam es zwischen X.________ und D.________ wiederholt zu verbalen Auseinandersetzungen. Beim gemeinsamen Verlassen der Wohnung von X.________ in Zürich gab dieser mit der unerlaubterweise mitgeführten Pistole aus kurzer Distanz sechs Schüsse auf D.________ ab. Dieser erlitt einen Durchschuss in den Oberschenkeln sowie drei Durchschüsse und zwei Steckschüsse in den Rumpf. D.________ erlag noch am Tatort seinen Verletzungen.
X.________ fuhr am 4. Dezember 2007 mit einem Personenwagen durch Zürich. Am 8. Dezember 2007 lenkte er ein Fahrzeug auf der Autobahn A1 bei Spreitenbach in Kenntnis der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer Geschwindigkeit von 116 km/h (nach Abzug der Toleranz von 6 km/h). Bei beiden Fahrten wusste er, dass ihm der Führerausweis mit Wirkung ab 1. Dezember 2007 für einen Monat entzogen worden war.

B.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 20. April 2010 der vorsätzlichen Tötung, des Vergehens gegen das Waffengesetz, der groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie des mehrfachen Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises schuldig. Es verurteilte ihn unter Anrechnung der ausgestandenen Haft und des vorzeitigen Strafvollzugs von 837 Tagen zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren.
Die von X.________ gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 22. Juli 2011 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Dispositiv-Ziffern 1 1. Absatz (vorsätzliche Tötung) und 2 (Strafpunkt) des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich seien aufzuheben. Er sei nicht wegen vorsätzlicher Tötung sondern wegen Totschlags zu verurteilen. Gesamthaft sei er, auch im Falle der Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldpunkts, mit einer Freiheitsstrafe von höchstens sechs Jahren zu bestrafen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhebt ebenfalls Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben, und die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.
Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtet auf eine Stellungnahme zur Beschwerde von X.________ und liess sich innert Frist zur Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich nicht vernehmen. X.________ und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung. A.________, B.________ und C.________ beantragen die Abweisung der Beschwerde von X.________.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn diese in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen (BGE 126 V 283 E. 1; 113 Ia 390 E. 1; je mit Hinweisen), was vorliegend der Fall ist. Es rechtfertigt sich, die beiden Beschwerden gestützt auf Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG in sinngemässer Anwendung von Art. 24 Abs. 2 lit. b
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu beurteilen.

2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwiefern auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3 mit Hinweisen).

2.1 Der Beschwerdeführer ficht mit seiner Beschwerde vom 14. September 2011 (Datum der Postaufgabe) einzig das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. April 2010 an. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies seine Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 22. Juli 2011 ab, soweit es darauf eintrat. Gemäss dem vorliegend noch anwendbaren aArt. 100 Abs. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG (AS 2006 1234) hat die Frist zur Einreichung der Beschwerde gegen das obergerichtliche Urteil mit der Eröffnung des Kassationsgerichtsentscheids zu laufen begonnen (BGE 135 III 337 E. 1.3 S. 339 f. mit Hinweisen). Sie ist vorliegend gewahrt (Art. 44 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 44 Beginn - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
1    Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
2    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.
i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG).

2.2 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht die Verletzung der Unschuldsvermutung (Beschwerde S. 3 II.1 2. und 3. Abs. sowie S. 10 II.6 4. Abs.) und sinngemäss eine willkürliche Beweiswürdigung vor (S. 7 1. Abs.). Zudem macht er geltend, das obergerichtliche Urteil sei unzureichend begründet, womit er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt (S. 6 3. Abs. II.4 1. Abs. sowie S. 10 II.6 1.-3. Abs.).
Die Anfechtung des Urteils des Obergerichts ist auf Rügen beschränkt, die das Kassationsgericht nicht prüfen konnte oder mit engerer Kognition prüfte, als sie dem Bundesgericht zusteht. Denn nur insoweit ist das obergerichtliche Urteil ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG. Mit der Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht konnte gemäss § 430 Abs. 1 Ziff. 4 der seit dem 1. Januar 2011 aufgehobenen Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (aStPO/ZH) die Verletzung gesetzlicher Prozessformen zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers geltend gemacht werden. Möglich waren unter anderem die Rügen der willkürlichen Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellungen sowie der Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2004, N. 1072 f.). Weil die bundesgerichtliche Prüfungsbefugnis diesbezüglich nicht weitergeht als diejenige des Kassationsgerichts, sind die Rügen gegen die Beweiswürdigung des Obergerichts sowie der Gehörsverletzung mangels Letztinstanzlichkeit nicht zulässig. Es wäre am Beschwerdeführer gewesen, die angeblichen Verfassungsverletzungen zunächst vor dem Kassationsgericht zu rügen bzw. dessen
Beschluss beim Bundesgericht anzufechten und darzutun, jenes habe die in der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das obergerichtliche Urteil vorgebrachten Rügen zu Unrecht abgewiesen. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung des Obergerichts wendet, eine mangelhafte Urteilsbegründung oder eine Verletzung der Unschuldsvermutung geltend macht, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Im Weiteren ist er nicht zu hören, soweit er die tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts ergänzt oder ihnen seine eigene Sicht der Dinge gegenüberstellt, so wenn er vorbringt, es sei eine Mutmassung, dass er den Fahrzeugschlüssel ohne Gefühlsregung behändigt habe (Beschwerde S. 12 f. II.11). Er behauptet oder begründet im Übrigen auch nicht, dass die obergerichtliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich wäre (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. zur offensichtlichen Unrichtigkeit bzw. Willkür BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 mit Hinweis).

2.3 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
sowie Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Soweit der Beschwerdeführer auf seine kantonalen Eingaben und Plädoyernotizen verweist (Beschwerde S. 5 II.3 1. Abs.), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 133 II 396 E. 3.2; 131 III 384 E. 2.3 mit Hinweis).

3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 113
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 113 - Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.160
StGB. Diese erblickt er darin, dass das Obergericht (nachfolgend: Vorinstanz) ihn wegen vorsätzlicher Tötung und nicht wegen Totschlags schuldig spricht. Die Vorinstanz verneine zu Unrecht die Heftigkeit seiner Gemütsbewegung, deren Entschuldbarkeit und das Vorliegen einer grossen seelischen Belastung (Beschwerde S. 3-10).

3.1 Gemäss Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB wird, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe gemäss Art. 113
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 113 - Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.160
StGB Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

3.2 Die Vorinstanz geht in Bezug auf das Motiv und die Hintergründe der Tötung davon aus, D.________ habe beim Beschwerdeführer namhafte Schulden gehabt (angefochtenes Urteil S. 24 E. 3.2). Dieser habe seine geschäftliche Autonomie praktisch gänzlich an D.________ verloren, was gleichbedeutend mit dem Verlust der Existenzgrundlage gewesen sei. Das habe sich in dem vom Beschwerdeführer wiederholt beschriebenen grossen (existenziellen) Druck geäussert, welchem er in den Wochen vor der Tat ausgesetzt gewesen sei (S. 26 f. E. 3.3.3 und E. 3.4). Die Vorinstanz hält fest, er mache eine Kurzschlusshandlung geltend, die wegen dieser Drucksituation, aufgrund der Befürchtung, D.________ könne ihm etwas antun, sowie infolge einer kurz vor der Tat von diesem ausgesprochenen Beleidigung erfolgt sei. Er habe ausgeführt, die Tatwaffe erst eingesteckt zu haben, als D.________ das Haus erneut betreten habe (S. 27 E. 3.5). Die Vorinstanz geht zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus, er habe befürchtet, D.________ könne, als er am Nachmittag erneut am Wohnort des Beschwerdeführers eingetroffen sei, eine Waffe dabei haben und ihm etwas antun wollen (S. 29 E. 3.5.5). Ebenfalls zu seinen Gunsten sei anzunehmen, er habe die Tatwaffe seit längerem und
unabhängig von den Differenzen mit D.________ besessen (S. 30 E. 3.6.2). Die Vorinstanz zieht das Fazit, die Gründe der Tat seien im Verlust der geschäftlichen Autonomie des Beschwerdeführers an D.________, verbunden mit dem drohenden Wegfall seiner Existenzgrundlage, zu sehen. Das tägliche Bedrängen mit Geldfragen durch D.________ und die Beleidigung sowie die Drohung, hätten letztlich zum Waffengebrauch geführt (S. 31 E. 4).

3.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz verneine zu Unrecht sowohl die Heftigkeit seiner Gemütsbewegung als auch deren Entschuldbarkeit. Sein Verhalten sowie Gemütszustand vor und nach der Tat könnten nicht zur Beurteilung der Intensität der Gemütsbewegung im Zeitpunkt der Tat herangezogen werden. So sei der Umstand, dass er die Pistole eingesteckt habe, kein taugliches Kriterium hierzu, zumal die eine Kränkung und Gemütsbewegung auslösende Provokation noch nicht stattgefunden und er seine Emotionen noch unter Kontrolle gehabt habe. Er habe die Pistole aus Angst und zum Selbstschutz eingesteckt, weshalb diese Handlung auch kein Indiz für eine gewisse Tatbereitschaft sei. Für die Bejahung seiner heftigen Gemütsbewegung spreche ebenso das Gutachten von PD Dr. med. E.________. Schliesslich verkenne die Vorinstanz, dass nicht die Tat entschuldbar sein müsse, sondern die heftige Gemütsbewegung (Beschwerde S. 3-8 und S. 10).
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, gestützt auf das Gutachten sei im Tatzeitpunkt von einer akuten Belastungsstörung auszugehen. Bezüglich der Frage der grossen seelischen Belastung würdige die Vorinstanz fälschlicherweise bloss die Umstände am Tag der Tat. Er sei ausserdem nicht für die sich zuspitzende Situation verantwortlich gewesen, auch wenn er D.________ an diesem Morgen angerufen, ihn in die Wohnung reingelassen und ihm einen Kaffee angeboten habe. Seine grosse seelische Belastung sei auf das Verhalten des Opfers zurückzuführen (Beschwerde S. 8 f.).

3.4 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe mit D.________ seit dem Morgen Diskussionen gehabt. Ihre Meinungsverschiedenheiten hätten sich zunehmend in verbale Auseinandersetzungen verstärkt und schliesslich in die Beleidigung des Beschwerdeführers gegipfelt. Dieser sei daher im Moment der Tötungshandlung in einem emotionalen Erregungszustand gewesen. Gegen eine Affekthandlung spreche, dass er die Pistole lange vor der Beleidigung eingesteckt habe. Insofern habe eine gewisse Tatbereitschaft in dem Sinne vorgelegen, als dass er D.________ mit der Waffe habe Angst machen, ihn allenfalls habe bedrohen und sich selber habe schützen wollen. Der Beschwerdeführer habe überlegt gehandelt, als er D.________ aus seiner Wohnung manövriert habe. Er sei aus der Wohnung gegangen und habe die Tür hinter sich verschlossen, um D.________ vorzumachen, er gehe ebenfalls aus dem Haus. Insoweit habe er bis kurz vor der Tat, mindestens bis zur Beleidigung und Drohung, klar denken können (angefochtenes Urteil S. 36 f. E. 5.3.2.5 ff.). Die Vorinstanz führt weiter aus, selbst wenn ihn die Beleidigung in eine so heftige Kränkung und Gefühlsbewegung versetzt habe, dass er ausser sich geraten sei, wäre eine minder gravierende Reaktion vorstellbar
und aus Sicht eines objektiven Betrachters verständlich gewesen. Objektiv gesehen, rechtfertigten die Beleidigung und Drohung die Reaktion des Beschwerdeführers nicht, weshalb sie nicht entschuldbar sei. Sein kontrolliertes sowie zielstrebiges Verhalten unmittelbar nach der Tat spreche ebenso gegen eine heftige Gefühlsbewegung. Er habe den auf dem Boden neben D.________ liegenden Autoschlüssel genommen und sich mit klarem Kopf auf den Polizeiposten begeben (S. 37 E. 5.3.2.8 f.).
Die Vorinstanz räumt ein, beim Beschwerdeführer deute einiges auf eine grosse seelische Belastung hin. Seine finanziellen Probleme hätten in den Monaten vor der Tat zugenommen und seien in den Wochen davor in einen Verlust seiner geschäftlichen Autonomie an D.________ gemündet, der ihn immer mehr aus dem Geschäft gedrängt habe. Der drohende Verlust seiner Existenzgrundlage habe ihn zusammen mit dem täglichen Bedrängen mit Geldfragen einem zusätzlichen Druck ausgesetzt. Auch der Gutachter PD Dr. med. E.________ halte eine akute Belastungsstörung für möglich. Der Beschwerdeführer führe seine Tat jedoch nicht darauf zurück. Er sei der Meinung, es hätte andere Möglichkeiten gegeben, aber die Beleidigung und Drohung hätten das Fass zum Überlaufen gebracht (S. 37 f. E. 5.3.2.10).
Ferner erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei nicht völlig verzweifelt gewesen, so dass er nur noch die Tötung von D.________ als Ausweg gesehen hätte. Er selber habe ihn am Morgen des Tattages angerufen, um sich mit ihm zu treffen, die kommenden Arbeiten zu besprechen und ihre Probleme zu bereinigen. Eigentlicher Auslöser der Tat sei nicht die sich aus der wirtschaftlichen Situation ergebende seelische Belastung, sondern die sich am Tattag daraus entwickelte lautstarke verbale Auseinandersetzung gewesen. Überdies habe nicht D.________ darauf gedrängt, sich in die Wohnung zu begeben. Dieser habe daher die sich vor der Tat zuspitzende Konfliktsituation nicht zu verantworten. Sowohl am Morgen habe der Beschwerdeführer mit D.________ telefonischen Kontakt aufgenommen, als auch kurz vor der Tat habe er ihn in die Wohnung gebeten, obwohl er zuvor gehofft habe, D.________ würde nicht mehr erscheinen. Der Beschwerdeführer habe am Tattag mehrmals die Möglichkeit gehabt, der Konfliktsituation und seiner sich durch das ständige Zusammentreffen mit D.________ zuspitzenden seelischen Belastung aus dem Weg zu gehen. Insofern sei nicht entschuldbar, dass sich seine seelische Belastung derart akzentuiert habe, dass es schliesslich zur
Tat gekommen sei (S. 38 f. E. 5.3.2.11).
3.5
3.5.1 Das Merkmal der heftigen Gemütsbewegung stellt einen besonderen psychologischen Zustand dar, bei welchem der Täter von einer starken Gefühlserregung überwältigt wird, die seine Fähigkeit, die Situation einzuschätzen oder sich zu beherrschen, in einem gewissen Grad einschränkt. Typischerweise reagiert der Täter mehr oder weniger unverzüglich auf eine ihn jäh ergreifende Gefühlswallung (BGE 119 IV 202 E. 2a; 118 IV 233 E. 2a S. 236; je mit Hinweisen; siehe STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 7. Aufl. 2010, § 1 N. 29; CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 2. Aufl. 2007, Art. 113
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 113 - Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.160
StGB N. 4 ff.).
Die heftige Gemütsbewegung muss entschuldbar sein, d.h. sie muss nach den sie auslösenden äusseren Umständen menschlich verständlich sein und die Tötung dadurch in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen. Es muss angenommen werden können, ein Durchschnittsmensch der Gemeinschaft, welcher der Täter nach Herkunft, Erziehung und täglicher Lebensführung angehört, könnte in der gleichen Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Hat der Täter die Konfliktsituation, welche die Gemütsbewegung auslöste, selber verschuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt, so ist der Affekt nicht entschuldbar (BGE 108 IV 99 E. 3a und b S. 101 f.; 107 IV 103 2b/bb; je mit Hinweisen; CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 113
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 113 - Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.160
StGB N. 11 und N. 13 mit Hinweisen).
3.5.2 Erfasst wird von Art. 113
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 113 - Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.160
StGB auch das Handeln unter einer grossen seelischen Belastung. Dieses Merkmal weist auf einen chronischen Zustand, einen psychischen Druck, der während eines langen Zeitraums stetig anwächst und zu einem langen Leidensprozess bis zur völligen Verzweiflung führt und der Täter keinen anderen Ausweg mehr sieht als die Tötung (BGE 118 IV 233 E. 2a). Massgebend ist die Schwere und Unausweichlichkeit des Konflikts, in dem sich der Täter befindet (Beispiele im Urteil 6S.94/2000 vom 22. August 2000 E. 2d; CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 113
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
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StGB N. 14).
Die aufgrund grosser seelischer Belastung begangene Tötungshandlung kann nur als Totschlag gewürdigt werden, wenn die Belastung entschuldbar ist. Sie muss nicht nur psychologisch erklärbar, sondern bei objektiver Bewertung aufgrund der Umstände einfühlbar erscheinen (BGE 119 IV 202). Die Entschuldbarkeit beurteilt sich hier nicht notwendigerweise nach denselben Kriterien, die im Falle der heftigen Gemütsbewegung anwendbar sind. Es gilt aber auch hier, dass der Täter die Umstände, die zu seiner grossen seelischen Belastung geführt haben, nicht vorwiegend selber zu verantworten haben darf. Denn die Würdigung einer Tötung als Totschlag ist dramatischen Situationen vorbehalten, deren Ursachen sich zur Hauptsache dem Willen des Täters entziehen und die ihn damit in eine Lage bringen, die eine gewisse Analogie zu derjenigen bei der Nötigung oder beim Notstand aufweist (Urteil 6S.94/2000 vom 22. August 2000 E. 2e mit Hinweis). Massstab für die Entschuldbarkeit der grossen seelischen Belastung ist ebenfalls, wie sich ein vernünftiger Mensch unter denselben äusseren Bedingungen verhalten hätte und ob dieser auch nicht in der Lage gewesen wäre, die Situation richtig einzuschätzen und zu meistern (BGE 119 IV 202 E. 2b S. 206). Bei der
Prüfung der Frage, ob die grosse seelische Belastung entschuldbar ist, ist nicht von der subjektiven Wahrnehmung des Täters, sondern von objektiven Gesichtspunkten auszugehen (Urteil 6S.94/2000 vom 22. August 2000 E. 2e).

3.6 Der Beschwerdeführer befand sich im Moment der Schussabgaben in einem emotionalen Erregungszustand. Ob die Vorinstanz bei der Beurteilung der Heftigkeit seiner Gemütsbewegung unerhebliche Kriterien angewandt hat, kann offenbleiben. Denn vorliegend würde jedenfalls deren Entschuldbarkeit fehlen. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz etwas missverständlich anmuten. So erwägt sie, auf die Beleidigung bzw. Drohung durch D.________ wäre eine minder gravierende tätliche Reaktion vorstellbar und aus der Sicht eines objektiven Betrachters menschlich verständlich gewesen. Die Beleidigung und Drohung hätten objektiv betrachtet die ultimative Reaktion des Beschwerdeführers mit Sicherheit nicht gerechtfertigt, weshalb es an deren Entschuldbarkeit fehle (angefochtenes Urteil S. 37 E. 5.3.2.8). Die Vorinstanz scheint damit die rechtliche Würdigung des Sachverhalts als Totschlag, mit der fehlenden Entschuldbarkeit der im Affekt begangenen Tat zu verneinen. Die Entschuldbarkeit richtet sich hingegen einzig auf die heftige Gemütsbewegung bzw. die grosse seelische Belastung (BGE 108 IV 99 E. 3a S. 101 mit Hinweisen). Die Vorinstanz erwägt jedoch ebenso, es sei weder verständlich noch
entschuldbar, dass sich die seelische Belastung derart zugespitzt habe, dass es schliesslich zur Tat gekommen sei (S. 39 E. 5.3.2.11). Der Auslöser der Tat war nicht die sich aus der wirtschaftlichen Situation und dem täglichen Bedrängen des Beschwerdeführers durch D._________ ergebende seelische Belastung, sondern der sich am Tattag daraus entwickelte lautstarke Streit. Die seelische Belastung war im Übrigen keine grosse im Sinne von Art. 113
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StGB Art. 113 - Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.160
StGB, denn der Beschwerdeführer sah gemäss eigenen Angaben die Tötung von D.________ nicht als einzigen Ausweg. Die "Provokation", welche das Fass zum Überlaufen gebracht haben soll, ist nicht geeignet, eine Ausnahmesituation zu begründen. Sie lässt eine heftige jähe Gemütsbewegung und ein Explodieren des Beschwerdeführers nicht als verständlich erscheinen. Eine besonnene Person wäre durch die Beleidigung ("Ich bumse deine Familie") sowie der Äusserung, "ich werde wiederkommen, dann wirst du mich kennenlernen", selbst wenn sie in einem drohenden Ton und vor dem gegebenen Hintergrund erfolgte, nicht in eine solche Gefühlserregung geraten, dass sie nicht mehr in der Lage gewesen wäre, ihr Verhalten zu kontrollieren. An der Entschuldbarkeit einer heftigen Gefühlsbewegung würde es zudem
gebrechen, weil der Beschwerdeführer zumindest mitverantwortlich war für den Ausbruch im Treppenhaus, d.h. für die Eskalation des schwelenden Konflikts, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt. Unabhängig davon, ob er eine Tatbereitschaft kundtat, als er die Waffe einsteckte oder sie nur zum Einschüchtern und Selbstschutz in der Jacke verstaute, spricht dieses Verhalten nicht für ein Handeln in unerwarteter Aufwallung, sondern deutet auf die Vorahnung einer weiteren Auseinandersetzung hin.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach der Gutachter eine heftige Gemütsbewegung bejahe (Beschwerde S. 7 f. unterster Abs.), ist unbehelflich. Dieser hält zwar fest, der Beschwerdeführer habe zur Tatzeit an einer leichten Form einer akuten Belastungsstörung gelitten (vorinstanzliche Akten act. 29/1 S. 57 f. und S. 62). Seinem Handeln sei auch der Charakter einer Kurzschlusshandlung eigen, indem er im Moment der Tat Vernunft und Besinnung umgangen sowie die Verstandeskontrolle ausser Kraft gesetzt habe. Es könne aber nicht von einem Affektdelikt im Sinne der forensischen Psychiatrie gesprochen werden. Darunter werde eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung mit Zeichen der Realitätsverkennung, der Verwirrlichkeit und nachträglichen amnestischen Lücken verstanden. Beim Beschwerdeführer sei das Tatverhalten, der Kurzschluss imponierende Affektdurchbruch, aber in ein realistisches Setting gebettet (S. 59 f.).
Die Vorinstanz verletzt im Ergebnis kein Bundesrecht, wenn sie die Gemütsbewegung als nicht entschuldbar, die seelische Belastung sinngemäss nicht als gross qualifiziert und den Beschwerdeführer der vorsätzlichen Tötung schuldig spricht.

4.
Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer wenden sich gegen die Strafzumessung. Beide rügen eine Verletzung von Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB und von Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz qualifiziere das objektive Tatverschulden beim Tötungsdelikt zutreffend als schwer, da der Beschwerdeführer dem Opfer sechs Mal aus nächster Nähe in den Rücken geschossen habe. Vor diesem Hintergrund erscheine die ausgesprochene Freiheitsstrafe von neun Jahren als deutlich zu tief. Die dem Beschwerdeführer attestierte, leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit bedeute einzig, dass das tatbezogene Verschulden noch als mittelschwer bis schwer zu bewerten sei. Selbst wenn berücksichtigt werde, dass der Verstorbene den Beschwerdeführer und dessen geschäftliche Aktivitäten praktisch vollständig in der Hand gehabt und ihn zunehmend aus dem Geschäft gedrängt habe, erweise sich die ausgefällte Strafe als zu mild. Angesichts des ordentlichen Strafrahmens von Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB müsse die hypothetische Einsatzstrafe bei einem mittelschweren bis schweren tatbezogenen Verschulden - vor der Anwendung des Asperationsprinzips wegen der waffen- und der strassenverkehrsrechtlichen Vergehen - im Bereich zwischen 12 1/2 und 15 Jahren liegen. Auch die Berücksichtigung der strafreduzierenden Täterkomponenten - das Geständnis, die Reue und Kooperation des Beschwerdeführers - lasse die ausgesprochene
Strafe vor dem Hintergrund der übrigen Strafzumessungsgründe nicht plausibel erscheinen. Schliesslich nenne die Vorinstanz nicht, von welcher Einsatzstrafe sie bei der Festlegung der Gesamtstrafe ausgegangen sei. Mangels genügender Begründung sei die ausgefällte Strafe nicht nachvollziehbar (Beschwerde S. 3 ff.).
4.1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz lege mehrere Strafzumessungsfaktoren zu seinen Ungunsten aus oder berücksichtige diese nicht. Sowohl der Tatort, d.h. die kurze Schussdistanz, als auch die Anzahl Schüsse und deren Lage seien zufällig. Zwischen dem Tatentschluss und der Schussabgabe seien nur Sekunden vergangen. Er habe mit geschlossenen Augen geschossen, bis die Waffe ausgeschossen gewesen sei. Die Vorinstanz nehme somit zu Unrecht eine besonders verwerfliche Tatbegehung an. Sie berücksichtige nicht, dass er die Tat im Gegenteil in einem Erregungszustand und während einer akuten Belastungsstörung begangen habe. Sie würdige ferner nicht, dass er davon ausgegangen sei, das Opfer greife ihn an. Des Weiteren verletzte sie in mehrfacher Hinsicht die Begründungspflicht gemäss Art. 50
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StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB. Sie äussere sich weder zur Frage der Intensität seines verbrecherischen Willens noch zum Mass seiner Entscheidungsfreiheit im Moment der Tat. Da aus dem angefochtenen Urteil keine Einsatzstrafe für das Tötungsdelikt hervorgehe, sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz auf die ausgefällte Strafe komme. Zudem lege sie nicht dar, wie sie beim Tötungsdelikt das Verschulden nach Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten
qualifiziere. Insgesamt sei die Freiheitsstrafe von neun auf maximal sechs Jahre zu reduzieren (Beschwerde S. 11-13).

4.2 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Gemäss Art. 50
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StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20 mit Hinweisen).
4.3
4.3.1 Die Vorinstanz qualifiziert das Tatverschulden bei der vorsätzlichen Tötung in objektiver Hinsicht als schwer. Der Beschwerdeführer habe D.________ unvermittelt und aus nächster Nähe mit fünf Schüssen in den Rücken sowie einen in die Beine niedergeschossen. Mit diesem Vorgehen habe er ihm keine Chance gelassen, sich zu wehren oder zu flüchten. Sie erwägt, die Tatörtlichkeit im Treppen- und Eingangsbereich der vom Beschwerdeführer bewohnten Liegenschaft lasse nicht auf eine geplante Tat schliessen (angefochtenes Urteil S. 43 E. 2.2.2), was beinhaltet, dass die kurze Schussdistanz, die Anzahl Schüsse und deren Lage nicht geplant, sondern zufällig waren. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers musste die Vorinstanz nicht auch noch besonders würdigen, dass er mit geschlossenen Augen schoss und den Tatentschluss innert Sekunden umsetzte. Zu Recht bezieht sie die Beleidigung und verbale Drohung durch das Opfer unmittelbar vor dem Tat als strafmindernd mit ein (S. 43 E. 2.2.2). Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Strafzumessung nicht ausdrücklich würdigt, er habe befürchtet, D.________ könne ihn angreifen. Dadurch bringt sie lediglich zum Ausdruck, dass sie dies für die Strafzumessung als
nicht erheblich qualifiziert, was nicht zu beanstanden ist. Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs genügt nicht für die Annahme von Putativnotwehr (Urteil 6P.76/2005 vom 15. November 2005 E. 5.3 mit Hinweis).
4.3.2 Die Vorinstanz erwägt, in subjektiver Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass der Tat ein meist kollegiales Verhältnis vorausgegangen sei. Der Beschwerdeführer habe D.________ mehrmals mit namhaften Geldbeträgen ausgeholfen. Dieser habe ihm im Gegenzug sein Pensionskassenguthaben zur Verwendung in seiner Unternehmung übergeben. Nachdem es Konkurs gegangen sei, habe D.________ dem Beschwerdeführer mit der zusammen mit seinem Sohn gegründeten GmbH zur Seite gestanden. So habe der Beschwerdeführer nach dem Konkurs sein Unternehmen weiterführen können. Dies jedoch zum Preis, dass nur D.________ auf das Bankkonto der GmbH habe zugreifen können, womit dieser ihn und seine geschäftlichen Aktivitäten in der Hand gehabt und ihn zunehmend aus dem Geschäft zu drängen versucht habe. Diese Umstände liessen die persönliche Situation des Beschwerdeführers vor der Tat in einem das Verschulden vermindernden Licht erscheinen. Sein Tatverschulden müsse - auch aufgrund seiner leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit und dem eventualvorsätzlichem Handeln - etwas relativiert werden (S. 43 f. E. 2.2.3). Inwiefern die Vorinstanz darüber hinaus Ausführungen zur Intensität des verbrecherischen Willens des Beschwerdeführers hätte vornehmen müssen, legt
dieser nicht dar und ist nicht ersichtlich.
4.3.3 Die Vorinstanz hält unter Hinweis auf das Gutachten vom 9. Juni 2008 von PD Dr. med. E.________ fest, beim Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Tat eine leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit vorgelegen. Bei gegebener Einsichtsfähigkeit habe er im Zustand der psychiatrisch relevanten, akuten Belastungsreaktion gehandelt. Seine Steuerungsfähigkeit sei reduziert gewesen. Dies stehe im Einklang mit den festgestellten Hintergründen der Tat (angefochtenes Urteil S. 40 E. 1.1). Die leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit sei als Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 19 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
1    War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2    War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3    Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15
4    Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.
StGB zu berücksichtigen (S. 41 E. 1.3). Die Vorinstanz trägt dem beim subjektiven Tatverschulden Rechnung (S. 44 E. 2.2.3). Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, sie habe sich nicht mit dem Mass seiner Entscheidungsfreiheit auseinandergesetzt und würdige nicht, dass er die Tat in einem Erregungszustand und während einer akuten Belastungsstörung begangen habe, sind seine Rügen unbegründet.
4.3.4 Gemäss den weiteren Erwägungen der Vorinstanz weisen die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und sein Vorleben keine Umstände auf, die sich auf die Strafzumessung auswirken. Strafmindernd seien sein Geständnis, seine Kooperation sowie seine echte Reue einzubeziehen (angefochtenes Urteil S. 44 f. E. 2.2.5-2.2.8). Die Vorinstanz kommt zum Schluss, angesichts des Verschuldens des Beschwerdeführers und der massgeblichen Zumessungskriterien erweise sich eine Freiheitsstrafe von neun Jahren als angemessen (S. 45 E. 3).

4.4 Die Vorinstanz würdigt die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und berücksichtigt sämtliche Strafzumessungsfaktoren. Allerdings lässt sich deren Gewichtung nicht nachprüfen. Vorerst ist festzuhalten, dass sie zutreffend von der vorsätzlichen Tötung als dem schwersten vom Beschwerdeführer verübten Delikt ausgeht. Dessen ordentlicher Strafrahmen beträgt fünf bis zwanzig Jahre (Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB). Sie weist sodann zu Recht darauf hin, dass dem Vergehen gegen das Waffengesetz und den Strassenverkehrsdelikten innerhalb des vorliegend nach oben nicht erweiterbaren Strafrahmens (Art. 40
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 40 - 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
1    Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
2    Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.
StGB) straferhöhend Rechnung zu tragen ist (angefochtenes Urteil S. 40 E. 1). Diese weiteren Delikte würden - trotz des jeweils erheblichen Verschuldens - neben der Tötung und aufgrund des Asperationsprinzips nur unwesentlich ins Gewicht fallen (S. 44 E. 2.2.4). Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer betonen zu Recht, dass die Vorinstanz bei der Bildung der Gesamtstrafe keine Einsatzstrafe für das Tötungsdelikt festlegt. Das Gericht ist zwar grundsätzlich nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B 169/2011 vom 8. Juni 2011 E. 1.3; je
mit Hinweisen). Ist indes in Anwendung von Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, lässt sich dieser Vorgang mit der Nennung einer Einsatzstrafe besser nachvollziehen. Dadurch ist feststellbar, in welchem Ausmass die Vorinstanz die Einsatzstrafe infolge Deliktsmehrheit schärft (siehe Urteil 6B 579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.4 mit Hinweisen). Sodann qualifiziert die Vorinstanz beim Tötungsdelikt einzig das objektive Tatverschulden als "schwer", wohingegen sie das Gesamtverschulden nicht ausdrücklich benennt. Dadurch lässt sich nicht vergegenwärtigen, in welchem Umfang sie die wesentlichen Strafzumessungsfaktoren straferhöhend oder -mindernd berücksichtigt. Dementsprechend ist nicht überprüfbar, ob die ausgefällte Strafe im Ergebnis vor Bundesrecht standhält (BGE 127 IV 101 E. 2c S. 105 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit, wie es vorliegend der Fall ist, im Sinne einer nachvollziehbaren Strafzumessung, wie folgt vorzugehen ist: In einem ersten Schritt ist auf Grund der Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Ausmass die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies
insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann gegebenenfalls in einem dritten Schritt auf Grund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7 S. 62 f. mit Hinweisen). Die Vorinstanz qualifiziert weder das Gesamtverschulden noch bestimmt sie die (hypothetische) Strafe.

4.5 Das angefochtene Urteil genügt den Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung gemäss Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB nicht. Die Beschwerden sind deshalb, diejenige des Beschwerdeführer lediglich in diesem Punkt, gutzuheissen. Die Vorinstanz wird die Strafzumessung neu vorzunehmen und nachvollziehbar, d.h. in abschätzbaren Teilschritten, darzulegen haben, weshalb sie eine bestimmte Strafe ausspricht.

5.
5.1 Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist gutzuheissen (Verfahren 6B 626/2011), soweit er die vorinstanzliche Strafzumessung anficht (Urteils-Dispositiv Ziffer 2). Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Das Gesuch ist gutzuheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. Somit sind von ihm keine Gerichtskosten zu erheben.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist im Umfange des Obsiegens eine Entschädigung durch den Kanton Zürich auszurichten. Im Rahmen des Unterliegens hat das Bundesgericht für die Entschädigung an den Anwalt aufzukommen.
Die Beschwerdegegnerinnen 2 haben einen Antrag auf Abweisung der Beschwerde gestellt, im Übrigen aber keine Stellungnahme eingereicht (act. 16). Im Umfange ihres Unterliegens werden sie kostenpflichtig. Im Gegenzug müsste ihnen im Rahmen des Obsiegens eine Entschädigung ausgesprochen werden. Da der Antrag auf Abweisung indessen nicht begründet wird, der Rechtsvertreterin also keine Kosten entstanden sind, rechtfertigt es sich, sowohl auf die Erhebung von Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren als auf die Zusprechung einer Entschädigung zu verzichten.

5.2 Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist gutzuheissen (Verfahren 6B 524/2010), das angefochtene Urteil aufzuheben (Dispositiv-Ziffer 2) und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin ist keine Entschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 6B 524/2010 und 6B 626/2011 werden vereinigt.

2.
2.1 Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird teilweise gutgeheissen (Verfahren 6B 626/2011), im Übrigen wird sie abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.2 Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird gutgeheissen (Verfahren 6B 524/2010).

2.3 Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. April 2010 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5.
5.1 Der Kanton Zürich hat dem Rechtvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Peter Bernhauser, für das Verfahren vor Bundesgericht mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

5.2 Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- ausgerichtet.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_524/2010
Date : 08. Dezember 2011
Published : 26. Dezember 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Vorsätzliche Tötung (Art. 111); Strafzumessung


Legislation register
BGG: 29  42  44  46  66  68  71  80  97  100  105  106
BZP: 24
StGB: 19  40  47  49  50  111  113
BGE-register
107-IV-103 • 108-IV-99 • 113-IA-390 • 118-IV-233 • 119-IV-202 • 126-V-283 • 127-IV-101 • 131-III-384 • 132-IV-102 • 133-II-396 • 134-IV-17 • 134-IV-36 • 135-III-1 • 135-III-337 • 135-IV-130 • 136-IV-55
Weitere Urteile ab 2000
6B_169/2011 • 6B_524/2010 • 6B_579/2008 • 6B_626/2011 • 6P.76/2005 • 6S.94/2000
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • federal court • assessment of punishment • insult • willful homicide • term of imprisonment • behavior • manslaughter • victim • lawyer • autonomy • pressure • weight • intention • judicature without remuneration • cumulative sentence • question • litigation costs • statement of affairs • decision
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AS
AS 2006/1234