Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C 648/2023
Urteil vom 8. Oktober 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Haag, Müller, Merz,
Gerichtsschreiberin Dillier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Gandi Calan,
gegen
Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen,
Politische Gemeinde U.________, vertreten durch den Gemeinderat,
Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Bürgerrechtsfeststellung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 24. Oktober 2023 (B 2023/65).
Sachverhalt:
A.
Der 1915 in V.________ als Bürger von U.________ SG geborene B.________ wanderte nach Argentinien aus. Dort wurde 1944 sein Sohn C.________ geboren. Dieser heiratete 1972 die argentinische Staatsangehörige A.________ (geb. 1949) und lebte mit ihr bis zu seinem Tod im Jahr 2001 in Argentinien. Aus dieser Ehe ging die Tochter D.________ (geb. 1980) hervor, die mit Entscheid vom 23. Januar 2020 in der Schweiz erleichtert wiedereingebürgert wurde.
A.________ ersuchte am 10. bzw. 14. Juli 2022 beim Amt für Gemeinden und Bürgerrecht des Kantons St. Gallen sinngemäss um Feststellung ihres Schweizer Bürgerrechts (Heimatort U.________). Am 30. November 2022 teilte der Chef konsularischer Dienstleistungen an der Schweizerischen Botschaft in Argentinien dem Amt für Gemeinden und Bürgerrecht mit, dass weder C.________ noch A.________ bei der Botschaft angemeldet gewesen seien. Nachdem A.________ das rechtliche Gehör gewährt wurde, stellte das Departement des Innern des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 14. März 2023 fest, diese sei nicht Bürgerin von U.________ und damit auch nicht Schweizer Bürgerin.
B.
Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 24. Oktober 2023 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. November 2023 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2023 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie Bürgerin von U.________ und damit Schweizer Bürgerin sei. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Das Departement des Innern und das Verwaltungsgericht verzichten auf eine Stellungnahme. Die politische Gemeinde U.________ und das Staatssekretariat für Migration (SEM) wurden zur Vernehmlassung eingeladen, haben sich aber nicht vernehmen lassen.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid im Bereich des Bürgerrechts. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 43 - 1 Wenn fraglich ist, ob eine Person das Schweizer Bürgerrecht besitzt, so entscheidet, auf Antrag oder von Amtes wegen, die Behörde des Kantons, dessen Bürgerrecht mit in Frage steht. |
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1 | Wenn fraglich ist, ob eine Person das Schweizer Bürgerrecht besitzt, so entscheidet, auf Antrag oder von Amtes wegen, die Behörde des Kantons, dessen Bürgerrecht mit in Frage steht. |
2 | Antragsberechtigt ist auch das SEM. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
2.
In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der Eheschliessung mit C.________ im Jahr 1972 das Schweizer Bürgerrecht erworben hatte (vgl. E. 3 hiernach), um in einem zweiten Schritt auf die Frage einzugehen, ob sie dieses mit der späteren Verwirkung des Schweizer Bürgerrechts ihres Ehegatten wieder verloren hat (vgl. E. 4 hiernach).
3.
3.1. Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts von Gesetzes wegen richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht (vgl. Übergangsbestimmungen von Art. 50 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 50 Nichtrückwirkung - 1 Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. |
|
1 | Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. |
2 | Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche werden bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt. |
3.2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, erwarb der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin C.________ infolge Abstammung bei seiner Geburt im Jahr 1944 das Schweizer Bürgerrecht, da sein Vater ein in der Schweiz geborener Schweizer Bürger war (vgl. Botschaft vom 9. August 1951 zum Entwurf zu einem Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts [nachfolgend: Botschaft aBüG 1951], BBl 1951 II 669 S. 690 mit Hinweisen auf die vor dem Erlass des aBüG massgebenden Rechtsgrundlagen [aArt. 270
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 270 - 1 Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben. |
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1 | Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben. |
2 | Die Eltern können innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam verlangen, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils trägt. |
3 | Tragen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 324 - 1 Ist die sorgfältige Verwaltung nicht hinreichend gewährleistet, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens. |
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1 | Ist die sorgfältige Verwaltung nicht hinreichend gewährleistet, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens. |
2 | Sie kann namentlich Weisungen für die Verwaltung erteilen und, wenn die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung nicht ausreichen, die Hinterlegung oder Sicherheitsleistung anordnen. |
3 | Auf das Verfahren und die Zuständigkeit finden die Bestimmungen über den Kindesschutz entsprechende Anwendung. |
Art. 10 Abs. 1 aBüG (in der bis zum 30. Juni 1985 geltenden Fassung; AS 1985 420 ff.) sah vor, dass das im Ausland geborene Kind eines ebenfalls im Ausland geborenen Schweizerbürgers, das noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, das Schweizerbürgerrecht mit Vollendung des 22. Lebensjahres verwirkt, wenn es nicht bis dahin einer schweizerischen Behörde im Aus- oder Inland gemeldet worden ist oder sich selber gemeldet hat oder schriftlich erklärt, das Schweizerbürgerrecht behalten zu wollen. Die Vorinstanz erwägt in der Folge zu Recht, dass C.________ als in erster Generation im Ausland geborenes Kind nicht unter diese Verwirkungsregelung fiel. Die in der ersten Auslandschweizergeneration im Ausland geborenen Personen behielten das Schweizer Bürgerrecht ohne jede Meldung (vgl. Botschaft vom 18. April 1984 zur Änderung des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts betreffend das Bürgerrecht der Kinder eines schweizerischen Elternteils [nachfolgend: Botschaft Teilrevision 1984], BBl 1984 II 211 Ziff. 292 S. 225). Es ist daher unerheblich, ob die Geburt von C.________ einer schweizerischen Behörde im Inland oder Ausland gemeldet oder er als Schweizer Bürger in einem schweizerischen Zivilstandsregister
eingetragen gewesen ist. Er verfügte - entgegen dem Departement des Innern (vgl. dazu E. 3.4 hiernach) - im Zeitpunkt der Eheschliessung (1972) weiterhin über das Schweizer Bürgerrecht. Die Beschwerdeführerin wiederum erwarb dieses aufgrund der damaligen Rechtslage durch Heirat (Art. 3 Abs. 1 aBüG; aufgehoben per 1. Januar 1992; AS 1991 1034 ff.).
3.3. Auf den 1. Juli 1985 wurde Art. 10 Abs. 1 aBüG abgeändert (AS 1985 420 ff.) und die Verwirkungsregelung auf die erste im Ausland geborene Generation ausgedehnt. Ziel der Revision war es, Kinder verheirateter Schweizerinnen mit denjenigen verheirateter Schweizer beim Erwerb des Schweizerbürgerrechts gleichzustellen (BGE 114 Ib 257 E. 2). Als Übergangsbestimmung war in Art. 57 Abs. 9 aBüG vorgesehen, dass das im Ausland geborene Kind, dessen Vater oder Mutter in der Schweiz geboren ist und das bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1984 über die Änderung des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts mehr als 22 Jahre alt ist oder innert dreier Jahre das 22. Lebensjahr vollendet und für das die Voraussetzungen von Art. 10 aBüG erfüllt sind, das Schweizer Bürgerrecht verliert, wenn es nicht innert dreier Jahre seit der Gesetzesänderung die dort vorgesehene Meldung oder Erklärung abgibt. Von der Vorinstanz wird verbindlich und insoweit unbestritten festgestellt, aus den Akten gehe hervor, dass C.________ seinerzeit keine Handlung vorgenommen habe, die eine Verwirkung seines Schweizer Bürgerrechts verhindert hätte. Er verwirkte das Schweizer Bürgerrecht somit am 1. Juli 1988.
3.4. Das Departement des Innern vertrat zwar auch die Auffassung, C.________ habe sein Schweizer Bürgerrecht gestützt auf Art. 10 Abs. 1 aBüG (in der seit dem 1. Juli 1985 geltenden Fassung) mangels Meldung bei einer schweizerischen Behörde per 1. Juli 1988 verwirkt. Sodann habe er nie um Vornahme von Registereintragungen oder um eine Wiedereinbürgerung ersucht. Es schliesst daraus jedoch zu Unrecht, er sei aufgrund der endgültigen Verwirkung gar nie Schweizer Bürger gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin das Schweizer Bürgerrecht folglich nicht durch Heirat habe erwerben können.
Die Sichtweise des kantonalen Departements läuft im Wesentlichen auf eine rückwirkende Wirkung (ex tunc) des Verlusts des Schweizer Bürgerrechts gemäss Art. 10 Abs. 1 aBüG hinaus. Die Vorinstanz hat sich zu einer solchen ex tunc-Wirkung der Verwirkung, d.h. rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt, nicht explizit geäussert, aber eine solche in Bezug auf C.________ implizit verneint und eine ex tunc-Wirkung in Bezug auf seine Ehefrau (rückwirkend auf den Zeitpunkt der Heirat) offengelassen (vgl. E. 4.5 hiernach). Wie es sich vorliegend verhält, braucht mit Blick auf die erhobenen Rügen und den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht näher geprüft zu werden.
4.
Hat die Beschwerdeführerin das Schweizer Bürgerrecht zunächst durch Heirat erlangt, ist weiter auf die streitige Frage einzugehen, ob sie dieses sodann wieder verloren hat. Zu prüfen ist, welchen Einfluss die Verwirkung des Schweizer Bürgerrechts von C.________ auf das Schweizer Bürgerrecht der Beschwerdeführerin hatte.
4.1. Das aBüG enthält keine ausdrückliche Regelung zur Frage, welche Folgen eine Verwirkung gemäss Art. 10 Abs. 1 aBüG auf das durch Heirat erworbene Schweizer Bürgerrecht einer ausländischen Ehegattin zeitigte. Das aktuelle Bürgerrechtsgesetz musste sich zu dieser Frage nicht äussern (vgl. Art. 7 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 7 Verlust bei Geburt im Ausland - 1 Das im Ausland geborene Kind eines schweizerischen Elternteils, das noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, verwirkt das Schweizer Bürgerrecht mit der Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn es nicht bis dahin einer schweizerischen Behörde im Ausland oder Inland gemeldet worden ist oder sich selber gemeldet hat oder schriftlich erklärt, das Schweizer Bürgerrecht beibehalten zu wollen. |
|
1 | Das im Ausland geborene Kind eines schweizerischen Elternteils, das noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, verwirkt das Schweizer Bürgerrecht mit der Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn es nicht bis dahin einer schweizerischen Behörde im Ausland oder Inland gemeldet worden ist oder sich selber gemeldet hat oder schriftlich erklärt, das Schweizer Bürgerrecht beibehalten zu wollen. |
2 | Verwirkt das Kind das Schweizer Bürgerrecht nach Absatz 1, so verwirken es auch seine Kinder. |
3 | Als Meldung im Sinne von Absatz 1 genügt namentlich jede Mitteilung von Eltern, Verwandten oder Bekannten im Hinblick auf die Eintragung in die heimatlichen Register, auf die Immatrikulation oder die Ausstellung von Ausweisschriften. |
4 | Wer gegen seinen Willen die Meldung oder Erklärung nach Absatz 1 nicht rechtzeitig abgeben konnte, kann sie gültig noch innerhalb eines Jahres nach Wegfall des Hinderungsgrundes abgeben. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 7 Verlust bei Geburt im Ausland - 1 Das im Ausland geborene Kind eines schweizerischen Elternteils, das noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, verwirkt das Schweizer Bürgerrecht mit der Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn es nicht bis dahin einer schweizerischen Behörde im Ausland oder Inland gemeldet worden ist oder sich selber gemeldet hat oder schriftlich erklärt, das Schweizer Bürgerrecht beibehalten zu wollen. |
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1 | Das im Ausland geborene Kind eines schweizerischen Elternteils, das noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, verwirkt das Schweizer Bürgerrecht mit der Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn es nicht bis dahin einer schweizerischen Behörde im Ausland oder Inland gemeldet worden ist oder sich selber gemeldet hat oder schriftlich erklärt, das Schweizer Bürgerrecht beibehalten zu wollen. |
2 | Verwirkt das Kind das Schweizer Bürgerrecht nach Absatz 1, so verwirken es auch seine Kinder. |
3 | Als Meldung im Sinne von Absatz 1 genügt namentlich jede Mitteilung von Eltern, Verwandten oder Bekannten im Hinblick auf die Eintragung in die heimatlichen Register, auf die Immatrikulation oder die Ausstellung von Ausweisschriften. |
4 | Wer gegen seinen Willen die Meldung oder Erklärung nach Absatz 1 nicht rechtzeitig abgeben konnte, kann sie gültig noch innerhalb eines Jahres nach Wegfall des Hinderungsgrundes abgeben. |
4.2. Die Vorinstanz zieht den am 1. Juli 1985 in Kraft getretenen Art. 10 Abs. 2 aBüG lückenfüllend auf den durch Heirat abgeleiteten Bürgerrechtserwerb heran. Sie begründet dies einerseits mit dem Abstammungsprinzip, das nach wie vor den wichtigsten Erwerbsgrund des Bürgerrechts darstelle. Der hier interessierende Erwerbsgrund der Heirat habe seit jeher einen vergleichsweise untergeordneten Stellenwert gehabt, was sich auch darin zeige, dass dieser im Zuge der beiden Gesetzesrevisionen der 1980er Jahre abgeschafft worden sei. Aus den Materialien ergäben sich keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber ausländische Frauen, die durch Heirat mit einem Schweizer Bürger das Bürgerrecht erworben hätten, im Verhältnis zu Kindern eines Schweizer Bürgers bei der Verwirkungsfolge zu bevorzugen beabsichtigt habe. Damit sei ein qualifiziertes Schweigen zu verneinen. Für eine analoge Anwendung von Art. 10 Abs. 2 aBüG spreche andererseits der vom Gesetzgeber bei der Ausdehnung der Verwirkungsfolge auf die Kinder zum Ausdruck gebrachte Grundsatz, dass Bürgerrechtserwerbende das bürgerrechtliche Schicksal derjenigen Person teilten, deretwegen sie das Schweizer Bürgerrecht erhalten hätten. Es seien keine überzeugenden Gründe ersichtlich, dass
dieser Grundsatz nicht auch auf ein durch Heirat abgeleitetes Schweizer Bürgerrecht Anwendung finden sollte. Schliesslich sei der Gedanke der Einheitlichkeit des Bürgerrechts für den Gesetzgeber schon bei Erlass des aBüG wegleitend gewesen und zwar nicht nur in Bezug auf den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, sondern auch hinsichtlich der Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht.
4.3. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die für die Nachkommen geltende Verwirkungsregelung in Art. 10 Abs. 2 aBüG dürfe nicht auf die Ehegatten ausgedehnt werden. Die vorinstanzliche Begründung mit dem Abstammungsprinzip und der Einheitlichkeit des Bürgerrechts, um eine Lückenfüllung durch Analogie herzuleiten, sei nicht rechtens. Es sei zwar richtig, dass die Materialien zur Revision der am 1. Juli 1985 in Kraft getretenen Fassung des Bundesgesetzes über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts keine Hinweise darauf ergäben, dass der Gesetzgeber ausländische Frauen von Schweizer Bürgern gegenüber dessen Kindern zu bevorzugen beabsichtigt habe. Dies bedeute aber keineswegs, dass vorliegend hinsichtlich der konkreten Rechtsfrage kein qualifiziertes Schweigen vorliege. Mangels ausdrücklicher Regelung der Verwirkungsfolgen für das durch Eheschliessung erworbene Schweizer Bürgerrecht einer ausländischen Ehegattin habe die Beschwerdeführerin somit ihr Schweizer Bürgerrecht nie verloren. Es liege keine echte Lücke vor, die vom Gericht geschlossen werden könne. Vielmehr handle es sich hier um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers bzw. eine allenfalls vom Gesetzgeber zu füllende "rechtspolitische Lücke".
4.4. Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend - im negativen Sinn - mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung. Eine Gesetzeslücke, die vom Gericht zu füllen ist, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt eine Vorschrift entnommen werden kann. Von einer unechten oder rechtspolitischen Lücke ist demgegenüber die Rede, wenn dem Gesetz zwar eine Antwort, aber keine befriedigende zu entnehmen ist. Echte Lücken zu füllen, ist dem Gericht aufgegeben, unechte zu korrigieren, ist ihm nach traditioneller Auffassung grundsätzlich verwehrt (zum Ganzen: BGE 149 IV 376 E. 6.6; 146 III 426 E. 3.1; je mit Hinweisen).
Ob eine zu füllende Lücke oder ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Ist ein lückenhaftes Gesetz zu ergänzen, gelten als Massstab die dem Gesetz selbst zugrunde liegenden Zielsetzungen und Werte. Lücken können oftmals auf dem Weg der Analogie geschlossen werden (BGE 146 III 426 E. 3.1; 144 IV 97 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Umgekehrt ist Voraussetzung für die analoge Anwendung eines Rechtssatzes, dass zunächst das Vorliegen einer Lücke im Gesetz festgestellt wird (zum Ganzen: BGE 149 IV 376 E. 6.6; 146 III 426 E. 3.1; je mit Hinweisen).
4.4.1. Wie bereits erwähnt (E. 4.1 hiervor), lässt sich Art. 10 aBüG und auch sonst dem (alten wie auch dem neuen) Bürgerrechtsgesetz keine Regelung zu den Folgen einer Verwirkung auf das durch Heirat erworbene Schweizer Bürgerrecht entnehmen. Auch die Materialien äussern sich nicht zu dieser Frage.
4.4.2. In der früheren Lehre bestanden unterschiedliche Auffassungen zur Frage, welche Folgen der Verlust des Bürgerrechts durch Verwirkung nach Art. 10 aBüG auf das Bürgerrecht der Ehefrau hatte (vgl. dazu BERNARD DUTOIT ET AL., La nationalité de la femme mariée, Volume 1: Europe, 1973, S. 275 f.). Gewisse Autoren verneinten eine Erstreckung der Verwirkung auf die Ehefrau (und Kinder) (vgl. ANTOINE FAVRE, Droit constitutionnel suisse, 2. Aufl. 1970, S. 89; BERNHARD GASSER, Erwerb und Verlust der Kantons- und Gemeindebürgerrechte in Basel-Stadt und Basel-Landschaft, Diss. 1979, S. 180). Andere Stimmen im Schrifttum gingen davon aus, dass sich der Verlust des Bürgerrechts des Ehemannes grundsätzlich auch auf die Ehefrau erstreckte (vgl. EVELYN BEATRICE WIEDERKEHR, Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts von Gesetzes wegen, Diss. 1983, S. 160; PIERRE IMMER, La perte de la nationalité suisse par l'écoulement du temps, Diss. 1964, Rz. 341 und 343 f.).
4.4.3. Die Schweizer Bürgerrechtsgesetzgebung ist und war geprägt vom herkömmlichen Abstammungsprinzip (ius sanguinis), das seit jeher den wichtigsten Erwerbsgrund für das Schweizer Bürgerrecht darstellt (vgl. dazu bereits Botschaft aBüG 1951, BBl 1951 II 669 S. 679 und 690). Der seit 1848 (zunächst ausnahmslos) geltende Grundsatz der Unverlierbarkeit des Schweizer Bürgerrechts, das in ununterbrochener Reihenfolge von Generation zu Generation auf unbestimmte Zeit weitergegeben wird, ist u.a. mit Art. 10 aBüG erheblich eingeschränkt worden (vgl. CÉLINE GUTZWILLER, Droit de la nationalité et fédéralisme en Suisse, Diss. 2008, Rz. 135 ff. und 366 mit Hinweisen auf die Botschaft aBüG 1951, BBl 1951 II 669 S. 679; siehe auch BGE 91 I 386 E. 2 und 6, wonach Art. 10
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 10 Voraussetzungen bei eingetragener Partnerschaft - 1 Ist die Bewerberin oder der Bewerber eine eingetragene Partnerschaft mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger eingegangen, so muss sie oder er bei der Gesuchstellung nachweisen, dass sie oder er: |
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1 | Ist die Bewerberin oder der Bewerber eine eingetragene Partnerschaft mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger eingegangen, so muss sie oder er bei der Gesuchstellung nachweisen, dass sie oder er: |
a | sich insgesamt während fünf Jahren in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung; und |
b | seit drei Jahren mit dieser Person in einer eingetragenen Partnerschaft lebt. |
2 | Die kürzere Aufenthaltsdauer nach Absatz 1 Buchstabe a gilt auch für den Fall, dass eine der beiden Partnerinnen oder einer der beiden Partner das Schweizer Bürgerrecht nach der Eintragung der Partnerschaft erwirbt durch: |
a | eine Wiedereinbürgerung; oder |
b | durch eine erleichterte Einbürgerung aufgrund der Abstammung von einem schweizerischen Elternteil. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 10 Voraussetzungen bei eingetragener Partnerschaft - 1 Ist die Bewerberin oder der Bewerber eine eingetragene Partnerschaft mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger eingegangen, so muss sie oder er bei der Gesuchstellung nachweisen, dass sie oder er: |
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1 | Ist die Bewerberin oder der Bewerber eine eingetragene Partnerschaft mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger eingegangen, so muss sie oder er bei der Gesuchstellung nachweisen, dass sie oder er: |
a | sich insgesamt während fünf Jahren in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung; und |
b | seit drei Jahren mit dieser Person in einer eingetragenen Partnerschaft lebt. |
2 | Die kürzere Aufenthaltsdauer nach Absatz 1 Buchstabe a gilt auch für den Fall, dass eine der beiden Partnerinnen oder einer der beiden Partner das Schweizer Bürgerrecht nach der Eintragung der Partnerschaft erwirbt durch: |
a | eine Wiedereinbürgerung; oder |
b | durch eine erleichterte Einbürgerung aufgrund der Abstammung von einem schweizerischen Elternteil. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 7 Verlust bei Geburt im Ausland - 1 Das im Ausland geborene Kind eines schweizerischen Elternteils, das noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, verwirkt das Schweizer Bürgerrecht mit der Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn es nicht bis dahin einer schweizerischen Behörde im Ausland oder Inland gemeldet worden ist oder sich selber gemeldet hat oder schriftlich erklärt, das Schweizer Bürgerrecht beibehalten zu wollen. |
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1 | Das im Ausland geborene Kind eines schweizerischen Elternteils, das noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, verwirkt das Schweizer Bürgerrecht mit der Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn es nicht bis dahin einer schweizerischen Behörde im Ausland oder Inland gemeldet worden ist oder sich selber gemeldet hat oder schriftlich erklärt, das Schweizer Bürgerrecht beibehalten zu wollen. |
2 | Verwirkt das Kind das Schweizer Bürgerrecht nach Absatz 1, so verwirken es auch seine Kinder. |
3 | Als Meldung im Sinne von Absatz 1 genügt namentlich jede Mitteilung von Eltern, Verwandten oder Bekannten im Hinblick auf die Eintragung in die heimatlichen Register, auf die Immatrikulation oder die Ausstellung von Ausweisschriften. |
4 | Wer gegen seinen Willen die Meldung oder Erklärung nach Absatz 1 nicht rechtzeitig abgeben konnte, kann sie gültig noch innerhalb eines Jahres nach Wegfall des Hinderungsgrundes abgeben. |
einer Schweizer Behörde umgestossen werden (zum Ganzen vgl. CHRISTIAN R. TAPPENBECK, Das Bürgerrecht in der Schweiz und seine persönlichkeitsrechtliche Dimension, Diss. 2011, S. 293 mit Hinweisen auf die ältere Literatur). Zur Vermeidung der Staatenlosigkeit setzte bzw. setzt der Bürgerrechtsverlust stets voraus, dass das betreffende Kind noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt (so ausdrücklich Art. 10 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 10 Voraussetzungen bei eingetragener Partnerschaft - 1 Ist die Bewerberin oder der Bewerber eine eingetragene Partnerschaft mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger eingegangen, so muss sie oder er bei der Gesuchstellung nachweisen, dass sie oder er: |
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1 | Ist die Bewerberin oder der Bewerber eine eingetragene Partnerschaft mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger eingegangen, so muss sie oder er bei der Gesuchstellung nachweisen, dass sie oder er: |
a | sich insgesamt während fünf Jahren in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung; und |
b | seit drei Jahren mit dieser Person in einer eingetragenen Partnerschaft lebt. |
2 | Die kürzere Aufenthaltsdauer nach Absatz 1 Buchstabe a gilt auch für den Fall, dass eine der beiden Partnerinnen oder einer der beiden Partner das Schweizer Bürgerrecht nach der Eintragung der Partnerschaft erwirbt durch: |
a | eine Wiedereinbürgerung; oder |
b | durch eine erleichterte Einbürgerung aufgrund der Abstammung von einem schweizerischen Elternteil. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 7 Verlust bei Geburt im Ausland - 1 Das im Ausland geborene Kind eines schweizerischen Elternteils, das noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, verwirkt das Schweizer Bürgerrecht mit der Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn es nicht bis dahin einer schweizerischen Behörde im Ausland oder Inland gemeldet worden ist oder sich selber gemeldet hat oder schriftlich erklärt, das Schweizer Bürgerrecht beibehalten zu wollen. |
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1 | Das im Ausland geborene Kind eines schweizerischen Elternteils, das noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, verwirkt das Schweizer Bürgerrecht mit der Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn es nicht bis dahin einer schweizerischen Behörde im Ausland oder Inland gemeldet worden ist oder sich selber gemeldet hat oder schriftlich erklärt, das Schweizer Bürgerrecht beibehalten zu wollen. |
2 | Verwirkt das Kind das Schweizer Bürgerrecht nach Absatz 1, so verwirken es auch seine Kinder. |
3 | Als Meldung im Sinne von Absatz 1 genügt namentlich jede Mitteilung von Eltern, Verwandten oder Bekannten im Hinblick auf die Eintragung in die heimatlichen Register, auf die Immatrikulation oder die Ausstellung von Ausweisschriften. |
4 | Wer gegen seinen Willen die Meldung oder Erklärung nach Absatz 1 nicht rechtzeitig abgeben konnte, kann sie gültig noch innerhalb eines Jahres nach Wegfall des Hinderungsgrundes abgeben. |
4.4.4. Der Erwerbsgrund der Heirat wurde bei Erlass des aBüG von 1951 insbesondere (noch) mit der Begründung beibehalten, dass "die Einheitlichkeit des Bürgerrechts vorerst der Ehegatten, dann aber auch der Kinder nach wie vor für richtig und erwünscht" erachtet worden sei (Botschaft aBüG 1951, BBl 1951 II 669 ff. S. 683 mit dem Hinweis, wonach eine Änderung die Streichung von Art. 54 Abs. 4 aBV verlangt hätte, was die Schaffung eines neuen Bürgerrechtsgesetzes massiv verzögert hätte). Der Gesetzgeber hat dem Prinzip der Einheit des Bürgerrechts in der Familie (damals) somit einen hohen Stellenwert eingeräumt. Er lehnte es ausdrücklich ab, das Bürgerrecht als ein Individualrecht aufzufassen, da die damalige Rechtsordnung von der Vorstellung geprägt war, die Familie stelle eine dem männlichen "Oberhaupt" unterstehende Einheit dar: "Das schweizerische öffentliche Recht behandelt in all seinen Teilen die Familie grundsätzlich als Einheit. [...] Es ist lediglich Übertragung dieses grundlegenden Gedankens des schweizerischen Rechts auf die Bürgerrechtsgesetzgebung, wenn diese bestimmt, Mann und Frau und minderjährige Kinder sollten das gleiche bürgerrechtliche Schicksal haben. Der Entwurf geht von dieser herkömmlichen Auffassung aus.
Dem Schweizerbürgerrecht die Natur eines reinen Individualrechts zuzuerkennen, würde nicht bloss einen vollständigen Bruch mit der Tradition darstellen, sondern wohl in manchen Teilen des öffentlichen Rechts zu erheblichen Schwierigkeiten führen" (Botschaft aBüG 1951, BBl 1951 II 669 ff. S. 682 f.). Gemäss Botschaft sollten "bestimmte Tatsachen, wie auch die Einbürgerung und die Entlassung aus dem Bürgerrecht, Wirkung nicht nur für das Familienhaupt, sondern gleichzeitig auch für die Ehefrau und die minderjährigen Kinder" haben (Botschaft aBüG 1951, BBl 1951 II 669 ff. S. 682).
4.4.5. Das Bundesgericht musste sich in seiner Rechtsprechung bislang einzig zur Erstreckung der Verwirkung des Bürgerrechts eines Schweizer Bürgers auf seine unmündigen Kinder äussern, nicht aber zur Erstreckung auf die Ehefrau. Es kam in BGE 91 I 382 E. 6 zwar zum Schluss, dass sich der Verlust des Schweizer Bürgerrechts des Familienhaupts - u.a. unter Hinweis auf die verschiedenen Ausnahmen, die der Grundsatz der Einheit des Bürgerrechts der Familie im aBüG erleide - nicht auf seine bei Inkrafttreten des BüG noch unmündigen Kinder erstrecke. Der Entscheid erging noch vor Erlass des am 1. Juli 1985 in Kraft getretenen Art. 10 Abs. 2 aBüG, der die Erstreckung der Verwirkung auf die unmündigen Kinder explizit normiert hat (vgl. E. 4.4.6 hiernach). Die in BGE 91 I 382 für die Nichterstreckung der Verwirkungsfolgen angeführten Gründe können indes nicht ohne Weiteres auf die Situation der Ehefrau - jedenfalls wenn diese wie hier gebürtige Ausländerin ist - herangezogen werden.
Das Bundesgericht argumentierte im besagten Urteil zwar mit dem Prinzip der Unverlierbarkeit des Schweizerbürgerrechts und dem Ausnahmecharakter von Art. 10 aBüG und der damals einschlägigen Übergangsbestimmung in Art. 57 Abs. 3 aBüG. Angesichts des doppelten Ausnahmecharakters von Art. 57 Abs. 3 aBüG und seiner grossen Tragweite (Verlust des angestammten Schweizerbürgerrechts) erscheine es als geboten, bei der Auslegung nicht über den Wortlaut hinauszugehen; die Verwirkung des Schweizer Bürgerrechts einer unter Art. 10 Abs. 1 aBüG fallenden Person soll sich nicht auf seine unmündigen Kinder erstrecken (BGE 91 I 382 E. 6b). Ein allfälliger Verlust erweist sich aber für eine Ehefrau, die wie hier gebürtige Ausländerin ist, als weit weniger einschneidend, da sie nicht ihr angestammtes, sondern das allein durch Heirat abgeleitete Bürgerrecht verliert.
Weiter hielt das Bundesgericht in BGE 91 I 382 E. 6b fest, gegen eine solche Lösung (Nichterstreckung der Verwirkungsfolgen) bestünden umso weniger Bedenken, als auf diese Kinder wiederum die Verwirkungsbestimmung des Art. 10 aBüG zuträfe. Art. 10 und Art. 57 Abs. 3 aBüG ergäben, nach ihrem Wortlaut ausgelegt, zusammen eine geschlossene, durchaus sinnvolle und befriedigende Ordnung des Inhalts, dass jede als Schweizerbürger geborene Person das Recht habe, sich nach ihrem eigenen freien Willen über die Beibehaltung des Schweizerbürgerrechts zu entscheiden. Diese Ausführungen treffen aber auf Ehefrauen nicht zu, jedenfalls soweit diese - wie die Beschwerdeführerin - nicht als Schweizerinnen geboren wurden, sondern gebürtige Ausländerinnen sind. Nicht als Schweizerbürger geborene Personen fallen von vornherein nicht unter diese Bestimmungen, was im Umkehrschluss allerdings nicht bedeutet, dass sich die Verwirkungsfolgen einer darunter fallenden Person nicht auch auf sie erstrecken könnten. Im Gegenteil spricht dies vielmehr für eine Erstreckung der Verwirkungsfolgen auf ursprünglich ausländische Ehefrauen.
Da in der damaligen Beschwerde sodann anerkannt war, dass die Ehefrau bürgerrechtlich das Schicksal des Ehemanns teile (vgl. BGE 91 I 382 E. 4), musste sich das Bundesgericht nicht zu dieser Frage äussern.Die Vorinstanz (Obergericht des Kantons Aargau) hatte hierzu festgehalten, das aBüG sage zwar nichts über die Erstreckung der Verwirkung auf die Ehefrau, doch ergebe sich diese Erstreckung klar aus dem Sinn und Geist der Art. 10 und 57 aBüG; die gegenteilige Auslegung würde zu unsinnigen Ergebnissen führen, indem der gebürtige Schweizer das Schweizerbürgerrecht verlieren, die gebürtige Ausländerin es dagegen behalten würde (vgl. BGE 91 I 382 Sachverhalt lit. A). Dem ist zuzustimmen: Im Ergebnis wäre es sachlich nicht gerechtfertigt, wenn gebürtige Schweizer ihr Bürgerrecht mangels Meldung bzw. Beibehaltungserklärung verwirkten, gebürtige Ausländerinnen, deren einzige Verbindung zur Schweiz ihre Heirat mit einem Schweizer sein dürfte, ihr durch Heirat abgeleitetes Schweizer Bürgerrecht selbst ohne Meldung beibehalten könnten.
4.4.6. Seit der am 1. Juli 1985 in Kraft getretenen Änderung von Art. 10 Abs. 2 aBüG werden Kinder in die Verwirkung des Schweizer Bürgerrechts ihrer Eltern mit einbezogen (vgl. E. 4.1 hiervor), weshalb die unter altem Recht entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 91 I 382) nicht mehr aktuell ist. In der Botschaft zur Teilrevision wurde zur Erstreckung der Verwirkungsfolgen auf die Kinder festgehalten, "was für den Erwerb gilt (Art. 1 Abs. 3
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 1 Erwerb durch Abstammung - 1 Schweizer Bürgerin oder Bürger ist von Geburt an: |
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1 | Schweizer Bürgerin oder Bürger ist von Geburt an: |
a | das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und dessen Vater oder Mutter Schweizer Bürgerin oder Bürger ist; |
b | das Kind einer Schweizer Bürgerin, die mit dem Vater nicht verheiratet ist. |
2 | Das minderjährige ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, erwirbt durch die Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre. |
3 | Hat das minderjährige Kind, das nach Absatz 2 das Schweizer Bürgerrecht erwirbt, eigene Kinder, so erwerben diese ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht. |
4.4.7. Es sind keine überzeugenden Gründe ersichtlich, weshalb der Grundsatz der Einheit des Bürgerrechts in der Familie und eine daraus abgeleitete Erstreckung der Verwirkungsfolgen nicht auch für den Bürgerrechtserwerb durch Heirat hätte gelten sollen. Es fehlen auch Anhaltspunkte, die dafür sprechen würden, dass der Gesetzgeber stillschweigend eine Bevorzugung der Ehefrauen gegenüber den Kindern beabsichtigt hätte.
Eine Erstreckung der Verwirkungsfolgen (analog Art. 10 Abs. 2 aBüG in der Fassung von 1985) muss umso mehr für die ursprünglich ausländische Ehefrau gelten, zumal ihr Bezug zur Schweiz noch geringer ist als derjenige ihres Ehegatten, durch dessen Heirat sie das Schweizer Bürgerrecht erst erworben hat. Im Übrigen würde die Annahme einer stillschweigenden Nichterstreckung der Verwirkungsfolgen bzw. Beibehaltung des Bürgerrechts für eine gebürtige Ausländerin ohne Bindung zur Schweiz auch zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung derjenigen Schweizer Bürgerinnen führen, die durch Heirat eines ausländischen Staatsbürgers ihr Schweizer Bürgerrecht mangels rechtzeitiger Beibehaltungserklärung verloren haben (vgl. Art. 9 Abs. 1 aBüG; aufgehoben per 1. Januar 1992; AS 1991 1034 ff.). Eine Ehefrau sollte nicht nur hinsichtlich des Erwerbs das bürgerrechtliche Schicksal des Schweizer Ehemannes teilen (so ausdrücklich Art. 54 Abs. 4 aBV [aufgehoben in der Volksabstimmung vom 4. Dezember 1983; BBl 1984 I 614] und Art. 3 Abs. 1 aBüG [aufgehoben per 1. Januar 1992; AS 1991 1034 ff.]), sondern auch im Falle eines Verlusts durch Verwirkung nach Art. 10 Abs. 1 aBüG.
Ob sich eine andere Betrachtungsweise aufdrängt, wenn die Ehefrau bereits vorher Schweizer Bürgerin gewesen ist (also ebenfalls in zweiter bzw. erster Generation im Ausland geboren ist und neben der ausländischen Staatsangehörigkeit noch die schweizerische besitzt), braucht vorliegend nicht beurteilt zu werden (vgl. hierzu WIEDERKEHR, a.a.O., S. 160 und IMMER, a.a.O., Rz. 341 und 343 f., die sich für eine Nichterstreckung in solchen Fällen aussprechen). Jedenfalls rechtfertigt sich keine individuelle Betrachtung, wenn - wie vorliegend - eine gebürtige Ausländerin ihr Schweizer Bürgerrecht lediglich aufgrund der Heirat mit ihrem Schweizer Ehemann erworben hat und die Ehe mit einem Schweizer Bürger die einzige bestehende Verbindung zur Schweiz darstellt. In diesen Fällen liegt eine Erstreckung der Verwirkung nahe. Gründe für das Vorliegen einer unechten Lücke sind nicht ersichtlich.
4.5. Nach dem Gesagten liegen vorliegend berechtigte Gründe vor, das Schweigen des Gesetzgebers als echte Lücke zu qualifizieren. Die Vorinstanz hat somit zu Recht den am 1. Juli 1985 in Kraft getretenen Art. 10 Abs. 2 aBüG (vgl. E. 4.1 hiervor) lückenfüllend herangezogen, um die Erstreckung der Verwirkung des Bürgerrechts von C.________ auf seine beschwerdeführende Ehefrau zu begründen. Die Vorinstanz durfte somit davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin ihr Schweizer Bürgerrecht verwirkt hat, zumal sie weiterhin die argentinische Staatsangehörigkeit besitzt und deshalb mit dem Verlust nicht staatenlos wird. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz offengelassen hat, ob die Beschwerdeführerin ihr Bürgerrecht wie ihr verstorbener Ehegatte ebenfalls am 1. Juli 1988 oder ex tunc (rückwirkend auf den Zeitpunkt der Heirat) verloren hat.
5.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt die Beschwerdeführerin, weshalb sie grundsätzlich für die Gerichtskosten aufzukommen hat (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen. Rechtsanwalt Gandi Calan wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'450.-- entschädigt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Departement des Innern des Kantons St. Gallen, der Politischen Gemeinde U.________, dem Staatssekretariat für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Oktober 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Die Gerichtsschreiberin: Dillier