Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C 642/2015
Urteil vom 8. November 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Uebersax.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________weg "...", c/o C.________ Immobilien Treuhand AG, Beschwerdegegnerin,
Einwohnergemeinderat Lungern,
Brünigstrasse 66, 6078 Lungern,
Regierungsrat des Kantons Obwalden,
Rathaus, Postfach 1562, 6061 Sarnen.
Gegenstand
nachträgliche Baubewilligung; Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 3. November 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden.
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Schreiben vom 19. August 2013 teilte A.________ dem Einwohnergemeinderat Lungern mit, am Mehrfamilienhaus "...", Parzelle Nr. "..." im Grundbuch Lungern, am B.________weg "...", seien ohne Bewilligung und ohne ihre Einwilligung als Stockwerkeigentümerin bauliche Massnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum vorgenommen worden. Zudem habe sie in ihrer Wohnung Risse entdeckt, die sie auf diese baulichen Vorgänge zurückführe. Sie beantragte einen Augenschein, den Rückbau der vorgenommenen Massnahmen sowie die Einreichung einer Strafanzeige gegen die fehlbaren Stockwerkeigentümer durch die Gemeindebehörden.
Bei einer Aussprache von Gemeindevertretern mit den Stockwerkeigentümern am 22. November 2013, an der A.________ nicht teilnahm, wurde entschieden, dass zwei Parteien nachträglich ein Baugesuch für den Einbau eines Kamins bzw. einer Lüftung einreichen würden. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 stellte die Vorsteherin des Baudepartements A.________ die entsprechende Aktennotiz zu, teilte ihr mit, der Gemeinderat sei nicht befugt, die verlangten Verfügungen zu treffen, und verwies sie im Übrigen auf den Zivilweg.
Mit Beschluss vom 17. Februar 2014 nahm der Einwohnergemeinderat Lungern ein weiteres Schreiben von A.________ vom 12. Dezember 2013 als Aufsichtsbeschwerde gegen die kommunale Baukommission entgegen, trat darauf aber nicht ein.
A.b. Am 21. Februar 2014 stellte die Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________weg "...", vertreten durch ihre Verwaltung, die von C.________ Immobilien Treuhand AG, ein Gesuch um nachträgliche Baubewilligung für den Einbau der Lüftung sowie die Erstellung eines Kamins. Dagegen erhob A.________ am 24. März 2014 Einsprache. Mit je separaten Beschlüssen vom 12. Mai 2015 erteilte der Einwohnergemeinderat Lungern einerseits die nachträgliche Baubewilligung und wies andererseits die Einsprache von A.________ ab.
A.c. Mit Entscheid vom 11. November 2014 wies der Regierungsrat des Kantons Obwalden eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde ab.
B.
A.________ führte dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden. Nebst diversen prozessualen Rügen machte sie im Wesentlichen geltend, nie ihre Zustimmung zum Bauvorhaben erteilt zu haben, weshalb die Baubewilligung zu verweigern sei. Am 3. November 2015 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab und bestätigte den bei ihm angefochtenen Beschluss des Regierungsrates.
C.
C.a. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. Dezember 2015 an das Bundesgericht beantragt A.________, (damals noch) vertreten durch Advokat René Brigger, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 3. November 2015, den Beschluss des Regierungsrates des Kantons Obwalden vom 11. November 2014 sowie den Einspracheentscheid des Einwohnergemeinderats Lungern vom 12. Mai 2014 aufzuheben.
Zur Begründung wird im Wesentlichen die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts, ein Verstoss gegen Art. 22
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SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |
|
1 | Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |
2 | Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass: |
a | die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und |
b | das Land erschlossen ist. |
3 | Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
|
1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
C.b. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________weg "...", vertreten durch ihre Verwaltung, stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auf entsprechende Aufforderung des Bundesgerichts hin reichte die Verwaltung eine Vollmacht der Stockwerkeigentümer nach.
Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement für den Regierungsrat sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Der Einwohnergemeinderat Lungern hält ohne weitere Ausführungen an seinen früher geäusserten Standpunkten fest.
C.c. A.________ sowie die Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________weg "..." äusserten sich nochmals zur Sache. Der Einwohnergemeinderat Lungern sowie der Regierungsrat des Kantons Obwalden verzichteten auf weitere Stellungnahmen. Das Verwaltungsgericht liess sich innert Frist nicht mehr vernehmen.
C.d. Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 teilte Advokat René Brigger dem Bundesgericht mit, dass sein Mandat mit A.________ in der vorliegenden Streitsache per sofort beendet sei.
Erwägungen:
1.
1.1. Gemäss Art. 82 lit. a
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
1.2. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen beschwerdefähigen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
1.3. Die Beschwerdeführerin war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als betroffene Stockwerkeigentümerin sowie direkte Adressatin des angefochtenen Entscheids gemäss Art. 89 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
1.4. Die Vertretungsbefugnis der Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft für dieselbe als private Beschwerdegegnerin ist durch die dem Bundesgericht nachgereichte Vollmacht belegt. Diese Vollmacht wurde durch alle Parteien des Stockwerkeigentums mit Ausnahme der Beschwerdeführerin unterzeichnet, deren Unterschrift allerdings auch nicht erforderlich ist (vgl. Art. 712m
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 712m - 1 Ausser den in andern Bestimmungen genannten hat die Versammlung der Stockwerkeigentümer insbesondere die folgenden Befugnisse: |
|
1 | Ausser den in andern Bestimmungen genannten hat die Versammlung der Stockwerkeigentümer insbesondere die folgenden Befugnisse: |
1 | in allen Verwaltungsangelegenheiten, die nicht dem Verwalter zustehen, zu entscheiden; |
2 | den Verwalter zu bestellen und die Aufsicht über dessen Tätigkeit zu führen; |
3 | einen Ausschuss oder einen Abgeordneten zu wählen, dem sie Verwaltungsangelegenheiten übertragen kann, wie namentlich die Aufgabe, dem Verwalter beratend zur Seite zu stehen, dessen Geschäftsführung zu prüfen und der Versammlung darüber Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen; |
4 | jährlich den Kostenvoranschlag, die Rechnung und die Verteilung der Kosten unter den Eigentümern zu genehmigen; |
5 | über die Schaffung eines Erneuerungsfonds für Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten zu befinden; |
6 | das Gebäude gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern und die üblichen Haftpflichtversicherungen abzuschliessen, ferner den Stockwerkeigentümer, der seine Räume mit ausserordentlichen Aufwendungen baulich ausgestaltet hat, zur Leistung eines zusätzlichen Prämienanteils zu verpflichten, wenn er nicht eine Zusatzversicherung auf eigene Rechnung abschliesst. |
2 | Soweit das Gesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, finden auf die Versammlung der Stockwerkeigentümer und auf den Ausschuss die Vorschriften über die Organe des Vereins und über die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen Anwendung. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 68 - Jedes Mitglied ist von Gesetzes wegen vom Stimmrechte ausgeschlossen bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Vereine anderseits. |
1.5. Nach Art. 105 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
1.6. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann, von hier nicht interessierenden weiteren Möglichkeiten abgesehen, nur die Verletzung von Bundesrecht und von kantonalem Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
1.7. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und damit verbunden eine Rechtsverweigerung bzw. eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
2.2. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt bzw. diese nicht behandelt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9; 134 I 229 E. 2.3 S. 232; vgl. auch BGE 136 II 177 E. 2.1).
2.3. Die Vorinstanzen gingen offenbar davon aus, Verfahrensgegenstand bildeten einzig die beiden Bauvorhaben, für die ein Verfahren um nachträgliche Baubewilligung eingeleitet worden war. Am deutlichsten geht dies aus der Vernehmlassung des Regierungsrates an das Bundesgericht hervor. Darin wird die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass es ihr frei stehe, eine Feststellungsverfügung der Baubewilligungsbehörde zu verlangen und gegebenenfalls daran anschliessend den Rechtsmittelweg zu beschreiten, falls sie auch die beiden anderen baulichen Massnahmen als baubewilligungspflichtig erachte. Entscheidend ist mithin, ob das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgehen durfte, dass auch bei ihm lediglich die beiden Projekte, für die ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren lief, das Streitobjekt bildeten, oder ob es verpflichtet gewesen wäre, darüber hinaus zu prüfen, ob die unteren Instanzen sich gegenüber der Beschwerdeführerin auch zu den beiden weiteren Bauvorhaben hätten äussern bzw. im Rahmen des Einspracheverfahrens formell darüber hätten entscheiden müssen.
2.4. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 5 Abs. 1 lit. c
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25a - 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie: |
|
1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie: |
a | widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft; |
b | die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt; |
c | die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt. |
2 | Die Behörde entscheidet durch Verfügung. |
2.5. So oder so prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung von kantonalem Recht nur auf Willkür hin (vgl. vorne E. 1.5). Gemäss der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Entscheid willkürlich gemäss Art. 9
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2.6. Die Vorinstanz hielt in E. 2.1 des angefochtenen Entscheids fest, grundsätzlich halte sich im Verwaltungsbeschwerdeverfahren die Rechtsmittelinstanz an die Sachverhaltsfeststellungen ihrer Vorinstanz; die Beschwerdeführerin führe nicht konkret aus, inwiefern der Regierungsrat den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe. Damit weist das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin eine entsprechende Substantiierungspflicht zu. Das Verwaltungsgericht führt dies zwar erst in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht mit ausdrücklichem Hinweis auf die entsprechende "Rügeobliegenheit" näher aus; die entsprechende Passage im angefochtenen Entscheid ist aber ohne weiteres in diesem Sinne verständlich. Zwar durfte das Verwaltungsgericht als erste gerichtliche Instanz im vorliegenden Zusammenhang seine Zuständigkeit nicht durch übertriebene prozessuale Anforderungen in unzulässiger Weise beschränken. Die Beschwerdeführerin legt aber nicht dar, dass bzw. inwiefern die vom Verwaltungsgericht verfolgte Rechtsprechung gemessen am anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht unhaltbar und damit willkürlich wäre bzw. zu einer unzulässigen Kompetenzbeschränkung führen würde, die auf eine Rechtsverweigerung hinausliefe. Eine solche Folgerung ist für
das Bundesgericht auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Es ist demnach im bundesgerichtlichen Verfahren von der entsprechenden prozessualen Rechtslage für den vorinstanzlichen Prozess auszugehen (vgl. vorne E. 1.6).
2.7. In ihrer Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht verwendete die Beschwerdeführerin zwar wiederholt den Begriff der Rechtsverweigerung. Ihre Ausführungen waren aber nur schwer verständlich. Ein klarer Hinweis auf die zwei angeblich zu Unrecht nicht behandelten Bauvorhaben der anderen Stockwerkeigentümer findet sich in der Beschwerdeschrift nicht. Worin die behauptete Rechtsverweigerung hätte liegen sollen, wird wohl nunmehr aus der Beschwerdeschrift an das Bundesgericht erkennbar, war jedoch aufgrund der beim Verwaltungsgericht eingereichten Rechtsschrift nicht ersichtlich. Dieses durfte daher von einer insofern unklaren und ungenügenden Beschwerdebegründung ausgehen, ohne dadurch den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder der Beschwerdeführerin das Recht verweigert bzw. gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen zu haben. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdeschrift vor dem Verwaltungsgericht selbst verfasst hatte. Erstens hatte sie damals angegeben, anwaltlich vertreten zu sein, und zweitens ist es auch einem Laien zumutbar, in kurzen Worten darzulegen, worin eine behauptete Rechtsverweigerung liegen soll. Das wäre im Übrigen insbesondere hier mit dem Hinweis auf die
zwei angeblich nicht behandelten Bauvorhaben relativ einfach möglich gewesen.
3.
3.1. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Art. 22
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SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |
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1 | Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |
2 | Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass: |
a | die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und |
b | das Land erschlossen ist. |
3 | Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
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1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
3.2. Nach Art. 22
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SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |
|
1 | Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |
2 | Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass: |
a | die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und |
b | das Land erschlossen ist. |
3 | Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. |
3.3. Gemäss Art. 57 Abs. 1 des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 des Kantons Obwalden (BauG) regelt der Kantonsrat das Baubewilligungsverfahren durch Verordnung. Nach Art. 27 der Verordnung vom 7. Juli 1994 zum Baugesetz des Kantons Obwalden (VBauG) ist vor Baubeginn ein vom Gesuchsteller, Projektverfasser und Grundeigentümer unterschriebenes Baugesuch auf amtlichem Formular in der vorgeschriebenen Anzahl einzureichen. Art. 58 Abs. 1 und 2 BauG regeln das Verfahren der nachträglichen Baubewilligung bei einer unrechtmässig erstellten Baute. Zweck dieses Verfahrens ist, die ohne Bewilligung erstellte Baute daraufhin zu prüfen, ob sie die materiellen Voraussetzungen des Baurechts erfüllt. Nach Art. 58 Abs. 3 BauG ist die Entfernung oder Änderung der rechtswidrig ausgeführten Baute zu verfügen, wenn der rechtmässige Zustand nicht wiederhergestellt oder das nachträgliche Baugesuch nicht bewilligt werden kann. Diese Bestimmung entspricht dem Charakter einer Bau- als Polizeibewilligung und ist Ausdruck des Grundsatzes, wonach eine Wiederherstellungsverfügung bei einer Baute, die ohne Baubewilligung errichtet wurde, die materiellen Voraussetzungen einer solchen aber erfüllt, unverhältnismässig wäre, und entspricht mithin den allgemeinen
rechtsstaatlichen Anforderungen des Verfassungsrechts (vgl. Art. 5 Abs. 2
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
3.4. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die beiden strittigen Baumassnahmen entsprächen nicht dem materiellen Baurecht. Sie rügt dazu jedoch erstens, das Gesuch sei durch die Stockwerkeigentümerverwaltung eingereicht worden, die dafür aber eine entsprechende Vollmacht der Stockwerkeigentümergemeinschaft benötigt hätte, weil die Umbauten die gemeinschaftlichen Teile des Stockwerkeigentums betroffen hätten, ohne dass eine solche Vollmacht vorliege. Zweitens habe die Beschwerdeführerin selbst als Eigentümerin einer Stockwerkeinheit die Zustimmung zu den baulichen Massnahmen nicht erteilt.
3.5. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf ein Stockwerkeigentümer für die Einreichung eines Baugesuchs auf dem im gemeinschaftlichen Eigentum aller Stockwerkeigentümer stehenden Boden der Liegenschaft grundsätzlich der schriftlichen, zumindest mehrheitlichen Zustimmung der übrigen Stockwerkeigentümer bzw. eines Zustimmungsbeschlusses der Versammlung der Stockwerkeigentümer (vgl. das von der Beschwerdeführerin angerufene Urteil des Bundesgerichts 1C 116/2013 vom 11. Oktober 2013). Diese Rechtsprechung bezieht sich allerdings auf das ordentliche Baubewilligungsverfahren und kann nicht unbesehen auf das nachträgliche übernommen werden. Im ersten Fall lässt sich in der Regel die privatrechtliche Bauberechtigung in einem entsprechenden Zivilprozess klären, bevor die Baute erstellt wird. Diese Regel kann aber schon deshalb nicht absolut gelten, weil es für nötige dringliche Massnahmen eine Ausnahmemöglichkeit geben muss. Zu dieser Ausnahmekonstellation besteht beim hier massgeblichen zweiten Fall, in dem die Baute im Zeitpunkt des Baubewilligungsverfahrens schon errichtet ist, eine gewisse Analogie. Eine Bereinigung der privatrechtlichen Verhältnisse vor der Durchführung der baulichen Massnahmen ist ausgeschlossen. Hinzu
kommt, dass die erforderlichen Mehrheitsverhältnisse unterschiedlich ausfallen können, je nach dem, ob es sich um eine notwendige, nützliche oder lediglich der Verschönerung dienende Baute handelt (Art. 712m
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 712m - 1 Ausser den in andern Bestimmungen genannten hat die Versammlung der Stockwerkeigentümer insbesondere die folgenden Befugnisse: |
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1 | Ausser den in andern Bestimmungen genannten hat die Versammlung der Stockwerkeigentümer insbesondere die folgenden Befugnisse: |
1 | in allen Verwaltungsangelegenheiten, die nicht dem Verwalter zustehen, zu entscheiden; |
2 | den Verwalter zu bestellen und die Aufsicht über dessen Tätigkeit zu führen; |
3 | einen Ausschuss oder einen Abgeordneten zu wählen, dem sie Verwaltungsangelegenheiten übertragen kann, wie namentlich die Aufgabe, dem Verwalter beratend zur Seite zu stehen, dessen Geschäftsführung zu prüfen und der Versammlung darüber Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen; |
4 | jährlich den Kostenvoranschlag, die Rechnung und die Verteilung der Kosten unter den Eigentümern zu genehmigen; |
5 | über die Schaffung eines Erneuerungsfonds für Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten zu befinden; |
6 | das Gebäude gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern und die üblichen Haftpflichtversicherungen abzuschliessen, ferner den Stockwerkeigentümer, der seine Räume mit ausserordentlichen Aufwendungen baulich ausgestaltet hat, zur Leistung eines zusätzlichen Prämienanteils zu verpflichten, wenn er nicht eine Zusatzversicherung auf eigene Rechnung abschliesst. |
2 | Soweit das Gesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, finden auf die Versammlung der Stockwerkeigentümer und auf den Ausschuss die Vorschriften über die Organe des Vereins und über die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen Anwendung. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 647c - Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten, die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache nötig sind, können mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer ausgeführt werden, soweit sie nicht als gewöhnliche Verwaltungshandlungen von jedem einzelnen vorgenommen werden dürfen. |
3.6. Analoges gilt für die Frage, ob die Stockwerkeigentümerverwaltung als Baugesuchstellerin über die erforderliche Vollmacht der Stockwerkeigentümergemeinschaft verfügte. Wie viele Parteien die Vollmacht zu erteilen haben, hängt vom Zivilrecht und dabei vom Charakter der strittigen Baute ab, der im vorliegenden Fall bisher nicht definitiv geklärt erscheint. Immerhin fand am 22. November 2013 eine Aussprache von Gemeindevertretern mit den Stockwerkeigentümern statt, an der kein Widerstand gegen die fraglichen baulichen Massnahmen geäussert wurde; allerdings nahmen nicht alle Parteien, namentlich nicht die Beschwerdeführerin, an dieser Aussprache teil. Die Mehrheit der Parteien war aber anwesend. Für die kommunalen und kantonalen Behörden war damit erkennbar, dass die fraglichen baulichen Massnahmen von einer Mehrheit der Parteien der Stockwerkeigentümergemeinschaft getragen wurden. Die Baubewilligungsbehörde durfte daher davon ausgehen, dass das erforderliche Quorum an zustimmenden Stockwerkeigentümern nicht offensichtlich verfehlt wurde. Spätestens seit dem Eingang der von allen anderen Parteien als der Beschwerdeführerin unterzeichneten Vollmacht im bundesgerichtlichen Verfahren an die Verwaltung der
Stockwerkeigentümergemeinschaft ist im Übrigen erstellt, dass die baulichen Massnahmen von allen Parteien mit Ausnahme der Beschwerdeführerin unterstützt werden. Eine Vollmacht kann grundsätzlich auch nachträglich erteilt werden. Unter den gegebenen Umständen ist es daher nicht zu beanstanden, dass den strittigen nachträglichen Baugesuchen stattgegeben wurde. Ob die anderen Stockwerkeigentümer befugt waren, die baulichen Massnahmen ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin vorzunehmen oder ob diese Zustimmung im Gegenteil zusätzlich erforderlich wäre, braucht nicht im Baubewilligungsverfahren geklärt zu werden, sondern diese Frage durfte von den Vorinstanzen ohne Rechtsverletzung auf den Zivilweg verwiesen werden.
3.7. Demnach verstösst der angefochtene Entscheid nicht gegen das Raumplanungsrecht des Bundes, ist nicht willkürlich und greift nicht in unzulässiger Weise in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin ein. Er verletzt mithin Bundesrecht nicht, insbesondere auch nicht die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführerin.
4.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (zum teilweisen Nichteintreten vgl. E. 1.2).
Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200224. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Einwohnergemeinderat Lungern, dem Regierungsrat des Kantons Obwalden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. November 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Uebersax